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Beschluss

12 TE 1883/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1028.12TE1883.86.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 2) den im Beschwerdeverfahren auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil beschränkten Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Beklagten zu 2) einzustellen und auszusprechen, daß das angegriffene Urteil insoweit unwirksam ist (§§ 92, 125 VwGO analog, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des ausländerrechtlichen Teils des Klageverfahrens der Klägerin aufzuerlegen, weil dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen entspricht. Voraussichtlich wäre nämlich die Klägerin, wenn die Berufung auf die Beschwerde des Beklagten zu 2) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden wäre, in dem daran anschließenden Berufungsverfahren unterlegen. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Urteil vom 13.11.1986 - 10 OE 108/83 - entschieden hat, ist eine gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach § 28 AsylVfG gerichtete Anfechtungsklage in der Regel aussichtslos, wenn zur Begründung dieser Klage lediglich geltend gemacht wird, der Asylantrag sei vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu Unrecht abgelehnt: worden, und wenn der ausländerbehördliche Bescheid selbst weder formelle noch materielle Mängel aufweist. Dieser Rechtsauffassung des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich inzwischen der beschließende 12. Senat angeschlossen (Beschluß vom 21.10.1987 - 12 UE 210/87 -). Der beschließende Senat hält die Anfechtungsklage gegen eine ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG, mit der der Begründung nach lediglich das Begehren auf Asylanerkennung weiterverfolgt wird, nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig (a.A. Bay.VGH, U. v. 03.05.1985 - 11 B 84 C. 264 -, EZAR 631 Nr. 1). Auch wenn die nach § 28 Abs. 1 AsylVfG erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nur für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs ausgesprochen werden, besteht generell ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der den Asylbewerber trotz der beigefügten Bedingung belastenden Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Ob diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, an einem sonstigen formellen Fehler leidet oder inhaltliche Mängel aufweist, ist eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage und nicht deren Zulässigkeit. Angesichts des auch den Asylprozeß beherrschenden verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) hängt die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage weder allgemein nach im Falle des § 28 Abs. 1 AsylVfG davon ab, ob und in welcher Weise die Klage begründet wird. Darüber hinaus setzt die Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht lediglich den vorangehenden Erlaß eines Ablehnungsbescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge voraus, wie die Regelungen über die asylverfahrensunabhängigen Bleiberechte in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zeigen. Das Fehlen einer auf die Ausreiseaufforderung selbst bezogenen und nicht auf den Angriff gegen die Asylablehnung beschränkten Begründung der Anfechtungsklage hat lediglich Bedeutung für die Feststellung, ob diese hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO hat. Falls sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren gegen die Asylablehnung und gegen die daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, das Asylgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, erweist sich die Rechtsverfolgung hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils als mutwillig im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO (st. Rspr, d. Hess. VGH, vgl. etwa B. v. 14.08.1984 - 10 UE 967/84 - und - 10 UE 1978/84 - ebenso OVG Hamburg, B. v. 21.10.1986 - Bs IV 491/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 3.12.1984 - 18 B 20741/84 -). Die danach generell zulässige Anfechtungsklage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ist allerdings ungeachtet des Schicksals der mit ihr verbundenen Verpflichtungsklage gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unbegründet, wenn diese sich - abgesehen von der Frage der Asylberechtigung - formell und materiell rechtmäßig erweisen. Es braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, auf welchen Zeitpunkt es bei der Überprüfung der ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderung ankommt und ob insbesondere Veränderungen der Sach- und Rechtslage während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Anfechtungsrechtsstreit zu berücksichtigen sind; derartige Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich, und deshalb kommt es hier allein darauf an, daß die Anfechtungsklage nicht allein deshalb Erfolg hat, weil das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage stattgegeben hat und das Urteil insoweit inzwischen rechtskräftig geworden ist. Da die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG nur für den Fall der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags erlassen werden, werden sie mit dem Eintritt der Rechtskraft einer der Asylverpflichtungsklage stattgebenden Gerichtsentscheidung gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig (ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.01.1985 - A 13 S 812/83 -; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.12.1986 - 19 A 10288/86 -; VG Gelsenkirchen, U. v. 22.02.1985 - 17 K 10553/83 -). Da in diesen Fällen die Bedingung für die Ausreiseaufforderung - endgültig - nicht eingetreten ist, belastet sie den mit seiner Asylverpflichtungsklage erfolgreichen Asylbewerber nicht mehr; es ist daher nicht einzusehen, weshalb der Fortbestand dieser Abschiebungsandrohung mit dem Status eines Asylberechtigten unvereinbar sein soll, wie teilweise in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. etwa VG Mainz, U. v. 24.08.1984 - 2 K 91/83 - und VG Oldenburg, U. v. 06.09.1984 - 4 OS VG A 551/80 -). Schließlich ist der Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags nicht als Grundverwaltungsakt anzusehen, der zumindest auch darauf abzielte, das durch die Asylantragstellung begründete Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers zu beenden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.04.1986 - 18 A 10013/86 -). Das Asylanerkennungsverfahren dient vielmehr ausschließlich der Feststellung eines Asylrechts und ist daher der Vollstreckung nicht fähig, und die aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 28 Abs. 1 AsylVfG knüpfen zwar an die Ablehnung des Asylantrags an, beruhen aber im übrigen auf einer ausländerbehördlichen Überprüfung etwaiger asylverfahrensunabhängiger Bleiberechte und lösen damit die Ausreiseverpflichtung des erfolglosen Asylbewerbers aus, die sodann aufgrund der Abschiebungsandrohung notfalls mit der Abschiebung zwangsweise durchgesetzt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 11.12.1986 - 19 A 10288/86 -; im Ergebnis ebenso wohl GK-AsylVfG, 2. Aufl. 1987, RdNr. 268 zu § 28). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dem Bescheid über die Asylablehnung komme eine ähnliche Bedeutung zu, wie sie sonst der Grundverwaltungsakt habe (BVerwG, EZAR 221 Nr. 20 = NJW 1982, 1956 = NVwZ 1983, 742); diese Entscheidung betrifft aber lediglich die Frage, ob bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 5 des 2. AsylVfBG von einer Anhörung abgesehen werden durfte, und stellt darauf ab, daß die Ausreisepflicht des Asylbewerbers in diesen Fällen auf der negativen Entscheidung über den Asylantrag beruhte und dieser Entscheidung des Bundesamts eine Anhörung vorausging und die Ausreiseverpflichtung den Ausländer deshalb nicht unvorbereitet traf. Aus der Tatsache, daß die Ausreiseverpflichtung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG u.a. durch die Ablehnung des Asylantrags ausgelöst wird, ist indes nicht darauf zu schließen, daß die auf der Erfüllung weiterer gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen beruhenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG das rechtliche Schicksal der Asylablehnung teilen müßten. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 28 AsylVfG stehen nämlich zu der Asylablehnung nicht im selben Verhältnis wie etwa die Abschiebungsandrohung, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG als Vollstreckungsmaßnahme mit einer Ausweisungsverfügung verbunden werden soll (vgl. dazu BVerwGE 62, 215 = EZAR 221 Nr. 8 S. 9). Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren den ausländerbehördlichen Bescheid vom 21.03.1984 nicht mit außerhalb des Asylrechts liegenden Gründen angegriffen hat und insbesondere nicht ersichtlich ist, daß ihrer Ausreiseverpflichtung ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG entgegengestanden hat, ist dieser ausländerbehördliche Bescheid vom Verwaltungsgericht zu Unrecht aufgehoben worden und wäre die Berufung des Beklagten zu 2) aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen (ähnlich Hess.VGH, B. v. 21.10.1987 - 12 UE 210/87 -). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 analog, 73 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.