Beschluss
1 TZ 4569/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0427.1TZ4569.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. November 1998 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der vom Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO sind nicht gegeben. Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu Ministerialräten (Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung - BBO -) zu befördern und in entsprechende Planstellen einzuweisen. Die dem Antragsteller mit Schreiben des Leiters der Abteilung I vom 28. Januar 1998 bekanntgegebene Auswahlentscheidung verletzt das Bewerbungsverfahrensrecht des Antragstellers jedenfalls deshalb, weil sie im Hinblick auf die nachgereichte Begründung in Gestalt des Auswahlvermerks vom 12. März 1998 auf Abwägungsfehlern zu Lasten des Antragstellers beruht. Da diese zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung selbständig trägt (vgl. S. 11, 2. Absatz bis S. 13, 1. Absatz des Abdrucks), bedarf es im Rahmen der Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr 1 VwGO keines Eingehens auf die Frage, ob das Unterlassen einer Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung der höherwertigen Planstellen und der anschließenden Beförderungsentscheidung einen Verfahrensfehler darstellt. Zwar war der Antragsgegner, der die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers zunächst überhaupt nicht begründet hat, nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich nicht gehindert, seine bislang fehlerhafte Auswahlentscheidung durch einen ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren schriftlichen Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber zu heilen (vgl. hierzu grundlegend: Beschluss des Senats vom 18. August 1992 - 1 TG 1074/92 -, ESVGH 43, 78 = NVwZ 1993, 284). Der zu diesem Zweck erstellte, vom Staatssekretär gebilligte Auswahlvermerk des Leiters der Abteilung I vermag dem Erfordernis rationaler Nachvollziehbarkeit (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, ESVGH 44, 158 = DVBl. 1994, 593) jedoch nicht zu genügen; denn er lässt nicht erkennen, dass dem gebotenen wertenden Vergleich der dienstlichen Beurteilungen über den Antragsteller und die Beigeladenen ein die Chancengleichheit der Bewerber herstellender, fairer und gerechter Vergleichsmaßstab zugrunde liegt. Im Rahmen einer Personalauswahlentscheidung gehört es zu den zentralen Aufgaben des Dienstherrn, dienstliche Beurteilungen, die - wie hier - unterschiedliche Beurteilungszeiträume betreffen, von verschiedenen Erst- und Zweitbeurteilern herrühren und Leistungen bewerten, die auf Dienstposten mit unterschiedlichen Aufgabengebieten erbracht worden sind, selbständig zu werten und im Vergleich einander zuzuordnen. Der Dienstherr ist in solchen Fällen unmittelbar auf Grund des Bewerbungsverfahrensrechts (Art. 33 Abs. 2 GG) verpflichtet, einen Vergleichsmaßstab zu bilden und dadurch dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. dazu ausführlich: Beschlüsse des Senats vom 27. Januar 1994 - 1 TG 2485/93 -, NVwZ-RR 1994, 525 sowie vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 -, ZBR 1997, 157 = HessVGRspr. 1996, 92). Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner nicht hinreichend Rechnung getragen. Soweit der Auswahlvermerk in wesentlichen Teilen aus einer Darstellung des beruflichen Werdegangs und des Inhalts der dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Bewerber besteht, ist eine wertende Zuordnung anhand eines einheitlichen Vergleichsmaßstabs nicht erkennbar. Soweit anschließend die Aufgabengebiete und die personelle Ausstattung der einzelnen Referate dargestellt werden, ist festzuhalten, dass diese Gewichtung als solche richtigerweise im Rahmen einer Dienstpostenbewertung vorzunehmen gewesen wäre. Im Rahmen des Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem Ziel der Bestenauslese ist eine auf das Kriterium der Größe und Bedeutung des jeweiligen Referats bzw. Arbeitsgebiets gestützte Auswahlentscheidung jedenfalls fehlerhaft, weil dieses Kriterium nicht am Maßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientiert ist (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 16. März 1999 - 1 TG 4076/98 -). Die auf dem jeweiligen konkreten Aufgabengebiet erbrachten dienstlichen Leistungen sind regelmäßig Gegenstand der dienstlichen Beurteilung. Auch aus diesem Grunde kommt der wertenden Zuordnung verschiedener dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherrn besondere Bedeutung zu. Da der Senat anhand des Inhalts des Auswahlvorganges und der Personalakten der Bewerber nicht auszuschließen vermag, dass ohne den dargestellten Abwägungsfehler eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers in Betracht gekommen wäre, ist dieser Mangel auch entscheidungserheblich. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung der Anhaltspunkte, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dafür sprechen, dass die Auswahlentscheidung darüber hinaus auch auf unsachlichen Erwägungen beruhen könnte. Die Beschwerde ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Die behauptete Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 und 2 C 7.89 - (ZBR 1992, 175 und 176) liegt nicht vor. In beiden Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn auf Grund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit erfolgt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht jedoch nicht auf einem hiervon abweichenden die Entscheidung tragenden Rechtssatz. Das Verwaltungsgericht stellt vielmehr die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung keineswegs in Abrede, wie die Ausführungen auf Seite 10 des Abdrucks der angefochtenen Entscheidung zeigen. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist vielmehr aus zwei jeweils selbständig tragenden Gründen beanstandet worden, und zwar zum einen, weil der Antragsgegner die nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§§ 18, 25 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -) erforderliche Dienstpostenbewertung vollkommen unterlassen habe (vgl. S. 10 letzter Absatz bis S. 11, 1. Absatz des Abdrucks); zum anderen, weil die Auswahlentscheidung unzureichend begründet worden sei. Eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen kann daher nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass jenen Entscheidungen gänzlich andere Sachverhalte zugrunde lagen: Beide Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrafen jeweils die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten. Auch von der Entscheidung des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/96 - (NVwZ-RR 1998, 446 = IÖD 1997, 219) weicht der angefochtene Beschluss nicht ab. Das dahingehende Vorbringen des Antragsgegners geht schon deshalb fehl, weil der Senat seinerzeit in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausdrücklich erhebliche Bedenken gegen die Art und Weise der Einleitung von Stellenbesetzungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners erhoben hat. Der Senat hat hierzu folgendes ausgeführt: "Allerdings hat der Senat erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Art und Weise, wie der Antragsgegner das Besetzungsverfahren eingeleitet hat. Fehlerhaft war es, dass die Personalabteilung die Abteilungsleiter mit Schreiben vom 19. Juli 1995 ohne nähere Darlegung der Voraussetzungen aufforderte, eventuelle Beförderungsvorschläge mitzuteilen. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, dass die Personalabteilung geprüft hätte, welche Referate des Ministeriums im Sinne des Kabinettsbeschlusses vom 3. Januar 1990 so groß und/oder wichtig sind, dass ihnen eine B 2-Planstelle zugeordnet werden kann. Diese Prüfung hätte auf Grund der in den Referaten zu erledigenden Aufgaben und unabhängig davon durchgeführt werden müssen, ob der jeweilige Referent "beförderungsreif" oder "beförderungswürdig" ist. Zu dieser Dienstpostenbewertung war der Antragsgegner nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (vgl. § 18 BBesG) verpflichtet. Erst nach Feststellung der Referate, die nach Größe und/oder Wichtigkeit die Voraussetzungen erfüllen und denen die besetzbaren Planstellen zugeordnet werden sollen, wäre nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG) zu entscheiden gewesen, welchen Beamten diese Dienstposten unter Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO zu übertragen sind." (a.a.O., S. 4 des Abdrucks, vgl. NVwZ 1998, 447). Die Auffassung, dass vor der Zuordnung von freien höherwertigen Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung geboten ist, die als solche nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann, vertritt der Senat seitdem in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 3174/96 und 1 TG 4063/96 - sowie vom 12. Mai 1998 - 1 TZ 4363/97 und 1 TZ 4/98 -); diese Rechtsprechung ist in der angefochtenen Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 25. Februar 1997 - 1 TG 4061/97 - zutreffend wiedergegeben worden (S. 10, 2. Absatz des Abdrucks). Die dem Verfahren 1 TG 4061/97 zugrunde liegende Auswahlentscheidung des Antragsgegners hielt nur deshalb im Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung stand, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nachträglich ordnungsgemäße schriftliche Erwägungen zur Zuordnung der besetzbaren Planstellen sowie ein aktueller, gerichtlich nicht zu beanstandender Eignungs- und Leistungsvergleich vorgelegt worden waren. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist in der Antragsbegründung vom 2. Dezember 1998 nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegner hat keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert, deren Klärung in einem Beschwerdeverfahren über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Mit der bloßen rechtstatsächlichen Behauptung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne sich auf große Teile der hessischen Landesverwaltung auswirken, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt Im Übrigen dürfte diese Behauptung auch in der Sache nicht zutreffen; denn das Verwaltungsgericht hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung aus mehreren Gründen beanstandet und insbesondere die nachgereichte Begründung der Auswahlentscheidung mit zutreffenden Erwägungen als abwägungsfehlerhaft erachtet. Da der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen besteht kein Anlass, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Beigeladener ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).