Urteil
12 UE 2500/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0530.12UE2500.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hatte (§ 5 Abs. 2 AsylVfG; Hess. VGH, ESVGH 31, 268; BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413). II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Asylverpflichtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht stattgegeben; denn die Klägerin kann von der Beklagten die Anerkennung als Asylberechtigte nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung maßgeblichen Rechts- und Sachlage beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Asylrelevante Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Personen oder Gruppen ausgehen (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr 1; BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5) und sich gegen Gruppen von Menschen richten (BVerfG, a.a.O.; BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Auch religiöse oder religiös motivierte Verfolgung kann politische Verfolgung in diesem Sinne sein (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, EZAR 630 Nr. 22) Diese Prognosemaßstäbe sind bei einer Gruppenverfolgung entsprechend anzuwenden (differenzierend: BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben und Aussagen der Klägerin, ihres Ehemanns und ihrer Mutter sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politischer Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (5.). Da die Klägerin im Jahre 1959 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat und schon deshalb die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen auf sie nicht angewandt werden kann, kann hier wie in anderen Fällen offengelassen werden, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem das Asylverfahrensgesetz die in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft (vgl. dazu: BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; Hess. VGH, st. Rspr., z.B. ESVGH 31, 268, zuletzt U. v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/85 -; Berberich, ZAR 1985, 30 ff.). Der Senat hat allerdings nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei, insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin bis zur Ausreise der Klägerin einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren (2.) oder daß die Klägerin vor dem Verlassen ihrer Heimat bereits unmittelbar von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.) oder bei einer Rückkehr eine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.). 1. Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 6 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonderes bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). 2. Auf dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei im September 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt U. v. 30.5.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, Ue. v. 22.2.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 - u. v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.7.1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25.8.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23.4.1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemeinreligiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14.10. 1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 23.7.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. b) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 1.) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2 a) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen sein, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30.4.1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19.2.1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29.10.1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 1.) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei, vor allem im Tur'Abdin in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1978/1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Klägerin sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zur Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 25. Mai 1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 17 ff.). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in ... oder Istanbul von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger unmittelbar betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, daß die Klägerin damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen ist. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Lebenslauf und den Gründen und den Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind im wesentlichen glaubhaft, allerdings im einzelnen wenig aussagekräftig. Bezeichnenderweise hat sich die Klägerin bei der Anhörung vor der Ausländerbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg am 12. September 1979 der Antragsbegründung ihres Ehemanns angeschlossen und lediglich hinzugefügt, sie sei "wegen religiöser Verfolgung" mit ihren Eltern aus ... nach Istanbul "geflohen". Aus tatsächlichen Gründen ist es indes nach ihrem eigenen Vorbringen und den Angaben ihrer Mutter ausgeschlossen, daß sie in der Vergangenheit ein ähnliches Schicksal erlitten hat wie ihr Ehemann und mit ihren Eltern nach Istanbul geflüchtet ist. Sie ist nämlich nicht wie ihr Ehemann in einem ländlichen Gebiet in der Osttürkei aufgewachsen, sondern in der Stadt ... . Dort ist sie im April 1959 geboren worden, und dort hat sie ununterbrochen zusammen mit ihren Eltern gelebt, bis sie im Alter von 18 Jahren in ... ihren jetzigen Ehemann kennengelernt hat und mit ihm nach Istanbul gezogen ist. Vor der Ausländerbehörde hat sie zwar angegeben, sie sei mit ihren Eltern wegen religiöser Verfolgung aus ... nach Istanbul geflohen und habe in Istanbul ihren Ehemann kennengelernt und 1977 geheiratet. Diese Angaben widersprechen jedoch den späteren Aussagen der Klägerin bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren. Danach hat sie ihren Ehemann in ...t über eine Schwester ihres Ehemanns kennengelernt, die ebenfalls in ... lebte. Ob die Eheschließung noch in ... stattfand oder schon in Istanbul, konnte sie bei der Vernehmung nicht mehr sagen; zur Erklärung über ihr Nichtwissen hat sie darauf verwiesen, dies habe ihr Mann erledigt. Sie konnte sich nur noch daran erinnern, daß die kirchliche Trauung durch einen syrisch-orthodoxen Pfarrer in einem hotelähnlichen Gebäude in Istanbul vorgenommen worden ist. Da sie außerdem ausgesagt hat, ihre Eltern hätten Angst davor gehabt, daß sie in ... zur Kirche ging, weil dies für Frauen gefährlich gewesen sei, spricht dies ebenfalls dafür, daß die Klägerin tatsächlich bis zu ihrem 18. Lebensjahr in ... gelebt hat und erst zusammen mit ihrem Ehemann nach Istanbul gezogen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben der Mutter der Klägerin zweifelsfrei, daß der Vater der Klägerin bereits 1970 verstorben ist und die Mutter erst im Januar 1980 ... verlassen hat. Weder die Klägerin selbst noch deren Mutter haben Einzelheiten dazu angeben können, daß die Klägerin schon als Kind und als Jugendliche in ... aus politischen Gründen, insbesondere wegen ihres christlichen Glaubens, verfolgt worden sein könnte. Auch aus den Gründen, die die Mutter der Klägerin für ihren Entschluß angeführt hat, ... zu verlassen, lassen sich Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Klägerin in ... nicht herleiten; der fluchtauslösende Überfall auf die Mutter der Klägerin hat im September 1979 stattgefunden, also lange Zeit nach dem Umzug der Klägerin nach Istanbul. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Ehemann der Klägerin sein in der Gegend zwischen ... gelegenes Heimatdorf verlassen hat. Denn die Klägerin war von dem Schicksal ihres späteren Ehemanns erst von dem Zeitpunkt an mitbetroffen, als sie die Ehe mit ihm schloß und in der Folgezeit dann in Istanbul mit ihm zusammenlebte. Auch insoweit hat sie jedoch Verfolgungsmaßnahmen nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere hat sie nicht behauptet, in dem Zeitraum, in dem sie ihren jetzigen Ehemann kennenlernte und noch in ... wohnte, staatlicherseits oder durch Angehörige anderer Volksgruppen oder Religionsgemeinschaften behelligt worden zu sein. Während des zwei Jahre dauernden Aufenthalts in Istanbul hat die Klägerin gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmaßnahmen ebenfalls nicht dartun können. Ihren Angaben zufolge hat sie ihre Zeit dort im wesentlichen in der Wohnung verbracht, in der sie zusammen mit ihrem Ehemann gewohnt hat. In welchem Stadtteil Istanbuls sie gelebt hat, wußte sie bei der Vernehmung nicht anzugeben. Ebensowenig konnte sie etwas darüber berichten, ob in ihrer Nähe andere Christen lebten; sie hat jedenfalls ihrer Aussage zufolge andere Christen in Istanbul nicht gekannt. Ihre Aussage deutet daraufhin, daß sie mehr oder weniger isoliert in Istanbul gelebt hat und auch über die beruflichen Verhältnisse ihres Ehemanns nur spärlich unterrichtet war. Sie konnte dazu nur soviel sagen, daß ihrem Mann eine Arbeit bei einem Händler von einem Pfarrer vermittelt worden sei, den er gekannt habe. Wie der Aussage des Ehemanns der Klägerin (Vernehmung am 8. März 1988 - 12 UE 2514/85 -) zu entnehmen ist, hatte dieser in Istanbul etwa eineinhalb bis zwei Jahre bei einem armenischen Stoffhändler gearbeitet. Über den Anlaß und die Gründe der Ausreise aus der Türkei konnte die Klägerin ebenfalls nähere Erklärungen nicht abgeben. Sie hat lediglich ausgesagt, ihr Ehemann habe ihr damals als Grund für das Verlassen der Türkei angegeben, "unsere Feinde" seien in Istanbul. Berücksichtigt man die Aussage des Ehemanns der Klägerin, handelte es sich dabei um die Leute aus dem Heimatdorf des Ehemanns der Klägerin, die dessen Cousin umgebracht und dessen Bruder verletzt hatten und von denen vier dafür ein Jahr lang im Gefängnis gesessen hatten. Es kann hier offenbleiben, ob diese Angaben des Ehemanns der Klägerin zutreffen und für diesen als asylrechtlich erheblicher Fluchtgrund gewertet werden können; denn für die Klägerin kann daraus noch nicht geschlossen werden, daß sie selbst in diesem Zusammenhang von Verfolgungsmaßnahmen betroffen wurde. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin damals von möglichen Racheaktionen der Leute bedroht gewesen sein sollte, mit denen seine Familie in seinem Heimatdorf im Streit lag, spricht nichts dafür, daß eventuelle Gewaltmaßnahmen sich auch gegen die Klägerin gerichtet hätten. Denn sie stammte nicht aus dem Heimatort ihres Ehemanns und war auch sonst nicht in die Auseinandersetzungen einbezogen, die ihren späteren Ehemann zum Verlassen seines Heimatdorfs veranlaßt hatten. Die Tatsache allein, daß sie zwischenzeitlich mit ihm die Ehe geschlossen hatte, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß sie von möglichen Vergeltungsmaßnahmen gegenüber ihrem Ehemann miterfaßt werden sollte. Es fehlt an geeigneten Hinweisen auf eine derartige Befürchtung, und eine etwa insoweit in Betracht kommende Vermutung (vgl. BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 2) kann als widerlegt angesehen werden; denn nichts spricht für ein Übergreifen einer eventuellen Verfolgung auf sie selbst, ja es ist nicht einmal wahrscheinlich, daß sie als Ehefrau den persönlichen Gegnern ihres Ehemanns überhaupt bekannt war. 4. Es kann schließlich auch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß der Klägerin bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, ist zu unterstellen, daß die Klägerin allein, also ohne ihren Ehemann und ohne ihre Kinder, dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Klägerin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, der Klägerin bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihr ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa U. v. 13.11.1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatstaats aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2.) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung - der das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil beipflichtet - auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, sie befinde sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangen die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, U. v. 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.6.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9.2.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14.4.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10.6.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19.2.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, Ue. v. 30.8.1984 - X OE 306/82 - u. v. 22.2.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 - sowie v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/88 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). 5. Hat die Klägerin danach bei einer Rückkehr nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Syrisch-Orthodoxen Verfolgung zu befürchten, so droht ihr doch nach Überzeugung des Senats in ihrer Person eine asylrelevante Verfolgung, wenn sie entweder in ... oder in Istanbul als alleinstehende Christin zu leben versucht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570; BVerwGE, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485; BVerwG, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Es kann dahinstehen, ob bei der Klägerin in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach ... zu prüfen ist, wo sie geboren ist und den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, oder aber nach Istanbul, wo sie zuletzt gelebt hat. Denn beide Orte kommen gleichzeitig als einzige realistische Fluchtalternativen für Syrisch-Orthodoxe in der Türkei insgesamt in Betracht, und in beiden Städten hat die Klägerin mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil, denen der Bundesbeauftragte und die Beklagte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten sind. Sowohl in Istanbul als auch in ... leben trotz der seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in ... erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu U. d. Senats v. 30.5.1988 - 12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43. ff.; 14. bis 16.; 39.; 49., S. 5 f.; vgl. dazu auch oben S. 23 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in ... fest, daß diejenigen, die in diese Städte zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in Istanbul noch in ... eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens sowohl in ... als auch in Istanbul entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48. f.; 11., S. 4 f., 7., S. 9) belegen überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin auch in den Städten Istanbul und ... dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart dieser Gewalttat begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Wenn der türkische Staat den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, wie die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (5., S. 33 ff., 48. f.; 11., S. 4 f., 7., S. 9), dann ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet dessen zu werten, daß im Einzelfall eine politische, d.h. religiöse Motivation auf Seiten des türkischen Staats nicht festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staats festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung dieser Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 20). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen bevorstehenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in ... oder Istanbul nicht möglich sein wird. Wie sie bei der Vernehmung im Berufungsverfahren glaubhaft erklärt hat, hat sie inzwischen keine Verwandten mehr in der Türkei. Ihr Vater ist seit langem verstorben, ein Onkel ist in ... umgebracht worden, ihre Mutter lebt als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland, und ihr Bruder hält sich ebenfalls als ausländischer Arbeitnehmer seit langem hier auf. Die Klägerin ist zwar in ... geboren und aufgewachsen. Es ist aber weder von der Beklagten oder dem Bundesbeauftragten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin und ihrer Verwandten ersichtlich, daß sie noch über konkrete Beziehungen zu in ... lebenden Christen verfügt; derartige persönliche Verbindungen, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben in ... erleichtern könnten, bestehen allem Anschein nach schon deswegen nicht mehr, weil die Klägerin ihre Heimatstadt schon im Jahre 1977 verlassen hat und sich inzwischen die dort lebende christliche Bevölkerung in der Weise verändert hat, daß ursprünglich in ... ansässige Christen nach Istanbul oder ins Ausland abgewandert und aus der ländlichen Umgebung dieser Stadt andere Christen nachgezogen sind. Deshalb wäre der Klägerin bei einer Rückkehr erkennbar keine Chance eröffnet, innerhalb der Angehörigen der christlichen Gemeinde, der sie früher zusammen mit ihren Eltern zugehörte, ein Unterkommen zu finden. Weder aus ihren eigenen Angaben noch aus den Angaben ihrer Mutter ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß in ... noch Bekannte der Familie leben, die dazu in der Lage und bereit wären, die Klägerin bei sich aufzunehmen oder zumindest dafür zu sorgen, daß sie unbehelligt in dieser Stadt leben kann. In Istanbul erwarten die Klägerin keine günstigeren Verhältnisse. Während ihres zweijährigen Aufenthalts in dieser ihr fremden westtürkischen Großstadt hat die Klägerin offenbar abgeschirmt von der Außenwelt gelebt und vor allem Verbindung zu anderen dort ansässigen Christen nicht knüpfen können. Deshalb bliebe ihr bei einer Rückkehr allenfalls die Möglichkeit, sich an den Pfarrer zu wenden, der ihrem Ehemann damals eine Beschäftigung besorgt hatte. Selbst wenn dieser Pfarrer noch in Istanbul leben sollte, kann aber nicht angenommen werden, daß er dazu in der Lage wäre, die Klägerin auch angesichts der in den letzten Jahren zunehmenden Islamisierungstendenzen vor den Gefahren zu bewahren, die alleinstehenden jungen Frauen - die Klägerin ist jetzt 29 Jahre alt - seitens muslimischer Männer drohen. Schließlich ist die Klägerin aufgrund ihrer schulischen und beruflichen Bildung nicht imstande, in ... oder in Istanbul für sich selbst zu sorgen, um damit auch besser vor den erwähnten Übergriffen geschützt zu sein. Denn sie verfügt weder über eine Berufsausbildung noch über ausreichende türkische Sprachkenntnisse und ist, wie ihr Aufenthalt in Istanbul in den Jahren 1977 bis 1979 gezeigt hat, aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstands nicht in der Lage, sich ohne fremde Hilfe in das Leben in einer Großstadt einzugewöhnen. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Klägerin auch deswegen als Asylberechtigte anzuerkennen ist, weil sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zwar keine eindeutig politisch motivierte Verfolgung zu befürchten hat, wohl aber eine existenzbedrohende Notlage, weil ihr weder in ... noch in Istanbul wenigstens die für ein bloßes Überleben erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden (vgl. U. d. erk. Senats v. 16.5.1988 - 12 UE 2571/85 -). III. Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 132, 154 Abs. 2, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.- Die 1959 in ... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie verließ die Türkei am 1. September 1979 zusammen mit ihrem Ehemann R. D. und dem 1978 geborenen gemeinsamen Kind M., den Klägern zu 1) und 2) in dem Verfahren 12 UE 2514/85. Die Klägerin war im Besitz eines am 1. August 1979 ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Familienpasses. Am 12. September 1979 beantragte sie ebenso wie ihr Ehemann und ihre Tochter M. die Anerkennung als Asylberechtigte, wobei sie sich zunächst in vollem Umfang den Ausführungen ihres Ehemanns zu dessen Asylantrag anschloß und im übrigen angab, sie sei mit ihren Eltern aus Gründen religiöser Verfolgung von ... nach Istanbul geflohen und habe dort ihren Mann kennengelernt und 1977 geheiratet. Zu der Anhörung im Vorprüfungsverfahren ist sie anders als ihr Ehemann nicht erschienen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Klägerin, des Ehemanns der Klägerin, des 1978 geborenen gemeinsamen Kindes M. und der in den Jahren 1981 und 1982 geborenen weiteren zwei gemeinsamen Kinder mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 ab, weil nicht ersichtlich sei, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und im vorliegenden Fall für die Ausreise eine asylerhebliche Verfolgung ursächlich gewesen sei. Die geltend gemachte Gefährdung durch Übergriffe und Bedrohungen könne einen Asylanspruch nicht begründen; denn hierbei handele es sich nicht um eine gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahme, sondern um das Verhalten von Privatpersonen, gegen das der Schutz des türkischen Staats in Anspruch zu nehmen sei. Im übrigen sei festzustellen, daß sich die Sicherheitssituation der Christen wie auch der übrigen Bevölkerung allgemein nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert habe. Die Klägerin erhob gegen diesen ihr am 10. Februar 1983 zugestellten Bescheid am 2. März 1983 Klage und machte geltend, ihr Ehemann sei Übergriffen und Bedrohungen der muslimischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen und habe mit seiner Familie schwere, teils existenzbedrohende Benachteiligungen erleiden und gewalttätige Übergriffe hinnehmen müssen. Auch wenn sie sich zwischenzeitlich in Istanbul aufgehalten habe, könne doch nicht angenommen werden, daß sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in Gefahr sei, Opfer einer mittelbaren Gruppenverfolgung zu werden. Insbesondere aufgrund neuester Erhebungen über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul ließen sich ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, daß ihr in Istanbul erneut Verfolgung wegen ihres Glaubens drohe. Bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht schloß sie sich den Ausführungen ihres Ehemanns vor dem Verwaltungsgericht an und gab zusätzlich an, sie sei ja mit ihrem Mann verheiratet und könnte nicht all das ertragen, was ihm passiert sei. Sie seien damals zusammen nach Istanbul gekommen, sie hätten sich aber schon aus dem Tur'Abdin gekannt. In Istanbul sei sie als Hausfrau tätig gewesen und nicht viel aus dem Haus gegangen. Vor ihrer Heirat sei in ihrem Heimatort ihr Onkel getötet worden. Die Klägerin beantragte, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 10. Dezember 1982 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die Begründung des angegriffenen Bescheids, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit am 3. Oktober 1985 verkündetem Urteil statt und verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte, weil diese politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Die syrisch-orthodoxen Christen in den ländlichen Gebieten des Tur'Abdin in der Südosttürkei seien in den letzten Jahren unmittelbar vor der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 von einer religiös motivierten mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung betroffen worden, die Klägerin habe Schutz vor Verfolgung in einem anderen Gebiet der Türkei, insbesondere in Istanbul nicht finden können, und ihr sei eine Rückkehr in ihre Heimat auch derzeit nicht zumutbar. Die Syrisch-Orthodoxen seien in den genannten Gebieten insbesondere Ende der 70er Jahre in zunehmendem Maße schweren religiös motivierten Straftaten muslimischer Türken ausgesetzt gewesen, und die staatlichen Behörden seien zu einem ausreichenden Schutz vor dem 12. September 1980 nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage gewesen. Angesichts der Häufigkeit der asylrechtlich erheblichen Ereignisse sei anzunehmen, daß die syrisch-orthodoxen Christen zu der Zeit, als die Klägerin ihre Heimat verlassen habe, dort von Muslimen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrelevant verfolgt gewesen seien. Wenn auch im Tur'Abdin noch syrische Christen unangefochten und in relativer Sicherheit gelebt hätten, so schließe dies eine Gruppenverfolgung nicht aus, da auch bis dahin Unbetroffene jederzeit mit gegen sie gerichteten Übergriffen hätten rechnen müssen. Die Klägerin sei als Angehörige der christlichen Minderheit von deren Verfolgungsschicksal in ihrer Person unmittelbar betroffen worden. Anhaltspunkte dafür, daß sie aufgrund besonderer Umstände nicht zu befürchten brauchte, davon erfaßt zu werden, lägen nicht vor. Die Klägerin könne nicht auf Istanbul als eine sichere inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Sie habe nur deswegen zwei Jahre in Istanbul überleben können, weil ihr Ehemann für ihren Schutz und den Lebensunterhalt gesorgt habe. Ohne ihren Ehemann, zumal mit einem Kleinkind, wäre ihr dieses Überleben in der Großstadt nicht mehr möglich gewesen. Sie verfüge nicht über eine Berufsausbildung und habe auch keine weiteren Angehörigen und Bekannten, die ihr hätten helfen können. Ohne ihren Ehemann hätte sie als alleinstehende Christin auch wegen drohender Entführungen durch Muslime keine Möglichkeit einer ungefährdeten Dauerexistenz gehabt. Schließlich sei ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zuzumuten, da sie in der Türkei bereits einmal von politischer Verfolgung betroffen gewesen sei und bei einer Rückkehr weder in ihrem Heimatort noch in Istanbul eine Existenz und einen gesicherten Aufenthalt finden werde. Sie besitze keine Verwandten und Bekannten in Istanbul, und die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage habe jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, daß sie als alleinstehende Frau in der Großstadt Istanbul leben könne, ohne erneut asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, nicht in der Weise vergrößert, daß vorausgesagt werden könne, die hiergegen bestehenden schweren Bedenken könnten ausgeräumt werden. Die Klägerin würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entführt oder sonst verfolgt werden, wenn in irgendeiner Weise ihre christliche Glaubenszugehörigkeit bekannt würde. Damit würde sich die bereits während ihres früheren Aufenthalts latent vorhandene Gefahr einer Entführung und anschließenden zwangsweisen Islamisierung und Eheschließung mit einem Muslimen aktualisieren, da sie sich nicht mehr des Schutzes ihres Ehemannes versichern könnte. Allein die Tatsache, daß sie verheiratet sei, könne sie bei längerer oder dauernder Abwesenheit ihres Ehemannes nicht schützen. Sie könne nach den derzeitigen Verhältnissen auch nicht auf hinreichenden polizeilichen Schutz rechnen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat gegen dieses ihm am 6. November 1985 zugestellte Urteil am 4. Dezember 1985 Berufung eingelegt. Er weist zur Begründung darauf hin, der Hessische Verwaltungsgerichtshof und andere Berufungsgerichte hätten in jüngster Zeit wiederholt entschieden, es bestehe keinerlei Wahrscheinlichkeit, daß die syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei in absehbarer Zeit mit unmittelbar oder mittelbar staatlicher Gruppenverfolgung rechnen müßten. Sie brauchten auch während ihres Wehrdienstes in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Da das individuelle Schicksal der Klägerin keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung aufweise, könne die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Bundesbeauftragte beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 22. Februar 1988 ist über die Asylgründe der Klägerin Beweis erhoben worden durch deren Vernehmung als Beteiligte; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter vom 8. März 1988 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der die Klägerin betreffenden Behördenakten der Beklagten (Tür-T-19620) und des Landrats des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, der den Ehemann der Klägerin betreffenden Gerichtsakten (12 UE 2514/85) und der die Mutter der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Tür-S-50495) sowie der nachfolgend aufgeführten Gutachten, Auskünfte und anderen Unterlagen über die Lage der Christen in der Türkei, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ...." 28. 03.07.1982 Anschütz/Narb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei