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Beschluss

12 TH 3577/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0725.12TH3577.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Allerdings hätte nicht das Verwaltungsgericht Kassel über den Eilantrag befinden dürfen, da es örtlich unzuständig war. Örtlich zuständiges Verwaltungsgericht war vielmehr nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Eingang des Eilantrags (analog § 90 Abs. 3 VwGO) am 9. April 1987, befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main. Dort hatte der Antragsteller allerdings nicht seinen Wohnsitz. Für die Bestimmung des Wohnsitzes in § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist die Regelung des § 7 Abs. 1 BGB maßgeblich (vgl. Hess. VGH, EZAR 611 Nr. 4 = HessVGRspr. 1984, 43). Die Unterbringung in Untersuchungshaft begründet schon deshalb keinen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB, weil sie unabhängig vom Willen des Betroffenen erfolgt und zudem - im Gegensatz zu einer langjährigen Haftverbüßung - nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 47. Aufl., Anm. 2 zu § 7 BGB). Andererseits verfügte der Antragsteller damals auch an keinem anderen Ort über einen Wohnsitz, insbesondere nicht in Kassel, wo er seine ursprüngliche Wohnung allem Anschein nach schon 1985 oder aber spätestens 1986 aufgegeben hatte und deshalb am 13. Oktober 1986 von Amts wegen nach "unbekannt" abgemeldet worden war (zum Verhältnis von Wohnsitz und Haftort vgl. OVG Hamburg, EZAR 224 Nr. 15 = NVwZ 1987, 1111 ). Zum maßgebenden Zeitpunkt hatte der Antragsteller in Frankfurt am Main jedoch seinen Aufenthalt. Im Unterschied zum Wohnsitz wird ein Aufenthalt begründet, ohne daß es auf einen dahingehenden Willen ankommt; es genügt vielmehr das tatsächliche Verweilen von einer gewissen Dauer oder Regelmäßigkeit. Diese gewisse Dauer bzw. Regelmäßigkeit des Verweilens war im Falle der Untersuchungshaft des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main ohne Zweifel gegeben. Der Aufenthalt in Frankfurt am Main ist auch mit Zustimmung der im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständigen Ausländerbehörde erfolgt. Die Anknüpfung der Zuständigkeitsregelung des Gesetzes an die (zuständige) Ausländerbehörde schließt bereits die Annahme aus, daß es im Rahmen des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auf die Zustimmung der zur Verteilung bzw. Zuweisung der Asylbewerber im Sinne von § 22 AsylVfG; zuständigen Behörde ankommt (vgl. dazu, daß es sich bei der Zuweisungsentscheidung nicht um eine Aufenthaltsbestimmung durch die Ausländerbehörde handelt, BVerwG, EZAR 611 Nr. 7 = InfAuslR 1985, 149 und Hess. VGH, Beschluß vom 31. Januar 1986 - 10 TH 2645/85 -) . Der Umstand, daß der Wortlaut des Gesetzes eindeutig die Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort, hilfsweise den letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Antragstellers bezieht, verbietet es ferner, den Begriff der zuständigen Ausländerbehörde auf die örtliche Zuständigkeit für das Verwaltungsverfahren nach § 8 AsylVfG; zu beziehen (so möglicherweise Kopp, Kommentar zur VwGO, 7. Aufl., § 52 RdNr. 11 "Asylbehörde"). Schließlich kann es auch nicht, wenn - wie vorliegend - der Asylbewerber seinen Aufenthaltsort aus dem Bezirk einer Ausländerbehörde (hier in Kassel) in den einer anderen (Frankfurt am Main) verlegt, auf die Zustimmung der für den bisherigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde ankommen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, daß eine Ausländerbehörde den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers nur mit Wirkung für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich billigen kann (so OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 5 und OVG Hamburg, EZAR 611 Nr. 8 = InfAuslR 1987, 262), da es keinen Grundsatz des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts gibt, der zwingend die Geltung oder Rechtswirkungen einer Maßnahme der Ausländerbehörde auf ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich beschränkt. Daß es nicht auf die Zuständigkeit der für den damaligen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde ankommen kann, ergibt sich aber daraus, daß nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO der gegenwärtige Wohnsitz oder Aufenthaltsort den früheren Wohnsitz oder Aufenthaltsort verdrängt, sofern der spätere Wohnsitz oder Aufenthalt mit Zustimmung der im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständigen Ausländerbehörde genommen worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1987 - 10 TG 1464/87 - und vom 25. Januar 1988 - 12 TH 1864/87 -). Der Begriff der zuständigen Ausländerbehörde im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist mithin dahingehend auszulegen, daß es auf die Zustimmung der Ausländerbehörde ankommt, in deren Bezirk der Kläger oder Antragsteller zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Stellung des Eilantrags seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, nicht aber die Zustimmung der für die Verteilung oder Zuweisung von Asylbewerbern zuständigen Behörde oder einer früher zuständigen Ausländerbehörde maßgebend ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluß vom 8. April 1988 - 12 TG 290/88 -). Darüber hinaus ist beim Auseinanderfallen von tatsächlichem Aufenthaltsort .und behördlicher Aufenthaltsbestimmung der Ort maßgeblich, an dem beide Kriterien zuletzt in Einklang standen (Hess. VGH, a.a.O.). Die für den Aufenthaltsort des Antragstellers zum maßgebenden Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde in Frankfurt am Main hat auch dem Aufenthalt des Antragstellers in Frankfurt am Main zugestimmt. Eine Zustimmung im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO kann nicht nur in Form einer Aufenthaltsgestattung nach § 20 AsylVfG; oder einer Duldung nach § 17 AuslG erfolgen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 16. Juni 1988 - 10 TE 1910/88 -, wonach sich die Zustimmung der Ausländerbehörde beispielsweise aus einer generellen Verwaltungsübung ergeben kann). Wird - wie vorliegend - ein Asylbewerber im Bezirk einer Ausländerbehörde aufgegriffen und dort in Untersuchungshaft genommen bzw. zum Zwecke der Untersuchungshaft oder der Haft in den Bezirk der Ausländerbehörde überstellt, so ist in der Regel, sofern keine besonderen, eine abweichende Beurteilung rechtfertigenden Umstände vorliegen, davon auszugehen, daß dies mit Einverständnis der Ausländerbehörde erfolgt. In diesem Einverständnis ist die Zustimmung zum Aufenthalt des Asylbewerbers im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zu sehen. Da durch das Erfordernis der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zur Wohnsitznahme bzw. zum Aufenthalt des Antragstellers dem Asylbewerber die Möglichkeit genommen werden sollte, durch eigene Wahl des Aufenthaltsorts die Zuständigkeit des Gerichts selbst zu bestimmen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 52 Nr. 19 unter Hinweis auf die BT-Drs. 8/1935; Hess. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1987 - 10 TG 1464/87 -) , kann von der erforderlichen Zustimmung der Ausländerbehörde allerdings dann nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller seinen Aufenthalt in dem Bezirk der Ausländerbehörde gegen deren erkennbaren Willen durchsetzt, indem er beispielsweise durch seine Weigerung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, die Anordnung von Abschiebehaft erzwingt (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung, Hess. VGH, Beschluß vom 31. Juli 1987 - 10 TG 1464/87 -). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Antragsteller ohne das Einverständnis der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main zum Zwecke der Untersuchungshaft in die dortige Justizvollzugsanstalt I verbracht worden ist, so daß die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main dem Aufenthalt des Antragstellers in ihrem Zuständigkeitsbezirk zugestimmt hat und der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags seines Aufenthalt mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Frankfurt am Main und damit für Asylsachen (§ 5 a Hess. Ausführungsgesetz zur VwGO) im Bezirk des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hatte. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kassel läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Antragsteller nach der in der Behördenakte enthaltenen Auskunft der Hauseigentümerin L. bis Juni 1986 in Kassel in der Frankfurter Straße wohnhaft war und diese Wohnsitznahme auch mit Zustimmung der Ausländerbehörde in Kassel erfolgte, da - wie dargestellt - nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO der gegenwärtige Wohnsitz oder Aufenthaltsort den früheren Wohnsitz oder Aufenthaltsort verdrängt, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - der spätere Wohnsitz oder Aufenthalt mit Zustimmung der im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständigen Ausländerbehörde genommen worden ist. Auch wenn mithin das Verwaltungsgericht Kassel örtlich nicht zur Entscheidung zuständig war, sieht der Senat davon ab, den angegriffenen Beschluß aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Zurückverweisung auch im Eilverfahren Hess. VGH, Beschluß vom 2. Februar 1987 - 10 TH 61/87 -, EZAR 632 Nr. 6 = NVwZ 1987, 525 ), da das Gericht als Beschwerdegericht auch für Beschwerden gegen Entscheidungen des an sich örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts Wiesbaden zuständig ist und die Sache entscheidungsreif ist, so daß der Senat in der Sache selbst entscheiden kann. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 13. März 1987 anzuordnen, ist abzulehnen, da die Abschiebungsandrohung offenbar rechtmäßig ist mit der Folge, daß das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers überwiegt. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluß verwiesen, denen der Senat folgt (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Antragsgegnerin zum Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung örtlich zuständig war. Maßgebend ist insoweit, da es nicht um die Frage der Beachtlichkeit oder Begründetheit des Asylantrags geht, die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Ausländerbehörde (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 23. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -), vorliegend also die Sachlage am 13. März 1987. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller zwar in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main. Gleichwohl bestand trotz des Haftaufenthalts des Antragstellers in Frankfurt am Main die Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Kassel zum Erlaß der Abschiebungsandrohung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift, die im Gegensatz zu § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO keine ausschließliche Zuständigkeitsregelung trifft und eine nebeneinander bestehende Zuständigkeit mehrerer Ausländerbehörden zuläßt (vgl. BVerwG, InfAuslR 1985, 302 ; Hess. VGH, Beschluß vom 27. Januar 1988 - 12 TH 3932/87 -; AuslVwV Nr. 5 zu § 20 AuslG), entscheidet über Maßnahmen gegen einen Ausländer die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den Ausländer ergibt. Die Notwendigkeit zum Einschreiten bestand vorliegend nicht nur für die für den Haftort zuständige Ausländerbehörde in Frankfurt am Main, sondern darüber hinaus im Hinblick auf die zuvor von der Antragsgegnerin dem Antragsteller erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 20 AsylVfG sowie die fortbestehende Zuweisung des Antragstellers an die Stadt Kassel aufgrund der Zuweisungsverfügung vom 30. Januar 1986 zumindest auch für die Ausländerbehörde in Kassel, die Anlaß zum Einschreiten hatte, nachdem das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte (zu anderen Fallgestaltungen vgl.: Beschlüsse vom 19. Juli 1988 - 12 TH 2887/88 -, 14. Juli 1988 - 12 TH 1148/88 -, 16. Juni 1988 - 12 TH 1906/87 -; 10. Juni 1988 - 12 TH 4094/87 -, 27. Januar 1988 - 12 TH 3932/87 - und 6. Oktober 1986 - 10 TH 2377/86 -). Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller bei Erlaß der Verfügung sich in Untersuchungshaft befand. Zwar ist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG; dem Asylbewerber - nachdem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist - die Abschiebung nur unter Fristsetzung anzudrohen und ist die Abschiebung während des Laufs der Wochenfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG; und während des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgesetzt (§ 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG). Die vor einer Abschiebung zu gewährende Frist zur "freiwilligen" Ausreise soll dem Ausländer jedoch lediglich Gelegenheit geben, seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung von sich aus nachzukommen und damit Vollstreckungsmaßnahmen zu erübrigen. Der Lauf dieser Frist wird aber nicht dadurch gehemmt, daß der Betroffene sich in Haft oder Untersuchungshaft bzw. Sicherungshaft befindet, und dem Betroffenen ist die Vorbereitung einer "freiwilligen" Ausreise auch durch einen Haftaufenthalt nicht von vornherein unmöglich gemacht (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluß vom 12. Februar 1986 - 10 TG 2374/85 -, EZAR 224 Nr. 11 = ESVGH 36, 189; a.A. wohl Hess. VGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - 7 TG 1103/85 -, InfAuslR 1985, 214 und OLG Frankfurt am Main, InfAuslR 1985, 213 und 1988, 138). Infolge der Freiheitsentziehung werden dem Ausländer zwar möglicherweise Schwierigkeiten bei der Auflösung eines eventuellen Haushalts sowie bei der Besorgung der erforderlichen Reiseunterlagen entstehen. Abgesehen davon, daß der Ausländer diese Schwierigkeiten selbst zu vertreten hat, ist aber entscheidend, daß die Vorbereitung einer "freiwilligen" Ausreise durch die Haft nicht unmöglich gemacht wird und daß die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise nach § 11 Abs. 1 AsylVfG; ungeachtet der erst nach Ablauf der gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG; obligatorischen Frist einsetzenden Abschiebungsmöglichkeit schon mit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt besteht, sofern - was vorliegend nicht der Fall ist - der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist bzw. ihm ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ermöglicht worden ist. Da der Antragsteller seine Beschwerde trotz Fristsetzung nicht begründet hat, hat er auch mit der Beschwerde keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen, seinem Interesse an einem (vorläufigen) Verbleib im Bundesgebiet den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung einzuräumen. Danach hat die Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).