Urteil
5 K 252/12 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2013:0709.5K252.12GE.0A
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Leitsätze
1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die strittigen WKA rechtmäßig sind, ist der Tag des Erlasses des Genehmigungsbescheides und nicht der des Erlasses des Widerspruchsbescheides.(Rn.43)
2. Die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind gemäß §§ 2 Abs 1; 3 Abs 1; 4 Abs 1; 6 Abs 1 Nr 2; 7; 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs 1 S 1 Buchst c und Nr 1.6 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV (juris: BImSchV 4) ein genehmigungspflichtiges Vorhaben.(Rn.46)
3. Die Errichtung von Windkraftanlagen darf im Verhältnis zur Gemeinde keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs 3 BauGB verletzen.(Rn.52)
4. Der Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen steht der Errichtung von WKA an bestimmten Orten nicht entgegen.(Rn.54)
5. Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf-/Mischgebiet bzw. im Außenbereich beträgt der Immissionsrichtwert entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und bei einem allgemeinen Wohngebiet und einem Kleinsiedelungsgebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).(Rn.72)
6. Eine ländliche Umgebungsbebauung kann weder als Wohn- noch als Dorfgebiet zu qualifizieren sein, wenn eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung besteht. Sie ist dann als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ zu klassifizieren.(Rn.101)
7. Die Geltendmachung der Gefährdung des Rot– und Schwarzmilans ist nur erfolgversprechend, wenn gleichzeitig dargelegt wird, dass im weiteren Umkreis der Windkraftanlagen lebende Populationen erheblich in ihrem Erhaltungszustand gefährdet werden.(Rn.122)
8. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Leistungssteigerung bei einer schallemittierenden technischen Anlage regelmäßig eine Erhöhung des Schallleistungspegels zur Folge habe, gibt es weder allgemein noch für den Bereich der Windkrafttechnik.(Rn.150)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollsteckenden Kosten. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die strittigen WKA rechtmäßig sind, ist der Tag des Erlasses des Genehmigungsbescheides und nicht der des Erlasses des Widerspruchsbescheides.(Rn.43) 2. Die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind gemäß §§ 2 Abs 1; 3 Abs 1; 4 Abs 1; 6 Abs 1 Nr 2; 7; 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs 1 S 1 Buchst c und Nr 1.6 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV (juris: BImSchV 4) ein genehmigungspflichtiges Vorhaben.(Rn.46) 3. Die Errichtung von Windkraftanlagen darf im Verhältnis zur Gemeinde keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs 3 BauGB verletzen.(Rn.52) 4. Der Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen steht der Errichtung von WKA an bestimmten Orten nicht entgegen.(Rn.54) 5. Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf-/Mischgebiet bzw. im Außenbereich beträgt der Immissionsrichtwert entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und bei einem allgemeinen Wohngebiet und einem Kleinsiedelungsgebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A).(Rn.72) 6. Eine ländliche Umgebungsbebauung kann weder als Wohn- noch als Dorfgebiet zu qualifizieren sein, wenn eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung besteht. Sie ist dann als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ zu klassifizieren.(Rn.101) 7. Die Geltendmachung der Gefährdung des Rot– und Schwarzmilans ist nur erfolgversprechend, wenn gleichzeitig dargelegt wird, dass im weiteren Umkreis der Windkraftanlagen lebende Populationen erheblich in ihrem Erhaltungszustand gefährdet werden.(Rn.122) 8. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Leistungssteigerung bei einer schallemittierenden technischen Anlage regelmäßig eine Erhöhung des Schallleistungspegels zur Folge habe, gibt es weder allgemein noch für den Bereich der Windkrafttechnik.(Rn.150) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollsteckenden Kosten. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), da es möglich ist, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren zu Unrecht das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ersetzt hat und gemäß § 35 Abs. 3 BauGB „öffentliche Belange“ entgegenstehen, auf die sich die Gemeinden umfänglich berufen können (ThürOVG, Beschlüsse vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - ThürVBl. 2009, 253 bis 260, und vom 24. August 2007 - 1 EO 563/07 - m.w.N., zitiert nach Juris; BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 - und vom 14. April 2000 - 4 C 5/99 - Buchholz, 406.11 § 35 BauGB Nr. 342, zitiert nach juris, Rn. 16, 19 f.;). Auch die Klage gegen den Feststellungsbescheid ist zulässig. Denn handelte es sich um eine erhebliche Änderung, hätte ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Klage ist aber unbegründet (§ 113 Abs. 1 VwGO). Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der strittigen Bescheide ist der des Erlasses des Genehmigungsbescheides und nicht des Widerspruchsbescheides. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Anfechtungsklage für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage maßgebend der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung (ggf. in Gestalt des Widerspruchsbescheids), wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214, und vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - UPR 1991, 235; vgl. Jarass, BImSchG,, § 6 Rn. 56f ;§ 10 Rn. 7). Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich nicht, dass bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre. Aufgrund des Genehmigungsanspruches nach § 6 BImSchG ist die Rechtslage der des Baurechts vergleichbar, wobei grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu beurteilen ist, ob eine angefochtene Genehmigung Nachbarn in ihren Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 - in: NVwZ 1998,1179; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. April 2004 - 12 A 272/00 -; ThürOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 - BRS 67 Nr. 196; und vom 4. März 2011 - 1 EO 1090/10 -). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist insbesondere kein Dauerverwaltungsakt im Sinne etwa des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1988 - 3 C 48.85 - (Buchholz 418.712 LMKV Nr. 2). Sie wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Wer als Nachbar einen Anspruch darauf zu haben meint, dass die Behörde in solcher Weise gegen eine aufgrund immissionsschutzrechtlicher Genehmigung betriebene Anlage einschreitet, ist darauf angewiesen, diesen Anspruch notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. April 2004 - 12 A 272/00 -; ThürOVG, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 EO 1077/04 - BRS 67 Nr. 196; und vom 4. März 2011 - 1 EO 1090/10 -; a.A., die auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abstellt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 - zitiert nach juris). I. Die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb der beiden Windkraftanlagen sind gemäß §§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 1 Nr. 2; 7; 10 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. c und Nr. 1.6 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Danach ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m vorgeschrieben, für deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die in Rede stehenden beiden Anlagen der Klägerin, der Typ E-82 als auch der Typ E-82 E 2, haben eine Gesamthöhe von jeweils ca. 179 m. Für sie ist auch ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen und vom Beklagte durchgeführt worden (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3c Sätze 1 und 2 UVPG in Verbindung mit dessen Anlage 1, Nr. 1.6.3, Spalte 2 in Verbindung mit Nr. 3.2 der Anlage 1 zum Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG). Zwar schreibt Nr. 1.6.3, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall nur für die Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen vor. Der Landesgesetzgeber hat allerdings darüber hinaus bestimmt (vgl. Nr. 3.2 der Anlage 1 zum ThürUVPG), dass auch die Errichtung und der Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von mehr als 10 kW, die nicht durch das UVPG erfasst sind, einer solchen Vorprüfung im Einzelfall unterzogen werden. Diese ist erfolgt. Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Immissionshandels vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78 - ThürBImSchGZVO -) die sachlich und örtlich für die Genehmigungserteilung zuständige Behörde. Nach der Bestimmung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörden nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die in Rede stehende Genehmigung ist nichts anderes bestimmt. Der Beigeladenen ist für ihr Vorhaben die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sicher gestellt ist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschrift der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 BImSchG). Der Beklagte hat das gemeindliche Einvernehmen zu Recht ersetzt, weil das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben auch in Gestalt der Änderung bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dem Vorhaben stehen nicht die von der Klägerin angeführten öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Vorausgeschickt sei, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 BImSchG teilweise Konzentrationswirkung hat und die Baugenehmigung einschließt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist das Einvernehmen aber auch dann erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den im Satz 1 bezeichneten Vorhaben entschieden wird. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Klägerin ihr Einvernehmen zu der Genehmigung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen nur aus Gründen des § 35 BauGB versagen. 1. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB werden durch das strittige Vorhaben nicht verletzt. a) Das Vorhaben der Beigeladenen scheitert nicht an dem öffentlichen Belang „Ziele der Raumordnung“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB). aa) Zunächst steht der Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen 1999 (Beilage zum Thüringer Staatsanzeiger vom 4. Oktober 1999, Nr. 14, Raumordnungsplan Ostthüringen, Teil B) dem Vorhaben nicht entgegen. Zu ihm hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem bereits angesprochenen Urteil vom 19. März 2008 (1 KO 304/06, ThürVBl. 2008, 175 bis 185, zitiert nach juris, Rn. 58 ff., 73 ff.) ausgeführt, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten voraussetze, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle des Plangebiets festgeschrieben würden. Die negativen und die positiven Komponenten der festgelegten Konzentrationszonen bedingten einander. Dem Raumordnungsplan müsse ein „schlüssiges gesamträumiges Planungskonzept“ zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots genüge. Die Abwägung aller beachtlichen Belange müsse sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Der Planungsträger müsse zudem die Entscheidung des Gesetzgebers beachten, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und im Plangebiet „in substantieller Weise“ für die Windenergienutzung Raum schaffen. Den Vorgaben werde der Raumordnungsplan Ostthüringen 1999 nicht gerecht und sei insoweit nicht wirksam. Er unterscheide nicht strikt zwischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten und solchen Gebieten, in den die Anlagen ausgeschlossen seien. Überdies hat sich die Raumordnungsbehörde teilweise allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientiert. Das Gericht schließt sich der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts an. bb) Der in Fortschreibung begriffene Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen (Stand im Zeitpunkt der maßgeblichen Genehmigung im März 2010) steht dem Vorhaben der Beigeladenen gleichfalls nicht entgegen. Nach dem Entwurf der Planungsbehörde, der nunmehr auch beschlossen worden ist, ist im Bereich des Gebiets der Klägerin ein Vorranggebiet für die Windenergienutzung („W-2 N...“) ausgewiesen. Es kann offen bleiben, ob die WKA innerhalb dieses Gebiete liegen sollten. Der entsprechende verbindliche Beschluss der Planungsversammlung der Planungsbehörde (vgl. §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 4 des Thüringer Landesplanungsgesetzes) war im Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung noch nicht ergangen (so schon Kammer, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 5 K 1491/07 Ge -, S. 13 f. des Entscheidungsabdrucks). Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung hat aber erst dann die Qualität eines öffentlichen Belangs, wenn es „hinreichend konkretisiert“ ist. Es muss zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes geworden sein (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 bis 376, zitiert nach juris, Rn. 27 bis 29). b) Das Vorhaben der Beigeladenen verunstaltet auch nicht das „Orts- und Landschaftsbild“ (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Für die Frage der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kommt es darauf an, ob das Vorhaben „in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen“ ist und auch von einem „für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden“ wird (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64; BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 B 69.01 - BauR 2002, 152). Das ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Das Anlagengebiet ist nicht wegen seiner Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig. Es ist durch verschiedene industrielle Nutzungen, nämlich den Kies- und Sandabbau, erheblich vorbelastet. Die dem Gericht vorliegenden Landschaftskarten und Fotos belegen, dass es sich um ein Gebiet handelt, das durch die Tagebauaktivitäten geprägt ist. Die Größe der beiden Anlagen von ca. 179 m mag durchaus dazu führen, dass sie als störende Fremdkörper empfunden werden. Die Schwelle zur groben Unangemessenheit überschreiten die Anlagen aufgrund der industriellen Vorprägung des Gebiets aber nicht. Dieser Eindruck wurde durch die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach belasten die Anlagen das Ortsbild nicht grob. c) Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen auch keine Planungsabsichten der Klägerin als sonstiger Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte und verfestigte Planung einer Gemeinde störte. Voraussetzung dafür ist zwar nicht, dass eine bereits in Bauplänen zum Ausdruck kommende gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte. Vom Schutz der Planungshoheit werden nämlich auch planerische Vorstellungen erfasst, die war zwar noch nicht verwirklicht, sich aber bereits konkretisiert haben (vgl. Thür OVG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 46). In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides vom 30. März 2010 lässt sich aber nicht feststellen, dass die Klägerin planerische Aktivitäten entwickelt hätte, die mit den Anlagenstandorten in Konflikt geraten könnten. Allein der Umstand, dass in Zukunft wegen der Anlagen Planungsaktivitäten unterbleiben könnten, reicht nicht aus, um einen „sonstigen Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu bilden. d) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte „Gebot der Rücksichtnahme“. Nach seinem objektiv rechtlichen Gehalt schützt das „Gebot der Rücksichtnahme“ die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ gefunden. Es betrifft als unbenannter öffentlicher Belang auch Fälle, in denen von einem Bauvorhaben sonstige nachteilige Wirkungen ausgehen, etwa Belastungen psychischer Art, wie sie sich bei der „erdrückenden“ oder „erschlagenden“ Wirkung von Gebäuden auf Nachbargrundstücke zeigen. Solche „optisch bedrängende“ Wirkungen können auch von dem Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Windkraftanlage auf ein bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezem-ber 2006 - 4 B 72/06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374, zitiert nach juris, Rn. 4, 8). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits den Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44). Für die Frage, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, kommt es darauf an, dass die Windkraftanlage durch die Höhe insgesamt und durch die Rotorbewegung wirkt. Die Drehbewegung des Rotors vergrößert die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Einzelabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Eine starre, nach Metern gemessene Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist. Von sehr hohen Anlagen geht naturgemäß eine andere optische Einwirkung aus als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen. Eine starre Abstandsregelung würde überdies der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen Berücksichtigung aller Einzelfallumstände nicht gerecht. Bei der Einzelfallbewertung ist ferner auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckten Fläche sind, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So ist unter anderem die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen und ähnlichem zur Windkraftanlage von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob von Wohngrundstücken aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage hin besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein, denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Von Belang kann im Weiteren die topografische Situation sein. Waldgebiete oder Gebäude können einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windkraftanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Auch die planungsrechtliche Lage betroffener Wohnhäuser ist zu berücksichtigen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierter Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlagen, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage soweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - DVBl. 2006, 1532 bis 1535, zitiert nach juris, Rn. 65 bis 93; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2283/06 - BauR 2007, 1040 bis 1016, zitiert nach juris, Rn. 8, 14). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Vorhaben der Beigeladenen nach Aktenlage (vgl. Topographische Karte, Beiakte 1, Blatt 164) und aufgrund des im Ortstermin gewonnen optischen Eindrucks der Kammer keine optisch bedrängende Wirkung. Die geplanten Windkraftanlagen sind in einer Entfernung von mehr als dem Dreifachen der Anlagengesamthöhe - diese beträgt ca. 179 m, mithin 537 m - entfernt errichtet und werden betrieben. Die WKA stehen in einem durch den Kies- und Sandabbau stark industriell vorgeprägten Außenbereichsgebiet. Dies ist bei der Frage der Beurteilung der optischen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen: Die Windkraftanlagen sind von dem Ortsteil K... der Klägerin jeweils ca. 1,1 km entfernt und durch einen Baggersee getrennt. Die südlich gelegene künftige Windkraftanlage ist vom Ortsrand des Ortsteils N... etwa 1,0 km entfernt und durch das Betriebsgelände eines Sand- und Kiesbauunternehmens getrennt. Die Entfernung der nördlich gelegenen Windkraftanlage zum Ortsteil N... beträgt etwa 1,3 km. Die nördlich gelegene Windkraftanlage zum Ortsteil K... beträgt 1,1 km. Zwar ist die südlich gelegene Windkraftanlage vom Ortsrand des Ortsteils K... lediglich 650 m bis 750 m entfernt und kommt ihm schon sehr nahe. Allerdings sind nach Aktenlage zwischen der Windkraftanlage und der Wohnbebauung weitere Gebäude vorhanden, die im Zusammenhang mit dem Sand- oder Kiesabbau genutzt werden Zwischen den WKA und dem Ort K... befindet sich noch das Industriegebiet K... Der Blick auf die WKA wird von der Ortsmitte N...s, das leicht abschüssig liegt, durch Gebäude und Bäume verdeckt. Die am Ortsrand des Ortsteils K... wohnenden Gemeindeeinwohner blicken nur seitlich auf die Rotorblätter. e) Dass von dem Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch „Lärm oder Schattenwurf“ ausgehen, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. aa) Der Beigeladene hat in dem Verwaltungsverfahren durch die Vorlage des Schallprognosegutachtens der Firma d... Landschaftsplanung vom 24. Februar 2010 (BA 2, Blatt 632 ff.) und in der im Änderungsverfahren vorgelegten Fassung vom 30. Juli 2010 nachgewiesen, dass die beiden Windkraftanlagen - auch in ihrer geänderten Bauart - an den verschiedenen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einhalten, und zwar vor allem zur Nachtzeit. Die Immissionsrichtwerte werden durchweg um über 6 dB(A) unterschritten und dies auf der Grundlage eines von dem Gutachter vorgenommenen Sicherheitszuschlages von 2 dB(A). Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, dass die TA Lärm nicht anwendbar sei, weil Lärm aus hochgelegenen Schallquellen mit der Entfernung zur Schallquelle nicht abnehme und geltend gemacht hat, dass derartiger Lärm nur in Abweichung von der TA Lärm ermittelt und bewertet werden könne, so kann dem nicht gefolgt werden. Die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene TA Lärm vom 26. August 1998 gilt für Anlagen, die genehmigungsbedürftig oder nicht genehmigungsbedürftig sind und den Anforderungen des zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA Lärm). Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm auch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu; sie ist auch auf WKA anwendbar (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209-219, zitiert nach juris, Rn. 11-13). Die Bindungswirkung der TA Lärm entfällt, soweit gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden konnten (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 22 CS 09.3255 - BauR 2010, 827, zitiert nach juris, Rn. 10). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, wo die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zu Grunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003, zitiert nach juris). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird gegebenenfalls nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde. Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, Stand: Januar 2012), Nr. 6 TA Lärm RdNr. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a.a.O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass, BImSchG, § 48 BImSchG RdNrn. 19 und 20). Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf-/Mischgebiet bzw. im Außenbereich beträgt der Immissionsrichtwert entsprechend Nr. 6.1 c) TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) und bei einem allgemeinen Wohngebiet und Kleinsiedelungsgebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Ausgehend von den Feststellungen der Kammer im Ortstermin ist die Annahme des Grenzwertes von 60 dB(A) tags aufgrund der Einordnung der Ortsteile von K... und N... als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Nach Abs. 2 der Norm sind zulässig 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 6. sonstige Gewerbebetriebe, 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 8. Gartenbaubetriebe, 9.Tankstellen. Das Dorfgebiet dient der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Geprägt ist das Dorfgebiet durch ein Nebeneinander von Land- und Forstwirtschaft und nicht wesentlich störendem Gewerbe einerseits und Wohnnutzung andererseits. Mit dem Charakter dieses Gebietes können beispielsweise ein kleines Kühlhaus (Fickert, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 6 Rn. 9.1) oder ein kleines Auslieferungslager vereinbar sein. Die von ihnen ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft können geringer sein als die anderer gewerblicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Betriebsstellen. Dasselbe gilt für kleinere Lagerplätze. Gerade für Dorfgebiete ist typisch, dass auch Freiflächen zum Arbeiten und zum Lagern genutzt werden und dass dabei Lärm, beispielsweise bei Verladevorgängen, entsteht. Der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe sind im Dorfgebiet sogar unabhängig von ihrem Störungsgrad zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 - ZfBR 1996, 121). Beim Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handelt es sich um ein „ländliches Mischgebiet“, dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das gilt insbesondere dann, wenn noch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 4 C 18/00 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, und vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 -, NVwZ-RR 1996, 428; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 3 Q 110/06 -; VG Aachen Urteil vom 23. Januar 2008 6 K 807/06). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung in einem Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft tritt, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Für die bauplanerische Festsetzung eines Dorfgebietes bedeutet dies, dass sie unwirksam wird, wenn in dem festgesetzten Bereich Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe nicht (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung unter Zugrundelegung des genannten Erkennbarkeitsmaßstabs auch nicht mehr gerechnet werden kann, eine Wiederaufnahme dieser Nutzung ausgeschlossen erscheint (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2012, Band VI, im Folgenden: Ernst/Zinkahn, § 5 BauNVO Rn. 11). Denn ohne Gebäude landwirtschaftlicher Betriebsstellen ist ein Baugebiet kein Dorfgebiet. Zwar dienen Dorfgebiete nach sämtlichen Fassungen des § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung auch dem Wohnen; auch das Wohnen ist im Dorfgebiet eine Hauptnutzungsart. Im Gegensatz zu den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 BauNVO, die allein durch die Wohnnutzung geprägt sind, dient das Dorfgebiet aber auch und vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. Auf die landwirtschaftliche Nutzung ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990). Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet völlig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, so wandelt sich der Gebietscharakter; je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht für das Mischgebiet (§ 6 BauNVO) angenommen, dass seine Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten kann, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten des Mischgebiets - die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung - verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umkippt“ (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 ). Dasselbe kann bei einem Dorfgebiet geschehen (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33/01 -; VG Augsburg, Urteil vom 17. September 2009 - Au 5 K 09.750 - zitiert nach Juris). Insoweit hat die Ortsbegehung zwar ergeben, dass in den Ortsteilen von K... und N... kein einziger Landwirtschaftsbetrieb mehr ansässig und somit diese Orte nicht mehr durch aktive Wirtschaftsstellen „lebender“ landwirtschaftlicher Betriebe geprägt sind. Die dortigen Bewohner halten indes privat auf ihren Grundstücken Kleintiere, z.B. Hasen, Hühner, aber auch Schafe, Schweine und, wie der heutige Bewohner des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes in N... und Herr Ne... am B.../K... in K..., auch Pferde auf den an das Gebäude angrenzenden Flächen im Außenbereich. Auf dem dortigen Grundstück des ehemaligen LPG-Verwaltungsgebäudes in N... stehen noch ältere, früher landwirtschaftlich genutzte Gebäude auf. Auch auf dem Grundstück H... in N... befindet sich ein ehemaliger Landwirtschaftshof mit großen Scheune-/Stallgebäuden. Am Ende des K...er Weges befinden sich rechterhand neben dem Wohngebäude noch zwei oder drei Stallgebäude. Im Hinterhof hält der Bewohner des K...er W... Hühner und soll dort auch 2 oder 3 Schweine für den Eigenbedarf mästen. Ferner ist in der H... bis 20 ein Bauhof und die Feuerwehr untergebracht. Auch im Ortsteil K... befinden sich diverse ehemalige Höfe entlang des W... Ausgehend von diesen Feststellungen kann derzeit noch nicht von einem - einen höheren Schutz unterliegenden - allgemeinen Wohngebiet oder Kleinsiedelungsgebiet der Ortsteile N... und K..., die den WKA am nächsten liegen, ausgegangen werden. Vielmehr rechtfertigen die festgestellten Nutzungen die Einordnung der Orte als Gemengelage zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet/Kleinsiedelungsgebiet, das in seiner Eigenart mehr dem Charakter eines Dorf- bzw. Mischgebietes angenähert ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ein Kleinsiedlungsgebiet ist für nichtbäuerliche Siedlungsstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung, d. h. eine der - teilweisen - Eigenversorgung dienende Nutzung mit eigenen Kräften vorgesehen, die dem Kleinsiedler eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens bieten muss (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2000 - 2 Bs 212/00 - zitiert nach juris). Diese Nutzungsart wird mithin nicht nur durch bestimmte Gebäudetypen und deren Zweck als Wohnhaus für den Haushalt einer Familie bestimmt, zu ihr gehört vielmehr auch eine bestimmte, nämlich gartenbaumäßige Art der Nutzung der nicht überbauten Flächen. Nach § 4 Abs. 1 BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind nach Abs. 2 der Norm 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können nach Abs. 3 zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen. Vorliegend rechtfertigen die festgestellten Nutzungen die Einordnung des Gebietes als Gemengelage zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet, das in seiner Eigenart mehr dem Charakter eines Dorf- bzw. Mischgebietes angenähert ist. Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, nach juris). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen sind in einem dörflich-ländlichen Umfeld regelmäßig nicht auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks zu beschränken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Insoweit war der gesamte Ortsbereich der beiden genannten Ortsteile in die Betrachtung einzubeziehen. Diese in den Blick zu nehmende Umgebungsbebauung stellt sich insbesondere weder als Wohn- noch als Dorfgebiet dar; sie ist vielmehr als eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung zu klassifizieren, die man als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ bezeichnen kann (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO - zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus Folgendem: Vorab ist festzuhalten, dass bei der Festsetzung eines Dorfgebietes in einem Bebauungsplan zu fordern ist, dass das Plangebiet noch durch landwirtschaftliche Betriebe geprägt wird oder geprägt werden kann. Dies setzt in der Regel hierfür verfügbare Grundstücke voraus, auf denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen auch in Bezug auf die Flächenerfordernisse realisiert wenden können (Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Krautzberger, BauGB, Band IV, Stand: 2009, im Folgenden: Ernst/Zinkahn, § 5 BauNVO Rn. 20). Bei der Einordnung eines Gebietes nach seinem Charakter im unbeplanten Innenbereich ist darauf hinzuweisen, dass ein Gebiet, das durch Wohnnutzung geprägt ist, nicht schon allein dadurch zum Dorfgebiet wird, dass dort Kleintiere, wie Hasen, Brieftauben oder Hühner, gehalten werden (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 27. Oktober 1993 - 1 K 3/91 -; BayVGH, Urteil vom 19. April 2000 - 1 N 98.3638 - zitiert nach Juris). Denn auch dem allgemeinen Wohngebiet ist die Kleintierhaltung nicht fremd. Die Zulässigkeit der Tierhaltung beurteilt sich im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB unmittelbar nach § 14 BauNVO (Ernst/Zinkahn § 14 BauNVO Rn. 20a ff.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bestimmt, dass soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind, zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung gehören. Ob es sich um Kleintiere im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO handelt, ist nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift zu bestimmen (Ernst/Zinkahn § 14 BauNVO Rn. 20c; BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -, NVwZ 1984, 647 = juris). Dementsprechend sind nur Tiere erfasst, deren Haltung in Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und – bei Wohngebieten zusätzlich - typischerweise der im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 20.84 -). So sind z.B. Esel wie auch Pferde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - 5 S 3140/11 - zitiert nach juris) und Ponys im baurechtlichen Sinne als Großtiere zu bewerten (VG Augsburg, Urteil vom 7. November 2012 - Au 4 K 12.1024 - zitiert nach Juris) und sind unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine Kleintiere mehr (Ernst/Zinkahn, § 14 BauNVO Rn. 20d ff). Ob Ziegen, Schafe und Schweine unter baurechtlichen Gesichtspunkten noch als Kleintiere eingestuft werden können, ist fraglich (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rdnr. 68 zu § 9; König/Roeser/Stock, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 14). Allerdings überschreitet die Haltung von Ziegen, Schafen und ggf. Schweinen den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes. Diese sind - unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere - typischerweise nicht in einem Wohngebiet zu erwarten oder liegen nicht im Rahmen einer dort typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung (Ernst/Zinkahn, § 14 BauNVO Rn. 20d). Vorliegend sind die ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude in N... und K... noch vorhanden. Diese stehen allerdings seit etwa 1990 überwiegend leer. Insoweit ist fraglich, ob diese aufgegebene Nutzung den Gebietscharakter noch prägen kann. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung im Fall einer zeitweiligen Nutzungsunterbrechung unwirksam werden kann. Die Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung nachprägend für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ein Altbestand, der vernichtet ist oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich dabei nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 , zitiert nach Juris). Bei den Ortsteilen K... und N... der Klägerin handelt es sich offensichtlich um ein ehemaliges Dorfgebiet. Zumindest noch Anfang der 1990-er Jahre gab es mehrere Landwirtschaften in dem kleinteiligen Ort. Diese Gebäude sind in der Örtlichkeit auch heute noch zu erkennen (vgl. die Fotos GA Bl. 219, 220, 223, 226). Die Gebäude werden zwar zwischenzeitlich überwiegend zur reinen Wohnzwecken genutzt bzw. stehen die Stall- und Scheunengebäude wohl teilweise leer, gleichwohl sind sie in der Örtlichkeit insbesondere auf Grund der großen Tore für den ehemaligen Scheunenteile nach wie vor leicht zu erkennen. Auf Grund dieses noch vorhandenen Altbestandes an ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden und der Nutzung der Flächen und Gebäude für die Haltung von Schafen, Pferden und Schweinen ist eine gewisse landwirtschaftliche Prägung des kleinen Ortes N... immer noch zu bejahen. Für die Eigenart der näheren Umgebung in einer Gemengelage kann auch von Bedeutung sein, dass die Wohnnutzung als prägendes Element nicht „planähnlich“ entstanden, sondern lediglich durch Aufgabe anderer – etwa landwirtschaftlicher – Nutzungen zum zahlenmäßig vorherrschenden Element geworden ist, und dass die noch vorhandenen ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude auch nach der Verkehrsauffassung „anfällig“ für die (Wieder-) Aufnahme anderer Nutzungen als dem Wohnen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. September 2007 – 25 B 05.1076 – BauR 2008, 1119 = BayVBl 2008, 410). Damit ist aber zumindest optisch der ehemals dörfliche Charakter nicht vollständig verloren gegangen. Es bestand dort zur Zeit des Erlasses des Genehmigungsbescheides zwar keine haupt- oder nebenberufliche landwirtschaftliche Nutzung. Allerdings gab (und gibt) es in den Ortsteilen K... und N... eine verbreitete landwirtschaftsnahe Nutzung der dortigen Grundstücke vor allem durch Pferde-, Schaf-, Schweine-, Hühner- und Entenhaltung. So hält beispielsweise der heutige Eigentümer oder derzeitige Bewohner des vormaligen LPG-Geländes und Gutes heute dort Pferde (vgl. das Foto GA Bl. 220). Herr N... in K... hält Pferde und - wohl privat oder als Nebenerwerbslandwirt - einige Schweine. Trotz des Übergewichts der Wohnbebauung kann daher - noch - nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO, das nach seinem Gebietscharakter ein hohes Maß an Wohnruhe gewährleisten soll, ausgegangen werden. Es liegt vielmehr ein Gebiet eigener Prägung im Sinne einer Gemengelage vor. Hinzu kommt, dass an der Hauptstraße in N... mit dem Bauhof und der Feuerwehr auch Anlagen der Verwaltung ansässig sind (vgl. dazu auch: SaarländVG, Urteile vom 26. Oktober 2011 - 5 K 899/10 - und vom 9. April 2008 - 5 K 1030/07 -; VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2008 - W 5 K 08.787 - zitiert nach juris). Diese sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet zu finden und sind nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) (vgl. Ernst/Zinkahn, § 4 BauNVO Rn. 130 ff, 132). Dass ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen können, ergibt sich unmittelbar aus § 4 BauNVO, denn als Hauptnutzung sind Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 31/10 - zitiert nach Juris). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) eine solche nach dem Rückgang der landwirtschaftlichen Familienbetriebe und der Ansiedlung landwirtschaftlicher Großbetriebe im Außenbereich in rheinland-pfälzischen Dörfern anzutreffende Situation wie folgt skizziert: „Es handelt sich also im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird.“ (VG Koblenz, Urteil vom 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO -). Mithin ist der Ortsteil von N... und K... als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter in seiner Schutzwürdigkeit nach der TA Lärm zutreffend der Kategorie Kern-, Dorf- und Mischgebiet, also tags von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A), zugeordnet worden. Eine Gemengelage im Sine von Nr. 6.7 TA-Lärm, die die Festlegung eines sog. Zwischenwertes erforderte, liegt demgegenüber nicht vor. Denn der in dieser Norm verwandte Begriff der Gemengelage bezeichnet nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, wie sie hier vorliegt, sondern das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten (Landmann/Rohmer, Nr. 6 TA-Lärm). bb) Aus dem von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schattenwurfgutachten der Firma d... Landschaftsplanung vom 4. März 2010 (BA 2, Blatt 605 ff.) ergibt sich, dass die Beschattungsdauer der untersuchten Immissionspunkte durch Schattenwurf unter Zugrundelegung des „worst case“-Falles maximal 26 Stunden und 48 Minuten im Jahr, während die maximale tägliche Belastung bei 24 Minuten liegt. Die meteorologische wahrscheinliche Beschattungsdauer betrage am exponiertesten Immissionspunkt 7 Stunden und 30 Minuten im Jahr. Damit wird der von Fachleuten, Gutachtern und Gewerbeaufsichtsämtern für maßgeblich erachtete Richtwerte einer Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag bei weitem nicht erreicht. Die Klägerin hat die vorgenannten Gutachten nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Schlüssige und begründete Einwände gegen die Gutachten, die Untersuchungsmethoden oder den zugrunde gelegten Sachverhalt hat sie nicht vorgebracht. f) Dem Vorhaben der Beigeladenen steht auch nicht der öffentliche Belang des „Naturschutz“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) entgegen. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es - Nr. 5 - der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach Abs. 3 S. 1 Nr. 5 der Norm insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 S. 2 und 3 BauGB). Zunächst ist eine Beeinträchtigung von Belangen des Vogelschutzes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Standorte der beiden geplanten Windenergieanlagen sich weder in einem ausgewiesenen noch in einem sog. faktischen Europäischen Vogelschutzgebiet befinden. Die Verwirklichung eines im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens kann nicht nur innerhalb derartiger Gebiete an dem Belang des Schutzes einer bestimmten Vogelart scheitern. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält eine eigenständige bauplanungsrechtliche Regelung der Belange des Naturschutzes und knüpft nicht an die förmliche Ausweisung entsprechender Schutzgebiete an. Bei der gebotenen „nachvollziehenden“ Abwägung nach § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB kommt es auf die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des betroffenen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs an, denen das Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen ist (Thür OVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 - zitiert nach juris). Der Vogel- und Artenschutz unterfällt in erster Linie den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzrechts, insbesondere den §§ 39 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 a.a.O. - zitiert nach juris, Rn. 67). Im vorliegenden Fall überwiegen die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange des Vogelschutzes nicht das private Interesse der Beigeladenen an der Realisierung seines Vorhaben und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien, denn die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen sind mit dem gebotenen Schutz der betroffenen Vögel zu vereinbaren. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach dem artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der ab 1. März 2010 geltenden Fassung) ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist danach insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Überlebenschancen, der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden, wobei dies artspezifisch für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden muss. Auf die Erfüllung subjektiver Tatbestandsmerkmale wie einer absichtlichen, vorsätzlichen oder fahrlässigen Begehung kommt es im Rahmen der Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F. nicht an (NdsOVG, Urteil vom 12. November 2008 – 12 LC 72/07 – zitiert nach juris, Rn. 73). § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist „individuenbezogen“ und nicht „populationsbezogen“ zu sehen. Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Arten nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, dürfte indes bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen sein. Solche kollisionsbedingten Einzelverluste sind zwar nicht „gewollt“, müssen aber - wenn sie trotz aller Vermeidungsmaßnahmen doch vorkommen - als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift dahin gehend, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht. Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Es muss sich erstens um eine Tierart handeln, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von dessen Risiken betroffen ist. Zweitens muss sich die Tierart häufig - sei es zur Nahrungssuche oder beim Zug - im Gefährdungsbereich des Vorhabens aufhalten. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der zuständigen Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 – 9 A 28/05 – BVerwGE 126, 166-182, vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -; vom 09. Juli 2008 - 9 A 14.07 -; vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -; vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - zitiert nach juris). aa) Das Vorkommen des Rotmilans, der angesichts seines geringen Meideverhaltens in erhöhtem Maße Schlagopfer von WKA wird, steht dem Vorhaben nicht entgegen. Soweit die Klägerin gerügt hat, die beiden Windkraftanlagen gefährdeten den Rot- und Schwarzmilan, so hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass hierdurch im weiteren Umkreis der Windkraftanlagen lebende Populationen erheblich in ihrem Erhaltungszustand gefährdet werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Rotmilan gehört sowohl zu den „besonders geschützten Arten“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG als auch zu den „streng geschützten Arten“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 a BNatSchG sind besonders geschützte Arten die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG sind streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind. Er zählt zu den in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten. Daneben wird er auch in Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels - EG-ArtenschutzVO - aufgeführt (vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007, ebenda). Nach den überwiegenden Erkenntnissen der Ornithologen sind tödliche Kollisionen von Rotmilanen mit Windenergieanlagen „relativ häufig“. Der Vogel zeigt trotz der für ihn hohen Gefahr der tödlichen Kollision kein Meideverhalten gegenüber Windanlagen. In absoluten Zahlen stellt der Rotmilan nach dem Mäusebussard die Vogelart mit den zweitmeisten Schlagopfern dar. Berücksichtigt man, dass der Rotmilan im Vergleich zum Mäusebussard erheblich seltener vorkommt, handelt es sich - gemeinsam mit dem Seeadler - um die Vogelart mit dem relativ höchsten Kollisionsrisiko (vgl. Dürr, Zur Gefährdung des Rotmilans Milvus milvus durch Windenergieanlagen in Deutschland, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2009, 185 , sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 2008 - 12 LC 72/07, juris, Rn. 85). Untersuchungen aus Brandenburg zeigen, dass im Durchschnitt 36 % aller Rotmilanverluste auf Kollisionen mit Windenergieanlagen zurückzuführen sind. Gefährdet sind dabei nahezu ausschließlich die Altvögel während der Aufzucht der Jungen (86 % der verunglückten Altvögel) sowie Jungvögel (7 % aller verunglückten Vögel). Besonders viele Schlagopfer treten in den Monaten April und Mai sowie Juli und August auf (vgl. Dürr, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2009, 185 ; VG Hannover, Urteil vom 22. November 2012 - 12 A 2305/11 - zitiert nach juris). Aufgrund des erhöhten Kollisionsrisikos für Rotmilane werden in der Praxis unterschiedlich große Abstände zwischen Brut- und Nahrungshabitaten dieser Vogelart auf der einen und Windkraftanlagen auf der anderen Seite von ca. 1,5 bis 2 km vorgeschlagen. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat anlässlich ihrer Herbsttagung auf Helgoland im Jahre 2006 vogelschutzfachliche Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Windkraftanlagen herausgegeben, die für Brutplätze des Rotmilans einen Tabu-Bereich von 1.000 m und einen sog. Prüfbereich von 6.000 m vorsehen (ThürOVG, Urteil vom 29. Mai 2007 - 1 KO 1054/03 - a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 53; ThürOVG, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - zitiert nach juris, Rn. 73). Das Untersuchungsgebiet wies zum Zeitpunkt der Genehmigung keinen erheblichen Brutplatz für den Rotmilan im sog. Tabubereich von 1 km auf: In dem ornithologischen Sachverständigengutachten der Firma „B...“ (Dipl.-Biologe S. S...) vom 6. April 2009 hat sich der Gutachter ausführlich mit der Problematik der Gefährdung des Schwarz- bzw. Rotmilans auseinandergesetzt. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, drei Rotmilanhorste ausfindig gemacht und auch kreisende Rotmilane im Anlagengebiet beobachtet zu haben. Diesen Umstand hat der Beklagte allerdings beachtet. Er hat bei einer im Mai 2010 nach Antragstellung durchgeführten Ortsbegehung nur verlassene ehemalige Rotmilanhorste entdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vogelart im Zeitpunkt der Genehmigung dort nistet, gibt es nicht. Ob die Horste wieder zur Brut besetzt werden, lässt sich prognostisch kaum feststellen (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 29. Januar 2009- 1 EO 346/08 - a.a.O., zitiert nach juris, Rn. 77). Nach den vorliegenden Unterlagen und Beobachtungen ist davon auszugehen, dass Rot- und Schwarzmilan dort nur vereinzelt vorkommen. Nach den gegenüber dem Gutachter getätigten Äußerungen der Greifvogelerfasser Herr ... K... und Herr ... P... können nur die Brutplätze eines Schwarzmilanpaars mit Horst südlich von P...-Siedlung und je ein Paar Schwarz- und Rotmilan im Z... Holz bei D..., südlich von K..., außerhalb des Schutzradius von 1 km, angenommen werden. Die von der Klägerin nur behauptete Existenz von Rotmilanhorsten im Tabubereich von 1 km sind nicht nachgewiesen worden. Aus den Unterlagen ergeben sich dafür keinerlei Anhaltspunkte. Der sich ca. 1.200 m von den WKA befindliche Horststandort eines Rot- und Schwarzmilans in S..., Sumpfholz sowie der Horstbau eines Rotmilans in Z..., Richtung M... (BA 1, 209) liegen außerhalb des Tabubereichs. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Herrn ... K... (vgl. BA 4 Bl. 404) in seiner Mail an Herrn Dr. J... von der Vogelschutzwarte S... Darin wird nur ein Schwarzmilanhorst in 600 m Entfernung im sog. Sähms von der nördlich gelegenen Windkraftanlage erwähnt. Auch aus der Angabe, dass ein Rotmilanpaar über dem Horst auf der Erle in G... in einer Entfernung von nur ca. 700 m zur südlich geplanten Windkraftanlage gekreist habe, ergibt sich nichts anderes. Auch bezüglich des Vorhabenstandortes als Habitat- und Durchzugsgebiet ergeben sich keine dem WKA-Vorhaben entgegen stehenden Belange. Die Annahme der Klägerin, die Gefährdung des Rotmilans bei seinen Flügen zu im Bereich der WKA gelegenen Nahrungshabitaten führe zu einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko, bleibt pauschal. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin in Bezug genommen Flächen ebenso wie die Windenergieanlagen - auch im Hinblick auf die sich zwischen dem Z... Forst als etwaigem Brutplatz und den WKA gelegenen Kiesabbauflächen und dem Industriegebiet K... - in einer Entfernung von weniger als 1.000 m von den angenommenen Horststandorten liegen. Sie befinden sich damit außerhalb des nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen anzunehmenden Aktivitätszentrums, das sich im Regelfall bis in eine Entfernung von etwa 1.000 m von dem Horststandort erstreckt. In diesem Bereich findet die Hälfte aller Nahrungsflüge statt (vgl. Mammen/Mammen/Heinrichs/Resetaritz, Rotmilan und Windkraftanlagen, Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung, Vortrag im Rahmen der Abschlusstagung des Projekts Windkraft und Greifvögel am 08. November 2010, http://bergenhusen.nabu.de/forschung/greifvoegel/berichtevortraege/). Sie reichen daher nicht bis zum Standort der Windenergieanlagen heran. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen dieser Studie ca. 68 % der Nahrungsflüge des Rotmilans in einer Höhe von 50 m oder weniger über Grund stattfinden, somit von dem konfliktauslösenden Rotorbereich der Windenergieanlagen nicht betroffen würden. Ferner treten nach dieser Studie die meisten Kollisionen zwischen Rotmilanen und Windenergieanlagen von Ende März bis Anfang Mai auf. In einer derartigen Situation bedarf es eines besonderen Nachweises, dass der Rotmilan Flächen im Umfeld oder jenseits der Anlagenstandorte trotz der 1.000 m übersteigenden Entfernung in einer Weise nutzt, die zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führt (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 26.10.2011 - 2 L 6/09, juris, Rn. 77; ThürOVG, Urt. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06, juris, Rn. 42; ähnlich auch Niedersächsischer Landkreistag, Arbeitshilfe Naturschutz und Windenergie, Stand: Oktober 2011, S. 24). Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht führen können: Das Untersuchungsgebiet zeichnet sich, nach Angaben des Dipl. Biologen S... durch das Auftreten nur weniger Rotmilane als Brut- und Nahrungsgäste aus und unterscheidet sich nicht von den weiter entfernt umliegenden Flächen im Sinne eines bevorzugten Nahrungsgebietes größerer Gruppen. Gegen die Einschätzung des Dipl.-Biologen S... vom Büro für faunistische Fachfragen ist nichts zu erinnern, wenn er ausführt, zwar seien Rotmilane während der Brut- und Herbsterfassung regelmäßig im Untersuchungsgebiet beobachtet worden. Die Tiere hätten während der Brutzeit vor allem die Grubenbereiche des Untersuchungsgebietes und damit auch den nördlich geplanten WKA-Standort aufgesucht. Während der Herbstkontrollen hätten sie sich aber ausnahmslos in Entfernungen von mehr als 1 km zu den geplanten Standorten aufgehalten. Im Untersuchungsgebiet seien regelmäßig nahrungssuchende Rotmilane beobachtet worden, doch stelle der Raum um die geplanten WKA ein im Vergleich zu den weiter entfernt liegenden Flächen und Grubenbereichen nicht überproportional bevorzugtes Nahrungsgebiet größerer Gruppen dar. Auch der Fachdienst Umwelt des Beklagten hat ausweislich seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 keine gegenteiligen Bedenken geäußert. bb) Der festgestellte Schwarzmilan-Horst in ca. 600 m Entfernung kann dem Vorhaben nicht als naturschutzrechtlicher Belang entgegengehalten werden. Unbestritten ist, dass der Schwarzmilan den gleichen strengen Schutz genießt wie der Rotmilan - besonders schutz- und erhaltungswürdige Vogelarten im Sinne der EG-Artenschutzverordnung und der Vogelschutz-Richtlinie (vgl. Anhang I Nr. 44 und 45). Der Schwarzmilan gehört aber nicht zu den Vogelarten, die besonders häufig als Schlagopfer von Windenergieanlagen in Erscheinung treten. Er gilt als die weltweit häufigste Greifvogelart gilt, deren Population in Europa auf 130.000 bis 200.000 Exemplare geschätzt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, Seite 47 und 48; vgl. VG Meiningen, Urteil vom 28. Juli 2010 - 5 K 670/06 Me -; VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 - 11 K 53/09 - zitiert nach juris). Bundesweit weist die Statistik des Landesumweltamtes Brandenburg, Vogelverluste an Windenenergieanlagen in Deutschland - Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg, Stand: 1.10.2009, (nur) 16 Totfunde seit 1989 aus. In Anbetracht des vorliegenden Zahlenmaterials kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko entgegen der Auffassung des Beklagten unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte zu Abstandsregelungen für Windkraftanlagen auch nicht allein aus der Unterschreitung eines Abstandes von 1.000 m zu einer geplanten Windkraftanlage hergeleitet werden. Es handelt sich insoweit lediglich um Empfehlungen für die Bauleitplanung und die Regionalplanung, die eine individuelle Prüfung im Einzelfall, ob ein signifikant erhöhtes Risiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt, nicht ersetzen können. Im Übrigen ist nach dem Windkraftanlagenerlass NRW, vgl. Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen - WKA-Erl .-, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 21.10.2005, dort unter Nr. 8.1.4., MBl. Nr. 49 vom 21.10.2005 S. 1288, zu Gebieten, die u.a. dem Schutz bedrohter Vogelarten dienen - ein solches Gebiet steht hier nicht in Rede - lediglich ein Abstand von 500 m einzuhalten. cc) Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren eine artenschutzrechtliche Gefährdung der im Umfeld der Anlagenstandorte befindlichen Fledermausvorkommen und Turmfalken-, Flussregenpfeifer-, Neuntöter-, Schwarzspecht, Kranich- und Bienenfresserpopulationen sowie - erst in der mündlichen Verhandlung - der Sturmmöwe und der Schleiereule vorgetragen hat, sind ihre Einwände pauschal und nicht hinreichend substantiiert. Sie stützen sich im Wesentlichen auf Erkenntnisse des Naturkundlichen Museums Mauritianum Altenburg vom 23. Oktober 2009. Aus dessen zweiseitiger Stellungnahme ergibt sich, dass das Anlagengebiet im Nahrungshabitat und Durchzugsgebiet bzw. in der Nähe des Nistgebiets der vorgenannten geschützten Vogelarten liegt. Die Beigeladene hat durch Vorlage des ornithologischen Sachverständigengutachtens der Firma „B...“ (Dipl.-Biologe S. S...) vom 6. April 2009 (BA 1, Blatt 472 ff.) sowie das „Fledermauskundliche Sachverständigengutachten“ des vorgenannten Sachverständigen vom Dezember 2008 (BA 1, Blatt 528 ff.) belegt, dass das Vorhaben voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vorgenannten geschützten Vogelarten in diesem Bereich führen wird. Danach stehen die festgestellten Brutvorkommen der in der Umgebung der Anlagenstandorte lebenden Brutvögel (vor allem Mäusebussard, Schwarzmilan, Turmfalke, Flussregenpfeifer, Bienenfresser, Kolkraben, Neuntöter) der Errichtung der Windkraftanlagen nicht entgegen. Die artspezifische Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen führe bei keiner Art zu der Annahme, dass nennenswerte Anteile der lokalen Population erheblich negativ beeinträchtigt werden. Insgesamt seien aus Sicht der Brutvögel keinerlei Restriktionen zu begründen. Gleiches gelte für die Rast- und Gastvögel. Auch insoweit seien keine negativen Einwirkungen auf lokale Populationen festzustellen. Während der Untersuchungen seien Rotmilane, Kiebitze, Raubwürger und einige rastende Wasservogelarten im Anlagengebiet beobachtet worden. Gegenteilige Erkenntnisse zu erhöhten Schlagopferzahlen für die von der Klägerseite benannten Vogelarten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Individuen im Anlagengebiet führen würden, hat die Kammer auch nicht anhand des Internets ermitteln können: Ausweislich der Aufstellung „Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland“, Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg mit Stand vom 23. April 2013, kam es im Zeitraum von mehreren Jahren zu folgenden Schlagopfern: Rotmilane 193 Tiere gegenüber dem Schwarzmilan (der ein besseres Meideverhalten aufweist) 22 Tiere, Kraniche 5 Tiere, dem Flussregenpfeifer mit 1 Tier, Turmfalken mit 54 Tieren, Sturmmöwe mit 27 Tieren, Schleiereule mit 8 Tieren und Neuntöter mit 16 Tieren. Ausweislich der Antwort der Landesregierung Brandenburg auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten ... B... vom 13. Mai 2011 werden besonders häufig der Mäusebussard 14,1 %, Rotmilan 7,9 %, Feldlerche, Ringeltaube, Mauersegler, Haustaube, Grauammer, Seeadler und Wintergoldhähnchen sowie die Fledermausarten Großer Abendsegler 49,4 %, Rauhaut- 25,1 %, Zwerg- 10,3 % , Zweifarb-, Mückenfledermaus und Kleiner Abendsegler betroffen. In dieser Antwort ist die Übersicht der seit 2001 in der zentralen Datenbank der Staatlichen Vogelschutzwarte beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für das Land Brandenburg dokumentierten Schlagopferzahlen erwähnt, die die Sturmmöwe mit 3 und die Schleiereule mit 5, sowie den Flussregenpfeifer mit 1 Fund im Gegensatz zum Rotmilan mit 51 Funden und dem Schwarzmilan mit 13 Funden aufführt. Ausweislich der Ausführungen von Dr. H..., Michael-Otto-Instiut im NABU (http://bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/eingriffsregelung/3...Repowering...WKA... Hoetker.pdf) „Auswirkungen des Repowering von WKA auf Vögel und Fledermäuse“ ergibt sich anhand der Tabelle 3 „Minimalabstände verschiedener Vogelarten“ (Minimalabstand=Koeffizient x AnlagenhöheExponent) z.B. für die von der Klägerin erwähnte Sturmmöwe (Koeffizient: 2,1054; Exponent: 0,7213) nur ein Mindestabstand von 88 m. Dass die Sturmmöwe in einem Bereich von unter 1 km zu den WKA brütet, hat die Klägerin nicht nachgewiesen, noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Dies gilt gleichfalls für die übrigen, oben genannten Vogelarten. Turmfalken nisteten in 1,7 bzw. 1,9 km Entfernung von den WKA-Standorten und damit außerhalb des Tabubereichs. Er weist zwar leicht erhöhte Schlagopferzahlen auf (http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/erneuerbareenergien/naturschutzbelange...wea...herden.pdf). In Deutschland leben aber knapp 50.000 Turmfalken-Paare, im gesamten Mitteleuropa nur rund 90.000 Brutpaare. In Europa gibt es insgesamt etwa 350.000 Brutpaare. Der Turmfalke ist damit die häufigste Falkenart in Europa http://www.nabu.de/aktionenundprojekte/ vogeldesjahres/ 2007-turmfalke/). Soweit der Mäusebussard ähnlich wie der Rotmilan erhöhte Schlagopferzahlen aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass ein signifikant erhöhtes Risiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt. Der Mäusebussard gehört wie alle heimischen Greifvögel zu den streng geschützten Vogelarten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13-14 BNatSchG. Gleichzeitig unterliegt er aber nach § 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zugleich dem Jagdrecht und ist ausweislich der Roten Liste ungefährdet (http://nrw.nabu.de/themen/jagd/greifvoegel/04693.html, Stand: April 2013). Nach Angaben des Dipl. Biologen S... ist auch nicht ersichtlich, dass durchziehende Zugvögel durch die Anlagen gefährdet werden. Während 32 Zählstunden im Untersuchungsgebiet seien knapp 19.000 Durchzügler aus 43 Arten nachgewiesen worden. Dies stelle einen durchschnittlichen Wert dar. Die beiden geplanten Windkraftanlagen würden von den von Nordosten nach Südwesten ziehenden Durchzüglern aufgrund der relativ geringen Reliefenergie ohne größeren Aufwand umflogen werden können. Andere Durchzügler könnten auf anderen Routen in Entfernungen von mehr als 500 bis annähernd 1.000 m kaum ausweichen. Entlang der Route 3 als der am intensivsten beflogenen Route wäre ein Ausweichen in unbeeinflusste Bereiche (nach Nord) ohne Aufwand möglich. Restriktionen gegenüber den beiden geplanten Windkraftanlagen seien nach den Ergebnissen des Herbstes 2008 nicht zu begründen, da keine regional oder überregional bedeutsamen Zugrouten im Gebiet vorkämen und die betroffenen Durchzügler aufgrund der Geländetopografie beim Ausweichen keine energiezehrenden Höhenwechsel oder großräumige Umwege in Kauf nehmen müssten. Bezüglich der 3 von 12 durch die WKA gefährdeten Fledermäusen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, dass die Anlagen im Bereich bedeutender Jagdhabitate oder Flugrouten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08, juris, Rn. 116). Dass Fledermäuse im Bereich des Vorhabens anzutreffen sind, reicht alleine nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - zitiert nach juris). Insoweit kam der Dipl. Biologe S... und der Fachbereich Umwelt des Beklagten zu dem Schluss, dass für 9 der 12 nachgewiesenen Fledermausarten keine Beeinträchtigungen und bei den anderen dreien nur geringe zu befürchten seien. Bei Einhaltung genügend großer Abstände zu Strukturen im Offenland seien keine hohen Ausfälle durch Kollisionen und damit keine Beeinträchtigung der Populationen in ihrem Erhaltungszustand zu erwarten. Einen darüber hinausgehenden Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. II. Die Klage der Klägerin hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen den feststellenden Bescheid vom 21. März 2011 wendet, da mit dem nunmehr errichteten Nachfolgemodell E... E-82 E2 keine wesentliche Änderung des Typs erfolgte. Diesbezüglich hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 22 CS 12.2110, 22 CS 12.2111 - zitiert nach Juris, ausgeführt: "…9 Der Beschwerdevortrag der Antragsteller rechtfertigt insofern aber keine Änderung der angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Ein Verfahren nach § 16 BImSchG ist nämlich nur dann notwendig, wenn gerade durch die Änderung (im Vergleich zum unveränderten Zustand) nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und wenn - zusätzlich - diese nachteiligen Änderungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Dass vorliegend eine in diesem Sinn wesentliche Änderung durch das Auswechseln des Anlagentyps (E-82 E2 statt E-82) vorliegt, ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsteller nicht. Die Antragsteller behaupten, mit einer Leistungssteigerung der Anlage sei regelmäßig eine Erhöhung des Schallleistungspegels und damit auch der Beurteilungspegel an den betroffenen Hausgrundstücken verbunden; zudem tragen sie vor, Windkraftbetreiber und Herstellerfirma würden zwar stets betonen, dass es sich um einen „anderen Anlagentyp“ handle, der Antragsgegner habe aber nicht ordnungsgemäß geprüft, ob eine wesentliche Änderung vorliege. Die Antragsteller unterlassen indes entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen (S. 10), wonach aufgrund der vorliegenden Unterlagen für die zwei verschiedenen Anlagentypen und der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 5. Juli 2012 (auf Bl. 54 ff. der Verfahrensakte RO 7 K 12.790) eine wesentliche Änderung des Vorhabens im Sinn von § 16 BImSchG nicht anzunehmen sei; diese Einschätzung legt das Verwaltungsgericht auch jeweils im Teil I der angefochtenen Beschlüsse zugrunde, wo es zudem ausführt, dass die Windkraftanlage vom Typ Enercon E-82 E2 der vorgelegten Typenprüfung zufolge in ihren äußeren Abmessungen identisch mit dem Vorgängermodell ist, der Versatz der Rotorblattspitze nur etwas geringer ist, dass der Hersteller für diese Anlage gleichfalls einen Schallleistungspegel von 104 dB(A) garantiert und dass für sie ebenfalls drei Vergleichsmessungen vorliegen. Der genannten Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes vom 5. Juli 2012 zufolge sind die Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW zwar stärker als die Vorgängeranlagen. Nach den aktuellen Vermessungsdaten für die Anlagen, betreffend die Ausgangsschallleistung und mögliche Zuschläge, sei aber eine genehmigungspflichtige, wesentliche Änderung gegenüber den zunächst geplanten E 82-Anlagen nicht anzunehmen, da beide Anlagentypen mit einem Schallleistungspegel von 104 dB(A) angegeben und vermessen und aufgrund der Geräuschcharakteristik keine weiteren Zuschläge nötig seien. Die Antragsteller gehen auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht näher ein. 10 Einen - von den Antragstellern anscheinend angenommenen - Erfahrungssatz dahin gehend, dass die Leistungssteigerung bei einer schallemittierenden technischen Anlage regelmäßig eine Erhöhung des Schallleistungspegels zur Folge habe, gibt es weder allgemein noch für den Bereich der Windkrafttechnik; jedenfalls haben die Antragsteller die Berechtigung eines solchen Erfahrungssatzes nicht dargelegt." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist daher auch ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Betrag 120.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ sieht für Klagen einer Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen Streitwert von 60.000,00 € pro WKA vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, Anhang § 164, Rn. 4, Streitwertkatalog, Nr. 2.3, 19.3). Die Klägerin, eine im Landkreis Altenburger Land liegende Gemeinde, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen (im Folgenden: WKA) in der Nähe ihrer Ortsteile N... und K... Die Beigeladene, die in der Vergangenheit vom Beklagten bereits die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei deutlich kleineren WKA in diesem Bereich, in ca. 2,5 km Entfernung zu den nun strittigen WKA erstritten hatte (vgl. VG Gera, Urteil vom 18. August 2005, 4 K 578/04 Ge und ThürOVG, Urteil vom 19. März 2008, 1 KO 304/06), beantragte am 26. Juni 2009 bei dem Beklagten die Erteilung der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WKA des Typs E... E-82 (Nabenhöhe NH: ca. 138 m, Rotordurchmesser RD: 82 m, Gesamthöhe: ca. 179 m, Nennleistung: 2,0 Megawatt) auf den Flurstücken Nrn. a und b, Gemarkung K... Im Laufe des Verwaltungsverfahrens änderte sie den Antrag auf das Nachfolgemodell E... E-82/E2 mit identischer NH und RD und geringen Konstruktionsänderungen; die max. mögliche Nennleistung von 2,3 MW wird auf 2,0 MW begrenzt. Das Gebiet gehört zu dem ehemaligen Tagebau S..., der rekultiviert wurde bzw. wird und nun überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. In der unmittelbaren Umgebung der geplanten WKA zwischen dem Ortsteil N...und den beiden Anlagenstandorte findet nach Aktenlage und den Feststellungen im Ortstermin am 9. Juli 2013 noch weiterer Kies- und Sandabbau statt. Die beiden Anlagenstandorte liegen vom Ortsrand des Ortsteils N... etwa 920 m bzw. ca. 650 m vom Ortsrand von K... entfernt. Die Beigeladene legte u.a. ein Schattenwurfgutachten der d... G..., im Folgenden: d..., von Dipl.-Geogr. ... D... vom 4. März 2010 vor. Danach komme es an keinem der Immissionspunkte zu einer Überschreitung der Richtwerte von 30 h/Jahr oder 30 min/Tag gemäß der Hinweise des Landesausschusses für Immissionsschutz - LAI -. Ferner reichte die Beigeladene das Schallgutachten der Fa. d... vom 24. Februar 2010 ein, das auf der Grundlage der TA Lärm/DIN ISO 9613-2 und der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI, ausgehend für 10m/s Windgeschwindigkeit bzw. 95 % der Nennleistung erstellt worden war. Die Fa. d... stufte den Ortsteil N... als Dorf-/Mischgebiet ein, da an allen Immissionspunkten eindeutig der dörflich-landwirtschaftliche Charakter überwiege. Die WKA 2 liege vom Messpunkt in N... (K...) ca. 922 m entfernt. Ausweislich der drei Prüfberichte garantiere der Hersteller einen Schall-Leistungspegel von 104,0 dB(A) für die Nabenhöhen 98,38 m und 108,38 m bei 95 % der Nennleistung. Die Ton- und Impulshaltigkeit der vermessenen Anlagenemissionen, so die Fa. d..., sei gemäß den angegebenen Prüfberichten nicht vorhanden, so dass Zuschläge nach der TA-Lärm nicht erforderlich seien. Der Beurteilungspegel der zwei strittigen WKA liege daher am Emissionspunkt in D... bei 30,3 dB(A) bzw. der Beurteilungspegel mit oberer Vertrauensbereichsgrenze 32,8 dB(A), am Messpunkt in N... bei 32,8 dB(A) bzw. 34,7 dB(A) und in K... bei 34,9 dB(A) bzw. 36,8 dB(A). Ferner reichte sie die Aufstellung eines Ornithologischen Gutachtens des Büros für faunistische Fachfragen vom April 2009, erstellte vom Dipl.-Biologen S... (vgl. Beiakte - BA - 3, 472 ff, 572 ff: Bl. 483; BA 6, 72) sowie ein Fledermausgutachten (BA 3, 528 ff) ein. Für 9 der 12 nachgewiesenen Fledermausarten seien keine Beeinträchtigungen zu befürchten; bei den anderen dreien nur geringe. Bei Einhaltung genügend großer Abstände zu Strukturen im Offenland seien keine hohen Ausfälle durch Kollisionen und damit keine Beeinträchtigung der Populationen in ihrem Erhaltungszustand zu erwarten. Dipl.-Biologe S... führte im Zeitraum April 2008 bis März 2009 22 Exkursionen in das Untersuchungsgebiet durch, fragte die sog. LIFOS-Daten aus dem Landesnetz Thüringen ab und führte Gesprächen mit den Naturschutzbundmitgliedern ... P... und ... K... (Greifvogelkartierer im ehemaligen Landkreis Schmölln). Er führte u.a. aus, dass ein Schwarzmilanbrutpaar mit Horst südlich der P...-Siedlung beobachtet worden sei. Herr ... K... und Herr ... P..., die die Greifvogel-Siedlungsdichteerfassungen im ehemaligen Landkreis Schmölln durchführten, hätten von je einem Paar Schwarz- und Rotmilan im Z... Holz bei D..., südlich von K..., und damit außerhalb des Schutzradius von 1 km, berichtet. Der Rotmilan sei während der Brut- und Herbsterfassung regelmäßig im Untersuchungsgebiet beobachtet worden. Die Tiere hätten während der Brutzeit vor allem die Grubenbereiche des Untersuchungsgebietes und damit auch den nördlich geplanten WKA-Standort aufgesucht. Während der Herbstkontrollen hätten sie sich ausnahmslos in Entfernungen von mehr als 1 km zu den geplanten Standorten aufgehalten. Im Untersuchungsgebiet seien regelmäßig nahrungssuchende Rotmilane beobachtet worden, doch stelle der Raum um die geplanten WKA ein im Vergleich zu den weiter entfernt liegenden Flächen und Grubenbereichen nicht überproportional bevorzugtes Nahrungsgebiet größerer Gruppen dar. Die Sturmmöwe sei in Mitteleuropa weitgehend an die Küsten gebunden und brüte nur ausnahmsweise im Binnenland. Knapp jenseits der Grenze zu Sachsen-Anhalt brüteten an zwei Stellen insgesamt 5 Paare der Art, ca. 1,7 km und 1,8 km von den WKA entfernt. Da die Tiere das zentrale Gewässer westlich von K... kaum aufsuchten, sei keine Beeinträchtigung dieses Brutvorkommens zu erwarten. Der Bienenfresser brüte in einer ausreichenden Entfernung von ca. 1,7 km. Je ein Paar Turmfalken seien bei Z... und östlich von D... in etwa 1,7 und 1,9 km Entfernung der WKA beobachtet. Für den Turmfalken würden kaum Gefährdungen durch WKA angenommen. Angesichts der großen Zahl geeigneter Brutplätze seien 6 Paar Flussregenpfeiffer angetroffen worden, direkt südlich der WKA und sodann in 550 m, 700 m, 1,3 km, 1,6 km und 1,95 km Entfernung. Zur Gefährdung des Flussregenpfeifers durch WKA lägen keine Beobachtungen vor. Ein Abstand von 100 bis max. 500 m liege analog zu nah verwandten Wattvogelarten nahe. Das Paar direkt südlich der WKA könnte zwar durch den Bau der WKA vertrieben werden, finde aber ausreichend Ausweichplätze. Eulen zeigten offenbar ein gewisses Meideverhalten gegenüber WKA, was vermutlich jedoch nicht nennenswert über ein Umfeld von etwa 400 m hinausgehe. Das registrierte Vorkommen eines Steinkauzes in der Ortslage von P... ca. 1,5 km von den WKA entfernt sei aufgrund seiner Entfernung nicht gefährdet. Neuntöter würden durch WKA nicht beeinflusst, sie brüteten selbst innerhalb von Windparks in durchschnittlichen Dichten. Für das Vorhaben versagte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 gegenüber dem Beklagten ihr gemeindliches Einvernehmen. Sie führte begründend im Wesentlichen aus: Ihr Gemeindegebiet sei bereits durch die Deponien N... und zwei Kiestagebaue stark belastet. Durch die beabsichtigte Ausweisung des Bereichs als „Wind-Vorranggebiet B-2“ und die Zulassung der Windkraftanlagen kämen weitere Beeinträchtigungen hinzu. Darüber hinaus hielten die Windkraftanlagen die Abstandsflächen zu der angrenzenden Bebauung im Gewerbegebiet und vor allem zu der Wohnbebauung ihres Ortsteils K... nicht ein. Für die angrenzende Wohnbebauung sei mit Schattenwurf und Lärmimmissionen zu rechnen. Überdies hätten in unmittelbarer Nähe der geplanten Standorte geschützte Vogelarten, vor allem der Rot- und Schwarzmilan, seine Brut- und Nistplätze in einem Feldgehölz ca. 150 m südlich des geplanten Vorranggebietes. Brutplatzkonzentrationen des Rotmilans seien in der angrenzenden S... sowie im Altenburger Land zu finden. Der Bau weiterer Windkraftanlagen reduziere den Nahrungsraum der Rotmilanpaare erheblich und erhöhe die Kollisionsgefahr. Zudem sei eine neue Brutstätte der aus Thüringen verschwundenen Saatkrähe festgestellt worden. Die Anlagenstandorte befänden sich überdies in einem Gebiet, das Nahrungsraum der im benachbarten „T...“ brütenden Kraniche sei. Ferner vergrößere der Brutvogel Bienenfresser sein Verbreitungsgebiet aus dem angrenzenden Sachsen-Anhalt nach Thüringen. Die geplanten Anlagenstandorte lägen generell in einem äußerst sensiblen Landschaftsraum, der durch die Windkraftanlagen eine naturschutzfachliche Wertminderung erfahren würde. Die Folgeflächen des Kiesabbaus nordwestlich ihres Gemeindegebiets würden sich in den nächsten Jahrzehnten zu bleibenden Strukturelementen in der Landschaft entwickeln, die eine höhere Artenausstattung aufwiesen als die gegenwärtige Agrarlandschaft. Der Fachdienst Umwelt des Beklagten äußerte sich am 18. Dezember 2009 dahin gehend, dass die beiden nachgewiesenen Horststandorte sich nach Angaben von Herrn J... vom M... Altenburg, den vorliegenden Erfassungen sowie den Greifvogel-Siedlungsdichteerfassungen von Herrn K... und P... von einem Schwarzmilanbrutpaar mit Horst südlich der P...-Siedlung in ca. 400 m Entfernung zur nördlichen Anlage und je einem Paar des Schwarz- und Rotmilans im Z... Holz bei D... befänden. Der Schwarzmilanhorst südlich der P...-Siedlung sei nach eigenen Feststellungen am 21. Mai 2010 nicht bebrütet gewesen. Im Umkreis von 1.000 m existiere kein Rotmilanhorst. Im ca. 1.200 m-Bereich existiere ein Horststandort eines Rot- und Schwarzmilans in S..., Sumpfholz sowie der Horstbau eines Rotmilans in Z..., Richtung M... Der Rotmilanhorst halte den von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlenen Abstand von 1.000 m Entfernung von den WKA ein. Rotmilane seien während der Brut- und Herbsterfassung regelmäßig im Untersuchungsgebiet als Einzelvögel oder kleine Trupps bis sieben Tiere außerhalb des Radius von 1.000 m festgestellt worden. Auch das brütende Kranichpaar im Restloch Z... halte den Abstand von 1.000 m des Horstes zu den WKA ein. Bienenfresser seien Gewinner des Klimawandels und breiteten sich seit einigen Jahren nach Norden aus. Herr J... habe keine Brutröhre in der Umgebung von ca. 1.700 m feststellen können. Es existiere keine amtliche Greifvogelkartierung der TLUG, sondern nur eine von ehrenamtlichen Naturschützern durchgeführte Kartierung von ausschließlich Schwarz- und Rotmilanen. Die Kartierung im Gebiet S... sei von einem anerkannten Ornithologen und berufenen Naturschutzbeauftragten des Landkreises, Herrn ... K..., durchgeführt worden. Ein Vogelschutzgebiet sei in diesem Bereich nicht ausgewiesen worden, noch handele es sich um ein faktisches. Im näheren und weiteren Gebiet befinde sich das NSG Tagebaurestloch Z..., das FFH-Gebiet Restloch Z..., das Flächennaturdenkmal D... und das Z... Holz bei D... Angesichts der relativ geringen Reliefenergie könnten die WKA von den nach Nordosten nach Südwesten ziehenden Durchzüglern nördlich oder südlich umflogen werden Am 3. Dezember 2009 teilte die TLUG mit, dass das Schall- und Schattenprognosegutachten überschlägig geprüft und Fehler oder Mängel nicht festgestellt worden seien. Am 26. Februar 2010 beschloss der Planungs- und Strukturausschuss der beigeladenen Regionalen Planungsgemeinschaft Ostthüringen, den in Fortschreibung begriffenen Regionalen Raumordnungsplan zu ändern. Danach wurde ein Bereich im Gebiet der Klägerin als Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 30. März 2010 Nr. 62/012/09-G die Genehmigung für die WKA vom Typ E... E-82 unter Auflagen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie des Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgte standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass das Vorhaben keine nachteiligen Umweltauswirkungen mit sich brächte. Ihm stünden keine öffentlichen Belange entgegen. Die geplanten WKA widersprächen nicht dem Ziel der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB). Der in Fortschreibung begriffene Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen (Stand: März 2010) habe das Vorranggebiet „W-2 N...“ als Eignungsgebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen. Die Anlagenstandorte lägen innerhalb dieses Gebiets und entsprächen den raumordnerischen Vorgaben. Die geplanten WKA beeinträchtigten auch weder erheblich die Landschaft und ihren Erholungswert noch das Landschaftsbild oder Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die beiden Standorte befänden sich in unmittelbarer Nähe der S... Baustoffwerke GmbH, deren Betrieb das Landschaftsbild bereits vorbelastet habe. Ausweislich des Rahmenbetriebsplans dürfe in dem Gebiet bis mindestens zum Jahr 2021 Kies gewonnen werden. Überdies befänden sich jenseits der Landesgrenze nach Sachsen-Anhalt bereits zwei WKA, die von den Standorten der geplanten Windkraftanlagen aus deutlich wahrnehmbar seien. Das Vorhaben läge nicht in einem Bereich, der wegen seiner Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig sei. Es liege auch kein „besonders grober Eingriff“ in das Landschaftsbild vor. Die beiden WKA führten auch nicht dazu, dass es wegen der angrenzenden Wohnbebauung in den Ortslagen N..., K..., K... und P... zu erheblichen Lärm-, Schatten- sowie Infraschallbelästigungen kommen werde. Zur Beurteilung der Schallimmissionen hätten Sachverständige im Genehmigungsverfahren eine Berechnung nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) durchgeführt. Dabei seien für alle relevanten Immissionspunkte die Immissionen durch die geplanten WKA ermittelt worden. Für die Berechnungen seien grundsätzlich die Schallleistungspegel für 10 m/s bzw. 95 Prozent der Nennleistung der WKA verwendet worden. Die Richtwerte seien auf einen Zeitraum von 16 Stunden während des Tages und die vollen Nachtstunden bezogen gewesen. An allen Immissionspunkten seien die Immissionsrichtwerte um mehr als 6 dB(A) unterschritten worden. Zur Beurteilung der optischen Immissionen habe die Beigeladene eine Schattenwurfprognose vorgelegt. In der Prognose sei ebenfalls an allen relevanten Immissionspunkten in Bezug auf den Schattenwurf der geplanten WKA keine Beeinträchtigungen ermittelt worden. Eine erhebliche Belästigung durch periodischen Schattenwurf liege dann nicht vor, wenn die Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr und von 30 Minuten pro Tag nicht überschritten würden. Das sei der Fall. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Einwirkung durch tieffrequente Geräusche (sog. Infraschall) sei festzustellen, dass die geplanten WKA keine derartigen Geräusche hervorriefen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WKA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich lägen unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. Aus dem von der Beigeladenen beigebrachten ornithologischen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen negativen Auswirkungen für geschützte Vogelarten mit sich bringe. Danach befänden sich die festgestellten Horste des Rotmilans ca. 1.600 m von den geplanten WKA entfernt. Damit werde die von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfohlene Einhaltung des 1.000 m Abstands gewahrt. Rotmilane seien im Herbst regelmäßig im Untersuchungsgebiet als Einzelvögel oder in kleinen Trupps bis zu sieben Tieren beobachtet worden. Sie hätten sich jedoch außerhalb eines Umkreises von 1.000 m um die Anlagenstandorte aufgehalten. Das Vorkommen der Saatkrähe habe nicht bestätigt werden können. Es habe kurzzeitig ein Bienenfresserpaar ca. 1.700 m entfernt von den Anlagenstandorten festgestellt werden können. Ferner habe der Ornithologe am „Tagebaurestloch Z...“ ein brütendes Kranichpaar feststellen können. Zwar ergebe sich aus den Ergebnissen der Kartierung des Naturkundlichen Museums „M...“ in A..., dass Rast- und Gastvögel sich am „Tagebaurestloch Z...“ aufgehalten hätten. Der von dem Ornithologen für erforderlich gehaltene Abstand von 1.000 m zwischen den Anlagenstandorten und den Horsten sei aber eingehalten. In der weiteren Umgebung des Vorhabensgebiets lägen vor allem das Naturschutzgebiet bzw. Flora-Fauna-Habitat „Tagebaurestloch Z...“ und das Flächennaturdenkmal „D...“. Die geplanten Anlagen beeinträchtigten diese Schutzgebiete nicht. Am 21. April 2010 hat die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch erhoben und im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe zu dem Vorhaben zu Recht ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt. Es beeinträchtige ihr kommunales Planungsrecht. Sie könne nun in ihrem Gemeindegebiet keine Baugebiete mehr ausweisen. Der Abstand der Anlagen zur nächsten Wohnbebauung ihres Ortsteils K... betrage nur 750 m; der Abstand zur Ortslage N... lediglich ca. 1.000 m. Aufgrund der Immissionsbelastung bleibe es ihr nach den Maßgaben der TA Lärm versagt, in diesem Bereich für eine Wohnbebauung künftig planerisch tätig zu werden. Darüber hinaus werde die bestehende Wohnbebauung rechtswidrig belastet. Dem Vorhaben stünden ferner Belange des Vogel- und Fledermausschutzes entgegen. Vögel würden nicht nur innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Naturschutzgebiete geschützt. Bei dem von der Klägerin eingeholten ornithologischen Sachverständigengutachtens der Firma d... Landschaftsplanung aus G... sowie bei deren fledermauskundlichem Sachverständigen-Gutachten handele es sich um „parteibezogene bzw. auftragsbezogene Abhandlungen und Stellungnahmen“. Zwar werde die Existenz der geschützten Vogel- und Fledermausarten erkannt, aber das Gefährdungspotential der Windkraftanlagen „heruntergespielt“. Unter Rubrik 5.1. erwähne er den Rotmilan als Brut- und Gastvogel überhaupt nicht. Eine anderweitige Sachaufklärung habe der Beklagte nicht vorgenommen. In unmittelbarer Nähe der geplanten Windkraftanlagen befänden sich das Flächennaturdenkmal „D...“ und angrenzenden Tagebaulandschaften mit Wassergebieten, Sandsteilhängen, Graslandschaften und Waldgebieten, welche als Reservat für zahlreiche zu schützende Vogelarten dienten. Habitatgebiete des Rotmilans wiesen einen Radius von ca. 6.000 m auf, auch eine Deponie nördlich der geplanten WKA gehöre dazu. Die geplanten Windkraftanlagen unterbrächen die Flugrouten der Milane und würden für die Vögel zur „Todesfalle“ werden. Herr ... K..., Ornithologe und Vorstandsmitglied des Naturschutzbundes Altenburger Land, habe am 24. Mai 2010 mit der alle zehn Jahre in Thüringen erfolgenden Milan-Kartierung begonnen. Auf der Grundlage der im Herbst 2009 erfolgten Beobachtungen und neuerer Untersuchungen befänden sich Milan-Horste in der so genannten Tabu-Zone von 1.000 m um die geplanten Anlagen. Herr K... habe ca. 300 m nordwestlich der geplanten Anlagenstandorte brütende Milane festgestellt. Seit Frühjahr 2010 gebe es gesicherte Erkenntnisse über Bruthorst im Abstand von 250 m. Dies belegten Fotos. Auf die offizielle Kartierung des Thüringer Landesamtes für Umwelt und Geologie, Dr. J..., werde verwiesen Herr ... K... mailte (vgl. BA 4 Bl. 404) an Herrn Dr. J..., dass ein Schwarzmilanhorst sich in nur 600 m Entfernung von der nördlich gelegenen Windkraftanlage im Gebiet des ehemaligen S... befinde. Ferner habe z.B. ein Rotmilanpaar über dem Horst auf der Erle in G... in einer Entfernung von nur ca. 700 m zur südlich geplanten Windkraftanlage in einer Entfernung gekreist. Außerdem hielten sich zwei Bienenfresserpärchen im Gebiet der Kiesgrube auf. In dem Bereich des Vorhabengebiets lebten überdies verschiedene streng geschützte Fledermausarten, gefährdet durch die Sogwirkung der WKA, da dann ihre Lungen platzen würden, sowie in einer Entfernung von unter 1.000 m auch Turmfalken. Ferner würden auch Flussregenpfeiffer, Neuntöter und Schwarzspechte, die überhaupt nicht erwähnt würden, durch die WKA in hohem Maße beeinträchtigt. Das erstellte Sachverständigengutachten werde ihrer Gefährdung durch die WKA nicht gerecht. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass die Anlagen auch dem in Aufstellung befindlichen neuen Regionalen Raumordnungsplan Ostthüringen widersprächen. Die Anlagenstandorte befänden sich außerhalb der Vorrangfläche für Windenergie „W-2 N...“. Der neue Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen sehe unter der Rubrik Z 3-20 ausdrücklich vor, dass raumbedeutsame WKA außerhalb der Vorranggebiete nicht zulässig seien. Da der neue Regionale Raumordnungsplan Ostthüringen bereits „Planungsreife“ erlangt habe, müsse er bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden. Zwar werde über die Ausweitung der „Vorrangfläche W-2 N...“ diskutiert. Die in Rede stehenden WKA würden aber einen gegenüber den bisherigen Maßstäben überproportionalen Eingriff in das Landschaftsbild und die Kulturlandschaft bildeten und es müsse dem „Schutzgut Mensch“ Rechnung getragen werden. Die Höhen-Abstands-Methode müsse eingehalten werden. Der neue Regionalplan sei noch nicht in Kraft getreten, so dass die WKA zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung noch an dem alten, Gültigkeit besitzenden Regionalplan zu messen seien. Am 30. April 2010 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. März 2010 an (62/012/09-SV) an. Am 11. Mai 2010 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Gera um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer wies den Eilantrag mit Beschluss vom 16. Juli 2010 (5 E 360/10 Ge) zurück. Die dagegen eingelegt Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2011 - 1 EO 1090/10 - zurück und führte im Wesentlichen aus: Der Schwarzmilan sei anders als der Rotmilan nicht besonders häufig Schlagopfer von WKA. Bis Mai 2010 lägen keine Erkenntnisse auf Gefährdung des Schwarz- oder Rotmilans vor, die in dem Gebiet nur als Nahrungssuchende, nicht aber als Brütende festgestellt worden seien. Die Milankartierung, die den Bestand 2010 betreffe und einen größeren Raum einbeziehe, stelle keine Beziehung zum Anlagenstandort her und zeige auf, dass Rotmilane 2010 offenkundig nicht in dem Tabubereich gebrütet habe. Im Übrigen werde ein Monitoring unter der Nebenbestimmung 9.8. geregelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch gegen die Genehmigung vom 30. März 2010 - Nr. 62/012/09-G - zurück. Mit Schreiben vom 27. August 2010 zeigte die Beigeladene eine Änderung der Genehmigung nach § 15 BImSchG an, da die Firma E... die Produktionsserie der WKA E-82 auf die nun E-82 E 2 genannten Typ umgestellt habe und technische Verbesserungen bzw. Anpassungen vorgenommen habe. Die Nennleistung betrage nun 2,3 MW. Für die Anlagen in K... werde aber die max. Leistung auf 2,0 MW entsprechend der Genehmigung begrenzt. Die Leistungssteigerung werde nur durch eine verbesserte Kühlung des Generators erreicht. Ferner würden leicht verbesserte Rotorblätter verwendet, so dass neue Schall- und Schattenwurfgutachten beigefügt seien. Das äußere Erscheinungsbild und die relevanten Anlagendaten, wie Nabenhöhe, Gesamthöhe ab Oberkante Gelände, etc. blieben gleich. Die Gondel werde verlängert, damit der Wind besser vorbei streichen und die Leistung erhöht werden könne. Bei gleichem Schall-Leistungspegel sei die Leistung um 300 kW erhöht worden. Wenn die Leistung bei 2,0 MW bleibe, würden die Anlagen, laut E..., leiser. Die Beigeladene legte ein geändertes Schall- und Schattwurfgutachten der Fa. d... wind consult vom 30. Juli 2010 zu dem vom 24. Februar 2010 vor. Mit reduzierter Nennleistung garantierte der Hersteller einen Schall-Leistungspegel von 102, 5 dB(A). Das alte Gutachten auf der Basis eines Schall-Leistungspegels von 104, dB(A) bleibe bestehen. Mit Bescheid vom 21. März 2011, der der Klägerin am 18. April 2011 bekannt gegeben wurde, teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die angezeigte Änderung keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Dagegen legte die Klägerin am 16. Mai 2011 Widerspruch ein. Naturschutzrechtliche Belange stünden entgegen. Rot- und Schwarzmilane, deren Brutbereiche in dem Anlagengebiet lägen, seien gefährdet. Die Klägerin als Gemeinde habe auch alle in § 35 BauGB genannten entgegenstehenden öffentlichen Belange zu prüfen und die Pflicht, ihr gemeindliches Einvernehmen zu verneinen, wenn solche Belange den WKA entgegenstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück, da die Änderungen unwesentlich seien und die Ausgangsdaten nicht geändert worden seien. Die Klägerin hat am 2. April 2012 gegen die ursprüngliche Genehmigung und am 8. August 2012 - 5 K 675/12 Ge - gegen den Feststellungsbescheid Klage erhoben. Beide Klageverfahren wurden in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen 5 K 252/12 Ge führt. Sie ergänzt ihren bisherigen Vortrag: Zum Vorhandensein und der Gefährdung des Rotmilanes werde auf das Schreiben vom 23. Oktober 2009 des Direktors des naturkundlichen Museum M... A... verwiesen, nach dessen Angaben die im Tagebaurestloch Z... brütenden Kraniche sowie der Bienenfresser ihres Nahrungsraumes beraubt und gefährdet würden. Auch seien Flugstrecken zu Habitatgebieten bis zu 15 km von Belang und schlössen die Errichtung und den Betrieb von WKA aus. Jedem einzelnen Rotmilan komme größtmöglicher Schutz zu, da es sich um eine stark gefährdete Art (Kategorie 2), eingetragen in sämtliche Roten Listen, handele, die nach dem Thüringischen Naturschutzgesetz sowie nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 a BNatSchG i.V.d. VO (EG) 338/97 Anhang A streng geschützt sei. Ferner werde auf Fotos verwiesen. Diese Erkenntnisse relativierten die Eilentscheidungen. Es liege ein "signifikantes Tötungsrisiko" wie auch eine Populationsgefährdung vor (S. NABU Hr. J... 15. August 2011, GA 136). Es werde offensichtlich gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG verstoßen, der nicht einmal eine Populationsgefährdung voraussetze. Für den Schwarzmilan gelte das gleiche Gefährdungspotential. Es liege keine einfache Änderung i.S.d. § 15 BImSchG, sondern eine wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 16 BImSchG vor. Durch die Änderung könnten nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich seien. Der Typ E-82 E 2 sei nicht nur eine Fortentwicklung, sondern eine völlig anders konzipierte Anlage, die darüber hinaus auch noch eine höhere Leistung mit 2,3 MW besitze. Dass die Leistung auf 2,0 MW beschränkt worden sei, ändere nichts an der geänderten Bauart der Anlage. Mit einer Leistungsbeschränkung könne der Beklagte jedenfalls nicht bewirken, dass dadurch die Anlage als gleiche Anlage des Typs E-82 gelte. Der Gesetzgeber stelle nicht auf die tatsächlich erzeugte Leistung, sondern auf die Bauart ab. Dies sei gerade im Schallbereich wesentlich. Die geänderten Flügel hätten erheblichen Einfluss auf die Emissionen (Sachverständigengutachten). Gegenteilige Beteuerungen des Herstellers änderten daran nichts. Der Genehmigung der geänderten Anlagen stünden dieselben Einwände entgegen. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 30. März 2010, Az.: 62/012/09, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. Februar 2012 sowie den Feststellungsbescheid des Landratsamtes Altenburger Land vom 21. März 2011, Az.: 62f/017/10-G, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12. Juli 2012, Az.: 420-8422-013712, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die WKA beeinträchtigten das Planungsrecht der Klägerin nicht, da es keine Anhaltspunkte für Planungen der Klägerin in dem Bereich gebe. Etwaige zukünftige Planungsaktivitäten seien nicht geschützt. Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht Belange des Naturschutzes. Die Anlagen befänden sich in einem Bereich, der kein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Die Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Vogelarten seien gering. Dies ergebe sich aus den von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten ornithologischen Sachverständigengutachten. Allein der Umstand, dass es sich hierbei um ein „Parteigutachten“ handele, mache es noch nicht unbrauchbar. Die Klägerin lege nicht dar, dass das Vorhaben geschützte Vogelarten erheblich beeinträchtige. Dies gelte namentlich für den Rotmilan. Für Rot- und Schwarzmilane sei ein Abstand zwischen Horst und Anlage von 1.000 m festgelegt. Aus der naturschutzrechtlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 ergebe sich, dass der Abstand zu den festgestellten Horststandorten 1.600 m betrage. Eine am 21. Mai 2010 erfolgte neuerliche Ortsbegehung zur Überprüfung des Vortrags der Klägerin habe keine Hinweise auf genutzte Rotmilanhorste erbracht. Es wurden weder Elterntiere noch Junge noch Kotspuren oder frisches Nestbaumaterial festgestellt. Dem Vorhaben der Beigeladenen stünden auch keine Ziele der Raumordnung entgegen. Die beiden geplanten Windkraftanlagen befänden sich im Vorranggebiet „W-2 N...“. Die Feststellung, dass die Änderung des WKA-Typs nicht genehmigungsbedürftig sei, erzeuge nur eine verbindliche Rechtswirkung dahin gehend, dass die Änderung formell rechtmäßig sei. Darauf sei der Regelungsinhalt beschränkt, so dass eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin nicht möglich sei. Der Gesetzgeber stelle bei der Frage nach § 16 Abs. 1 BImSchG, ob durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten und diese erheblich seien, nicht auf die Bauart, sondern auf die Auswirkungen durch die Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage ab. Die Leistung der geänderten WKA sei auf die der genehmigten begrenzt worden. Dass die geänderte Rotorblattstruktur nicht zu erhöhten Schallemissionen führe, belegten die im Rahmen der Änderungsanzeige vorgelegten Schallgutachten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stünden keine öffentlichen Belange entgegen, so dass das gemeindliche Einvernehmen zu Recht ersetzt worden sei. Entgegenstehende konkrete Planungsabsichten der Klägerin habe es zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht gegeben. Sie habe auch keine konkreten Einwände zu Lärmimmissionen für die Ortsteile K... und die Ortslage N... geltend gemacht. Dem Vorhaben stünden auch nicht Belange des Naturschutzes entgegen. Die Klägerin beschränke sich auf die Behauptung, die eingeholten Gutachten seien parteiisch. Das sei falsch. Die Klägerin habe weder eine fachkundige Gegendarstellung vorgelegt noch ein sog. Vogel-Monitoring vorgenommen. Sie setze sich auch nicht mit den Ermittlungen der Sachverständigen und der Würdigung des Beklagten auseinander. Sie treffe nur allgemeine Aussagen zu den geschützten Vogelarten. Der Zugriffstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei erst dann erfüllt, wenn durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die lokale Population in signifikanter Weise erhöht werde, also eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos vorliege. Eine gesicherte naturschutzfachliche Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft im Sinne der Klägerin liege nicht vor. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko könne nur angenommen werden, wenn sich dies unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten aus den Einlassungen der Klägerin und der vorliegenden naturschutzfachlichen Stellungnahmen ergeben würde. Dies ist nicht der Fall. Nähere Befundtatsachen, die die Annahme eines erhöhten Tötungsrisikos rechtfertigten, würden von der Klägerin nicht vorgebracht. Die geplanten WKA befänden sich im Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie „W-2 N...“ des aktuellen Entwurfs des Regionalen Raumordnungsplans Ostthüringen (März 2010). Dies sei eine „verfestigte Planung“. Der Raumordnungsbehörde sei kein Abwägungsfehler bei der Planaufstellung unterlaufen. Wegen der „verfestigten Planung“ bestünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -) nur eine eingeschränkte Kompetenz zur Überprüfung der Abwägung. Die Regionale Planungsgemeinschaft habe die Erweiterung des bisherigen Vorranggebietes W-2 am 10. September 2010 beschlossen (ThürStAnz. Nr. 25/2012 vom 18. Juni 2011). Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. August 2005 (4 K 578/04 Ge) und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2008 (1 KO 304/06) werde verwiesen. Der Änderung des Windkraftanlagentyps sei unerheblich. Rotordurchmesser und Nennleistung seien gleich geblieben. Der Feststellungsbescheid könne daher nicht mit den Einwänden, die zudem teilweise falsch seien, gegen den Genehmigungsbescheid angegriffen werden. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 die Örtlichkeiten in den Ortsteilen N... und K... der Klägerin in Augenschein genommen. Zum Ergebnis wird auf die Verhandlungsniederschrift und die ihr beigefügten Fotos verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 5 K 675/12 Ge und 5 E 360/10 Ge sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagtes (7 Aktenordner) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der Beratung sowie der Entscheidungsfindung gewesen.