Urteil
1 E 1962/04
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2005:1005.1E1962.04.0A
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Leitsätze
Die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung in einem Bewerbungsverfahren verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur angemessenen Verfahrensförderung nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung in einem Bewerbungsverfahren verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur angemessenen Verfahrensförderung nicht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. Gemäß § 92 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz - HBG - hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen. Diese Pflicht zur Fürsorge ist grundlegender Bestandteil des zwischen Beamten und Dienstherrn bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses. Der Inhalt der Fürsorgepflicht lässt sich allgemein dahin umschreiben, dass der Dienstherr verpflichtet ist, dem Beamten in allen Bereichen beizustehen und auf sein Wohl bedacht zu sein, und er umgekehrt alles zu unterlassen hat, was den Beamten schädigt (vgl. v. Hoerschelmann in v. Roetteken/Rothländer, Komm. z. HBG, § 92 Rdnr. 3). Eine Verletzung der in § 8 Abs. 1 HBG festgelegten Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, nach denen sich auch die Beförderung zu richten hat, kann einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf das Institut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Der Dienstherr kann in diesen Fällen wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16.10.1991 - 2 B 115/92 -, NJW 1992, 927 ). Ob es sich bei der vom Kläger geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht der Auswahlentscheidung gegenüber dem Mitbewerber Z. um eine Pflichtverletzung handelt, die nach den vorstehenden Grundsätzen oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Fürsorgepflicht einen Schadenersatzanspruch begründen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das Gericht hat im Ergebnis keinen Zweifel, dass auch andere schuldhafte Pflichtverletzungen des Dienstherrn in einem Bewerbungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Auswahlverfahrens einen Schadenersatzanspruch begründen können. Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Beklagte an der Beförderung des Klägers gehindert war, solange der Mitbewerber Z. die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 G 2687/00 (2) noch verfolgte. Eine dem Kläger gegenüber fürsorgepflichtwidrige Handlung des Beklagten kann nicht darin gesehen werden, dass das C. die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Kläger im Hinblick auf das vom Mitbewerber Z. angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren - 1 G 2687/00 (2) - mit dem Ziel der Untersagung der Bevorzugung des Klägers bei der Besetzung der streitbefangenen Stelle unterließ. Hierzu war der Beklagte sogar unabhängig von einer richterlichen Aufforderung - die vorliegend mit Verfügung des Vorsitzenden der 1. Kammer vom 31. Oktober 2000 erfolgt war - verpflichtet. Die Verpflichtung des Dienstherrn, in Fällen, in denen der bei einer Auswahlentscheidung übergangene Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde oder der Übertragung eines höherwertigen Amtes an den ausgewählten Mitbewerber den rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens abzuwarten, folgt unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 Grundgesetz (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.03.1994, - 1 TG 479/94 -, HessVGRspr. 1995, 14). Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Beklagten als Dienstherrn eine Fürsorgepflicht dem Kläger dahingehend oblag, alles zu unterlassen, was eine zügige Beförderung und damit das berufliche Fortkommen des ausgewählten Bewerbers verhindere. Hierzu gehört nach der Auffassung des Klägers die Vermeidung von Anträgen übergangener Mitbewerber auf Sicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung im einstweiligen gerichtlichen Verfahren, die dann geradezu provoziert würden, wenn der Dienstherr die Auswahlentscheidung gegenüber dem nicht ausgewählten Mitbewerber nicht oder nicht nachvollziehbar begründet werde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird dem Begründungserfordernis seit jeher eine zentrale Bedeutung als unabdingbarer Bestandteil einer rechtsfehlerfreien Personalauswahlentscheidung beigemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262; Hess. VGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - 1 UE 691/91 - DÖD 1995, 38; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 TZ 591/00 -, NVwZ-RR 2001, 8). Die Mitteilung über den Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens an den unterlegenen Bewerber stellt danach einen Verwaltungsakt dar, der gemäß § 39 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - schriftlich zu begründenden ist. Im Beförderungsauswahlverfahren gewinne dieses Gebot den Sinn, dem unterlegenen Bewerber eine verantwortliche Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Dieser Zweck könne in aller Regel nur erreicht werden, wenn dem Bewerber die mit Gründen versehene Auswahlentscheidung mitgeteilt werde (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000, a.a.O.). Das Begründungserfordernis der Auswahlentscheidung wird damit in der Rechtsprechung zwar im Hinblick auf § 39 Abs. 1 HVwVfG allgemein begründet, ist allerdings bislang im wesentlichen als Verfahrensrecht und in Bezug die Rechtsschutzmöglichkeit des unterlegenen Bewerbers zur Anwendung gelangt. Fehlt eine Begründung der Auswahlentscheidung und erlangt der nicht zum Zuge gekommene Bewerber erstmals durch eine Akteneinsicht Kenntnis von einer zwar aktenkundigen, ihm aber nicht bekannt gegebenen Begründung, wird die Kenntniserlangung der die Personalauswahlentscheidung tragenden Erwägungen nach durchgeführter Akteneinsicht als ein erledigendes Ereignis im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO angesehen und angenommen, der Dienstherr trage in einem solchen Fall das Risiko, mit den Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens belastet zu werden (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2000, a.a.O.). In diesem Sinne wurde auch im Konkurrentenverfahren des Mitbewerbers Z. nach Durchführung der Akteneinsicht und Hauptsacheerledigungserklärung des Antragstellers Z. und des Antragsgegners entschieden und wurden die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Der Kläger war mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Februar 2001 im Verfahren 1 G 2687/00 (2) der Annahme einer Hauptsacheerledigung entgegengetreten und hatte geltend gemacht, der Antragsgegner habe seiner aus Art .33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Mitteilungspflicht Genüge getan. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebiete es dem Dienstherrn nicht, auch die für die Auswahl entscheidenden Wertungsfaktoren im Rahmen der ablehnenden Entscheidung mitzuteilen. Insoweit sei der unterlegene Bewerber darauf zu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Bitte um ergänzende Begründung des ablehnenden Bescheids bei seinem Dienstherrn zu beschaffen. Hätte der Antragsteller dies getan, hätte er die Aussichtslosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können. Eine Pflichtverletzung der jetzt geltend gemachten Art wurde von dem anwaltlich vertretenen Kläger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des Mitbewerbers Z. seinerzeit nicht gesehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht das Fehlen einer schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung als Verfahrensfehler an, der allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt, wenn diese im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben wird. Ein solches Nachschieben von Auswahlerwägungen ist in der Rechtsprechung des 1. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt und wird in ständiger Rechtsprechung, der sich die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts C-Stadt angeschlossen hat, für zulässig erachtet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 1 TG 1074/92 -, HessVGRspr. 1993, 19 = NVwZ 1993, 284, Beschluss vom 27. September 2002 - 1 TG 1972/02 -), zuletzt: Beschluss vom 15. April 2005 - 1 TG 874/05 -). Den ausgewählten Bewerber kann die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung, die im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens ergänzt oder nachgereicht werden kann, schwerlich unmittelbar in eigenen Rechten verletzen. Dies macht auch der Kläger in diesem Verfahren nicht geltend. Die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung vermag ohne Hinzutreten besonderer Umstände aber auch mittelbar kein schadenersatzpflichtiges fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn zu begründen. Allerdings kann die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Sorge für eine zeitnahe Sachbehandlung in Fällen umfassen, in denen wegen anstehender und bekannter Änderungen im Versorgungsrecht und zu beachtender Stichtagsregelungen durch Zeitablauf absehbar Nachteile drohen, die bei fürsorglicher Verfahrensweise ohne weiteres vermeidbar wären (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2001 - 2 A 11303/02.OVG - NVwZ-RR 2003, 517). Diese Pflicht betrifft unmittelbar anstehende Entscheidungen und deren Umsetzung und hätte gegenüber dem Kläger verletzt sein können, wenn der Beklagte die beabsichtigte Beförderung des Klägers ohne triftigen Grund über das Jahresende 2000 hinausgezögert hätte. Eine über die vorgenannten Verfahrensgrundsätze hinausgehende Begründungspflicht mit der Zwecksetzung, Mitbewerber an der Durchführung von verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zu hindern, kann in der Verfahrensförderungs- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn jedoch keine Grundlage finden. Der Dienstherr kann danach nur verpflichtet sein, das Beförderungsverfahren zügig durchzuführen. Die grundsätzlich von der Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit nachträglicher Begründung der Auswahlentscheidung ist regelmäßig mit einer zeitlichen Verzögerung der Umsetzbarkeit der Auswahlentscheidung verbunden. Die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung allein kann deshalb die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur angemessenen Verfahrensförderung nicht verletzen. Ob dies der Fall sein kann, wenn die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung mit der Zielsetzung erfolgt, nicht ausgewählte Mitbewerber zur Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu veranlassen, bedarf hier nicht der Entscheidung, da ein solcher Fall offenkundig nicht vorliegt. Anhaltspunkte für ein solches zielgerichtetes Handeln des C. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, da die Handhabung des C. im konkreten Fall der üblichen Gepflogenheit entsprach. Selbst wenn eine Pflichtverletzung in dem vom Kläger geltend gemachten Sinne angenommen würde, könnte die Klage keinen Erfolg haben, weil das Unterbleiben der Beförderung vor dem für die Versorgung aus dem Beförderungsamt maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls nicht adäquat kausal auf der geltend gemachten Pflichtverletzung beruht. Dem Kläger kann wegen Unterlassens seiner Beförderung nur dann ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn sein Dienstherr verpflichtet war, ihn zu befördern, die Verletzung dieser Pflicht auf Verschulden beruht und der Schaden - das Unterbleiben der Beförderung vor dem Ablauf des Jahres 2000 - adäquat verursacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 - BVerwG 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58 -59 und vom 23.05.2002 - BVerwG 2 C 29.01 -, DÖD 2002, 21). Zwar kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht angenommen werden, dass dem Kläger bereits kein Schaden entstanden ist, weil ihm die erhöhte Versorgung ohnedies nicht zugestanden hätte . Der Kläger erfuhr durch die erst im Jahr 2001 erfolgte Beförderung eine Verschlechterung seiner Versorgung, die einen Schaden begründen kann. Wäre er nicht erst im Jahr 2001 sondern, wie zunächst beabsichtigt, im Jahr 2000 befördert worden, wäre für seine Versorgung gemäß § 69c Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - die Regelung des § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anwendbar gewesen. Danach waren die Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amtes auch dann ruhegehaltfähig, wenn der Beamte die Dienstbezüge nicht mindestens zwei Jahre erhalten hatte, für diesen Zeitraum aber anrechenbare Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung der höherwertigen Funktionen des erst später übertragenen Amtes vorlagen. Dies war beim Kläger eigener Darstellung zufolge der Fall, der das Polizeipräsidium C-Stadt nicht entgegengetreten ist. Im Auswahlvermerks der umstrittenen Stelle vom 5. Oktober 2000 wird ausgeführt, der Kläger habe die ausgeschriebenen Aufgaben nach dem Anforderungsprofil seit August 1996 wahrgenommen, sich in dieser Tätigkeit sehr gut bewährt und aufgrund seiner bisherigen Leistungen seine Eignung und Befähigung für die Beförderungsstelle in jeder Hinsicht bewiesen. Damit unterliegt es keinen Zweifel, dass der Kläger den Anforderungen des § 5 Abs. 3 BeamtVG entsprechend höherwertige Funktionen nach Art und Umfang wahrgenommen hatte, so dass er bei Übertragung des Amtes des Polizeihauptkommissars noch im Jahr 2000 die Versorgung aus diesem Amt erhalten hätte. Diese Möglichkeit entfiel ab dem Jahr 2001 mit der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung, wonach die zuletzt bezogenen Dienstbezüge nur ruhegehaltfähig sind, wenn der Beamte diese vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens 3 Jahre erhalten hat, ansonsten ihm nur die Dienstbezüge des vorherigen Amtes zustehen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied durch Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 1 ZU 1007/03 - in einem parallel gelagerten Verfahren, dass die Berücksichtigung des Zeitpunkts der rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2000 - in gleicher Weise war bei dem Kläger verfahren worden - mit dem Gesetz nicht vereinbar ist, da dies einer unzulässigen rückwirkenden Ernennung gleichkäme. Dem trug der Kläger in nicht zu beanstandender Weise durch Rücknahme seiner auf die erhöhte Versorgung des zuletzt innegehabten Amts gerichteten Klage im Verfahren 1 E 261/03 Rechnung. Die mangelnde Begründung der Auswahlentscheidung war entgegen der Behauptung des Klägers aber nicht kausal für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Mitbewerber Z. des Klägers und damit auch nicht für die durch dieses Verfahren eingetretene Verzögerung. Die Behauptung des Klägers, entscheidend für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auswahlentscheidung über die zu besetzende Stelle sei die Tatsache gewesen, dass das beklagte Land die Auswahlentscheidung Herrn Z. gegenüber nicht begründet habe, ist durch den Vortrag des Herrn Z. im Verfahren 1 G 2687/00 (2) widerlegt, da dieser in der Antragsschrift vom 30. Oktober 2000 - Seite 5 - ausdrücklich formelle und materielle Fehler des Auswahlverfahrens geltend gemacht hatte. Im Schriftsatz vom 9. Februar 2001 - Seite 2 - wird ausgeführt, der "Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass der Beigeladene im Rahmen der aktuellen Beurteilung besser beurteilt wurde als der Antragsteller, wenn auch zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller gegen die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 15.09.2000 am 26.10.2000 Widerspruch gehoben hat, über den noch nicht bestandskräftig entscheiden ist." Daraus wird deutlich, dass die Antragstellung des Mitbewerbers keineswegs allein auf der mangelnden Begründung der Auswahlentscheidung sondern auf verschiedenen Motiven beruhte. Eine Vernehmung des Herrn A. als Zeugen war deshalb zur weiteren Aufklärung nicht erforderlich, weil der zeitnahen Äußerung des anwaltlichen Bevollmächtigten des Herrn Z. im Verfahren 1 G 2687/00 (2) ein höheres Gewicht zukäme als einer zeugenschaftlichen aktuellen Erklärung des Herrn Z. in dem vom Kläger behaupteten Sinne, er habe stets betont den Antrag sofort zurückzunehmen, wenn sich aufgrund der zu gewährenden Akteneinsicht ergeben würde, dass die zugunsten des Klägers ausgefallene Auswahlentscheidung nachvollziehbar begründet sei. Im Übrigen liegt es auch keineswegs auf der Hand, dass den Mitbewerber Z., der in zeitlichem Zusammenhang mit dem Konkurrentenverfahren bezüglich der dem Kläger zugesachten Stelle noch sechs weitere Verfahren zu anderen Stellen durchführte, sich allein durch eine Begründung der Auswahlentscheidung von der Durchführung der Akteneinsicht und der weitergehenden Verfolgung seiner Rechtsposition hätte abhalten lassen. Allein eine dahingehende Äußerung des Herrn Z. bei einer Zeugenvernehmung wäre nicht geeignet, die für eine anderslautende Betrachtung sprechenden Gründe zu entkräften. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadenersatz in Anspruch, mit dem Ziel so gestellt zu werden, dass ihm im Ruhestand Versorgungsbezüge nach Maßgabe des zuletzt übertragenen Amtes der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung stehen. Der Kläger wurde durch Entscheidung des damaligen Polizeipräsidiums C-Stadt vom 5. Oktober 2000 für die Stelle eines Ersten Sachbearbeiters im Aufgabenbereich 241 (Regionale Umweltdelikte) beim K23/K 24 des Polizeipräsidiums C-Stadt als bester Bewerber ausgewählt. Gegen diese Auswahlentscheidung beantragte der nicht zum Zuge gekommene Mitbewerber Z. nach Mitteilung des für ihn negativen Ergebnisses der Auswahlentscheidung durch Schreiben des Polizeipräsidiums C-Stadt vom 19. Oktober 2000 am 30. Oktober 2000 bei dem Verwaltungsgericht C-Stadt Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 1 G 2687/00 (2) -. Nach Durchführung der beantragten Akteneinsicht erklärte er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2001 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 28. Februar 2001 dem Antragsgegner auferlegt mit der Begründung, der Dienstherr trage in Fällen einer nicht bekannt gegebenen Auswahlbegründung das Risiko mit den Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens belastet zu werden. Der Kläger wurde am 27. Februar 2001 zum Polizeihauptkommissar ernannt und gleichzeitig rückwirkend zum 1. Dezember 2000 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 1. September 2002 wurde der Kläger nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Da er erst nach dem 1. Januar 2001 befördert wurde, erhält er Versorgungsbezüge nur nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 10. Bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2003 hatte der Kläger gegenüber dem C. einen Schadenersatzanspruch wegen der verminderten Versorgung geltend gemacht mit der Begründung, die Verzögerung der Beförderung habe ausschließlich auf der dem Dienstherrn zuzurechnenden fehlenden Begründung der Auswahlentscheidung beruht. Das C. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. April 2004 ab mit der Begründung, es liege keine einen Schadenersatz auslösende Pflichtverletzung vor. Alleiniger Grund für die später als zunächst beabsichtigte Aushändigung der Urkunde sei die Tatsache gewesen, dass ein abgelehnter Mitbewerber einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt habe. Dies könne nicht dem Risikobereich des Beklagten zugerechnet werden. Der Kläger legte hiergegen mit am 10. Mai 2004 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Er machte geltend, der Mitbewerber Z. habe sich aufgrund der fehlenden Begründung der Auswahlentscheidung gezwungen gesehen, den Antrag gemäß § 123 VwGO zu stellen. Dies hätte er nicht getan, wenn die Auswahlentscheidung bereits bei Bekanntgabe nachvollziehbar begründet worden wäre. Nachdem diese nachvollziehbare Begründung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nachgeholt worden sei, habe Herr Z. unverzüglich die Erledigung der Hauptsache erklärt. Die Verzögerung der Beförderung habe ausschließlich auf der allein dem Dienstherrn zuzurechnenden fehlenden Begründung der Auswahlentscheidung beruht. Das C. wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 3. August 2004, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 6. August 2004, zurück. Eine Verletzung eines den Kläger schützenden Rechts könne sich nicht aus der fehlenden Begründung im Ablehnungsbescheid des seinerzeit abgelehnten Mitbewerbers ergeben. Die Amtspflicht, eine Auswahlentscheidung ausreichend zu begründen, entfalte nur im Innenverhältnis zwischen dem jeweiligen Bewerber und dem Dienstherrn Wirkung und nicht gegenüber Dritten. Der Kläger gehöre nicht zu dem geschützten Personenkreis der bestehenden Begründungspflicht zwischen dem abgelehnten Mitbewerber und dem C.. Rechte des Klägers seien durch die fehlende Begründung auch nicht unmittelbar verletzt worden. Ob eine mittelbare Verletzung den Kausalitätsanforderungen des Schadensersatzanspruchs genügen könne müsse mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht festgestellt werden. Der Kläger hat am 24. August 2004 Klage erhoben. Er behauptet, Herr Z. habe sich aufgrund der fehlenden Begründung der Auswahlentscheidung gezwungen gesehen, den Antrag gemäß § 123 VwGO zu stellen, da die Auswahlentscheidung ihm gegenüber nicht begründet worden sei. Herr Z. habe stets betont, den Antrag sofort zurückzunehmen, wenn sich aufgrund der zu gewährenden Akteneinsicht ergeben würde, dass die zugunsten des Klägers ausgefallene Auswahlentscheidung nachvollziehbar begründet sei. Hierzu benennt der Kläger Herrn Z. als Zeugen. Dass es sich dabei nicht lediglich um eine nicht haltbare Hypothese handele, werde daraus ersichtlich, dass Herr Z. nach Durchführung der Aktensicht in der ersten Kalenderwoche 2001, nach Eingang der erbetenen Fotokopien bei seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Februar 2001 und nach Besprechung mit seinem anwaltlichen Bevollmächtigten am 8. Februar 2001 die Hauptsache für erledigt erklärt habe. Die ursprünglich für den 1. Oktober 2000 beabsichtigte Beförderung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Die eingetretene Verzögerung sei ausschließlich dem Risikobereich des beklagten Landes zuzuordnen. Die Amtspflicht, eine Auswahlentscheidung ausreichend zu begründen, habe nicht nur gegenüber dem nicht ausgewählten Mitbewerber eine anspruchsbegründende Wirkung. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, der aufgrund einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung für eine Beförderung ausgewählt worden sei, folge, dass der Dienstherr alles unterlasse, was eine zügige Beförderung und damit das berufliche Fortkommen des ausgewählten Beamten verhindere. Hierzu gehöre auch die Vermeidung von Anträgen übergangener Mitbewerber auf Sicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung im einstweiligen gerichtlichen Verfahren. Derartige Anträge, die die beabsichtigte Beförderung für mindestens mehrere Monate verhinderten, würden geradezu provoziert, wenn der Dienstherr die Auswahlentscheidung gegenüber dem nichtausgewählten Mitbewerber nicht oder nicht nachvollziehbar begründe. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG nicht entgegen. Der Kläger habe die zweijährige Wartefrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. durch die vor dem 1. Oktober 2000 verbrachte Zeit in der höherwertigen Funktion ab dem Jahr 1996 erfüllen können und wäre damit im Falle einer Beförderung noch im Jahr 2000 in den Anwendungsbereich des § 69c BeamtVG gefallen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Südhessen vom 26.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2004 zu verpflichten, im Wege des Schadensersatzes die Differenz aus den Versorgungsbezügen, die der Kläger seit dem 01.09.2002 unter Zugrundelegung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhält, und den Versorgungsbezügen, die der Kläger erhalten würde, wenn deren Berechnung seit dem 01.09.2002 ruhegehaltfähige Dienstbezüge entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 zugrundegelegt würden, an den Kläger zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land greift die Begründung der angegriffenen Bescheide auf und vertieft diese. Der abgelehnte Mitbewerber, Herr Z., habe sich in der fraglichen Beförderungsrunde im Jahr 2000 auf einige Stellen beworben und gegen jede negative Auswahlentscheidung Widerspruch eingelegt sowie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Einige Verfahren seien von ihm trotz Bekanntgabe des Auswahlvermerkes bis zum rechtskräftigen Abschluss durchgeführt worden. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass es ausgerechnet den Kläger getroffen habe, weil die Behörde seinerzeit die Auswahlentscheidungen nicht ausreichend begründet habe. Der avisierte Zeitpunkt einer Beförderung für den 1. Oktober 2000 habe für den Kläger keinerlei geschützte Rechtsposition entwickeln können. Der Beamte habe nicht zwingend einen Anspruch auf Beförderung, insbesondere nicht zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt. Es müsse zu jeder Zeit damit gerechnet werden, dass ein abgelehnter Mitbewerber einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stelle und damit die Beförderung eines ausgewählten Mitbewerbers zunächst verhindere. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht zur ausreichenden Begründung einer Auswahlentscheidung könne auch nicht aus der gerichtlichen Begründung der Kostenentscheidung nach Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gefolgert werden. Einem Schadenersatzanspruch des Klägers stehe im Übrigen die zweijährige Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG entgegen, die bei Durchführung einer Urkundsaushändigung im beabsichtigten Zeitpunkt am 1. Oktober 2000 noch nicht erfüllt gewesen wäre. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten - 2 Bände Personalakten des Klägers, Unterordner A und B, 1 Hefter, das Vorverfahren zu diesem Verfahren beinhaltend, 1 Hefter Auswahlvorgang sowie die beigezogenen Akten der Verwaltungsstreitverfahren 1 G 2687/00 und 1 E 261/03 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.