Urteil
12 UE 3165/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0701.12UE3165.88.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). A. Die Berufung der Kläger ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). Insbesondere bezieht sich die am 19. Juli 1988 eingelegte Berufung bei sachgerechter Auslegung trotz des den Kläger zu 1) -- offenbar aufgrund eines Schreibfehlers - nicht ausdrücklich aufführenden Eingangs der Berufungsschrift auch auf ihn. Dies ergibt sich bereits daraus, daß uneingeschränkt Berufung eingelegt wurde, und wird bestätigt durch die Fassung des Eingangs Eingangs der Berufungsbegründungsschrift vom 19. Oktober 1988 in der überdies mehrfach ausdrücklich das Verfolgungsschicksal gerade des Klägers zu 1) angesprochen ist. B. Die Berufung der Kläger ist auch begründet, denn sie können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte (I.) und auch als ausländische Flüchtlinge (II.) beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte sind (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 51 Abs. 1 u. 3 AuslG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Kläger zu 1) und 2), der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger -- wobei sich der Asylantrag vom 1. Juli 1985 hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) als beachtlicher Folgeantrag darstellt (1.) - zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (2.) und daß sie auch vor ihrer (letzten) Ausreise nicht als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt waren (3.), der Kläger zu 1) jedoch - anders als die Kläger zu 2) bis 5) - von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (4.), daß allerdings bei einer Rückkehr alle Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Gruppenverfolgung als Jeziden (5.) und darüber hinaus die Klägerin zu 3) - anders als die Kläger zu 1), 2), 4) und 5) - auch mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben (6.) und - schließlich - daß die Kläger nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher waren (7.). Steht danach allen Klägern jeweils ein originärer Anspruch auf Asylanerkennung zu, so können die von der Beklagten im Berufungsverfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zum Familienasyl nach § 7a Abs. 3 AsylVfG auf sich beruhen, da die Beklagte zur Gewährung des Familienasyls aufgrund der Asylanerkennung allein des Klägers zu 1) vor deren Rechtskraft nicht bereit wäre. 1. Soweit die Kläger zu 1) und 2) unter dem 1. Juli 1985 erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt haben, handelt es sich um einen Folgeantrag i. S. d. § 14 Abs. 1 AsylVfG, weil die Ablehnung ihrer früheren Asylanträge durch die am 21. September 1981 erfolgte Rücknahme der hierauf bezüglichen Klage unanfechtbar geworden war. Ausländerbehörde und Beklagte sind indessen zu Recht davon ausgegangen, daß der erneute Asylantrag beachtlich ist, denn die Kläger zu 1) und 2) haben schlüssig dargetan, daß sich die der früheren Ablehnung zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; BVerfG (Kammer), 22.09.1988 - 2 BvR 991/87 --, InfAuslR 1989, 28; BVerwG, 23.06.1987 - 9 C 251.86 --, BVerwGE 77, 323 = EZAR 224 Nr. 16), und ihnen kann auch nicht entgegengehalten werden, sie hätten die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Die Kläger zu 1) und 2) haben nämlich Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen - der Kläger zu 1) etwa eine ca. einen Monat währende und nur durch Flucht beendete Inhaftierung nebst Folterung aufgrund einer Denunziation wegen Unterstützung kurdischer Aktivisten und die Klägerin zu 2) einen auf sie zielenden Entführungsversuch --, wobei diese Ereignisse jeweils nach der Rückkehr der Kläger zu 1) und 2) in die Türkei im September 1981 erfolgt seien. Abgesehen davon ist eine maßgebliche Änderung der Sachlage auch dadurch eingetreten, daß sich - wie an anderer Stelle (unter B I. 5. b) noch auszuführen sein wird -- die Bevölkerungssituation im Heimatdorf der Kläger durch zwischenzeitliche Abwanderung aller Jeziden jetzt gänzlich anders darstellt als noch bei Abschluß des ersten Asylverfahrens mit der Folge, daß die früher noch vorhandene Selbstverteidigungskraft des Dorfes nunmehr entfallen ist. Es mag sein, daß die Kläger zu 1) und 2) die Antragsfrist, die mit dem Tage der Kenntniserlangung von dem Grund für das Wiederaufgreifen beginnt (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG), nicht eingehalten haben. Indessen wäre ihnen insoweit jedenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren gewesen, weil sie vor ihrer Wiedereinreise an der Stellung eines Asylfolgeantrags ohne Verschulden gehindert waren und dies innerhalb von zwei Wochen nach ihrer frühestens am 26. Juni 1985 erfolgten Wiedereinreise nachgeholt haben (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwVfG; Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 51, Rdnr. 33). Dem stünde selbst der Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Antragsfrist -- insbesondere hinsichtlich der Inhaftierung des Klägers zu 1) - nicht entgegen (vgl. § 31 Abs. 3 VwVfG), weil die Kläger zu 1) und 2) vor der erst am 30. April 1985 - ihren Angaben zufolge nach Einschaltung von Mittelsmännern und gegen Zahlung von höheren Geldbeträgen - erreichten Verlängerung und die Familie einschließenden Erweiterung des abgelaufenen türkischen Nationalpasses des Klägers zu 1) infolge höherer Gewalt gehindert waren, auszureisen und erneut Asyl zu beantragen. In Anbetracht der hiernach gegebenen Beachtlichkeit des in Bezug auf die Kläger zu 1) und 2) als Folgeantrag zu qualifizierenden erneuten Asylbegehrens bedarf dieses einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung, und zwar ungeachtet dessen, ob eine dahingehende Verpflichtung des erkennenden Senats, zumal im früheren Verfahren wegen dessen Beendigung durch Klagerücknahme kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, außerdem daraus herzuleiten wäre, daß das Bundesamt eine volle sachliche Prüfung vorgenommen hat, ohne vorab erkennbar die Frage der Beachtlichkeit zu prüfen (bejahend BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88 --, EZAR 212 Nr. 7 = NVwZ 1989, 141 ; BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86 --, BVerwGE 78, 332 = EZAR 205 Nr. 6, u. 30.08.1988 -- 9 C 47.87 --, EZAR 212 Nr. 6 = NVwZ 1989, 161 ; ablehnend noch Hess. VGH, 17.04.1986 - 10 TH 443/86 --, EZAR 226 Nr. 8 = ESVGH 36, 256, u. 23.12.1987 -- 12 TH 1787/87 --). 2. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da die Kläger 1956 und später geboren sind und erst 1985 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 --, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 -- 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind und bei denjenigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, lediglich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) AuslG vorliegen, was letztlich bedeutet, daß eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). 3. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die religiöse Minderheit der Jeziden, der die Kläger ausweislich ihrer insoweit glaubhaften Angaben in ihrem (zweiten) Asylverfahren und der Eintragungen in ihren Nüfen angehören -- im früheren Nüfus des Klägers zu 1) war sogar ausdrücklich "Yezidi" eingetragen --, in der Türkei bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1985 einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt war. In asylrechtlicher Hinsicht tritt hinter die Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgruppe der Jeziden deren außerdem gegebene kurdische Volkszugehörigkeit weitgehend zurück; denn jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen, aus denen die Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen Kurden aus (Dokumente I. 9., S. 13; I. 60., S. 15). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 --, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 --, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 --, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 -- 9 C 78.89 --, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerwG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 --, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 15 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 --; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Der Name der Jeziden knüpft an an den Kalifen Jazid I. und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen -- Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b --, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens -- Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b --, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b --, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b --, S. 14 f.; I. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b --, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. -- b --, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b --, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b --, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b --, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b --, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b --, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der 80er Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b --, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe --, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Juni 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 --, 01.03.1984 - X OE 358/82 --, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 --, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 --). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "Allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet (V. 9.; V. 10., S. 9 ff.; V. 13., S. 20). Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b --, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b --, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu V. 5. u. Nr. 4 in V. 10., S. 23), greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh"), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b --, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 --, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht. b) Die Jeziden in der Türkei scheinen in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre auch (noch) keiner mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung in der Weise ausgesetzt gewesen zu sein, daß sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates -- nicht erhalten konnten. Mindestens wäre die sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger, die bis zu ihrer Ausreise zunächst in einem reinen Jezidendorf und dann in einem Christenviertel in Midyat gelebt haben, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a --; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f.) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) --, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur -- also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge -- lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher -- Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a --; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) --, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b --, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b --, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a --; I. 30. - b --, S. 53). Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus einem ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammen, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch weitgehend intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner ausreichte. Heimatdorf der Kläger ist nämlich ... (Kurdisch:), Bezirk, Provinz, das etwa 12 oder 13 Kilometer östlich von ... liegt, und dort lebten - wie der Senat vor allem den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats entnimmt (vgl. ferner I. 15.; I. 49.; I. 52. (Anlage); I. 54.; I. 61.) - früher und auch noch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger 40 bis 70 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit; eine allgemeine Abwanderungsbewegung aus diesem Dorf setzte den Angaben des Klägers zu 1) zufolge erst nach der Ausreise der Kläger ein. Die Kläger haben - wie im folgenden Abschnitt (also unter B I. 4.) aufgezeigt werden wird - auch keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen dargetan, die sie von ihrem Gewicht her schon damals zu der berechtigten Annahme hätten veranlassen können, daß sie selbst sich als Jeziden in ... in einer ausweglosen Lage befanden. Dies gilt für die Kläger zu 2) bis 5) auch für den Zeitraum, als sie - während der Kläger zu 1) inhaftiert war bzw. sich nach seiner Flucht verborgen hielt -- nach ... in ein zuvor dort gekauftes, in einem Christenviertel gelegenes Haus umgezogen waren bzw. erst nach diesem Umzug geboren wurden und dort bis zur Ausreise lebten. Denn der Schutz der Großfamilie wirkte sich gleichwohl (noch) zu ihren Gunsten aus; dies wird etwa daraus deutlich, daß die Eltern des Klägers zu 1) sich ab und zu, wenn sie sich um die Kläger zu 2) bis 5) sorgten, besuchsweise bei diesen aufhielten und daß diese ihrerseits gelegentlich zu Besuch bei den Eltern der Klägerin zu 2) in ... weilten und dann - wie etwa die Umstände bei der versuchten Entführung der Klägerin zu 2) zeigen -- jedenfalls nicht darauf angewiesen waren, sich ohne den Schutz männlicher Angehöriger außerhalb der jeweiligen Wohnung bzw. außerhalb solcher Örtlichkeiten aufzuhalten, die vorwiegend von Jeziden oder von Christen besiedelt waren. Die Kläger zu 2) bis 5) haben überdies nichts dafür dargetan, daß ihnen vor ihrer Ausreise gerade in ... asylerhebliche und auf ihre Religion gerichtete Übergriffe gedroht hätten. 4. Waren demnach die Kläger bis zu ihrer Ausreise zwar (noch) keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt, so war doch der Kläger zu 1) persönlich damals von asylrelevanter individueller Verfolgung betroffen (a). Der Senat hat demgegenüber nicht festzustellen vermocht, daß (auch) die Kläger zu 2) bis 5) vor ihrer Ausreise (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl 1991, 531) - solche Verfolgung seinerzeit unmittelbar drohte (b). a) Der Kläger zu 1) war dadurch politischer Vorverfolgung ausgesetzt, daß er kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund einer Denunziation wegen Unterstützung kurdischer Aktivisten ca. einen Monat lang inhaftiert und gefoltert wurde und daß er, nachdem ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen war, bis zu seiner Ausreise jederzeit mit einer erneuten Verhaftung rechnen mußte, wenn er von den Sicherheitsbehörden ausfindig gemacht worden wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1) in den einzelnen Stadien seines Asyl(folge)verfahrens weist zwar - wie im Bundesamtsbescheid vom 27. August 1986 zu Recht hervorgehoben ist - eine Anzahl von Ungereimtheiten auf, und zwar insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes der Festnahme, hinsichtlich des Ablaufs und des Inhalts der während der Inhaftierung erfolgten Befragungen des Klägers zu 1), der Umstände seiner Flucht und seines anschließenden Aufenthalts sowie hinsichtlich des Schicksals von ebenfalls verhafteten Angehörigen. Gleichwohl erachtet der Senat den betreffenden Vortrag des Klägers zu 1) aufgrund dessen überzeugenden Bekundungen bei seiner Vernehmung am 26. März 1991 zumindest im maßgebenden Kern für glaubhaft. Denn zum einen stimmen diese weitestgehend mit seinen eigenen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung überein, und deshalb nimmt der Senat dem Kläger zu 1) auch ab, daß die - vor allem auffälligen - Widersprüche zu dem anwaltlichen Asylantrag vom 1. Juli 1985 auf Mißverständnisse bzw. unzureichende Deutschkenntnisse des damals im Anwaltsbüro als Dolmetscher fungierenden muslimischen Kurden zurückzuführen sind. Dem steht die ausdrückliche Bezugnahme der Kläger zu 1) und 2) auf die Ausführungen der Bevollmächtigten bei der Ausländerbehörde am 5. Juli 1985 schon deshalb nicht entgegen, weil die dortige Anhörung in deutscher Sprache durchgeführt wurde, zumal der anwaltliche Asylantrag den Klägern zu 1) und 2) ihren glaubhaften Angaben zufolge zu einem früheren Zeitpunkt nicht zurückübersetzt worden war. Auch aus dem Umstand, daß der Kläger zu 1) in seinem Asylerstverfahren seine und der Klägerin zu 2) Religionszugehörigkeit ausweislich der am 9. Oktober 1978 von der Ausländerbehörde aufgenommenen Niederschrift mit "orthodox-christlich" angegeben und sich zur weiteren Begründung seines damaligen Asylbegehrens und seiner später erhobenen Klage ebenfalls auf Übergriffe gegen Christen berufen hat, kann - entgegen der im Bundesamtsbescheid vom 27. August 1986 vertretenen Auffassung - nicht auf mangelnde Glaubwürdigkeit des Klägers zu 1) geschlossen werden; denn zum einen fand die damalige Anhörung bei der Ausländerbehörde in aramäischer Sprache statt, der der Kläger zu 1) offenbar nicht hinreichend mächtig ist, und zum anderen beruhte die im ersten Klageverfahren erneut erfolgte Berufung auf die Verfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaften ersichtlich - nachdem der Kläger zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 24. März 1980 zweifelsfrei klargestellt und durch Vorlage seines früheren Nüfus belegt hatte, daß er und die Klägerin zu 2) jezidischer Religionszugehörigkeit sind -- auf einem Versehen der damals bevollmächtigten Rechtsanwälte. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger zu 1) kurz nach seiner Rückkehr von dem Aga, der die Gegend um ... kontrolliert, denunziert worden ist, für die kurdische Sache tätig (gewesen) zu sein (vgl. zu dem vorbenannten Aga I. 30. -- b --, S. 77, und zu der Praxis von Denunziationen mißliebiger Personen durch Agas I. 56., S. 7, wodurch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) im übrigen bestätigt wird). Weiter ist davon auszugehen, daß der Kläger zu 1) daraufhin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen sieben und 25 Tagen nach seiner Rückkehr in ... im Hause seiner Eltern von Gendarmen festgenommen und über ... ins Gefängnis nach ... gebracht wurde, daß er dort u. a. auf die Fußsohlen geschlagen und gezwungen wurde, barfuß über Glasscherben zu laufen, und zwar mit dem Bemerken, dies geschehe wegen seines Eintretens für einen autonomen kurdischen Staat, daß er schließlich nach ca. einem Monat mit Hilfe eines von seinem Vater bestochenen Wärters durch ein von diesem offengelassenes Toilettenfenster in die Abwasserkanalisation gelangen und aus dem Gefängnis fliehen konnte und daß er im Anschluß daran bis zur Ausreise allenfalls nachts ab und zu die Kläger zu 2) bis 5) in ..., wohin diese zwischenzeitlich umgezogen waren, aufgesucht oder sich in sein Heimatdorf begeben hat, während er sich im übrigen abwechselnd bei verschiedenen Angehörigen seiner Mutter in dem 15 bis 20 Kilometer von Oyuklu entfernten Dorf (Kurdisch:) aufgehalten oder in den Bergen um das Vieh gekümmert hat. Ferner ist - insbesondere aufgrund der Aussage der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 - als glaubhaft anzusehen, daß der Kläger zu 1) nach seiner Flucht aus dem Gefängnis seitens des türkischen Staates ständig gesucht wurde, indem häufig Soldaten bei der Klägerin zu 2) erschienen und nach dem Kläger zu 1) fragten. Letztendlich glaubt der Senat dem Kläger zu 1) auch, daß er - durch Einschaltung eines entsprechend bezahlten Mittelsmannes namens, der sich die erforderlichen Unterlagen bei der Klägerin zu 2) holte, bzw. des Bürgermeisters von - die Verlängerung und Erweiterung (auf die Kläger zu 2) bis 5)) seines Passes am 30. April 1985 und die Ausstellung eines neuen Nüfus am 4. Juli 1983 erreichen konnte, ohne persönlich bei den hierfür zuständigen Behörden vorzusprechen, und ferner, daß es ihm - da eine computerunterstützte oder sonst an Fahndungslisten orientierte Überprüfung des Passes seinen substantiierten Angaben zufolge bei der Ausreise nicht stattgefunden hat -- gelang, trotz alledem am 21. Juni 1985 legal die Türkei zu verlassen. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen können nämlich zum einen das Auftreten namhafter Fürsprecher - und der vom Kläger zu 1) beauftragte Mittelsmann scheint einer Aga-Familie angehört zu haben (vgl. I. 30. - b --, S. 77) - und die Zahlung von Bestechungsgeldern anläßlich der Beantragung von Personalpapieren damals zur Außerachtlassung dort vorliegender Informationen durch die für die Ausstellung zuständigen Stellen geführt haben (III. 5.; III. 12.; III. 13.; III. 15.), und zum andern fand ein lückenloser Abgleich mit den Fahndungslisten auch anläßlich der Ausreisekontrollen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht statt (vgl. III. 5.), und im übrigen kann für den Einzelfall ohnehin ein nachlässiges Vorgehen der Grenzbeamten - so wie es der Kläger zu 1) geschildert hat - nicht ausgeschlossen werden. Noch verbleibende geringfügige Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten sind zur Überzeugung des Senats auf den niedrigen Bildungsstand des Klägers zu 1), der keine Schule besucht hat und für den insbesondere Zeitbegriffe keine maßgebliche Bedeutung haben, zurückzuführen und/oder damit zu erklären, daß seit der Festnahme des Klägers zu 1) nunmehr fast zehn Jahre vergangen sind und so weit zurückliegende Vorgänge in der Erinnerung erfahrungsgemäß verblassen. Die dem Kläger zu 1) zur Überzeugung des Senats widerfahrenen Maßnahmen stellten von ihrer Intensität her einen asylerheblichen Eingriff dar. Sie gingen über das hinaus, was auch mit Blick auf die in der Südosttürkei allgemein übliche Behandlung Beschuldigter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren (noch) hingenommen werden muß. Denn der Kläger zu 1) wurde nicht nur wenige Tage sistiert, sondern ca. einen Monat lang inhaftiert, und außer dem damit verbundenen Eingriff in die physische Freiheit des Klägers zu 1) kam es währenddessen zu schwerwiegenden und menschenunwürdigen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität durch Amtswalter des türkischen Staates. All dies ist als politische Verfolgung zu qualifizieren, weil dadurch dem Kläger zu 1) in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt wurden. Die spezifische Zielrichtung der Maßnahmen ist dabei nach ihrer "erkennbaren Gerichtetheit", nicht nach den den Verfolgenden leitenden subjektiven Gründen und Motiven zu beurteilen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20), wobei es unerheblich ist, ob der Kläger zu 1) - der seinen Angaben zufolge nie etwas mit Politik zu tun hatte - irrtümlich, nämlich aufgrund einer unbegründeten Denunziation des Agas, oder zu Recht in die Verfolgung einbezogen worden ist (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 14.87 --, EZAR 202 Nr. 12 = NVwZ 1988, 637 ). In Anbetracht der wegen (angeblicher) Tätigkeit des Klägers zu 1) für die kurdische Sache erfolgten Denunziation und der von ihm selbst bekundeten Verlautbarungen der ihn während seiner Inhaftierung kontaktierenden Amtswalter des türkischen Staates ist davon auszugehen, daß damals gegen den Kläger zu 1) mit dem Ziel ermittelt worden ist, ihn einer Straftat nach den - in diesem Jahr aufgehobenen (vgl. II. 81.) - Art. 141 und/oder 142 TStGB (vgl. IV. 1.) zu überführen. Angesichts der Unbestimmtheit und Weite der vorgenannten Straftatbestände (IV. 2.) und der jedenfalls damals noch praktizierten Anwendung dieser Vorschriften (vgl. II. 20.; II. 21.; II. 36.), für die etwa auch das Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara (IV. 7.) Beispiele und Anhaltspunkte bietet, mußte der Kläger zu 1) damit rechnen, daß die ihm vorgeworfene Tätigkeit - sollte sie als erwiesen angesehen werden - als Separatismus qualifiziert, infolgedessen das Tatbestandsmerkmal der "Schwächung der Nationalgefühle" als erfüllt angesehen und sein Verhalten unter Art. 141 Abs. 4 sowie Art. 142 Abs. 3 TStGB subsumiert werden würde (vgl. II. 21.; II. 36.; IV. 4.; IV. 5.; IV. 27.). Daß nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff. TStGB erfolgende Bestrafung in aller Regel politische Verfolgung darstellte, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Hess. VGH, 02.05.1988 - 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267, 18.09.1989 - 12 UE 2700/84 --, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 - u. 18.03.1991 - 12 OE 166/82 --). Zu beachten ist, daß für die Beurteilung der Frage, ob Staatsschutzvorschriften eines Staates bereits als solche oder doch jedenfalls in ihrer praktischen Anwendung gezielt auf asylerhebliche Merkmale bei dem Betroffenen gerichtet sind, die jeweils herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend sind, wobei der strafrechtliche Zugriff eines Staates auf seine Bürger, wenn er allein wegen des Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, in aller Regel eine politische Verfolgung indiziert. Dabei darf das "Innehaben" einer politischen Überzeugung nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Bereich des forum internum verstanden werden, sondern muß ein Mindestmaß an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten umfassen. Die politische Überzeugung wird deshalb dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, u. - 9 C 198.86 --, EZAR 201 Nr. 12, 30.08.1988 - 9 C 14.88 --, BVerwGE 80, 136 = EZAR 201 Nr. 15, sowie 08.02.1989 -- 9 C 29.87 - u. 12.12.1989 - 9 C 39.88 --). Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung wie die strafrechtliche Verfolgung separatistischer oder politisch-revolutionärer Aktivitäten zur Verteidigung des Staates oder seiner politischen Identität können den Charakter politischer Verfolgung haben, wenn die Sanktion der ein solches politisches Rechtsgut betreffenden Strafnorm der Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung gilt bzw. die Sanktion schärfer ist, als dies sonst zur Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26, u. 09.10.1990 - 2 BvR 1446/85 --). Die für eine Bestrafung des Klägers zu 1) damals in Betracht kommenden türkischen Staatsschutzvorschriften ließen die asylrechtlich gebotene geistige Auseinandersetzung zwischen den durch sie geschützten Prinzipien und den ihnen nicht entsprechenden Ideen im Wege freier Meinungsäußerung nicht zu. Denn jedenfalls dort, wo das unter Strafe gestellte politische Handeln von nur geringem Gewicht erschien, sollten mit auf ihrer Grundlage erfolgenden Bestrafungen nicht nur Angriffe auf die zur kemalistischen Staatsverfassung der Türkei gehörenden Prinzipien des Nationalismus und des Populismus abgewehrt, sondern gleichzeitig auch entgegenstehende Überzeugungen unterdrückt werden. Dies wird zunächst daran deutlich, daß unverhältnismäßig hohe Strafen schon für Verhaltensweisen angedroht wurden, die weit davon entfernt waren, die Staatsordnung der Türkei aktuell zu gefährden (II. 21.; IV. 6.). So kam es für die Strafbarkeit nach Art. 141 TStGB auf den Zweck der Vereinigung an, nicht darauf, welche Mittel - etwa Gewalt - sie einsetzte (Rumpf, InfAuslR 1986, 250 (261)), und auch nicht darauf, ob die zu verteidigenden Rechtsgüter tatsächlich auch gefährdet waren. Kennzeichnend für Art. 141 TStGB war ferner, daß die Ziele, deren Anstreben strafrechtlich geahndet wurde, so unbestimmt und umfassend umschrieben waren, daß breiter Raum für eine Auslegung unter Gesichtspunkten politischer Opportunität bestand. Dies galt insbesondere für das Ziel, "die Nationalgefühle zu schwächen" (Art. 141 Abs. 4 u. Art. 142 Abs. 3 TStGB). Besonders deutlich wurde die tatbestandliche Weite und Unbestimmtheit auch in der Formulierung des Art. 142 Abs. 1 und 3 TStGB, der das Treiben von "Propaganda" unter Strafe stellte, wobei dieser Begriff völlig unscharf blieb. Zwar hatte der Große Senat des Türkischen Militärkassationshofs den Begriff des Propagandatreibens dahingehend ausgelegt, daß die "Preisung" kurdisch-separatistischer Ideen straffrei war und daß nur ein nach seiner Intensität darüber hinausgehendes, an andere Personen gerichtetes - aber nicht notwendig öffentliches - Verhalten mit den Ziel, Anhänger für seine Ideen zu gewinnen, den Straftatbestand erfüllte (II. 20.; II. 21.; Rumpf, a.a.O., 262 (m.N. in Fn. 69)). Indessen waren in der praktischen Rechtsanwendung durch die türkischen Strafgerichte die Anforderungen, die an die Intensität des über die Preisung hinausgehenden und damit die Strafbarkeit begründenden Verhaltens gestellt wurden, derart gering, daß bereits eine Meinungsäußerung bestraft wurde, die meinungsbildend wirken und andere überzeugen sollte, mit der also eine Wirkung auf die Umwelt angestrebt wurde. So sind beispielsweise als strafbare Propaganda angesehen worden "An die Völker der Türkei" gerichtete Flugblätter, in denen nebeneinander türkische und kurdische Wörter und Sätze verwendet wurden, die Behauptung der Existenz eines kurdischen Volkes - auch im Rahmen eines Briefwechsels zwischen Gleichgesinnten oder eines Schülers während des Unterrichts --, die bloße Andeutung der Möglichkeit eines kurdischen Staates, das Absingen kurdischer Lieder, der Vertrieb von Tonbandkassetten mit in kurdischer Sprache gesungenen Volksliedern, der Verkauf separatistischer Zeitschriften und das Nichtverhehlen einer entsprechenden politischen Überzeugung und sei es auch im engen Kreise (II. 20.; II. 21.; II. 36.; Rumpf, a.a.O., 262 f. (m.N. insbesondere in Fn. 71 bis 73)). Die Vorschrift bot danach eine Handhabe dafür, nahezu jede Form der politischen Meinungsäußerung, die nicht der herrschenden Doktrin entsprach, zu bestrafen, und sie wurde auch vielfach in diesem Sinne gehandhabt. Es kann demnach zwar nicht gesagt werden, daß die türkischen Gerichte bei der Bestrafung nach den Staatsschutzbestimmungen über deren Anwendung hinaus die Gesinnung bestimmter Personen oder Personengruppen treffen wollten; indessen bedurfte es einer solchen Verfahrensweise auch gar nicht, weil insbesondere Art. 142 TStGB eine inkriminierte politische Gesinnung schon tatbestandsmäßig voraussetzte und diese deshalb bereits durch die Bestrafung in Anwendung der Vorschrift getroffen wurde (vgl. II. 21.; IV. 4.; IV. 5.; IV. 6.; IV. 16.; IV. 24.; IV. 25.). Waren nach alledem die Staatsschutzvorschriften, auf deren Grundlage gegen den Kläger zu 1) damals mit dem Ziel seiner Bestrafung ermittelt wurde, maßgeblich darauf ausgerichtet, die Äußerung oder Betätigung der politischen Überzeugung zu treffen, so gilt dies - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte -- auch für die der Bestrafung häufig vorausgehenden und auch hier vorausgegangenen Maßnahmen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, zumal wenn sie - wie im Falle des Klägers zu 1) -- härter erscheinen als bei der Verfolgung ähnlicher Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit; denn z. B. Folter ist jedenfalls dann asylerheblich, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet wird (BVerfG, 20.12.1989 -- 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Die danach im Gefängnis in ... im September/Oktober 1981 erlittene Vorverfolgung des Klägers zu 1) wirkte bis zu dessen Ausreise am 21. Juni 1985 fort. Denn der Kläger zu 1) war - wie festgestellt - nicht etwa mangels Beweisen freigelassen worden, sondern er war aus dem Gefängnis geflohen und nach ihm wurde in der Folgezeit von seiten des Staates gesucht. Anhaltspunkte dafür, daß diese Suche nunmehr aus anderen Gründen als wegen der vor seiner ersten Inhaftierung erfolgten Denunziation durch den Aga geschehen sein könnte, sind nicht ersichtlich; insbesondere kann dafür nicht etwa ein für den Kläger zu 1) noch anstehender Wehrdienst bedeutsam gewesen sein, da er bereits in den Jahren 1976 und 1977 beim Militär gewesen war. Selbst wenn das Interesse des türkischen Staates an der Person des Klägers in den gut dreieinhalb Jahren zwischen dessen Flucht aus dem Gefängnis und der Ausreise nachgelassen haben oder gar entfallen sein sollte - hierauf könnte die Ausstellung von Personalpapieren auf seinen richtigen Namen, das ungehinderte Passieren der Grenzkontrolle und der Umstand hindeuten, daß der Kläger zu 1) nicht aufgespürt worden war, obwohl er sich überwiegend bei Verwandten seiner Mutter in einem nicht allzu weit vom Heimatort entfernten Jezidendorf aufhielt, ferner das Fehlen genauer Angaben dazu, in welchem zeitlichen Abstand vor der Ausreise zuletzt nach dem Kläger zu 1) gefragt worden ist --, so ändert dies nichts daran, daß der Kläger zu 1) jedenfalls aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten begründet annehmen durfte, daß er sich bei einem weiteren Verbleib in der Türkei in einer ausweglosen Lage befände. Zumindest aus seiner berechtigten Sicht bestand damals - bei der insoweit erforderlichen rückschauenden Betrachtung - auch keine Möglichkeit, in andere Landesteile auszuweichen und dort vor Verfolgung hinreichend sicher zu sein (vgl. BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Denn der Kläger zu 1) war nicht nur von der regional zuständigen Gendarmerie sistiert und verhört, sondern in das Gefängnis von Mardin gebracht worden, und deshalb mußte er davon ausgehen, daß nach seiner Flucht landesweit nach ihm gesucht würde. Dem steht auch nicht entgegen, daß er mehrere Jahre in Yenice untertauchen konnte, zumal der Kläger dort keine feste Unterkunft hatte, sondern abwechselnd bei verschiedenen Angehörigen seiner Mutter lebte; im übrigen hielt er sich seinen glaubhaften Angaben zufolge häufig nicht in dem betreffenden Dorf auf, sondern hütete das Vieh in den Bergen. b) Eine individuelle Vorverfolgung (auch) der Kläger zu 2) bis 5) hat der Senat demgegenüber nicht festzustellen vermocht. Soweit zur Begründung des Asylfolgeantrags hinsichtlich der Klägerin zu 2) anwaltlich vorgetragen worden ist, diese sei nach der Flucht des Klägers zu 1) aus dem Gefängnis selbst mehrfach verhaftet worden, um den Aufenthaltsort des Klägers zu 1) in Erfahrung zu bringen, ist die Klägerin zu 2) hierauf bei ihren eigenen Anhörungen bzw. Vernehmungen nicht zurückgekommen. Die Klägerin zu 2) hat darüber hinaus bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 ausdrücklich -- entgegen früheren Angaben bei der Vorprüfungsanhörung - bekundet, zu keinem Zeitpunkt kurdischen Aktivisten Geld oder Essen gegeben zu haben. Der Senat hält deshalb nur für glaubhaft, daß die Klägerin zu 2) von Soldaten aufgesucht, nach dem Kläger zu 1) gefragt und geschlagen wurde und daß sie bei einer solchen Gelegenheit einmal - es mag im Winter 1983/84 gewesen sein - die Haustreppe hinabstürzte und sich den Fuß brach. Es kann dahinstehen, ob dieser Sturz auf ein bewußtes Verhalten von Soldaten zurückzuführen war, wie die Klägerin zu 2) geltend macht, oder ob es sich um einen Unfall handelte. Denn jedenfalls würde es an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit zum türkischen Staat deshalb fehlen, weil die Klägerin zu 2), obwohl sie hierzu jedenfalls mit Hilfe von Verwandten imstande und ihr dies zumutbar gewesen wäre, offenbar keine Beschwerde an höherer Stelle geführt hat. Gleiches gilt auch für die ihr anläßlich der Suche nach dem Kläger zu 1) ihren Angaben zufolge verabreichten Schläge, soweit diese überhaupt von ihrer Intensität her als asylrelevante Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit qualifiziert werden konnten. Ebensowenig reichen die völlig unsubstantiiert gebliebenen Angaben der Klägerin zu 2) bei der Vorprüfungsanhörung, ihr sei nach dem Sturz eine Behandlung im Krankenhaus in Midyat verwehrt worden, zur Annahme einer ihr widerfahrenen Vorverfolgung aus, zumal die Klägerin zu 2) hierauf später nicht mehr zurückgekommen ist. Soweit bei dem Sturz der Klägerin zu 2) und bei anderen Gelegenheiten auch der Vater des Klägers zu 1) Opfer von Übergriffen türkischer Soldaten gewesen sein soll, können jedenfalls die Kläger zu 2) bis 5) daraus keine eigene Vorverfolgung herleiten, weil sie - abgesehen von der Frage der Eingriffsintensität, der Zurechenbarkeit und der an asylrelevante Merkmale anknüpfenden Zielgerichtetheit - hiervon nicht selbst betroffen waren und auch nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, daß ihnen vergleichbare Beeinträchtigungen seinerzeit unmittelbar drohten. Soweit die Klägerin zu 2) geschildert hat, anläßlich eines Besuchsaufenthalts bei ihren Schwiegereltern in, der zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt -- möglicherweise im Jahre 1984 - stattgefunden habe, Opfer eines Entführungsversuchs geworden zu sein, ist dies zur Überzeugung des Senats glaubhaft. Gewisse Ungereimtheiten hinsichtlich der Anzahl der Täter - laut Vorprüfungsanhörung sollen es vier, laut Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats wohl nur drei gewesen sein - mögen auf sich beruhen. Denn ungeachtet dessen kann jedenfalls eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates nicht angenommen werden, weil die Klägerin zu 2) bei der Vernehmung am 26. März 1991 nicht sicher sagen konnte, ob überhaupt Anzeige erstattet worden ist; und dies wäre durchaus möglich gewesen, zumal der Entführungsversuch letztlich fehlgeschlagen war und außer der Klägerin zu 2) selbst genügend andere Angehörige in der Region lebten, die staatliche Stellen hätten einschalten können. Außerdem kann aufgrund der bei der Vorprüfungsanhörung von der Klägerin zu 2) gemachten Angabe, die erstattete Anzeige habe nichts erbracht, für den Fall, daß man von einer Anzeigeerstattung einmal ausgeht, ein Fehlverhalten staatlicher Stellen nicht festgestellt werden, zumal der Klägerin zu 2) die Täter unbekannt waren und Ermittlungen demzufolge möglicherweise von vornherein als aussichtslos erscheinen mußten. Was schließlich das Vorbringen angeht, die Klägerin zu 2) und ganz allgemein die jezidischen Frauen hätten außerhalb des Dorfes grüne bzw. blaue Kleidung tragen müssen, um nicht als Jezidinnen erkannt zu werden, fehlt es schon an einem asylrelevanten Eingriff in das sog. religiöse Existenzminimum (vgl. oben unter B I. 3.). Denn den Jeziden ist nach dem "Schwarzen Buch" nur untersagt, dunkel- bzw. schwarzblaue Kleidung zu tragen (I. 42.; I. 47.), und über den gemeinten Blauton bestehen überdies unterschiedliche Auffassungen, und deshalb kann die betreffende Taburegel in der Praxis kaum eingehalten werden (I. 47.) und wird das Tragen blauer Kleidungsstücke jedenfalls nicht als Sünde angesehen (I. 41., S. 8 f.). Hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) sind eigene Asylgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere waren diese bei der Ausreise im Juni 1985 offensichtlich noch nicht schulpflichtig, und konnten sie schon deshalb nicht von durch die Ausgestaltung des Religionsunterrichts bedingten Eingriffen damals betroffen sein. Die Schulpflicht beginnt in der Türkei nämlich nach Vollendung des 6. Lebensjahres (V. 2., S. 534; V. 3.; V. 4.), und der als Pflichtfach erteilte Religionsunterricht setzt erst zu Beginn des 4. Grundschuljahres (V. 9., S. 239 u. 246; V. 10., S. 22), also frühestens nach Vollendung des 9. Lebensjahres ein. Die Klägerin zu 3) war im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht einmal 6 Jahre alt, die Kläger zu 4) und 5) waren noch jünger, und daher kann auch nicht angenommen werden, daß ihr bzw. ihnen an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht damals schon unmittelbar drohte. 5. War danach der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise aus der Türkei im Juni 1985 politisch verfolgt, so ist ihm eine Rückkehr schon dann nicht zumutbar, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Erst recht kann ihm - ebenso wie den unverfolgt ausgereisten Klägern zu 2) bis 5) - eine Asylanerkennung dann nicht versagt werden, wenn selbst bei Anlegung des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit Verfolgung zu rechnen ist. Zur Überzeugung des Senats steht fest, daß den Klägern bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen können. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen nämlich zur Überzeugung des Senats, daß sich die Situation der Jeziden in der Türkei in den letzten Jahren so negativ entwickelt hat, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würden, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). Des weiteren handelt es sich hierbei infolge der zwischenzeitlichen Veränderung der Verhältnisse um einen objektiven und damit auf jeden Fall beachtlichen Nachfluchttatbestand (d). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 --); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 --, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt --, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 -- 2 BvR 902/85 u. a. --, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 3. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 3. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b --, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b --, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 3. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b --, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 --, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Kläger heute -- anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf nämlich grundlegend verändert. Außerdem ist der Senat auch davon überzeugt, daß es sich bei den Klägern um gläubige und den Traditionen ihrer Glaubensgemeinschaft gemäß lebende Jeziden handelt. Aufgrund der Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. I. 54., I. 61.) steht für den Senat fest, daß in, das zur Zeit der Ausreise der Kläger noch über eine völlig intakte Bevölkerungsstruktur verfügte, etwa ein bis zwei Jahre später - also zwischen Mitte 1986 und Mitte 1987 - aufgrund stetiger Abwanderung nur noch zehn jezidische (Rest-)Familien lebten, die vorwiegend aus älteren Leuten bestanden, und daß diese - darunter auch die Eltern des Klägers zu 1) - schließlich ebenfalls, und zwar wohl in etwa gleichzeitig, ausgereist sind. Seither ist das Dorf vollständig von Jeziden verlassen. Lediglich in einem zwei Kilometer entfernten Nachbardorf leben noch etwa 20 jezidische Restfamilien, wobei es sich jeweils um sehr alte Leute handelt, die dort ihren Lebensabend verbringen. Haus und Land der Familie des Klägers zu 1) in, die unverkäuflich waren, dürften zwischenzeitlich von Muslimen aus umliegenden Dörfern übernommen worden sein, soweit sie nicht verfallen sind bzw. brachliegen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die den Klägern im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung gegenwärtig zu widerlegen ist. Sie können, zumal nähere Verwandte - insbesondere die Eltern und sämtliche Geschwister der Kläger zu 1) und 2) - nicht mehr in der Türkei leben, auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt, denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten praktisch keine mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b --, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Ebensowenig können die Kläger darauf verwiesen werden, wieder - wie schon die Kläger zu 2) bis 5) vor ihrer (letzten) Ausreise - in der Stadt Wohnung zu nehmen, denn das dortige Haus der Familie, welches in einer von Christen bewohnten Gegend lag, wurde den Angaben des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung zufolge nach der Ausreise von Muslimen in Besitz genommen, nachdem diese die Brüder des Klägers zu 1) daraus vertrieben hatten. Für die Kläger kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, daß es sich bei ihnen gar nicht um gläubige Jeziden handle. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, daß die Kläger aus ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familien stammen bzw. eine solche Familie bilden und daß sie auch selbst im Rahmen der ihnen eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach leben. In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, daß der Heimatort Oyuklu der Kläger als ehemals reines Jezidendorf bekannt ist (vgl. I. 15.; I. 49.; I. 52. (Anlage); I. 54.; I. 61.) und daß auch sonst - nicht zuletzt aufgrund der ausdrücklichen Eintragung der Religionszugehörigkeit "Yezidi" in dem früheren Nüfus des Klägers zu 1) - Zweifel an der ernsthaften Zugehörigkeit der Kläger zur religiösen Minderheit der Jeziden zu keiner Zeit während des Asyl(folge)verfahrens aufgetreten sind. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätten oder daß sie bereit wären, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. c) Nach Überzeugung des Senats wären die Kläger in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb können sie auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 -- 2 BvR 502/86 u. a. --, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 --). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 --). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 --, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 --, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 -- A 12 S 635/89 --; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 --; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C. 150 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 --). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b --, S. 82). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b --, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b --, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b --, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b --, S. 82) --, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b --, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b --, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b --, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat, wie oben - unter B I. 3. b) -- dargelegt, zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 --). Die Kläger sind zur Überzeugung des Senats, wie ebenfalls oben - unter B I. 5. b) - ausgeführt wurde, gläubige Jeziden mit der Folge, daß ihnen im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohen würde. Insbesondere wären die Kläger in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal sie dort wie auch in der übrigen Türkei über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügen; bereits anläßlich ihrer Ausreise hielten die Kläger sich dort nur drei oder vier Tage in einem Hotel auf. d) Auch wenn die Kläger zu 2) bis 5) unverfolgt ausgereist sind und sich die ihnen im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es auch in Bezug auf sie nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 --, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 --, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 --, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NvwZ 1987, 301; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 NR. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 --, 20.10.1987 - 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 --, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 --, InfAuslR 1988, 254, sowie 06.12.1988 -- 9 C 91.87 --, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 --, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 --, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 --, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 --, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 --) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 --, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 --, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 --, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Kläger zu 2) bis 5) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihnen selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise der Kläger die meisten Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten - auch und gerade aus ihrem Heimatdorf Oyuklu - abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter B I. 5. a u. b). Insofern liegt - bezogen auf die Kläger zu 2) bis 5) - hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 --, a.a.O., 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 --, a.a.O., u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 --, a.a.O.). 6. Demgegenüber konnte sich Senat nicht die Überzeugung verschaffen, daß in Bezug auf den vorverfolgten Kläger zu 1) eine Wiederholung individueller Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (a) bzw. daß der unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche (Einzel-)Verfolgung droht (b). Dagegen ist eine derartige Verfolgung der Klägerin zu 3) - nicht jedoch der Kläger zu 4) und 5) - nach ihrer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich (c). a) Was den Kläger zu 1) angeht, für den in Anbetracht seiner Vorverfolgung bei der jetzt anzustellenden Prognose der "herabgeminderte" Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen ist, fehlt jeder Anhalt dafür, daß in Zusammenhang mit der früher erfolgten Inhaftierung oder sonst wegen Eintretens für die kurdische Sache bei einer jetzigen Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen sein könnten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zu 1) im Zeitpunkt seiner Ausreise noch gesucht wurde, nachdem er aufgrund einer Denunziation des Aga im September/Oktober 1981 ca. einen Monat lang inhaftiert und ihm die Flucht gelungen war; indessen deuten einige Umstände darauf hin, daß schon bei der Ausreise im Juni 1985 das Interesse des türkischen Staates an der Person des Klägers zu 1) nachgelassen haben oder gar entfallen gewesen sein könnte (vgl. dazu im einzelnen oben unter B I. 4. a). Jedenfalls hat der Kläger auf ausdrückliches Befragen bei seiner Vernehmung am #6. März 1991 konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er in der Türkei noch immer gesucht werde, nicht nennen können und darauf hingewiesen, daß jedenfalls der Aga gegenwärtig nicht nach ihm suche, weil ihm sein hiesiger Aufenthalt bekannt sei. Im Hinblick darauf, daß seit der Flucht des Klägers aus dem Gefängnis zwischenzeitlich fast zehn Jahre vergangen sind, daß der Kläger zu 1) seinen eigenen Bekundungen bei der vorgenannten Vernehmung zufolge zu keiner Zeit politisch tätig war und auch zu keiner Zeit kurdischen Aktivisten Unterstützung gewährt hat, kann jedenfalls für den Fall einer Rückkehr des Klägers zu 1), sofern er seinen Aufenthalt außerhalb seiner früheren Heimatregion nähme und deshalb dem Aga nicht auffiele, hinreichend sicher ausgeschlossen werden, daß es nochmals zu gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen käme. Bei alledem kann offenbleiben, welche türkischen Strafbestimmungen auf den Kläger zu 1) dann Anwendung fänden und ob es sich hierbei um politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG handeln würde (vgl. zu Art. 8 Abs. 1 des sog. Anti-Terror-Gesetzes - Nr. 3713 - vom 12.04.1991 etwa Hess. VGH, 13.05.1991 -- 12 OE 350/82 --). b) Ebensowenig konnte sich der Senat die Überzeugung verschaffen, daß der unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 2) bei einer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam droht. Allerdings ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (V. 12.; V. 14.; V. 15.; V. 16.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters -- in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 (XXXVI) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie -- zusammenlebten (I. 14.; I. 30. - b --, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich -- in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 --). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 --; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 16.89 --). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. - b --, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. --, BVerfGE, 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 16.89 --) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06.03.1990 -- 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 16.89 --). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesem Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (V. 12.; V. 14.; V. 15.; V. 16.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven -- Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab, so ist festzustellen, daß jedenfalls eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin zu 2) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Die insoweit anzustellende Prognose fällt schon deshalb zu Lasten der Klägerin zu 2) aus, weil sie nicht allein in die Türkei zurückkehren wird. Insoweit ist davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 --). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 --). In Bezug auf die Klägerin zu 2) greift zwar die vorgenannte Vermutung deshalb nicht ein, weil ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), wegen des ihm zustehenden Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. oben unter B I. 5.) eine Rückkehr an sich unzumutbar ist. Der Kläger zu 1) hat indessen bei seiner Vernehmung am 26. März 1991 auf entsprechende Frage ausdrücklich erklärt, daß er ungeachtet dessen für den Fall, daß die Kläger zu 2) bis 5) in die Türkei abgeschoben würden, diese freiwillig begleiten würde, weil sein Leben und das seiner Familie zusammengehörten. Dann aber liefe die Klägerin zu 2) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, in ihrer Heimat entführt und zwangsislamisiert zu werden. Denn sie wäre der Notwendigkeit enthoben, sich selbst um eine Unterkunft oder um Arbeit zu bemühen oder sich sonst ohne schützende männliche Begleitung außerhalb der Wohnung zu bewegen; sie wäre demzufolge gerade nicht solchen Situationen ausgesetzt, in denen sich typischerweise das Entführungsrisiko verwirklicht. Diese Feststellungen stehen übrigens nicht in Widerspruch dazu, daß der Senat oben - unter B I. 5. b -- die für die Klägerin zu 2) aufgrund der derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden streitende Verfolgungsvermutung heute als nicht (mehr) widerlegt erachtet hat. Denn der der Klägerin zu 2) durch die Begleitung des Klägers zu 1) zuteil werdende Schutz schließt nur die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine gerade ihr drohende Entführung aus, nicht hingegen für die ihr als einer Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft sonst allgemein drohenden asylrelevanten Maßnahmen. c) Dagegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß die unverfolgt ausgereiste Klägerin zu 3) - nicht aber die Kläger zu 4) und 5) - bei einer jetzigen Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese ergibt sich im vorliegenden Fall zwar nicht daraus, daß eine Waisenhauseinweisung erfolgen würde und damit notwendigerweise die Aufgabe des jezidischen Glaubens verbunden wäre (aa); sie folgt für die Klägerin zu 3) aber aus der ihr im Rückkehrfalle abverlangten Teilnahme am Religionsunterricht und dem dort zu erwartenden Zwang, laufend die 112. Sure des Korans beten zu müssen, was den Klägern zu 4) und 5) aufgrund ihres Alters in absehbarer Zeit noch nicht bevorsteht (bb). aa) Allerdings ist davon auszugehen, daß dann, wenn ein jezidisches Kind allein in die Türkei zurückkehrt und sich seine Eltern und volljährigen Verwandten allesamt im Ausland befinden, die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus erfolgt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 --). Denn eine jezidische Pflegefamilie wird sich angesichts der geringen Anzahl noch in der Türkei verbliebener Jeziden - zumal bei deren Altersstruktur -- schwerlich finden lassen, und jezidische Waisenhäuser gibt es ganz offensichtlich nicht. Entsprechende Einrichtungen christlicher Konfessionen sind auf die Fürsorge für eigene Kirchenmitglieder beschränkt, und deshalb ist ihnen die Aufnahme jezidischer Kinder legal nicht möglich (vgl. V. 6.; V. 7.; V. 8., S. 8; V. 11., S. 6). Danach müssen alleinstehende jezidische Minderjährige, sofern nicht ausnahmsweise von Gerichts wegen eine Privatperson -- dann aber regelmäßig muslimischen Glaubens - zum Vormund bestellt wird (V. 11., S. 7), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden (vgl. V. 8., S. 5). Die Verhältnisse in solchen Waisenhäusern entsprechen nicht unseren Standards (V. 1.). Zwar sind die Erzieher auf die kemalistisch-laizistische Staatsideologie verpflichtet, andererseits aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit geprägt (V. 6.; V. 7.; V. 8., S. 5 f. u. 8 f.). Wenn auch Kontakte des Kindes zu jezidischen Glaubensgenossen nicht gewaltsam unterbunden werden dürften (vgl. V. 6.; V. 7.), so führt der in der Einrichtung herrschende Druck und die Angst vor Benachteiligungen letztlich doch dazu, daß das Kind selbst von einer solchen Kontaktaufnahme Abstand nehmen wird (V. 8., S. 9; V. 11., S. 6). Auf keinen Fall ist gewährleistet, daß jezidische Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern im Sinne ihrer Religion erzogen werden (vgl. V. 1.; V. 8., S. 5 u. 7); insbesondere werden sie nicht an einer Unterweisung durch jezidische Geistliche teilnehmen (vgl. V. 8., S. 7; V. 11., S. 7) oder gar in eine Religionsfamilie eingebunden sein können; die Erhaltung ihrer religiösen Identität ist somit nicht möglich (vgl. V. 11., S. 6). Inwieweit Repressalien, Schläge und Ehrverletzungen durch muslimische Altersgenossen von den Aufsichtspersonen unterbunden oder geahndet werden, hängt weitgehend von deren persönlicher Einstellung und Durchsetzungskraft ab (vgl. V. 7.; V. 8., S. 11 f.; V. 11., S. 6). Die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus führt demnach für ein jezidisches Kind zwangsläufig zum Verlust seines Glaubens (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 (XXXVIII) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. -- 9 C 15.89 --). Gleichwohl wird nämlich bei einem Kind, das - wie die zwischen sechs und zehn Jahre alten Kläger zu 3) bis 5) - bisher in einem jezidischen Familienverband aufgewachsen ist und deshalb zweifellos eine eigene, ihm bewußte religiöse Identität besitzt, durch die ihm in einem staatlichen türkischen Waisenhaus widerfahrene Behandlung in das religiöse Existenzminimum eingegriffen. Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Es mag dahinstehen, ob ein jezidisches Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus Gelegenheit zum privaten Gebet findet; jedenfalls ist ihm von dort aus nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen eine Einbindung in eine jezidische Religionsfamilie nicht möglich, und mindestens deshalb ist sein religiöses Existenzminimum im Waisenhaus nicht gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren jezidischen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer jezidischen Erziehung ertragen müssen. Das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen angetastet. Dieser Umstand ist auch nicht -- wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei. Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --). Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in Bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 --, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --). So aber stellt sich die Situation in staatlichen türkischen Waisenhäusern für jezidische Kinder nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnissen dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß im Falle alleiniger Rückkehr die Aufnahme in das Waisenhaus und demzufolge auch die dort stattfindende Behandlung gegen den Willen des Kindes und seiner Eltern erfolgen, da ihnen aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse insoweit keine Wahl bleibt. Die im Waisenhaus demnach erfolgende zwangsweise Erziehung stellt sich auch als "Umerziehung" dar, weil jezidische Kinder dort nach den Erkenntnissen des Senats und nach der Lebenserfahrung gleichsam "rund um die Uhr" unter indoktrinierender islamischer Bevormundung stehen (vgl. V. 8., S. 7; V. 11., S. 6), demzufolge die elementaren Möglichkeiten jezidischer Religionsausübung nicht haben und deshalb notwendigerweise ihren jezidischen Glauben verlieren werden. Jezidische Kinder haben in staatlichen türkischen Waisenhäusern auch mehr zu ertragen als muslimische Kinder, die ebenfalls ohne elterliche Betreuung dort großgezogen werden, eben weil sogleich nach der Aufnahme der jezidischen Kinder deren religiöses Existenzminimum angetastet wird. Jezidische Kinder werden in diesem Falle in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84 - u. 03.06.1986 - 10 OE 40/83 --; offengelassen von BVerwG, 27.02.1987 - 9 C 264.86 --; vgl. hierzu jetzt auch BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90 --). Der hiernach mit der Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus für jezidische Kinder verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --). Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. --, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil nach im Waisenhaus erfolgter zwangsweiser Aufgabe des Glaubens das Kind selbst keine Beschwerde führen wird und hierzu bereite Angehörige sich gerade nicht in der Türkei befinden, muß der türkische Staat in besonderem Maße präventiv tätig werden. Dies könnte dadurch geschehen, daß er durch Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften sicherstellt, daß jezidische Kinder, die in staatliche türkische Waisenhäuser eingewiesen sind, dort von allen religiösen Übungen und Handlungen islamischer Art freigestellt werden und ausreichenden Freiraum zum Gebet und zur Kontaktaufnahme mit Glaubensgenossen haben und daß sie insbesondere ohne Angst vor gravierenden Nachteilen Zugang zu einer jezidischen Religionsfamilie finden können. Derartige Vorkehrungen hat der türkische Staat ausweislich der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse bisher nicht getroffen; vielmehr nimmt er die jezidischen Kindern in den von ihm betriebenen Waisenhäusern widerfahrende Behandlung mindestens billigend in Kauf. Gleichwohl fällt die hinsichtlich der Kläger zu 3) bis 5) für den jetzigen Rückkehrfall insoweit zu treffende Prognose zu ihren Lasten aus, weil sie nicht ohne Begleitung ihrer Eltern, der Kläger zu 1) und 2), in die Türkei zurückkehren werden und deshalb nicht mit ihrer Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus zu rechnen haben. Denn die Kläger zu 1) und 2) haben bei ihrer Vernehmung am 26. März 1991 ausdrücklich angegeben, sie würden im Falle einer Abschiebung ihrer Kinder in die Türkei diese begleiten. Unter diesen Umständen hat außer Betracht zu bleiben, daß ein solches Verhalten wegen des den Klägern zu 1) und 2) zustehenden eigenen Asylanerkennungsanspruchs nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres vermutet werden kann (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 --, a.a.O., u. - 9 C 15.89 --). bb) Dagegen hat die Klägerin zu 3), da sie im Rückkehrfalle noch für die Dauer mindestens eines Schuljahres der Schulpflicht und der Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht unterliegt, wegen dessen konkreter Ausgestaltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung zu erwarten (vgl. hierzu schon oben unter B I. 3. a). Für die jetzt sechs und sieben Jahre alten Kläger zu 4) und 5) steht ein diesbezüglicher Eingriff in absehbarer Zeit nicht bevor. Die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen türkischen Verfassung sehen vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3) und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates durchgeführt werden und religiöse Kultur- und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage der letztgenannten Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt worden (I. 30. - b --, S. 19; V. 9.; V. 10., S. 9 ff.; V. 13., S. 20). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219 (Anlage zu V. 5.; V. 10., S. 21 ff.), wurden "Allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden; außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm aber deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (V. 10., S. 28 ff.). Der Unterricht ist dadurch auf die angenommenen Bedürfnisse der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgerichtet und beinhaltet vornehmlich die Vermittlung der islamischen Glaubensinhalte, Sitten und Bräuche sowie der mit dem Islam verbundenen nationalen Geschichte und Kultur. Das Lernen von Koranversen wird in den Nrn. 4, 19, 22 und 25 der "Allgemeinen Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" ausdrücklich vorgesehen bzw. vorausgesetzt. Von den Schulkindern wird demnach unter anderem verlangt, daß sie die 112. Sure des Korans aufsagen, mit der jede islamische Unterrichtsstunde beginnt (I. 30. - b --, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Diese enthält die Kernaussage der islamischen Religion, nämlich die Bekräftigung der Einzigkeit Gottes und das Verbot, ihm einen (weiteren) Gott "beizugesellen". Jezidischen Schülern wird - anders als Christen und Juden - nach den geltenden Bestimmungen abverlangt, in vollem Umfang am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen (I. 37., S. 11). Durch das Sprechen der 112. Koran-Sure setzen sich gläubige jezidische Kinder in Widerspruch zu wesentlichen Inhalten ihres Glaubens, weil danach neben Gott zentrale Figur religiöser Verehrung der Melek Taus ist, und daher bedeutet dessen Verleugnung die Verletzung eines essentiellen Tabus der jezidischen Religionsgemeinschaft (I. 30. - b --, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Jezidischen Schulkindern wird durch die vorgenannte Ausgestaltung des Religionsunterrichts eine grundlegende Verleugnung wesentlicher Glaubensinhalte abverlangt, und dadurch ist in mit dem Gebot der Menschenwürde unvereinbarer Weise ihr religiöses Existenzminimum betroffen. Da für jezidische Kinder -- anders als für Christen und Juden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu V. 5.; V. 10., S. 23) - Befreiungen staatlicherseits nicht vorgesehen sind, ist zur Überzeugung des Senats auch eine spezifische Zielrichtung gegen die übrigen nichtislamischen Kinder erkennbar, wobei der erfolgende Eingriff sich nicht als bloße Nebenfolge des Religionsunterrichts darstellt; vielmehr sind es gerade die konkreten Unterrichtsinhalte, die den Eingriff in das asylrechtlich geschützte Rechtsgut der religiösen Betätigung ausmachen (ebenso OVG Bremen, 07.12.1988 - 2 BA 30/86 u. a. --; VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 --). Dies zu erdulden oder aber unter Mißachtung geltenden türkischen Rechts und mit der Folge unzureichender Schulbildung einfach der Schule fernzubleiben, kann solchen jezidischen Kindern, die der Teilnahmepflicht am Religionsunterricht im Rückkehrfall nicht nur ganz kurzfristig oder in absehbarer Zeit danach unterliegen, asylrechtlich nicht zugemutet werden. Danach droht der Klägerin zu 3), nicht hingegen den Klägern zu 4) und 5) im Rückkehrfall (auch insoweit) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Die Schulpflicht beginnt in der Türkei nämlich nach Vollendung des sechsten Lebensjahres und besteht mindestens für fünf Grundschuljahre fort, also bis nach Vollendung des elften Lebensjahres (V. 2., S. 531 u. 534; V. 3.; V. 4.). In diesem Umfang ist die Schulpflicht in der Praxis heute auch weitgehend verwirklicht, und zwar selbst in entlegeneren Gebieten; soweit darüber hinausgehend von einer zusätzlichen dreijährigen gesetzlichen Schulpflicht bis nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres berichtet wird, fehlt es offenbar bisher an der praktischen Umsetzung (V. 2., S. 534). Der seit der Neugestaltung in den Jahren 1982 bis 1985 als Pflichtfach bestehende Religions- und Ethikunterricht setzt freilich nicht schon zu Beginn der Grundschule, sondern erst mit der vierten Klasse ein und wird von da an mit zwei Wochenstunden in der Primar- und Sekundarstufe bis einschließlich der elften Klasse erteilt (V. 9., S. 246). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die am 23. August 1980 geborene Klägerin zu 3), geht man einmal von ihrer rechtzeitigen Einschulung in Deutschland im Sommer 1987 aus, im Rückkehrfall mindestens noch das fünfte Grundschuljahr in der Türkei zu absolvieren haben wird. Dies kann ihr - wie in den beiden vorstehenden Absätzen aufgezeigt - asylrechtlich nicht abverlangt werden. Dagegen wird die am 1. Mai 1984 geborene Klägerin zu 4) derzeit allenfalls das erste Schuljahr durchlaufen haben, während der am 30. März 1985 geborene Kläger zu 5) noch gar nicht eingeschult sein wird. Beiden steht daher im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei frühestens in zwei bzw. drei Jahren die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht bevor. Der Senat vermag derzeit indessen weder sicher abzusehen, wie sich die persönlichen Verhältnisse der Kläger zu 4) und 5) währenddessen entwickeln werden, noch ist ihm - zumal angesichts der in jüngster Zeit sichtbar gewordenen Liberalisierungstendenzen in anderen Bereichen (z. B. des Staatsschutzstrafrechts und des Gebrauchs der kurdischen Sprache, vgl. II. 79.; II. 80.; II. 81.; II. 82.; II. 83.) - eine sachgerechte Prognose darüber möglich, wie sich die Gestaltung des Religionsunterrichts zu den betreffenden Zeitpunkten darstellen wird. Dann aber kann nicht festgestellt werden, daß den Klägern zu 4) und 5) in absehbarer Zeit individuelle asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch wenn die Klägerin zu 3) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin (auch insoweit) als sog. Nachfluchttatbestand darstellt (vgl. dazu schon oben unter B I. 5. d), schließt dies ihre Asylanerkennung wegen der ihr nach den vorstehenden Ausführungen drohenden individuellen Verfolgung nicht aus. Denn die hierfür maßgeblichen Umstände sind nicht von ihr selbst - risikolos und durch eigenes Tun -- herbeigeführt worden, sondern allein durch Zeitablauf eingetreten, nämlich dadurch, daß sie mittlerweile aufgrund ihres Alters verpflichtet ist, zur Schule zu gehen und am Religionsunterricht teilzunehmen. Insofern liegt (auch insoweit) ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt. 7. Der Asylanerkennung der Kläger steht schließlich § 2 Abs. 1 AsylVfG nicht entgegen, denn sie waren nicht bereits in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden, wo sie sich vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet - wenn überhaupt -- allenfalls für wenige Tage aufgehalten haben, vor politischer Verfolgung sicher. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Flucht - bei Beurteilung nach objektiven Maßstäben - in einem der betreffenden Drittländer ihr Ende gefunden hatte (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 --, EZAR 205 Nr. 9 = InfAuslR 1988, 297, u. 17.01.1989 - 9 C 41.88 --). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die Kläger sich in den genannten Staaten ersichtlich nur zur Durchreise aufgehalten und von Anfang an beabsichtigt haben, zu im Bundesgebiet befindlichen Verwandten weiterzureisen. II. Die Kläger erfüllen, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter B I.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte ist die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs geboten. Seit dem Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 1991 wird nämlich mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG); und demzufolge ist in der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Da dem Berufungsverfahren eine Asylverpflichtungsklage der Kläger zugrundeliegt, für deren Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, sind -- angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen -- die genannten Vorschriften hier anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Begriff des Asylverfahrens. § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 --, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -- sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkende Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 --; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 --). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des klägerischen Asylbegehrens auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger vorliegen. Denn dem von diesen gestellten Berufungsantrag vom 19. Oktober 1988, der ausdrücklich am 26. März 1991 zu Protokoll erklärten Nichtaufrechterhaltung des auf Zurückverweisung gerichteten Hilfsantrags und dem sonstigen Verhalten der Kläger nach Inkrafttreten der Neuregelung ist nicht zu entnehmen, daß sie keine gerichtliche Entscheidung darüber wünschen. Davon abgesehen ist den Klägern unter dem 28. März 1991 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu der möglichen Bedeutung der §§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG, 51 Abs. 1 AuslG für das vorliegende Verfahren zu äußern, und hiervon haben sie - in Kenntnis der ihren Bevollmächtigten vom Berichterstatter des Senats mündlich zur Kenntnis gebrachten einschlägigen Senatsrechtsprechung (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 --) - keinen Gebrauch gemacht. Die Kläger erfüllen, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter B I.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte nach Maßgabe des Urteilstenors verpflichtet, was zur Folge hat, daß die Kläger als ausländische Flüchtlinge anzusehen sind (§ 51 Abs. 3 AuslG). Die jeweils am ... -- laut Paß und Nüfen in ..., Provinz - geborenen Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Die am in G geborene Klägerin zu 3) sowie die am ... bzw. ... - laut Paß und Nüfen jeweils in ... - geborenen Kläger zu 4) und 5) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Alle Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Der Kläger zu 1) reiste am 4. Oktober 1978, die Klägerin zu 2) am 22. Juli 1979 -- jeweils mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend - über den Flughafen F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz von am 22. September 1978 bzw. 10. Juli 1979 in ... ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpässen; nach den darin enthaltenen Nüfuseintragungen und laut ihren Nüfen vom 26. Juni 1978 bzw. vom 21. Februar 1979 war der Kläger zu 1) in dem Dorf, die Klägerin zu 2) in dem Dorf, jeweils Bezirk, Provinz, registriert. An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle im Nüfus des Klägers zu 1) war "Yezidi" eingetragen; bei der Klägerin zu 2) befand sich an der betreffenden Stelle ein Kreuz. Am 9. Oktober 1978 bzw. 4. September 1979 beantragten die Kläger zu 1) und 2) zur Niederschrift der Ausländerbehörde ihre Anerkennung als Asylberechtigte, wobei jeweils ein von ihnen mitgebrachter aramäischer Christ, den sie schon von der Türkei her kannten, als Dolmetscher fungierte. Laut den aufgenommenen Niederschriften gaben die Kläger zu 1) und 2) als Religion jeweils "orthodox christlich" bzw. "christl. Orthodox" an. Der Kläger zu 1) machte zur Begründung seines Asylantrags geltend: Er sei beim Viehhüten von sieben bewaffneten Mohammedanern überfallen, geschlagen und gefesselt worden, und die gesamte Herde von insgesamt 250 Stück Vieh, die seinem Onkel gehört habe, sei gestohlen worden. Zu dem Überfall sei es nur deshalb gekommen, weil die Täter gewußt hätten, daß sie Christen seien und diese in der Türkei kein Recht erhielten. Wegen der von seinem Onkel daraufhin bei der Polizei erstatteten Anzeige hätten die Viehräuber ihn, den Kläger zu 1), bedroht und gesucht und seine Eltern und die Klägerin zu 2) geschlagen. Die Klägerin zu 2) machte geltend: Sie sei wegen ihres Glaubens in der Türkei verfolgt worden und habe ständig in Angst vor den Moslems gelebt. Aus Angst davor, von Mohammedanern geschlagen zu werden, habe sie sich nicht aus dem Haus getraut. Bei der Vorprüfungsanhörung am 24. März 1980 in N stellte der Kläger zu 1) richtig, daß er und die Klägerin zu 2) jezidischer Religionszugehörigkeit seien, und führte ergänzend aus: Er habe vom 3. März 1976 bis zum 3. November 1977 Militärdienst geleistet, der ohne Zwischenfälle abgelaufen sei. Danach habe er als Kanalarbeiter ca. drei Monate lang in ... gearbeitet; der Lohn sei ihm vorenthalten worden, weil er Jezide sei. Er sei außerdem als Hilfsarbeiter in ... beschäftigt gewesen. Ungefähr zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise habe der Überfall beim Viehhüten stattgefunden; die fünf Täter seien ihm bekannte Moslems gewesen, die ihm für den Fall, daß er seinen Onkel informiere, mit dem Tode gedroht hätten. Er habe sich deshalb zunächst einen Paß besorgt, sei nach Istanbul gegangen und habe von dort aus den Onkel benachrichtigt, der daraufhin mit Hilfe des Aga das gestohlene Vieh wiederbekommen habe. Mit Bescheid vom 31. Juli 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 1) und 2) im wesentlichen mit der Begründung ab, es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß Angehörige der jezidischen Minderheit durch Dritte mit Billigung staatlicher Stellen in der gesamten Türkei benachteiligt würden, und die Übergriffe, denen die Kläger zu 1) und 2) ihren Angaben zufolge ausgesetzt gewesen seien, beruhten auf der allgemeinen innenpolitischen Situation. Ihre gegen diesen Bundesamtsbescheid und die daraufhin ergangenen Ausreiseaufforderungen vom 17. Oktober 1980 erhobene Klage (VG Wiesbaden IX/1 E 9072/80), zu deren Begründung die früheren Bevollmächtigten auf die Verfolgung der christlichen Glaubensgemeinschaften in der Türkei hingewiesen hatten, nahmen die Kläger zu 1) und 2) am 21. September 1981 zurück, nachdem ihre Pässe am 19. September 1980 vom türkischen Generalkonsulat in F bis zum 21. September 1981 verlängert worden waren und sie am 4. September 1981 zusammen mit der zwischenzeitlich geborenen Klägerin zu 3) die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatten. Sämtliche Kläger flogen - ausweislich des Ausreisestempels im Paß - am 21. Juni 1985 von der Türkei nach Belgien oder Luxemburg; am 26. oder 28. Juni 1985 reisten sie über die Niederlande ins Bundesgebiet ein. Sie waren im Besitz des ursprünglich auf den Kläger zu 1) ausgestellten, am 30. April 1985 bis zum 29. April 1990 verlängerten und zwischenzeitlich auf die gesamte Familie erweiterten türkischen Nationalpasses. Der Kläger zu 1) ist laut seinem am 4. Juli 1983 erneuerten Nüfus in ... registriert und - jeweils nach ihren Nüfen -- die Klägerin zu 3) in und die Kläger zu 4) und 5) in .... An der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle in den Nüfen sämtlicher Kläger befindet sich jeweils ein Kreuz. Die Eltern des Klägers zu 1), die Eltern der Klägerin zu 2), die beiden Brüder und vier der fünf Schwestern des Klägers zu 1) sowie der einzige Bruder der Klägerin zu 2) leben allesamt in Deutschland; die fünfte Schwester des Klägers zu 1) ist in Belgien verheiratet. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 1985 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie seien als kurdische Volks- und jezidische Religionszugehörige von Mohammedanern erheblich verfolgt und beeinträchtigt worden. Der Kläger zu 1) sei im April 1982 aus seiner Wohnung in ... heraus mit vier Verwandten verhaftet worden mit dem Vorwurf des Separatismus und der Aufhetzung von Jeziden und Kurden gegen den Staat. Er sei während der Untersuchungshaft gefoltert worden; insbesondere habe er Schläge auf die Fußsohlen erhalten, und anschließend seien seine Füße in Salzwasser gesteckt worden und er habe über Glasscherben laufen müssen. Aufgrund dieser Torturen habe er ein vorgefertigtes Geständnis unterschreiben müssen, ohne es vorher lesen zu können. Nach vier Wochen sei ihm die Flucht aus dem Toilettenfenster des Untersuchungsgefängnisses gelungen. In der Folgezeit habe er im Untergrund gelebt, und zwar überwiegend bei Jeziden und kurdischen Freiheitskämpfern. Von den mit ihm zusammen verhafteten Verwandten fehle bisher jede Spur. Nach seiner Flucht sei die Klägerin zu 2) mehrfach verhaftet worden. Man habe sie auch zu Hause aufgesucht und von ihr wissen wollen, wo der Kläger zu 1) sei. Da sie angegeben habe, dies nicht zu wissen, sei sie geschlagen und ihr der Fuß gebrochen worden, so daß sie sechs Monate lang nicht habe gehen können. Auch der 75jährige Vater des Klägers zu 1) sei im Zuge der Suche nach dem Kläger zu 1) verhaftet, eine Woche festgehalten und gefoltert worden. Darüberhinaus sei die Klägerin zu 2) mehrfach Nachstellungen und Schikanen mohammedanischer Männer ausgesetzt gewesen. Im Jahre 1984 sei sie zusammen mit einem Verwandten namens ... im Weinberg überfallen und beschossen worden, wobei der Verwandte ein Auge verloren habe. Davon abgesehen habe sie während des Ramadan und beim Verlassen des Dorfes immer grüne Kleidung tragen müssen, um nicht als Jezidin erkannt zu werden. Ihre Ausreisepapiere hätten die Kläger durch Bestechung über den Aga erhalten, dem dafür 250.000 TL gezahlt worden seien. Am 3. Juli 1985 gab der Kläger zu 1) anläßlich einer persönlichen Vorsprache der Kläger bei der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt G an: Sie seien am 24. Juni 1985 von ... nach Istanbul gereist, hätten dort in einem Hotel gewohnt und einem ihnen namentlich nicht bekannten Vermittler zwei Millionen TL für die Ausreise bezahlt. Am 28. Juni 1985 seien sie nach Luxemburg geflogen, hätten dort bei einer Kontrolle am Flughafen ihre Flugtickets abgeben müssen und seien dann als Mitfahrer in einem PKW zur holländischen Grenze gebracht worden, die sie ebenso wie anschließend die deutsche illegal überschritten hätten. Bei ihrer in deutscher Sprache durchgeführten persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises am 5. Juli 1985 in S gaben die Kläger zu 1) und 2) an, sie seien am 25. Juni 1985 aus der Türkei ausgereist, nach Belgien geflogen und am 26. Juni 1985 mit dem Zug über die Niederlande ins Bundesgebiet eingereist. Im übrigen bezogen sich die Kläger zu 1) und 2) in vollem Umfang auf die Ausführungen ihrer Bevollmächtigten mit dem Bemerken, weitere Angaben hätten sie nicht zu machen. Anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20. Februar 1986 in Schwalbach führte der Kläger zu 1) aus: Sein Heimatdorf sei ein rein jezidisches Dorf; dort lebten ca. 30 bis 40 Familien; es gebe seit 1981 auch eine Schule. Sie besäßen ein Haus in; ein weiteres habe sein Vater in ... in einem Christenviertel gekauft gehabt, während die Kläger zu 1) und 2) zum erstenmal in Deutschland gewesen seien. Das Haus in ... sei bei seiner damaligen Rückkehr noch nicht eingerichtet gewesen, deshalb hätten sie sich wieder im Dorf niedergelassen; nach ihrer erneuten Ausreise sei es von Moslems in Besitz genommen worden. Zur Rückkehr in die Türkei sei er durch seinen Vater veranlaßt worden, der ihm telefonisch mitgeteilt habe, daß dort alles in Ordnung sei. Diese Mitteilung sei jedoch auf Betreiben türkischer Behörden erfolgt, nachdem der Aga - er kontrolliere die Gegend um ... - ihn, den Kläger zu 1), dahingehend denunziert habe, daß er in Europa mit Kurden zusammenarbeite, und nachdem der Aga und dessen Leute seinen Vater immer wieder geschlagen und unter Druck gesetzt hätten. Etwa 20 Tage nach ihrer Rückkehr seien aufgrund einer erneuten Denunziation des Aga, daß er, der Kläger zu 1), Kurden unterstützt habe, Gendarme nach ... gekommen, hätten ihn nach seinen politischen Aktivitäten gefragt und ihn schließlich nach Mardin mitgenommen. Auf der Durchfahrt seien in ... noch seine dort wohnenden Neffen sowie seine Cousins festgenommen worden. Während seiner Haft seien ihm die Augen verbunden worden, er sei geschlagen worden und habe über Glasscherben laufen müssen; außerdem habe man die Geschlechtsteile mehrerer männlicher Gefangener mit Schnüren verbunden und dann mit Stöcken auf diese Schnüre geschlagen, um ihnen Schmerzen zuzufügen. Verhört worden sei er während dieser Zeit nicht; er wisse nicht mehr, ob er etwas habe unterschreiben müssen. Nach etwa einem Monat sei es ihm mit der Hilfe eines Wärters, dem sein Vater bei einem Besuch im Gefängnis Geld gegeben habe, gelungen, durch die Abwasserkanalisation zu fliehen. Der Cousin befinde sich noch immer in Haft, die drei weiteren seinerzeit mitverhafteten Verwandten seien nach etwa eineinhalb Jahren freigelassen worden. Er selbst habe sich nach seiner Flucht bis zur Ausreise in den Bergen sowie bei einem Onkel in dem Dorf (Türkisch:) versteckt gehalten, weil er eine erneute Verhaftung befürchtet habe. Ab und zu sei er über Nacht zu Hause gewesen. Der Mittelsmann, der seinen Paß besorgt habe, heiße .... Seinen neuen Nüfus habe er im Jahre 1983 über den Muhtar beantragen und ausstellen lassen. Die Ausreise habe zwei Millionen TL gekostet; diesen Betrag habe er aus den Erlösen aufgebracht, die von der Klägerin zu 2) und seinem Vater aus einem landwirtschaftlichen Anwesen erwirtschaftet worden seien, das er von seinem während seines ersten Deutschlandaufenthalts verdienten Arbeitslohn gekauft habe. Sie würden in der Türkei sowohl wegen ihrer jezidischen Religions- als auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von den Behörden und von den Moslems unterdrückt. Wenn jezidische Frauen auf den Markt gehen wollten, müßten sie etwas Blaues tragen, um nicht aufzufallen. Soweit seine jetzigen Angaben hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunkts seiner Festnahme und der Umstände seiner Flucht aus dem Gefängnis der anwaltlichen Antragsbegründung vom 1. Juli 1985 widersprächen, könne dies nur auf Mißverständnissen bzw. auf den unzureichenden Deutschkenntnissen desjenigen beruhen, der im Anwaltsbüro gedolmetscht habe. Er, der Kläger zu 1), könne sich auch nicht erklären, wieso in der Niederschrift zu seinem ersten Asylbegehren vom 9. Oktober 1978 seine Religion fehlerhaft festgehalten worden sei; dies könne entweder auf einem Mißverständnis des Begriffs "orthodox" oder auf einer Eigenmächtigkeit des damaligen Sprachmittlers beruhen. Die Klägerin zu 2) gab anläßlich ihrer am selben Tage durchgeführten Vorprüfungsanhörung an: Während ihres ersten Deutschlandaufenthalts sei der Vater des Klägers zu 1) von Moslems unter Druck gesetzt und veranlaßt worden, dem Kläger zu 1) telefonisch mitzuteilen, daß in der Türkei alles in Ordnung sei und daß er zurückkehren könne. Sie seien dann auch zurückgekehrt und hätten sich wieder in ..., einem rein jezidischen Dorf, niedergelassen. Nach 20 Tagen sei der Kläger zu 1) aufgrund einer Denunziation des Aga zu Hause festgenommen und nach ... gebracht worden. Einen Monat später sei es dem Kläger zu 1) mit Hilfe eines Gefängniswärters, an den der Vater des Klägers zu 1) Geld gezahlt habe, gelungen zu fliehen. Der Kläger zu 1) habe sich dann zu einem Onkel in das etwa eineinhalb Autostunden von ... entfernte Dorf begeben, er sei bis zur Ausreise nur gelegentlich und dann für ganz kurze Zeit in der Nacht nach Hause gekommen, weil er Angst vor einer erneuten Festnahme gehabt habe. Nach der Flucht des Klägers zu 1) seien täglich Soldaten gekommen, hätten nach dem Kläger zu 1) gefragt und sie und den Vater des Klägers zu 1) beleidigt und geschlagen. Die Soldaten hätten die Suche nach dem Kläger zu 1) damit begründet, daß sie - was zutreffe - in Vereinen organisierten kurdischen Aktivisten Essen und Unterkunft gegeben hätten. Etwa zwei Jahre vor ihrer letzten Ausreise seien sie in ein Haus in ... umgezogen, das dem Vater des Klägers zu 1) gehöre; er habe sie während dieser Zeit auch finanziell unterstützt. Auch dorthin seien aber Soldaten gekommen, die den Kläger zu 1) gesucht hätten. Diese hätten sie, die Klägerin zu 2), einmal - es sei etwa eineinhalb Jahre vor der Ausreise gewesen - derart geschlagen, daß sie die Haustreppe hinabgestürzt sei und sich ein Bein gebrochen habe. Sie sei in das Krankenhaus in gebracht, jedoch nicht behandelt worden. Der Knochen sei nicht richtig zusammengewachsen, und sie leide an einer Bewegungseinschränkung. Etwa sechs Monate später - der Kläger zu 5) sei noch nicht geboren gewesen - habe sie sich zu Besuch bei dem Vater des Klägers zu 1) in ... aufgehalten und sei mit dem Neffen ... in die Weinberge gegangen. Plötzlich seien vier ihnen unbekannte und mit Gewehren bewaffnete Moslems gekommen und hätten sie entführen wollen. Sie habe sich gewehrt und um Hilfe geschrien, und ... habe ihr beigestanden. Daraufhin hätten die Moslems geschossen und H. am rechten Auge so getroffen, daß er auf diesem Auge erblindet sei. Sie hätten Anzeige erstattet, aber diese habe nichts erbracht. Da sie wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von den Behörden und wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit von den Moslems unterdrückt worden seien, habe der Kläger zu 1) gegen Zahlung von 100.000 TL einen Mittelsmann - er habe vermutlich geheißen - beauftragt, ihnen einen Paß zu besorgen. Sie und die Kläger zu 3) bis 5) hätten sich dann am Busbahnhof in Diyarbakir mit dem Kläger zu 1) getroffen; sie seien gemeinsam nach Istanbul gefahren und nach drei Übernachtungen von dort abgeflogen. Bei der Ausreise, für die sie den Paß des Klägers zu 1) benutzt hätten, habe man ihnen am Flughafen in Istanbul keine Schwierigkeiten bereitet. Die Ausreise habe insgesamt zwei Millionen TL gekostet. Die eine Hälfte hätten sie aus den Ersparnissen der letzten Jahre -- es habe sich um den Erlös aus der Landwirtschaft gehandelt - aufgebracht, die andere Hälfte aus dem Verkauf von 80 ihrer 100 Schafe und Ziegen, von fünf ihrer zehn Kühe, von Matratzen und Wolldecken. Das Haus und ihren Landbesitz von 50 Dönum hätten sie nicht verkaufen dürfen und können. Mit Bescheid vom 27. August 1986 - zugestellt am 10. November 1986 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen einer Asylgewährung seien in der Person der Kläger nicht erfüllt. Jeziden seien in der Türkei keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Nichteintragung der jezidischen Religionszugehörigkeit in amtliche Dokumente verfolge offenbar keine anderen als ordnungsrechtliche Zwecke. Es treffe auch nicht zu, daß der türkische Staat den Jeziden in ihren ostanatolischen Siedlungsgebieten keinen ausreichenden Schutz gegen Übergriffe muslimischer Kurden gewähre. Er sei vielmehr stets und nicht ohne Erfolg bestrebt gewesen, aus religiösem Fanatismus entstehende Gewalttaten zu unterbinden, und jedenfalls seit dem Militärputsch im Jahre 1980 sei auch in entlegenen Gebieten eine Befriedung eingetreten. Vor diesem Hintergrund und bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts und -vortrags lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Kläger bereits Opfer politischer Verfolgung geworden seien. Insbesondere könne dem Kläger zu 1) - schon wegen seiner ungehinderten legalen Ausreise über den Flughafen Istanbul - nicht geglaubt werden, daß er nach seiner Rückkehr in die Türkei verhaftet worden und ihm die Flucht aus dem Gefängnis geglückt sei und daß er sodann bis zur Ausreise jahrelang in der Illegalität gelebt habe. Seine Angaben hierzu im Laufe des Asylverfahrens seien derart unterschiedlich und gesteigert, daß sein diesbezügliches Vorbringen als "Verfolgungslegende" zu würdigen sei. Seiner Einlassung, die einander widersprechenden Angaben im Asylantrag und bei der Vorprüfungsanhörung beruhten auf Mißverständnissen und einer unrichtigen Darstellung seitens seiner Bevollmächtigten, könne nicht gefolgt werden. Wie wenig genau es der Kläger zu 1) mit der Wahrheit nehme, sei überdies daran zu erkennen, daß er und die Klägerin zu 2) im Rahmen ihres Erstverfahrens vorgetragen hätten, christlicher Religionszugehörigkeit zu sein. Auch das Vorbringen der Klägerin zu 2), ihr habe Entführung gedroht, überzeuge nicht. Entführungen nichtmuslimischer Frauen durch muslimische Männer erschienen zwar - vor allem außerhalb der Großstädte -- nicht als ausgeschlossen, obgleich bisher kein solcher Fall habe nachgewiesen werden können. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß derartige Entführungen Ausdruck religiöser Verfolgung seien - und nicht nur die Umgehung der Zahlung des Brautpreises bezweckten - und daß entführte Frauen gegen ihren Willen längere Zeit festgehalten werden könnten, sofern um staatliche Hilfe nachgesucht werde. Abgesehen davon fänden die Jeziden in größeren Städten wesentlich bessere Ausgangsbedingungen als in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens vor. Dort werde der Einsatz von Sicherheitskräften nicht durch eine mangelnde Infrastruktur behindert, und dort könnten Jeziden auch leben und Arbeit finden, sofern sie sich nicht als solche zu erkennen gäben und auffielen. Die hierbei auftretenden Anfangsschwierigkeiten und der möglicherweise zur Auflösung des archaischen Gruppenzusammenhalts führende Assimilationsdruck seien jedenfalls dem türkischen Staat nicht zurechenbar. Es sei ferner nicht festzustellen, daß Jeziden in türkischen Großstädten auf Dauer gesehen in höherem Maße wirtschaftlicher Not ausgesetzt seien als andere türkische Staatsbürger in vergleichbarer sozialer Stellung. Die kurdische Volkszugehörigkeit der Kläger stelle für sich allein ebenfalls keinen Anerkennungstatbestand dar; sie löse keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei aus. Mit am 12. November 1986 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, in ihrem Heimatland gegen ihr Volkstum und gegen ihren Glauben gerichtete unmittelbare und mittelbare staatliche Verfolgung erlitten zu haben, und verwiesen im übrigen auf ihre Angaben bei der Vorprüfungsanhörung. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Januar 1988 erklärte der Kläger zu 1): In seinem Heimatdorf hätten früher 60 bis 70 Familien gelebt, jetzt gebe es dort nur noch 10 Familien, die vorwiegend aus älteren Menschen bestünden. Bei ihnen im Dorf habe der Aga großen Einfluß, und zwar auch auf die drei Kilometer entfernte Polizeistation. Er zeige die Dörfler einfach an, wenn er mit ihrem Verhalten nicht einverstanden sei. Er, der Kläger zu 1), habe vor seiner ersten Ausreise Schwierigkeiten mit dem Aga gehabt. Im Jahre 1981 sei er zurückgekehrt, weil sein Vater krank gewesen sei und ihm mitgeteilt habe, der Aga habe versprochen, ihn, den Kläger zu 1), im Rückkehrfalle in Ruhe zu lassen. Der Aga habe sich aber nicht an sein Versprechen gehalten. Einen Grund für seine, des Klägers zu 1), Verhaftung im Jahre 1982 könne er allerdings nicht angeben. In einer westtürkischen Stadt seien sie deshalb nicht geblieben, weil der Aga von ihrem dortigen Aufenthalt hätte erfahren können und weil letztlich die gleichen Schwierigkeiten bestünden wie in der Heimatregion. Man falle dort als Jezide etwa dadurch auf, daß bei der Beantragung eines Passes in der die Religionszugehörigkeit betreffenden Spalte ein Kreuz eingetragen werde. Für den Fall einer erneuten Rückkehr befürchte er zum einen Verhaftung und zum anderen neuerliche Schwierigkeiten mit dem Aga. Die ebenfalls informatorisch angehörte Klägerin zu 2) bestätigte die Angaben des Klägers zu 1) und erklärte ergänzend: Sie hätten vor zwei Wochen brieflich erfahren, daß Soldaten in ihr Heimatdorf gekommen seien und dem Vater des Klägers zu 1) vorgeworfen hätten, er gebe Aufständischen Lebensmittel. Die Soldaten hätten den Vater des Klägers zu 1) geschlagen und einen älteren Mann, der ihm habe beistehen wollen, so zurückgestoßen, daß er sich ein Bein gebrochen habe. Die Kläger beantragten sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Asylanerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht besteht. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 26. Januar 1988 die Klage unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Politisch Verfolgter sei ein Nicht-Deutscher, der befürchten müsse, im Rückkehrfalle wegen in seiner Person liegenden Eigenschaften oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden. Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von Seiten ihrer moslemischen Landsleute ausgesetzt. Der türkische Staat sei jedoch bemüht, derartige Übergriffe zu unterbinden. Die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe könnten ihnen nicht zum Asyl verhelfen; insoweit folge das Gericht dem Bundesamtsbescheid. Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei ausgegangen würde, stünde den Klägern kein Asyl in Deutschland zu, weil - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 1987 - 11 B 84 C 150 - zutreffend ausgeführt habe - für Jeziden in der Westtürkei, und zwar nicht nur in den größeren Städten, eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Dort würden Jeziden an einer ihrer ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenart entsprechenden Existenzweise nicht gehindert. Gegen dieses ihnen am 15. Juli 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 27. Juli 1988 eingegangenem Schriftsatz "in Sachen ..." Berufung eingelegt. Zur Begründung machen die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1988 "in Sachen .., .. u. a." geltend: Das Verwaltungsgericht sei auf ihren bisherigen Vortrag, sie seien von türkischen Staatsorganen nach ihrer Rückkehr in der Weise verfolgt worden, daß sie beschuldigt worden seien, kurdische Separatisten unterstützt zu haben, und daß der Kläger zu 1) aus diesem Grunde verhaftet und die Klägerin zu 2) schwer mißhandelt worden sei, überhaupt nicht eingegangen. Auch derjenige, der irrtümlich in eine politische Verfolgung einbezogen worden sei, müsse aber ohne Rücksicht darauf als politisch verfolgt gelten, ob er die bei ihm vermutete Gesinnung tatsächlich innehabe. Ihnen, den Klägern, drohe wegen der erlittenen Vorverfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung nach Art. 140 ff. TStGB, die regelmäßig politisch motiviert sei. Abgesehen davon hätten sie wegen ihres jezidischen Glaubens unter Verfolgung zu leiden gehabt. Aus aktuellen Erkenntnisquellen ergebe sich, daß Jeziden in ihren traditionellen Siedlungsgebieten einer vom türkischen Staat geduldeten Gruppenverfolgung durch Moslems ausgesetzt seien und daß für sie auch in den Großstädten der Westtürkei keine inländische Fluchtalternative existiere. Die Klägerin zu 2) liefe darüberhinaus im Rückkehrfalle in der Türkei allgemein und auch in den größeren westtürkischen Städten Gefahr, von Moslems entführt und geheiratet und dadurch zur Aufgabe ihrer religiösen Identität gezwungen zu werden. Die Kläger zu 3) bis 5), deren jeweils alleinige Rückkehr zu unterstellen sei, würden in einem staatlichen Waisenhaus untergebracht und dort ebenfalls zur Aufgabe ihres religiösen Bekenntnisses gezwungen werden, was eine asylrelevante Verfolgung begründe. Die Kläger beantragen sinngemäß, in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Darüberhinaus weist sie vorsorglich darauf hin, daß sie für den Fall, daß den Klägern zu 1) oder 2) ein originärer Asylanspruch zuerkannt werde, nicht bereits durch dasselbe Urteil verpflichtet werden könnte, den übrigen Klägern die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt zu der Berufung keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. Februar 1991 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. März 1991 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, die einschlägigen Vorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Az. Tür-U-4861 u. 163-11386-85 - (2 Hefter) und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerbehördenakten des Landrats des Lahn-Dill-Kreises - X/3.11 D - (4 Hefter) Bezug genommen, ferner auf die den Erstantrag der Kläger zu 1) und 2) betreffende Gerichtsakte (VG Wiesbaden IX/1 E 9072/80). Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 16. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin - a - sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) - b - 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 14/84 - 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein - 15 A 127/86 - 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?" 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Münster 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 28.04.1981 amnesty international (a.i.) vor dem Europarat 3. 12.06.1981 Zeugin Schuchard vor VG Hamburg 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 23.06.1981 a. i. an VG Hamburg 9. 03.08.1981 a. i. an VG Stuttgart 10. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 11. 07.10.1981 a. i. an Bundesminister der Justiz 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Dr. Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 16.11.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 19. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 20. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 21. 04.03.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Nordrhein-Westfalen 22. 18.05.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 23. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 24. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 25. 26.08.1983 Thränhardt an OVG Berlin 26. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 27. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 28. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 29. 04.06.1984 Thränhardt an Hess. VGH 30. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH (mit Anlage vom 12.02.1983) 31. 10.06.1984 Taylan an Hess. VGH 32. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 33. 13.06.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 34. 11.07.1984 Oehring an Hess. VGH 35. 21.07.1984 a. i. an Hess. VGH (mit Anlagen) 36. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH - 10 OE 88/83 - 37. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 38. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 39. 19.11.1984 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz 40. 19.11.1984 Auswärtiges am an OVG Hamburg 41. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 42. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 43. Dez. 1984 Barbe an VG Mainz 44. 15.04.1985 Kappert an Hess. VGH 45. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 46. 20.06.1986 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 47. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 49. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 50. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 51. 02.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 52. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 17.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 54. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 56. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 57. 21.04.1989 a. i. an VG Kassel 58. 28.04.1989 a. i. an VG Schleswig-Holstein 59. 05.05.1989 Auswärtiges Amt an VG Bremen 60. 05.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 61. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 62. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 63. 15.08.1989 Kaya an VG Hamburg 64. 15.11.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 65. 12.02.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 66. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Braunschweig 67. 20.04.1990 FR "Barrikaden brennen auf der Seidenstraße" 68. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 69. 31.07.1990 Rumpf an Hess. VGH 70. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 71. 17.08.1990 Franz an VG Hamburg 72. 09.10.1990 Kaya an VG Hamburg 73. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 74. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 75. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 76. 16.01.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 77. 30.11.1990 medico international - Gutachten - 78. 17.01.1991 a. i. an VG Hamburg 79. 28.01.1991 FAZ "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 80. 28.01.1991 FR "Die Kurden in der Türkei bekommen ihre Sprache zurück" 81. 04.02.1991 FAZ "Özal gibt sich überraschend demokratisch" 82. 08.02.1991 FAZ "Hohe Geldstrafen für die Veröffentlichung kurdischer Texte" 83. 09.02.1991 FAZ "Alltägliches von Ankara sanktioniert" 1. 24.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Minden 2. 27.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 3. 27.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 4. 13.12.1982 Seybold an VG Berlin 5. 21.02.1983 Taylan an VG Koblenz 6. 10.06.1983 Taylan an VGH Baden-Württemberg 7. 12.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 8. 08.05.1984 Sachverständiger Kaya vor VG Hamburg 9. 24.08.1984 Sachverständiger Taylan vor VG Hamburg 10. 08.07.1986 Roth an Hess. VGH 11. 11.02.1987 Taylan an VG Ansbach 12. 16.03.1987 Taylan an VG Bremen 13. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 14. 24.03.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 15. 27.06.1989 Taylan an VG Wiesbaden 16. 31.08.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 17. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 29.05.1978 Oguzhan, Der Bestimmtheitsgrundsatz und die Art. 141 Abs. 1, 2 und 142 Abs. 1 des Türkischen Strafgesetzbuches, Diss. Bonn 3. 08.07.1980 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 4. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 16.01.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 6. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 7. 25.12.1981 Töb-Der-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 8. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 9. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Münster 10. 20.05.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Ansbach (m. Erg. v. 22.08.1983) 11. 28.06.1983 Meldung aus Cumhuriyet betr. PKK-Viransehir-Verfahren (zit. nach türkei infodienst Nr. 59 v. 05.07.1983) 12. Aug. 1983 Chotjewitz u. Damkowski, Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Bericht einer Untersuchungskommission (Anlage zur Drs. 11/1089 der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.09.1983) 13. 12.10.1983 amnesty international (a. i.) an VG Köln 14. 07.11.1983 Sachverständiger Roth vor OVG Hamburg 15. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 16. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 17. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 18. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 19. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 20. 22.01.1985 Cumhuriyet "Das Südostverfahren mit beantragten 30 Todesstrafen hat begonnen" 21. 31.07.1985 FAZ "Ankara plant Amnestie für politische Häftlinge" 22. 09.09.1985 Antwort der Bundesregierung (Drs. 10/3798) auf die kleine Anfrage der Fraktion der SPD (Drs. 10/3684 vom 26.07.1985) 23. 26.10.1985 FAZ "Eine neue Front gegen die Türkei" 24. 28.01.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 25. 28.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 26. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 27. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 28. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 29. 02.03.1989 Auswärtiges Amt an Landesanwaltschaft Bayern 30. 03.01.1990 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 31. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 32. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 33. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 1985 Raidl, Schulwesen und Erwachsenenbildung, in: Grothusen (Hrsg.), Südosteuropa-Handbuch, Band IV - Türkei --, Göttingen, S. 528 ff. 3. 09.12.1986 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 4. Dez. 1986 Bundesverwaltungsamt (Hrsg.), Merkblätter für Auslandstätige und Auswanderer, Nr. 38 - Türkei --, S. 19 5. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 6. 30.06.1987 Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 7. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 9. April 1988 Erichsen, Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute, in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 10. 25.05.1988 Oehring an VG Düsseldorf 11. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 12. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 13. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - 14. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 15. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 16. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH