Beschluss
1 L 87/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Rückforderungsanspruch soll einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des die Ausbildung finanzierenden Dienstherrn und des von ihr profitierenden Soldaten schaffen und ist deshalb nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Soldat die Fachausbildung erfolgreich abschließt, sondern auch bereits dann, wenn er sie nicht oder nicht mit Erfolg beendet, während des Ausbildungsgangs aber Wissen oder Fähigkeiten erwirbt, die sowohl für seine Verwendung als Soldat als auch in zivilen Bereichen nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; VG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 9 K 2562/14.F -, juris Rn. 34).(Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rückforderungsanspruch soll einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des die Ausbildung finanzierenden Dienstherrn und des von ihr profitierenden Soldaten schaffen und ist deshalb nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Soldat die Fachausbildung erfolgreich abschließt, sondern auch bereits dann, wenn er sie nicht oder nicht mit Erfolg beendet, während des Ausbildungsgangs aber Wissen oder Fähigkeiten erwirbt, die sowohl für seine Verwendung als Soldat als auch in zivilen Bereichen nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; VG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 9 K 2562/14.F -, juris Rn. 34).(Rn.27) I. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fachausbildungskosten. Nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung, neun Jahre Wehrdienst zu leisten, trat der 1992 geborene Kläger am 1. Oktober 2013 ohne abgeschlossene Berufsausbildung in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom 30. Oktober 2013 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer zuletzt auf drei Jahre (bis zum 30. September 2016) festgesetzten Dienstzeit berufen. Durch Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Februar 2014 wurde er mit Zusage einer Umzugskostenvergütung zur Teilnahme an einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die vom 3. Juni 2014 bis zum 29. Januar 2016 dauern sollte, vom Standort B. zur Betreuungsstelle der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) der Bundeswehr in R. kommandiert. Im Hinblick auf den Ausbildungsdurchgang schlossen die Beklagte und die Verkehrsausbildungszentrum in der O. GmbH (V. GmbH) am 26. August 2014 einen Vertrag über die Durchführung eines Lehrgangs zur Vorbereitung von Soldatinnen und Soldaten auf die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/-in“ in R. Darin vereinbarten sie unter anderem, dass die Beklagte als Bestandteil der Lehrgangsvergütung „bei bis zu 18 Lehrgangsteilnehmern“ eine „Lehrgangspauschale (mehrwertsteuerfrei)“ in Höhe von 173.229 € zu zahlen habe. Für den Umzug von seinem Wohnort A-Stadt (Landkreis W.) nach R. wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 3. Juni 2014 eine Umzugskostenvergütung in Höhe von 209,93 € (85 € Reisekosten, 24 € Tagegeld sowie 100,93 € Umzugspauschale) gewährt, wobei im Juni 2014 ein Teilbetrag in Höhe von 207,18 € und im Oktober 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 2,75 € überwiesen wurden. Die Zahl der Lehrgangsteilnehmer belief sich anfänglich auf 17 (den Kläger eingeschlossen), seit 2015 nur noch auf 14. Gestützt auf § 55 Abs. 5 SG wurde der Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Oktober 2015 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen, da er zwischen Juni und September 2015 an mehr als 40 Tagen dem Dienst eigenmächtig ferngeblieben sei sowie Unterschriften zum Nachweis seiner Anwesenheit in einem Praktikumsbetrieb gefälscht habe. Die Entlassung wurde mit Ablauf des 7. Oktober 2015 wirksam. Mit am 4. November 2017 zugestelltem Schreiben der Beklagten vom 2. November 2017 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung von Ausbildungskosten angehört. Für ihre Leistungen zur Berufskraftfahrerausbildung vom 3. Juni 2014 bis zum 29. Januar 2016 stellte die V. GmbH der „Firma ZAW“ bzw. der „ZAW“ in R. am 19. November 2014 eine erste Rate in Höhe von 90.000 €, am 9. November 2015 eine zweite Rate in Höhe von 70.000 € und am 15. Februar 2016 eine Schlussrate in Höhe von 13.229 € in Rechnung. Mit Bescheid vom 3. Juli 2018 forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG auf, die anlässlich seiner Fachausbildung zum Berufskraftfahrer in der Zeit vom 3. Juni 2014 bis zum 7. Oktober 2015 entstandenen Kosten in Höhe von 9.833,76 €, bestehend aus Lehrgangskosten in Höhe von (173.229 € ./. 18 =) 9.623,83 € und persönlichen Kosten in Gestalt der Umzugskostenvergütung in Höhe von 209,93 €, zu erstatten. Da der Kläger im Anhörungsverfahren keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, sei davon auszugehen, dass die unverzügliche Rückerstattung in einer Summe keine besondere Härte für ihn bedeute. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 19. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Kostenerstattung seien nicht gegeben. Das Zustandekommen der dem Kläger in Rechnung gestellten Ausbildungskosten erschließe sich nicht. Da der Vertrag vom 26. August 2014 eine Ausbildung von bis zu 25 Soldatinnen und Soldaten durch die V. GmbH vorsehe, sei der zur Ermittlung der unmittelbaren Ausbildungskosten angewandte Umschlageschlüssel von 18 Lehrgangsteilnehmern nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon halte der Vertrag einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht stand und sei aus diesem Grund nichtig. Auch habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie die als Lehrgangspauschale verabredete Vergütung tatsächlich an die V. GmbH gezahlt habe. Der Kläger habe die fraglichen Kosten zudem nicht verursacht. Der Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz durch ihn sei nicht notwendig gewesen, weil das Gesetz für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr eingesetzt würden, nicht gelte. Da er bereits seit 2011 im Besitz einer Fahrerlaubnis der relevanten Klassen gewesen sei, habe er aus der nur teilweise - von Juni 2014 bis Mai 2015 - absolvierten Ausbildung keinen geldwerten Vorteil gezogen. Überdies seien die Ausgaben, die die Beklagte nunmehr erstattet verlange, unverhältnismäßig höher, als sie für eine zivile Ausbildung angefallen wären. Eine Umzugskostenvergütung habe er im Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung nach seiner Erinnerung weder beantragt noch erhalten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Fachausbildung des Klägers zum Berufskraftfahrer, die mit seiner militärischen Ausbildung verbunden gewesen sei, seien der Beklagten keine Kosten entstanden. Zwar seien, wenn sich die Bundeswehr für die Fachausbildung der Soldaten einer externen Ausbildungseinrichtung bediene, als unmittelbare Kosten der Ausbildung von dem Soldaten im Fall seiner Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG grundsätzlich auch die Beträge zu erstatten, die der Dienstherr in Bezug auf seine Person an den Ausbilder entrichte. Vorliegend fehle es jedoch an dem Erfordernis eines adäquaten Zusammenhangs mit der Ausbildung, das den entlassenen Soldaten gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten schützen solle. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausbildungskosten in Höhe von 9.623,83 € seien nicht auf die (abgebrochene) Lehrgangsteilnahme des Klägers zurückzuführen. Angesichts der Vereinbarung einer einheitlichen Lehrgangspauschale bei bis zu 18 Auszubildenden sei die Teilnahme des Klägers an der Ausbildung für die Kostenentstehung vielmehr unerheblich. Die Pauschale wäre nämlich auch dann in voller Höhe zu Lasten der Beklagten angefallen, wenn der Kläger nicht an der Ausbildung teilgenommen hätte. Die darüber hinaus geforderten Umzugskosten in Höhe von 209,93 € könne die Beklagte ebenso wenig verlangen. Dass überhaupt Umzugskosten an den Kläger gezahlt worden seien, sei nicht feststellbar. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020, der Beklagten am 20. Oktober 2020 zugestellt, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung mit am 6. November 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 4. November 2020 begründet. Sie macht unter anderem geltend: Die auf den Lehrgang bei der V. GmbH entfallenden anteiligen Kosten stünden in einem adäquaten Zusammenhang mit der nicht beendeten Fachausbildung des Klägers. Die Gefahr, dass dem Soldaten Ausgaben der Bundeswehr aufgebürdet würden, die keinerlei Bezug zu seiner Ausbildung hätten, sei hier nicht gegeben. Die Beklagte habe den Betrag von 9.623,83 € für die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang an die V. GmbH entrichtet. Ob die Kosten als sogenannte „Sowieso“-Kosten auch dann entstanden wären, wenn der Kläger nicht an dem Lehrgang teilgenommen hätte, sei unerheblich. Die Frage der Kausalität sei von dem Erfordernis des adäquaten Zusammenhangs zu trennen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. Mai 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage des Klägers ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 3. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung, die die Regelung durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) erhalten hat. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden ist, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kostenerstattung liegen vor. Der Kläger war Soldat auf Zeit und ist nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden. Angesichts der Bestandskraft des Bescheids vom 6. Oktober 2015 kommt es auf die Umstände, die zum entlassungsauslösenden Verhalten des Klägers geführt haben, im Streitfall nicht an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Mai 1986 - 11 S 76/84 -, NVwZ 1987, 521 = BeckRS 9998, 46292). Die militärische Ausbildung des Klägers war mit einer Fachausbildung für den Beruf des Berufskraftfahrers verbunden. Unter dem Begriff der Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere, zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel zu verstehen, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 13, und vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, juris Rn. 25). Das ist bei einem Lehrgang, der die teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten außerhalb des allgemeinen Truppendienstes durch Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich des Berufskraftverkehrs auf die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/-in“ vorbereitet, der Fall. Dass der Kläger die Ausbildung nicht zu Ende geführt hat, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Die Rückforderungsanspruch soll einen billigen Ausgleich zwischen den Interessen des die Ausbildung finanzierenden Dienstherrn und des von ihr profitierenden Soldaten schaffen und ist deshalb nicht nur dann gerechtfertigt, wenn der Soldat die Fachausbildung erfolgreich abschließt, sondern auch bereits dann, wenn er sie nicht oder nicht mit Erfolg beendet, während des Ausbildungsgangs aber Wissen oder Fähigkeiten erwirbt, die sowohl für seine Verwendung als Soldat als auch in zivilen Bereichen nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 30; HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 1 Bf 239/12.Z -, juris Rn. 15; VG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2015 - 9 K 2562/14.F -, juris Rn. 34). Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger durch den Lehrgang, dessen Dauer bis zum 7. Oktober 2015 (ohne individuelle Fehlzeiten) 485 Tage betrug, derartige Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Ob er sie auch in seinem späteren Berufsleben nutzbar machen möchte, ist ohne Bedeutung. b) Rechtsfolge des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG ist, dass der frühere Soldat die entstandenen Kosten der Fachausbildung zu erstatten hat. Zu diesen Kosten sind die unmittelbaren Ausbildungskosten (etwa Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel) und die mittelbaren Ausbildungskosten (etwa Reisekosten, Trennungs- geld, Lebenshaltungskosten) zu zählen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 21 f., vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 35, und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 27). Hat sich der Dienstherr für die besondere Ausbildung des Soldaten einer Einrichtung außerhalb der Bundeswehr bedient, gehören zu den unmittelbaren Ausbildungskosten auch die Beträge, die er in Bezug auf den Erstattungspflichtigen an den externen Ausbildungsträger entrichtet hat (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 18). Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis dient bei einer Ausbildung in Einrichtungen der Bundeswehr dazu, den entlassenen Soldaten gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u. a. -, juris Rn. 48; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 und 6 C 135.74 -, juris Rn. 26 bzw. 41, und vom 28. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 19). So umfasst der Begriff der Ausbildungskosten in diesen Fällen auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Spezialausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, d.h. die sogenannten Rahmenkosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977, a. a. O.; Beschlüsse vom 28. September 1983 - 6 B 13.83 -, juris Rn. 5, und vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 28. November 2008 - 1 UZ 2203/07 -, juris Rn. 10). Ein adäquater Zurechnungszusammenhang besteht nach allgemeiner Rechtsauffassung im Übrigen dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris Rn. 68, und vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 177/17 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). aa) Lehrgangskosten, die von der Bundeswehr für die Fachausbildung im konkreten Einzelfall an einen externen Ausbildungsanbieter entrichtet worden sind, sind nach diesen Maßgaben gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG grundsätzlich - auch im Wege der anteiligen Umlegung einer einheitlichen Pauschalvergütung bei einer Gruppenmaßnahme - erstattungsfähig und -pflichtig (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 30). (1) Der Senat hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Beklagte die im Vertrag vom 26. August 2014 als Vergütungsbestandteil vereinbarte Lehrgangspauschale in Höhe von 173.229 € tatsächlich an die V. GmbH entrichtet hat. Die Beklagte hat die von der V. GmbH für ihre in dem Zeitraum vom 3. Juni 2014 bis zum 29. Januar 2016 erbrachten Ausbildungsleistungen („Teilnahme an der Ausbildung Berufskraftfahrer BDF IV/14 vom 03.06.2014 bis 29.01.2016“) erstellten Einzelrechnungen vom 19. November 2014, 9. November 2015 und 15. Februar 2016 zur Akte gereicht; die darin ausgewiesenen Teilbeträge (90.000 €, 70.000 €, 13.229 €) ergeben die festgelegte Gesamtsumme. Dass der Kläger die Rechnungen „vollumfänglich bestreitet“, ist ebenso wenig wie seine weiteren Einwände, dass die Rechnungen erst im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden seien, dass sie nicht an die Beklagte oder das im Vertrag als ihr Letztvertreter benannte Karrierecenter der Bundeswehr N. (Dezernat Berufsförderungsdienst), sondern an die „Firma ZAW“ bzw. an die „ZAW“ in R. adressiert seien und dass auf ihnen keine Zahlungsvermerke angebracht seien, geeignet, einen zureichenden, weitere gerichtliche Nachforschungen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebietenden Anhaltspunkt dafür zu begründen, dass die Forderungen - entgegen der schriftlich eingegangenen Verpflichtung der Beklagten - nicht oder nicht vollständig von der Bundeswehr beglichen worden seien. Substantielle Gründe für Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten, der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr habe die Rechnungen bezahlt, bestehen nicht (s. hierzu allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, juris Rn. 6, und vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21.13 -, juris Rn. 12). Da die besagten Rechnungen der V. GmbH die Lehrgangspauschale „bei bis zu 18 Lehrgangsteilnehmern“ zum Inhalt haben, ist es unerheblich, dass in ihnen jeweils die (geringere) Zahl der Teilnehmer aufgeführt und dass diese Zahl über den Zeitraum der Rechnungslegung hin nicht konstant ist (17 bzw. 14 Teilnehmer). Die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der vollen Lehrgangspauschale entfiel nicht dadurch, dass der Kläger und mehrere andere Lehrgangsteilnehmer die Berufsausbildung nicht zu Ende führten. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Einzelne Leistungszeiträume waren nach dem Vertrag nicht gesondert zu berechnen; der in Ziffer 1 des Vertrags unter Bezugnahme auf gesetzliche Ausbildungsbestimmungen und einen Rahmenlehrplan (Anlage 1) beschriebene „Gegenstand der Leistung“, der gerade nicht auf die Dienstausübung bei der Bundeswehr zugeschnitten war und zugeschnitten sein sollte, bedurfte keiner Konkretisierung in den Rechnungen. Auch für eine Unwirksamkeit des Vertrags wegen sitten- oder treuwidriger Benachteiligung der Beklagten ist nichts ersichtlich. Soweit sich der Kläger durch die Vergütungsabrede unangemessen benachteiligt sieht (vgl. § 307 BGB), kann daraus eine Nichtigkeitsfolge schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil er nicht Vertragspartei ist. Dass der Kläger bereits vor Ausbildungsbeginn über die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C sowie C1E und CE verfügte, minderte die von der Beklagten für die Gesamtheit der Teilnehmer zu tragenden Kosten der Ausbildung, die nicht allein auf den Erwerb bestimmter Fahrerlaubnisklassen abzielte, nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die Lehrgangspauschale aus Fürsorgegründen (vgl. § 31 SG) nicht vereinbaren dürfen, um die Teilnehmer bei Eingreifen eines der Fälle des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SG vor Beendigung der Fachausbildung keinen „übermäßigen“ Erstattungspflichten auszusetzen, ist dem nicht zu folgen. Grundsätzlich darf die Beklagte davon ausgehen, dass ein Soldat auf Zeit die mit seiner militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung abschließt. Die Vereinbarung einer Einheitspauschale anstelle einer konkret teilnehmerbezogenen oder gar - soweit überhaupt möglich - die individuelle Vorbildung der Soldaten berücksichtigenden Kostenregelung liegt in ihrem verwaltungsorganisatorischen Ermessen. Die Erstattung richtet sich auf die „entstandenen“ Kosten. Einer besonderen Härte infolge der Erstattung für den Betroffenen kann und muss im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Rechnung getragen werden. (2) Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, zwischen der Lehrgangsteilnahme des Klägers und den dafür angesetzten anteiligen Kosten fehle es an dem erforderlichen adäquaten Zusammenhang, geht fehl. Ein Schutz des Soldaten vor einer Umlegung von allgemeinen Unkosten der Bundeswehr steht hier von vornherein nicht in Frage, da die Ausbildung des Klägers außerhalb der Bundeswehr stattfand. Die Ausgestaltung der gegenüber dem externen Ausbildungsunternehmen bestehenden Vergütungspflicht der Beklagten als Verpflichtung zur Entrichtung einer einheitlichen Pauschale bei bis zu 18 Lehrgangsteilnehmern führt entgegen dem erstinstanzlichen Urteil auch nicht zu der Annahme, die Teilnahme des Klägers habe keine Kosten verursacht, weil sie im Sinne der Äquivalenztheorie hinweggedacht werden könne, ohne dass sich am Zahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach etwas ändern würde. Nach der vertraglichen Regelung hätte auch die alleinige Teilnahme des Klägers (sowie jeweils aller übrigen 16 Lehrgangsteilnehmer) genügt, um den Anspruch auf die volle Lehrgangspauschale auszulösen. Ist indes ein bestimmter Erfolg durch mehrere gleichzeitig wirkende Umstände herbeigeführt worden, von denen jeder ihn auch allein verursacht hätte, so hat ihn jeder dieser Umstände im Rechtssinne verursacht, obwohl keiner von ihnen als „conditio sine qua non“ qualifiziert werden kann (sogenannte konkurrierende Kausalität oder Doppelkausalität; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. März 1988 - IX ZR 43/87 -, juris Rn. 34, und vom 7. Mai 2004 - V ZR 77/03 -, juris Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 8. Juli 2020 - I-12 U 74/19 -, juris Rn. 104). In diesen Fällen bedarf es einer entsprechenden Modifikation der Äquivalenztheorie, weil der eingetretene Erfolg andernfalls auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2004, a. a. O.). Der Kausalzusammenhang zwischen der dem Kläger zugute gekommenen Ausbildung und den von der Beklagten geltend gemachten Lehrgangskosten unterliegt danach keinen Bedenken. Ob bei der Ermittlung der dem Kläger adäquat zuzuordnenden Kosten von der Beklagten statt der Höchstteilnehmerzahl (18) die tatsächliche geringere Teilnehmerzahl (17) in die Berechnung einzustellen gewesen wäre, kann auf sich beruhen. Da sich hierdurch als Quotient ein höherer Kostenanteil ergeben hätte, scheidet insoweit jedenfalls eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus. Dass sich die V. GmbH verpflichtet hatte, bis zu 25 Soldatinnen und Soldaten beruflich auszubilden, wirkt sich auf den Verteilungsschlüssel für die Lehrgangspauschale nicht aus. bb) Auch Reise- und Umzugskosten (einschließlich Tagegeld) stehen in hinreichendem Zusammenhang mit der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017, a. a. O.). Die Beklagte hat belegt, dass sie dem Kläger entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts eine Umzugskostenvergütung in Höhe von insgesamt 209,93 € in zwei Schritten überwiesen hat; Kontoauszüge, die fehlende Zahlungseingänge zeigen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat diese Beträge als mittelbare Ausbildungskosten zu erstatten. c) Die Beklagte hat auch nicht das ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Härtefall-Ermessen verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte" sich u. a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Ebenso ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 12. April 2017, a. a. O. Rn. 36 m. w. N.). Dass die Beklagte keinen Anhalt dafür gesehen hat, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die Erstattungsforderung sofort und in voller Höhe - also ohne Ratenzahlung - zu tilgen, ist nicht zu beanstanden. Da der Kläger trotz bereits im Anhörungsschreiben vom 2. November 2017 erteilten Hinweises seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offengelegt hat, hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine tatsächlichen Erkenntnisse, um auf das Vorliegen einer besonderen Härte schließen zu können. Weitere Nachfragen, Schätzungen oder sonstige Ermittlungen zur Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Klägers waren unter diesen Umständen der verweigerten Mitwirkung nicht notwendig (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. November 2019 - 4 S 2802/18 -, juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 1 A 867/17 -, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 ZB 17.1640 -, juris Rn. 16). Zwar darf die Erstattung von Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017, a. a. O. Rn. 37 m. w. N.). Allein aus der Höhe der erhobenen Forderung von 9.833,76 € konnte die Beklagte aber nicht schließen, dass diese Voraussetzungen beim Kläger erfüllt seien. Eine Reduzierung der Erstattung zur Vermeidung einer besonderen Härte war nicht deshalb erforderlich, weil der Kläger die Fachausbildung nicht beendet hat und für die erhaltenen Ausbildungsleistungen im zivilen Bereich möglicherweise geringere Kosten hätte aufwenden müssen. Die Situation des nach § 55 Abs. 5 SG wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten entlassenen Klägers ist der eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG) nicht vergleichbar. In Fällen der Kriegsdienstverweigerung darf der Erstattungsbetrag unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006, a. a. O. Rn. 18, und vom 12. März 2020, a. a. O. Rn. 16). Der unausweichlichen Zwangslage, durch Verbleib im Wehrdienstverhältnis seinem Gewissen zuwiderhandeln zu müssen, war der Kläger nicht ausgesetzt. Aufgrund des bestandskräftigen Entlassungsbescheids vom 6. Oktober 2015 steht zwischen den Beteiligten verbindlich fest, dass der Kläger vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, weil er durch sein Verhalten während der Ausbildung seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis zu einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr geführt hätte. Dass der Kläger die der Beklagten für seine Ausbildung entstandenen Kosten nach § 56 Abs. 4 SG voll erstatten muss, stellt bei dieser Sachlage keine besondere Härte dar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132, § 191 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor. 6. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.