Urteil
3 E 10993/93
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1996:0403.3E10993.93.0A
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Leitsätze
Die Unglaubhaftigkeit oder erwiesene Unwahrheit eines Tatsachenkomplexes innerhalb des Klägervortrages führt nicht notwendigerweise zur Unglaubhaftigkeit dieses Vortrags im Ganzen.
Auch weibliche Apostaten sind im Fall ihrer Rückkehr in den Iran jedenfalls dann von politischer und religiöser Verfolgung bedroht, wenn sie sich durch missionarische oder organisatorische Tätigkeiten innerhalb einer Gemeinde exponiert haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unglaubhaftigkeit oder erwiesene Unwahrheit eines Tatsachenkomplexes innerhalb des Klägervortrages führt nicht notwendigerweise zur Unglaubhaftigkeit dieses Vortrags im Ganzen. Auch weibliche Apostaten sind im Fall ihrer Rückkehr in den Iran jedenfalls dann von politischer und religiöser Verfolgung bedroht, wenn sie sich durch missionarische oder organisatorische Tätigkeiten innerhalb einer Gemeinde exponiert haben. Im vorliegenden Verfahren kann durch den Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Kammer gemäß § 76 Abs.1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 30.6.1993 (BGBl. I, S.1062) - AsylVfG - diesem durch Beschluß den Rechtsstreit übertragen hat. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) auch begründet. Das Gericht ist aufgrund der Angaben und Aussagen der Klägerin, der beigezogenen Akten und nach Auswertung aller in das Verfahren eingeführten Dokumente und Quellen zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Asylberechtigung gem. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat. Die Klägerin zu 1) kann ihre Anerkennung zwar nicht unter den erleichterten Voraussetzungen beanspruchen, die für vorverfolgte Asylbewerber gelten. Sie gehört nicht zum Kreis der vorverfolgten Asylantragsteller, die als Asylberechtigte anzuerkennen sind, wenn an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Als vorverfolgt ist anzusehen, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen erlitten hat und deswegen aus begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage gezwungen war, das Heimatland zu verlassen. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr einer solchen Verfolgung gleich (vgl. BVerfGE 80,315 (334 f., 342, 344). Der Vortrag der Klägerin läßt nicht erkennen, daß sie ihr Heimatland verlassen mußte, weil sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise von politisch oder religiös begründeten asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bereits aktuell betroffen oder unmittelbar bedroht war. Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Asylantrages und in der ersten Bundesamtsanhörung als unmittelbaren Anlaß ihrer Ausreise ausdrücklich das Verschwinden ihres Ehemannes bzw. eine deshalb erfolgte Vorladung genannt hatte, hat sie diesen Vortrag selbst später als unrichtig und die hierfür angegebenen Beweismittel als falsch oder gefälscht dargestellt. Die von ihr schließlich als eigentlicher Grund der Ausreise dargestellte Gefahr religiöser Verfolgung wegen Konversion war bis zu diesem Zeitpunkt im Vortrag der Klägerin nicht erwähnt worden. Angesichts dieser von der Klägerin selbst eingeräumten Lügen und Fälschungen und der damit verbundenen massiven Steigerung ihres Vortrags im Hinblick auf die dann geltend gemachte religiöse Verfolgung, ist der Vortrag der Klägerin, sie sei wegen einer unmittelbar gegen sie ausgesprochenen Vorladung zu einer Untersuchung hinsichtlich ihres Glaubens aus dem Iran ausgereist, nicht glaubhaft und auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Hätte eine solche unmittelbare Bedrohung der Klägerin bestanden, so hätte für sie keinerlei Grund für eine hiervon abweichende Darstellung bei der Einreise bestanden. Auch ist angesichts des von der Klägerin behaupteten Vorwurfs nicht plausibel, weshalb sie nicht sofort verhaftet, sondern unter ausdrücklicher Angabe einer Begründung vorgeladen wurde, da eine Vorladung in dieser Form nichts anderes darstellen konnte, als eine Aufforderung zur Flucht. Da die Klägerin auch ursprünglich schon eine Vorladung, allerdings wegen des Verschwindens ihres Ehemannes, als Fluchtgrund angegeben hatte, drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, daß die Klägerin hier einen unzutreffenden Fluchtgrund durch einen anderen unzutreffenden Grund ersetzt hat und im Zeitpunkt ihrer Ausreise eine unmittelbare Verfolgung oder konkrete Anhaltspunkte für Maßnahmen gegen die Klägerin nicht bestand. Die Klägerin kann sich jedoch infolge ihres Asylantrages in Verbindung mit ihrer Konversion zum christlichen Glauben und ihrer Tätigkeit innerhalb der Freien Evangelischen Gemeinde F. in der Bundesrepublik auf asylrelevante subjektive Nachfluchtgründe berufen, die im Fall ihrer Rückkehr mit der - in diesem Fall zu fordernden - überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen führen würden. Zwar handelt es sich um Asylgründe, die sie nach der Ausreise risikolos von gesichertem Ort aus durch eigenen Entschluß herbeigeführt hat und für die eine Asylanerkennung nur in Ausnahmefällen in Frage kommt, an die ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Dies gilt sowohl in materieller Hinsicht, wie für die Darlegungslast und die Beweisanforderungen [BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 65ff ; Beschluß vom 22.2.1991, InfAuslR 1991, 177]. Die Voraussetzungen der Asylrelevanz von Nachfluchtgründen sind bei der Klägerin erfüllt, denn ihre religiöse Betätigung in der Bundesrepublik erweist sich - wie insoweit erforderlich [BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 66 ; Beschl. v. 22.2.1991, InfAuslR 1991, 177 ] - als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen religiösen Überzeugung. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich die Nachfluchttatbestände als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung darstellen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die erkennbare Betätigung dieser Überzeugung den Behörden des Heimatstaates bekannt geworden war oder bereits den Charakter von Vorfluchtgründen hat. [BVerfG, Beschl. v. 17.11.1988, InfAuslR 1989, 31; Beschl. v. 22.5.1991, InfAuslR 1991, 79; Beschl. v. 22.2.1991, InfAuslR 1991, 177]. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, daß sie sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt hat, sich hat taufen lassen und einen Lebenswandel führte, der in ihrer näheren Umgebung schon die Aufmerksamkeit islamischer Fundamentalisten erregte und daß sich ihre Betätigung in einer christlichen Gemeinde in der Bundesrepublik als notwendige Fortführung dieser schon im Iran begonnenen Betätigung darstellt. Dabei geht das Gericht davon aus, daß die auf erwiesener Unwahrheit, Steigerung und Unplausibilität beruhende Unglaubhaftigkeit der Vortrags der Klägerin sich auf den Umstand beschränkt, sie sei - nunmehr aus religiösen Gründen - vom Komitee vorgeladen worden und habe deshalb den Iran verlassen müssen. Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre allmähliche innere Entwicklung vom Islam zum christlichen Glauben schon im Iran überzeugend und mit zahlreichen Einzelheiten dargelegt. Dies gilt sowohl für ihre Annäherung an eine iranische christliche Gemeinde, als auch für ihre Taufe im Iran und die - wenn auch allein von Seiten iranischer Mitbürger - aus dem Versuch einer christlichen Lebensführung entstehenden Schwierigkeiten. Dies macht das Bestreben der Klägerin nachvollziehbar, eine christliche Lebensführung außerhalb des Iran zu suchen und stellt nahtlos die Verbindung zu ihren sehr umfangreichen und weitgefächerten gemeindlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik dar. Die Klägerin hat wegen ihres Asylantrages in der Bundesrepublik in Verbindung mit ihrer Konversion zum christlichen Glauben und ihrer Tätigkeit in der Freien Evangelischen Gemeinde im Falle der Rückkehr in die Heimat dort - wie insoweit erforderlich [BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92; Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 169] - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit religiöse und politische Verfolgung zu erwarten. Diese ist überwiegend wahrscheinlich, da die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei zusammenfassender Bewertung des zu prüfenden Lebenssachverhaltes größeres Gewicht besitzen, als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei können nur reale Anhaltspunkte eine Rolle spielen, nicht bloße theoretische Möglichkeiten. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der Klägerin erscheint nach Abwägung aller bekannten Umstände in dem zum Entscheidungszeitpunkt absehbaren Zeitraum die Rückkehr in den Heimatstaat als nicht zumutbar. Aus den Quellen und Auskünften zur Gefährdungssituation von zum Christentum konvertierten Moslems, ergibt sich folgendes Bild: Die Deutsche Botschaft Teheran (Auskunft an RP Darmstadt v. 8.5.1991) geht davon aus, daß der Abfall vom Islam im Iranischen Strafgesetzbuch zwar nicht unter Strafe stehe, wohl aber ganz überwiegend nach schiitischem Recht, das als Rechtsfolge die Todesstrafe festlege. Nach der Strafrechtspraxis würden vom Islam abgefallene Moslems dann nicht bestraft, wenn sie selbst nicht missionarisch tätig würden. Die Ausübung eines geistlichen Amtes setze den Konvertiten jedoch der Gefahr der Strafverfolgung aus, insbesondere wenn er andere Moslems zum Abfall vom Islam bewege. Das Auswärtige Amt stellt fest (Zusammenfassend z.B. Lagebericht Iran v. 11.10.1994), daß Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. Diese Maßnahmen richteten sich gegenwärtig ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Gemeindemitglieder. Das Deutsche Orient-Institut führt in mehreren Auskünften aus (Auskunft an VGH München v. 30.7.1992, an VG Karlsruhe und VG Bremen, jeweils vom 3.8.1992), daß der Abfall vom Islam im Koran an mehreren Stellen verdammt, jedoch nur als schwere Sünde, nicht als Verbrechen angesehen werde. Keines der gegenwärtigen iranischen Gesetze enthalte eine Strafbarkeit der Apostasie. In der islamischen Welt sei man sich über die Todeswürdigkeit des Abfalls vom Glauben jedoch einig. In der sunnitischen wie schiitischen Rechtslehre bestehe kein Zweifel an der Todeswürdigkeit der Apostasie. Im ganzen islamischen Rechtskreis bestehe Einigkeit darüber, daß die Apostasie ein todeswürdiges Verbrechen aus dem ta’ zir-Bereich, also der menschlichen Strafzumessung zugänglich, sei. Da Staat und Religion im Islam eins seien, sei der religiös abtrünnige Moslem zugleich ein politischer Verräter an der Gemeinschaft der Gläubigen. Der Abfall vom Glauben werde indessen nur mit dem Tode bestraft, wenn er auch einen politischen Schaden am Staat der Muslime angerichtet habe. Dies könne etwa für denjenigen gelten, der eine Missionstätigkeit ausübe. Diese politisch-religiöse Vorstellung finde schließlich auch eine positive Grundlage in den Strafrechtskodifikationen der Islamischen Republik Iran. In Art. 198 ff. der “huddud und quesas”-Gesetze von 1982 finde sich unter dem Oberbegriff des “Verderbens auf Erden” eine Strafdrohung gegen denjenigen, der den Sturz der islamischen Regierung betreibe. Nach Art. 202 könne dies mit dem Tode bestraft werden. amnesty international (vgl. z.B. Auskunft an VG Karlsruhe v. 25.2.1993) erklärt, daß Konvertiten vom Islam zum Christentum immer noch gefährdet seien, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Grundsätzlich müsse jeder Rückkehrer in den Iran damit rechnen, genaueste Angaben über seinen Aufenthalt im Ausland machen zu müssen. Auch für im Ausland konvertierte Moslems könnten die Ermittlungen bei der Wiedereinreise somit strafrechtliche Konsequenzen haben. amnesty international (Dokumentation vom 30.4.1991) nennt weiter eine Reihe von Beispielen, in denen christliche Geistliche, die vom Islam konvertiert waren, später u.a. unter Berufung auf diese Konversion hingerichtet bzw. getötet wurden, darunter Rev. Hossein Soodmand und Mehdi Dibaj, sowie Christen in Ahwaz, die meisten von ihnen Konvertiten. Angesichts dieser Auskunftslage geht das Gericht davon aus, daß zwar keine ausdrückliche Strafbarkeit der Apostasie im Koran oder nach kodifiziertem iranischem Strafrecht besteht, wohl aber nach der islamischen (sunnitischen und schiitischen) Rechtslehre, die ebenso wie kodifiziertes Recht Grundlage eines Verfahrens vor einem iranischen Gericht sein kann. Als Folge ist regelmäßig die Todesstrafe vorgesehen. Weiblichen Apostaten droht lebenslange Haft mit Umerziehungsmaßnahmen. Sie haben zwar die Möglichkeit des Widerrufs, was unter asylrechtlichen Gesichtspunkten jedoch unzumutbar und daher unerheblich ist. Ausdrückliche Verurteilungen wegen Apostasie sind nur in Einzelfällen bekannt, bei denen es sich um hervorgehobene Personen, Geistliche oder besonders aktive Gemeindemitglieder handelte. Nach allgemeiner Ansicht besteht die Gefahr praktischer Anwendung des Apostasietatbestandes jedenfalls dann, wenn der Bekehrte in der Öffentlichkeit auftritt und/oder sich gar missionarisch betätigt. Diese Situation wurde durch die vom Gericht eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes (vom 7.11.1995), des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (vom 8.12.1995) und von amnesty international (vom 25.11.1995) bestätigt. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes besteht keine Strafbarkeit der Apostasie im Iranischen Strafgesetzbuch. Nach allgemeinem islamischen Recht darf jedoch jeder Muslim einen Apostaten töten. Todesstrafen gegen Konvertiten sind bekannt geworden in Fällen, in denen diese nach außen missionarisch tätig wurden, z.B. Pfarrer Mehdi Dibaj. In den Jahren nach der Revolution soll es Todesurteile wegen Renegatentums gegeben haben, die sich auf vorgeschobene Gründe stützten. Nach dem Gutachten des Max-Planck-Institutes verurteilt der Koran den Abfall vom Islam an verschiedenen Stellen, ohne hierfür selbst eine irdische Strafe vorzusehen. Positive strafgesetzliche Normen zur Apostasie bestehen nicht, Fälle einer ausdrücklichen Verurteilung gerade wegen Apostasie sind nicht bekannt. Aufgrund eines überlieferten Ausspruchs des Propheten hat die islamische (sunnitische und schiitische) Rechtswissenschaft jedoch den Tatbestand der Apostasie entwickelt. Entscheidend hierfür ist die Abwendung vom Islam durch Nichtanerkennung eines wesentlichen Dogmas oder Bestreiten der Verbindlichkeit eines Ge- oder Verbotes. Fallen Muslime, die als Kinder von Muslimen geboren sind, als Volljährige freiwillig vom Islam ab, so sind Männer zu töten, Frauen die nicht bereuen in lebenslängliche Haft zu nehmen. Fallen zum Islam konvertierte Muslime vom Islam ab, sind sie, wenn sie nicht bereuen, so zu behandeln wie geborene Muslime. In Aussprüchen der 12 Imame ist jedem Muslim, der Zeuge einer Apostasie wird, erlaubt, das Blut des Abgefallenen zu vergießen. Die heutige islamische Rechtslehre geht davon aus, daß nur ein geistlicher Richter die Strafe verhängen kann. Nach Auskunft von amnesty international sind Konvertiten wegen ihrer Übertritts zum Christentum gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Jahr 1990 wurde der zum Christentum konvertierte Rev. Hossein Soodmand, der die Leitung der Gemeinde Gorgan übernehmen sollte, 20 Jahre nach seiner Konversion hingerichtet. Pastor Mehdi Dibaj, vor 45 Jahren zum Christentum konvertiert, kam nach seiner Freilassung aus der Haft durch ein Attentat ums Leben. Die “Church of the Assemblies of God” verlor drei ihrer Geistlichen: Superintendent Rev. Hovsepian Mehr wurde 1993 zum Tode verurteilt, 1994 aus der Haft entlassen und anschließend tot aufgefunden. Ähnlich erging es dem Pastor Tatavous Michaelian. Im Bericht des Sonderbeauftragten der UN aus dem Jahr 1994 sind konkrete Fälle von Todesurteilen nicht aufgeführt, jedoch die Inhaftierung des Pastors der Presbyterianischen Kirche in Täbriz und eines zum Christentum konvertierten Moslems im Jahr 1990. Auch nach diesem Gutachten gibt es keine Vorschrift, die die Apostasie ausdrücklich unter Strafe stellt. Die iranische Justiz bedient sich häufig inhaltlich sehr weit gefaßter Vorschriften, unter die sich alle poltischen und religiösen Delikte fassen lassen. In der Strafjustiz werden Rechtsgutachen und Lehrmeinungen herangezogen, nach denen Männer mit der Todesstrafe, Frauen mit lebenslanger Haft zu rechnen haben. Die strafrechtliche Verfolgung hängt davon ab, ob die Konversion öffentlich wird und ob missionarische Tätigkeit erfolgt. Das Gericht ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Materialien in Übereinstimmung mit dem Hess. VGH (vgl. Urteil v. 11. März 1991 - 13 UE 3545/91 -) zu der Auffassung gelangt, daß die Asylbeantragung im Zusammenhang mit weiteren Umständen, die in den Augen des iranischen Staates den Verdacht nahelegen, der Asylbewerber sei ein aktiver Regimegegner gewesen oder sei es noch, bei der Prognose des zünftigen Schicksals eines in den Iran zurückkehrenden Asylbewerbers Bedeutung gewinnen (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 19. März 1991 - OVG B f VI 8/90 -). Wenn in der Person des Rückkehrers begründete weitere Umstände erkennbar werden, die ihn in den Augen iranischer Behörden als Regimegegner ausweisen, hat er mit Verfolgung zu rechnen (Vgl. auch HessVGH, Urteil v. 2. Oktober 1989 - 13 UE 3090/86 -). Das Gericht geht davon aus, daß solche weiteren Umstände sich hier aus dem Gesichtspunkt der schon im Iran erfolgten Konversion zum Christentum in Verbindung mit einer öffentlichkeitswirksamen, insbesondere auch ausdrücklich missionarischen, Tätigkeit ergeben. Die Klägerin erfüllt durch ihr Verhalten den in der islamischen Rechtslehre anerkannten Tatbestand der Apostasie, der mit erheblichen Strafen, bis hin zur Todesstrafe belegt werden kann. Darüber hinaus liegen durch ihre - mit den üblichen Beweismittel nachgewiesene - umfangreiche Gemeinde- und Missionstätigkeit gerade gegenüber Iranern auch die Voraussetzungen vor, die ein tatsächliches Einschreiten durch iranische Organe überwiegend wahrscheinlich machen. Hinzu kommt, daß die Klägerin infolge ihres Asylantrages in Verbindung mit ihrer Tätigkeit in der Bundesrepublik ein gesteigertes Interesse iranischer Behörden an ihrer Person begründet hat. Vom Standpunkt des religiösen Fundamentalismus kommt dem Verhalten der Klägerin notwendigerweise eine politische Komponente zu (Vgl. z.B. Deutsches Orient-Institut an VGH München v. 30.7.1992 und an VG Karlsruhe v. 3.8.1992). Aufgrund dieser Umstände müßte die Klägerin, falls sie in den Iran zurückkehren würde, auch damit rechnen, daß Nachforschungen nach ihrem Vorleben bzw. nach den Hintergründen ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung durchgeführt würden. Dabei würde das von ihrer Glaubensüberzeugung bestimmte Verhalten schon vor ihrer Ausreise aus dem Iran, etwa ihre schon dort erfolgte Taufe, offenbar werden und erschwerend ins Gewicht fallen. Dadurch erhöht sich weiter die Wahrscheinlichkeit dafür, daß iranische Sicherheitsbehörden aufgrund dieser Erkenntnisse die Asylbeantragung in der Bundesrepublik Deutschland als endgültigen Nachweis nicht nur für den Religionsabfall, sondern auch für die staatsfeindliche Gesinnung der Klägerin werten und gegen sie asylerhebliche Maßnahmen ergreifen werden. Die asylrelevante Gefährdung von Rückkehrern, wenn sie im Ausland und um so mehr, wenn sie bereits im Iran zum Christentum konvertiert sind, entspricht auch der - soweit ersichtlich völlig herrschenden - Meinung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Braunschweig, Urt. v. 10.6.1994, 9 A 9004/94; VG Arnsberg, Urt. v. 28.6.1993, 11 K 3847/91.A; VG Köln, Urt. v. 17.12.1991, 22 K 12706/88; VGH Mannheim, Urt. v. 24.6.1991, A 14 S 985/90; OVG Münster, Urt. v. 24.4.1991, 16 A 171/91.A). Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß die Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch darauf hat, daß das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs 1 AuslG festgestellt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 AuslG kann wegen gleicher Rechtsfolge offen bleiben. In Hinblick auf die Asylberechtigung der Klägerin zu 1) steht auch den Klägern zu 2) und 3) gegen die Beklagte zu 1) ein Asylanspruch gem. Art. 16a Abs.1 GG zu. Denn bei ihnen liegen in dem für die rechtliche Beurteilung des Asylbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG vor. Nach dieser Vorschrift haben die zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten u.a. dann einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, wenn sie einen Asylantrag gleichzeitig mit dem Asylberechtigten gestellt haben, und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 Abs. 1 AsylVfG setzt auch nicht die Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung über die Asylberechtigung dessen voraus, von dem das Familienasyl abgeleitet wird (vgl. zu § 7a AsylVfG a.F.: BVerwG, Urteil v. 21.02.1992 - BVerwG 9 C 66.91 -, DVBl. 1992, 841). Gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG erfolgen hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) keine Feststellungen zu § 51 AuslG. Indessen ist die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht begründet, denn die angegriffene Verfügung der Ausländerbehörde stellt sich als rechtmäßig dar. Die Klage gegen diesen Bescheid stützt sich allein auf die Behauptung, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden und nicht darüber hinaus auf andere Rechtsfehler. Sie ist daher - ganz unabhängig vom Ausgang der Klage gegen die Beklagte zu 1) - in jedem Fall abzuweisen. Denn die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen würden auch bei Erfolg der Klage gegen die Beklagte zu 1) mit Eintritt der Rechtskraft zwar gegenstandslos, aber nicht rechtswidrig werden (Vgl. dazu HessVGH, Beschl. v. 14.8.1984 - 10 OE 967/84 -; Beschl. v. 13.11.1986 - 10 OE 108/83 -; Beschl. v. 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr.28 = ESVGH 38, 48; Beschl. v. 20.3.1989 - 12 TP 1056/88 -; BVerwG, Beschl. v. 11.4.1989 - 9 C 60.88 -, EZAR 633 Nr.7 = NVwZ 1989, 772 ). Da Gerichtskosten gem. § 83b Abs.1 AsylVfG nicht erhoben werden, ist nur über die außergerichtlichen Kosten der Parteien zu befinden. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen gem. § 154 VwGO die Kläger, da sie insoweit unterlegen sind. Nachdem der Anteil des Rechtsstreits mit der Beklagten zu 1) am Gesamtstreit mit 5/6 bewertet wird, trägt die Beklagte zu 1) gem. § 154 Abs.1 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu diesem Anteil, da sie insoweit unterlegen ist. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert folgt unmittelbar aus § 83b Abs.2 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozeßordnung. Die Kläger sind im Jahr 1962, 1983 und 1986 geboren und besitzen die Staatsangehörigkeit des Staates Iran. Am 16.02.1991 reisten sie in das Bundesgebiet ein. Am 21.02.1991 beantragten sie die Anerkennung der Asylberechtigung. Zur Begründung des Antrags trugen sie vor (Bl. 2-5 der Bundesamtsakte), der Ehemann der Klägerin zu 1) sei für kurdische Organisationen gegen die iranische Regierung tätig gewesen und am 25.10.1990 von der Arbeit nicht zurückgekehrt. Am 27.10.1990 sei das Haus von Gardisten durchsucht worden. Zehn Tage später sei sie verhaftet und einen Tag lang festgehalten worden. Am Tag darauf habe sie sich in Anwesenheit von Gardistenfrauen in ihrem Frisörladen gegenüber anderen Kurdinnen gegen die iranische Regierung geäußert und sei deshalb noch in der gleichen Nacht erneut verhaftet worden. Zehn Tage vor ihrer Ausreise sei ein Freund ihres Mannes zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, daß sie sich binnen drei Tagen auf die Ausreise nach Deutschland vorbereiten solle, da ihr Mann nicht wünsche, daß sie weiterhin im Iran bleibe. Im Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt (Bl. 22-31 der Bundesamtsakte) am 14.8.1991 trug die Klägerin zu 1) vor, sie sei im Jahr 1988 zum Christentum übergetreten und getauft worden. In Isfahan habe sie eine christliche Missionarin kennengelernt und sich zum christlichen Glauben bekehrt. Die Nachbarn seien auf sie aufmerksam geworden, da sie vom christlichen Glauben gesprochen habe und christliche Freundinnen zu ihr nach Hause gekommen seien. Wegen ihrer Religion seien sie und die Kinder bedroht und beschimpft worden. Sie wisse weder, wo sich ihr Ehemann derzeit aufhalte, noch, welche politischen Tätigkeiten dieser einzelnen ausgeübt habe. Nach seinem Verschwinden sei das Komitee dreimal bei ihr erschienen und zwar am 27.10.1990, am 6.11.1990 und nochmals eine Woche später. Dabei seien sie und die Kinder jeweils nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes befragt und die Wohnung durchsucht worden. Am 19.1.1991 habe sie eine Vorladung vom Komitee erhalten. Ein Freund ihres Ehemannes, mit dem ihre Eltern telefonisch gesprochen hätten, habe gesagt, daß sie nicht dorthin gehen, sondern Teheran schnellstmöglich verlassen solle. Am 25.1.1991 ließ die Klägerin zu 2) durch ihren Bevollmächtigten schriftlich vortragen, ihre Verfolgungsfurcht gründe sich ausschließlich auf drohende Verfolgung wegen ihrer Konversion zum Christentum. Sie sei bereits während ihrer Zeit auf dem Gymnasium mit christlichen Familien in Kontakt gekommen und habe gelegentlich auch christliche Kirchen besucht. Im Jahr 1988 habe sie eine Schulfreundin in Isfahan besucht. In Gesprächen mit einem dortigen Priester habe sie erkannt, daß sie für den christlichen Glauben bestimmt sei. In Teheran habe sie anschließend die Gottesdienste der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde besucht und sich insgeheim taufen lassen. Sie sei bei den Nachbarn in Verdacht geraten, Christin zu sein. Am 1.12.1990 habe sie eine Vorladung zum 15.12.1990 vor das Komitee zur “Aufklärung ihrer Religion” erhalten. Bei der Urkunde auf Bl. 37 d. Bundesamtsakte handle es sich demgegenüber um eine Fälschung. Da sie befürchtete, daß ihr die Hinrichtung drohe, sei sie mit ihren Kindern aus dem Iran geflohen. Sie sei Mitglied der iranisch-freikirchlichen Gemeinde in F. Bei einer ergänzenden Anhörung durch das Bundesamt am 28.1.1992 erklärte die Klägerin zu 1), ihre Ausreise habe mit den Problemen ihres Ehemannes nichts zu tun gehabt, dieser habe dort vielmehr keine Schwierigkeiten gehabt. Sie habe ursprünglich nach Schweden gehen wollen und ihre Schlepperorganisation habe ihr gesagt, daß sie in Deutschland im Asylantrag ausschließlich politische Gründe angeben solle. Auch die Daten über das Erscheinen der Mitglieder des Revolutions Komitees seien falsch. Tatsächlich habe sie 14 Tage vor ihrer Ausreise (14.12.1990) eine Vorladung des Komitees erhalten, wonach sie am 15.12.1990 beim Komitee habe erscheinen sollen. Sie habe auch insoweit zunächst falsche Daten angegeben, da sie zwei Monate in der Türkei gewesen sei, und man ihr gesagt habe, daß sie diesen Aufenthalt keinesfalls angeben solle. Sie habe eine gefälschte Vorladungsurkunde eingereicht, da sie die echte Urkunde im Iran gelassen habe. Bis zum 16.2.1991 sei sie in der Türkei geblieben. Sie habe auch eine Bekannte angestiftet, gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zu machen. Die Schwierigkeiten mit ihrem christlichen Glauben im Iran seien erst nach und nach aufgetreten. Den ersten Verdacht hätten ihre Nachbarn drei Monate vor ihrer Ausreise geschöpft. Dies habe darauf beruht, daß sie trotz Einladung nicht zu islamischen Festen erschienen sei. Die neuen Nachbarn seien Fanatiker gewesen und deren Männer hätten beim Komitee gearbeitet. Die Klägerin zu 1) legte eine Bescheinigung vom 6.8.1991 vor, wonach sie sich im September 1991 zur Taufe angemeldet habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 06.03.1992 ab. Mit Verfügung vom 17.3.1993 forderte die Beklagte zu 2) die Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Die Kläger haben am 29.03.1993 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Klägerin zu 1) sei in der Bundesrepublik in einer missionarisch tätigen Kirche tätig. Auch habe sie an Demonstrationen regimefeindlicher Organisationen teilgenommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.3.1992 - Az.: ... und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 17.3.1993 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 und § 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Beschluß vom 20.6.1995 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.7.1995 und 3.4.1996 ist die Klägerin zu 1) informatorisch angehört worden. Sie hat dabei u.a. erklärt: “... Ich bin am 25.10.1988 im Iran getauft worden. Eine Taufbescheinigung kann ich nicht vorlegen. Da Taufen im Iran verboten sind, bekommt man keine Bescheinigungen. Es handelte sich um eine evangelische Gemeinde mit der Bezeichnung “Gemeinde Gottes”. Ich habe meine Taufe zunächst geheimgehalten. Später bin ich dann in ein anderes Haus umgezogen, in dem einige Bewohner fanatische Moslems waren. Diese haben mich beispielsweise zu islamischen Feierlichkeiten und Veranstaltungen eingeladen. Ich bin jedoch nicht hingegangen. ... Ich wurde von christlichen Freunden besucht, die armenisch sprachen und auch sonst leicht als Christen zu erkennen waren, weil sie beispielsweise das Kreuz trugen. Später bin ich und auch meine Kinder als “schmutzig” beschimpft worden. Als ich mich taufen ließ, war ich mir über mögliche Konsequenzen eines Glaubenswechsels im klaren. Ich hatte schon in meiner Jugend mit 14 Jahren Zweifel am Islam. So störte mich beispielsweise, daß ein Mann mehrere Frauen haben konnte, weil ich die Leiden dieser Frauen beobachtete. ... Ich glaubte zwar an Gott, nicht aber an den Islam. Das bei mir im Laufe der Zeit entstandene Vakuum wurde durch den christlichen Glauben ausgefüllt. Diesen habe ich durch Gespräche mit christlichen Freunden kennengelernt. Ich schätzte auch besonders die Atmosphäre, die bei diesen zu Hause herrschte. Ich war gegen den Islam, ohne mich einer politischen Partei anzuschließen. ... Ich habe gesehen, daß der Islam beispielsweise den Heiligen Krieg fordert und ich habe auch beobachtet, wie im Iran die Kinder in den Krieg geschickt werden. Demgegenüber spielt im Christentum die Nächstenliebe eine große Rolle. Ich habe mich keiner anderen islamischen Richtung zugewandt, weil ich keine anderen islamischen Glaubensrichtungen kannte. ... An meinen christlichen Freunden hat mich beeindruckt, wie deren Glaube sich in ihren Handlungen zeigte. So haben sie etwa die Grundsätze, daß man seinen Nächsten lieben und ihm verzeihen soll, auch tatsächlich gelebt. Ich habe am 1.12.1990 einen Vorladungsbeschluß des Komitees erhalten. Danach sollte ich am 15.12.1990 dort erscheinen. Zweck war die Klärung meines Glaubens. Am 14.12.1990 bin ich aus dem Iran in die Türkei ausgereist. Diesen Vorladungsbeschluß kann ich nicht vorlegen. Da ich davon ausging, daß ich auf dem Flughafen durchsucht werde, habe ich ihn nicht mitgenommen. Ich bin ausgereist, weil ich in dem Verdacht stand, Christin zu sein und weil ich davon ausgehe, daß mir deshalb die Todesstrafe drohte. In der Bundesrepublik bin ich Mitglied der “Freien Evangelischen Gemeinde F.”. Ich wurde am 29.9.1991 getauft. Ich habe mich hier in Deutschland nochmals taufen lassen, weil es mir wichtig gewesen ist, mich zu dieser Gemeinde zu bekennen und weil ich dieses Bekenntnis öffentlich und in Freiheit vor dieser Gemeinde ablegen wollte. In dieser Gemeinde ist die Erwachsenentaufe üblich. Über die Taufe hinaus sind weitere Akte, etwa eine Konfirmation, nicht vorgesehen. In der Gemeinde bin ich als Dolmetscherin bei Veranstaltungen der Kirche tätig. Ich übersetze aus der Bibel vom Deutschen ins Persische. Es wird über den Glauben gesprochen und ich selbst lerne dabei auch immer noch dazu. Für diese Gemeinde ist die missionarische Aufgabe besonders wichtig. Sie kümmert sich um alle Nationalitäten, auch um Iraner. ... Ich nehme meine Kinder mit zu den Veranstaltungen der Gemeinde. Sie besuchen in der Schule auch den Religionsunterricht. Ich versuche, sie dahin zu überzeugen, daß sie sich später taufen lassen. ... Ich bin speziell zu der von mir gewählten Glaubensrichtung gelangt, weil ich dort gefunden habe, was in mir selbst bereits angelegt war.” Die Klägerin legte ihre Taufbescheinigung vom 29.9.1991 im Original vor, sowie Bescheinigungen und Fotos über ihre gemeindliche Tätigkeit in der Bundesrepublik, darunter einen Artikel der Zeitschrift “Christ sein heute”, in der sich ein Foto der Klägerin während eines Gottesdienstes befindet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholen von Auskünften des Auswärtigen Amtes (vom 7.11.1995), des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (vom 8.12.1995) und von amnesty international (vom 25.11.1995). Diese und die Dokumente, die den Beteiligten durch Übersenden der Quellenliste bekanntgegeben worden sind, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.