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Beschluss

1 TG 1074/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0818.1TG1074.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Allerdings kann der Begründung des Verwaltungsgerichts für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnte der Antragsteller seine Rechte im Verfahren um die Besetzung der Stelle der Revierförsterei B auch dann noch in einem Hauptsacheverfahren mit Erfolg geltend machen, wenn über sie "endgültig" verfügt ist. Vorliegend geht es nicht um eine Beförderungsentscheidung, sondern um eine Dienstpostenbesetzung unter gleichzeitiger Versetzung des ausgewählten Bewerbers. Eine solche Maßnahme könnte im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Der Senat braucht letztlich nicht zu entscheiden, ob hier ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist - woran gewisse Zweifel bestehen -, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Auswahlentscheidung ist ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, daß der Dienstherr auch dann den Bewerbungsverfahrensanspruch beachten muß, wenn es (lediglich) um die Übertragung anderer Aufgaben im Zusammenhang mit einer Versetzung ohne unmittelbare oder mittelbare Änderung des beamtenrechtlichen Status geht, sofern der Dienstherr - wie hier - zur Vorbereitung seiner Auswahlentscheidung ein Verfahren mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleitet hat (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 5. April 1991 - 1 TG 413/91). Der Antragsgegner war also verpflichtet, vor seiner Auswahlentscheidung einen vollständigen und aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die aktuellen Eignungsbeurteilungen und die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich festzuhalten (Hess.VGH, Beschluß vom 10.10.1989 - 1 TG 2751/89, NVwZ 1990, 284, 285). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Erfordernis der schriftlichen Niederlegung der maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht durch das Protokoll der Dezernentenbesprechung vom 11. November 1991 Genüge getan. Der Abteilungsdirektor der Abteilung V des Regierungspräsidiums K, Dr. R, an dessen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Besetzung der Revierförsterei B der Senat angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 17. März 1992 keinen Zweifel hat, hat die Niederschrift über die Dezernentenbesprechung am 11. November 1991 unterschrieben. Diese Niederschrift enthält lediglich die Auswahlentscheidung, nicht aber eine Begründung für die getroffene Auswahl. Zwar befindet sich in dem dem Senat vorliegenden Auswahlvorgang auch eine Bewerberliste, auf der u.a. beim Antragsteller und beim Beigeladenen handschriftlich das jeweilige Ergebnis der Laufbahnprüfung sowie ein Beurteilungsergebnis vermerkt sind. Des weiteren befindet sich auf der Bewerberliste ein handschriftlicher Vermerk vom 11. November 1991, aus dem sich ergibt, daß dem Beigeladenen in der Dezernentenbesprechung vom 11. November 1991 aufgrund seiner überdurchschnittlichen Bewertung, der Note der Laufbahnprüfung und dem höheren Dienstalter die Revierförsterei B übertragen werden soll. Diese Bewerberliste mit den handschriftlichen Ergänzungen ist aber nicht von dem für die Auswahlentscheidung zuständigen Abteilungsdirektor Dr. R unterschrieben oder abgezeichnet worden, sondern von dem bei der Dezernentenbesprechung am 11. November 1991 anwesenden Gesprächsteilnehmer H. Somit kann dem Leiter der Abteilung V des Regierungspräsidiums auch nicht der vorgenannte Vermerk bzw. die handschriftlichen Ergänzungen in der Bewerberliste als die seine Auswahlentscheidung tragenden Ermessenserwägungen zugerechnet werden. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, daß Dr. R die handschriftlichen Vermerke zur Kenntnis gelangt sind. Da mithin einerseits die vom für die Auswahlentscheidung zuständigen Beamten unterschriebene Niederschrift über die Dezernentenbesprechung vom 11. November 1991 zwar das Ergebnis der Auswahl für die Besetzung der Revierförsterei B enthält, nicht aber die Auswahlerwägungen, andererseits der handschriftliche Vermerk vom 11. November 1991 mit der Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung vom zuständigen Beamten nicht unterschrieben oder abgezeichnet ist, ist dem Erfordernis, daß die aktuellen Eignungsbeurteilungen und die maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich festzuhalten sind, durch die Sitzungsniederschrift und den Vermerk vom 11. November 1991 auf der Bewerberliste nicht Genüge getan. Gleichwohl ist die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner im Verlaufe des Verwaltungsstreitverfahrens einen aktuellen schriftlichen Leistungsvergleich zwischen Antragsteller und Beigeladenem, unterschrieben vom zuständigen Beamten Dr. R, vorgelegt hat, aus dem sich die maßgeblichen Erwägungen für die Auswahlentscheidung ergeben. Der Senat sieht sich nicht gehindert, diesen nachgereichten Leistungsvergleich seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dafür spricht zum einen, daß maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, grundsätzlich der Tag der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. Kopp, VwGO, 9. Auflage, § 123 Rdnr. 17 und 29 m.w.N.). Zum anderen ist das Besetzungsverfahren bis zur formellen Übertragung des Dienstposten durch ein entsprechendes Schreiben - im Falle einer (hier nicht gegebenen) Beförderungsentscheidung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde - noch nicht abgeschlossen, so daß auch im Hinblick hierauf keine Bedenken gegen das Nachschieben von Auswahlerwägungen bestehen. Schließlich sprechen auch prozeßökonomische Gründe für die Einbeziehung eines nachträglich in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführten aktuellen Leistungsvergleichs, da der Antragsgegner - würde man das Nachschieben der schriftlichen Auswahlerwägungen nicht zulassen - nicht gehindert wäre, aufgrund des nunmehr vorliegenden schriftlichen aktuellen Leistungsvergleichs einen "Abänderungsantrag" in entsprechender Anwendung des § 927 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zu stellen (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 123 Rdnr. 39 m.w.N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, 1986, Rdnr. 380 ff.). Die Entscheidung des Antragsgegners im Auswahlverfahren zugunsten des Beigeladenen ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus dem vom Abteilungsdirektor Dr. R am 18. Februar 1992 abgefaßten Leistungsvergleich ergibt sich eindeutig, daß der Beigeladene leistungsstärker als der Antragsteller ist. In dem aktuellen Gesamturteil, das auf den Angaben der jeweiligen Inspektionsbeamten beruht und das im Rahmen des Leistungsvergleichs vorrangig zu berücksichtigen ist, wird dem Beigeladenen bescheinigt, daß er ein überdurchschnittlich befähigter und leistungsbereiter Mitarbeiter sei, der sich sowohl im Innendienst als auch im Außendienst sehr gut bewährt habe. Für den Antragsteller fällt das aktuelle Gesamturteil seines Inspektionsbeamten dahingehend aus, daß der Antragsteller die ihm gestellten Aufgaben mit gutem Erfolg bewältigt habe. Er sei ein befähigter Forstbeamter, der sich in seiner Tätigkeit als Revierleiter bewährt habe. Bereits ein Vergleich der aktuellen Gesamturteile belegt, daß der Beigeladene leistungsmäßig eindeutig besser als der Antragsteller einzustufen ist. Auch aus den zurückliegenden Beurteilungen sowie den Prüfungsergebnissen der Laufbahnprüfung, die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß der Beigeladene nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG) vor dem Antragsteller für die Besetzung des streitigen Dienstpostens zu berücksichtigen ist. Sowohl in der Beurteilung vom 6. Mai 1985 als auch in der Beurteilung vom 10. Februar 1988 wird ausgeführt, daß der Beigeladene überdurchschnittliche Leistungen zeige. Dagegen wird die Leistung des Antragstellers in der Beurteilung vom 20. Juni 1985 dahingehend beurteilt, daß er trotz angemessener fachlicher Qualifikation sich allenfalls ganz bedingt bewährt habe. In der Beurteilung vom 30. Juli 1986 wird ausgeführt, daß der Antragsteller sich in seiner Tätigkeit bewährt habe. Schließlich hat der Beigeladene auch die Laufbahnprüfung mit einer nicht unwesentlich besseren Note als der Antragsteller bestanden. Aus alledem ergibt sich, daß die Entscheidung des Antragsgegners, dem Beigeladenen die Revierförsterei B zu übertragen, weil dieser bessere Leistungen als der Antragsteller gezeigt hat, nicht zu beanstanden ist, so daß der Antragsteller auch nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Die vom Antragsteller angeführten sozialen Aspekte können keine Berücksichtigung finden. Der Antragsgegner hat für die Besetzung der Revierförsterei B ein Verfahren zur Bestenauslese durch Ausschreibung zwecks Entgegennahme von Bewerbungen eingeleitet. Entscheidet sich der Dienstherr für ein solches Auswahlverfahren vor der Besetzung einer freien Stelle, so sind die personellen Maßnahmen einer Umsetzung bzw. einer Versetzung an den Maßstäben des Leistungsprinzips zu messen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 6. Juli 1989, 1 TG 1870/89, ZBR 1990 S.24). Unter Zugrundelegung des Leistungsprinzips war - wie zuvor dargelegt - der Beigeladene für die freie Stelle auszuwählen, so daß kein Raum mehr für andere Kriterien bleibt. Der Antragsteller kann sich somit im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm die Revierförsterei B zu übertragen sei, weil dies eine erhebliche Verbesserung seiner bisherigen unzumutbaren Wohnverhältnisse mit sich bringen würde und er zudem seinen Hannoverschen Schweißhund führen könne, was in seinem bisherigen Revier nicht möglich sei. Ohne daß es für das vorliegende Verfahren darauf ankommt, sei aber darauf hingewiesen, daß es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, dafür Sorge zu tragen, daß ein Revierförster mit seiner Familie in zumutbaren Wohnverhältnissen leben kann.