Urteil
1 K 1122/13.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0302.1K1122.13.KS.0A
31Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön kann die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Einzelfall entgegenstehen.
Eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von knapp 150 m stellt ein raumbedeutsames Vorhaben dar, welches Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht widersprechen darf. Hierunter fallen auch verbindliche Vorgaben auf Ebene der Landesplanung an die Träger der Regionalplanung zur Festlegung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage im Biosphärenreservat Rhön kann die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Einzelfall entgegenstehen. Eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von knapp 150 m stellt ein raumbedeutsames Vorhaben dar, welches Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht widersprechen darf. Hierunter fallen auch verbindliche Vorgaben auf Ebene der Landesplanung an die Träger der Regionalplanung zur Festlegung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. § 113 Rn. 217; Bayer. VGH, Urteil vom 24. September 2007 - 14 B 05.2149, 14 B 05.2151 -, Rn. 31, juris). Dem Vorhaben stehen zu diesem Zeitpunkt öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. 1. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Errichtung der geplanten Windkraftanlage widerspricht öffentlichen Belangen. Eine Beeinträchtigung dieser liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. a) Die geplante Windkraftanlage beeinträchtigt Belange des Naturschutzes, da es gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Hiernach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten gehören gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG insbesondere die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aufgeführt sind. Dazu zählen u. a. sowohl der Schwarzstorch (ciconia nigra) als auch der Rotmilan (milvus milvus). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Tatbestand erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1/12 -, Rn. 11, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - Rn. 219, juris). Umgekehrt wird gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der mit einem Vorhaben in Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, das einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - Rn. 91, juris). Bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, ist der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, Rn. 14 ff, juris. und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rn. 202, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 9 B 2184/13 -, Rn. 14, juris ). Die behördliche Einschätzungsprärogative hat zur Folge, dass die Annahmen der Genehmigungsbehörde einer nur eingeschränkten Kontrolle zugänglich sind. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - Rn. 65, juris). Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - Rn. 16, juris). Die behördliche Einschätzungsprärogative bezieht sich allerdings nicht generell auf das Artenschutzrecht als solches, sondern greift nur dort Platz, wo trotz vorschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40/11 - Rn. 19, juris). Nach diesen Maßstäben erweist sich die beantragte Windkraftanlage wegen Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots als nicht genehmigungsfähig. aa) Die Einschätzung des Beklagten, dass dem Vorhaben der Klägerin artenschutzrechtliche Gründe wegen des Schwarzstorchhorstes in ca. 1.000 m Entfernung nördlich der Kuppe des Kesselsteines im Bereich der Barnsteiner Hute entgegenstehen, ist naturschutzfachlich vertretbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn zum Teil angenommen wird, dass der Schwarzstorch nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten zähle (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 22. November 2012 - 12 A 2305/11 -, Rn. 57, juris), ist damit nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solch gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des Leitfadens zur Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Es wird ein Mindestabstand von 3.000 m zwischen Windkraftanlagen zu Brutvorkommen des Schwarzstorches empfohlen (vgl. zur vergleichbaren Lage im Bayerischen Windkrafterlass: Bayer. VGH, Beschluss vom 28. September 2015 - 22 CS 15.1625 -, Rn. 12, juris unter Berufung auf den Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, Rn. 25, juris). Ferner empfiehlt auch die LAG VSW sowohl in der alten als auch in der aktualisierten Fassung einen Mindestabend von 3.000 m. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2013 - 4 C 1.12 - NVwZ 2013, 1411; Bayer. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris). Gemessen hieran ist die Einschätzung des Beklagten, dass der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Schwarzstorch einschlägig wird, vertretbar. Der Schwarzstorchhorst im Bereich der Barnsteiner Hute befindet sich im Ausschlussbereich von 3.000 m um den geplanten Windkraftanlagenstandort. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Unzulässigkeit des Vorhabens nicht allein aus der Nichteinhaltung der Abstandsempfehlungen der LAG VSW folgen könne und diese mangels Qualität als einer mit Außenwirkung versehenen Rechtsnorm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 BImSchG darstellen könnten, verkennt sie den Sinn und Zweck der Abstandsempfehlungen. Sie dienen als Grundlage für die naturschutzfachliche Einschätzung der Genehmigungsbehörde. Da diese auf fachwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, kann eine hierauf beruhende Einschätzung der Genehmigungsbehörde jedenfalls nicht als naturschutzfachlich unvertretbar gelten. Der Beklagte hat darüber hinaus auch nachvollziehbar dargelegt, dass die Windkraftanlage jedenfalls im Flugkorridor zwischen dem Schwarzstorchhorst nördlich im Bereich der Barnsteinerhute und dem Nahrungshabitat im Südosten im Bereich Rhönhäuschen am Moorwasser - von deren Eignung als Nahrungshabitat auch die Untersuchung der Z. GmbH ausgeht (Bl. 977 d. BA Antragsunterlagen) - errichtet würde. Soweit die Z. GmbH die Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für ausgeschlossen hält, da Nahrungsflüge über den Standort Bergwiesen aufgrund der Lage zu näheren Nahrungshabitate als unwahrscheinlich anzunehmen seien (hier: Feldbach und Fuldatal), ist dem der Beklagte vertretbar nicht gefolgt. Die Annahme des Beklagten, dass sich der Schwarzstorch zur Nahrungssuche auch Richtung Südosten begibt und damit die geplante Windkraftanlage überfliegen würde, hält die Kammer jedenfalls für nachvollziehbar, so dass ein Überschreiten der Einschätzungsprärogative des Beklagten ausscheidet. Die Klägerin hat im Genehmigungsverfahren auch keine Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen aufgezeigt, die den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entfallen ließen. Soweit sie nunmehr im Klageverfahren ein Abschaltkonzept zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu vom 29. Februar 2016 der Z. GmbH vorlegt, folgt hieraus nichts anderes. Denn solche Maßnahmen müssen zum Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags gemacht oder später in das Genehmigungsverfahren eingeführt werden, um im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berücksichtigt zu werden. Anderenfalls liegt insoweit schon kein (Genehmigungs-) Antrag vor, der im Sinne der Klägerin beschieden werden könnte. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass ein Anliegen zunächst an die zuständige Behörde heranzutragen ist, bevor seine gerichtliche Durchsetzung begehrt werden kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 2. Juli 2015 - Au 4 K 14.795 -, Rn. 113, juris). Es ist nicht Sache der Genehmigungsbehörde, ohne nähere, konkrete Angaben des Antragstellers zu entscheiden, ob mittels Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verletzung des Tötungsverbots abgewendet werden kann. Die Entwicklung eines entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichskonzepts ist daher Sache des Antragstellers (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 - 8 A 252/10 - Rn. 121, juris; VG Augsburg, Urteil vom 2. Juli 2015 - Au 4 K 13.567 -, Rn. 143, juris). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch aufgrund der weiteren von dem Beklagten aufgeführten Schwarzstorchhorste davon auszugehen ist, dass der Schwarzstorch das Vorhabengebiet zur Nahrungssuche überfliegt. bb) Da der Rotmilanhorst in 1.000 m Entfernung bzw. nach Angaben der Klägerin in einer Entfernung von 1,4 km im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden konnte, ist hieraus kein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ableitbar. b) Darüber hinaus wird auch die natürliche Eigenart der Landschaft der Rhön und deren Erholungswert durch das Vorhaben beeinträchtigt. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob die Landschaft förmlich unter Naturschutz gestellt ist. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 - IV B 77/67 -, DVBl. 1969, 261; Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, Rn. 65, juris; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 86). Zudem kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, ob eine Landschaft bereits vorbelastet ist und deshalb an Schutzwürdigkeit eingebüßt hat. Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung gegeben ist, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen bevorzugt dem Außenbereich zugewiesen hat (Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, Rn. 65, juris). Dennoch kann der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft auch privilegiert zulässigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 69/80 -, juris). Gemessen hieran handelt es sich bei der hessischen Rhön, insbesondere dem Bereich um Gersfeld und damit der näheren Umgebung des Vorhabenbereichs um eine besonders schutzwürdige Landschaft, die aufgrund ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Errichtung der streitgegenständlichen Windkraftanlage entgegensteht. Die einzigartige Kulturlandschaft der Rhön ist geprägt von unbewaldeten Kuppen, lieblichen Tälern, Mooren und Heckenlandschaften. Sie wird daher auch zu Recht als Landschaft der offenen Fernen bezeichnet, welche die Blicke von etlichen Aussichtspunkten in eine nahezu unberührte Natur schweifen lässt. Wertvolle Landschaftsräume und die seltene Flora und Fauna waren u. a. Anlass, dass die Rhön 1991 von der UNESCO zum Biosphärenreservat anerkannt wurde. Zudem unterfällt das Vorhabengebiet der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hohe Rhön" vom 12. Februar 1997 (StAnz, 735), welche ebenfalls u. a. den Erhalt der Hessischen Rhön als Landschaft der offenen Fernern durch das Offenhalten der großen Grünlandflächen sicherstellen will, vgl. § 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Klägerin geltend macht, dass das Errichtungsverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unwirksam sei, da die Unwirksamkeit der genannten Vorschrift die Wirksamkeit der Verordnung im Übrigen unberührt ließe. Ohnehin greift - wie dargestellt - der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch, wenn die Landschaft nicht förmlich unter Naturschutz gestellt ist. Bei der geplanten Errichtung der Windkraftanlage am Standort Bergwiesen handelt es sich um eine wesensfremde Bebauung, welche dem schutzwürdigen Landschaftsbild der hessischen Rhön in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen wäre. Dies ergibt sich - ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern und den Visualisierungen der Klägerin - vor allem wegen des Panoramablicks von dem ca. 6,5 km nordwestlich gelegenen Wachtküppel mit Blickrichtung der geplanten Windkraftanlage. Die Aussicht spiegelt im höchsten Maße die Besonderheiten der hessischen Rhön als Landschaft der offenen Fernen wider. Die Landschaft in diesem Raum ist weitläufig, offen, durch große Grünlandflächen, abgrenzt durch vereinzelte am Wegesrand stehende Bäume und kleinen Wäldern, geprägt, welche mosaikartig in das Landschaftsbild wirken. Dazwischen liegen vereinzelte kleine Siedlungen. Der Blick ist auf einen - so erscheint es dem Betrachter - nahezu durchgängigen niedrigen im oberen Bereich fast vollständig bewaldeten Höhenzug gerichtet, welcher in der Mitte durch eine von nordöstlich und südwestlich zulaufende Grünlandfläche unterbrochen wird. Die Windkraftanlage würde oberhalb dieses spitzzulaufenden Grünlandbereichs im oberen Bereich des beschriebenen Höhenzuges nahezu mittig errichtet werden. Nach Auffassung der Kammer würde die Windkraftanlage in diesem reich gegliederten, durch eine ungewöhnliche Vielfalt unterschiedlichster Landschaftselemente gekennzeichneten Raum, gerade auch wegen der ständigen Drehbewegung des Rotors, einen dominierenden Blickfang darstellen und insbesondere die kleinteiligen, mosaikartigen Proportionen sprengen. Insbesondere aufgrund der herausgehobenen Lage, welche durch die dort bestehende Topographie und Vegetation verstärkt wird, würde die Windkraftanlage die durch die natürlichen Begrenzungen der Landschaft vorhandenen harmonischen durchgängigen bewaldeten Kuppeln am Horizont "zerschneiden" und die Landschaft damit unangemessen stören. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um die Errichtung einer Einzelanlage - selbst unter Berücksichtigung der weiteren geplanten Windkraftanlage am Galgenberg (Verfahren 1 K 602/13.KS) - handeln würde, welche aufgrund ihrer enormen Ausmaße erst Recht die Blicke auf sich zöge und zu einer "Verspargelung" der Landschaft führte. Insofern folgt die Kammer auch nicht der Auffassung der Klägerin, wonach die geplante Windkraftanlage allenfalls schwach wahrnehmbar wäre oder die Topographie bzw. Vegetation diese zum großen Teil verdecken würde. Hinzu kommt, dass der Bereich von technischen Bauwerken im Wesentlichen unberührt ist, so dass die Schutzwürdigkeit der Landschaft auch nicht entfällt. Eine Landschaft ist ohnehin nicht nur dann schützenswert, wenn sie völlig unberührt erhalten geblieben ist. Es genügt, wenn sie ihre Eigenart im Wesentlichen behalten hat. Maßgebend ist somit, ob die vorhandenen Bauten die Landschaft schon in solchem Maße beeinträchtigen, dass eine zusätzliche Störung durch das geplante Vorhaben nicht mehr zu erwarten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 10.71 -, Rn. 20, juris). In dem konkret betroffenen Landschaftsraum sind allerdings keine der geplanten Windkraftanlage vergleichbaren bzw. derart gewichtige Vorbelastungen vorhanden, welche die Schutzwürdigkeit desselben einbüßen lassen. Bestätigt wird dieser Eindruck durch den Blick von den südlich gelegenen Aussichtspunkten vom Arnsberg und vom Kreuzberg Richtung Vorhabenstandort, vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder und Visualisierungen (Bl. 234 ff. d. A). Auch hier wird die natürliche Eigenart und Schönheit der hessischen Rhön besonders deutlich. Der Betrachter blickt auf die für die Rhön typischen unbewaldeten Kuppen und Hügel, welche durch sehr großflächige von technischen Bauten freigehaltene Grünflächen gekennzeichnet sind. Die geplante Windkraftanlage würde auch aus diesen Sichtbeziehungen unangemessen die Landschaft stören und belastend wirken, da sie einen Fremdkörper auf den sonst naturbelassenen und freien Grünlandflächen darstellte. Das charakteristische Merkmal der offenen Fernen der Rhön würde durch die Windkraftanlage verloren gehen. Selbst wenn die geplante Windkraftanlage von anderen Betrachtungspunkten nicht als derart störend bzw. unangemessen wirken mag, verbleiben jedenfalls die aufgeführten offenen Sichtbeziehungen, welche die geplante Windkraftanlage in ästhetischer Hinsicht als grob unangemessen erscheinen lassen. c) Ferner führt die geplante Anlage zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als Belastung empfunden wird. Dieser Grundsatz gilt zwar auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben wie Windkraftanlagen. Bei der Abwägung zwischen den Interessen an der Errichtung der im Außenbereich privilegierten Windkraftanlage und den öffentlichen Belangen ist aber in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber den Vorhaben nach Abs. 1 Vorrang eingeräumt hat. Ob die Schwelle der Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab. Bei dieser Einschätzung kann insbesondere auch die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben. Eine Verunstaltung der Landschaft kann aber weder aus der technischen Neuartigkeit und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit der Windkraftanlagen noch allein aus deren angesichts ihrer Größe markanten und weit sichtbaren Erscheinung abgeleitet werden. Auch bei der Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes ist von Bedeutung, ob dieses bereits vorbelastet ist, beispielsweise durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen (Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, Rn. 68, juris unter Berufung auf BVerwG, Beschlüsse vom 18. März 2003 - 4 B 7.03 -, juris; und vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 -, juris). Hiervon ausgehend ist die Kammer aufgrund der bereits erwähnten Visualisierungen und den vorgelegten Lichtbildern in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die beantragte Windkraftanlage in dem konkreten Landschaftsraum in ästhetischer Hinsicht als störend bzw. belastend empfunden wird und damit das Landschaftsbild verunstaltet. Wegen des nahezu gleichen Prüfungsmaßstabes ergeben sich zu den obigen Ausführungen zur Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft keine Abweichungen, so dass auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann. d) Der mit der zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert sowie der Verunstaltung des Landschaftsbildes einhergehende Beweisantrag zu der Tatsache, dass die Sichtbarkeit des beantragten Anlagenstandortes von den im Ablehnungsbescheid genannten Aussichtspunkten auf dem Simmelsberg, dem Rodenbacher Küppel, dem Wachtküppel, auf der Wasserkuppe, auf dem Pferdkopf sowie auf dem Kreuzberg aus durch Vegetation und durch die Topografie verdeckt werde, war bereits deswegen abzulehnen, weil die Kammer sich aufgrund der vorgelegten Visualisierungen des Vorhabens sowie der Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung ein hinreichend exaktes Bild von der Landschaft und deren Betroffenheit machen konnte. Ob der Anlagenstandort von sämtlichen genannten Aussichtspunkten durch Vegetation und durch die Topografie verdeckt werde, war - soweit es darauf nach den obigen Ausführungen ankam - den genannten Unterlagen hinreichend zu entnehmen, so dass eine gerichtliche Inaugenscheinnahme nicht notwendig war. 2. Darüber hinaus widerspricht die geplante Windkraftanlage auch Zielen der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Diese stellt wegen ihrer Höhe von knapp 150 m, ihrer vertikalen Ausdehnung und ihrer Wirkungen auf die weitere Umgebung ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36/02 -, Rn. 6, juris). Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind, weil sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt, im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) auszulegen. Danach sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 8 und 17 ROG, so dass darunter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG sowohl der Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan), welcher in Hessen die Bezeichnung Landesentwicklungsplan (§ 2 Abs. 1 Hessisches Landesplanungsgesetz) trägt, als auch die Raumordnungspläne für Teilräume der Länder (Regionalpläne) fallen. Die Ziele müssen wirksam festgelegt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 116) und sachlich und räumlich hinreichend konkret sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 -, juris; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 106). Ziele der Raumordnung, denen ein raumbedeutsames Vorhaben im Außenbereich nicht widersprechen darf, können sich z. B. aus Festlegungen zu Vorbehalts- oder Eignungsgebieten, standortbezogenen Festlegungen für bestimmte Einrichtungen der Infrastruktur oder Höhenfestlegungen, auch in Bezug auf Windkraftanlagen, ergeben (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 35 Rn. 107 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Gemessen hieran widerspricht die geplante Windkraftanlage der Zielfestlegung Z 3 e) zu Nr. 3.2 der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2013, welche durch die zweite Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 27. Juni 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 10. Juli 2013 bekannt gemacht wurde und nach § 3 dieser Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten ist (GVBl. 2013 I, S. 479). Die Zielfestlegung sieht vor, dass Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Naturdenkmälern, in gesetzlich geschützten Schutz- und Bannwäldern, in der Kern- und Pflegezone A des hessischen Teils des Biosphärenreservates Rhön und in den Kernzonen der Welterbestätten festgelegt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um ein sachlich und räumlich hinreichend konkretes Ziel, welches nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 ROG abschließend abgewogen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel Z 3 e) zu Nr. 3.2 der Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2013 unwirksam ist. Hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, gleichsam ungefragt auf "Fehlersuche" zu gehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 206/96 -, Rn. 24, juris; Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71-77, Rn. 21 und vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188-197, Rn. 43). Es kommt auch nicht darauf an, dass es sich um eine Zielfestlegung in einem Landesentwicklungsplan handelt und nicht in einem Regionalplan. Denn wie bereits ausgeführt sind unter Zielen der Raumordnung sowohl der Raumordnungsplan auf Landesebene als auch auf regionaler Ebene zu fassen. Außerdem ist an die Zielfestlegung des Landesentwicklungsplans der nachfolgende Regionalplan gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG gebunden (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23. September 2015 - 4 C 358/14.N -, Rn. 32, juris, vom 25. September 2006 - 9 N 844/06 -, NVwZ-RR 2007, 298). Dies zugrunde gelegt folgt aus der Zielfestlegung Z 3 e) zweifelsfrei, dass Windkraftanlagen in den dort genannten Bereichen nicht errichtet werden sollen; daher dürfen in diesen Gebieten künftig keine Vorranggebiete zur Windenergienutzung ausgewiesen werden. Demnach widerspricht die in der Pflegezone A des hessischen Teils des Biosphärenreservates Rhön geplante Windkraftanlage bereits jetzt diesem Ziel, da die verbindliche Vorgabe des Landesplangebers an den Regionalplangeber ansonsten unterlaufen würde. Soweit die Klägerin ausführt, dass aufgrund des angeblich unwirksamen Verbots der Errichtung von baulichen Anlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hohe Rhön" auch die Unterschutzstellung als Biosphärenreservat gem. § 25 BNatSchG entfalle, folgt dem die Kammer nicht. Unabhängig von der Frage, ob das Errichtungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung wirksam ist, erschließt sich der Kammer schon nicht, weshalb dadurch die Festlegung der Pflegezone A entfiele. Die Unwirksamkeit der genannten Vorschrift ließe die Wirksamkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Übrigen ohnehin - wie bereits ausgeführt - unberührt. 3. Nach alledem kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hohe Rhön" widerspricht, nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist oder der sich in Aufstellung befindliche Teilregionalplan Energie Nordhessen, welcher für das Vorhabengebiet keine Vorrangfläche für die Windenenergienutzung vorsieht, als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 1 BauGB der geplanten Windkraftanlage entgegensteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 1. Juli 2010 - 4 C 4/08 -, BVerwGE 137, 247, vom 27. Januar 2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364). Der von der Klägerin diesbezüglich gestellte Antrag, Herrn Regierungsoberrat W. vom beklagten Land Hessen als Zeuge zu der Aussage zu vernehmen, dass der Regionalplan Nordhessen noch nicht so weit vorangeschritten sei, dass er dem geplanten Vorhaben entgegengehalten werden könne, war bereits deswegen abzulehnen, weil der Planungsstand gerichtsbekannt ist. Insofern werden derzeit die nach der zweiten Offenlegung eingegangenen 32.000 Einwendungen geprüft. Ferner ist die mit dem Beweisantrag aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage und keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. II. Da aus all dem folgt, dass der Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2013 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat sie erst Recht keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages vom 16. November 2012, so dass auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt bleibt. III. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in der Gemarkung Mosbach der Stadt Gersfeld (Rhön) - "Bergwiesen" -. Am 16. November 2012 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 108,38 m sowie einer Gesamthöhe von 149,38 m in der Gemarkung Mosbach, Flur .., Flurstück ../.., der Stadt Gersfeld (Rhön) - "Bergwiesen" - nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Der geplante Standort befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Hohe Rhön", des Vogelschutzgebietes "Hessische Rhön", des FFH-Gebietes "Hochrhön" sowie innerhalb der Pflegezone A des Biosphärenreservates Rhön. Die Windkraftanlage soll ca. 1,5 km von Mosbach, ca. 470 m von dem Rhönhäuschen (Gastwirtschaft und Hotel) sowie ca. 620 m vom hessischen Kümmelhof entfernt errichtet werden. Bereits im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung äußerte die Obere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 erhebliche Bedenken aus regional-planerischer Sicht (Bl. 242 d. Behördenakte - BA - Hefter 1). So liege der geplante Standort u. a. in der Pflegezone A des Biosphärenreservates Rhön und widerspreche der Zielsetzung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalplanung zur Bündelung von mindestens drei Windkraftanlagen. Auch die Obere Naturschutzbehörde nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Bl. 271 d. BA Hefter 1) hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht kritisch Stellung. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 mitgeteilt. Sie wurde zur Prüfung aufgefordert, ob das Genehmigungsverfahren trotz der Versagungsgründe fortgeführt werden soll. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Stellung und verlangte die Fortführung des Verfahrens (Bl. 81 d. BA Hefter 1). Das Regierungspräsidium Kassel übermittelte der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2013 den Entwurf eines Ablehnungsbescheides und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin sie sich mit Schreiben vom 28. Juni 2013 äußerte (Bl. 188 d. BA Hefter 1). Bereits am 27. Juni 2013 beschloss die Hessische Landesregierung nach Zustimmung des Landtages vom selben Tage die Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP). Nr. 3.1 der LEP Änderung 2013 (Energiebereitstellung durch Nutzung der Windenergie) enthält folgende Festlegungen: "Z 1 Für Räume mit ausreichenden natürlichen Windverhältnissen sind in den Regionalplänen "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" mit Ausschluss des übrigen Planungsraums für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. " In Nr. 3.2 der LEP-Änderung 2013 (Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie) wird folgendes festgelegt: "Z 3 Die Festlegung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" hat auf der Grundlage eines planerischen Konzepts zu erfolgen, für das die nachfolgend aufgeführten Kriterien maßgeblich sind: e) "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" dürfen nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Naturdenkmälern, in gesetzlich geschützten Schutz- und Bannwäldern, in der Kern- und Pflegezone A des hessischen Teils des Biosphärenreservates Rhön und in den Kernzonen der Welterbestätten festgelegt werden; " Die Änderung des LEP Hessen 2013 wurde durch die zweite Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 27. Juni 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen am 10. Juli 2013 bekannt gemacht und trat nach § 3 dieser Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Genehmigungsantrag der Klägerin wurde mit Bescheid vom 23. Juli 2013 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung nach § 6 BImSchG nicht vorlägen. Dem Vorhaben stünden bereits zum Zeitpunkt der Vollständigkeitsprüfung öffentliche-rechtliche Vorschriften erkennbar entgegen. Es verstoße gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Durch die geplante Windkraftanlage werde das Landschaftsbild verunstaltet. Deren Errichtung führe zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Aufgrund der Vielgestalt der Vegetation der Wiesen, Weiden und Huten sowie der Vielgestalt von Topografie und Nutzung sei die Hessische Rhön in ihrer landschaftlichen Ausprägung einzigartig. Der gesamte Landschaftsraum um Gersfeld und darüber hinaus sei frei von technischen und/oder baulichen Vorbelastungen. Die Errichtung der Windkraftanlage in dieser Umgebung sei daher als grober Eingriff in das Landschaftsbild zu werten. Dem Vorhaben stünde auch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Hohe Rhön" entgegen. Weder nach § 5 dieser Verordnung noch nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) komme eine Befreiung in Betracht. Hierfür lägen keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Interesses vor. So würden im Rahmen der Aufstellung des Teilregionalplanes Windenergie für Nord- und Osthessen ausreichende Vorranggebiete ausgewiesen werden, so dass genügend Alternativstandorte in der Umgebung zur Verfügung stünden, ohne dass ein Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet erforderlich sei. Der beantragte Standort eigne sich hingegen nach dem regionalplanerischen Konzept aus mehreren Gründen nicht zur Ausweisung eines Vorranggebietes. Neben den naturschutzfachlichen und -rechtlichen Gründen stünden die Lage außerhalb der Suchraumkulisse sowie die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und die Zielsetzung der Regionalplanung der Bündelung von Windkraftanlagen zur Vermeidung einer "Verspargelung" (Errichtung von mindestens drei Anlagen bzw. Ausweisung von einer Mindestflächengröße von 15 ha) entgegen. Daher könne mit der Ausweisung eines Vorranggebietes an den Bergwiesen nicht gerechnet werden. Darüber hinaus stünde die Natura 2000-Verordnung in Verbindung mit der Lage des Vorhabens innerhalb des Vogelschutzgebietes Nr. 5425-401 "Hessische Rhön" mit Brutvorkommen der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogelarten Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu einer Genehmigung entgegen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes, etwa das eines störungsarmen Umfeldes bzw. die Erhaltung zumindest störungsarmer Bruthabitate, erheblich beeinträchtigt würden. Die durch die Obere Naturschutzbehörde durchgeführte FFH-Vorprüfung sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sei. Dementsprechend sei der vorgesehene Anlagenstandort umgeben von Brut- und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches, Rotmilans und Uhus. So seien im Rahmen der Grunddatenerhebung zum Vogelschutzgebiet "Hessische Rhön" in jeweils ca. 1.000 m Entfernung Brutvorkommen aller drei Vogelarten im Bereich der Barnsteiner Hute nördlich der Kuppe des Kesselsteines erfasst worden. Weitere Brutvorkommen des Schwarzstorches befänden sich südlich des Himmeldenkberges in ca. 2,8 km Entfernung zum geplanten Anlagenstandort sowie im Bereich "Hohe Hölle" in 1.000 m Entfernung. Der Rotmilan sei aufgrund der fehlenden Scheuchwirkung von Windkraftanlagen durch Kollisionen mit diesen besonders gefährdet. Daher werde durch die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) ein Mindestabstand von 1.000 m zu Windkraftanlagen empfohlen. Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Horst des Rotmilans nur 1.000 m von der Anlage entfernt befinde und der Standort innerhalb eines dem Horst nahe gelegenen, von Grünland charakterisierten Offenlandbereiches mit Eignung als Nahrungshabitat des Rotmilans liege, was auch durch das Gutachten der Z. GmbH bestätigt werde, sei dessen hohe Gefährdung gegenüber der Windkraftanlage am geplanten Standort gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Bereich des geplanten Anlagestandortes regelmäßig von Rotmilanen zur Nahrungssuche genutzt werde. Der Schwarzstorch gelte ebenfalls als streng geschützt. Dieser sei während der Brut auf störungsarme Waldbestände mit hohem Altholzanteil angewiesen. Neben Störungen am Brutplatz sei ein Lebensraumverlust durch Windkraftanlagen zu befürchten, wenn diese im Flugkorridor zwischen Horst und bedeutsamen Nahrungshabitaten errichtet würden. Es bestehe die Gefahr der Kollision von Schwarzstörchen mit Windkraftanlagen. Daher empfehle die LAG VSW Ausschlussbereiche für Windkraftanlagen in einem Radius von 3.000 m um den Horst des Schwarzstorches. Der geplante Anlagenstandort liege innerhalb dieses Bereiches. Zur Nahrungssuche geeignete Gewässer mit Tümpeln und Teichen befänden sich u. a. im Südosten des geplanten Standortes, nämlich südöstlich des Rhönhäuschens am "Moorwasser". Daher sei davon auszugehen, dass der Schwarzstorch den Standort der geplanten Anlage am Kesselstein regelmäßig zur Nahrungssuche überfliege. Aufgrund der vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge des Uhus, welche in großer Höhe erfolgten, sei auch dieser - sowohl im Wald als auch im Offenland - kollisionsgefährdet. Daher empfehle die LAG VSW Ausschlussbereiche von 1.000 m um den Horst des Uhus und einen Prüfbereich von 6.000 m. Wegen der Entfernung des Uhu-Horstes von nur 1,2 km zum geplanten Anlagenstandort und der fehlenden Kenntnisse über dessen Aktionsradius könne eine erhebliche Beeinträchtigung des Uhus ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig würden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG lägen nicht vor, da im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan Windenergie Nordhessen zumutbare absehbare Alternativstandorte vorhanden seien. Des Weiteren liege der Vorhabenstandort innerhalb des FFH-Gebietes Nr. 5525 "Hochrhön" mit Betroffenheit des FFH-Lebensraumtyps 6520 Berg-Mähwiesen. Hinsichtlich der Betroffenheit dieses Lebensraumtyps sei zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes zunächst nicht zu erwarten. Aufgrund möglicher Alternativstandorte gelte jedoch der Vermeidungsgrundsatz des § 15 Abs. 1 BNatSchG. Im Hinblick auf eine unzureichende Datenlage der vorgelegten Antragsunterlagen in Bezug auf die Arterfassung zu den Fledermausarten nach Anhang II der FFH- Richtlinie habe die Bewertung der Oberen Naturschutzbehörde auch ergeben, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieser nicht ausgeschlossen werden könne, so dass das Vorhaben auch aus diesem Grund nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig sei. Letztlich befinde sich das Vorhabengebiet innerhalb der Pflegezone A des Biosphärenreservates Rhön, deren Flächen zu den wertvollsten Teilen der Kulturlandschaft Rhön zählten und welche von baulichen Anlagen und Erschließungsmaßnahmen freigehalten werden sollten. Entsprechend sei auf Vorrangflächen in diesem Bereich im regionalplanerischen Windenenergiekonzept verzichtet worden. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2013, der Klägerin am 9. August 2013 zugegangen, hat sie am 4. September 2013 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass weder die Landschaftsschutzgebietsverordnung "Hohe Rhön" noch die Lage im Biosphärenreservat Rhön dem Vorhaben entgegenstünden. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung sei bereits unwirksam, da sie als "repressives Errichtungsverbot ohne Erlaubnisvorbehalt" gegen § 26 Abs. 2 BNatSchG verstoße. Das generelle Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei nicht zulässig. Infolgedessen könne auch die Unterschutzstellung als Biosphärenreservat gem. § 25 BNatSchG durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit der Verordnung sei ein Verstoß gegen diese nicht gegeben, da das Vorhaben keinen Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufe. Hierzu legt die Klägerin Landschaftsbildvisualisierungen vor (Bl. 187 ff, 216 ff. d. A.). Aus diesen folge insbesondere, dass die geplante Anlage von den im Ablehnungsbescheid genannten Aussichtspunkten auf dem Simmelsberg, dem Rodenbacher Küppel, dem Wachtküppel, auf der Wasserkuppe, auf dem Pferdkopf sowie auf dem Kreuzberg aufgrund der weiten Entfernungen zwischen 5 und 8 km nur schwach zu erkennen sei. Zudem verdecke die Vegetation und die Topografie die Anlage zu großen Teilen. Auch im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BNatSchG folge nicht aus der Nichteinhaltung der Abstandsempfehlungen der LAG VSW. Der Abstand zwischen der geplanten Anlage zu dem nächstgelegenen Rotmilanhorst betrage ausweislich der Grunddatenerhebung statt 1.000 m 1,4 km. Ohnehin hätten die Abstandsempfehlungen nicht die Qualität einer mit Außenwirkung versehenen Rechtsnorm. Sie stellten keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 BImSchG dar. Eine Bindungswirkung an die Empfehlungen bestehe daher nicht. Sie dienten lediglich als Tatsachengrundlage für die anhand der Umstände des Einzelfalles zu treffende Entscheidung der Naturschutz- bzw. Genehmigungsbehörde, ob ein Vorhaben bestimmte Vorschriften des Natur- und Artenschutzes verletzte. Solch pauschale Abstände könnten demzufolge für die Prüfung eines artenschutzrechtlichen Eingriffs bzw. Verbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht herangezogen werden. Die somit erforderliche Einzelfallprüfung gelange vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes nicht zu befürchten sei. So verursache das geplante Vorhaben kein kollisionsbedingt signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass es sich im Hinblick auf den Prüfbereich von 6.000 m bei dem geplanten Windenergieanlagenstandort der Klägerin um ein bevorzugtes Nahrungshabitat des Rotmilans handele. Hierfür fehle es an einem einzelfallbezogenen Nachweis. Vielmehr sei zu beachten, dass der Anlagenbereich allenfalls zu Zeiten sehr niedriger Vegetationsstrukturen, z. B. nach einer Mahd, überhaupt Bedeutung als Nahrungshabitat habe. Ferner seien weitere Nahrungshabitate zu beachten. Hinsichtlich des Schwarzstorches sei allein aus der Tatsache, dass sich der geplante Anlagenstandort innerhalb des 3.000 m Abstandes befinde, noch nicht zu schließen, dass gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werde oder eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BNatSchG vorliege. Auf eine Einzelfallprüfung könne vielmehr nicht verzichtet werden. Der Standort der geplanten Anlage eigne sich weder als Brutplatz noch als Nahrungshabitat. Ein Überfliegen des geplanten Vorhabens in Richtung Süden bzw. Südosten sei nicht anzunehmen, da die nächstgelegenen günstigen Nahrungshabitate (Feldbach- und Fuldatal sowie Scheibelbachtal, Gichenbachtal, Klippelbach und Weitengrund) in nördlicher Richtung gelegen seien und zu dem die thermisch günstigen Waldränder als "Startplatz" genutzt werden könnten, welche sich in 500 m Entfernung zum geplanten Standort befänden. Auch bzgl. des Uhu-Horstes sei kein Nachweis dahingehend erfolgt, dass dieser die Flächen im Umfeld oder jenseits des Anlagenstandortes trotz der 1.000 m übersteigende Entfernung nutze, so dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos käme. So seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Uhu den Standort Bergwiesen in großer Höhe überfliege. Vielmehr sei entsprechend dem klägerischen Gutachten davon auszugehen, dass Flüge über den geplanten Standort in Richtung Süden zu weiter entfernten Nahrungshabitaten unwahrscheinlich seien, da geeignetere Nahrungshabitate im Nahbereich des nächstgelegenen Brutplatzes vorhanden seien. Ferner erfolgten Flüge des Uhus nach naturschutzfachlichen Erkenntnissen in niedriger Höhe, so dass Kollisionen ausgeschlossen seien. Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "Hochrhön" scheide aus. Individuenverluste bzgl. der Mopsfledermaus und des Großen Mausohres kämen nicht in Betracht. Schließlich sei aufgrund der im Genehmigungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht anzunehmen, dass zu Lasten des Rotmilans, des Schwarzstorches und des Uhus gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen werde. Allein die Unterschreitung der von der LAG VSW empfohlenen Mindestabstände ließe darauf nicht schließen. Eine stattdessen vorzunehmende Einzelfallprüfung gelange zu dem Ergebnis, dass eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ausscheide. Jedenfalls aufgrund des nunmehr vorgelegten Abschaltkonzepts zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos von Rotmilan, Schwarzstorch und Uhu vom 29. Februar 2016 der Z. GmbH sei ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Letztlich stünden dem Vorhaben keine Ziele der Raumordnung entgegen. Es sei bzgl. des Entwurfes eines neuen Regionalplans Nordhessen nicht abzusehen, wann mit einem Abwägungsbeschluss und einer Genehmigung zu rechnen sei. Der Planungsstand rechtfertige nicht die sichere Erwartung, dass der Entwurf zu einer verbindlichen Vorgabe nach § 3 Nr. 2 ROG erstarken werde. Der Abwägungsprozess sei vollkommen offen. Zudem leide der Teilregionalplan Energie Nordhessen an zahlreichen offensichtlichen Abwägungsmängeln. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9. Februar 2016 (Bl. 331 d. A) verwiesen. Dem Vorhaben stünden daher auch vor diesem Hintergrund keine öffentlichen Belange entgegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2013 die am 16. November 2012 beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82, 2,3 MW, in der Gemarkung Mosbach, Flur .., Flurstück ../.. zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2013 die am 16. November 2012 beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 82, 2,3 MW in der Gemarkung Mosbach, Flur .., Flurstück ../.. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Hierzu widerholt und vertieft er seine Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2013. Ergänzend trägt er vor, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht unwirksam sei, da der Verordnungsgeber bauliche Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung grundsätzlich für schlechthin unvereinbar mit deren Schutzzwecken, etwa dem typischen Charakter der Rhön als "Landschaft der offenen Fernen", gehalten habe. Auch die durch die Klägerin vorgelegten Landschaftsbildvisualisierungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen (Bl. 249 ff. d. A.). Hinsichtlich der Gefährdung des Rotmilans sei mittlerweile von einem Mindestabstand von 1.500 m zwischen Rotmilanhorst und Windkraftanlage auszugehen. Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin entsprächen nicht diesen fachlichen Standards. In Bezug auf den Schwarzstorch greife die Annahme, dass Überflüge wegen eines angeblich nicht vorhandenen thermisch begünstigten "Startplatzes" auszuschließen seien, zu kurz. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sei ein 3 km-Puffer als absolute Tabu-Zone einzuhalten. Im Artgutachten für den Uhu durch X. & Y., 2012, werde gar ein Abstand von 1.500 m zu Windkraftanlagen empfohlen, welcher bei einem Brutvorkommen in 1,2 km Entfernung nicht eingehalten werde. Die Problematik der Kollisionsgefahr bestätige sich auch in der Schlagopferstatistik der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg, welche mit Stand vom 4. April 2014 15 Schlagopfer an Windkraftanlagen aufführe. Für die Mopsfledermaus werde eine Tabuzone für Windkraftanlagen mit einem Radius von 5 km empfohlen, da der Jagdflug sowohl bodennah als auch bis über die Baumkronenschichten erfolge. Aufgrund dieses Flugverhaltens sei die Mopsfledermaus kollisionsgefährdet. Ferner widerspreche das Vorhaben den Zielen der Raumordnung. Mit dem Entwurfsbeschluss der Regionalversammlung Nordhessen vom 28. Januar 2013 für den Teilregionalplan Energie Nordhessen habe das Planaufstellungsverfahren einen hinreichenden Konkretisierungsgrad erreicht. Vor diesem Hintergrund liege das Vorhaben in einem regionalplanerisch ausgeschlossenen Bereich, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt abschließend geklärt sei, dass eine Ausweisung des Vorhabenbereichs als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie ausscheide. Außerdem widerspreche die geplante Einzelanlage sowohl den Festsetzungen des Landesentwicklungsplanes als auch denen des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans Energie Nordhessen, welche eine Konzentration von Windkraftanlagen vorsähen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in den Gerichtsakten (3 Bände) sowie den Behördenakten (2 Hefter und 2 Ordner) Bezug genommen.