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Beschluss

1 B 286/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0614.1B286.23.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.603,13 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.603,13 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss (dazu A.) fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), erschüttern die tragenden Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (dazu B.). Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (dazu C.), ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung auf die Beschwerde hin zu ändern und der im Beschwerdeverfahren sinngemäß weiterverfolgte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter dem Referenzcode 20191905_9100 ausgeschriebene Stelle einer Mautkontrolleurin bzw. eines Mautkontrolleurs „Manipulationskontrolle“ in der Mautkontrolleinheit 06 (A 9m BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. abzulehnen. A. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag im Kern mit der folgenden tragenden Begründung entsprochen: Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund stehe ihm zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch mit Blick auf die konkret beabsichtigte Besetzung der in Rede stehenden Stelle vorläufig gesichert werden müsse. Ein Anordnungsanspruch in Form eines Anspruchs auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung stehe ihm zu, weil die getroffene Auswahlentscheidung wegen ihrer Fehlerhaftigkeit nicht geeignet sei, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu erfüllen, und weil es ferner jedenfalls möglich erscheine, dass der Antragsteller bei einer erneuten (rechtsrichtigen) Auswahlentscheidung erfolgreich sein werde. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt, weil die Antragsgegnerin den Bewerbervergleich anhand nicht hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen habe. Die insoweit verwendeten, zum Stichtag des 1. Januar 2020 erteilten dienstlichen Regelbeurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 seien gemessen an ihrem Stichtag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 27. April 2022 mehr als zwei Jahre alt gewesen und hätten damit die hier geltende Aktualitätsgrenze überschritten. Zwar sei eine zu einem bestimmten Stichtag erstellte Regelbeurteilung grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen seien. Habe der Dienstherr indes in Beurteilungsrichtlinien einen kürzeren Regelbeurteilungszeitraum festgelegt, liege darin eine selbst aufgestellte, mit diesem Zeitraum identische Aktualitätsanforderung. Da der Regelbeurteilungszeitraum nach der einschlägigen aktuellen Beurteilungsrichtlinie zwei Jahre betrage, der Stichtag der herangezogenen Regelbeurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aber bereits seit zwei Jahren und vier Monaten verstrichen gewesen sei, seien diese Beurteilungen hier nicht mehr hinreichend aktuell. Der Einwand der Antragsgegnerin, einem weiteren Zurückstellen der Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des laufenden Beurteilungsverfahrens hätten Gründe der Verwaltungspraktikabilität und das öffentliche Interesse an der zügigen Besetzung öffentlicher Ämter entgegengestanden, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Es hätte der Antragsgegnerin oblegen, sich um eine zeitnahe Erstellung der erforderlichen aktuellen Beurteilungen zu bemühen und die Auswahlentscheidung bis dahin zurückzustellen. Die geltend gemachte Eilbedürftigkeit des Besetzungsverfahrens erschließe sich nicht, da dieses im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits zwei Jahre und fünf Monate angedauert habe. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Beurteilungsmangels und der nach dem gerichtlichen Vermerk vom 13. Februar 2023 in den Blick zu nehmenden Kriterien erscheine es auch möglich, dass der Antragsteller im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung dem Beigeladenen vorgezogen werde. B. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen (dazu I.) greift durch (dazu II.). Es erschüttert die Annahme, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). I. Der Beigeladene macht mit seiner fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift vom 16. März 2023 im Wesentlichen geltend: Die Auswahlentscheidung sei frei von Rechtsfehlern und verletze insbesondere nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Die herangezogenen Regelbeurteilungen seien hinreichend aktuell. Maßgeblich sei hier, wie im Regelfall, ein Zeitraum von drei Jahren. Die Festlegung des Beurteilungszeitraums auf zwei Jahre führe keineswegs automatisch zur Verkürzung dieses Zeitraums. Maßgeblich sei vielmehr die jeweilige Verwaltungspraxis des Dienstherrn, die das Verwaltungsgericht zu prüfen versäumt habe und die an dem Grundsatz eines dreijährigen Aktualitätszeitraums festhalte. Auf eine solche Praxis weise der Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2023 hin, der Vorteil des zweijährigen Regelbeurteilungsturnus liege gerade darin, dass die Regelbeurteilungen auch im dritten Jahr nach ihrem Stichtag noch hinreichend aktuell seien und der Abschluss des nächsten Beurteilungsverfahrens gerade nicht abgewartet werden müsse. Veränderungen bei den beiden Bewerbern, die nach der Auswahlentscheidung eingetreten seien, seien gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen (gewesen). II. Dieses Beschwerdevorbringen zeigt hinreichende Gründe auf, aus denen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Eilantrag abzulehnen ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin dem Bewerbervergleich die zum Stichtag des 1. Januar 2020 erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen (im Folgenden: Regelbeurteilung/en 2020) zugrunde gelegt hat. 1. Zwar trifft der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts zu, dass die Zeitspanne, die der Prüfung, ob eine dienstliche Regelbeurteilung für einen Bewerbervergleich hinreichend aktuell ist, zugrunde zu legen ist, mit dem Stichtag dieser Beurteilung beginnt und mit dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung endet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016– 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 22, und Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 34 ff., insb. Rn. 36; ferner OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 – 1 B 704/01 –, juris, Rn. 17, und Urteil vom 1. Juni 2017 – 6 A 2335/14 –, juris, Rn. 70, sowie Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021– 1 B 918/20 –, juris, Rn. 39, und OVG S.-A., Beschluss vom 27. April 2020 – 1 M 44/20 –, juris, Rn. 18; aus der Literatur: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020, Rn. 106 und 106a; hinsichtlich des Anfangszeitpunkts abweichend, aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht überzeugend BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017– 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 53 (Konkurrentenstreit unter Soldaten), und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Juli 2020 – 2 B 10681/20 –, juris, Rn. 18 f. (Konkurrentenstreit in der Landesjustizverwaltung): Wahlrecht des Dienstherrn zwischen dem Zeitpunkt der „Erstellung“ der Regelbeurteilung und dem Beurteilungsstichtag. Das ergibt sich für den Bereich der Bundesbeamten bereits seit 2009 aus der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG, nach der das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf, wenn die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt. Dieser Regelung ist nämlich ohne Weiteres zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten der Zeitraum hinreichender Aktualität (Aktualitätszeitraum) beginnt und endet. 2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Regelbeurteilungen 2020 zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – dazu, dass maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 32 ff, insb. Rn. 44 und Rn. 52 ff., und OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 15 – am 27. April 2022 aber noch hinreichend aktuell gewesen. Ihr Stichtag lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehr als drei Jahre, sondern erst zwei Jahre und vier Monate zurück und fiel damit in den maximal dreijährigen Aktualitätszeitraum, von dessen Geltung die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei ausgehen durfte. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der für den Bereich der Bundesbeamten in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gesetzlich normierte, auch von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene Grundsatz, dass eine zu einem bestimmten Stichtag erstellte Regelbeurteilung grundsätzlich dann hinreichend aktuell ist, wenn dieser Stichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt. So BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Diese zeitliche Begrenzung von drei Jahren ist hier weder gesetzlich (dazu a)) noch nach einer (verschriftlichten) Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin (dazu b) und c)) auf einen dahinter zurückbleibenden Zeitraum verkürzt. a) Ein rechtliches Gebot, eine kürzere Zeitspanne als den Dreijahreszeitraum anzusetzen, ergibt sich nicht schon aus § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG. Diese auf Auswahlentscheidungen bezogene Vorschrift normiert ihrem Wortlaut nach lediglich eine Höchstgrenze für die Aktualität einer Beurteilung im Auswahlverfahren, wird darüber hinaus gehend aber auch als Normierung eines Regelzeitraums hinreichender Aktualität verstanden. So zutreffend Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, in: ZBR 2016, 7 ff., 10, und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: Oktober 2022, B IV Rn. 230a; dem folgend: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. April 2016 – OVG 7 S 3.16 –, juris, Rn. 6. Sie gibt aber (jedenfalls) nicht zugleich vor, dass und in welchen Fällen eine Unterschreitung dieser Höchstgrenze geboten ist. Namentlich gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, sie verlange zwingend einen Gleichlauf der Aktualitätsgrenze mit dem von dem Dienstherrn jeweils festgelegten Regelbeurteilungszeitraum, der nach der – lediglich verordnungsrechtlichen – Vorschrift des § 48 Abs. 1 Fall 1 BLV, die das Recht der dienstlichen Beurteilungen und nicht etwa Auswahlentscheidungen betrifft, höchstens drei Jahre betragen darf. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut nämlich dienstliche (Regel-)Beurteilungen generell („auf der Grundlage dienstlicher Beförderungen“) und nicht etwa nur solche mit einem bestimmten (dreijährigen) Beurteilungszeitraum. b) Der Bewertung, die Regelbeurteilungen 2020 seien im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch hinreichend aktuell gewesen, steht auch keine (verschriftlichte) Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin entgegen. aa) Zunächst ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in Beförderungs richtlinien eine Regelung über den bei Auswahlentscheidungen zu beachtenden Aktualitätszeitraum getroffen hat. bb) Aber auch aus den damit nur in Betracht kommenden, von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Regelungen der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr und digitale Infrastruktur (Beurteilungsrichtlinie BMVI)“ vom 25. Juli 2019 (im Folgenden: BRL 2019) lässt sich keine Festlegung des Aktualitätszeitraums auf zwei Jahre ableiten. Zwar sieht Ziffer 3.1.1 Satz 1 BRL 2019 vor, dass die Beamtinnen und Beamten alle zwei Jahre zu einem Stichtag nach ihrer fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung zu beurteilen sind (Regelbeurteilung). Die Entscheidung des Dienstherrn, die Länge des Beurteilungszeitraums nicht unter Ausschöpfung des § 48 Abs. 1 Fall 1 BLV auf drei, sondern auf einen dahinter zurückbleibenden Zeitraum von zwei Jahren festzulegen, dürfte nicht schon per se die Festlegung eines entsprechenden Aktualitätszeitraums beinhalten (dazu (1)); ein solcher Automatismus kann aber jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn der Dienstherr – wie hier – einer solchen Annahme eine nicht zu beanstandende abweichende Verwaltungspraxis entgegengesetzt hat (dazu (2)). (1) Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass eine Festlegung des Beurteilungszeitraums auf zwei Jahre eine ausdrückliche Regelung eines Aktualitätszeitraums nicht enthält. Es wird aber auch nicht im Sinne eines Automatismus angenommen werden können, dass mit der Festlegung eines hinter drei Jahren zurückbleibenden Beurteilungszeitraums (regelmäßig und auch hier: von zwei Jahren) zumindest sinngemäß stets ein entsprechender Aktualitätszeitraum festgelegt wird und der Dienstherr damit die prognostische Aussagekraft der Regelbeurteilung schon nach Ablauf dieser weniger als drei Jahre umfassenden Zeitspanne verneint. Dem Dienstherrn steht nämlich – in den Grenzen höherrangigen Rechts – auch bei der Bestimmung des Aktualitätszeitraums ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, den er auch in Ansehung seiner Entscheidung für einen hinter drei Jahren zurückbleibenden Beurteilungszeitraum mangels zwingender, nur eine bestimmte Festlegung rechtfertigender Sachgründe nicht nur durch Festlegung eines solchen Aktualitätszeitraums rechtmäßig ausschöpfen kann, der der Länge des festgelegten Beurteilungszeitraums entspricht. Namentlich gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die prognostische Aussagekraft einer Regelbeurteilung, die immerhin auf Beobachtungen aus zwei Jahren beruht, zwingend bereits zwei Jahre nach ihrem Beurteilungsstichtag (vollständig) erschöpft ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Zeit nach diesem Stichtag gemäß der Entscheidung des Dienstherrn Gegenstand neuer, noch zu erstellender Regelbeurteilungen sein soll. Dafür, dass der Dienstherr bei der Wahl eines zweijährigen Beurteilungszeitraums eine darüber hinausreichende angemessene Übergangszeit – dieser Begriff findet sich schon bei Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, in: ZBR 2016, 7 ff., 10, rechte Spalte, vierter Absatz – einer fortdauernden Aktualität der vorliegenden Regelbeurteilungen normieren bzw. zugrunde legen darf, die jedenfalls bei einem zweijährigen Regelbeurteilungsturnus mit Blick auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG maximal ein weiteres, drittes Jahr betragen kann, in diesem Sinne Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, in: ZBR 2016, 7 ff., 10, rechte Spalte, OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 29. April 2016– OVG 7 S 3.16 –, juris, Rn. 6 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 1991 – 4 S 1806/90 –, juris, Rn. 14; a. A., aber aus den hier dargelegten Gründen nicht überzeugend der mit einer „eigenwilligen Begründung“ (so Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, in: ZBR 2016, 7 ff., 10 mit Fn. 28) versehene Beschluss des Bay. VGH vom 8. März 2010 – 3 CE 09.3208 –, juris, Rn. 18, streitet gerade sein verfassungsrechtlich, nämlich durch Art. 33 Abs. 2 und Art 87 ff. GG fundiertes legitimes Interesse an einer möglichst zügigen Besetzung aktuell zu besetzender Stellen. Zu diesem Interesse vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris, Rn. 26, und BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris, Rn. 50, m. w. N. Die gegenteilige Annahme würde den Dienstherrn nämlich nach Ablauf eines jeden Regelbeurteilungszeitraums von zwei Jahren nicht nur, wie es rechtlich geboten ist, dazu zwingen, Auswahlentscheidungen beginnend mit der Erteilung der ersten den Bewerberkreis betreffenden neuen Regelbeurteilung bis zum Vorliegen aller diesen Kreis betreffenden neuen Regelbeurteilungen zurückzustellen. Vgl. hierzu Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, in: ZBR 2016, 7 ff., 10, rechte Spalte, zweiter und dritter Absatz. Sie würde vielmehr schon für die Zeitspanne zwischen dem Stichtag der zu erstellenden Regelbeurteilungen und der Erteilung der ersten den Bewerberkreis betreffenden neuen Regelbeurteilung ein Stellenbesetzungsmoratorium bewirken, das der Dienstherr angesichts seines öffentlichen Interesses an einer zügigen Stellenbesetzung nicht hinnehmen muss. Dieses Moratorium würde nämlich regelmäßig eine längere Zeit – häufig mehrere Monate – andauern, weil mit der Erstellung der neuen Regelbeurteilungen wegen des Gebots, den vollen Regelbeurteilungszeitraum zu betrachten, sinnvoll erst nach dem neuen Stichtag begonnen werden kann und weil sodann regelmäßig ein aufwändiges, in mehrere Verfahrensschritte gegliedertes Beurteilungsverfahren durchlaufen werden muss, ehe es zu der ersten Erteilung einer neuen Regelbeurteilung kommen kann. Vgl. insoweit auch Wolff, Die Aktualität der dienstlichen Beurteilung, in: ZBR 2016, 7 ff., 10. (2) Der (nach dem Vorstehenden wohl nicht gerechtfertigten) Annahme, die Regelbeurteilungen 2020 hätten bereits mit dem Eintreten des neuen Beurteilungsstichtags am 1. Januar 2022 automatisch ihre Aktualität verloren, hat die Antragsgegnerin jedenfalls eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis entgegengesetzt. Sie hat nämlich bereits mit ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 28. Februar 2023 ausdrücklich geltend gemacht, dass sie es insbesondere wegen des öffentlichen Interesses an der zügigen Besetzung öffentlicher Ämter für geboten gehalten habe, die Auswahlentscheidung nicht bis zum Abschluss des laufenden Beurteilungsverfahrens zurückzustellen, sondern auf die ihrer Ansicht nach noch hinreichend aktuellen Regelbeurteilungen 2020 zu stützen. Der Vorteil des nach der BRL 2019 gewählten zweijährigen Regelbeurteilungsturnus (gegenüber einem dreijährigen Turnus) liege gerade darin, dass die vorhandenen Regelbeurteilungen auch im Jahr nach dem neuen Stichtag noch hinreichend aktuell seien und dass der Abschluss der nächsten Beurteilungsrunde nicht abgewartet werden müsse. So sei der Abschluss der Beurteilungsrunde 2022 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom 27. April 2022 gerade nicht absehbar gewesen. Diesen Erwägungen, denen § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht entgegensteht und die auch nicht durch eine Entscheidung der Antragsgegnerin für einen zweijährigen Regelbeurteilungsturnus gehindert werden, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Berufung der Antragsgegnerin auf das öffentliche Interesse an der zügigen Besetzung der in Rede stehenden Stelle überzeuge schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin das Besetzungsverfahren bereits zwei Jahre und fünf Monate betrieben habe und sich die Eilbedürftigkeit der Auswahlentscheidung daher nicht erschließe. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts zeigt nicht auf, dass die in Rede stehende Einschätzung der Antragsgegnerin aus dem von dem Gericht genannten Grund als fehlerhaft zu beanstanden sein könnte. Die Dringlichkeit der Stellenbesetzung kann nämlich ohne weiteres nachvollziehbar mit der in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023 enthaltenen Erwägung („nicht weiter zu verschiebenden“) begründet werden, dass die Besetzungsentscheidung gerade wegen der langen Dauer des bisherigen Besetzungsverfahrens nun keinen weiteren Aufschub mehr duldete. c) Abweichendes würde hier im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen wäre, der Dienstherr stelle mit der Festlegung eines Beurteilungszeitraums in Beurteilungsrichtlinien zugleich zwingend die maßgebliche Aktualitätsanforderung auf (BA S. 5, vorletzter Absatz), so dass bei einem zweijährigen Beurteilungszeitraum nur ein ebenso langer Aktualitätszeitraum vorliegen könne. Die dienstlichen Regelbeurteilungen 2020 sind nämlich tatsächlich und im Ergebnis beanstandungsfrei für einen dreijährigen Beurteilungsspielraum erstellt worden und haben ihre Aktualität demnach auch bei Zugrundelegung der Ansicht des Verwaltungsgerichts für drei Jahre, d. h. über den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinaus noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, behalten. Dass der Zeitraum, für den der Antragsteller und der Beigeladene mit den Regelbeurteilungen 2020 beurteilt worden sind, drei Jahre betragen hat, ergibt sich ohne Weiteres aus den vorliegenden, dem Antragsteller und dem Beigeladenen erteilten Regelbeurteilungen 2020. Deren Beurteilungszeitraum beträgt nämlich, wie der jeweilige Eintrag auf S. 1 dieser Beurteilungen zeigt, drei und nicht etwa zwei Jahre (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019). Das entspricht der von der Antragsgegnerin wohl noch herangezogenen Regelung der Nr. VI. 1 der „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS)“ vom 9. September 2010 in ihrer seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: BRL 2010), nach der die Regelbeurteilung für alle der Regelung unterfallenden Beamtinnen und Beamten alle drei Jahre zum Stichtag 1. Januar stattfand. Zu Nr. VI. 1 der BRL 2010 vom 9. September 2010 in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung vgl. VG München, Urteil vom 22. Juli 1015– M 21 K 14.3868 –, juris, Rn. 3. Der Umstand, dass die gezeigte Qualifikation des Antragstellers bzw. des Beigeladenen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bewertet worden ist, erlaubt auch auf der Grundlage der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die Annahme eines entsprechenden dreijährigen Aktualitätszeitraums, während dessen die prognostischen Aussagen der Beurteilung Aussagekraft behalten sollen. Die solchermaßen erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen 2020 sind wegen der erfolgten Beurteilung eines dreijährigen Zeitraumes nicht rechtswidrig, so dass ihre Tauglichkeit für den Bewerbervergleich auch nicht unter diesem Aspekt zweifelhaft ist. Allerdings dürfte die beurteilende Behörde nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien gehalten gewesen sein, bei den Regelbeurteilungen zum Stichtag des 1. Januar 2020 einen zweijährigen Beurteilungszeitraum anzusetzen. Die BRL 2019 dürfte bereits auf Regelbeurteilungen zum Stichtag des 1. Januar 2020 anwendbar gewesen sein und ordnet mit ihrer einschlägigen Ziffer 3.1.1 Satz 1 BRL 2019 die Geltung eines zweijährigen Beurteilungszeitraums an. Zwar lässt Ziffer 10.1 BRL 2019 nicht klar erkennen, welche Beurteilungsrichtlinie am 1. Januar 2020 anzuwenden gewesen sein soll. Nach dem unklaren Wortlaut dieser Ziffer sollten an diesem Tag nämlich offenbar sowohl die alte („am selben Tag außer Kraft treten“) als auch die neue („mit Wirkung zum 1. Januar 2020“) Beurteilungsrichtlinie gelten. Für die Annahme, dass die Regelbeurteilungen zum Stichtag des 1. Januar 2020 bereits nach den neuen Beurteilungsrichtlinien zu erstellen gewesen sein sollen, spricht aber Ziffer 3.1.1 Satz 2 BRL 2019. Danach wurde der Beurteilungsstichtag, d. h. das Ende des maßgeblichen Beurteilungszeitraums, einheitlich auf den 1. Januar, „beginnend mit dem Jahr 2020“, festgelegt. Auch wäre die nach Ziffer 10.2 Satz 1 BRL 2019 vorgesehene Evaluation der Erfahrungen mit der BRL 2019 bereits „ab Oktober 2020“ ohne eine zuvor bereits nach dieser Beurteilungsrichtlinie durchgeführte Regelbeurteilungsrunde wohl wenig zielführend gewesen. Die damit wohl zu konstatierende Abweichung der Antragsgegnerin von Ziffer 3.1.1 Satz 1 BRL 2019 ist aber mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG ersichtlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten. Eine Verkürzung des Regelbeurteilungszeitraums der zu dem Stichtag des 1. Januar 2020 zu erstellenden dienstlichen Regelbeurteilungen auf zwei Jahre hätte angesichts des vorherigen dreijährigen Turnus nämlich zu dem rechtswidrigen, nicht hinnehmbaren Ergebnis geführt, dass für das Jahr 2017 eine Beurteilungslücke entstanden wäre. Ein solches Ergebnis widerspräche dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Beurteilungszeiträume bei aufeinander folgenden (Regel-)Beurteilungen jeweils lückenlos aneinander anknüpfen müssen, um insgesamt das erforderliche vollständige Bild der von dem Beamten in der Vergangenheit gezeigte Qualifikation und seiner beruflichen Entwicklung zu zeichnen. Vgl. etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, juris, Rn. 19, VG Gera, Urteil vom 26. August 2019 – 1 K 1283/17 –, juris, Rn. 36, m. w. N., und VG Meiningen, Beschluss vom 21. August 2020 – 1 E 1460/19 –, juris, Rn. 31. C. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zumindest im Ergebnis richtig. Nach den Regelbeurteilungen 2020, die die Antragsgegnerin dem Bewerbervergleich nach dem Vorstehenden rechtsfehlerfrei zugrunde legen durfte und die der Antragsteller inhaltlich nicht angegriffen hat, hat der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (s. o.) einen klaren Leistungsvorsprung. Während ihm das Gesamturteil „AB“ zuerkannt worden ist, hat der Antragsteller nämlich nur das um eine volle Notenstufe schlechtere Gesamturteil „B“ erhalten. Dieser Qualifikationsunterschied steht einer „Ausschärfung“ der Beurteilungen entgegen. Er darf auch nicht durch das Ergebnis der mit den beiden Bewerbern geführten (nicht notwendigen) Auswahlgespräche überspielt werden. Solche Ergebnisse dürfen bei der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nämlich grundsätzlich nur ergänzend zu den vorrangig heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden, etwa dann, wenn sich nach den dienstlichen Beurteilungen (anders als hier) im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber ergeben hat. Das findet seinen Grund darin, dass sie gegenüber dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Aussagekraft haben, weil sie im Gegensatz zu diesen nicht die während eines längeren Zeitraums gezeigte Qualifikation abbilden, sondern nur eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit eines Bewerbers vermitteln können. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 1 B 519/22 –, juris, Rn. 27, m. w. N., und Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris, Rn. 3 ff.; ferner etwa Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Mai 2023, BBG 2009 § 22 Rn. 33b, erster Spiegelstrich, und Rn. 35b, sechster Spiegelstrich, sowie Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodano-witz, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 69 f., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und beruht ferner auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Verfahren beider Instanzen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Antrags- und im Beschwerdeverfahren jeweils einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Beschwerdeerhebung am 16. März 2023) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und bei Zugrundelegung der nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 19. April 2023 gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 46.412,52 Euro; ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.