Beschluss
OVG 10 N 62.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0412.OVG10N62.16.00
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Leitsätze
1. Es können nicht nur konkret ermittelte Studien- und Fachausbildungskosten zurückverlangt werden.(Rn.7)
2. Die Abdienquote kann nur anhand der Zeit errechnet werden, die nach Absolvierung des Studiums noch abgeleistet worden ist.(Rn.14)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Personalamts der Bundeswehr vom 10. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. Juni 2014 enthaltene Regelung, dass mit Bestandskraft des Leistungsbescheides spätestens ab dem 20. Dezember 2011 Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 v. H. erhoben werden, abgewiesen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 90 v.H. und die Beklagte 10 v.H..
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 23.929,86 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es können nicht nur konkret ermittelte Studien- und Fachausbildungskosten zurückverlangt werden.(Rn.7) 2. Die Abdienquote kann nur anhand der Zeit errechnet werden, die nach Absolvierung des Studiums noch abgeleistet worden ist.(Rn.14) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Personalamts der Bundeswehr vom 10. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. Juni 2014 enthaltene Regelung, dass mit Bestandskraft des Leistungsbescheides spätestens ab dem 20. Dezember 2011 Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 v. H. erhoben werden, abgewiesen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 2016 abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 90 v.H. und die Beklagte 10 v.H.. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 23.929,86 EUR festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, durch den von ihm Kosten eines Studiums nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) zurückverlangt werden. Er wurde aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung zum 1. September 2001 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt. Zum 1. März 2002 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Die Dienstzeit wurde zuletzt auf die volle Verpflichtungszeit von zwölf Jahren mit einem Dienstzeitende am 31. August 2013 festgesetzt. In der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 20. April 2006 studierte der Kläger Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr in München. Dieses Studium schloss er als Diplom-Kaufmann (Universität) ab. Im Jahre 2010 beantragte der Kläger erfolgreich seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Aufgrund dessen wurde der Kläger mit Ablauf des 18. November 2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 10. November 2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr von dem Kläger Kosten seines Studiums in Höhe von 24.081,86 EUR zurück, wobei ihm eine verzinsliche Stundung mit Ratenzahlungen von monatlich 780 EUR eingeräumt wurde. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen abgewiesen worden ist. Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zudem war das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich allein auf den die Klage abweisenden Teil des Urteils bezieht, hat im Übrigen keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor. 1. Mit den vom Kläger angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall. Gemessen an den vorgetragenen Aspekten hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Begehren, den Leistungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides aufzuheben, zu Recht in dem tenorierten Umfang abgewiesen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei nur in geringem Umfang begründet und im Übrigen unbegründet, erschüttert der - allein gegen den abweisenden Teil des Urteils gerichtete - Rechtsbehelf nicht. Hierbei zieht der Kläger weder die vom Verwaltungsgericht geprüfte Anspruchsgrundlage des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG noch die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung in Frage, diese Voraussetzungen der zugrunde gelegten Norm seien dem Grunde nach erfüllt. Mit seinem Berufungszulassungsvorbringen kritisiert der Kläger im Wesentlichen die erstinstanzlich angewendeten Maßstäbe bei der Ermittlung des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsbetrages. Damit dringt er nicht durch. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Ermittlung der anzusetzenden Kosten fehlerhaft als Ermessensausübung eingeordnet, obwohl die Bestimmung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG keine Ermessensentscheidung vorsehe und erst § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Ermessen eröffne. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Er missversteht den Ansatz des Verwaltungsgerichts, das auf den Seiten 14 und 15 des Urteils erkennbar zwischen der Ermittlung der Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG und der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Härtefallentscheidung unterschieden hat. In der angefochtenen Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erstattungsverpflichtung eines wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen Soldaten eine besondere Härte darstelle, die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt; dies habe zur Folge, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer lediglich Ausbildungskosten in Höhe der durch die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten müsse. b) Soweit der Kläger meint, die Beklagte könne deshalb, weil es sich bei § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht um eine Ermessensnorm handele, nur konkret ermittelte Studien- und Fachausbildungskosten verlangen, so dass eine generalisierende und pauschalierende Ermittlung der tatsächlichen Kosten nicht in Betracht komme, überzeugt dies nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ist geklärt, dass die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, generalisierend und pauschalierend bestimmt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - BVerwG 2 C 40.13, juris Rn. 18, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 19.05 -, juris Rn. 20 und - BVerwG 2 C 18.05 -, juris Rn. 20; im Anschluss daran SächsOVG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 A 631/17 -, juris Rn. 29, 34; BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 6 ZB 17.1416 -, juris Rn. 9; OVG NW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 50; OVG RhPf, Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 11136/15 -, juris Rn. 36; ebenso ferner VG Halle (Saale), Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 A 26/14 -, juris Rn. 37 f.). Diese Betrachtungsweise beruht auf der Überlegung, dass die tatsächlichen, den ehemaligen Soldaten allein betreffenden Ausbildungskosten in der klägerseits gewünschten realistischen Weise nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können (zur „naturgemäßen“ Unmöglichkeit einer detaillierten Ermittlung der in der hypothetischen Situation eines zivilen Studiums entstandenen Kosten s. VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2018 - Au 2 K 17.916 -, juris Rn. 45). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang - ohne dass sich der Kläger hiermit näher auseinandergesetzt hätte - darauf hingewiesen, dass eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten u.a. die Überprüfung des Universitätshaushalts erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der (vor der Härtefallprüfung) durchgeführten Ermittlung der Studien- und Fachausbildungskosten - wie die Beklagte (anknüpfend an OVG NW, Urteil vom 25. August 2016, a.a.O., Rn. 41) meint - letztlich dahinstehen könne, weil zwischen der hier zurückgeforderten Summe und den ermittelten Ausbildungskosten ein Unterschied von mehr als dem Doppelten „an Summendifferenz“ bestehe, auf sich beruhen. c) Auch die klägerseits geäußerten Bedenken gegen die folgende Passage in der angefochtenen Entscheidung (s. dort S. 16) führen nicht zum Erfolg: „Die fiktiven Kosten stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur eine Obergrenze für die Rückforderung dar (...). Sie sind ebenfalls generalisierend und pauschalierend zu ermitteln (...), nicht aber durch eine Einzelfallprüfung, die bei jedem einzelnen Soldaten errechnet, welche Vorteile er aus dem Studium gezogen hat und welche wirtschaftlichen Nachteile diesen gegenüberstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die pauschalierende Berechnung der fiktiven Kosten nicht zu beanstanden, zumal sie nur geringfügig höher als die jeweiligen BAföG-Sätze liegen, während die Soldaten auf Zeit gleichzeitig während ihres Studiums viel höhere Studienbeihilfen erhalten haben, als Empfänger von BAföG.“ Hierzu meint der Kläger: In dieser Hinsicht weiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Hinsichtlich der Ermittlung der fiktiven Kosten könnten diese zwar generalisierend und pauschalierend ermittelt werden, jedoch habe hinsichtlich dieser Ermittlung die Höhe der Bezüge der Soldaten keine Rolle zu spielen. Diese Frage sei hinsichtlich der fiktiven Kosten jedoch vom Verwaltungsgericht Berlin zu einer tragenden Erwägung gemacht worden. Mit dieser Argumentation verfehlt der Kläger den Kern der gerügten erstinstanzlichen Überlegungen. Anders als mit dem Rechtsbehelf dargelegt, rückt das Verwaltungsgericht mit der vergleichsweisen Betrachtung der BAföG-Leistungen und der für Soldaten auf Zeit gewährten Studienbeihilfen nicht von dem höchstrichterlich entwickelten Ansatz ab, dass nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG nur der Vorteil abzuschöpfen ist, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass ihm die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - BVerwG 2 C 40.13 -, juris Rn. 17). Der kritisierte Vergleich führt auch nicht etwa zu einer gewissermaßen verdeckten Berücksichtigung der dem Kläger anlässlich seines Studiums gewährten Geld- und Sachbezüge (zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Saldierung vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Ungeachtet dessen handelt es sich bei der mit der Formulierung „zumal“ eingeleiteten Überlegung des Verwaltungsgerichts ersichtlich um keine allein tragende Erwägung, deren (hier nicht angenommene, mit Blick auf den klägerischen Gedankengang nur unterstellte) Fragwürdigkeit zu einem ernstlichen Richtigkeitszweifel führen könnte. d) Die Kritik des Klägers an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Heranziehung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 (PSZ I 8 - Az. 16-02-11) und der auf dieser Grundlage für die Studienzeit des Klägers erfolgten Berücksichtigung der nach den fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr anzusetzenden fiktiven Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernzuschüssen führt nicht weiter. aa) Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel vermag der Kläger aufzuzeigen, soweit er darlegt, die Ermessensausübung der Beklagten sei mit Blick auf die Ermittlung der fiktiven Studienkosten auch insoweit zu beanstanden und überschreite den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, als die Beklagte für die Bemessung der Lebenshaltungskosten auf den besagten Erlass abstelle. Dieses Vorgehen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und erweist sich als vertretbar. Der Erlass bietet nach einhelliger obergerichtlicher Ansicht - ausgehend von der klägerseits nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer pauschalierenden und generalisierenden Ermittlung der fiktiven Kosten - für den hier betrachteten Zeitraum von 2002 bis 2006 eine sachgerechte und tragfähige Berechnungsgrundlage, die mit den dort berücksichtigten Positionen „Lebenshaltung“, „Gebühren“ und „Lernmittelzuschuss“ die insoweit ersparten Aufwendungen für ein ziviles Studium realistisch und nachprüfbar abbildet (vgl. allgemein SächsOVG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 2 A 631/17 -, juris Rn. 36; für den Zeitraum von 2002 bis 2006 OVG RhPf, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 -, juris Rn. 36; für den Zeitraum u.a. von 2004 bis 2006 BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris Rn. 14; für den Zeitraum 2005 bis 2008 SächsOVG, Urteil vom 27. März 2018 - 2 A 108/17 -, juris Rn. 26 f.; vgl. ferner OVG NW, Urteil vom 9. November 2016 - 1 A 1064/14 -, juris Rn. 72; ThürOVG, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 -, juris Rn. 29; VGH BW, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 2237/15 -, juris Rn. 34 f.; HessVGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris Rn. 11). Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) vom 24. Juni 2015 (- 5 A 26/14 -, juris) und die dort angestellten - in der Begründung der Berufungszulassung weitgehend wiedergegebenen - Erwägungen (vgl. a.a.O., Rn. 41 ff.) muss schon deshalb unergiebig bleiben, weil sich diese Entscheidung auf die Verhältnisse eines im Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2010 absolvierten Studiums bezieht (vgl. a.a.O., Rn. 4 und 9). Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sich die Überlegungen des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) auf den hier betrachteten Zeitraum übertragen lassen. Zu einem entsprechenden Vortrag besteht Anlass, weil das vom Kläger zitierte Gericht selbst darauf hingewiesen hat, dass es in einem Fall des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.), das sich mit den Verhältnissen des Zeitraums von 1998 bis 2002 zu befassen hatte, vertretbar gewesen sein möge, auf die erörterten Bemessungsgrundsätze abzustellen; der hier betrachtete Zeitraum schließt unmittelbar an diesen Zeitraum an. Abgesehen davon ist in der hier angefochtenen Entscheidung angemerkt worden, dass die angesetzten fiktiven Kosten nur geringfügig höher als die jeweiligen BAföG-Sätze seien. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung nicht mit konkreten Zahlen unterlegt hat. Soweit der Kläger diesen Umstand rügt, legt er nicht substantiiert dar, dass der erstinstanzliche Vergleich unzutreffend bzw. der Abstand zwischen den fiktiven Kosten und den seinerzeit geltenden BAföG-Sätzen höher gewesen ist. bb) Die wiederum an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) (Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 A 26/14 -, juris Rn. 41 f.; ablehnend demgegenüber VG Münster, Urteil vom 17. September 2018 - 5 K 912/17 -, juris Rn. 60) anknüpfende Kritik des Klägers, dass sich der nach den Bemessungsgrundsätzen für die Fortschreibung der fiktiven Lebenshaltungskosten herangezogene Wert von 2,9 v. H. an der durchschnittlichen Besoldungserhöhung in den Jahren 1980 bis 2002 orientiere, der die Besoldungsentwicklung nach 2002 nicht realistisch abzubilden vermöge, verfängt ebenfalls nicht. Ein beachtliches Defizit der Ermessensentscheidung als Ausweis für einen ernstlichen Richtigkeitszweifel ist damit nicht aufgezeigt. Es trifft zwar zu, dass die in den Jahren nach 2002 zu verzeichnenden Besoldungserhöhungen unter dem Wert von 2,9 v. H. angesiedelt waren (s. dazu VG Halle (Saale), a.a.O., Rn. 42). Der jedenfalls im Erlasszeitpunkt auf einer zutreffenden Prognose beruhende Prozentwert spiegelt freilich dennoch - bei einer zulässigen pauschalierenden Betrachtungsweise - die eingetretene allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch im vertretbaren Maße wider, weil - wie die Beklagte unwidersprochen im hiesigen Verfahren vorgetragen hat - die für die Jahre 2002 bis 2006 anzusetzenden Beträge für die Lebenshaltungskosten eines Studenten auch unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung von 2,9 v. H. noch unterhalb der Kosten liegen, die nach Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zu den durchschnittlichen Bedarfen studentischer Lebenshaltung in dem maßgeblichen Zeitraum angefallen sind; danach ist nicht ersichtlich, dass die hier zugrunde gelegten Pauschalbeträge der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten der Studierenden nicht entsprochen haben. e) Erfolglos wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abdienquote werde nur anhand der Zeit errechnet, die nach Absolvierung des Studiums noch abgeleistet worden sei. In der angefochtenen Entscheidung wird die gerügte Feststellung wie folgt begründet: Ein Studium könne nicht schon vorab abgedient werden. Die Abdienquote solle den Nutzen errechnen, den die Bundeswehr noch aus dem von ihr finanzierten Studium gezogen habe. Einen solchen Nutzen könne sie erst nach dem Studium, nicht aber schon vorher ziehen. Dazu meint der Kläger, diese Sichtweise führte zu unverhältnismäßigen Ergebnissen, weil dies bedeutete, dass ein Zeitsoldat, der aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nur einen Tag vor Ende seiner Dienstzeit entlassen worden sei, die gleiche Summe zurückzuerstatten hätte wie ein Zeitsoldat, der beispielsweise zehn Jahre vor Ende seiner Dienstzeit aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen worden sei, wenn nur die Zeitabstände zwischen Beendigung des Studiums und der Entlassung gleich wären. Dies überzeugt schon deshalb nicht, weil die betrachteten Zeitsoldaten nach der Logik der gebildeten Vergleichsfälle unterschiedliche Verpflichtungszeiten eingegangen sein müssten. Danach erschließt sich schon die Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Abgesehen davon geht der Vergleich von der unzutreffenden Prämisse aus, dass bei dem Zeitsoldaten, der nur einen Tag vor Ende seiner Verpflichtungszeit wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird, die „abgediente“ Zeit gänzlich unberücksichtigt bleibt (s. zur indirekten Berücksichtigung der Abdienquote bei Fällen anerkannter Kriegsdienstverweigerer OVG RhPf, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 -, juris Rn. 39). f) Nicht weiter zu führen vermögen die mit dem Rechtsbehelf dargelegten Rügen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Einwand des Klägers, die Beklagte hätte eine zeitliche Begrenzung des Erstattungszeitraums vornehmen müssen, greife nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: Der Kläger sei Anfang dreißig, die von ihm zurückgeforderte Summe könne er bei gleichbleibender Höhe der Raten innerhalb von wenigen Jahren zurückzahlen. Bei dieser Konstellation sei nicht ansatzweise zu befürchten, dass der Kläger sein gesamtes Berufsleben mit der Rückzahlung der geforderten Summe beschäftigt sein werde. Nur Letzteres verbiete die Rechtsprechung. Stehe dies in Anbetracht des Alters und der Höhe der Forderung auch nicht im Ansatz zu erwarten, brauche die Beklagte keinen Zeitpunkt festsetzen, bis zu dem längstens Ratenzahlungen zu leisten wären. Die daran geübte Kritik des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 -, juris Rn. 109 ff., 118) vertretene und klägerseits geteilte Auffassung, die Beklagte müsse regelmäßig ihr Ermessen in der Weise ausüben, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter begrenze, überhaupt zu überzeugen vermag (krit. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - OVG 7 B 27.14 -, juris Rn. 61). Denn ungeachtet dessen wäre die Ermessensentscheidung auch auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Bei dem 1981 geborenen Kläger beträgt die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst im Jahr 2010 bis zu dem – nach gegenwärtiger Rechtslage unterstellten – Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren im Jahre 2048 38 Jahre mit der Folge, dass er auf der Grundlage der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rund 25 Jahre leisten müsse. Bei der derzeit bestehenden Ratenhöhe beträgt die Laufzeit hingegen nur 31 Monate. Plausible Umstände, die erwarten lassen, dass der Kläger nicht in der Lage ist oder sein wird, die Ratenhöhe in der anzunehmenden Laufzeit zu zahlen, sind dem - sich insoweit nur auf Spekulationen und auf eine pauschale Kritik an den Annahmen des Verwaltungsgerichts beschränkenden - Berufungszulassungsvorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen. Es erscheint jedenfalls nicht unvertretbar, dass die Beklagte bei ihren Erwägungen auf den normalen Verlauf der bei dem Kläger zu erwartenden Erwerbsbiographie abgestellt und dabei auch keine Überlegungen für die Annahme eines „schlimmsten Falles“ angestellt hat. g) Unberechtigt ist der Einwand des Klägers, aus dem Urteilsausspruch ergebe sich nicht, um welchen Betrag sich die Rückforderung der Beklagten (mit Blick auf die teilweise Stattgabe durch das Verwaltungsgericht) vermindere. Der Tenor lässt sich unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe noch dahin auslegen (vgl. allgemein zur Auslegung eines Urteilstenors OVG NW, Urteil vom 29. Januar 2009 - 20 A 2034/06 -, juris Rn. 50), dass sich die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf die in Anlage 1a zu dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 10. November 2011 enthaltene Kostenposition „06.04.2005-07.05.2005 Praktikum REHA-Klinik Bonn 152,00“ bezieht. Er ist jedenfalls in diesem Sinne bestimmbar. In den Entscheidungsgründen ist zum klagestattgebenden Teil der Entscheidung ausgeführt worden: „Allerdings waren die angegriffenen Bescheide insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als auch Kosten für eine Reise nach Bonn zurück-gefordert worden sind, bei der der Kläger seine Diplomarbeit vorgestellt hat. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass diese Vorstellung nicht zu seinem Studium gehörte, sondern im Interesse der Bundeswehr stattfand, weil man Interesse an seinen Forschungsergebnissen hatte.“ Dies entspricht den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. In dem Verhandlungsprotokoll heißt es dazu: „Ich hatte eine Diplomarbeit geschrieben, die eine vergleichende Betrachtung der Bundeswehrkrankenhäuser zum Gegenstand hatte. Weil die Ergebnisse dieser Diplomarbeit auf großes Interesse beim Sanitätsführungskommando in Bonn stießen, wie auch bei den anderen Bundeswehrkrankenhäusern, wurde ich nach Bonn eingeladen, um die Ergebnisse dort vorzustellen.“ Es kann hier dahinstehen, ob die Angaben des Klägers zutreffend sind. Hierauf kommt es nicht an, weil der Kläger die der Teilstattgabe zugrundeliegenden Annahmen des Verwaltungsgerichts jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unbeanstandet gelassen hat. Die im vorliegenden Zusammenhang geäußerten Bedenken der Beklagten können daher auf sich beruhen. 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Rechtsbehelf zeigt keine Aspekte auf, die der Erörterung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürften. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) vom 24. Juni 2015 - 5 A 26/14 -, juris, hinsichtlich des Rückgriffs auf die Regelungen des BAföG bei der Bestimmung der fiktiven Kosten eines Studiums abweiche, ergeben sich daraus keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nötigten. Denn die vom Kläger angeführte Entscheidung betrifft schon in zeitlicher Hinsicht eine Fallkonstellation, die mit der hiesigen nicht vergleichbar ist. Insoweit kann der Senat auf seine Erwägungen in Abschnitt 1. verweisen. 3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Das ist hier nicht der Fall. Auf die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20. April 2015 (- 1 A 1242/12 -, juris Rn. 109 ff., 118) vertretene Rechtsansicht zur Notwendigkeit einer Begrenzung der Dauer der Rückzahlung kommt es - worauf der Senat in Abschnitt 1. bereits hingewiesen hat - nicht an. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es mithin auch mit Blick darauf nicht. 4. Die Kostenentscheidung für den erledigten Teil des Rechtsstreits beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten für den erledigten Verfahrensteil der Beklagten aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Urteil vom 12. April 2017 (- BVerwG 2 C 16.16 -, juris Rn. 64 ff.) geklärt, dass die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung gestattet, aber nicht zur Erhebung von Zinsen ermächtigt. Dem folgt der Senat. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung war unter Einbeziehung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einheitlich zu fassen, weil sich mit Blick auf die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kostenteilungsquote zu Gunsten des Klägers verändert hat und auch bei Berücksichtigung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Entscheidung kein Raum mehr dafür verbleibt, die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzuwenden. Bei der zu treffenden Entscheidung sind die Stundungszinsen zu berücksichtigen, die zwar nach teilweiser Erledigung des Hauptsacheverfahrens nicht mehr in Streit stehen, aber die Kostenentscheidung noch zu beeinflussen vermögen. Unter Berücksichtigung der Nebenforderung ist - jeweils bezogen auf die erste und die zweite Rechtsstufe - ein fiktiver Streitwert zu bilden (zu diesem Berechnungsmaßstab vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 92 Rn. 4; zur Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Kostenverteilung s. bereits BGH, Urteil vom 9. November 1960 - VIII ZR 222/59 -, juris). Der Senat setzt hierbei neben der Rückforderung von 24.081,86 (1. Rechtsstufe) bzw. 23.929,86 EUR (2. Rechtsstufe: ursprünglich streitiger Betrag abzüglich der persönlichen Kosten für eine Reise des Klägers nach Bonn als Gegenstand der rechtskräftigen Teilstattgabe durch das Verwaltungsgericht) eine Nebenforderung in (der pauschalierten) Höhe von 4 % des Erstattungsbetrages bezogen auf eine Laufzeit von 31 Monaten (zwei Jahre und sieben Monate) an, mithin in Höhe von 2.488,45 EUR (1. Rechtsstufe: 2 x 963,27 EUR + 561,91 EUR) bzw. 2.472,74 EUR (2. Rechtsstufe: 2 x 957,19 EUR + 558,36 EUR). Die Kostenquoten für die erste und zweite Rechtsstufe bestimmen sich nach dem Verhältnis des Streitwerts der Hauptforderung - hier der Rückzahlung - zu dem Streitwert der Nebenforderung - hier der Stundungszinsen -. Bei einem fiktiven Gesamtstreitwert von 26.570,31 EUR (1. Rechtsstufe) bzw. 26.402,60 EUR (2. Rechtsstufe) ergibt sich für beide Rechtsstufen die - auf gerundeten Werten beruhende - tenorierte Kostenverteilung. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Stundungszinsen bleiben als bloße Nebenforderung im Verhältnis zu der von der Beklagten erhobenen Rückzahlungsforderung außer Betracht (vgl. § 43 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).