Beschluss
1 A 435/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.1A435.20.00
2mal zitiert
14Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 29.480,32 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 5 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. 6 Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 7 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten bei der Bundeswehr nur in dem Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen für ihr weiteres Berufsleben verbleibe, sei die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der von ihm ersparten Aufwendungen für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre in Höhe von 29.480,32 Euro durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den dem Kläger durch sein Studium vermittelten Vorteil seiner Höhe nach in ermessensgerechter Weise an der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ausgerichtet. Die fiktiven Studienkosten nach Maßgabe der dortigen Durchschnittswerte pauschalierend und generalisierend zu ermitteln, unterliege keinen durchgreifenden Bedenken und bewege sich im Rahmen des Vertretbaren. Eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung könne niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein. Die Einwendungen des Klägers führten zu keinem beachtlichen Defizit der Ermessensentscheidung. 8 I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 9 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 11 Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. 12 Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. 13 Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. 14 Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, dass die Zeit, in der er für die Beklagte gearbeitet und so auch sein Wissen aus dem Studium zur Verfügung gestellt habe, von dem Rückforderungsanspruch in Abzug gebracht werden müsse. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es, denjenigen, der sofort nach Abschluss der Ausbildung aus der Bundeswehr entlassen werde, und denjenigen, der teilweise noch Jahre für die Bundeswehr tätig gewesen sei, unterschiedlich zu behandeln, weil es für die Gleichbehandlung an einem sachlich gerechtfertigten Grund fehle. 15 Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist durch § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der hier maßgeblichen Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482 ff.) nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. 16 Vgl. zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 SG 1995: BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N. 17 Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Norm dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines – einer Beweisführung nicht zugänglichen – alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden. Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind vielmehr pauschalierend und generalisierend zu bestimmen. 18 Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55 und 72. 19 Die hier streitgegenständlichen mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einem Studium in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einem privaten Studium jedenfalls typischerweise vom Studierenden selbst getragen werden müssen. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55. 21 Der von dem Kläger formulierte Einwand, dass die Zeit, die er nach Abschluss seines Studiums der Bundeswehr noch zur Verfügung gestanden habe, bei der Ermittlung des Erstattungsbetrages im Sinne einer sog. "Abdienquote" anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei, führt in seinem Fall nicht zu einer Kürzung des Rückforderungsbetrages. Die Abdienquote steht in Bezug zu den tatsächlich der Beklagten entstandenen Ausbildungskosten und wirkt sich ggf. diesen gegenüber anspruchsmindernd aus. Gegenstand des streitigen Rückforderungsbescheides sind jedoch nicht die tatsächlich der Beklagten entstandenen Ausbildungskosten, sondern nur die von dem Kläger persönlich ersparten Aufwendungen für das von der Beklagten finanzierte Studium, die ihm auch für ein Studium außerhalb der Bundeswehr entstanden wären. Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug. 22 Vgl. im Ergebnis ebenfalls Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 1 UZ 2203/07 –, juris, Rn. 17. 23 Eine verfassungswidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem liegt hierin entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht. 24 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019– 2 BvL 22/14 –, juris, Rn. 95 f., Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 –, juris, Rn. 94, und Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2015– 2 BvR 1066/10 –, juris, Rn. 26, jeweils m. w. N. 26 Gemessen an diesen Maßstäben verstößt die Gleichbehandlung von Soldaten, die unmittelbar nach ihrem Studienabschluss als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, und solchen, die vor der Anerkennung zunächst für mehrere Monate oder Jahre ihren Dienst erfüllen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weil die Dienstzeit im Anschluss an die Ausbildung nach dem zuvor Gesagten für den geldwerten Vorteil des studierenden Soldaten ohne Bedeutung ist, existiert ein sachlich rechtfertigender Grund. Für den Zeitraum der Diensttätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis erhält der dienende Soldat im Übrigen eine Besoldung, die dem Soldaten, der den Kriegsdienst direkt im Anschluss an das Studium verweigert, nicht zusteht. 27 Die von dem Kläger darüber hinaus in Anlehnung an Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts geforderte weitere Billigkeitsentscheidung zum Zwecke einer Berücksichtigung weiterer Ermessenserwägungen ist gesetzlich nicht geboten. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hat der Dienstherr eine umfassende Härtefallentscheidung zu treffen. Diese schließt es auch ein, dass die Beklagte von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig absehen, die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangen oder eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festsetzen muss, wenn sie der Einzelfall dazu zwingt. Einer gesonderten Billigkeitsentscheidung neben der Härtefallentscheidung bedarf es hierfür nicht. 28 Gemessen an den vorstehenden Maßstäben war die von der Beklagten im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffene Härtefallentscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft. Indem der Kläger einwendet, die Beklagte habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend ermittelt, weil sie diese nicht erhalten und nur einmal nachgefragt habe, zeigt er weder einen Mangel des Anhörungsverfahrens noch einen solchen der Ermessensentscheidung der Beklagten auf. Das Anschreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Februar 2017 gab dem Kläger unter anderem explizit die "Gelegenheit (…), zu der Rückforderung Stellung zu nehmen." Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beklagte war vor dem Hintergrund der fehlenden Stellungnahme des Klägers nicht gehalten, das ihr zustehende Ermessen dahingehend auszuüben, die ihr unbekannten wirtschaftlichen Verhältnisse in dem vorliegenden Einzelfall aufzuklären und besonders zu würdigen. 29 Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers, es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein ehemaliger Zeitsoldat auf Anhieb 30.000,‑ Euro aufbringen könne, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Da der Kläger die Anfrage der Beklagte nicht beantwortet und damit den maßgeblichen Grund für die Nichtberücksichtigung gesetzt hat, war die Beklagte nicht gehalten, die wirtschaftlichen Umstände aufzuklären oder in Frage zu stellen, aus welchen (ihr nicht bekannten) Gründen dem Kläger eine sofortige Rückzahlung gegebenenfalls möglich gewesen sein sollte. 30 II. Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. 32 Der Kläger macht als Verfahrensfehler nur die Nichtberücksichtigung einer aus seiner Sicht notwendigen Billigkeitsentscheidung durch das Verwaltungsgericht geltend. Damit behauptet er weder einen Verstoß gegen Vorschriften in dem Verfahrensablauf vor Gericht noch einen solchen bezüglich Art und Weise des Urteilserlasses, sondern legt er vielmehr aus seiner Sicht einen inhaltlichen Fehler der gerichtlichen Entscheidung dar. Dass dieser nicht vorliegt, wurde bereits im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. Gliederungsziffer I.) festgestellt. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts liegt hierin ungeachtet dessen nicht. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 34 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. 35 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).