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Beschluss

5 L 5587/10.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0720.5L5587.10.GI.0A
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft) an der F-Schule in F-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst zu tragen haben. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.573,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft) an der F-Schule in F-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst zu tragen haben. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.573,84 Euro festgesetzt. Der am 16.11.2010 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Berufliches Gymnasium, Fachrichtung Wirtschaft) an der F-Schule in F-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Antragsteller kann seinen auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV beruhenden so genannten Bewerbungsverfahrensanspruch nur mittels einer einstweiligen Anordnung in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt (so ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3/03 -, juris, und dem folgend die erkennende Kammer). Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Statthaftigkeit dieses Begehrens nicht der neuen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 19.05.2011 – 9 L 499/11.F -) an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sieht im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010 (- 2 C 16.09–, ZBR 2011, 91) die Auswahlentscheidung in einem Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens als Verwaltungsakt mit Drittwirkung an, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nunmehr durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erreicht werden könne. Nach Einschätzung des angerufenen Gerichts trägt weder die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch etwa dessen Urteil vom 31.03.2011 (- 2 A 2.09 -, juris) zum Schadensersatzanspruch eines Bewerbers im Falle des Abbruchs eines Auswahlverfahrens die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch unter Verweis auf sein Urteil vom 04.11.2010 (a.a.O.) bei seiner Rechtsauffassung geblieben, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch gewährt wird, dass, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch einstweilige Anordnung untersagt wird (BVerwG, Beschluss vom 01.06.2011 – 2 AV 1.11 -, www.Bundesverwaltungsgericht.de). Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle für den Beigeladenen entschieden. Von der beabsichtigten kommissarischen Übertragung der dienstlichen Obliegenheiten der Funktionsstelle hat er allein aufgrund des Eilbegehrens des Antragstellers Abstand genommen. Wenn auch eine Dienstpostenübertragung anders als eine Beförderung grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann, drohen dem Antragsteller gleichwohl bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile bzw. die wesentliche Erschwerung seines Rechts. Durch die Übertragung eines Dienstpostens zum Zwecke der Bewährung kann der ausgewählte Bewerber einen Vorsprung erlangen, durch den der insbesondere eine chancengleiche Behandlung im Auswahlverfahren sichernde so genannte Bewerbungsverfahrensanspruch nicht berücksichtigter Bewerber und Bewerberinnen gefährdet und möglicherweise gar zunichte gemacht werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.11.1989 -1 TG 3873/88 -, NVwZ-RR 1989, 376). Der Antragsteller hat auch Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergibt. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26.10.1993 – 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (s. etwa Beschluss vom 26.10.1993, a.a.O.) setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr zunächst für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dieses nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Er hat dann auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber/innen bedeutsamen Inhalts der Personalakten - wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt - die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Bewerberinnen im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Die rechtliche Kontrolle ist dabei aber wegen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Satz 1 HBG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, nämlich, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung nicht gerecht, die der Leiter des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis C-Stadt und den C-Kreis (im Folgenden: Staatliches Schulamt) am 17.06.2010 mit dem unter dem Auswahlbericht vom 14.06.2010 angebrachten Vermerk „Zustimmung zum Auswahlvorschlag (Herr Dr. D.)“ getroffen hat. Sie leidet an durchgreifenden Mängeln. Zwar erweist sie sich nicht wegen einer nicht hinreichenden Begründung gegenüber dem Antragsteller als rechtsfehlerhaft. Das Anschreiben des Staatlichen Schulamtes vom 01.11.2010 an den Antragsteller genügt dem schriftlichen Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 HVwVfG (hierzu: HessVGH, Beschluss vom 23.05.2000 - 1 TZ 591/00– mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) nicht. Auch die dem Antragsteller beim Staatlichen Schulamt gewährte Akteneinsicht, in deren Rahmen er allein in die ihn betreffenden Teile des Auswahlberichts vom 14.06.2010 und nicht in die den Beigeladenen betreffenden Bewertungen Einsicht erhalten konnte, reicht nicht aus, um dem Antragsteller zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Personalentscheidung einschätzen zu können. Auch eine mündliche Erläuterung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe durch den zuständigen schulfachlichen Aufsichtsbeamten erfüllt das Gebot der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht. Bei einer Personalauswahlentscheidung kommt es entscheidend auf die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen an. Dient die schriftliche Begründung dem Zweck, hinreichend Klarheit über die tatsächlichen Gründe der Entscheidung zu schaffen, vermögen mündliche Erläuterungen eine Kenntnisnahme der schriftlichen Auswahlerwägungen nicht zu ersetzen (vgl. Gießen, Beschluss vom 16.10.2003 – 5 G 2950/03 -). Dieser Begründungsmangel wirkt sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht (mehr) aus. Er ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG i.V.m. § 46 HVwVfG unbeachtlich, weil der Antragsteller inzwischen durch die vorgenommene Akteneinsicht die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe in Erfahrung gebracht hat. Die Auswahlentscheidung leidet jedoch an einem durchgreifenden inhaltlichen Mangel, weil der ausgewählte Beigeladene ein obligatorisches Merkmal des rechtlich unbedenklichen Anforderungsprofils, das zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung bereits verfasst war (vgl. zu diesem Erfordernis: HessVGH, Beschluss vom 19.09.2000, IÖD 2001, 26), sich innerhalb der dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsfreiheit hält und nicht erkennbar auf einen bestimmten Bewerber/eine bestimmte Bewerberin zugeschnitten wurde (HessVGH, Beschluss vom 20.09.1994 - 1 TG 1261/94 -, HessVGHRspr. 1995, 92), nicht erfüllt. Weist ein Beamter/eine Beamtin ein zwingendes wesentliches Anforderungsprofilsmerkmal nicht auf, kommt er/sie für die ausgeschriebene Stelle von vornherein nicht in Betracht (HessVGH, Beschlüsse vom 27.06.1997 -1 TZ 1271/97 – u. v. 24.11.2005 – 1 TG 2133/05 -, VG Gießen, Beschlüsse vom 13.12.2004 – 5 G 5423/04 -, vom 19.05.2008 - 5 G 4221/07 – u. v. 25.03.2009 – 5 L 43/09 -). Das ist hier der Fall. In dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil werden an weiteren Qualifikationen erwartet u.a. (4. Spiegelstrich) „Erfahrungen und Kenntnisse bei der Einführung und Weiterentwicklung eines schulischen Qualitätsmanagementsystems (Q2E)“. Mit dieser Wortwahl „Erwartet werden:“ werden Qualifikationsmerkmale aufgestellt, die die für die Stelle in Betracht kommenden Bewerber/Bewerberinnen zwingend mitbringen müssen (VG Gießen, Beschlüsse vom 06.01.2005 - 5 G 5421/04 -, vom 19.05.2008 – 5 G 4221/07 – u. v. 25.03.2009 – 5 L 43/09 -), im Gegensatz zu den so genannten fakultativen Merkmalen, deren Erfüllung lediglich wünschenswert ist. Gemäß der eindeutigen Formulierung des Anforderungsprofilmerkmals reicht zu seiner Erfüllung nicht aus, dass Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich irgendeines schulischen Qualitätsmanagementsystems bestehen, sondern es wird allein auf das System Q2E abgestellt. Dies folgt aus dem Klammerzusatz hinter dem Begriff Qualitätsmanagementsystem. Dieser bezeichnet das System näher und zählt nicht etwa Q2E nur als Beispiel eines Qualitätsmanagementsystems auf. Für letzteres hätte es eines entsprechenden Hinweises wie „z.B.“ bedurft, wie dies beim erwarteten Anforderungsprofilsmerkmal „Erfahrungen im Initiieren und Realisieren von Schulentwicklungsprozessen … (z.B. eigenverantwortliches Lernen, e-Learning)“ geschehen ist. Dass Kenntnisse und Erfahrungen bei der Einführung und Weiterentwicklung gerade des schulischen Qualitätsmanagementsystems Q2E gefordert werden, ist nachvollziehbar. Denn das Modell Q2E (Qualität durch Evaluation und Entwicklung) wird seit einigen Jahren vom Hessischen Kultusministerium als Teil des Modellprojekts Selbstverantwortung plus für berufliche Schulen beworben. Am 01.01.2005 startete das Modellprojekt Selbstverantwortung plus mit 17 beruflichen Schulen in Hessen. Als Teilprojekt 2 gehört dazu das Handlungsfeld Qualitätssicherung. Die 17 Projektschulen haben dafür das Qualitätsmanagementmodell Q2E eingeführt (vgl. http://selbstverantwortungplus.bildung.hessen.de/pbtp2). Der Beigeladene erfüllt dieses zwingende Merkmal des Anforderungsprofils nicht, weil sein beruflicher Werdegang zumindest keine Erfahrungen bei der Einführung und Weiterentwicklung von Q2E aufweist. Aus dem Verwaltungsvorgang und dem Vorbringen der Beteiligten ist zu entnehmen, dass die Berufliche Schule F-Schule in F-Stadt, an welcher der Beigeladene seit dem Jahre 1994 durchgängig tätig ist, nicht zu den 17 Projektschulen gehört. Zwar arbeitet er seit deren Konstituierung im Juni 2008 an der schulischen Projektgruppe „Feedbackkultur“ mit und hat in diesem Zusammenhang auch eine Fortbildung an der Schule absolviert. Wie sich aus seiner Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle ergibt, gilt diese Projektgruppe als Einstieg in ein Qualitätsmanagementsystem „(angelegt an das Q2E-Modell ….)“. Gleichwohl ist das Modell Q2E an der Schule noch nicht eingeführt oder gar nach Einführung weiterentwickelt worden, so dass dem Beigeladenen zumindest die zwingend geforderten Erfahrungen bei Einführung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems Q2E fehlen, auch wenn er sich durch Fortbildung schon Kenntnisse von diesem Modell erarbeitet hat. Der im Hinblick auf dieses zwingende Merkmal gebotene Ausschluss des Beigeladenen vom Auswahlverfahren ließe sich auch nicht mit der Überlegung vermeiden, dass der Antragsgegner dieses Merkmal (möglicherweise konkludent) zu einem fakultativen Merkmal des Anforderungsprofils abgeschwächt haben könnte. Das anlässlich einer Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle bleibt bei der Auswahl verbindlich (BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, DÖD 2001, 279) mit der Folge, dass Änderungen des Anforderungsprofils im Auswahlverfahren zu unterbleiben haben. Dementsprechend wäre eine Abschwächung des zwingenden Charakters des genannten Merkmals zu einer lediglich wünschenswerten Qualifikation unzulässig, was ebenfalls die Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahl zugunsten des Beigeladenen zur Folge hätte (VG Gießen, Beschluss vom 20.03.2003 – 5 G 4357/02 -). Der Antragsteller kann auch mit Erfolg diesen Mangel der Auswahlentscheidung geltend machen. Zwar erfüllt er auch dieses zwingende Merkmal nicht, da auch er durchgängig seit dem Jahre 1994 allein an der F-Schule in F-Stadt tätig ist und an dieser Schule das Qualitätsmanagementsystem Q2E noch nicht installiert oder gar nach seiner Einführung weiterentwickelt worden ist. Dem Antragsteller fehlen deshalb – ebenso wie dem Beigeladenen – zumindest die insoweit zwingend geforderten Erfahrungen. Die ebenfalls fehlende Erfüllung dieses zwingenden Merkmals des Anforderungsprofils durch den Antragsteller hat jedoch anders als in den Konstellationen, in welchen nur der Antragsteller nicht sämtliche zwingende Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt, dies hingegen beim ausgewählten Bewerber der Fall ist, nicht zur Folge, dass er für die ausgeschriebene Stelle von vornherein nicht in Betracht kommt und seine Bewerbung im Ergebnis keinen Erfolg haben kann. Denn es wäre mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht vereinbar, ihm die fehlende Erfüllung des Anforderungsprofils entgegenzuhalten, ohne auch den Beigeladenen, der dieses Anforderungsprofil ebenfalls nicht nachweisen kann, von der Auswahl auszuschließen (VG Gießen, Beschlüsse vom 19.05.2008 – 5 G 4221/07 -, u. v. 25.03.2009 – 5 L 43/09.GI -). Der dargestellte Mangel des Auswahlverfahrens ist auch erheblich. Es ist nicht absehbar, wie die Auswahlentscheidung nach Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens ohne das genannte Anforderungsprofilmerkmal bzw. gegebenenfalls mit einem anderen Anforderungsprofil ausfallen würde. Eine Auswahl des Antragstellers kann dann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ist der Beigeladene durch die Nichterfüllung eines zwingenden Merkmals des Anforderungsprofils von einer Auswahl ausgeschlossen, kommt es auf weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nicht an. Zur Vermeidung von Rechtsmängeln eines etwaigen neuen Auswahlverfahrens weist die Kammer aber vorsorglich auf weitere mögliche Mängel hin: Es erscheint fraglich, ob dem vorgenommenen Eignungs- und Leistungsvergleich verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen zugrunde liegen. Zweifel daran bestehen, da fraglich ist, ob der Beurteilungszeitraum, in welchem Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers beurteilt werden, aus dessen dienstlicher Beurteilung vom 28.01.2010 – Erstbeurteiler --/14.12.2009 (Anmerkung des Gerichts: vermutlich 02.02.2010) - Zweitbeurteiler – eindeutig zu entnehmen ist. Die dienstliche Beurteilung muss schon deshalb einen Beurteilungszeitraum benennen, damit klar erkennbar wird, auf welchem Zeitraum sich die Bewertung der Leistung und Fähigkeiten des Beurteilten durch den Dienstherrn beziehen. Nur so wird eine durch den dem Dienstherrn zustehenden, nicht justiziablen Beurteilungsspielraum eingeschränkte verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen ermöglicht, welche u.a. die Überprüfung umfasst, ob der Dienstherr einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Dazu muss der der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt auch in zeitlicher Hinsicht zweifelsfrei definiert werden. Es bestehen Bedenken, ob die dem Antragsteller erteilte oben genannte dienstliche Beurteilung dieses Erfordernis erfüllt. So wird zwar auf Seite 7 unter „5. Beurteilungszeitraum“ aufgeführt, dass sich die vorstehende Beurteilung auf einen Zeitraum von sechs Jahren (2004 bis Januar 2010) beziehe. Auf der anderen Seite wird aber zum Beispiel unter „2.2 Unterrichtliche Kompetenz“ berichtet, dass der Erstbeurteiler während der Tätigkeit des Antragstellers an der F-Schule insgesamt vier Unterrichtsbesuche durchgeführt habe, wobei die Leistungen bei allen vier Besuchen mit „sehr gut“ bewertet worden seien. Zwei dieser Unterrichtsbesuche liegen jedoch ausweislich der Personalakte des Antragstellers vor dem Jahr 2004. Unter dem selben Einzelmerkmal führt der Erstbeurteiler aus, dass der Antragsteller schon „seit 1994“ durch den Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen gezeigt habe, dass er sich ständig aufgabenbezogen fortbilde. Hier werden - soweit ersichtlich – fast zehn außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Jahre in die Bewertung mit einbezogen. Unter dem Einzelbeurteilungsmerkmal „2.3 Übernahme schulischer Ämter und besonderer Aufgaben“ befindet sich eine Anzahl von Tätigkeiten, die vor dem Jahre 2004 liegen, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Fachleiter für das Fach Deutsch in allen Schulformen von 1998 bis 2000 und das Amt als Mitglied der Schulkonferenz in den Jahren 1995 bis 2003 als gewählter Vertreter der Lehrkräfte. Die Mitarbeit in der Projektgruppe „Bistro“ von 1996 bis 1998 liegt ebenfalls vor Beginn des angegebenen Beurteilungszeitraums. Diese und weitere außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende übernommene schulische Aufgaben und Ämter sind offensichtlich auch bei der Bewertung weiterer Fähigkeiten und Leistungen – so bei den Einzelbeurteilungsmerkmalen unter Ziffer 2.5 und 2.8 – mit eingeflossen, wenn dort auf die Auflistung unter Ziffer 2.3 verwiesen wird. Des Weiteren dürfte die dienstliche Beurteilung über den Antragsteller auch insoweit fehlerhaft sein, als in ihr über die bloße Erwähnung der Personalratstätigkeit des Antragstellers hinaus diesbezügliche Werturteile aufgenommen worden sind (so unter Ziffer 2.7 der dienstlichen Beurteilung). Dies verstößt gegen das in § 67 Abs. 1 HPVG normierte Begünstigungsverbot (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.03.2002 - 1 TZ 3188/00 -). Auch in der dienstlichen Beurteilung über den Beigeladenen vom 22.01.2010/ 18.02.2010 werden - wenn auch in geringerem Umfang – vor dem Beginn des bezeichneten Beurteilungszeitraums 2004 liegende Sachverhalte einbezogen. Es erscheint fraglich, ob der Antragsgegner sich mit seiner Einschätzung, der Beigeladene sei auch im Hinblick auf zwingende Merkmale des Anforderungsprofils, die unter den Spiegelstrichen 2 und 3 unter „Erwartet werden“ genannt sind, besser für die ausgeschriebene Stelle geeignet als der Antragsteller, noch im Rahmen des ihm zustehenden, nicht justiziablen Beurteilungsspielraums hält. So schließt der Antragsgegner daraus, dass dem Antragsteller in seiner dienstlichen Beurteilung „grundlegende Kenntnisse der OAVO“, dem Beigeladenen hingegen „fundierte Kenntnisse der OAVO“ bescheinigt werden, dass Letzterer sich dadurch bezogen auf das Anforderungsprofilsmerkmal „Kenntnis und sichere Anwendung von wesentlichen schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009, als gut geeignet, der Antragsteller hingegen „nur“ als geeignet erweise. Damit dürfte der Antragsgegner den Beurteilungsspielraum überschritten haben. Grundlegende Kenntnisse und fundierte Kenntnisse unterscheiden sich nicht voneinander. Die Begriffe grundlegend und fundiert werden synonym verwendet (vgl. auch Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage, zum Stichwort „fundieren“). Der Bewertung des Antragsgegners wäre nur beizupflichten, wenn dem Antragsteller „Grundkenntnisse“ bescheinigt worden wären. Auch mit der besseren Bewertung der „Erfahrungen im Initiieren und Realisieren von Entwicklungsprozessen und innovativer pädagogischer Konzepte (z.B. eigenverantwortliches Lernen, e-Learning)“– Anforderungsprofilsmerkmal unter dem 3. Spiegelstrich – des Beigeladenen dürfte der Antragsgegner die Grenze seiner Beurteilungsermächtigung wohl überschritten haben. Er scheint hier u.a. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen zu sein, wenn er zwar zur Begründung seiner Bewertung auf Seite 18 des Auswahlvermerkes aufführt, dass der Beigeladene seit dem Jahre 2007 Sprecher und Leiter der Steuerungsgruppe zur Schulentwicklung ist, hingegen nicht erwähnt, dass der Antragsteller bis zum Jahre 2007 diese Funktion inne hatte. Während beim Antragsteller darauf verwiesen wird, dass dieser im Bereich „e-Learning“ weder Erfahrungen noch Fortbildungen vorweisen könne, fehlt beim Beigeladenen jegliche Aussage zum „e-Learning“, insbesondere auch dazu, worin dessen Erfahrungen in diesem Bereich zu sehen sind. Hier scheint der Antragsgegner nicht mit gleichem Maße gemessen zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Da der Beigeladene selbst ohne Erfolg einen Sachantrag gestellt hat, besteht kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO dem gleichfalls unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen. Aus denselben Gründen hat auch der Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Auszugehen ist danach von dem 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (5.276,21 Euro), der zu halbieren ist, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Der daraus resultierende Betrag von 34.295,37 Euro ist nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes auf ¼, also auf 8.573,84 Euro, zu reduzieren, weil nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht unmittelbar eine Beförderung, sondern zunächst eine Erprobungszeit vorgesehen ist.