Beschluss
1 TG 2188/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0127.1TG2188.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind zulässig, insbesondere ist auch die Beschwerde des Antragsgegners fristgerecht eingelegt worden. Aufgrund der diesbezüglichen Vermerke des erstinstanzlichen Berichterstatters und des Vorsitzenden der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2.9., 5.9. und 8.9.1994, die den Beteiligten bekannt sind, geht der Senat davon aus, daß die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 25.7.1994 zugestellten Beschluß bis zum 8.8.1994 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Beschwerden sind begründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen kann in Anbetracht der gebotenen summarischen Prüfung und der dem Gericht zustehenden - eingeschränkten - Prüfungskompetenz rechtlich nicht mehr beanstandet werden, nachdem der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens den Antragsteller in die inhaltliche Eignungsauswahl einbezogen und eine den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung entsprechende Begründung nachgereicht hat. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß § 19 Abs. 4 Satz 3 HBG und § 19 Abs. 1 Satz 1 HLVO nicht von vornherein der Auswahl des Antragstellers für die Bewährung auf dem höherwertigen Referentendienstposten entgegengestanden haben. Zur Begründung nimmt er gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß (S. 7 unten bis S. 9 des Beschlußabdrucks). Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung hat der Antragsgegner nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommen und die für ihn maßgeblichen Erwägungen in dem vom Kultusminister gebilligten Auswahlvermerk vom 31.8.1994 niedergelegt (zur Heilungsmöglichkeit vgl. Senatsbeschluß vom 18.8.1992 - 1 TG 1074/92 -, NVwZ 1993, 284 m.w.N., vom 20.9.1994 - 1 TG 1439/94 - und vom 6.10.1994 - 1 TG 1591/94 -). Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht (mehr) in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancengleichen) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 9.9.1989, DVBl. 1989, 1247) verletzt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungsrechte und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593 jeweils m.w.N.), ist von dem Antragsgegner beachtet worden. Auch vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Der Dienstherr darf im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimißt und welchen der Bewerber er für den geeignetsten hält. Dem Eigeninteresse des Beamten an einem angemessen beruflichen Aufstieg geht das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen vor. Wenn der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung wesentlich darauf abstellt, daß bei der Auswahl für den prüfungsfreien Aufstieg aus der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes eine Einschätzung der Eignung nach den Anforderungen der künftigen Laufbahn vorzunehmen sei und hierbei nicht nur die Anforderungen eines bestimmten, nach dem Aufstieg wahrzunehmenden Dienstpostens zugrunde gelegt werden dürften, sondern eine Prognose abzugeben sei, ob der Beamte uneingeschränkt den Anforderungen der gesamten Bandbreite des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gewachsen sein werde, so können diese Erwägungen nicht beanstandet werden, sondern sie sind sogar sachlich geboten. Nur der Beamte des gehobenen Dienstes ist für den Aufstieg uneingeschränkt geeignet, der auf allen A 13 BBesO-Dienstposten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jedenfalls der betreffenden Dienststelle eingesetzt werden kann. Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat sich der Antragsgegner fehlerfrei für den Beigeladenen entschieden. Es ist nachvollziehbar, wenn er ausgehend von den weit überdurchschnittlichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem seine Auswahl im wesentlichen damit begründet, daß der Beigeladene eine wesentlich längere und vielseitigere Verwendung aufweise. So hat der Beigeladene 11 Jahre früher als der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abgelegt; er ist 8 Jahre länger im Kultusministerium tätig. Außerdem ist er bereits seit September 1986 Oberamtsrat, während dem Antragsteller erst im November 1992 dieses statusrechtliche Amt übertragen worden ist. Im Unterschied zum Antragsteller hat der Beigeladene seine größere Verwendungsfähigkeit auch dadurch nachgewiesen, daß er auf einer im Vergleich zum Antragsteller größeren Anzahl von unterschiedlichen Dienstposten eingesetzt worden war, den von ihm wahrgenommenen Aufgabenbereich also häufiger gewechselt hat. Die Aufgaben, die der Antragsteller in der Unteroffizierslaufbahn der Bundeswehr wahrgenommen hat, entsprechen nicht den Anforderungen, die in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes gestellt werden. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung ist zu beachten, daß das persönlichkeitsbedingte Eignungsurteil des Dienstherrn der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang unterliegt. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" der Beurteilung nicht im einzelnen nachprüfen darf. Es ist ihm verwehrt, das Werturteil des Dienstherrn in vollem Umfang zu überprüfen oder dieses gar durch ein eigenes zu ersetzen. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 f.; Hess. VGH, Urteil vom 25.10.1978 - I OE 93/75 -, ESVGH 29, 40). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der Bewerber und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht beachtet hat. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei der Auswahl für die beiden anderen Referentendienstposten nicht wesentlich auf die Bandbreite der bisherigen Verwendungen der Bewerber abgestellt worden sei. Ob dies tatsächlich so gewesen ist, kann offen bleiben, denn im vorliegenden Verfahren ist allein entscheidend, daß die Auswahl für die Referentenstelle im Referat I B 1 nach sachlichen Kriterien erfolgt ist und der Beigeladene nach dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Urteil des Dienstherrn besser geeignet ist. Zu beanstanden ist allerdings, daß in dem Auswahlvermerk vom 31.8.1994 auf S. 8, dritter Absatz, kritische Eignungsbewertungen über den Antragsteller enthalten sind, die in dessen letzten dienstlichen Beurteilungen keine Grundlage finden und zu denen der Antragsteller vor der Auswahlentscheidung nicht gehört worden ist. Zwar ist der Dienstherr bei dem gebotenen Eignungsvergleich und Leistungsvergleich nicht nur auf den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen und den sonstigen wesentlichen Inhalt der Personalakte beschränkt. Er muß allerdings, soweit er anderweitig gewonnene Erkenntnisse verwertet, dem betreffenden Beamten Gelegenheit geben, zu für ihn ungünstigen Umständen vorher Stellung zu nehmen, da anderenfalls das für Personalakten allgemein und für dienstliche Beurteilungen im besonderen dem Beamten zustehende Anhörungsrecht (vgl. § 107 g HBG, § 21 Abs. 1 HLVO) unterlaufen werden könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 16.10.1991 - Bs I 64/91 -, NVwZ-RR 1992, 669 f.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt dieser Fehler des Ausfallverfahrens jedoch nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung, denn der Senat ist davon überzeugt, daß für die Auswahl des Beigeladenen nicht die kritischen Werturteile über den Antragsteller im 3. Absatz auf Seite 8 des Auswahlvermerks vom 31. August 1994 maßgeblich waren, sondern die anderen, bereits erwähnten Eignungserwägungen, die für sich allein die Entscheidung tragen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 f. und vom 16.8.1994 - 1 TG 966/94, S. 4 des Umdrucks).