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Beschluss

12 D 6278/88, 12 UE 3139/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1108.12D6278.88.0A
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Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des asylrechtlichen Teils des Berufungsverfahrens ist dem Antrag zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung kann auf den betreffenden Abschnitt des Beschlusses vom heutigen Tage - 12 TP 1096/88 - über die Prozeßkostenhilfegewährung für das Klageverfahren verwiesen werden (vgl. dort S. 5, 2. Abs., bis S. 10, 1. Abs.). Darin ist im einzelnen dargelegt, daß das mit der Berufung angegriffene Urteil hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils einer summarischen Überprüfung nicht standhält, weil es teilweise mit den Denkgesetzen nicht in Einklang steht und darüber hinaus auf gravierenden Verfahrensfehlern beruht. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils des Berufungsverfahrens bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin dagegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Freilich kann Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall, da sich die Berufung auf eine auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung bezieht, nicht angenommen werden. Hiervon ist lediglich bei Klagen gegen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (Hess. VGH, 14. 08. 1984 - 10 UE 967/84 - , 28. 10. 1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28, u. 15. 01. 1988 - 12 D 6140/87 zu 12 UE 3372/87 -). Demgegenüber kann das nach § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO stattfindende Antragsverfahren jedenfalls nur dann Erfolg haben, wenn die fragliche Abschiebungsandrohung nicht infolge Ablaufs der Klagefrist bestandskräftig geworden ist. Indessen kann der betreffenden Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren hinreichende Erfolgsaussicht nicht zuerkannt werden. Insbesondere greifen die von der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung vom 22. Mai 1987 erhobenen Einwände bei summarischer Überprüfung nicht durch. Diese ist - bezogen auf den rechtlich maßgebenden damaligen Zeitpunkt (BVerwG, 03. 11. 1987 - 9 C 254.86 -, EZAR 221 Nr. 29 = NVwZ 1988, 260, u. - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30; Hess. VGH, 23. 12. 1987 - 12 TH 1787/87 -) - nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragstellerin im Rückkehrfalle politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung gedroht hätte. Zwar enthält die Abschiebungsandrohung hierzu keine ausdrücklichen Ausführungen. Allein hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß das Erfordernis der Prüfung dieser Umstände von der Ausländerbehörde verkannt worden ist. Denn in der Begründung eines Verwaltungsakts sind nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG). Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt aber erst ca. zwei Monate zuvor über den Asylantrag der Antragstellerin sachlich entschieden, und für eine seitherige Änderung der Sach- und Rechtslage, die nunmehr ein Abschiebungshindernis hätte begründen können, war nichts ersichtlich (vgl. Hess. VGH, 05. 01. 1988 - 12 UE 520/87 - u. 15. 01. 1988 - 12 D 6140/87 zu 12 UE 3372/87 -); vielmehr erfolgte neuer individueller Vortrag der Antragstellerin erst in der Klagebegründung vom 12. Februar 1988. Soweit die Antragstellerin geltend macht, laut taz vom 5. März 1988 hätten sich die zuständigen Länderinnenminister darauf verständigt, Yeziden vorläufig nicht abzuschieben, begründet dies ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Zwar hätte eine solche nicht ergehen dürfen, wenn der Antragstellerin ungeachtet der Entscheidung über ihren Asylantrag der weitere Aufenthalt ermöglicht worden wäre (§ 10 Abs. 1 AsylVfG). Die Ermittlungen des Senats - die über den Beklagten zu 2) beim Hessischen Minister des Innern erfolgten - führten aber nicht zu einer Bestätigung der Pressemeldung. Im übrigen wäre die behauptete Verwaltungspraxis für das vorliegende Verfahren nur dann bedeutsam, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung am 25. Mai 1987 bestanden hätte; dies ist indessen auch aus der taz nicht zu entnehmen. Der Rechtsverfolgung der Abschiebungsandrohung kann auch nicht deshalb hinreichende Erfolgsaussicht zugesprochen werden, weil sie auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützt ist und weil es der Klageerhebung gegen sie bedurfte, um alsdann - mittels eines erfolgreichen Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - kraft Gesetzes eine Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags zu erreichen (vgl. § 11 Abs. 3 AsylVfG), wie dies der in § 28 Abs. 2 AsylVfG vorgesehenen Mindestfrist entspricht. Diese Betrachtungsweise gebietet sich nämlich nur, solange dem ebenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht entsprochen ist (Hess. VGH, 22. 12. 1987 - 12 TP 2454/87 - und 08. 11. 1988 - 12 TP 1096/88 -). Nach diesem Zeitpunkt - und so verhält es sich für das am 2. August 1988 eingeleitete Berufungsverfahren, nachdem der stattgebende Eilbeschluß bereits am 19. Mai 1988 zugestellt worden war - kann dagegen die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keinen Erfolg mehr haben. Sie ist vielmehr bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage ebenfalls abzuweisen, sofern die Abschiebungsandrohung - wie hier - nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet, wobei es unerheblich ist, ob sich das Asylgesuch als offensichtlich oder nur als schlicht unbegründet erweist (BVerwG, 17. 02. 1986 - 1 B 30.86 -, EZAR 631 Nr. 2 = DVBl 1986, 518 ). Wenn der Asylverpflichtungsklage stattgegeben wird, ist die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ebenfalls abzuweisen, weil diese mit Eintritt der Rechtskraft in bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig wird (Hess. VGH, 13. 11. 1986 - 10 OE 108/83 -, 28. 10. 1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28, u. 15. 01. 1988 - 12 D 6140/87 zu 12 UE 3372/87 -); an dieser Auffassung hält der Senat auch in Kenntnis der - nicht näher begründeten - Gegenmeinung des 18. Senats des OVG Nordrhein-Westfalen (14. 03. 1988 - 18 A 10020/87 -) fest. Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung der Oberverwaltungsgerichte für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (14. 01. 1988 - 21 OVG B 52/87 -) sowie Rheinland-Pfalz (06. 07. 1988 - 13 A 225/87 -), auf die sich die Antragstellerin beruft, wonach im Falle der Stattgabe der Asylverpflichtungsklage die Abschiebungsandrohung schon deshalb aufgehoben werden müsse, weil es nunmehr - ex tunc - an der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt fehle. Denn dies ändert nichts daran, daß die Abschiebungsandrohung nur für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags erlassen wurde und deshalb mit dem Eintritt der Rechtskraft einer der Asylverpflichtungsklage stattgebenden Gerichtsentscheidung gegenstandslos wird mit der Folge, daß von da an kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Fortführung des Klageverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung besteht. Dieses aber ist, da hiervon die Zulässigkeit berührt wird, logisch vorrangig zu prüfen gegenüber der von den vorgenannten Oberverwaltungsgerichten aufgeworfenen und der Begründetheitsprüfung zuzurechnenden Frage. Die Antragstellerin hätte deshalb, nachdem ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen worden war, den ausländerrechtlichen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, wollte sie ein Kostenrisiko vermeiden; mindestens bestand keine Veranlassung, gegen die insoweit erfolgte Klageabweisung Berufung einzulegen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).