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Beschluss

12 TP 2454/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1222.12TP2454.87.0A
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Leitsätze
Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil als unzutreffend, so darf ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Anfechtungsklage gegen die auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde jedenfalls dann nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag vorgelegen haben, bevor dem ebenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und erweist sich das Offensichtlichkeitsurteil als unzutreffend, so darf ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Anfechtungsklage gegen die auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde jedenfalls dann nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag vorgelegen haben, bevor dem ebenfalls gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen worden ist. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn das Verwaltungsgericht hätte dem Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt M. in Bonn-Bad Godesberg nicht versagen dürfen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot nämlich im rechtlich maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag sowohl in Bezug auf den asylrechtlichen als auch in Bezug auf den ausländerrechtlichen Teil des Klageverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien auch nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Über einen Prozeßkostenhilfeantrag ist zu entscheiden, sobald der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO eingereicht hat und der Gegner des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört ist (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Hat sich das Verwaltungsgericht hieran gehalten und die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag nicht ungebührlich verzögert, so bleibt auch für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebend, weil eine eventuelle Prozeßkostenhilfegewährung von da an wirken soll (Hess . VGH , a . a . O . , u. B. v. 21.10. 1987 - 12 TP 2521/87 -, v. 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 - u. v. 02.12.1987 - 12 TP 2520/87 -). Hat das Verwaltungsgericht dagegen die Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag ungebührlich verzögert, so ist für das Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt rechtlich maßgebend, in dem das Verwaltungsgericht hätte entscheiden müssen, sofern sich in der Zeit bis zur tatsächlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers verändert hat (Hess. VGH, B. v. 03.09.1982 - X TE 11/82 -). Indessen ist zu beachten, daß sich die den maßgebenden Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in der erstmaligen Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag erschöpft; sie schließt vielmehr auch die Beschlußfassung über die eventuelle Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde ein; Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, die in der Zwischenzeit eintreten, sind deshalb zu berücksichtigen, freilich nur mit der Folge, daß frühestens ab Eintritt der betreffenden Änderung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann (Hess. VGH, B, v. 01.12.1987 - 12 TP 2840/87 -). Ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bereits Ende Mai 1987, nachdem der Antragsteller seine Klage begründet und die Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, über den Prozeßkostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen, kann offenbleiben, weil in der Zeit vom Eingang der Klagebegründung (am 19.05.1987) bis zur Nichtabhilfeentscheidung betreffend die Beschwerde (am 25.08.1987) beachtliche Veränderungen nicht eingetreten sind. Bezogen auf den mithin maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag bot die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinsichtlich des asylrechtlichen Teils seiner Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Sache 12 TH 2452/87 näher dargelegt, daß das Asylbegehren des Antragstellers wegen der schlüssig vorgetragenen Nachfluchttatbestände jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß die betreffenden Aktivitäten des Antragstellers dem türkischen Staat bekanntgeworden seien und ihm deshalb bei seiner Rückkehr politisch motivierte Verfolgung drohe, und weil der Senat noch nicht grundsätzlich entschieden habe, ob und unter welchen Voraussetzungen selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände asylrechtlich relevant seien. Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, daß das Asylbegehren im Klageverfahren als schlicht unbegründet beurteilt und die Klage insoweit abgewiesen wird; andererseits ist aber auch eine Anerkennung des Antragstellers durchaus denkbar. Erscheint demnach der Ausgang des asylrechtlichen Teils des Klageverfahrens als weitgehend offen, so ist auch hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils der - gegen eine auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung gerichteten - Klage kann insbesondere Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht angenommen werden. Hiervon kann lediglich bei Klagen gegen Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die Rede sein, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (Hess. VGH, B. v. 14.08.1984 - 10 UE 967/84 - u.v. 28.10.1987 - 12 TE 1883/.86 -, EZAR 221 Nr. 28, m.w.N.). Denn anders als bei den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG endet die Ausreisefrist bei den auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gestützten Abschiebungsandrohungen nicht frühestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags (§ 28 Abs. 2 AsylVfG) mit der Folge, daß sie mit Eintritt der Rechtskraft einer der Asylklage stattgebenden Entscheidung gegenstandslos werden (Hess. VGH, B. v. 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, a.a.O., m.w.N.), sondern - nach pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde - schon vor dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens, nämlich hier grundsätzlich (abgesehen von dem Fall einer Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO) am 25.03.1987. Schon aus diesem Grunde, ferner aber auch deshalb, weil das nach § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antragsverfahren jedenfalls nur Erfolg haben kann, wenn die fragliche Abschiebungsandrohung nicht infolge Ablaufs der Klagefrist bestandskräftig geworden ist, kann eine solche Klageerhebung nicht mutwillig sein. Der betreffenden Rechtsverfolgung kann darüber hinaus, auch wenn - wie hier - verfahrensfehlerhaftes Zustandekommen, formelle Fehler oder inhaltliche Mängel der Abschiebungsandrohung nicht gerügt werden, hinreichende Erfolgsaussicht bezogen auf den im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt nicht abgesprochen werden. Zwar kommt es im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung i.S.d. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG nicht darauf an, ob das Asylgesuch offensichtlich unbegründet ist; vielmehr ist, sofern die Abschiebungsandrohung nicht an sonstigen Rechtsfehlern leidet, die gegen sie gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen, wenn die auf Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage ebenfalls abgewiesen wird (BVerwG, B. v. 17.02.1986, EZAR 631 Nr. 2, DVBl. 1986, 518). Hieraus folgt jedoch nur, daß die vorliegende Klage in ihrem ausländerrechtlichen Teil bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Erfolg (mehr) haben kann, und zwar bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage aus dem vorgenannten Grunde und bei deren Stattgabe deshalb, weil dann die Abschiebungsandrohung mit Eintritt der Rechtskraft gegenstandslos wird. Indessen sind die Erfolgsaussichten in dem für das vorliegende Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozeßkostenhilfeantrag anders zu beurteilen. Seinerzeit war nämlich über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht entschieden; insbesondere war die Ausreisefrist noch nicht - was erst durch die heutige stattgebende Senatsentscheidung in der Sache 12 TH 2452/87 über § 11 Abs. 3 AsylVfG ausgelöst worden ist - kraft Gesetzes auf einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags verlängert worden, wie dies der in § 28 Abs. 2 AsylVfG vorgesehenen Mindestfrist entspricht. Um die Fristverlängerung herbeizuführen, bedurfte es, auch wenn sie unmittelbare Folge nur des Antragsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann, - wie oben dargelegt - der Erhebung der Klage. Es wäre daher - auch vom Ergebnis her - unvertretbar, wollte man dem Asylbewerber, der die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, lediglich für den asylrechtlichen Teil des Hauptsacheverfahrens und für das Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei hinreichender Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts Prozeßkostenhilfe gewähren, obgleich er jedenfalls dann, wenn - wie in der Regel - über seinen Eilantrag nicht vor Ablauf der Klagefrist entschieden werden kann, auch gegen die Abschiebungsandrohung nach § 11 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 AsylVfG Klage erheben muß. Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, B. v. 03.12.1981 - X TE 500/81 -, u. Bay. VGH, B. v. 03.06.1986, BayVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).