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Beschluss

1 TG 3873/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0113.1TG3873.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; insoweit kann zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß nach Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes verwiesen werden. Ergänzend und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bejaht der Senat mit dem Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Maßnahmen im Rahmen einer vorläufigen/kommissarischen Übertragung von Schulleiterfunktionen zum Zwecke der Bewährung des ausgewählten Bewerbers als Anordnungsgrund im Verfahren nach § 123 VwGO anerkannt, weil der ausgewählte Bewerber dadurch einen Vorsprung erhält und der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Konkurrenten, insbesondere auf chancengleiche Behandlung im Auswahlverfahren gefährdet, wenn nicht gar vereitelt werden kann (so zuletzt im Senatsbeschluß vom 20. 12. 1988 - 1 TG 4466/88 -). Diese Situation sieht der Senat auch im Falle des Antragstellers als gegeben an, obwohl in der Verfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 7. 4. 1988, durch die der Beigeladene bis zum Abschluß des vorliegenden Eilverfahrens kommissarisch mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten eines Oberstudiendirektors als Leiter der Musterschule in Frankfurt am Main beauftragt worden ist, darauf hingewiesen wird, daß diese kommissarische Beauftragung nicht zur Feststellung der Bewährung des Beigeladenen in diesem Amt diene. Der Beigeladene könnte sich jedenfalls darauf berufen, sich auch und gerade in dieser Zeit als Schulleiter qualifiziert zu haben, eine Funktion, die er - anders als der Antragsteller - bisher noch nicht ausgeübt hat. In der Sache hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf zwei mögliche rechtliche Beurteilungen hingewiesen, nämlich auf den Gesichtspunkt, daß das Begehren des Antragstellers sich als eine "schlichte" Versetzung darstelle, rechtlich handelt es sich um eine Umsetzung (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 HBG), daß darüber hinaus aber auch ein "echtes" Konkurrentenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen denkbar sei. Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners bei der Besetzung der Schulleiterstelle der Musterschule in Frankfurt am Main zugunsten des Beigeladenen auch im Verhältnis zu dem Antragsteller bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung weder als ermessensfehlerhaft noch sonst als rechtswidrig. Betrachtet man die getroffene Auswahlentscheidung unter dem Blickwinkel einer von dem Antragsteller begehrten Umsetzung, so hat bereits das Verwaltungsgericht auf das Ermessen des Dienstherrn einerseits und seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten andererseits bei Entscheidungen dieser Art hingewiesen. Die nur im Rahmen des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbaren Ermessenserwägungen des Antragsgegners hält der Senat für sachgerecht. Er stellt hierbei insbesondere darauf ab, daß ein dienstliches Bedürfnis (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 HBG) gerade nicht besteht, den als Schulleiter des Abendgymnasiums II in Frankfurt am Main bewährten Antragsteller von dieser Schule "abzuziehen" und damit eine neue offene Stelle zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner den Antragsteller als geeigneten und langjährig erfahrenen Schulleiter auf diesem Dienstposten belassen will. Für die Person des Antragstellers ist hier darauf hinzuweisen, daß er sich seinerzeit um die Stelle eines Schulleiters des Abendgymnasiums II in Frankfurt am Main beworben hat und daß ihm nicht unbekannt sein konnte, welche Aufgaben in dieser Funktion auch und gerade in ihrem zeitlichen Umfang an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung auf ihn zukommen. Sollten diese Belastungen allerdings für den Antragsteller sich als so schwerwiegend darstellen, daß ihm ein Verbleiben auf dieser Stelle nicht mehr zuzumuten ist, so könnte es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordern, ihn auf eine andere Schulleiterstelle in Frankfurt am Main umzusetzen oder gar in einen anderen Schulbereich zu versetzen. Soweit der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auf die familiären Belastungen beruft, die sich aus seinen späten Dienststunden von 17.45 Uhr bis 22.00 Uhr ergeben, hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß diese Belastungen über das hinausgehen, was von ihm erwartet werden mußte, als er sich um die Stelle des Schulleiters eines Abendgymnasiums bewarb; sonstige Beeinträchtigungen, etwa gesundheitlicher Art, hat er nicht glaubhaft gemacht. Betrachtet man nunmehr die getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt eines "Konkurrentenverhältnisses" zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller, so ist darauf hinzuweisen, daß der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen im Rahmen der Bestenauslese jeweils auf den konkret ausgeschriebenen Dienstposten abgestellt hat. Bei der Besetzung der Schulleiterstelle der Musterschule in Frankfurt am Main hat der Antragsgegner, wie sich aus dem Würdigungsbericht des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 20. 11. 1987 sowie aus dem Auswahlerlaß des Hessischen Kultusministers vom 28. 12. 1987 ergibt, vor allem auf die Innovationsbereitschaft mit hoher fachlicher und methodischer Kompetenz für die Aufgaben eines Gymnasiums abgestellt. Daß der Beigeladene unter diesem Gesichtspunkt im Verhältnis zum Antragsteller aufgrund seiner langjährigen gymnasialen Oberstufenerfahrung vom Antragsgegner für die ausgeschriebene Stelle als besser geeignet befunden worden ist, vermag der Senat nicht zu beanstanden. Vergleichbare Erfahrungen hat der Antragsteller lediglich in den Jahren 1976 bis 1978 als Leiter des gymnasialen Zweiges der Otto-Hahn-Schule in Hanau sammeln können, seitdem nur im Bereich der Erwachsenenbildung. Demgegenüber ist der Beigeladene seit 1972 Mitglied der vom Hessischen Kultusminister eingesetzten Kommission zur Erarbeitung der Kursstrukturpläne sowie von Prüfungsordnungen und Prüfungsaufgaben für die Abiturprüfung im Fach Biologie. Desgleichen hat er praktische Erfahrungen in der Durchführung und Abnahme des Abiturs seit seiner Zugehörigkeit zur Liebigschule in Frankfurt am Main ab 1969, ohne daß es nach Auffassung des Senats entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Anforderungen an die Tätigkeiten bei einem Abitur an einem Abendgymnasium für die Erwachsenenbildung oder an einem Gymnasium für die normale höhere Schulbildung unterschiedlich gewichtet sind. Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg zu seinen Gunsten darauf berufen, daß er als "Oberstudiendirektor", d.h. als bewährter Schulleiter mit einer längeren Berufserfahrung in einem Amt mit dieser besonderen Funktion, für die Übertragung der Schulleiterstelle an der Musterschule in Frankfurt am Main besser geeignet ist. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 28. 6. 1988 -1 TG 1627/88 - (DVBl. 1988, 1072 = ZBR 1988, 392) ausgeführt, daß unter mehreren (gleichwertigen) Bewerbern derjenige für die Besetzung einer Schulleiterstelle auszuwählen sei, der bereits Funktionsämter innegehabt habe und darin am weitesten vorangeschritten sei. Es sei daher derjenige Bewerber auszuwählen, der - unabhängig von seinem statusrechtlichen Amt - sich in seinen bisher ausgeübten Funktionen am weitesten den (Verwaltungs-) Aufgaben eines Schulleiters der konkreten Schulform genähert habe. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller zwar seit langen Jahren die Funktion eines Schulleiters - auch in einem entsprechenden statusrechtlichen Amt - ausübt, daß er diese Funktion aber an einer Institution der Erwachsenenbildung inne hat. Demgegenüber hat der Beigeladene zwar noch keine Schulleiterfunktionen ausgeübt, er war aber bisher ausschließlich im gymnasialen Bereich tätig und hat bereits Funktionsämter unterhalb dem eines Schulleiters inne gehabt. Seine Rechtsprechung in dem zitierten Beschluß hat der Senat im übrigen in einem weiteren Beschluß vom 11. 7. 1988 - 1 TG 2759/88 - (n. v.) dahingehend modifiziert, daß er die Inhaber von Funktionsämtern im Sinne der §§ 30 bis 36 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter, Lehrer und Erzieher vom 19. 3. 1981 (Abl. HKM S. 199) für die Besetzung von (höher bewerteten) Schulleiterstellen regelmäßig für besser geeignet hält als Bewerber, die die entsprechenden Funktionsämter nicht wahrgenommen haben. Zur Klarstellung dieser Einschränkung, ("regelmäßig") weist der Senat nunmehr darauf hin, daß der Dienstherr bei der Besetzung von Schulleiterstellen den Werdegang eines Bewerbers, der sich in seinen bisher ausgeübten Funktionen am weitesten den (Verwaltungs-) Aufgaben eines Schulleiters der konkreten Schulform genähert hat, zwar als ein Auswahlkriterium zu beachten hat, daß dieser Gesichtspunkt aber nicht die ausschlaggebende Rolle spielen muß. Das gilt um so mehr, als der weite Ermessensspielraum des Dienstherrn im Rahmen von Auswahlentscheidungen vielen Erwägungen Raum läßt, welchen Umständen er hierbei das größere Gewicht beimißt (so auch Senatsbeschluß vom 28. 6. 1988 - 1 TG 1627/88 - unter Hinweis auf Senatsbeschluß vom 18. 2. 1985 - 1 TG 252/85 -, NJW 1985, 1103 = DRiZ 1985, 259 m.w.N.). In diesem Rahmen konnte der Antragsgegner sachgerechte Bewertungsmerkmale festsetzen, die ihm für die Besetzung der Schulleiterstelle an der Musterschule in Frankfurt am Main vorrangig erschienen. Wie bereits dargelegt, kam es dem Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung darauf an, als Leiter der Musterschule in Frankfurt am Main einen Lehrer zu gewinnen, der über langjährige Erfahrungen in der gymnasialen Oberstufe einschließlich der Vorbereitung und Durchführung des Abiturs verfügte. Diese Erfahrungen, die ein sachgerechtes Auswahlkriterium darstellen, hat der Antragsgegner dem Beigeladenen in nicht zu beanstandender Weise zuerkannt. Nach allem konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben, so daß er als unterliegender Teil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz zu tragen hat; dieser hat einen eigenen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen (§§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat legt den verwaltungsgerichtlichen Regelstreitwert zugrunde, weil die begehrte Übertragung der Schulleiterstelle an der Musterschule in Frankfurt am Main für den Antragsteller keine Beförderung zur Folge haben würde, er müßte lediglich umgesetzt werden. Diesen Betrag halbiert der Senat in Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, so daß sich der auch schon vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ergibt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).