Urteil
12 UE 3213/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1125.12UE3213.88.0A
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Entscheidungsgründe
Im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig (A.) und hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch begründet (B.). Sie ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet (C.). Daraus ergeben sich kosten- und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (D.). A. Die Berufung der Kläger ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG zugelassen. B. Die Berufung ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 1987 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) ist gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren (I.). Der Klägerin zu 2) steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (II.) zu, weil sie politische Verfolgte ist (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Darüber hinaus ist die Beklagte zu 1) zur Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Klägerin zu 2) vorliegen (III.). Ohne die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG stünde der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) ebenfalls ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu (IV.). I. Im Hinblick auf die im Verfahren 12 UE 2037/88 mit Urteil vom heutigen Tag festgestellte Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin zu 1) und des Vaters der Kläger zu 3) bis 5) ist die Beklagte zu 1) verpflichtet, diesen Klägern auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren. Nach § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird dem Ehegatten eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, bestanden hat, der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Vorschrift gilt nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG entsprechend für die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Diese Voraussetzungen liegen hier bezüglich der Klägerin zu 1) und der Kläger zu 3) bis 5) vor. Denn die Ehe der Klägerin zu 1) und ihres bereits im Februar 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Ehemannes bestand bereits in der Türkei, die Klägerin zu 1) hat unverzüglich nach ihrer Einreise im Dezember 1985 einen Asylantrag gestellt, und ihr Ehemann ist, wie sich aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 12 UE 2037/88 ergibt, als Asylberechtigter anzuerkennen. Die Kläger zu 3) bis 5) erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung des "Familienasyls", weil es sich bei ihnen um minderjährige ledige Kinder des als Asylberechtigten anzuerkennenden und der Klägerin zu 1) handelt. Wenngleich der Vater der Kläger zu 3) bis 5) und die Klägerin zu 1) gegenüber der Ausländerbehörde am 12. Januar 1987 übereinstimmend erklärt haben, die Geburtsdaten der Kläger zu 2) bis 4) seien falsch - die Klägerin zu 2) soll danach im Februar 1970, der Kläger zu 3) im Dezember 1972 und der Kläger zu 4) im September 1974 geboren sein -, sieht der Senat als maßgebende Geburtsdaten die in dem vorgelegten Paßdokument genannten Daten an. Da die Eltern der Kläger zu 2) bis 4) keine plausiblen Gründe für die zum Teil erheblichen Abweichungen der Geburtsdaten genannt haben, gelten im Rechtsverkehr die amtlich festgestellten Geburtsdaten, zumal die Kläger zu 2) bis 4) bzw. deren Eltern bislang bei den hierfür allein zuständigen türkischen Stellen kein Verfahren auf Änderung dieser Daten betrieben haben. Erfüllen die Kläger zu 3) bis 5) danach sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des "Familienasyls", ist dies bei der Klägerin zu 2) nicht der Fall. Denn diese hat inzwischen geheiratet. Der Senat sieht sich nicht gehindert, die Prüfung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG in das laufende Asylverfahren einzubeziehen und im Hinblick auf die von ihm bejahte Asylberechtigung des Ehemannes der Klägerin zu 1) und des Vaters der Kläger zu 3) bis 5) zu einem entsprechenden Ausspruch zugunsten dieser Kläger zu gelangen. Dem liegt zum einen die Auffassung zugrunde, daß mit der Gewährung des sogenannten "Familienasyls" auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht etwa ein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen Rechts, d. h. ein aliud verliehen wird (BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 20 A 10014/89 -; siehe auch Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 169 (180)). Vielmehr ist die Einräumung dieser Rechtsstellung lediglich als Ausfluß der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten (BVerwG, 02.07.1985 - 9 C 35.84 -, EZAR 204 Nr. 2) Regelvermutung anzusehen, wonach Maßnahmen des Verfolgerstaates gegenüber dem Ehegatten eines politisch Verfolgten in der Regel ebenfalls eine politische Motivation zugrundeliegen dürfte, unabhängig davon, ob der Ehegatte selbst sich politisch betätigt hat oder überhaupt eine politische Überzeugung besitzt (so Heinhold, Das Familienasyl des § 7 a AsylVfG, und Bierwirth, Die Familienasylregelung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG unter besonderer Berücksichtigung der Altfälle, beide in Barwig u. a., a.a.O., S. 197 (221 ff.) bzw. S. 229 (231 ff.)). Mit dem Ziel der Entlastung des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte wird im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung für bestimmte Fälle eine sonst im Einzelfall glaubhaft zu machende politische Verfolgung fingiert. Dies ergibt sich einmal aus den Gesetzgebungsmaterialien (siehe BT-Drs. 11/6960, S. 29), zum anderen daraus, daß auch die Gewährung des Familienasyls "einen Asylantrag" - also einen Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - voraussetzt, ohne daß nach der Begründung hierfür unterschieden würde; ein gesonderter, auf die Gewährung von Familienasyl gerichteter Antrag ist gerade nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - A 13 S 958/90 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990 - 16 A 10140/90 -; Bay. VGH, 29.11.1990 - 24 BZ 90.31964 -, 18.12.1990 - 19 CZ 90.30661 -; so wohl auch OVG Bremen, 03.07.1991 - 2 B 90/91 u. a. -, EZAR 215 Nr. 1). Daraus folgt, daß ein wesentlicher sachlicher Unterschied zwischen einer Anerkennung als Asylberechtigter und der Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nicht besteht (BVerwG, 25.06.1991 - a.a.O. -, OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1990, a.a.O.; Bay. VGH, 29.11.1990, a.a.O.) und die Differenzierung in der Fassung des Tenors nur zum Ausdruck bringt, daß sich die Erwerbstatbestände unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.). Andernfalls würde dem von der Neuregelung verfolgten Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung gerade zuwidergehandelt; denn ginge man vom Vorliegen unterschiedlicher Begehren und damit unterschiedlicher Streitgegenstände aus, könnte eine Asylverpflichtungsklage auch dann erhoben bzw. fortgeführt werden, wenn zwar unstreitig die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 3 AsylVfG vorliegen, der Betroffene jedoch meint, auf jeden Fall einen originären Asylanspruch zu besitzen, obwohl auch der Asylberechtigte materiell nicht mehr als die Rechtsstellung eines Asylberechtigten erhält (vgl. Bierwirth, a.a.O. S. 232). Zum anderen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verpflichtung zur Gewährung von Familienasyl auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG nicht auch dann ausgesprochen werden kann, wenn über die Asylberechtigung desjenigen, von dem Familienasyl hergeleitet wird, noch nicht rechtskräftig entschieden ist (so auch VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990, a.a.O.; VG Karlsruhe, 22.02.1991 - A 13 K 4373/90 -). Knüpfte man die Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl an die Bestandskraft der den Anspruch vermittelnden Asylberechtigung, würde auch dies dem Zweck der Vereinfachung und Beschleunigung zuwiderlaufen. Denn in diesem Fall müßte entweder im laufenden Verfahren die originäre Asylberechtigung aller Familienmitglieder zwingend geprüft werden oder das Verfahren hinsichtlich der Familienmitglieder, denen Familienasyl zu gewähren wäre, bis zur Rechtskraft der Entscheidung für den diesen Anspruch Vermittelnden ausgesetzt werden. Dementsprechend entscheidet auch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchaus in ein und demselben Anerkennungsbescheid über Familien, indem es z. B. ein Mitglied als Asylberechtigten nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anerkennt und den übrigen die Rechtsstellung von Asylberechtigten auf der Grundlage des § 7 a Abs. 3 AsylVfG gewährt (z. B. Bescheid vom 03.05.1991 - Az.: 163-42572-89). II. Die Klägerin zu 2) hat gem. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einen (originären) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Der Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin zu 2), der Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 2) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglied der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), daß sie aber bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl mit Gruppenverfolgung als Jezidin (4.) als auch mit sie als einzelne treffenden Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat (5.). 1. Die Klägerin zu 2), an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da die Klägerin zu 2) nach den vorgelegten Ausweispapieren im Jahre 1974 geboren ist und die Türkei erst im Jahre 1985 verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1 AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). 2. Die Klägerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Dezember 1985 auch nicht als Angehörige der religiösen Minderheit der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Allerdings steht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Gruppe nach der Überzeugung des Senats aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin zu 2) und ihrer Eltern fest. Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8 ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl. dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Nordrhein- Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -; OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen - Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (I. 1., S. 807; I. 2., S. 162 f.; I. 9.; I. 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan bzw. Ized an (I. 1., S. 807; I. 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien (Muriden) und Priester gegliedert (I. 1., S. 809; I. 2., S. 142; I. 10., S. 6). Ihr politisches und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 142). Darunter steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste Priester (I. 1., S. 810; I. 2., S. 143 f.; I. 10., S. 6; I. 14.; I. 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein anerkannten Baba Sheikh gibt (I. 41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (I. 1., S. 809; I. 9.; I. 42.). Den Sheikhs obliegt ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (I. 17.; I. 23., S. 21; I. 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester sorgen (I. 2., S. 145; I. 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden beruht allein auf Abstammung (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). Ihre Mitglieder sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (I. 10., S. 16 ff.; I. 18., S. 14 ff.; I. 23., S. 22; I. 30. - b -, S. 12 f.; I. 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen betragen soll (I. 30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei Kraft Geburt bestimmte Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (I. 2., S. 143). Sie wählen außerdem je einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen müssen (I. 1., S. 809; I. 2., S. 196 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; 1. 41., S. 11). Sowohl bei Priestern als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (I. 41., S. 9); weder Einheirat in die Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (I. 2., S. 204; I. 10., S. 3; I. 23., S. 23 f.; I. 41., S. 5; I. 63.). Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (I. 1., S. 807; I. 2., S. 168 f.; I. 9.; I. 10., S. 4; I. 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht; der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (I. 1., S. 807 f.; I. 2., S. 164 f.; I. 10., S. 7; I. 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (I. 9.; I. 10., S. 4); sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (I. 30. - b -, S. 11 f.). Die Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an Seligsprechung (I. 1., S. 807; I. 9.; I. 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet, während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (I. 2., S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert werden (I. 1., S. 806 f.; I. 2., S. 171; I. 23., S. 29; I. 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi soll jeder Jezide einmal jährlich machen (I. 1., S. 808; I. 2., S. 175; I. 9.). Andere Feste sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar (I. 2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise Mittwoch, teilweise Freitag genannt (I. 23., S. 25), teilweise wird der Samstag als wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (I. 1., S. 808; I. 2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (I., S. 808; I. 10., S. 18; I. 23., S. 25; I. 41., S. 8; I. 50.). Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (I. 1., S. 809; I. 2., S. 195 f.; I. 9.; I. 41., S. 3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (I. 41., S. 3), Ehe- und umfangreiche Totenriten bekannt (I. 1., S. 809; I. 10., S. 7 f. u. 18.; I. 23., S. 26 f.; I. 30. - b -, S. 14 f.; I. 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (I. 18., S. 7 f.; I. 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen überlassen (I. 41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß von Schweinefleisch (I. 23., S. 23; I. 41., S. 9; I. 42.). Bei den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich ein Verzicht auf den Verzehr von Blumenkohl durchgesetzt (I. 67, S. 13). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (I. 1. S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (I. 10., S. 5; I. 55., S. 9; I. 66, S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (I. 2., S. 204; I. 10., S. 16; I. 30. - b -, S. 11; I. 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519). Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und Diyarbakir (I. 1., S. 806 f.; I. 10., S. 10; I. 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (I. 30. - b -, S. 1; I. 40.) und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis 20.000 angenommen wurde (I. 10., S. 24 f.; I. 30. - b -, S. 1; I. 37., S. 4; I. 40.), sind nach aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (I. 40.; I. 56., S. 4; I. 60., S. 4 f.). Bei ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller Altersschichten aufweisen (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40., I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei genannt hat (I. 43.; I. 44.; I. 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28. Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (I. 38.), bzw. gibt es nach einer Auskunft vom 11. April 1988 (I. 52.) zumindest eine substantielle Zahl von Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe -, kann dem nicht gefolgt werden (I. 60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (I. 59.) seine Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer bekannten Orten (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 3 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 54.; I. 55., S. 7) einerseits und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (I. 60., S. 5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für Istanbul angenommene Zahl - zu finden (I. 55., S. 7; I. 56., S. 10 f.; I. 60., S. 13). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) im Dezember 1985 unter einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende Verfolgungsvermutung für die Klägerin zu 2) widerlegt (b). Für die Frage nach dem Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Klägerin zu 2) Mitte der 80er Jahre. Insoweit folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE 1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -, 26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden, Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas und deren Leute (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; I. 37., S. 9; I. 49.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren 1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (I. 30. - b -, S. 3 u. 19; I. 37., S. 12). Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen Glaubensgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (I. 37., S. 11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde (ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (I. 36.). Damit greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh" - vgl. I. 66, S. 21 -), so findet diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (I. 30. - b -, S. 3 u. 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe - zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur Zeit der Ausreise der Klägerin zu 2) (noch) nicht. b) Ob die Jeziden in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sind, weil sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des türkisches Staates - nicht erhalten konnten, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre eine sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Klägerin zu 2), die bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Großeltern, ihrer Mutter, ihren Geschwistern und den Brüdern ihres Vaters - und - in einem reinen Jezidendorf gelebt hat, widerlegt. Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37, S. 4 f.; I. 55., S. 7, I. 67, S. 14); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen grundsätzlich nicht möglich ist (I. 24.). Außerdem werden die Jeziden von den muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind, als Leibeigene betrachtet (I. 55., S. 6 f.; I. 67, S. 15) und sind ihnen auch aufgrund der Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben integriert zu werden, ausgeliefert (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.). Dieses "Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (I. 11.; I. 16.; I. 22.; I. 30. - a -; I. 37., S. 6; I. 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als "Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 36 f.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10; I. 56., S. 7 f., I. 66, S. 10) und daß ihnen unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten oder ihnen gekündigt wird (I. 28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (I. 31.). Die in der Südosttürkei vorhandene niedrige Schwelle der Gewaltbereitschaft ist gegenüber den Jeziden (noch) weiter herabgesetzt. Sie stehen auf der untersten Stufe der "Gewalthierarchie" und sind deshalb der in diesem Gebiet üblichen Gewalt stärker unterworfen (I. 66, S. 12). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen, Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der Wehrdienstleistung (I. 15.; I. 22.; I. 28.; I. 32.; I. 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (I. 25.; I. 26., S. 9; I. 38.; I. 39.; I. 43.; I. 44.; I. 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen "Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein. Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 9; I. 49.) - ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in der Türkei praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 40.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61.). Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz zu erlangen (I. 10., S. 19; I. 11.; I. 14.; I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 37., S. 8 f.; I. 40.; I. 66, S. 12). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (I. 38.; I. 43.). Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch verstärken (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation angenommen werden konnte (I. 16.; I. 22.; I. 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute gekommen sein dürfte (I. 17.; I. 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und Südosten der Türkei wesentlich verbessert (I. 17.; I. 28.; I. 30. - a -; I. 43.) und ein dichtes Netz von Gendarmeriestationen angelegt (I. 28.; I. 43.) mit dem Ziel, den staatlichen Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (I. 26., S. 9; I. 27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends verschlechtert (I. 24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden Islamisierungstendenzen (I. 15.; I. 37., S. 7 u. 10; I. 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden (I. 24.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 75; I. 32.; I. 40.). Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden vorzugehen, fehlen (I. 24.; I. 38.; I. 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (I. 11.; I. 30. - b -, S. 42 u. 75; I. 32.; I. 37., S. 6; I. 41., S. 7; I. 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (I. 30. - b -, S. 87 u. 92 ff.; I. 32.; I. 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (I. 34.) entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK bestehen zu können (I. 30. - a -; I. 30. - b -, S. 53). Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin zu 2) die Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende Verfolgungsvermutung zugunsten der Klägerin zu 2) nicht ein, weil sie aus einem früher ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammt, in dem zum Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sozialstrukturen noch einigermaßen intakt waren und die Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der Dorfbewohner - mindestens aber der Klägerin zu 2) und ihrer Familie - ausgereicht hat. Heimatort der Klägerin zu 2) ist das Dorf, welches zu der in der Nähe von N im Bezirk M gelegenen Gemeinde C gehört. Nach den glaubhaften Angaben, die der Großvater der Klägerin, in dem Verfahren 12 UE 26/89 bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter am 20. September 1991 gemacht hat, lebten in dem Dorf vor etwa 9 bis 10 Jahren noch 60 Familien ausschließlich jezidischer Religionszugehörigkeit. Bei der Ausreise des Großvaters im August 1987 waren es noch 20 Familien, während heute nicht einmal mehr als fünf jezidische Familien in dem Dorf verblieben sind. Bis zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin zu 2) das Dorf verlassen hat, also Ende Dezember 1985, wohnten dort noch ihre Großeltern, ihre Mutter mit den jüngeren Geschwistern sowie die Brüder ihres Vaters, und. Lebte die Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der genannten Familienangehörigen folglich bis zu ihrer Ausreise in einem nahezu intakten Familienverband, kam ihr der sich dadurch bietende Schutz zugute. Sie war insbesondere nicht darauf angewiesen, sich ohne die Begleitung männlicher Angehöriger außerhalb des Elternhauses oder gar des Heimatdorfes aufzuhalten. 3. Nach den Feststellungen des Senats hat die Klägerin zu 2) auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder eine politische (Einzel-) Verfolgung erlitten noch drohte ihr damals - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902.85 u.a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - unmittelbar eine derartige Verfolgung. Das Vorbringen der Klägerin zu 2) rechtfertigt nicht die Annahme, sie selbst habe sich als Jezidin in Ende Dezember 1985 in einer ausweglosen Lage befunden. Die Klägerin zu 2) hat bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter eindeutig bekundet, ihr persönlich sei in der Türkei nichts passiert. Soweit die Klägerin zu 2) hinzugefügt hat, sie habe in ihrem Heimatland keine Schule besucht, weil dies die Muslime nicht zugelassen hätten, ist dieser Darstellung eine konkrete Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht zu entnehmen. Denn eine tatsächliche Behinderung des Zugangs der Klägerin zu 2) zu der in ihrem Nachbardorf befindlichen Schule durch Muslime hat nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, sie habe ihre Tochter nicht in die Schule geschickt, weil ihre Söhne wegen ihrer Religionszugehörigkeit immer von den Mitschülern beleidigt worden seien. 4. Ist die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1991 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), so ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, daß der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als einer Angehörigen der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen kann. Die Situation der Jeziden in der Türkei hat sich in den letzten Jahren so negativ entwickelt, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante Verfolgung darstellen (a). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 2) von dieser Verfolgung im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht betroffen würde, sind nicht ersichtlich (b). Andere Regionen des Landes oder die Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig nicht in Betracht (c). In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den Agas (I. 9.; I. 10., S. 21; I. 11.; I. 24.; I. 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt -, wenn sie sich nicht ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). a) Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die oben - unter B I. 2. b - gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben - unter B I. 2. a - schon angesprochen wurde, für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (I. 17.; I. 18., S. 13 f.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 72 f.; I. 55., S. 5 f.; I. 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (I. 30. - b -, S. 2 u. 59; I. 49.) sowie für die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute, die für die Jeziden zur Folge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort - ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (I. 30. - b -, S. 2 u. 33 f.; I. 37., S. 9; I. 56., S. 8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des Religionsunterrichts wurden bereits oben - unter B I. 2. a - dargelegt. Die negative Einstellung staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich, daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (I. 14.; I. 17.; I. 28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist nicht feststellbar (I. 38.; I. 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (I. 59.). Des weiteren wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch) gar keine Muslime im Ort wohnen (I. 28.; I. 30. - b -, S. 2; I. 37., S. 7). All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356; OVG Rheinland- Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (I. 9.; I. 10., S. 8 ff.; I. 14.; I. 17.; I. 18., S. 10 u. 15; I. 24.; I. 37., S. 4; I. 55., S. 7). b) Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Klägerin zu 2) heute - anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf entscheidend verändert. Aufgrund der Beweisaufnahmen vom 18., 19. und 20. September 1991 im vorliegenden Verfahren und in den auf Seite 7 und 8 aufgeführten Verfahren der Familienangehörigen der Klägerin zu 2) sowie der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. I. 54; I. 61) steht für den Senat fest, daß es in, wo zur Zeit der Ausreise der Klägerin zu 2) immerhin noch mehr als 20 jezidische Familien lebten - und dazu gehörte ein Großteil der Familie der Klägerin zu 2) -, heute allenfalls noch fünf jezidische Familien gibt. Sämtliche Familienangehörige der Klägerin zu 2) haben die Türkei inzwischen verlassen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die der Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung sei gegenwärtig zu widerlegen. Die Klägerin zu 2) kann wegen der fehlenden familiären Bindungen auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (I. 14.; I. 28.; I. 30. - b -, S. 76 f.; I. 37., S. 5 f.; I. 41., S. 7; I. 55., S. 7; I. 60., S. 8; I. 61). Für die Klägerin zu 2) kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung als widerlegt angesehen werden, es handele sich bei ihr nicht um eine gläubige Jezidin. Vielmehr stammt sie aufgrund der durch die Beweisaufnahmen vom 18., 19. und 20. September 1991 gewonnenen Überzeugung des Senats aus einer ihrem traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie, und sie lebt auch selbst im Rahmen der ihr eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten danach. Das wichtigste Merkmal zur Frage der Identifizierung eines Jeziden ist sein Geburts- bzw. Heimatort. Die Jeziden in der Türkei leben in der Regel für sich allein in dörflicher Gemeinschaft. Es gibt nur wenige Dörfer, in denen ein Zusammenleben von Jeziden mit Muslimen anzutreffen ist (I. 66, S. 4). Da das Dorf als jezidisches Dorf bekannt ist (vgl. I. 16), hegt der Senat wegen der Herkunft der Klägerin zu 2) aus diesem Ort keine Zweifel an ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden. Allerdings hat die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter erklärt, sie sei keine praktizierende Jezidin. Dieser Erklärung mißt der Senat indessen kein entscheidendes Gewicht bei. Denn die Klägerin zu 2) hat in dem Termin zur Beweisaufnahme die Frage ihres Bevollmächtigten, ob sie auch einen Nicht-Jeziden hätte heiraten können, mit der Begründung verneint, diese verbiete ihre Religion. Wenn die Klägerin zu 2) überdies nach ihren glaubhaften Angaben entsprechend der Praxis ihrer Eltern fastet, dokumentiert auch dieser Umstand ihren Willen, weiterhin an ihrer Religion festzuhalten. Bedenkt man schließlich die Schwierigkeiten, die nach den plausiblen und glaubhaften Angaben des Klägers zu 3) bezüglich der Unterweisung in die Riten und Bräuche der jezidischen Religion für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jeziden wegen der geringen Anzahl von Religionslehrern bestehen, und berücksichtigt man ferner die Einflüsse einer fremden Kultur gerade auf die hier aufwachsenden jungen Jeziden, so sprechen die dargestellten Umstände nach Auffassung des Senats jedenfalls gegen die Annahme, die Klägerin zu 2) habe ihren Glauben aufgegeben und sich aus der Religionsgemeinschaft der Jeziden gelöst. c) Nach Überzeugung des Senats wäre die Klägerin zu 20 in der Türkei auch nicht außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und deshalb kann sie auch nicht auf andere Landesteile als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Allerdings ist, wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5; BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Ist jemand vor einer regionalen, an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden politischen Verfolgung geflohen, so ist er am Ort einer in Betracht kommenden Fluchtalternative dann nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wenn der Staat ihn durch eigene Maßnahmen daran hindert, das religiöse Existenzminimum zu wahren; entsprechendes gilt, wenn die dort ansässige Bevölkerung die Wahrung des religiösen Existenzminimums durch aktives, mit dem für alle geltenden Recht unvereinbares Handeln unmöglich macht, ohne daß der Staat die nach seiner Rechtsordnung hiergegen allgemein in Betracht kommenden Maßnahmen ergreift (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). An einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative fehlt es dann, wenn sich ein Asylbewerber den an dem betreffenden Ort drohenden existentiellen Nachteilen und Gefahren nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 945/90 -). Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12 S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 - 11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -). Hinsichtlich der Situation der Jeziden außerhalb ihrer Hauptsiedlungsgebiete ist davon auszugehen, daß insbesondere in Istanbul keine nennenswerte Zahl von ihnen lebt (I. 37., S. 13; I. 41., S. 2; I. 55., S. 8; I. 63.), sondern höchstens Einzelpersonen. Die Zahlenangaben des Auswärtiges Amtes von 40.000 und mehr haben sich als gegenstandslos erwiesen (I. 38.; I. 59.); selbst die von Schnoor genannte Zahl von 2.000 (I. 60., S. 5) für Istanbul ist zu hoch gegriffen, denn die Delegation hat praktisch keinen Kontakt mit Jeziden dort gehabt, wodurch dies hätte verifiziert werden können (I. 55., S. 8; I. 60., S. 13). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich Sheikhs oder Pirs dort aufhalten (I. 23., S. 22 f.). Es mag sein, daß Jeziden in Istanbul - abgesehen von der Gestaltung des Religionsunterrichts - keine direkten staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben (I. 22.). Gleichwohl wird dem Jeziden, der bewußt nach seiner Religion leben will, dies dort nicht gelingen; eine Überlebenschance hat vielmehr nur, wer seine religiöse Existenz verloren gibt (I. 18., S. 18 f.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 82; I. 66, S. 15). Zum einen fehlen die für die religiöse Betreuung notwendigen Geistlichen; zum anderen ist es praktisch nicht möglich, den die Religion eigentlich ausmachenden archaischen Gruppenzusammenhalt zu finden (I. 18., S. 14 f.), zumal die Jeziden nur eine angeborene, nicht eine erworbene religiöse Identität haben (I. 1., S. 808; I. 10., S. 3 f.; I. 14.). "Gemeinde" ist unabdingbare Voraussetzung für "Jezide sein"; ohne "Gemeinde", die voraussetzt, daß sich neun mündige Erwachsene zusammenfinden, ist die Existenz als Jezide suspendiert (I. 30. - b -, S. 3, 13 u. 82). Hinzu kommen die besonderen Begräbnisbräuche (I. 30. - b -, S. 14 f. u. 83 ff.; I. 55., S. 9). Sobald ein Jezide sich als solcher zu erkennen gibt, wird es ihm darüber hinaus nicht gelingen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen (I. 11.; I. 21.; I. 30. - b -, S. 113). Wegen der bereits aufgezeigten Einstellung des Islam gegenüber dieser religiösen Minderheit kann es ein muslimischer Arbeitgeber nicht verantworten, neben Muslimen Jeziden arbeiten zu lassen (I. 9.; I. 10., S. 24; I. 18., S. 18; I. 24.; I. 28.; I. 37., S. 13); daß dies so ist, wird für "Einzelfälle" auch vom Auswärtigen Amt als möglich angesehen (I. 31.). Wird die wahre Religionszugehörigkeit eines Jeziden entdeckt - etwa dadurch, daß er bestimmte Tabuvorschriften respektiert (I. 30. - b -, S. 82) -, verliert er seinen Arbeitsplatz, weil er den Arbeitsfrieden stört (I. 18., S. 18; I. 30. - b -, S. 82), bzw. ist die Existenzgrundlage als Geschäftsmann entzogen (I. 24.; I. 56., S. 45; I. 59.). Ohnehin ist es für einen gläubigen Jeziden schwierig, bei der Suche nach Arbeit die Religion zu verleugnen, denn vor der Einstellung muß der Nüfus vorgelegt werden (I. 21.; I. 24.; I. 31.; I. 49.). In diesem ist eine Spalte für "Religionszugehörigkeit" vorgesehen; bei Nichtmuslimen ist entweder deren Religion ausdrücklich eingetragen, oder es finden sich Striche bzw. Kreuze (I. 16.; I. 24.; I. 30. - b -, S. 113; I. 49.; I. 59.). Die genannten Schwierigkeiten treten auch dann auf, wenn man entsprechend einem Schreiben des Amtes für religiöse Angelegenheiten annimmt, daß für solche Jeziden, die damit einverstanden sind, in die für das Glaubensbekenntnis bestimmte Spalte des Nüfus "Muslim" eingetragen wird (Anlage zu I. 63.); denn aus dem Textzusammenhang dieses Schreibens ergibt sich, daß von einer solchen Person dann angenommen wird, sie "sei dem islamischen Glauben treu geblieben", was sich aber wiederum mit dem Selbstverständnis der Jeziden und bestimmten Tabus nicht vereinbaren läßt. Denn auch dem "takkiyeh" - d. h. der Verleugnung des Glaubens - sind bestimmte Grenzen gesetzt, die ein solches Verhalten auf Dauer unmöglich machen, ohne vom Glauben abtrünnig zu werden (I. 30. - b -, S. 3; I. 55., S. 9). Die vorstehend aufgezeigten Beeinträchtigungen sind auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden auf ein aktives Tun entweder des Staates oder der ihnen gegenüber feindlich eingestellten muslimischen Umgebung zurückzuführen, was dem türkischen Staat zuzurechnen ist. Dadurch werden die Jeziden in anderen Landesteilen ebenso wie in ihrer Heimatregion gehindert, dasjenige Maß an Zusammenhalt in Religionsfamilien zu finden, welches sie zur Wahrung ihres religiösen Existenzminimums benötigen (vgl. BVerwG, 15.01.1991 - 9 C 82.89 -). Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin zu 2) zur Überzeugung des Senats Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden. Ihr würde deshalb im Rückkehrfalle auch außerhalb der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden politische Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit drohen. Insbesondere wäre die Klägerin zu 2) in Istanbul nicht hinreichend sicher, zumal sie dort wie auch in der übrigen Türkei über keinen familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt verfügt. 5. Darüber hinaus droht der unverfolgt ausgereisten Klägerin zu 2) zur Überzeugung des Senats bei einer jetzigen Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung in Form ihrer Entführung und anschließenden Zwangsbekehrung zum Islam. Insoweit ist davon auszugehen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden. Hiergegen können sich solche Jezidinnen, die nicht in materiell gesicherten Verhältnissen leben und über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen, regelmäßig nicht wirksam schützen. Sie sind nämlich, da der Sozialhilfe vergleichbare staatliche Leistungen in der Türkei nicht gewährt werden (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.), darauf angewiesen, sich nach ihrer Rückkehr allein - also ohne den Schutz eines männlichen Begleiters - in der Türkei zu bewegen, um möglicherweise eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu erlangen und die sonst anfallenden lebensnotwendigen Besorgungen zu erledigen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 (XXXVI) des Exekutiv- Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Ohne Kontaktaufnahme mit anderen Menschen werden entsprechende Bemühungen selbstverständlich keinen Erfolg haben, und dabei wird spätestens bei Vorlage der Personalpapiere wegen des daraus ersichtlichen Geburtsorts und wegen der darin enthaltenen Eintragungen an der für die Religionszugehörigkeit vorgesehenen Stelle deutlich, daß es sich jeweils nicht um muslimische Frauen handelt. Bei der Vielzahl von Versuchen, die allein und ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt zurückkehrende Jezidinnen erfahrensgemäß unternehmen müssen, bis sie eine Unterkunft und einen Arbeitsplatz gefunden haben, wird zwangsläufig eine größere Anzahl von Personen von ihrer Religion und ihrer persönlichen Situation Kenntnis erhalten. Dies alles schafft für sie eine besondere Gefahrenlage, zumal das Risiko für potentielle Entführer deshalb gering ist, weil es mangels Verwandter des Opfers an Personen fehlt, die ihre Tat überhaupt zur Anzeige bringen könnten. Wenn Jezidinnen danach auch nicht ohne weiteres als solche auf der Straße zu erkennen sein mögen, so droht ihnen doch aufgrund der zuvor dargelegten Umstände, sofern sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und ihrer gesellschaftlichen Stellung nicht ausnahmsweise aus anderen Gründen imstande sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführung durch muslimische Männer. Die vorliegenden Berichte über Entführungen von jezidischen Mädchen und Frauen, die mit schutzbereiten Personen - insbesondere eingebunden in ihre Familie - zusammenlebten (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.), belegen überzeugend die überall in der Türkei unter den vorgenannten Umständen bestehende hohe Entführungsgefahr und zwingen unter den in der Türkei insgesamt obwaltenden Lebensumständen nach Überzeugung des Senats zu der Schlußfolgerung, daß wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich ungesicherten alleinstehenden Jezidinnen in weit höheren Maße, nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, Entführung droht. Daß über Entführungen solcher Frauen verhältnismäßig wenig Tatsachenmaterial vorliegt, erklärt sich daraus, daß es alleinlebende Frauen jüngeren oder mittleren Alters in der Türkei aufgrund der dort herrschenden traditionellen Familienstrukturen tatsächlich selten geben dürfte und Entführungsfälle der Öffentlichkeit kaum bekannt werden. Der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, und damit ist notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau verbunden. Dem wird sich die betroffene Jezidin auch in großstädtischen Verhältnissen grundsätzlich nicht entziehen können, weil der Entführer sie, um ihre Flucht zu verhindern, jedenfalls zunächst in seinem Haus festhalten und ihr keine Möglichkeit eröffnen wird, Kontakt nach außen aufzunehmen. Die Entführung und der ihr zwangsläufig nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als Verfolgung zu qualifizieren. Dadurch wird nicht nur die persönliche Freiheit des Opfers beschränkt, sondern zugleich - in ähnlich schwerer Weise - in dessen sexuelles und religiöses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen; denn infolge der auf zwangsweise Bekehrung gerichteten Einwirkungen kann die betroffene Frau ein an ihrer Religion ausgerichtetes Leben nicht mehr führen und ist ihr ein vom Glauben geprägtes "Personsein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums gestattet, weil sie ihren Glauben im privaten oder im nachbarlich-kommunikativen Bereich nicht bekennen darf und tragende Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verleugnen oder gar preisgeben muß (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 16.89 -). Übergriffe der vorgenannten Art knüpfen auch erkennbar an die Religionszugehörigkeit des Opfers an (Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -), denn sie führen nach ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der subjektiven Sicht derjenigen, die sie vornehmen, zur Aufgabe des jezidischen Glaubens und zur zwangsweisen Übernahme des islamischen. Dem steht nicht entgegen, daß Frauen muslimischen Glaubens ebenfalls entführt werden, weil die Täter - auf die von diesen objektiv verfolgte Zielrichtung und nicht auf die Position des türkischen Staates kommt es insoweit an (BVerwG, 14.03.1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 20 zu § 1 AsylVfG) - bei der Entführung einer jezidischen Frau bewußt deren Schutzlosigkeit als einer alleinstehenden Angehörigen einer religiösen Minderheit ausnutzen und deshalb den Übertritt zum Islam zumindest auch in Anknüpfung an deren religiöse Grundentscheidung betreiben (vgl. BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Zugleich wird der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion Ausdruck verliehen und in dem Bewußtsein gehandelt, daß Jeziden keinerlei Rechte haben und man deshalb bedenkenlos gegen sie vorgehen darf; die Entführung einer jezidischen Frau erscheint darüber hinaus auch noch deshalb aus muslimischer Sicht als "verdienstvolle Tat", weil nicht nur eine "Ungläubige" zum "wahren Glauben" bekehrt, sondern zudem der jezidischen Religionsgemeinschaft ein Mitglied entzogen und deren Fortbestandsmöglichkeit dadurch eingeschränkt wird (I. 1., S. 810; I. 14.; I. 37., S. 8; I. 55., S. 10 f.). Der türkische Staat muß sich die alleinstehenden Jezidinnen drohenden Übergriffe unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen (I. 14.; I. 30. - b -, S. 36 f. u. 80; I. 55., S. 10 f.; I. 56., S. 7 f.) als mittelbare staatliche Verfolgung asylrechtlich zurechnen lassen. Allerdings ist eine Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter nur dann anzunehmen, wenn diese auf eine Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder Billigung genießen oder wenn er sie tatenlos hinnimmt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE, 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1). Danach genügt der Staat zwar den asylrechtlich an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im großen und ganzen Schutz gewährt, auch wenn dieser Schutz nicht lückenlos ist, weil seine Bemühungen mit unterschiedlicher Effektivität greifen; Übergriffe sind dem Staat jedoch asylrechtlich zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er präventive Vorkehrungen unterläßt, um sie zu verhindern, und indem er, wenn sie gleichwohl vorkommen, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Diese asylrechtlichen Anforderungen an die staatliche Sicherheitspolitik folgen unmittelbar aus der staatlichen Schutzverpflichtung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Danach kann der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung der neueren einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -) eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkisches Staates für die alleinstehenden Jezidinnen im Falle ihrer jetzigen Rückkehr drohende Entführung und für den dieser zwangsläufig nachfolgenden aufgenötigten Übertritt zum Islam nicht verneinen. Insbesondere kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht darauf abgestellt werden, daß es sich bei den alleinstehenden Jezidinnen, denen es nicht gelingt, Wohnung, Arbeit und ein sie sicherndes gesellschaftliches Umfeld zu finden, und die deshalb besonders gefährdet sind, nur um Einzelfälle handele, in denen der Staat keinen Schutz gewähren müsse (so für Christinnen in entsprechender Lage BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 16.89 -). Denn allein in ihr Heimatland zurückkehrende Jezidinnen ohne dortigen persönlichen Anknüpfungspunkt befinden sich - wie oben dargelegt - typischerweise in der Situation, daß sie weder Unterkunft noch Arbeit noch soziale Kontakte haben; sie sind demzufolge regelmäßig der Gefahr einer Entführung mit den beschriebenen Konsequenzen ausgesetzt, und unter diesem Umständen würde es die Ausgrenzung einer ganzen Untergruppe aus der Verantwortlichkeit des Staates bedeuten, wollte man ihn insoweit von seiner Schutzpflicht freistellen. Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil erfolgte Entführungen von allein und in wirtschaftlicher Not in der Türkei lebenden Jezidinnen in der Regel gar nicht zur Kenntnis staatlicher Stellen gelangen werden, da dem Opfer verbundene Angehörige, die Anzeige erstatten könnten, ja gerade nicht vorhanden sind, müssen dem türkischen Staat in besonderem Maße präventive Vorkehrungen abverlangt werden, bevor er von seiner diesbezüglichen Verantwortlichkeit entlastet werden kann. Zwar werden Entführungen allgemein tatsächlich nur schwer zu verhindern sein, soweit nicht ausnahmsweise und rein zufällig Organe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen Zeugen sind. Indessen könnte der Staat z. B. dadurch präventiv tätig werden, daß er alleinstehenden Jezidinnen das zum Leben Notwendige zur Verfügung stellt und damit ihre besondere Gefährdungslage auf das allgemeine Maß herabmindert. Derartige Vorkehrungen sind den vorliegenden Erkenntnisquellen indessen nicht zu entnehmen; vielmehr werden in der Türkei der Sozialhilfe vergleichbare Leistungen gerade nicht bzw. nur in der Weise gewährt, daß die hier betroffene Bevölkerungsgruppe nicht davon profitieren kann (II. 6.; II. 7.; II. 8.; II. 9.). Nach alledem genügt der türkische Staat insgesamt mit seinem staatlichen Sicherheits- und Schutzsystem hinsichtlich der besonders gefährdeten Untergruppe allein zurückkehrender Jezidinnen ohne verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt den ihm obliegenden - insbesondere präventiven - Verpflichtungen nicht, so daß ihm Übergriffe auf derartige Personen grundsätzlich zuzurechnen sind. Hängt danach die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens für jetzt allein in die Türkei zurückkehrende Jezidinnen jungen und mittleren Alters entscheidend von ihrem wirtschaftlichen und sozialen Status, von der familiären Situation, die sie im Rückkehrfall vorfinden, und von sonstigen persönlichen Voraussetzungen - etwa von Schul- und beruflicher Bildung, von Sprachkenntnissen und von ihrer Arbeitsfähigkeit - ab, so ist festzustellen, daß eine Entführung und anschließende Zwangsbekehrung der Klägerin zu 2) im Falle ihrer jetzigen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich ist. Für die insoweit anzustellende Prognose ist allerdings davon auszugehen, daß Familienmitglieder nach der Lebenserfahrung einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbar bedrohliche Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können, und deshalb spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Ehemann und Vater einer mit ihrem Asylbegehren erfolglos gebliebenen Familie diese heimbegleitet, wenn sie ohne ihn einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). Die genannte Vermutung gilt aber nur für das Verhältnis von Eltern zu ihren noch sorgebedürftigen Kindern und von Eheleuten untereinander und überdies nur dann, wenn nicht ihr entgegenstehende Tatsachen festgestellt sind wie etwa die Anerkennung des Familienvaters als politisch Verfolgter oder dessen erklärte Absicht, auf keinen Fall in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., - 9 C 15.89 - u. - 9 C 16.89 -). In bezug auf die Klägerin zu 2) greift die vorgenannte Vermutung nicht ein. Wie dem mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Kläger vom 7. November 1991 vorgelegten Schreiben vom 30. Oktober 1991 zu entnehmen ist, betreibt der Ehemann der Klägerin zu 2) ebenfalls ein Asylverfahren. Gegen das seiner Asylverpflichtungsklage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Berufung eingelegt, die beim OVG Lüneburg anhängig ist. Der Ehemann der Klägerin zu 2) hat in dem genannten Schreiben eindeutig erklärt, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren, weil er dort als Angehöriger der religiösen Minderheit der Jeziden und als kurdischer Volkszugehöriger verfolgt werde. Der Senat sieht keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die demnach auf eine alleinige Rückkehr angewiesene Klägerin zu 2) fände in der Türkei nirgendwo einen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkt vor, weil sich inzwischen alle Angehörigen der Sippe nicht mehr in der Türkei aufhalten und weil ihr Heimatdorf, in dem die Klägerin zu 2) bis zu ihrer Ausreise ausschließlich gelebt hat, nahezu vollständig von Jeziden verlassen ist. Es ist von der Beklagten zu 1) auch nicht dargetan oder aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2) ersichtlich, daß die Klägerin zu 2) über andere konkrete Beziehungen zu noch in der Türkei lebenden Jeziden - etwa zu Angehörigen ihres Ehemanns - verfügt, die sie im Rückkehrfalle aufnehmen und ihr Schutz gewähren könnten. Selbst wenn in der Türkei noch Angehörige ihres Ehemannes leben sollten, könnte es unabhängig von deren Aufnahmebereitschaft von der Klägerin zu 2) nicht erwartet werden, bei diesen Schutz zu suchen. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur denkbar, wenn die Klägerin zu 2) bereits in der Türkei Beziehungen zu Angehörigen ihres Ehemannes unterhalten hätte und diese Angehörigen sich dort heute noch aufhielten. Dafür fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Da die Klägerin zu 2) in ihrem Heimatland keine Schule besucht und auch keine Berufsausbildung erhalten hat, wäre sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes - selbst wenn ihr Ehemann oder andere Verwandte dazu bereit und in der Lage sein sollten, zu ihrer Unterstützung gewisse Geldbeträge in die Türkei zu überweisen -, außerstande, sich dort eine Existenz aufzubauen und einen sozialen Rückhalt zu schaffen, der ihr Schutz bieten könnte. Die Klägerin zu 2) hat infolgedessen überall in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe muslimischer Türken zu gewärtigen, gegen die sie wirksamen staatlichen Schutz nicht wird in Anspruch nehmen können. 6. Auch wenn die Klägerin zu 2) unverfolgt ausgereist ist und sich die ihr im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand darstellt, fehlt es nicht an der Asylrelevanz. Zwar setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 = EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog. subjektive Nachfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte - als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. u. a. Brunn, NVwZ 1987, 301 ; J. Hofmann, ZAR 1987, 115, und DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391; Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt und die Vorschrift des § 1a AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und regele für die beachtlichen Nachfluchttatbestände darüber hinaus, daß bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, u. - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, sowie 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung (30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR 1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ 1989, 68 ) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR 1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Ausgangssituation, daß der Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat. Die den Asylanspruch der Klägerin zu 2) begründenden Umstände sind nämlich nicht von ihr selbst herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß nach der Ausreise der Klägerin zu 2) ihre bis dahin zurückgebliebenen Familienangehörigen sowie die meisten übrigen Jeziden aus ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten - auch und gerade aus dem Heimatdorf der Klägerin zu 2) - abgewandert und nach Westeuropa gekommen sind und sich die Situation der in der Türkei verbliebenen wenigen Jeziden dadurch wesentlich verändert darstellt (vgl. oben unter B I. 4. a u. b). Insofern liegt - bezogen auf die Klägerin zu 2) - hier ein objektiver Nachfluchttatbestand vor, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O., 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, a.a.O., u. 08.03.1989 - 2 BvR 627/87 -, a.a.O.). III. Die Klägerin zu 2) kann neben der Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen kann, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die im Tenor zum Ausdruck gebrachte Fassung des Urteilsausspruchs ist deshalb geboten. Ob und wie der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in ein auf Asylanerkennung gerichtetes Berufungsverfahren eingeführt werden kann, ist streitig. Nach § 7 Abs. 1 AsylVfG umfaßt ein Asylantrag die Willenserklärung eines Ausländers, daß er in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, die insoweit Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention-GK, vom 28.07.1951, BGBl. II, 559) in der deutschen Gesetzesfassung (in der der englische Originaltext "nationality" wohl fälschlich mit "Staatsangehörigkeit" übersetzt ist, Nicolaus, Die Zuerkennung des Konventionsflüchtlingsstatus nach dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts an nicht originär Asylberechtigte, in: Barwig u. a., Das neue Ausländerrecht, 1991, S. 194 Fn. 34) entspricht, verbietet, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Ausländerbehörde hat von dem Vorliegen dieser ein Abschiebungsverbot begründenden Voraussetzungen auszugehen bei Asylberechtigten und sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 AuslG). Wenn das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 unanfechtbar festgestellt hat, hat der Ausländer gemäß § 51 Abs. 3 AuslG den Status eines "Flüchtlings" im Sinne des Art. 1 GK (vgl. zu der Frage, ob der § 51 Abs. 1 AuslG zugrundeliegende Art. 33 Nr. 1 GK nur die Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK - und auch diese im Hinblick auf das Kriterium der subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht vollständig - umfaßt, Nicolaus, a.a.O., S. 179). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und - soweit dies beantragt ist - ob der Antragsteller als Asylberechtigter anerkannt wird. Jede der beiden Feststellungen ist selbständig anfechtbar (§ 12 Abs. 6 Satz 3 und 4 AsylVfG). Da die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - wie dargelegt - (jedenfalls zum Teil) der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK entspricht und insoweit nicht mit der Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmt, handelt es sich bei dem Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG um einen gegenüber dem Asylanerkennungsanspruch materiell unterschiedlichen Streitgegenstand. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch verfahrensmäßig als eigenständiger Streitgegenstand zu qualifizieren sein. Wie der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu entnehmen sei - so diese Auffassung -, umfasse der Asylantrag nur beide Begehren im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Ausländer im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter keine andere Bestimmung treffe (VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, DVBl. 1991, 1093). Zudem ergebe sich dies aus der selbständigen Anfechtbarkeit der Feststellungen des Bundesamtes (§ 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG). Die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in das gerichtliche Verfahren stelle deshalb eine Klageänderung dar, die nicht sachdienlich sei, weil für die geänderte Klage das entsprechende Vorverfahren fehle und § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht nachträglich auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezogen werden könne. Insoweit fehle es auch an einer die rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf vergangene Verfahrensabschnitte regelnden Vorschrift (VGH Baden- Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, 28.03.1991 - Bf IV 22/86 -; OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.1991 - 13 A 10021/87 -). Zum anderen wird die Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG in ein Berufungsverfahren für unzulässig gehalten, weil bzw. wenn diese nicht ausdrücklich durch Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch entsprechenden Zulassungsbeschluß im Hinblick auf diese Feststellung Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei (OVG Nordrhein- Westfalen, 10. Juli 1991 - 16 A 10495/90 -). Demgegenüber wird von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (17.05.1991 - 24 B 88.30479 -, NVwZ-RR 1991, 514 = demnächst EZAR 231 Nr. 2) eine Einbeziehung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Wege der als sachdienlich zu qualifizierenden Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in das Berufungsverfahren grundsätzlich für möglich gehalten. Nach Auffassung des Senats entspricht es Sinn und Zweck des neu eingefügten § 7 Abs. 1 AsylVfG, die Vorschrift - angesichts des Fehlens von ihre Anwendung ausschließenden Übergangsbestimmungen - im anhängigen Berufungsverfahren auf das Asylverpflichtungsbegehren der Kläger, für dessen Beurteilung die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, anzuwenden. Denn die Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag erweitert automatisch auch den Inhalt des Asylverfahrens. Die Vorschrift des § 12 Abs. 6 Satz 3 AsylVfG soll gewährleisten, daß weder das Bundesamt noch im Falle der Klage die Gerichte von sich aus die Entscheidung über einen Asylantrag auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter beschränken können (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6321, S. 88 f.). Vor dem Hintergrund der allgemein mit der Gesetzesänderung verfolgten Ziele der Konzentration und Beschleunigung von Asylverfahren (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 48 f., und, in anderem Zusammenhang, Hess. VGH, 23.11.1990 - 12 TH 1760/90 -, EZAR 632 Nr. 10) ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Entscheidung über einen vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensvorschriften gestellten Asylantrag auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 sowie 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Die danach kraft Gesetzes wirksam gewordene Erweiterung der Begriffsbestimmung für den Asylantrag gilt regelmäßig auch für die gerichtliche Entscheidung in solchen Fällen, in denen der Asylantrag zwar noch nach früherem Recht gestellt ist, in denen aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gerichtlich entschieden wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzunehmen, wenn der von der gerichtlichen Nachprüfung betroffene Asylbewerber selbst ausdrücklich eine Entscheidung über nur eine der beiden nach § 12 Abs. 6 Satz 4 AsylVfG selbständig anfechtbaren Feststellungen wünscht. Gibt der Asylbewerber keine sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne einschränkenden Erklärung ab, so kann regelmäßig ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er eine umfassende gerichtliche Überprüfung erstrebt. Dies gilt ungeachtet der Beteiligtenstellung, die der Asylbewerber in dem fraglichen Rechtsstreit innehat, mithin auch dann, wenn er nicht selbst Kläger oder Berufungskläger ist; vor allem bedarf es bei Verfahrensgestaltungen der zuletzt genannten Art keiner besonders einzulegenden Anschlußberufung des Asylbewerbers, um eine gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu erreichen (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE 2583/85 -; a. A. insoweit Hess. VGH, 15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zu 2) auch darauf zu erstrecken ist, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat in dem Termin zur Beweisaufnahme am 20. September 1991 ausweislich der Niederschrift ausdrücklich erklärt, der Klageantrag solle sich auch auf die Feststellung erstrecken, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Die Klägerin zu 2) erfüllt, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter B II.) ergibt, auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Zu der entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) verpflichtet. Die Klägerin zu 2) ist danach (auch) als ausländischer Flüchtling anzusehen (§ 51 Abs. 3 AuslG). IV. Ohne die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG stünde der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) bis 5) ein (originärer) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu. Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) bis 5) waren zwar vor ihrer Ausreise nicht als Angehörige der Gruppe der Jeziden politisch verfolgt (1.), und die Klägerin zu 1) sowie die Klägerin zu 5) waren auch nicht von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen (2.). Die Klägerin zu 1) müßte indessen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gruppenverfolgung (3.), nicht aber mit einer Einzelverfolgung rechnen (4.). Die Klägerin zu 5) wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sowohl einer Gruppen- als auch einer Einzelverfolgung ausgesetzt (5.). Den Klägern zu 3) und 4), die bereits vor ihrer Ausreise ein individuelles Verfolgungsschicksal erlitten haben (6.), droht im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung (7.), während sie vor einer Einzelverfolgung hinreichend sicher sind (8.). 1. Ebenso wie die Klägerin zu 2) waren die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 3) bis 5) zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Dezember 1985 nicht als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Insoweit kann vollinhaltlich auf die die Klägerin zu 2) betreffenden Ausführungen -B II., 2. - verwiesen werden. 2. Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 5) sind im Dezember 1985 auch nicht vorverfolgt ausgereist. Bei dieser Beurteilung geht der Senat aufgrund der durch die Vernehmung der Kläger zu 1) bis 4) sowie der sonstigen Angehörigen der Sippe gewonnenen Erkenntnisse von folgendem Sachverhalt aus: Die Kläger stammen aus dem kleinen jezidischen Dorf, das etwa 5 km von der türkisch-syrischen Grenze entfernt liegt. In dieses Dorf waren die Schwiegereltern der Klägerin zu 1) vor etwa 22 oder 23 Jahren gezogen und betrieben dort eine Landwirtschaft, die sie in die Lage versetzte, den Lebensunterhalt der Angehörigen der Sippe sicherzustellen. Bereits im Februar 1979 verließ der Ehemann und Vater der Kläger, sein Heimatland und begehrte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Offensichtlich wegen der geographischen Lage des Dorfes waren in den letzten Jahren vor der Ausreise der Kläger in mehreren Nachbardörfern Militäreinheiten stationiert, die immer wieder in das Dorf der Kläger kamen. Die Soldaten trieben die Dorfbewohner zusammen und hielten ihnen regelmäßig vor, sie unterstützten kurdische Separatisten und/oder Schmuggler. Die Angehörigen der Sippe waren hiervon besonders betroffen, weil sie mit einem gewissen verwandt waren, der aus dem Dorf stammte und den die Soldaten suchten, weil er sich der kurdischen Sache verschrieben hatte. Einige Monate vor der Ausreise der Kläger kam Militär in das Dorf und fragte die Klägerin zu 1) nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes. Die Soldaten nahmen die Klägerin zu 1), ihren Schwiegervater und ihren Schwager mit auf die Wache und hielten sie dort ca. 7 Stunden fest. In dieser Zeit wurde die Klägerin zu 1) auch geschlagen. Gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes durch den Schwiegervater erfolgte die Freilassung. Die Klägerin zu 5) wuchs in dem Dorf auf. Im Gegensatz zu ihren Brüdern, den Klägern zu 3) und 4), besuchte sie nach Beginn der Schulpflicht nicht die im Nachbardorf gelegene Schule. Diesem Sachverhalt, von dessen Richtigkeit der Senat aufgrund der in den verschiedenen Verfahrensstadien im wesentlichen widerspruchsfreien Angaben der Klägerin zu 1) überzeugt ist, läßt sich ein politisches Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1) sowie der Klägerin zu 5) nicht entnehmen. Die von der Klägerin zu 1) geschilderte Festnahme und die mehrstündige Sistierung auf der Gendarmeriewache in erreichen nach ihrer Dauer und Intensität unter Berücksichtigung der in der Südosttürkei herrschenden Verhältnisse und insbesondere der den Bewohnern des Dorfes im allgemeinen und den Angehörigen der Sippe im besonderen widerfahrenen Behandlung (noch) nicht die Schwelle des asylerheblichen Eingriffs. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 1) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter angegeben hat, sie sei während ihrer Sistierung auch geschlagen worden. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie "glaube", sie sei vier- bis fünfmal mit Füßen getreten worden, erweist sich als zu vage, um insgesamt in der Festnahme der Klägerin zu 1) und ihrer Behandlung auf der Wache einen asylerheblichen Eingriff sehen zu können. Eine Vorverfolgung der Klägerin zu 1) ergibt sich auch nicht aus dem von ihr dargestellten Vorfall, bei dem Muslime versucht haben sollen, ihre Tochter zu entführen. Ebenso wie die diesbezüglichen Angaben der Tochter in dem Verfahren 12 UE 3250/88 sind auch die Angaben der Klägerin zu 1) zu diesem Vorfall zu vage und unsubstantiiert, um mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, daß es den Muslimen bei dem geschilderten Ereignis tatsächlich darum gegangen ist, die Tochter der Klägerin zu 1) zu entführen. Soweit die Klägerin zu 1) vorgetragen hat, die Muslime hätten sie bei dieser Gelegenheit geschlagen, kommt diesem Umstand schon deshalb keine Asylrelevanz zu, weil die Klägerin zu 1) nach ihrem eigenen Vorbringen diesbezüglich nicht um staatliche Hilfe nachgesucht hat. Schließlich läßt auch der von der Klägerin zu 1) geschilderte mysteriöse Todesfall ihres Bruders keine Rückschlüsse auf ein individuelles Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1) zu. Nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1) konnten die Umstände des Todes ihres Bruders nicht ermittelt werden. Für die Klägerin zu 5) sind keine Umstände vorgetragen noch sonstwie für den Senat ersichtlich, aus denen sich eine individuelle Verfolgung ergeben könnte. Die Klägerin zu 5) hat bis zu ihrer Ausreise ihr Heimatdorf nicht verlassen und insbesondere auch nicht die im Nachbardorf gelegene Schule besucht. 3. Haben die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 5) mithin die Türkei nicht vorverfolgt verlassen, ist nach dem in diesem Fall anzuwendenden "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab davon auszugehen, daß sie ebenso wie die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden ausgesetzt wären, der sie auch nicht zumutbar in andere Landesteile ausweichen könnten. Die insofern für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 5) streitende Verfolgungsvermutung kann in ihrem Fall nicht als widerlegt angesehen werden, weil sämtliche Familienangehörige der Klägerinnen die Türkei inzwischen verlassen haben und sie wegen der fehlenden familiären Bindungen auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von Jeziden bewohntes Dorf ausweichen können. Schließlich ist der Senat auch von der jezidischen Religionszugehörigkeit der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 5) überzeugt. Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter Kenntnisse über die Riten und Bräuche der Jeziden offenbart, die angesichts der Zersplitterung der Religion zu deren Minimalkonsens zu zählen sind (I. 67, S. 12). Mehr kann von ihr nicht erwartet werden, da den Muriden - vor allem denen weiblichen Geschlechts - üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden (I. 14.; I. 30. - b -, S. 12; I. 41., S. 8; I. 67., S. 13). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden Einzelpunkten abgewandt hätte oder daß sie gar bereit wäre, ihren Glauben zu verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen. 4. Demgegenüber müßte die unverfolgt ausgereiste Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer sich aus weiteren Umständen ergebenden asylrelevanten Einzelverfolgung rechnen. Insbesondere droht ihr nach Überzeugung des Senats im Rückkehrfalle nicht ihre Entführung und anschließende Zwangsbekehrung zum Islam. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich, Opfer von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch muslimische Männer, zu werden (Hess. VGH. 01.07.1991 - 12 UE 2964/88 -; 01.07.1991 - 12 UE 3139/88 -). Da die Klägerin zu 1) indessen bereits 50 Jahre alt ist, muß sie selbst bei einer alleinigen Rückkehr in die Türkei und trotz des Fehlens eines familiären Rückhalts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Entführung durch Muslime und anschließender Zwangsbekehrung rechnen. 5. Der Klägerin zu 5) droht hingegen nach der Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische (Einzel-) Verfolgung wegen der zu erwartenden Einweisung in ein staatliches Waisenhaus. Kehrt ein jezidisches Kind allein in die Türkei zurück und halten sich seine Eltern und volljährigen Verwandten allesamt im Ausland auf, werden diese Kinder in ein staatliches türkisches Waisenhaus aufgenommen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Denn eine jezidische Pflegefamilie wird sich angesichts der geringen Anzahl noch in der Türkei verbliebener Jeziden - zumal bei deren Altersstruktur - schwerlich finden lassen, und jezidische Waisenhäuser gibt es ganz offensichtlich nicht. Entsprechende Einrichtungen christlicher Konfessionen sind auf die Fürsorge für eigene Kirchenmitglieder beschränkt, und deshalb ist ihnen die Aufnahme jezidischer Kinder legal nicht möglich (vgl. II. 6.; II. 7.; II. 8., S. 8; II. 11., S. 6). Danach müssen alleinstehende jezidische Minderjährige, sofern nicht ausnahmsweise von Gerichts wegen eine Privatperson - dann aber regelmäßig muslimischen Glaubens - zum Vormund bestellt wird (II. 11., S. 7), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, in ein staatliches türkisches Waisenhaus eingewiesen zu werden (vgl. II. 8., S. 5). Die Verhältnisse in solchen Waisenhäusern entsprechen nicht unseren Standards (II. 1.). Zwar sind die Erzieher auf die kemalistisch-laizistische Staatsideologie verpflichtet, andererseits aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit geprägt (II. 6.; II. 7.; II. 8., S. 5 f. und 8 f.). Wenn auch Kontakte des Kindes zu jezidischen Glaubensgenossen nicht gewaltsam unterbunden werden dürften (vgl. II. 6.; II. 7.), so führt der in der Einrichtung herrschende Druck und die Angst vor Benachteiligungen letztlich doch dazu, daß das Kind selbst von einer solchen Kontaktaufnahme Abstand nehmen wird (II. 8., S. 9; II. 11., S. 6). Auf keinen Fall ist gewährleistet, daß jezidische Kinder in staatlichen türkischen Waisenhäusern im Sinne ihrer Religion erzogen werden (vgl. II. 1., II. 8., S. 5 und 7); insbesondere werden sie nicht an einer Unterweisung durch jezidische Geistliche teilnehmen (vgl. II. 8., S. 7; II. 11., S. 7) oder gar in eine Religionsfamilie eingebunden sein können; die Erhaltung ihrer religiösen Identität ist somit nicht möglich (vgl. II. 11., S. 6). Inwieweit Repressalien, Schläge und Ehrverletzungen durch muslimische Altersgenossen von den Aufsichtspersonen unterbunden oder geahndet werden, hängt weitgehend von deren persönlicher Einstellung und Durchsetzungskraft ab (vgl. II. 7.; II. 8., S. 11 f.; II. 11., S. 6). Die Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus führt demnach für ein jezidisches Kind zwangsläufig zum Verlust seines Glaubens (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 (XXXVIII) des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Dies ist rechtlich als asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob ein Vorteil für das Kind darin zu erblicken sein mag, daß durch die Waisenhausunterbringung wenigstens sein Lebensunterhalt sichergestellt ist und es nicht gleichsam "auf der Straße" leben muß (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 = EZAR 202 Nr. 17, u. - 9 C 15.89 -). Gleichwohl wird nämlich bei einem Kind, das - wie die am 1991 dreizehn Jahre alt werdende Klägerin zu 5) - bisher in einem jezidischen Familienverband aufgewachsen ist und deshalb zweifellos eine eigene, ihm bewußte religiöse Identität besitzt, durch die ihm in einem staatlichen türkischen Waisenhaus widerfahrene Behandlung in das religiöse Existenzminimum eingegriffen. Dieses umfaßt die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa den häuslichen Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Es mag dahinstehen, ob ein jezidisches Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus Gelegenheit zum privaten Gebet findet; jedenfalls ist ihm von dort aus nach den im vorstehenden Absatz getroffenen Feststellungen eine Einbindung in eine jezidische Religionsfamilie nicht möglich, und mindestens deshalb ist sein religiöses Existenzminimum im Waisenhaus nicht gewährleistet. Der Senat verkennt nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder durch die ihnen in einem staatlichen türkischen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren jezidischen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer jezidischen Erziehung ertragen müssen. Das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen angetastet. Dieser Umstand ist auch nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat (06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -) - lediglich die Konsequenz eines asylrechtlich irrelevanten Anpassungsprozesses, dem ein zielgerichtetes Verhalten nicht zu entnehmen sei. Allerdings schützt das Asylrecht nicht vor einer Entwicklung, die sich für den Einzelnen als Folge einer sich verändernden Situation seiner Umwelt und seiner Lebensbedingungen in seinem Heimatland ergibt (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = Buchholz 402.25 Nr. 18 zu § 1 AsylVfG, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -). Indessen kommt auch einem derartigen Anpassungsdruck Verfolgungscharakter zu, wenn der Betroffene in bezug auf seine religiöse Überzeugung und Betätigung mit einer zwangsweisen Umerziehung, mit Zwangsassimilation oder mit einer auf Unterwerfung ausgerichteten gezielten Disziplinierung zu rechnen hat (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 = EZAR 200 Nr. 6, u. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -). So aber stellt sich die Situation in staatlichen türkischen Waisenhäusern für jezidische Kinder nach den dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnissen dar. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß im Falle alleiniger Rückkehr die Aufnahme in das Waisenhaus und demzufolge auch die dort stattfindende Behandlung gegen den Willen des Kindes und seiner Eltern erfolgen, da ihnen aufgrund der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse insoweit keine Wahl bleibt. Die im Waisenhaus demnach erfolgende zwangsweise Erziehung stellt sich auch als "Umerziehung" dar, weil jezidische Kinder dort nach den Erkenntnissen des Senats und nach der Lebenserfahrung gleichsam "rund um die Uhr" unter indoktrinierender islamischer Bevormundung stehen (vgl. III. 8., S. 7; III. 11., S. 6), demzufolge die elementaren Möglichkeiten jezidischer Religionsausübung nicht haben und deshalb notwendigerweise ihren jezidischen Glauben verlieren werden. Jezidische Kinder haben in staatlichen türkischen Waisenhäusern auch mehr zu ertragen als muslimische Kinder, die ebenfalls ohne elterliche Betreuung dort großgezogen werden, eben weil sogleich nach der Aufnahme der jezidischen Kinder deren religiöses Existenzminimum angetastet wird. Jezidische Kinder werden in diesem Falle in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der früher für Asylsachen allein zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 - 10 UE 1647/84 - u. 03.06.1986 - 10 OE 40/83 -; offengelassen von BVerwG, 27.02.1987 - 9 C 264.86 -; vgl. hierzu jetzt auch BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90 -). Der hiernach mit der Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus für jezidische Kinder verbundene Eingriff in die Religionsfreiheit ist dem türkischen Staat auch zuzurechnen. Zwar mag dieser asylrechtlich nicht gehalten sein, die Einweisung jezidischer Kinder in die bestehenden Einrichtungen zu verhindern oder gar jezidische Waisenhäuser zu errichten; auch wird der türkische Staat nicht ohne weiteres in der Lage sein, muslimisches Eiferertum und daraus resultierende Übergriffe gegenüber Jezidenkindern lückenlos abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, a.a.O., u. - 9 C 15.89 -). Eingriffe in das religiöse Existenzminimum, seien sie nun unmittelbar oder nur mittelbar staatlicher Art, sind dem türkischen Staat aber auch dann zurechenbar, wenn er ihnen nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (vgl. BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u. a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; ferner BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5). Im Hinblick darauf, daß effektiver Schutz im nachhinein praktisch kaum möglich ist, weil nach im Waisenhaus erfolgter zwangsweiser Aufgabe des Glaubens das Kind selbst keine Beschwerde führen wird und hierzu bereite Angehörige sich gerade nicht in der Türkei befinden, muß der türkische Staat an besonderem Maße präventiv tätig werden. Dies könnte dadurch geschehen, daß er durch Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften sicherstellt, daß jezidische Kinder, die in staatliche türkische Waisenhäuser eingewiesen sind, dort von allen religiösen Übungen und Handlungen islamischer Art freigestellt werden und ausreichenden Freiraum zum Gebet und zur Kontaktaufnahme mit Glaubensgenossen haben und daß sie insbesondere ohne Angst vor gravierenden Nachteilen Zugang zu einer jezidischen Religionsfamilie finden können. Derartige Vorkehrungen hat der türkische Staat ausweislich der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse bisher nicht getroffen. Vielmehr nimmt er die jezidischen Kindern in den von ihm betriebenen Waisenhäusern widerfahrende Behandlung mindestens billigend in Kauf. Der Klägerin zu 5) droht hingegen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle politische Verfolgung wegen der konkreten Ausgestaltung des Religionsunterrichts. Da die Schulpflicht in der Türkei nach Vollendung des 6. Lebensjahres beginnt und mindestens für 5 Grundschuljahre - also bis nach Vollendung des 11. Lebensjahres - fortbesteht (II. 2., S. 531 und 534; II. 3.; II. 4.), wird für die Klägerin zu 5), die gemäß Paßeintrag am 1991 13 Jahre alt wird, im Rückkehrfalle eine Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht nicht (mehr) bestehen. Auch für die unverfolgt ausgereisten Klägerinnen zu 1) und 5) stellt sich die im Rückkehrfalle drohende Verfolgung als beachtlicher Nachfluchttatbestand dar. Insoweit wird auf die für die Klägerin zu 2) gemachten Ausführungen - B.II. 6. - verwiesen. 6. Die Kläger zu 3) und 4) waren bereits vor ihrer Ausreise wegen der für sie bestehenden Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht und der Ausgestaltung dieses Unterrichts einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt. Beide Kläger haben bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter eindeutig und glaubhaft bekundet, sie hätten in die Schule besucht und am Religionsunterricht teilgenommen. Der Kläger zu 3) hat hierzu ausgeführt, die jezidischen Schüler seien gezwungen worden, den Koran zu lesen. Der Lehrer habe die jezidischen Schüler, die seiner Aufforderung nicht nachgekommen seien, an den Ohren gezogen oder mit dem Stock auf die Fingerkuppen geschlagen. Von ihm habe der Lehrer während des Religionsunterrichts verlangt, das Wort "Sheytan" auszusprechen. Dies habe er auch getan, um den Schlägen des Lehrers zu entgehen. Der Lehrer habe den Melek Taus als Sheytan bezeichnet. Der Kläger zu 4) hat angegeben, er habe gegen seinen Willen am Religionsunterricht teilnehmen müssen. Sein Lehrer habe fast ausschließlich den Islam gelehrt und diesen als einzig wahre Religion dargestellt. Diese Angaben der Kläger zu 3) und 4) über die Ausgestaltung des Religionsunterrichts stimmen mit den Erkenntnissen überein, die der Senat aufgrund der in das Verfahren einbezogenen Dokumente gewonnen hat. In den Jahren 1982 bis 1985 wurde in der Türkei der Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt (I. 30. - b -, S. 19; II. 9.; II. 10., S. 9 ff.; II. 13., S. 20). Mit Beschluß vom 3. Oktober 1986, Nr. 28, des Erziehungs- und Ausbildungsausschusses, veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986, Nr. 2219 (Anlage zu II. 5.; II. 10., S. 21 ff.) wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und zu schützen. Niemand darf zu religiösen Handlungen gezwungen werden. Soweit den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", wird unter den Religionen nicht unterschieden, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem Ausbildungsprogramm aber deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (II. 10., S. 28 ff.). Der Unterricht ist dadurch auf die angenommenen Bedürfnisse der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgerichtet und beinhaltet vornehmlich die Vermittlung der islamischen Glaubensinhalte, Sitten und Bräuche sowie der mit dem Islam verbundenen nationalen Geschichte und Kultur. Das Lernen von Koranversen wird in den Nrn. 4, 19, 22 und 25 der "allgemeinen Prinzipien der Religionslehre und des Ethikunterrichts" ausdrücklich vorgesehen bzw. vorausgesetzt. Die Kläger zu 3) und 4) haben glaubhaft dargelegt, daß der Religionsunterricht in ihrer Schule auf den Islam ausgerichtet war. Die jezidischen Schüler wurden durch Schläge angehalten, Koranverse zu lesen. Von den Schulkindern an türkischen Schulen wird unter anderem verlangt, die 112. Sure des Korans aufzusagen, mit der jede islamische Unterrichtsstunde beginnt (I. 30. - b -, S. 3 und 19; I. 37., S. 12). Diese enthält die Kernaussage der islamischen Religion, nämlich die Bekräftigung der Einzigkeit Gottes und das Verbot, ihm einen (weiteren) Gott beizugesellen. Jezidischen Schülern wird - anders als Christen und Juden - nach den geltenden Bestimmungen abverlangt, in vollem Umfang am islamischen Religionsunterricht teilzunehmen (I. 37., S. 11). Durch das Sprechen der 112. Koran-Sure setzen sich gläubige jezidische Kinder in Widerspruch zu wesentlichen Inhalten ihres Glaubens, weil danach neben Gott zentrale Figur religiöser Verehrung der Melek Taus ist, und daher bedeutet dessen Verleugnen die Verletzung eines essentiellen Tabus der jezidischen Religionsgemeinschaft (I. 30. - b -, S. 3 und 11; I. 37., S. 12; I. 41., S. 5). Überdies hat der Kläger zu 3) geschildert, der Lehrer habe ihn gezwungen, das Wort "Sheytan" auszusprechen, was für Jeziden strikt verboten ist (I. 1., S. 808; I. 7., S. 44; I. 41., S. 9; I. 49.). Wurden die Kläger zu 3) und 4) mithin durch den Einsatz oder zumindest die Androhung von Schlägen gezwungen, an einem eindeutig auf den Islam ausgerichteten Religionsunterricht teilzunehmen, war dadurch in einer mit dem Gebot der Menschenwürde unvereinbaren Weise ihr religiöses Existenzminimum betroffen. Wenngleich jezidische Kinder durch die Teilnahme am Religionsunterricht anders als bei einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus nicht einer permanenten Einflußnahme der islamischen Religion unterliegen, weil die religiöse Erziehung durch die Eltern vor und nach dem Unterricht unangetastet bleibt, liegt ein asylerheblicher Eingriff vor. Denn die Kläger zu 3) und 4) waren Woche für Woche gezwungen, sich an einem Unterricht zu beteiligen, der ihnen auch eine grundlegende Verleugnung wesentlicher Glaubensinhalte abverlangte. Da für jezidische Kinder - anders als für Christen und Juden (vgl. Nr. 4 der Anlage zu II. 5.; II. 10., S. 23) - Befreiungen staatlicherseits nicht vorgesehen sind, lag bei diesem Eingriff auch eine spezifische Zielrichtung gegen die nichtislamischen Kinder, also auch die Kläger zu 3) und 4), vor. Dieser Eingriff stellt sich nicht als bloße Nebenfolge des Religionsunterrichts dar. Vielmehr sind es gerade die konkreten Unterrichtsinhalte, die den Eingriff in das asylrechtlich geschützte Rechtsgut der religiösen Betätigung ausmachen (ebenso OVG Bremen, 07.12.1988 - 2 BA 30/86 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -). Dies zu erdulden oder aber unter Mißachtung geltenden türkischen Rechts und mit der Folge unzureichender Schulbildung einfach der Schule fernzubleiben, konnte den Klägern zu 3) und 4) nicht zugemutet werden. 7. Waren die Kläger zu 3) und 4) vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Dezember 1985 politisch verfolgt, so ist ihnen eine Rückkehr schon dann nicht zumutbar, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/88 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Erst recht kann ihnen eine Asylanerkennung dann nicht versagt werden, wenn selbst bei Anlegung des "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs mit Verfolgung zu rechnen ist. Den Klägern zu 3) und 4) droht indessen bei einer Rückkehr in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage ebenso wie den Klägerinnen zu 1), 2) und 5) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu der nunmehr kollektiv verfolgten Gruppe der Jeziden, der sie auch nicht in andere Landesteile zumutbar ausweichen können. Die danach bestehende Verfolgungsvermutung kann für die Kläger zu 3) und 4) auch nicht als widerlegt angesehen werden. Da sämtliche Familienangehörigen inzwischen die Türkei verlassen haben, könnten die Kläger in ihrem Heimatdorf keinen Schutz vor Verfolgung finden, und sie wären mangels familiärer Bindungen auch nicht an einem anderen Ort in der Türkei hinreichend sicher. Die Kläger zu 3) und 4) haben sich auch nach der Überzeugung des Senats nicht von ihrem Glauben abgewandt. Der Kläger zu 4) hat bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter glaubhaft erklärt, er sei stolz darauf, ein Jezide zu sein, und handele auch danach. Der Kläger zu 3) hat zwar erklärt, er sei kein praktizierender Jezide. Daraus kann aber keineswegs auf einen nicht mehr vorhandenen Glauben des Klägers zu 3) geschlossen werden. Vielmehr hat der Kläger zu 3) diese Aussage im Hinblick auf die eingeschränkten Möglichkeiten einer Unterweisung in seine Religion getroffen, die auf die geringe Zahl an jezidischen Priestern in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sind. Von einer Aufgabe seines Glaubens kann danach nicht die Rede sein. 8. Demgegenüber fehlt selbst unter Berücksichtigung des "herabgeminderten" Wahrscheinlichkeitsmaßstabs jeder Anhaltspunkt dafür, die Kläger zu 3) und 4) hätten bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei sich aus weiteren Umständen ergebende individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen. Soweit die Kläger auf die schlechte Behandlung von Jeziden beim Militär hingewiesen haben, läßt sich daraus gegenwärtig eine konkrete Verfolgungsgefahr für sie nicht ableiten. Gemessen an ihren in dem vorgelegten Paß eingetragenen Geburtsdaten müssen die Kläger zu 3) und 4) in absehbarer Zeit nicht mit ihrer Einberufung zum Wehrdienst rechnen. Überdies reichen die vorliegenden Erkenntnisse über Mißhandlungen an Wehrdienstleistenden jezidischer Religionszugehörigkeit nach Auffassung des Senats nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, gerade für die Kläger zu 3) und 4) seien bei einer Einberufung zum Wehrdienst asylerhebliche Übergriffe nicht auszuschließen. C. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist die Berufung der Klägerin zu 1) unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1) gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 2) vom 8. Mai 1987 abgewiesen. Von der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist immer dann auszugehen, wenn sich die Angriffe des Asylbewerbers in einem Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG in der Behauptung erschöpfen, der Asylantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden (vgl. Hess. VGH, 14.08.1984 - 10 UE 967/84 - und 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, EZAR 221 Nr. 28 = ESVGH 38, 48). Denn die Klage gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde ist bei Abweisung der Asylverpflichtungsklage, sofern sie nicht an sonstigen Rechtsfehlern leiden, ebenso abzuweisen wie im Falle des Erfolgs der Asylverpflichtungsklage, weil die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen mit Eintritt der Rechtskraft in bezug auf den asylrechtlichen Verfahrensteil gegenstandslos, nicht aber rechtswidrig werden (vgl. BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 60.88 -, EZAR 633 Nr. 7 = NVwZ 1989, 772 ; Hess. VGH, 13.11.1986 - X OE 108/83 - und 28.10.1987 - 12 TE 1883/86 -, a.a.O.). Die Klägerin zu 1) hat nichts dafür vorgetragen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der auf § 28 Abs. 1 AsylVfG gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 2) vom 8. Mai 1987 nicht vorgelegen haben und ihr zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ein asylverfahrensunabhängiges Bleiberecht zugestanden hat. Da die in dieser Verfügung gesetzte Ausreisefrist nicht zu beanstanden ist, kann der von der Klägerin zu 1) in der ersten Instanz mit dem Ziel der Verlängerung dieser Frist gestellte Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Die am 1. Januar 1941 gemäß Paßeintrag in im Bezirk geborene Klägerin zu 1) ist ebenso wie die Kläger zu 2) bis 5) türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen Glaubens. Die gemäß Paßeintrag am 22. April 1974 geborene Klägerin zu 2) und der am gleichen Tag geborene Kläger zu 3) sowie der am 10. März 1976 geborene Kläger zu 4) und die am 1. Dezember 1978 geborene Klägerin zu 5) sind die Kinder der Klägerin zu 1). Ehemann bzw. Vater der Kläger ist Herr, der nach eigenen Angaben am 3. Februar 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dessen Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 12 UE 2037/88 ebenfalls beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig war (vgl. Urteil vom heutigen Tag). Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 26. Dezember 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 13. Dezember 1985 in ausgestellten und bis zum 12. Dezember 1987 gültigen türkischen Passes. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 30. Dezember 1985 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gaben an, sie seien in ihrer Heimat einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als Kurden und einer religiösen Verfolgung als Jeziden ausgesetzt gewesen. Die religiöse Verfolgung der Jeziden gehe von der muslimischen Bevölkerung aus. Die Jeziden erhielten keinerlei staatlichen Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen und Übergriffe seitens der muslimischen Bevölkerung. Bei ihrer Anhörung bei der Grenzschutzstelle Helmstedt führte die Klägerin zu 1) aus, ihr Ehemann habe 1979 die Türkei verlassen. Ihm werde vorgeworfen, von der Bundesrepublik Deutschland aus die Untergrundgruppen mit Geld und Propagandamaterial zu unterstützen. Ihr selbst sei ebenfalls vorgeworfen worden, Kontakte zu Untergrundgruppen zu unterhalten. Man habe sie einmal verhaftet und verhört. Sie habe um die eigene Existenz und die ihrer Kinder gefürchtet. Gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes in Höhe von 500.000 Lira habe sie einen Paß erhalten. Nach Aushändigung des Dokumentes sei sie sofort ausgereist. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 3. November 1986 trug die Klägerin vor, sie sei wegen der Unterdrückung durch den Staat und durch die Muslime geflohen. Im Jahre 1984 seien drei Männer in ihr Haus gekommen und hätten ihre Tochter (gemeint ist wohl die Tochter) entführen wollen, die damals 15 Jahre alt gewesen sei. Zum Glück sei ihre Tochter nicht zu Hause gewesen. Die Muslime seien dann wieder gegangen. In ihrem Dorf habe es viele Razzien gegeben, bei denen nach Guerillas gefahndet worden sei. Vor vier bis fünf Jahren sei ein Guerilla namens gesucht worden. Aus diesem Grund seien alle Männer des Dorfes auf dem Dorfplatz verhört worden. Darunter sei auch ihr Sohn gewesen. Diesem seien die Hände blutig geschlagen worden. Ein Finger sei aufgeplatzt. Vor vier Jahren sei ihr Bruder mit seinem Vieh in ihr Dorf gekommen. Er habe das Vieh an einem Fluß zwischen ihrem Dorf und einem muslimischen Dorf geweidet. Es sei jemand zu ihnen gekommen und habe gesagt, ihr Bruder sei ertränkt worden. Als sie hingegangen seien, sei der Bruder tatsächlich tot gewesen. Sie habe diesen Vorfall beim Karakol angezeigt, dieser habe die Sache aber nicht weiter verfolgt und später eingestellt. An die nächsthöhere Polizeistelle habe sie diesen Vorfall aus Angst nicht gemeldet. Mit Bescheid vom 9. April 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren im wesentlichen mit der Begründung ab, die Kläger seien in der Türkei weder einer direkten staatlichen Verfolgung noch einer Verfolgung durch dritte Personen ausgesetzt gewesen, die dem türkischen Staat zugerechnet werden könne. Mit Verfügung vom 8. Mai 1987 forderte der Oberbürgermeister der Beklagten zu 2) die Klägerin zu 1) unter Abschiebungsandrohung auf, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes und dieses Bescheides den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen. Beide Bescheide wurden den Bevollmächtigten der Kläger am 19. Mai 1987 zugestellt. Mit beim Verwaltungsgericht am 15. Juni 1987 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger bezüglich beider Bescheide Klage, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführten, sie hätten in der Türkei aufgrund ihres Glaubens und ihrer Volkszugehörigkeit ständige Repressionen, Schikanen und Mißhandlungen durch die muslimische Bevölkerung erlitten. Der türkische Staat unterstütze und dulde die Verfolgungsmaßnahmen gegen die jezidischen Kurden und sei weder in der Lage noch bereit, den Jeziden ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar 1988 trug die Klägerin zu 1) ergänzend vor, die Leiche ihres vor etwa vier Jahren umgekommenen Bruders sei obduziert worden. Die Obduktion habe Tod durch Ertrinken ergeben. Gleichwohl hätten sie Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Etwa drei Jahre vor ihrer Ausreise sei sie zusammen mit ihrem Schwiegervater verhaftet worden, weil man nach ihrem Ehemann gefragt habe. Ihrem Ehemann sei vorgeworfen worden, die kurdischen Organisationen zu unterstützen und Geld zu schicken. Ihr Schwiegervater und sie seien zwei Tage auf der Wache festgehalten, beleidigt und schlecht behandelt worden. Sie hätten 15.000 Lira an den Militäroffizier zahlen müssen. Damals seien Frauen und Männer von den Soldaten schlecht behandelt worden. Sie hätten sich ausziehen müssen, seien mißhandelt, beschimpft und beleidigt worden. Auch ihre schwangere Schwiegertochter habe sich ausziehen müssen. Es seien auch Frauen vergewaltigt worden. Ihre Kinder hätten in der Schule den muslimischen Religionsunterricht besuchen müssen. Wenn sie sich geweigert hätten, hätte der Lehrer sie geschlagen. Wie sie von nachkommenden Bewohnern ihres Heimatdorfes erfahren habe, lebten dort inzwischen zehn muslimische Familien. In dem Dorf hielten sich nur noch ältere Jeziden auf. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 1987 und den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 2) vom 8. Mai 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagten zu 1) und 2) beantragten, die Klage abzuweisen. Sie bezogen sich auf den Inhalt ihrer jeweiligen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellte keinen Antrag. Mit Urteil vom 29. Februar 1988 wies das Verwaltungsgericht unter Zulassung der Berufung die Klage im wesentlichen mit der Begründung ab, Jeziden seien in ihren angestammten Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von Seiten ihrer muslimischen Landsleute ausgesetzt. Der türkische Staat sei jedoch bemüht, derartige Übergriffe zu unterbinden. Die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe könnten ihnen nicht zum Asyl verhelfen. Selbst wenn von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei auszugehen sei, stünde den Klägern kein Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu, weil für Jeziden in der Westtürkei, und zwar nicht nur in den größeren Städten, eine inländische Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Da die Klägerin zu 1) mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen könne, sei auch der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Ausländerbehörde der Erfolg zu versagen. Gegen dieses ihnen am 1. August 1988 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 4. August 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nicht näher begründet haben. Die Kläger beantragen (sinngemäß), das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Februar 1988 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 1987 und der Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 2) vom 8. Mai 1987 die Beklagte zu 1) zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß in ihrer Person jeweils die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagten zu 1) und 2) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellen keinen Antrag. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14. August 1991 hat der Senat Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Klägerin zu 1) als Beteiligte und über die Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu 1) im Falle einer eventuellen Abschiebung der Kläger zu 2) bis 5) sowie über die Rückkehrbereitschaft des Herrn im Falle einer eventuellen Abschiebung der Kläger zu 2) bis 5) durch Vernehmung der Klägerin zu 1) sowie des Herrn als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme am 20. September 1991 Bezug genommen. Die Beteiligten des Berufungsverfahrens haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den die Angehörigen der Sippe betreffenden Verfahren 12 UE 2037/88, 12 UE 3250/88, 12 UE 3364/88, 12 UE 3484/88, 12 UE 3485/88 (u.a.), 12 UE 3487/88 (u.a.), 12 UE 3746/88 (u.a.) und 12 UE 26/89 (und) sowie auf den Inhalt der die Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) -und des Oberbürgermeisters der Beklagten zu 2) - verwiesen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.), Handwörterbuch des Islam, Leiden (Auszug S. 806-810) 2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur Genese pseudo-islamischer Sektengebilde in Vorderasien, Wiesbaden (Auszug S. 132-205) 3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt 4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach 5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80, S. 44 f. 8. 1980 Pfeiffer an VG Minden 9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade 10. 01.09.1982 Sachverständiger Berner vor VG Stade 11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt 12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg 13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an Bundesbeauftragten 14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor VG Stade 15. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH 16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig 18. 14.02.1984 Sachverständiger Wießner vor VG Braunschweig 19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher Rundfunk Köln - Bericht - 20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade 22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen 23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasso vor VG Berlin 24. 11.06.1986 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage der Jezidi in Türkisch-Kurdistan 29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin sowie Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe Nr. 29) 31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf 33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG Koblenz 35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf 36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover 37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und Wießner vor VG Braunschweig 38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz 39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover 40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein 41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt 42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln 43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein 46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag - 47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 - 48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 - 49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein 50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an Innenminister des Landes Nordrhein-West- falen 51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland 55. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen 56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden, "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch Verfolgte oder Scheinasylanten?", Seminarbericht 57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in Bielefeld zur Situation der Jeziden 61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland 62. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 63. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 64. 03.07.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 65. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 66. 02.05.1991 Sachverständiger Wießner vor Bay. VGH 67. 10.07.1991 Sachverständiger Wießner vor OVG Nordrhein-Westfalen II. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 1985 Raidl, Schulwesen und Erwachsenenbildung, in: Band IV - Türkei, Göttingen, S. 528 ff. 3. 09.12.1986 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 4. Dez. 1986 Bundesverwaltungsamt (Hrsg.), Merkblätter für Auslandstätige und Auswanderer, Nr. 38 - Türkei - S. 19 5. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 6. 30.06.1987 Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 7. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg 9. April 1988 Erichsen, Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk- Ära bis heute, in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff. 10. 25.05.1988 Oehring an VG Düsseldorf 11. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg 12. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 13. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker - Gutachten - 14. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 15. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH 16. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH