Beschluss
12 TG 927/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0310.12TG927.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. Der angegriffene Beschluß leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, die die Zurückverweisung in die erste Instanz erfordern; das Verwaltungsgericht hat nämlich in besonders schwerer Weise gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können, und verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO; ferner Hess. VGH, B. v. 25. November 1986 - 10 TE 2696/86 - und v. 1. Dezember 1986 - 10 TE 2974/86 -, jeweils m.w.N.). Im Asylverfahren ist den Beteiligten deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu tatsächlichen Feststellungen über die Verhältnisse in dem angeblichen Verfolgerstaat und zu den betreffenden Erkenntnisquellen - auch wenn sie "gerichtsbekannt" sind - zu geben, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt, die den Beteiligten gegenwärtig und als entscheidungserheblich bewußt sind (Hess. VGH, B. v. 17. Dezember 1986 - 10 TE 3171/86 und v. 1. Oktober 1987 -12 TE 1398/84 -). Der Antragsteller hatte bereits in seinem Asylantrag vom 6. Mai 1986 substantiiert dargelegt, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei seit dem Jahre 1983 Flugblätter und Zeitschriften kurdischer Freiheitskämpfer verbreitet und letztere auch finanziell unterstützt habe, ferner daß er nach der Gründung der "HRK (Kurdisch-Nationale Befreiungsarmee)" im August 1984 für diese Organisation tätig gewesen sei, indem er u.a. für ihre Ziele geworben habe, schließlich daß er um die Jahreswende 1983/84 erfahren habe, daß Polizisten nach ihm suchten, und daß er letztendlich ausgereist sei, nachdem er sich auch bei andernorts wohnenden Verwandten nicht mehr sicher gefühlt habe, weil diese den Behörden als Sympathisanten des kurdischen Befreiungskampfes bekannt gewesen seien. In der Begründung seiner Verbundklage - VG Wiesbaden II E 5434/87 vom 26. Mai 1987 hat der Antragsteller den betreffenden Vortrag teilweise wiederholt und dahingehend konkretisiert bzw. ergänzt, daß die seinerzeit verteilten Flugblätter und Zeitungen in kurdischer Schrift abgefaßt gewesen seien sowie daß er "Geld gesammelt und zur Unterstützung der HRK (Heza Rizgarya Kurdistan) weitergeleitet" habe. Der gesamte vorgenannte Vortrag des Antragstellers ist im Sachverhaltsteil (Abschnitt I) der Gründe des angegriffenen Beschlusses - abgesehen von der Anführung des Asylantrags als solchen - nicht erwähnt; in den rechtlichen Ausführungen (Abschnitt II) könnte der betreffende Vortrag allenfalls dadurch angesprochen sein, daß es heißt, die "des weiteren erwähnten Aktivitäten" seien nicht asylrelevant (S. 4, 1. Abs.). Hieraus wird weder deutlich, ob das Verwaltungsgericht überhaupt die betreffenden Vorfluchttatbestände gemeint hat - oder möglicherweise nur ebenfalls vorgetragene Nachfluchtaktivitäten -, noch ist ersichtlich, aus welchen Quellen das Verwaltungsgericht - obgleich in das vorliegende Verfahren, in das vorausgegangene Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. 11 Abs. 2 und 10 Abs. 2 AsylVfG (VG Wiesbaden II H 20516/87) und in das laufende Hauptsacheverfahren keine Dokumente eingeführt worden sind - seine Erkenntnis hergeleitet hat, der Antragsteller müsse im Rückkehrfalle allenfalls mit einer "sicherheitsrechtlichen" Überprüfung rechnen. Die an anderer Stelle (S. 4, 2. Abs., vorletzter Satz des angegriffenen Beschlusses) erfolgte Bezugnahme auf die Gründe des Bundesamtsbescheids vom 10. Februar 1987 ändert an dem festgestellten Verfahrensfehler nichts. Denn das Bundesamt hat seinerseits die fraglichen Vorfluchttatbestände rechtlich nicht erwogen, sondern sich insoweit mit der Feststellung begnügt, der Sachvortrag des Antragstellers sei "nur in rein strafrechtlicher Hinsicht zu würdigen", und zur Begründung hierfür u.a. Ausführungen über die "PKK" gemacht (S. 8, vorletzter Absatz, bis S. 11, 1. Abs.), ohne in irgendeiner Weise die Relevanz dieser Organisation für den vorliegenden Fall zu verdeutlichen, in dem sich der Antragsteller - wie dargelegt - auf Aktivitäten für die "HRK" beruft. Da das Verwaltungsgericht überdies ausgeführt hat, wegen der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers sei davon auszugehen, daß er sich nicht auf Verfolgungsgründe berufen könne (S. 4, 2. Abs., Satz 2, des angegriffenen Beschlusses), und da es auch in dem global in Bezug genommenen Bundesamtsbescheid heißt, alle Umstände deuteten darauf hin, daß der Antragsteller zu keiner Zeit auch nur Furcht vor politischer Verfolgung empfunden habe (S. 5, 1. Abs.), und außerdem spreche gegen seine Glaubwürdigkeit und gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, daß er in einem Möbeltransporter versteckt ausgereist sein wolle (S. 7, 1. Abs.), bleibt unklar, ob das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller angegebenen Vorfluchtaktivitäten möglicherweise schon nicht für glaubhaft gemacht erachtet hat. Desweiteren hatte der Antragsteller in seinem Asylantrag vom 6. Mai 1986 substantiiert dargetan, daß er am 1. März 1986 am Newroz-Fest des "Kultur- und Unterstützungsvereins des Kurdischen Volkes e.V." in Frankfurt am Main und am 15. März 1986 am Newroz-Fest der "Feyka Kurdistan e.V." in Duisburg teilgenommen habe und daß bei dem letztgenannten Anlaß von der Polizei seine Personalien festgestellt worden seien, ferner daß er sich am 1. Mai 1986 an einer Demonstration in Frankfurt am Main beteiligt und Unterschriften für eine Kampagne gegen "Folter, Massenmorde und Deportationen in Kurdistan" gesammelt habe. In der Klagebegründung vom 26. Mai 1987 hat der Antragsteller auch dieses Vorbringen teilweise dahingehend modifiziert und ergänzt, daß er bei der Demonstration am 1. Mai 1986 mit einem Transparent "Gegen Folter, Massenmord und Deportation in Kurdistan" teilgenommen und protestiert habe, daß er außerdem bei einer Solidaritätsdemonstration für die "HRK" am 31. März 1986 in Bonn, bei einer Demonstration gegen die türkische Regierung am 28. Februar 1987 in Frankfurt am Main und bei einer Protestdemonstration gegen das Bombardement von kurdischen Stellungen im Irak durch türkisches Militär am 4. März 1987 vor dem türkischen Konsulat in Frankfurt am Main dabeigewesen sei; für die beiden letztgenannten Demonstrationsteilnahmen hat der Antragsteller Beweis durch Vernehmung eines namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift benannten Zeugen und durch in der mündlichen Verhandlung vorzulegende Lichtbilder angeboten; schließlich hat er angegeben, im Bereich Groß-Umstadt Flugblätter, die zur Unterstützung des kurdischen Widerstandes aufriefen, sowie die Zeitschrift Serxwebun zu verteilen. Auch dieser gesamte Vortrag betreffend Nachfluchtaktivitäten des Antragstellers ist in dem angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts - abgesehen von der oben zitierten Passage über die "des weiteren erwähnten Aktivitäten" - mit keinem Wort angesprochen; insbesondere fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Verwaltungsgericht die Klagebegründung vom 26. Mai 1987 überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Zwar sind in dem - global in Bezug genommenen - Bundesamtsbescheid vom 10. Februar 1987 weitgehend allgemein gehaltene Ausführungen zu Nachfluchtaktivitäten enthalten (S. 11, vorletzter Abs., bis S. 14, 1. Abs.); indessen waren die in der Klagebegründung vorgetragenen seinerzeit noch nicht bekannt. Unter diesen Umständen durfte sich das Verwaltungsgericht nicht auf die bloße Bemerkung beschränken, daß "Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, ... weder vorgetragen noch ersichtlich" seien. Darüber hinaus liegt eine gravierende Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auch darin, daß das Verwaltungsgericht es in bezug auf die Nachfluchtaktivitäten ebenfalls unterlassen hat, die maßgeblichen - aktuellen - Erkenntnisquellen in das Verfahren einzuführen, zumal auch das Bundesamt - mit einer Ausnahme - keine entsprechenden Dokumente zitiert hat, sondern lediglich ältere Gerichtsurteile, von denen das jüngste vom 21. März 1985 datiert (vgl. S. 13, vorletzter Abs., des Bescheids vom 10. Februar 1987). Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Antragstellers schließlich ein weiteres Mal dadurch verletzt, daß es sich hinsichtlich der Asylrelevanz der kurdischen Volkszugehörigkeit des Antragstellers darauf beschränkt hat, es als "mittlerweile gesicherte Erkenntnis" zu bezeichnen, daß Kurden allein deswegen keinen Verfolgungsmaßnahmen unterlägen, ohne auch insoweit nur eine einzige Quelle für diese Erkenntnis in das Verfahren eingeführt zu haben (vgl. demgegenüber die aktuelle Liste der insoweit einschlägigen Dokumente in Hess. VGH, U. v. 1. Februar 1988 - 12 OE 419/82 -). Außerdem hat das Verwaltungsgericht einen schweren Verfahrensfehler dadurch begangen, daß es den mit Schriftsatz vom 19. November 1987 gestellten zweiten Prozeßkostenhilfeantrag für das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antragsverfahren bis heute nicht beschieden hat. Zwar ist ein erster Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers vom 16. Juni 1987 - wenngleich ebenfalls mit ungebührlicher Verzögerung - mit am 6. November 1987 zugestelltem Beschluß vom 13. Oktober 1987 mit der Begründung abgelehnt worden, daß dem Antragsteller wegen des seinerzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Antragsverfahrens nach §§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. 11 Abs. 2 und 10 Abs. 2 AsylVfG keine Abschiebung drohe. Demgegenüber wurde der nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß - die betreffende Beschwerdeentscheidung des Senats war am 12. bzw. 13. November 1987 zugestellt worden - und damit nach veränderter Sachlage erneut gestellte Prozeßkostenhilfeantrag vom 19. November 1987 vom Verwaltungsgericht offenbar gar nicht als solcher erkannt, obwohl ihm aktuelle Prozeßkostenhilfeunterlagen beigefügt waren, sondern schlicht zu den Akten genommen. Dadurch hat das Verwaltungsgericht nicht nur gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung über Prozeßkostenhilfeanträge verstoßen (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 3. September 1982 - X TE 11/82 - und v. 1. Dezember 1987 - 12 TP 2840/87 -); das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller vielmehr auch mit der Sachentscheidung vom 12. Januar 1988 überrascht und ihm damit die Möglichkeit weiterer Glaubhaftmachung in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antragsverfahren abgeschnitten, denn der Antragsteller durfte damit rechnen, daß zunächst über den zweiten Prozeßkostenhilfeantrag entschieden werden würde. Bei der sonach in mehrfacher Hinsicht erfolgten Verletzung der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall handelt es sich um wesentliche Mängel i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Rechtliches Gehör zu gewähren, gehört seit jeher zu den vornehmsten Pflichten des Richters, und deshalb wird es im gesamten Prozeßrecht als schwerwiegende und folgenreiche Unterlassung behandelt, wenn ein Gericht unter Mißachtung des Urrechts des Menschen auf rechtliches Gehör "kurzen Prozeß" mit den Beteiligten macht (vgl. dazu Hess. VGH, B. v. 25. November 1986 - 10 TE 2696/86 -). Gehörsverletzungen rechtfertigen sowohl die Zulassung der Revision im allgemeinen Verwaltungsprozeß und die Zulassung der Berufung im Asylstreitverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) als auch die Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Von besonderer Bedeutung ist die ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs in den asylrechtlichen Eilverfahren nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt und nach Feststellung der Unbeachtlichkeit - insbesondere bei einem Folgeantrag - durch die Ausländerbehörde (Hess. VGH, B. v. 2. Februar 1987 - 10 TH 61/87 -, EZAR 632 Nr. 6 = NVwZ 1987, 525 ). In Fällen der vorliegenden Art, in denen aus formellen Gründen - hier wegen Versäumung der Antragsfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG - eine materiell-rechtliche Überprüfung der Asylgründe im dafür an sich vorgesehenen Eilverfahren nicht erfolgen konnte und in denen der Antragsteller sich nunmehr unter Berufung auf das "kleine Asyl" des § 14 AuslG gegen die ihm angedrohte Abschiebung wendet, gilt nichts anderes. Auch hier sind, soll das vorläufige Bleiberecht des Asylbewerbers schon vor Abschluß des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens beendet werden, höhere Anforderungen an die Richtigkeitsgewißheit zu stellen als sonst im Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrecht. Kommt es nach alledem bei der gerichtlichen Entscheidung eines unter Berufung auf § 14 AuslG betriebenen einstweiligen Anordnungsverfahrens zu Verstößen gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise, daß der betroffene Ausländer über die maßgeblichen Erkenntnisquellen nicht unterrichtet und sein Vorbringen teilweise nicht zur Kenntnis genommen und erwogen wird, dann besteht die Gefahr, daß mit der Vollziehung der ihm angedrohten Abschiebung sein möglicher Asylanspruch endgültig vernichtet wird. Infolgedessen ist in einem solchen Fall mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zugleich ein Eingriff in die grundrechtliche Gewährleistung des Asylrechts verbunden. Angesichts der Schwere der festgestellten Verfahrensverstöße und der Bedeutung einer verfahrensfehlerfreien Behandlung von Eilverfahren der vorliegenden Art hält es der Senat für erforderlich von der Möglichkeit der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Gebrauch zu machen. Daß gegen die Zulässigkeit einer derartigen Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht auch in Eilverfahren und auch im Hinblick auf § 32 Abs. 7 AsylVfG keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat der ebenfalls für Asylsachen zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2. Februar 1987 - 10 TH 61/87 -) näher dargelegt; hierauf wird zunächst verwiesen. In Fallkonstellationen wie der vorliegenden ergeben sich aus § 32 Abs. 7 AsylVfG um so weniger Bedenken gegen eine Zurückverweisung, als die Frage politischer Verfolgung nicht auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes, sondern lediglich im ausländerrechtlichen Gewand des § 14 AuslG zur Prüfung ansteht. Andererseits ist hier nicht - wie in § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG - gesetzlich vorgeschrieben, daß die Abschiebung zunächst ausgesetzt wird. Dies spricht jedoch nicht entscheidend gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zurückverweisung, sondern allenfalls - je nach Lage des konkreten Falles - gegen deren Zweckmäßigkeit. Vorliegend hält der Senat eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht angesichts der besonderen Einzelfallumstände für geboten. Hierfür spricht nicht nur die - mehr allgemeine - Erwägung, daß der Überlastung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch Verfahren, die allein wegen Mißachtung der Vorschriften über die Gewährung rechtlichen Gehörs rechtshängig werden, vorgebeugt werden muß (vgl. hierzu Hess. VGH, B. v. 2. Februar 1987 - 10 TH 61/87 -). Hinzu kommt vielmehr, daß nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall durch eine Zurückverweisung eine wesentliche Verzögerung nicht eintreten muß; denn dem Verwaltungsgericht ist es im Rahmen des noch rechtshängigen Hauptsacheverfahrens, in dem ohnehin schwerlich ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ohne weiteres möglich, die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen mit Nutzen auch für das vorliegende Verfahren in die Wege zu leiten. Demgegenüber würde eine solche Verfahrensweise im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieses überfrachten und zu einer - teilweise parallel gelagerten - Doppelbearbeitung durch Beschwerde- und Erstgericht führen. Hierfür besteht um so weniger Veranlassung, als der Antragsgegner der Bitte des Senats, weiterhin von Abschiebemaßnahmen abzusehen, nicht unverzüglich widersprochen hat, so daß dem Antragsteller jedenfalls ohne vorherige Unterrichtung der Gerichte keine Abschiebung und damit keine irreparablen Folgen drohen. Sollte indessen der Antragsgegner eine Abschiebung vor rechtskräftigem Abschluß des vorliegenden Verfahrens ankündigen, so kann das Verwaltungsgericht nach Zurückverweisung den erforderlichen Rechtsschutz ebenso gewährleisten, wie dies der Senat im Beschwerdeverfahren könnte. Nach der somit gebotenen Zurückverweisung wird das Verwaltungsgericht das gesamte Vorbringen des Antragstellers im einzelnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - und zwar, soweit es sich als schlüssig erweisen sollte, u. a. unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zur politischen Motivation einer Bestrafung nach den türkischen Staatsschutzbestimmungen (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, U. v. 28. November 1985 - X OE 598/82 - und v. 13. November 1986 - X OE 416/82 -, jeweils bestätigt durch BVerwG, U. v. 19. Mai 1987, NVwZ 1987, 895 = DVBl. 1987, 1115 = DÖV 1987, 969 = EZAR 200 Nr. 19, und B. v. 5. November 1987 - 9 B 40.87 -) - zu überprüfen und erforderlichenfalls den Beweisangeboten nachzugehen haben, mindestens aber dem Antragsteller Gelegenheit zur Glaubhaftmachung (etwa durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von ihm selbst und der als Zeugen benannten Person sowie der erwähnten Lichtbilder) zu geben haben. Außerdem werden Aufklärungsbemühungen bezüglich der vom Antragsteller erwähnten Organisation "HRK" einzuleiten sein, insbesondere auch hinsichtlich einer evtl. Beziehung zur "PKK", die im Bundesamtsbescheid allein angesprochen worden ist. Desweiteren wird das Verwaltungsgericht möglichst aktuelle Erkenntnisquellen für die von ihm zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in das Verfahren einzuführen (vgl. zu Nachfluchtaktivitäten etwa die in den Beschlüssen des Senats v. 22. Dezember 1987 - 12 TH 2452/87 - und v. 22. Februar 1988 - 12 TH 1979/87 - angeführten Dokumente) und außerdem vor dem Erlaß einer Sachentscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch vom 19. November 1987 zu befinden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 S. 2 GKG).