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Urteil

7 K 2906/16.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:1219.7K2906.16.KS.00
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Leitsätze
Zum Verhalten von Limikolen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 09.11.2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 29.08.2014 in der Fassung vom 01.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit er die Windenergieanlagen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhalten von Limikolen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 09.11.2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 29.08.2014 in der Fassung vom 01.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit er die Windenergieanlagen Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat die Klägerin zu 29 % und der Beklagte zu 71 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der WEA 13 zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig. Sie konnte insbesondere ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO erhoben werden, da der streitgegenständliche Bescheid vom Regierungspräsidium Kassel erlassen wurde, § 16a Abs. 2 S. 1 HAGVwGO. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2016 ist rechtswidrig und die Klägerin durch ihn in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit er die WEA Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 betrifft. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im genannten Umfang einen Anspruch gegen den Beklagten auf Neubescheidung des Antrages zur Errichtung der WEA. Die Klägerin konnte ihr Klagebegehren wegen der fehlenden Spruchreife, die auf den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum des Beklagten zurückzuführen ist, beschränken, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2013 - 12 ME 37/13 -, juris Rn. 14 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014 - 22 B 13.1358 -, juris Rn. 42, 44; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 41, 47, 50.; Decker in: BeckOK VwGO, 46. Edition, Stand: 01.07.2018, § 113 VwGO Rn. 73). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (Bayerischer VGH, Urteil vom 24.09.2007 - 14 B 05.2149, 14 B 05.2151 - juris Rn. 31, W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl.2018, § 113 VwGO Rn. 217). Die Genehmigungsbedürftigkeit der WEA ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) und Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen zu diesem Zeitpunkt nur teilweise öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. I. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Errichtung der 14 geplanten WEA die öffentlich-rechtlichen Belange des Habitatschutzes nach derzeitigem Kenntnisstand nicht entgegenstehen. § 34 Abs. 1 BNatSchG sieht vor, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Es handelt sich dabei um die Überprüfung anhand der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (im Folgenden: FFH-Richtlinie). Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen ist das Vorhaben vorbehaltlich einer nach § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG ausnahmsweise zulässigen Abweichung gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Damit setzt § 34 BNatSchG den Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 der FFH-Richtlinie um. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG sind Natura 2000-Gebiete i. S. d. § 34 BNatSchG Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete. Letztere sind wiederum in § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG definiert und beruhen auf der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG Gebiete aus der Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der FFH-Richtlinie. Das europäische Vogelschutzgebiet Nr. 5026-402 "Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra" (VSG Rhäden) gehört zu den Natura 2000-Gebieten. Dies ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HAGBNatSchG i. V. m. § 14 Abs. 2 HAGBNatSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 sowie der dazugehörigen Anlage 3b. Maßgeblich für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG zu verzeichnen ist, ist die Frage, ob ein Projekt die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden droht (EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, juris Rn. 49). Die Erhaltungsziele des VSG Rhäden ergeben sich aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom 31. Oktober 2016 i. V. m. Anlage 3b zum o. g. Gebiet Nr. 5026-402. Dort werden Erhaltungsziele zum Schutz der Arten Eisvogel, Schwarzmilan, Weißstorch, Graugans, Blaukehlchen, Rohrweihe, Wachtelkönig, Knäkente, Schnatterente, Schwarzstorch, Fischadler, Kranich, Bläßgans, Bruchwasserläufer, Silberreiher, Pfuhlschnepfe, Kampfläufer, Trauerseeschwalbe, Rohrdommel, Zwergtaucher, Graureiher, Tüpfelsumpfhuhn, Waldwasserläufer, Reiherente, Wasserralle, Braunkehlchen, Löffelente, Schlagschwirl, Rohrschwirl, Bekassine, Haubentaucher, Tafelente, Wiesepieper, Lachmöwe, Zwergschnepfe, Singschwan, Saatgans, Zwergdommel, Dunkelwasserläufer, Grünschenkel, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Haubentaucher, Spießente, Krickente, Pfeifente, Flußuferläufer, Löffelente, Rotschenkel, Kiebitz und Kormoran formuliert. Für die Rast- und Zugvogelarten wird in der o. g. Verordnung als Ziel unter anderem genannt: "Erhaltung störungsfreier Rast- und Nahrungsgebiete". Hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bzw. der sog. Erheblichkeitsschwelle gilt der strenge Maßstab, dass die Gewissheit bestehen muss, dass sich Projekte nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet auswirken. Zwar verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip - weil dies wissenschaftlich unmöglich wäre - nicht, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" ausgerichtet wird. Erforderlich ist aber, dass nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Rein theoretische Besorgnisse jedoch scheiden als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rn. 41, 58 ff.). Der gemeinschaftsrechtliche Vorsorgegrundsatz besagt, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden müssen. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich. Die Vergabe von Forschungsaufträgen im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Behebung von Erkenntnislücken und methodischen Unsicherheiten der Wissenschaft ist hingegen nicht notwendig. Geboten ist lediglich der Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris Rn. 66). Hiervon ausgehend ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Ob die Abstandsempfehlungen eingehalten werden (dazu unter 1.), kann letztlich dahinstehen, weil maßgeblich allein die dahinter stehende Frage ist, ob eine Gefährdung der Erhaltungsziele des VSG Rhäden anzunehmen ist, insbesondere weil ein Funktionsverlust des VSG aufgrund einer Barrierewirkung zu befürchten ist (dazu unter 2.). 1. Die Tatsache, dass das VSG Rhäden in einer Entfernung von mindestens ca. 4 bis 4,5 km von den geplanten Standorten der 14 WEA liegt, schließt eine Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes nicht von vornherein aus. Es ist anerkannt, dass auch außerhalb eines Schutzgebietes liegende WEA erhebliche Beeinträchtigungen für dort lebende (Vogel-)Arten darstellen können, wenn sie sich aufgrund örtlicher Nähe auf den Schutzzweck des Gebietes auswirken können (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, juris Rn. 117 ff.). Die Abstandsempfehlungen sind nur ein generalisierender Indikator für die Frage, ob eine Gefährdung von Erhaltungszielen durch Windenergieanlagen ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist aber immer der konkrete Einzelfall (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, s. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 7 B 67/07 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Freilich wird die erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen grundsätzlich mit zunehmendem Abstand zum Schutzgebiet immer unwahrscheinlicher. Insofern kann die Einhaltung der vorgeschlagenen Mindestabstandsempfehlung ein starkes Indiz darstellen, ersetzt aber nicht die gebotene Einzelfallprüfung. Der von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) in ihren "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)" vorgesehene Mindestabstand der WEA von "Gastvogellebensräumen internationaler, nationaler und landesweiter Bedeutung (Rast- und Nahrungsflächen; z. B. von Kranichen, Schwänen, Gänsen, Kiebitzen, Gold- und Mornellregenpfeifern sowie anderen Wat- und Schwimmvögeln)" ist eingehalten. Dieser beträgt das zehnfache der Anlagenhöhe, mindestens jedoch 1200 m. Das zehnfache der Anlagenhöhe von 212 m, also ca. 2,1 km, wäre im vorliegenden Fall nicht unterschritten, da die Anlagen sämtlich mindestens vier Kilometer Abstand zum VSG Rhäden halten. Für überregional bedeutsame Zugkonzentrationskorridore benennt die LAG VSW allerdings keinen Mindestabstand, sondern empfiehlt, diese komplett von WEA freizuhalten. Nach den Ausführungen des Gutachters I. in der mündlichen Verhandlung liegt ein solcher erst vor, wenn mindestens 650 Vögel pro Stunde zu beobachten sind. Da sich diese Angabe aber allgemein auf alle Vögel beziehe und Limikolen generell eher selten und in geringer Zahl aufträten, sei die hier vorliegende Situation aber mit einem überregional bedeutsamen Zugkonzentrationskorridor vergleichbar. Ob deshalb trotz der formalen Einhaltung der vorgesehenen Mindestabstände eine Funktionsbeeinträchtigung des VSG zu erwarten ist, bedarf einer vertiefenden Betrachtung. 2. Eine Gefährdung der Erhaltungsziele des VSG Rhäden ist aus Sicht des Gerichts vorliegend nicht anzunehmen. a) Als Grundsatz gilt, dass sich das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL flächenmäßig auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen beschränkt. Anders als der ubiquitäre Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) knüpft der besondere Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL) an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Gebietsexterne Flächen, die von geschützten Tierarten im Gebiet zur Nahrungssuche genutzt werden, sind daher grundsätzlich nicht in den Gebietsschutz einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass durch die Natura 2000-Gebiete die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes bezweckt wird. Denn wegen des notwendigen genetischen Austauschs und der Lebensgewohnheiten vieler Arten ist es nicht möglich, diese in isolierten Reservaten dauerhaft zu erhalten. Aus diesem Grund sind auch die Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar und ihre Beeinträchtigungen vom Schutzregime des Gebietes erfasst (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, BVerwGE 136, 291-332 - juris Rn. 32 f.). Infolgedessen haben sich Fallgruppen entwickelt, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes trotz eines WEA-Standortes außerhalb des Gebietes im Einzelfall angenommen werden kann. Als solche sind anerkannt: eine zwischengebietliche Barrierewirkung, welche die Brückenfunktion zwischen zwei Gebieten verhindert, eine Flugwegverlängerung aufgrund Meideverhaltens, wodurch es zu Nahrungsengpässen und einer erhöhten Sterblichkeit kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, juris Rn. 148 ff.) sowie durch Barriereeffekte bedingte Funktionsverluste von Habitatflächen, beispielsweise weil An- und Abflugwege durch WEA blockiert werden (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 52). Der Beklagte beruft sich auf die letztgenannte Fallkonstellation. Durch die Errichtung eines Windparks kann grundsätzlich ein Funktionsverlust des Schutzgebietes entstehen, wenn die Anlagen zu einer Verriegelung des Gebietes führen oder eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel an einem Wechsel zwischen Nahrungs- und Rastplätzen in verschiedenen Schutzgebieten gehindert werden oder wenn eine Barrierewirkung entfaltet wird, welche die Vögel daran hindert, das Schutzgebiet zu erreichen. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann allerdings nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die lediglich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand und die Erhaltung der geschützten Arten haben (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 52). Vorliegend ist weder durch das vom Beklagten vorgetragene Meideverhalten aufgrund einer Barrierewirkung noch durch Kollisionen eine Beeinträchtigung des Habitatschutzes zu befürchten. b) Die unmittelbare Funktion von Natura 2000-Gebieten wird durch potentielle Kollisionen nicht eingeschränkt. Die Kollisionsgefahr von Limikolen ist aus Sicht der Kammer dogmatisch beim Artenschutz (dazu unter II.) zu verorten, nicht beim Habitatschutz. Denn obgleich auch Tierarten, welche vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebietes erfasst werden, "Bestandteile" des Gebiets sind, transportieren sie nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 61). Der Gegenstand des Habitatschutzes ist allein der Schutz der Funktion und der Erhaltungsziele bestimmter Gebiete - hier des VSG Rhäden - als Natura 2000-Gebiet. Zwar dienen solche Gebiete in letzter Konsequenz auch immer dem Schutz der sich dort aufhaltenden Arten. Dies geschieht aber, indem den maßgeblichen Arten ein europaweites Netz von Rast- und Ruhebereichen erhalten wird, so dass sie ihrer Zugroute in den Süden bzw. in den Norden folgen können, ohne an Erschöpfung oder Nahrungsmangel zu sterben. Einer Gefährdung durch Kollisionen hingegen kann hinreichend durch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Rechnung getragen werden. Jedenfalls wenn die WEA weit außerhalb der Mindestabstände des Vogelschutzgebietes stehen, erschließt sich dem Gericht nicht, wieso mögliche Kollisionen, welche zwischen zwei Habitaten an WEA erfolgen, dem Habitatschutz zuzuordnen sein sollten. Eine restriktive Auslegung der zuvor genannten Fallgruppen, in denen trotz Einhaltung des Mindestabstands eine Gefährdung gebietsbezogener Erhaltungsziele anzunehmen ist, dürfte ihrem Ausnahmecharakter eher entsprechen. Wie bereits erläutert tragen Vögel den Gebietsschutz nicht mit sich in die Umgebung hinaus. Genau dies wäre aber der Fall, wenn jede Kollisionsgefahr an einer WEA zwischen zwei Schutzgebieten unter dem Gesichtspunkt des Habitatschutzes zu behandeln wäre. Davon abgesehen vermag das Gericht aber ohnehin kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die maßgeblichen Vogelarten zu erkennen (dazu im Detail unter II.), sodass auch deshalb eine Gefährdung der Erhaltungsziele zu verneinen ist. c) Das Gericht geht davon aus, dass ein Meideverhalten des VSG Rhäden aufgrund der WEA weder während des Frühjahrszuges noch während des Herbstzuges zu verzeichnen ist. Die Frage, ob durch die Errichtung der 14 geplanten WEA ein Meideverhalten aufgrund einer Barrierewirkung im An- und Abflugbereich des VSG Rhäden ausgelöst würde, ist anhand der naturfachlichen Quellen zu beurteilen. Hierzu ist festzustellen, dass es insoweit lediglich auf die aus dem Süden bzw. Südwesten zurückkehrenden Vögel ankommen kann, denn auf dem Weg in den Süden bzw. Südwesten ziehende Vögel - ausweislich L. & M. (Anlage Ast. 7, S. 6) ziehen die Vögel in Mitteleuropa überwiegend in Richtung Südsüdwest oder Südwest - sind schon deshalb nicht von einer möglichen Barrierewirkung, welche das Gebiet für sie faktisch unzugänglich machen würde, betroffen, weil die WEA sich auf der entgegengesetzten Seite des Gebietes befinden. Sie würden also erst beim Weiterflug eine Rolle spielen, wenn das Gebiet seine Funktion als Rast-, Schutz- und Nahrungsgebiet bereits erfüllt hat, sodass sich ein Meideverhalten des Windparks in Form eines Umfliegens nicht mehr negativ auf die Funktion des VSG Rhäden auswirken könnte. Der Beklagte führt selbst an, dass Großvogelarten und individuenreiche Trupps die größten Abstände zu Anlagen halten und bei Kranichen noch in 3.000 m Abstand zu Verhaltensänderungen führen würden (S. 30 des Bescheides, Ast. 20). Da die Anlagen bis zum Rand des VSG Rhäden sogar über 4.000 m Abstand aufweisen, ist folglich mit einem Absehen vom Rasten im VSG Rhäden aufgrund eines Meideverhaltens der WEA nicht zu rechnen. Dies ergibt sich für das Gericht aus den Ausführungen des Gutachters Stübing, der in der mündlichen Verhandlung zum Thema eines Kollisionsrisikos erklärt hat, dass die Vögel seiner Einschätzung nach immer - auch bei Errichtung des Windparks - ihrer angeborenen Zugrichtung folgen und er ein großräumiges Ausweichverhalten (sog. Macro Avoidance) für ausgeschlossen hält. Auch für den Frühjahrszug verneint das Gericht im Ergebnis ein Meideverhalten. Die Gefahr, dass die Vögel, die aus dem Süden in Richtung Norden fliegen, vom Landen und Rasten im hinter den WEA gelegenen VSG Rhäden absehen, weil sie die WEA als Hindernis bzw. Barriere betrachten, besteht nicht Denn die Limikolen können die WEA ohne weiteres überfliegen. Allgemein lässt sich zur Flughöhe von Limikolen sagen, dass diese während des Vogelzuges in einigen Kilometern Höhe fliegen (L. & M., S. 46). Dies bestätigte auch Herr R. vom Büro G. & J. in der mündlichen Verhandlung, indem er erklärte, Limikolen würden sehr hoch fliegen. Auch der "Ergänzung zum tierökologischen Gutachten" lässt sich auf S. 17 f. entnehmen, dass der Frühjahrszug üblicherweise in deutlich größeren Höhen und schneller stattfindet als der Herbstzug. Weil im Frühjahr in der Regel eine gute Sicht und eine günstige Südwestströmung vorlägen und außerdem der Anflug über das Hügelland erfolge, sei der Abstieg zum VSG Rhäden unproblematisch. Daher kann als gesichert gelten, dass für den Frühjahrszug durch die WEA keine Barrierewirkung entsteht, weil die Vögel aufgrund des vorgelagerten Hügellandes und der größeren Flughöhe problemlos darüber hinwegfliegen können. Diesbezüglich wird auf die Höhenkarte in IBU 2015, Bl. 457 in Akte II zum Antrag v. 29.08.2014 verwiesen, auf der sich erkennen lässt, dass das Gebiet nordöstlich der auf einem Höhenkamm geplanten Anlagen deutlich niedriger liegt als das Land südwestlich davon. Soweit der Beklagte auf S. 30 des Bescheides unter Bezugnahme auf Isselbächer & Isselbächer der Auffassung ist, dass Zugvögel den Bereich um WEA weiträumig meiden und es zu Zugabbrüchen, Zugumkehr oder Auflösung der Flugformation und zu kurzzeitigem Orientierungsverlust kommen könne, hält das Gericht diese Ansicht für nicht mehr vom naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum gedeckt. Wie dargelegt spricht alles dafür, dass die maßgeblichen Vogelarten im Frühjahrszug kein großräumiges Meideverhalten zeigen, weil ihnen ein solches Verhalten einerseits schon genetisch nicht zu eigen ist und andererseits in der konkreten Situation auch überflüssig ist, weil die WEA in großer Höhe überflogen werden können und kein Hindernis beim Anflug auf das VSG Rhäden darstellen. Der Beklagte selbst gibt an anderer Stelle im Bescheid unter Berufung auf L. & M. an, dass die Vögel (während des Herbstzuges) ihrer Ansicht nach zu einem wesentlichen Anteil über den Seulingswald fliegen würden und dann mit einem Kollisionsrisiko zu rechnen sei. Er geht also offenbar selbst nicht von einem Meideverhalten des Windparks aus, was mit der Quelle von Isselbächer & Isselbächer, wonach ein Ausweichen in Mittelgebirgsregionen häufig nicht möglich sei, übereinstimmt. Daher ist nicht mehr nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Beklagte dennoch ein solches Meideverhalten annimmt. d) Selbst bei unterstellter Meidung der WEA durch großräumiges Ausweichverhalten ist aus Sicht des Gerichts nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das VSG Rhäden dadurch einen Funktionsverlust erfährt. Denn die hinter den WEA gelegenen Vogelschutzgebiete sind für aus dem Südwesten zurückkehrende Vögel relativ weiträumig und breit verteilt, sodass damit zu rechnen ist, dass die Vögel sie selbst bei einem Umfliegen des Vorhabengebietes nicht verpassen würden, zumal anzunehmen ist, dass die Vögel ihren Kurs nach dem Umfliegen wieder korrigieren und der Abstand zum VSG mit mindestens 4 Kilometern recht groß ist (vgl. Karte in Anlage Ast 1 der Klageschrift). e) Die Kammer folgt auch nicht der vom Beklagten vertretenen Auffassung, die Erhaltungsziele des VSG Rhäden seien dadurch gefährdet, dass mit einem (hypothetisch unterstellten) Umfliegen des geplanten Windparkstandortes ein Umweg einhergehe, der zu empfindlichen Energie- und Zeitverlusten führe und sich negativ auf die Überlebens- und Reproduktionsfähigkeit der Vögel auswirke. Der behauptete Umweg von maximal wenigen Kilometern stellt sich aus Sicht des Gerichts als marginal im Vergleich zum insgesamt zu bewältigenden Weg des Vogelzuges dar. Selbst Kurzstreckenzieher bewältigen Wege von ca. 2.000 km, Langstreckenzieher sogar über 4.000 km. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Gutachter Herr I., die Vögel würden zwischen ihren Stopps mehrere 100 km zurücklegen. Hinzu kommt, dass im VSG Rhäden startende Vögel gerade ihre Energiereserven aufgefüllt haben und einteilen können, während die Zugvögel im Frühjahrszug direkt im Anschluss an den Umweg im VSG rasten und ihre Energiereserven wieder auffüllen können. Eine Gefährdung der Erhaltungsziele ist daher mit einem potenziellen Umweg nicht verbunden (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2004, 2 A 257/03, bei juris zusammengefasst im Tatbestand unter: OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris Rn. 17) II. In artenschutzrechtlicher Hinsicht liegt ein Verstoß gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungsverbot nicht vor. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besonders geschützter Arten durch Kollisionen ist nicht anzunehmen. Der Tötungstatbestand, welcher individuenbezogen ist, ist erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Das Risiko kollisionsbedingter Verluste muss sich signifikant erhöhen. Es genügt nicht, wenn die Gefahr in einem Risikobereich verbleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar mit dem stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Dass einzelne Exemplare durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos, damit das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis wird. Dabei sind Maßnahmen der Risikominimierung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 91; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 64; Lau in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, § 44 BnatSchG Rn. 14). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat seit dem 15. September 2017 auch Eingang in das Gesetz gefunden, § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG. Der Behörde steht eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten und die Gefahren für diese Arten bei Realisierung des Vorhabens bezieht (BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 40.11, juris; Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12, juris Rn. 14 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z, juris Rn. 18). Denn die Prüfung, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegt, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Entscheidung prognostische Elemente enthält und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.05.2013 - 2 L 106/10, juris Rn. 20). Die Behörde darf bei Prognoseunsicherheiten mit worst-case-Betrachtungen und Analogieschlüssen arbeiten Gläß in: BeckOK UmweltR, Giesberts/ Reinhardt, 47. Edition, Stand: 01.07.2018, § 44 BNatSchG Rn. 40 m. w. N.). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris Rn. 16). Insofern bleibt für eine Einschätzungsprärogative kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (BVerwG, Urteil vom 21.1.2013 - 7 C 40/11 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 67). Ob dem so ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 27). Nach allgemeinen Grundsätzen bleibt ebenfalls verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 30). Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst sämtliche Vögel, die im Vorhabengebiet anzutreffen sind. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normiert ein Tötungsverbot für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten. Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG neben den Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind auch alle europäischen Vogelarten. Eine Listung dieser Arten existiert nicht, der Schutzstatus wird vielmehr pauschal an sämtliche europäischen Vogelarten vergeben (Klages in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, § 44 BNatSchG Rn. 27). Dabei sind europäische Vogelarten in § 7 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG legal definiert als in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2009/147EG (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 1 der genannten Richtlinie handelt es sich hierbei um alle wild lebenden Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Die Limikolen oder Regenpfeiferartigen finden zwar weltweit Verbreitung (https://de.wikipedia.org/wiki/Regenpfeiferartige, aufgerufen am 20.12.2018). Die hier maßgeblichen Vogelarten sind aber im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch. Anderenfalls würden sie nicht im VSG Rhäden rasten und durch die Bundesrepublik Deutschland ziehen. 2. Für die im Vorhabengebiet vorhandenen Vogelarten genügen schon wenige Verluste, um eine Genehmigungsversagung wegen Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die Arten Uferschnepfe, Kampfläufer und Trauerseeschwalbe. Dieses Ergebnis ergibt sich aus der Arbeit von Bernotat und Dierschke, welche in ihrer Abhandlung "Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen" (3. Fassung, Stand: 20.09.2016, abrufbar unter: http://www.gavia-ecoresearch.de/ref/pdf/Bernotat_Dierschke_2016.pdf, im Folgenden: Bernotat/ Dierschke) anhand eines sog. populationsbiologischen Sensivitätsindexes (PSI) und eines naturschutzfachlichen Wert-Indexes (NWI) mittels der Kriterien Mortalität, Reproduktion, Populationsgröße, Populationsentwicklung, allgemeine Gefährdung, Häufigkeit/ Seltenheit, Erhaltungszustand und nationale Verantwortlichkeit ein Berechnungsverfahren entwickelt haben, um die Relevanz der Verluste einzelner Individuen aus naturschutzfachlicher Sicht einschätzen zu können (Bernotat/ Dierschke, S. 7). Zugleich ist festzuhalten, dass der Mortalitäts-Gefährdungs-Index (MGI) die Bewertung und Prognose im Einzelfall nicht ersetzen kann (Bernotat/ Dierschke, S. 9 f.). Die Autoren weisen ausdrücklich darauf hin und das Gericht schließt sich dem an, dass für die Frage, ob das artenschutzrechtliche Tötungsverbot einschlägig ist und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, zu berücksichtigen ist, dass der Tod einzelner Individuen weit verbreiteter und ungefährdeter Arten bei der Prüfung anders zu werten ist als der Verlust seltener, gefährdeter Arten. Bei manchen Arten wie z. B. Meisen ist es ganz natürlich, dass nur die wenigsten das adulte Stadium erreichen, weil viele von ihnen vorher durch Greifvögel, Katzen, aus Nahrungsmangel oder anderen Gründen zu Tode kommen. Insbesondere ist zwischen den sog. K-Strategen und den r-Strategen zu unterscheiden. Dieser Aspekt findet durch das von Bernotat und Dierschke entwickelte Verfahren Berücksichtigung (Bernotat/ Dierschke, S. 9). Das Gericht hält die Berücksichtigung der genannten Aspekte trotz der Tatsache, dass das Tötungsverbot individuen- und nicht populationsbezogen ist (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 91; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z -, juris Rn. 9) für sachgerecht und legitim, weil auch das Bundesverwaltungsgericht einen Vergleich mit der Gefahr im allgemeinen Naturgeschehen anstellt (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 91). Im allgemeinen Naturgeschehen ist aber für r-Strategen die Todesrate und Todeswahrscheinlichkeit ebenfalls deutlich höher als für K-Strategen. Für die als potentiell in Richtung des geplanten Windparkstandortes abziehend beobachten Gastvögel ergibt sich dem Anhang 2 der Abhandlung von Bernotat & Dierschke, dass der überwiegend im mittleren Bereich liegt (Graureiher, Sandregenpfeifer, Grünschenkel, Großer Brachvogel: je III.6; Waldwasserläufer, Bruchwasserläufer, Dunkler Wasserläufer, Bekassine: je III.7), teilweise aber auch im gefährlichen, roten Bereich (Uferschnepfe, Kampfläufer: je II.5; Trauerseeschwalbe: II.4). Je niedriger die römische und arabische Zahl im MGI sind, umso bedeutsamer ist der Verlust einzelner Individuen für die Art (vgl. für Details und eine Übersicht: Bernotat/ Dierschke, S. 46 f.). Zum Vergleich: Der Rotmilan hat (als Brutvogel) einen MGI von II.5 (Bernotat/ Diersche, S. 214). Für diesen ist anerkannt, dass bereits die signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit des Verlustes einzelner Rotmilane für das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von Bedeutung ist und zur Versagung der Genehmigung führen kann (vgl. etwa: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 A 1540/12.Z -, juris Rn. 7 ff.). 3. a) Nach Auffassung der Kammer ging der Beklagte vertretbar davon aus, dass die maßgeblichen Vogelarten, welche das VSG Rhäden aufsuchen oder verlassen, zumindest teilweise den Weg über den Seulingswald und die dortigen Vorhabenstandorte wählen. Denn die durchgeführten Untersuchungen kommen zu unterschiedlichen naturfachlichen Ergebnissen hinsichtlich der Frage, welche Zugroute die Limikolen wählen. Die oben (unter II.) geschilderte fachliche Einschätzungsprärogative kommt der Behörde bei dieser fachlich umstrittenen Frage zugute, da sich für die vorliegende Situation keine wissenschaftlich allgemein anerkannte, einhellige Meinung herausgebildet hat. Im Einzelnen ergibt sich diese Einschätzung aus der Auswertung folgender wissenschaftlicher Quellen: Die Erfassungen aus den Jahren 2012, 2013 und ergänzend aus 2015 im tierökologischen Gutachten des Ingenieurbüros für Umweltplanung vom 19. Februar 2016 (Ordner 3/4, 19.32) weisen insgesamt 110 Arten nach und stellen fest, dass das Zuggeschehen am Standort als sehr gering einzustufen sei. Der beobachtete Kleinvogelzug sei als ausschließlicher Breitfrontzug einzustufen. Diese Studien weisen aber nur eine geringfügige Aussagekraft für die Frage auf, welchen Weg die maßgeblichen Limikolenarten bei ihrem Frühjahrs- und Herbstzug wählen. Die Studien aus den Jahren 2012 und 2013 erscheinen dem Gericht bereits deshalb als ungeeignet, weil ausweislich der Karte 5 des tierökologischen Gutachtens der Bereich nördlich und nordöstlich des Vorhabenstandortes beobachtet wurde. Nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der anderen Quellen findet der maßgebliche Vogelzug aber südlich des eingesehenen Bereiches statt, nämlich entweder über den Seulingswald oder im Bereich des Werratals. Zudem war der Prüfungsumfang (8 Tage in 2 Jahren, Erfassung nur tagsüber) im Vergleich zu den weiteren Studien eher gering und nicht auf die maßgeblichen Vogelarten zugeschnitten war, welche überwiegend in der Dämmerung oder nachts ziehen. Die Beobachtungen der Studie zum Frühjahrszuges 2015 und die zugehörige Karte 6 des Gutachtens zeigen zwar auf, dass beim Frühjahrszug abgesehen vom Rotmilan und vom Kranich alle beobachteten Vogelarten den Weg entlang der Werraaue und zu einem geringeren Teil nördlich des Vorhabenstandortes wählten. Allerdings weist der Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht darauf hin, dass bei den Zugbeobachtungen abgesehen vom Kiebitz überhaupt keine Limikolen erfasst wurden, weder auf dem Weg über die Werraaue noch beim Seulingswald. Dies dürfte der Uhrzeit der Erfassungen geschuldet sein, welche nachmittags endete. Die "Dokumentation der Zugvogel-Erfassung" des Herbstzuges 2015 von G. & J. (im Folgenden: G. & J. 2015b; S. 576 ff. der Akte III zum Antrag vom 29.08.2014) erfasst nicht die Wat- und Wasservögel (dazu: G. & J., "Dokumentation Erfassung Zugvögel", Wat- und Wasservögel, Stand: 30.09.2015, im Folgenden: G. & J. 2015a), sondern den allgemeinen herbstlichen Vogelzug. Hinsichtlich der Limikolen ist die Studie daher ohne wesentliche Bedeutung. Von größerer Relevanz ist hingegen die Erfassung der Wat- und Wasservögel (G. & J. 2015a, S. 597 ff. der Akte III zum Antrag vom 29.08.2014). Diese erfolgte von drei Standorten aus. Die Zählungen begannen zwei Stunden vor Sonnenuntergang und endeten bei vollständiger Dunkelheit. Sie erfolgten zwischen Mitte Juni und Mitte September an insgesamt 18 Beobachtungstagen. Auch akustisch verhörte Arten wurden aufgenommen und ihre Zahl geschätzt. Im Ergebnis wurden an zehn der 18 Tage Vögel beobachtet und neun Arten erfasst. Dabei wurden am Beobachtungspunkt Z1, welcher vor dem geplanten Vorhabenstandort für den Windpark liegt, nur 14 Graureiher gezählt. An den beiden anderen Standorten, welche weiter östlich gelegen sind und insbesondere in Richtung Werraaue fliegende Vögel erfassen, wurden 201 (Beobachtungspunkt Z3) und zwölf (Beobachtungspunkt Z2) Limikolen erfasst. Als Hauptzugkorridor konnten das Werratal und das Offenland der westlichen Hänge zwischen Z. und Werra ausgemacht werden. Ein regelmäßiger Zug über den geplanten Windparkstandort wurde nicht festgestellt. Die "Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen für die Vogelschutzgebiete: - 'DE 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra' - 'DE 5127-401 Werra-Aue zwischen Breitungen und Creuzburg'" (im Folgenden: FFH-Verträglichkeitsprüfung) der Bosch & Partner GmbH vom 23. Februar 2016 (Ordner 4/4, 19.39) werten hauptsächlich die Untersuchungen zum Vogelzuggeschehen von IBU sowie G. & J. aus den Jahren 2012, 2013 und 2015 aus und gelangen dabei zu der Einschätzung, dass das Werratal im Flussabschnitt von Heinholdshausen bis Gerstungen eine Leitlinienfunktion für die Orientierung der Zugvögel einnehme, weil es beiderseitig von Höhenzügen eingegrenzt sei und optimal in der Hauptzugrichtung Südwest-Nordost verlaufe. Mit Ausnahme des Graureihers und des Kranichs seien die Limikolen bei den mehrjährigen Beobachtungen nicht über den geplanten Vorhabenstandort geflogen. Eine Verriegelungswirkung sei nicht zu befürchten. Die "Ergänzung zum tierökologischen Gutachten" zur Gefährdung ziehender und rastender Vögel im Bereich des VSG Rhäden mit Stand vom 12. März 2015 des Ingenieurbüros für Umweltplanung (Akte II zum Antrag vom 29.08.2015, Bl. 419 ff., im Folgenden: IBU 2015) erhebt keine eigenen Daten, sondern gelangt unter Auswertung des vorhandenen Materials zu dem Ergebnis, dass ein verdrängender Effekt durch den Windpark auf rastende Vögel im VSG Rhäden aufgrund der großen Entfernung und des Standortes im Wald, wo keine Nahrungssuche erfolge, nicht zu verzeichnen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würden die Vögel weiterhin der Werra folgen, welche an dieser Stelle noch in Hauptzugrichtung liege. Vögel, welche aus dem Werratal kommend auf den Rhäden zufliegen, würden dem Windpark entweder frühzeitig ausweichen würden oder das Plateau in so geringer Höhe erreichen, dass sie weit unterhalb der Rotorunterkante fliegen. Herr Dr. O., ehemaliger Leiter der staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland, erklärte nach Sichtung der Unterlagen, die Beobachtungen der Fachgutachter sprächen eher für eine Nutzung der Werraaue als Zugkorridor der Wat- und Schnepfenvögel. Die Werra liege noch in der Hauptzugrichtung. L. & M. kämen zu dem Ergebnis, dass ca. 2/3 der Vögel in südwestliche Richtung flögen. L. & M. würden die Abzugsrichtungen und Flughöhen der Rastvogelbestände mit hoher Genauigkeit erfassen, allerdings sei von ihren Hauptbeobachtungspunkten nur ein Gebietsausschnitt überschaubar und die Entfernung zum Seulingswald zu groß, um valide Aussagen zum dortigen Fluggeschehen zu treffen. Den vorgenannten naturschutzfachlichen Beobachtungen und Einschätzungen steht nach Auffassung des Beklagten das Gutachten von L. & M. "Rastvogel-Monitoring für das Teilgebiet "Rhäden bei Obersuhl und Boesserode" des VSG Nr. 5026-406 "Rhäden von Obersuhl und Auen an der Mittleren Werra" in seiner Endfassung vom 25. Februar 2016 (im Folgenden: L. & M., Anlage Ast 11) entgegen. Dieses hatte den Herbstzug 2015 im Rastgebiet Rhäden von Obersuhl zum Gegenstand. Es wurden 64 Vogelarten und ihr Zug- und Bewegungsverhalten von zwei Ab- und Durchzugspunkten sowie drei Beobachtungspunkten und drei Beobachtungshütten erfasst. Das VSG Rhäden sei den Beobachtungen zufolge eines der landesweit wichtigsten Rastgebiete und der wichtigste Rastplatz für Watvögel im Regierungsbezirk Kassel. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Limikolen überwiegend auf direktem Weg in Richtung Südosten flögen. Dies sei nachvollziehbar, weil viele Watvögel in einigen Kilometern Höhe fliegen würden und eine Umgehung der südwestlich gelegenen Höhenzüge daher unnötig sei. Zwei Drittel der erfassten Individuen seien in südwestliche Richtung abgeflogen, ein weiteres Drittel in südöstliche Richtung. Auf die Karte zu den Zugbewegungen der Limikolenarten auf S. 49 des Gutachtens und die Tabellen hierzu (S. 46 f.) wird Bezug genommen. Auch die Durchzugsbeobachtungen das Rastgebiet überfliegender Durchzügler, insbesondere von Greifvögeln, Reihern, Störchen und Gänsen belege eine intensive Nutzung der Südwestroute. Die Einschätzung des Beklagten, dass aufgrund der Untersuchung von L. & M. ein maßgeblicher Anteil der Limikolen in Richtung des Vorhabenstandortes fliegt, wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Angaben des Gutachters Herr G. unterstrichen. Dieser erklärte, seiner Auffassung nach stelle es keinen Widerspruch dar, dass die beiden Untersuchungen von G. & J. sowie von L. & M. zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Dies sei in den verschiedenen Untersuchungsdesigns angelegt. Bedingt durch die unterschiedlichen Standorte sei es L. & M. nämlich möglich gewesen, die Limikolen bereits zum Zeitpunkt ihres Abflugs im VSG Rhäden zu beobachten und dann ihre Flugbahn weiter zu verfolgen. Dadurch seien auch Beobachtungen von Limikolen, die den Seulingswald überqueren, gelungen. G. & J. hingegen hätten Limikolen erst erkennen können, wenn diese bereits relativ hoch in der Luft gewesen seien. Dadurch, dass Limikolen aber vergleichsweise klein und die Beobachtungsstandorte recht weit entfernt gewesen seien, sei es bei dieser Untersuchung äußerst schwer gewesen, Limikolen über dem Seulingswald zu entdecken. Die niedriger fliegenden Limikolen in Richtung Werraaue seien hingegen ausfindig zu machen gewesen. Beide Untersuchungen würden sich daher nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen. Damit bestätigt letztlich auch Herr G., dass tatsächlich ein nicht unerheblicher Anteil der Limikolen aus dem VSG Rhäden den Weg über den Seulingswald wählte. Soweit die Klägerin wiederholt vorträgt, der Beklagte habe sich bei ihrer Beurteilung nicht (maßgeblich) auf L. & M. stützen dürfen, weil die Untersuchung inhaltlich und methodisch diverse Mängel aufweise, so folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. Dem Vorwurf, die Beobachtungspunkte von L. & M. würden Abflüge in Richtung Werraaue nicht hinreichend abdecken bzw. erfassen (ähnlich: Dr. O., Ast. 18, S. 2) ist entgegenzuhalten, dass sich vom hauptsächlichen Beobachtungspunkt ZP Abzug A (vgl. S. 4, 8 bei L. & M.) am nördlichen Rand von Dankmarshausen aus das VSG Rhäden einsehen und sich von dort in verschiedene Richtungen fortbewegende Vögel beobachten ließen, was etwa durch die Abbildung 14 belegt wird. Darüber hinaus ist ohnehin nicht der relative Anteil der über die Werraaue oder den Seulingswald fliegenden Vögel maßgeblich, sondern die absolute Zahl zu erwartender Todesfälle für die jeweilige Vogelart unter Berücksichtigung ihrer Bestandszahlen und weiterer Faktoren. Für die Ermittlung der absoluten Zahlen genügt es, zunächst allein die Flugbewegungen in Richtung des Windparks zu erfassen. Selbst wenn nur ein Bruchteil der im VSG Rhäden rastenden Limikolen über den Seulingswald fliegt, kann dies immer noch zu einem Verstoß gegen das Tötungsverbot führen, wenn in der Folge anzunehmen ist, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Soweit die Klägerin die Belastbarkeit der Angaben von L. & M. in Frage stellt, indem sie hinsichtlich an einzelnen Tagen beobachteter Bekassinen vorträgt, ihr Abflug in Richtung des Seulingswaldes sei aufgrund der kurzen Beobachtungsdauer und der geringen Flughöhe bzw. aufgrund der Länge der in Karten eingezeichneten Pfeile nicht plausibel (vgl. Bl. 117 f. d. A.), so vermögen diese Mutmaßungen und beobachteten Ungenauigkeiten beim Gericht keine grundlegenden Zweifel an der Belastbarkeit der sehr umfangreichen Datenerhebungen zu sähen. Die Untersuchung von L. & M. umfasste 33 verschiedene Untersuchungstage und eine Gesamtbeobachtungsdauer von ca. 190 Stunden und stellt damit schon allein aufgrund ihres Umfangs eine ernst zu nehmende und gewichtige Quelle dar (zum Vergleich: G. & J. haben bei ihrer Wat- und Wasservogelerfassung an 18 Tagen insgesamt ca. 50 Stunden lang beobachtet). Es erscheint dem Gericht ohne weiteres vertretbar, dass der Beklagte die Ergebnisse von L. & M. nutzte. Dass er insbesondere den Erhebungen von G. & J. kein größeres Gewicht beimisst, ist auch vor dem Hintergrund vertretbar, dass die Behörde - wie zuvor ausgeführt - mit worst-case-Betrachtungen arbeiten darf und die Annahmen von L. & M., wonach ein beträchtlicher Anteil der Limikolen den Weg über den Seulingswald wählt, insofern das aus Sicht der Limikolen gefährlichste von mehreren, naturfachlich umstrittenen Alternativszenarien darstellt. 4. Auch wenn nach dem obigen Ergebnis davon auszugehen ist, dass maßgebliche Vogelarten zumindest teilweise während des Frühjahrs- und Herbstzuges das Vorhabengebiet überfliegen, so ist der Beklagte nach Auffassung der Kammer zu Unrecht und methodisch fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen ist, die maßgeblichen Vogelarten würden den Windpark in einer für sie gefährlichen Höhe überfliegen. Insbesondere erscheint es der Kammer methodisch falsch, sich auf die in der Studie von L. & M. nicht angelegten Aussagen aus der E-Mail von Herrn I. vom 24. Oktober 2016 zu verlassen und ohne tiefere Ermittlungen eine kritische Flughöhe anzunehmen, obwohl weder allgemein für Limikolen noch für den konkreten Vorhabenstandort hinreichend belastbare Erkenntnisse für eine kritische Flughöhe vorliegen. Allgemein lässt sich zur Flughöhe von Limikolen sagen, dass diese während des Vogelzuges in einigen Kilometern Höhe fliegen (L. & M., S. 46) und deshalb nach Erreichen der Reiseflughöhe keine Schlaggefährdung mehr für diese besteht. Weiterhin anerkannt ist, dass es zwei Arten von Aufstiegsverhalten gibt, für welche sich kein artspezifisches Muster ableiten lässt, und zwar das Aufsteigen linear in Richtung zur Horizontlinie und der möglichst rasche Höhegewinn durch schnelles Aufsteigen. Beide Abflugtypen kommen auch im Rhäden regelmäßig vor (L. & M., E-Mail v. 24.10.2016, Bl. 55 d. A.). Kritisch ist vorliegend der Flughöhenbereich von 86 m - 212 m über Grund, denn die WEA weisen eine Nabenhöhe von 149 m auf und der Rotorradius beträgt 63 m. Zur Flughöhe der Limikolen am konkreten Vorhabenstandort gibt es nur wenige Erkenntnisse. Die einzige Untersuchung, die überhaupt Limikolen über dem Seulingswald beobachtet hat, ist diejenige von L. & M.. Dort (S. 6, 46) wird festgestellt, dass viele Limikolen in beachtliche Höhen aufgestiegen seien. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Wetterbedingungen wie starker Gegenwind und Regen zu einer starken Zughöhenverringerung der Limikolen führen können. Die beobachteten Flughöhen hätten zwischen 30 und 800 m betragen. Auch in der mündlichen Verhandlung gab Herr I. an, die Flughöhe von Limikolen weise ein großes Spektrum auf, welches u. a. von der Witterung und dem Alter des jeweiligen Vogels abhänge. Konkrete Aussagen zur Flughöhe am Vorhabenstandort könnten nicht gemacht werden. In der genannten E-Mail (aaO) trägt Herr I. vor, dass Überflüge über den Seulingswald seinen Beobachtungen zufolge regelmäßig in einer Höhe von 100 - 300 m stattfänden. Nach Ansicht der Kammer ist diese Behauptung nicht belastbar. Aufgrund der Erläuterungen von Herrn G. vom Büro G. & J. in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Flughöhe der Limikolen am Vorhabenstandort unbedenklich ist. Demnach ist zu berücksichtigen, dass L. & M. die Vögel unterschiedlich weit beobachteten. Die Höhenangaben in Tabelle 9 ihrer Untersuchung (S. 46) benennt also nicht die Höhe am Vorhabenstandort, sondern die Höhe am letzten Sichtpunkt über dem Beobachtungsstandort, welcher in Höhe von 220 - 255 m ü NN lag (vgl. L. & M., S. 51). Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass lediglich zwei der Beobachtungen (= Pfeile auf der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten eingereichten Karte 3) überhaupt bis zum Vorhabenstandort reichten. Für diese beiden Beobachtungen wurden Flughöhen von 700 - 800 m Höhe festgestellt. Von den 23 in Tabelle 9 erfassten Flugbeobachtungen sind 19 Flugbewegungen in Richtung Westen, Süden oder Südwesten zu verzeichnen. Von diesen 19 Beobachtungen wiederum wird für acht eine Flughöhe von 200 m oder weniger angegeben, die anderen Vögel weisen Höhen von meist 500 m oder mehr auf, in einem Fall gibt es keine Höhenangabe. Unter den acht Flugbewegungen über den Seulingswald in einer Höhe von 200 m oder geringer befanden sich zwei Graureiherbeobachtungen, bei dem es sich um keine Limikolenart handelt, der nur einen mittleren MGI aufweist (s. dazu S. 34) und der nur einen geringen Specific Risk Index-Wert hat (s. S. 48). Von den sechs verbleibenden Beobachtungen (5 Grünschenkel, 5 Bruchwasserläufer, 1 Waldwasserläufer, 1 Bruchwasserläufer, 1 Bekassine, 3 Bekassinen) sind der einzelne Bruchwasserläufer und die beiden Bekassinenbeobachtungen nahe am VSG Rhäden und noch Kilometer entfernt vom VSG beendet worden und liefern daher keine validen Aussagen zur Flughöhe am Vorhabengebiet. Im Gegenteil wiesen die länger beobachteten Bekassinen Flughöhen von 500 m und 800 m auf. Ein Waldwasserläufer flog direkt nach Süden und war schon deshalb nicht schlaggefährdet. Die verbleibenden zwei Beobachtungen führten zwar zunächst in Richtung des Vorhabenstandortes, nahmen dann aber einen leichten Richtungswechsel in Richtung Süden vor, sodass bei einer gedachten Verlängerung der Flugroute (jedenfalls unter Berücksichtigung der vier nicht genehmigten Anlagen im Süden) eine Kollisionsgefahr mit Gewissheit auszuschließen war. Die soeben beschriebenen Erkenntnisse sind (jedenfalls ansatzweise) auch der von Herrn G. in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Karte zum Clearingtermin vom 16. September 2016 zu entnehmen. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass für keinen einzigen der von L. & M. beobachteten abziehenden Rastvögel aus Tabelle 9 eine Kollisionsgefahr konkret zu erwarten gewesen wäre, wenn der Windpark damals bereits errichtet gewesen wäre. Zwar ist zu berücksichtigen, dass L. & M. nur einen kleinen Teil der insgesamt während des Herbstzuges aus dem VSG Rhäden abziehenden Vögel beobachten konnten (nach Einschätzung der Beklagten ca. 15 %, Bescheid, S. 23). Dass aber für keinen davon eine konkrete Schlaggefährdung zu erwarten gewesen wäre, ist ein äußerst gewichtiges Indiz für die Risikoprognose, welches der Beklagte verkannt hat, indem er die pauschalen Angaben von Herrn I. aus dessen E-Mail vom 24.10.2016) (u. a.) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, wonach Überflüge über den Seulingswald regelmäßig in Höhen von 100 - 300 m stattfänden, ohne tiefer zu ermitteln. Wie der Gutachter zu diesem Ergebnis kommt, obwohl die Tabelle 9 seines eigenen Gutachtens eine solche Behauptung in dieser Pauschalität nicht zulässt, ist offen geblieben. Auch der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dazu, dass die Limikolen bei ungünstigen Wetterlagen, so z. B. bei Regen und Gegenwind, dazu neigen, niedrigere Flughöhen anzunehmen, vermag das Gericht nicht von einer im Ergebnis kritischen Flughöhe zu überzeugen. Denn die Differenz zwischen der am Vorhabenstandort von L. & M. dokumentierten Flughöhe (700 - 800 m) und der kritischen Flughöhe ist immens. Zudem ist bekannt, dass Limikolen grundsätzlich ihre Flugaktivitäten nach der Witterung ausrichten und sie ihre Rast während Schlechtwetterphasen verlängern, sie also auf eine geeignete Wetterlage warten, bevor sie ihren Zug in den Süden fortsetzen. Dies gibt auch der Beklagte an, weist allerdings gleichzeitig darauf hin, dass die Zugunruhe in diesen Phasen steigt, was zu einem Abflug bei suboptimaler Witterung führen könne (Bl. 53 d. A.). Die von der Klägerin ausgewerteten Angaben zum Wetter (vgl. Bl. 48 d. A.) zeigen, dass die Vögel während der Beobachtungen im Herbstzug 2015 überwiegend bei Seitenwind (13 Beobachtungen), seltener auch bei Rücken- oder Gegenwind (je 4 Beobachtungen) losflogen, die Windstärke betrug stets maximal 5 Beaufort, wobei die Beaufortskala bekanntlich bis 12 (Orkan) reicht. An 2 der 33 Beobachtungstage regnete es. An diesen Tagen flogen Kiebitze ab, allerdings in Richtung Südosten, also nicht über den Seulingswald (vgl. Bl. 48 d. A. und G. & J., S. 46). Diese Angaben belegen, dass die Vögel offenbar, wie bereits dargelegt, tatsächlich nicht bei sehr ungünstigem Wetter über den Seulingswald fliegen und dass trotz des bei vier Beobachtungen gegebenen Gegenwinds jedenfalls keine kritischen Flughöhen über dem Seulingswald nachweisbar waren. Ferner lässt sich die Tatsache, dass von den 33 Beobachtungstagen lediglich an zwei Tagen Regen herrschte, als Indiz dafür werten, dass im Vorhabengebiet während des Herbstzuges keine langanhaltenden Schlechtwetterphasen zu erwarten sind. Dies wird bestätigt durch die Angabe in der E-Mail des Ministeriumsmitarbeiters Herr Battefeld vom 22. September 2016 (Anlage Ast. 16), der unter Berufung auf das Archiv des Nationalatlasses vorträgt, die Zahl der Regentage mit schlechter Sicht sei in der Höhenlage des Vorhabenstandortes eher unterdurchschnittlich und nehme vom Juli zum Herbst hin sogar ab. Auch insoweit überdehnt der Beklagte seine Einschätzungsprärogative, wenn er davon ausgeht, dass die Limikolen bei widrigen Wetterbedingungen fliegen und ihre Flughöhe dann auf ein kritisches Niveau absenken würden. 5. Zu Unrecht hat der Beklagte ein kleinräumiges Ausweichverhalten (sog. Micro Avoidance) verneint. Das Gericht ist nach der vorzunehmenden Vertretbarkeitskontrolle der Auffassung, dass die Begründung des Beklagten in diesem Punkt nicht die erforderliche Methodik und Ermittlungstiefe aufweist, um eine signifikant erhöhte Schlaggefährdung vertretbar anzunehmen. Denn die Einwände des Beklagten gegen ein effektives Ausweichverhalten stellen lediglich an Indizien orientierte Behauptungen dar, wobei aber die Indizien zumindest teilweise nicht stichhaltig und nachvollziehbar sind und sich die These des Beklagten zum anderen nicht auf Studien zu tatsächlichen Schlagopferuntersuchungen stützen lässt, welche eher für ein deutlich ausgeprägtes Meideverhalten von Limikolen sprechen. a) Die tatsächliche Anzahl von Schlagopfern unter den maßgeblichen Limikolenarten an anderen WEA lässt Rückschlüsse darauf zu, ob die Limikolen grundsätzlich dazu in der Lage sind, WEA zu erkennen und ihnen auszuweichen, indem sie diese umfliegen oder darüber hinweg fliegen. Bei dieser Betrachtungsmethode werden automatisch auch die von der Beklagten angeführten Faktoren wie z. B. eine mögliche Anziehungswirkung durch (blinkende) Lichter der WEA-Befeuerung und die Auswirkungen von Nachlaufströmungen berücksichtigt. Sie ist daher besonders geeignet, die Frage zu beurteilen, ob Limikolen WEA ausweichen oder durch sie hindurchfliegen und dementsprechend kollisionsgefährdet sind. Freilich sind im vorliegenden Fall die besonderen örtlichen Verhältnisse zusätzlich zu berücksichtigen. Bei der Studie "Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS), im Folgenden: Progress-Studie, abrufbar unter https://bioconsult-sh.de/de/projekte/progress/, zuletzt aufgerufen am 03.01.2019), wurde vom Frühjahr 2012 bis Frühjahr 2014 die Mortalität von Vögeln an 46 Windparks im norddeutschen Tiefland (Progress-Studie, S. 38) beurteilt. Dabei wurden auch Wiesenvögel und rastende Limikolen beobachtet und erfasst (Progress-Studie, S. 34). Die Studie hat ergeben, dass von den 291 Funden 10 % zu den Watvögeln (Limikolen) gehörten. Die Wasservögel insgesamt machten einen Anteil von 43 % der Funde aus (Progress-Studie, Abb. 2.7, S. 44). Dieses Ergebnis ist allerdings insoweit zu relativieren, als dass in den Binnenländern deutlich weniger Watvogelfunde als in den Küstenländern gemacht wurden, wenngleich für einige hier maßgebliche Arten (z. B. Kiebitz, Großer Brachvogel) eine stärkere Betroffenheit festgestellt wurde als nach der VSW-Liste (Progress-Studie, S. 59 f.). Ein wesentliches Ergebnis der Progress-Studie ist, dass ein Meide- und Ausweichverhalten hinsichtlich der untersuchten Windparks bei Greifvögeln kaum erkennbar, bei Gänsen und Kranichen hingegen deutlich ausgeprägt war, während sich für die Watvögel ein uneinheitliches Bild ergebe. So scheine es, was auch von der Literatur bestätigt werde, als ob unter den Watvögeln die Gastvögel ein deutlich ausgeprägteres Meideverhalten aufgrund einer Scheuch- und Vertreibungswirkung der Anlagen zeigen würden als Brutvögel. Watvögel hätten eine hohe Empfindlichkeit gegenüber WEA und würden Meideabstände von bis zu 500 m einhalten (Progress-Studie, S. 132 f.). Dabei würden Watvögel - wie alle Artengruppen - hauptsächlich horizontal und nicht vertikal ausweichen (Progress-Studie, S. 124). Allerdings wird gleichzeitig in der Studie vorgetragen, Limikolen (und Möwen) würden zumindest in kleinen Trupps ein weniger ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windparks zeigen. Limikolen und Möwen würden die Windparks auch zur Nahrungssuche benutzen bzw. diese durchfliegen. Bei Trupps innerhalb von Windparken komme es immer wieder zu Kollisionsopfern (Progress-Studie, S. 243). Generell würden unter den Kollisionsopfern Vogelarten dominieren, welche die Agrarflächen zur Rast und zur Nahrungssuche nutzen (Progress-Studie, S. 58). Auch die Ergänzung zum tierökologischen Gutachten kommt unter Berufung auf die Schlagopferstatistik des Brandenburgischen Landesamtes für Umwelt, Gesundheit, und Vebraucherschutz sowie Langgemach und Dürr (2014) zu dem Ergebnis, dass die im VSG Rhäden maßgeblichen Limikolenarten nur eine geringe Schlaggefährdung aufweisen, was mit einem wirkungsvollen Ausweichverhalten erklärt wird (IBU 2015, S. 27 ff.). Insgesamt führen die vorgenannten Erhebungen zu dem Ergebnis, dass für Limikolen (Watvögel) während des Zuges grundsätzlich keine erhöhte Kollisionsgefahr zu erwarten ist, weil diese einerseits während des Zuges ein hohes Meide- und Ausweichverhalten zeigen und andererseits auch nur 10 % der Gesamtfunde ausmachen, in Binnenländern (wie Hessen) sogar deutlich weniger. Dies, obwohl in Norddeutschland nach Aussagen in der mündlichen Verhandlung deutlich mehr Limikolen vorkommen als in Mitteldeutschland. Herr I. sprach davon, dass der Anteil an Limikolen unter den Schlagopfern in Deutschland nur 1 - 2 % betrage. Die Aussagen auf S. 243 der Studie, welche das vorgenannte Ergebnis eines stark entwickelten Ausweichverhaltens relativieren, dürften maßgeblich dem Umstand geschuldet sein, dass - wie dort auch genannt - die Windparks zur Nahrungssuche genutzt wurden oder es sich bei Kollisionsopfern um Brutvögel handelte (so etwa beim besonders häufig erfassten Kiebitz, Progress-Studie, S. 123). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erwarten, denn im bewaldeten Gebiet finden Limikolen keine Nahrung, sondern im eigens zu diesem Zweck geschaffenen VSG Rhäden. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass Brutvögel, die sich permanent im Bereich eines Windparks aufhalten und diesen mehrmals am Tag durchfliegen, deutlich risikobehafteter sind als Zugvögel, die den Bereich des Windparks während ihres Zuges nur einmalig queren. Auch die topografische Situation am Vorhabenstandort erschwert ein horizontales Ausweichen aus Sicht des Gerichts nicht. In der mündlichen Verhandlung wurde insoweit erläutert, dass zwischen den Enden der WEA-Rotoren je nach Ausrichtung der Rotoren und konkretem WEA-Standort mindestens 230 m - 530 m Raum verbleiben. Da immer nur einzelne Trupps der zahlenmäßig geringen Limikolen fliegen, haben diese genügend Ausweichraum zur Verfügung, selbst wenn man den Effekt von Nachlaufströmungen berücksichtigt. Soweit der Beklagte darüber hinaus bei der Aufzählung der Arten, die laut der Progress-Studie Schlagopfer waren und zugleich Erhaltungsziel des VSG Rhäden sind (Bescheid, Ast. 20, S. 29) die Graugans, mehrere Entenarten und den Schwarzmilan sowie die Lachmöwe nennt, ist anzumerken, dass diese Arten ebenso wie die an anderer Stelle genannten Möwen, Gänse und Enten nicht als (in Richtung des Vorhabengebietes) abziehend beobachtet wurden und daher die notwendige Ermittlungstiefe nicht erreicht ist, um im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten ohne weiteres annehmen zu können, dass diese Arten bei Errichtung des Windparks einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt wären. b) Soweit der Beklagte sich zum Thema des Ausweichverhaltens primär auf Indizien stützt, welche aus seiner Sicht gegen ein Ausweichverhalten sprechen (nämlich das schlechte räumliche Sehvermögen von Limikolen, die Verwirrung und Anlockwirkung von Lichtquellen in Form der Flugsicherheitsbefeuerung, Nachlaufströmungen, lokale Zugverdichtungen und den Vergleich mit Freileitungen). Führen diese Indizien nach Ansicht der Kammer nicht plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es den Regenpfeiferartigen nicht möglich wäre, den WEA kurzfristig auszuweichen bzw. sie zu umfliegen. Zum Sehvermögen trägt der Beklagte vor, dass die Nachtzieher unter den Limikolen und Enten zwar wegen ihrer großen Augen bei Nacht besser sehen könnten als z. B. Singvögel, ihr Sichtvermögen aber dennoch eingeschränkt sei (Bescheid, Ast. 20, S. 18, 29). Der Gutachter Herr I. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass Limikolen ein äußerst weites Sichtfeld hätten, aufgrund der sehr seitlich liegenden Augen sei der dreidimensionale Sichtbereich aber sehr klein. Die Klägerin trägt unter Zitierung einer ornithologischen Quelle (Martin, 2009, Bl. 124 d. A.) vor, dass Vögel binokular sehen könnten und diese Art der Sicht den Vögeln die Kontrolle von Flug und Landung in strukturreichem Habitat wie Wäldern möglich mache. Ferner ermögliche diese Form des Sehens es, Informationen über die Zeit, die zum Erreichen eines bestimmten Ziels nötig ist, zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein aus 14 großen WEA bestehender Windpark nicht (rechtzeitig) wahrgenommen werden könnte, um einzelne Anlagen oder den gesamten Windpark zu umfliegen. Wie in der Progress-Studie beobachtet wurde, geschieht dies ja auch vielfach. Insofern erscheint der vom Beklagten vorgenommener Verweis auf Schlagopferzahlen an Stromleitungen (Bl. 51, 57 d. A.) nicht sachgerecht, da diese schmal und dünn und daher deutlich schwerer und später zu erkennen sind als WEA. Auch Herr R. vom Büro G. & J. erklärte in der mündlichen Verhandlung, das Problem von Kollisionen an Leiterseilen sei seiner Meinung nach mit WEA nicht vergleichbar. Dass die maßgeblichen Vogelarten keine "echten Nachtseher" wie z. B. Eulenvögel sind, mag stimmen. Um WEA zu erkennen, ist eine solch gute Sicht wie die der Eulen, welche bei Nacht aus großen Entfernungen kleine (Beute-)Tiere erkennen müssen, aber auch nicht erforderlich. Evolutionsbedingt ist anzunehmen, dass Nachtzieher potenzielle Hindernisse, welche schließlich auch in der Natur vorkommen, grundsätzlich rechtzeitig erkennen können, um auszuweichen. Insofern ist der Vortrag des Beklagten auch widersprüchlich, wenn er vorträgt, die Rotorblätter von WEA würden für Zugvögel eine Scheuchwirkung auslösen und zu spontanen Verhaltensänderungen und einem weiträumigen Meideverhalten führen (Bescheid, Ast. 20, S. 30 f.). Die vom Beklagten wiederholt vorgetragene vertikale Zugverdichtung ist nach Ansicht der Kammer ebenso wenig zu befürchten wie eine horizontale Zugverdichtung, weil immer nur kleine Trupps an Vögeln fliegen. Diese reichen zahlenmäßig nicht aus, um eine Zugverdichtung zu bilden. Insgesamt konnten von L. & M. in ca. 190 Beobachtungsstunden an 33 Tagen "nur" 136 abziehende Rastvögel beobachtet werden, davon wiederum nur 90 in Richtung Südwesten (L. & M., S. 46 f.). Insofern haben die Untersuchungen von L. & M. ebenso wie die Untersuchung von G. & J. gezeigt, dass keine großen Massen an Limikolen gleichzeitig in Richtung des Vorhabengebietes ziehen. Selbst wenn aufgrund einer sicherlich nicht zu vernachlässigenden Dunkelziffer die Mehrheit der Abzügler nicht erfasst worden sein sollte, ist dennoch kein so erhebliches Fluggeschehen zu erwarten, dass den Vögeln kein horizontal gelegener Platz zum Ausweichen bliebe. Das Gericht stellt auf den horizontalen Ausweichraum ab, weil Watvögel, Gänse und Kraniche in 70 - 90 % der Fälle zu horizontalen statt vertikalen Ausweichbewegungen neigen (Progress-Studie, S. 124). Soweit der Beklagte vorträgt, die topographische Lage der geplanten WEA erschwere ein Ausweichen bzw. mache es unmöglich, weil sich der hohe Z. südöstlich der geplanten Anlagen und ein parallel zur Autobahn verlaufender Höhenzug im Norden befinde, (s. Klageerwiderung, Bl. 40 d. A.), erachtet das Gericht auch diesen Vortrag nicht als plausibel und nachvollziehbar. Bei der Betrachtung des topographischen Kartenmaterials wird deutlich, dass der Höhenzug entlang der Autobahn keine wesentlich anderen Höhen aufweist als der Bereich des Vorhabenstandortes. Dort wird auf einer topographischen Karte (https://opentopomap.org/#map=11/50.9424/10.1443) eine Höhe von 471 m angegeben, in der Nähe von E. (nördlich des Vorhabengebietes) 317,3 m, beim Nadelöhr (westlich des Vorhabengebietes) 471 m. Die topographische Karte 2 der Anlage zu IBU 2015, Bl. 457 in Akte II zum Antrag vom 29.08.2014) lässt ebenfalls keine wesentlichen Höhenunterschiede zwischen den Vorhabengebiet und dem Bereich nördlich bzw. nordwestlich davon erahnen. Insofern ist nicht ersichtlich, warum die Zugvögel nicht ausweichen könnten. Damit wäre kein steilerer Aufstieg verbunden als mit dem direkten Weg durch den Windpark. Hinsichtlich des 530 m hohen Z., einer Abraumhalde des Kalibergbaus bei F. (https://de.wikipedia.org/wiki/Monte_Kali_(Heringen), aufgerufen am 20.12.2018) ist außerdem festzustellen, dass dieser kein unmittelbar an den Windpark anschließendes Hindernis darstellt, sondern noch Platz zwischen ihm und dem Vorhabenstandort verbleibt, den die Vögel nutzen könnten. Die Klägerin hat ferner dargelegt, dass selbst bei unterstellter Barrierewirkung der WEA vom ursprünglich 9 km breiten Abflugkorridor noch 5,5 km verbleiben würden (vgl. dazu IBU 2015, Abb. 3 auf S. 17, Ast. 1). Da die vier südlichsten WEA nicht genehmigt wurden, verbleibt sogar noch mehr Platz. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Graureihers, der als einziger Vogel sowohl von G. & J. (2015a) als auch von L. & M. als in Richtung des Vorhabengebietes ziehend beobachtet wurde, ebenfalls nur ein geringes Kollisionsrisiko von 2 % nach dem Specific Risk Index, der das Verhältnis von beobachteten, potenziellen Gefahrensituationen zur Gesamtzahl der Flugbewegungen im Untersuchungsgebiet ergibt, anzunehmen ist (Progress-Studie, S. 126, 128). Für Kraniche, die im Tierökologischen Gutachten als den Seulingswald querend erfasst wurden (Tierökologisches Gutachten, Ordner 3/4, S. 1638) ist genauso wie für Gänse ein hohes Ausweichverhalten bestätigt (Progress-Studie, S. 133). Trotz ca. 280.000 während des Herbstzuges über Deutschland ziehenden Kranichen wurden (zum Zeitpunkt des Gutachtens) erst 14 Schlagopfer dokumentiert (Tierökologisches Gutachten, Ordner 3/4, S. 1641 f.). Gegebenenfalls können an Massenzugtagen außerdem als Risikominimierungsmaßnahme Abschaltungen der WEA erfolgen (s. dazu Bl. 142 d. A.) 6. Zusammenfassend gelangt das Gericht bei der vorzunehmenden Vertretbarkeitskontrolle (s. zum Prüfungsmaßstab bereits oben unter II.) zu dem Ergebnis, dass der Beklagte jedenfalls hinsichtlich der Punkte Flughöhe und Ausweichverhalten methodisch falsch bzw. nicht hinreichend tief ermittelt hat und daher auch nicht vertretbar ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die von ihm genannten Vogelarten annehmen durfte. 7. a) Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt hinsichtlich der Rotmilane nach Ansicht der Kammer für die WEA Nr. 14, 15 und 16 vor. Die Rotmilane bedürfen einer gesonderten Betrachtung, weil es sich nicht um durchziehende Vögel handelt, sondern um in der Umgebung der geplanten WEA-Standorte brütende Tiere, denen außerdem generell andere Verhaltensweisen als Limikolen zu eigen sind. Der Rotmilan gehört zu den besonders geschützten Arten i. S. d. Norm. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 a) BNatSchG gehören insbesondere die Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aufgeführt sind, zu diesen Arten. Dazu zählt auch der dort aufgeführte Rotmilan (milvus milvus). Bei der Prüfung, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die Kollisionsgefahr anzunehmen ist, hat die Behörde einen naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. In der Rechtsprechung wird grundsätzlich für naturschutzfachlich vertretbar gehalten, von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan durch den Betrieb von WEA auszugehen, wenn der Abstand der jeweiligen WEA zu einem festgestellten Horst weniger als 1.000 m bzw. 1.500 m beträgt, es sei denn, eine orts- und vorhabenspezifische Raumnutzungsanalyse legt nachvollziehbar dar, dass das Tötungsrisiko im Prüfbereich nicht signifikant erhöht ist, etwa weil sich ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive und nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate in einem von der WEA entfernten Bereich befinden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 94 , bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 11; Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 40). In der Rechtsprechung ist nicht abschließend geklärt, ob ein Mindestabstand von 1.000 m oder von 1.500 m als anerkannter Stand der Wissenschaft anzunehmen ist (für letzteres: Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2016 - 22 BV 15.2003 -,juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 - 28 K 963/17 -, juris Rn. 84; wohl auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.06.2018 - 3 M 286/15 -, juris Rn. 84; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2018 - 4 B 127/17 -, juris Rn. 14; für nur 1.000 m: Hessischer VGH, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 40; wohl auch: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, juris Rn. 150). Die Kammer hat sich in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2018 (Az.: 7 L 768/18.KS) der Auffassung angeschlossen, dass sich der anerkannte Stand der Wissenschaft geändert hat und inzwischen ein Mindestabstand zwischen Horst und WEA von 1.500 m zugrunde zu legen ist. Die Rechtsprechung, welche einen Mindestabstand von 1.000 Metern als maßgeblich ansieht, kann sich dabei auf den "Leitfaden Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Stand: 29.11.2012, abrufbar unter: https://landesplanung.hessen.de/grundlagen-informationen, im Folgenden: Leitfaden) stützen, welcher einen Mindestabstand von 1.000 m und einen Prüfbereich für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate von 6.000 m vorsieht (Leitfaden, S. 55). Diese Quelle ist allerdings mittlerweile über sechs Jahre alt. Demgegenüber stützt sich von der Kammer vertretene Annahme eines Mindestabstands von 1.500 Metern auf die neueren und in der aktuellen Rechtsprechung weitgehend anerkannten "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015)" (abrufbar unter: http://www.vogelschutzwarten.de/downloads/lagvsw 2015_abstand.pdf, aufgerufen am 21.12.2018) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW). Diese sehen vor, dass der Abstand zwischen Brutplätzen des Rotmilans und dem Standort der Windenergieanlage mindestens 1.500 m betragen soll (Ausschlussbereich, LAG VSW, S. 18). Daneben wird ein sogenannter Prüfbereich von 4.000 m angegeben. Die Einhaltung von Mindestabständen ist deshalb erforderlich, weil Rotmilane die Besonderheit aufweisen, dass sie gegenüber WEA kein Meideverhalten zeigen. Sie nähern sich den Anlagen auch im Rotorbereich bis in geringste Abstände an und durchfliegen sie sogar. Nach dem Mäusebussard weist der Rotmilan die zweitgrößte Schlagopferzahl auf. In Anbetracht seiner Seltenheit besteht für ihn das relativ höchste Kollisionsrisiko aller Vogelarten. Nach Untersuchungen aus Brandenburg sind durchschnittlich 36 % aller Rotmilanverluste auf Kollisionen mit WEA zurückzuführen (VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, juris Rn. 47 unter Verweis auf Dürr, "Zur Gefährdung des Rotmilans Milvus milvus durch Windenergieanlagen in Deutschland", Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2009,185 ff.). Gemessen daran ist es der Klägerin nach Ansicht der Kammer durch die während des Gerichtsverfahrens erstellte "Aktionsraumanalyse Rotmilan im Bereich des geplanten Windparks Y." der WAGU GmbH (im Folgenden: Aktionsraumanalyse), welche zu dem Ergebnis kommt, das die Rotmilane ihre Nahrungssuchflüge ganz überwiegend in den grenzlinienreichen Arealen aus landwirtschaftlichen Nutzflächen, Brachen und Gewässern sowie an den Randlagen der Ortschaften vornehmen, wohingegen die geschlossenen Waldbestände in Richtung der Bergkuppen der H. nicht oder nur am Rand überflogen werden (Aktionsraumanalyse, S. 6 ff., Anlagen B - 2.2. und B 2.3), nur partiell gelungen, stichhaltig darzulegen, dass von den WEA kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Rotmilane der Horste Nr. 1, 8, 11 und 13 ausgeht. Der Aktionsraumanalyse lässt sich entnehmen, dass sich alle noch streitgegenständlichen WEA in einem Abstand von mehr 1.000 m zu den Rotmilanhorsten befinden, nachdem die Klage hinsichtlich der WEA 13 zurückgenommen wurde. (Die Nummern der WEA-Standorte unterscheiden sich in den vorab zur Akte gereichten Unterlagen zur Aktionsraumanalyse in Anlage K 27 auf Bl. 151 ff. d. A. und der mit Schriftsatz vom 15.10.2018 in einem Hefter zur Akte gereichten vollständigen Aktionsraumanalyse. Im Folgenden werden die Nummern aus der zuletzt genannten Quelle benutzt). Drei der fünf Horste (Nr. 1, 11 und 13) befinden sich sogar jenseits eines 1.500 m - Radius um die Standorte herum. a) WEA 16 befindet sich in einem Abstand von 1.300 m zu Horst Nr. 10. Unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsprechung der Kammer, wonach ein Mindestabstand zwischen dem Rotmilanhorst und der WEA von 1.500 m maßgeblich ist, war die Anlage nicht genehmigungsfähig. Insoweit oblag es der Klägerin, mittels einer Aktionsraumanalyse nachzuweisen dass die Rotmilane nicht den Vorhabenstandort der WEA überfliegen. Dies ist ihr nicht gelungen. Denn für das am Forsthaus Q. brütende Rotmilanpaar ließen sich keine eindeutigen Aussagen treffen, weil der Horststandort von den umliegenden Berghängen und -kuppen wegen deren Bewaldung nicht einsehbar war. Dies und auch die Aktivitätsdichte der anderen Rotmilane in den verschiedenen Bereichen lässt sich in den Anlagen B - 2.2. und B 2.3 der Aktionsraumanalyse erkennen. Auf den dortigen Karten ist zu sehen, dass sich die Rotmilane an vier der fünf beobachteten Horststandorte primär in Richtung der unbewaldeten und von den geplanten WEA-Standorten entfernten Bereichen um den Horst herum aufhalten. Dies erscheint dem Gericht auch plausibel, weil die Rotmilane ihre Beute in den unbewaldeten landwirtschaftlichen Nutzflächen und um die Orte herum deutlich leichter aufspüren und jagen können als im Dickicht des Waldes. Lediglich für den für die WEA 16 maßgeblichen Horst am Forsthaus Q. ergeben sich keine validen Daten. Dort wurden nämlich generell kaum Sichtungen gemacht, nicht einmal in unmittelbarer Nähe des Horstes. Dies liegt daran, dass der dortige Bereich kaum einsehbar war (vgl. Aktionsraumanalyse, Anlage B - 1.3 zu den Sichtbereichen). Der Karte in Anlage B - 1.3 lässt sich entnehmen, dass der Bereich westlich der WEA 16 und um die komplette WEA 13 herum nur für den Raum 50 m oberhalb der Geländeoberkante einsehen ließ. Wie sich die im Horst Nr. 10 brütenden Rotmilane bewegen, lässt sich also nicht nachvollziehen. Dass die Klägerin nicht darlegen konnte, dass der Bereich um die WEA 16 nicht regelmäßig von einer Nutzung der dort brütenden Rotmilane frequentiert wird, geht zu ihren Lasten, sodass ein von WEA 16 ausgehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach derzeitigem Stand anzunehmen ist. Soweit Herr V. von der WAGU GmbH in der mündlichen Verhandlung anhand der Karte in Anlage B - 1.3 erläuterte, seiner Ansicht nach sei für WEA 16 nachgewiesen, dass der Rotmilan sich nicht in der Nähe aufhält, weil der gesamte Bereich westlich der WEA voll einsehbar gewesen und es unrealistisch sei, dass der Rotmilan sich stets nur von Osten her bis zur WEA bewegt und dort dann umkehrt, sodass er nie in den Sichtbereich gelangt, so ist die Kammer der Auffassung, dass es der Klägerin obliegt, nachzuweisen, wo die Rotmilane in den maßgeblichen Horsten sich aufhalten. Nicht ausreichend ist es hingegen, nachzuweisen, dass sie sich nicht in einem Bereich unmittelbar westlich der Anlage aufhalten. Gibt es gar keine validen Daten dazu, wo sich ein vorhandener Rotmilan aus einem Horst im 1.500 m - Umkreis um eine WEA aufhält, geht dieses Erkenntnisdefizit zulasten der darlegungsbelasteten Klägerin. b) Soweit der Beklagte methodische Mängel und Abweichungen von Leitfadenvorgaben bei der Erstellung der Aktionsraumanalyse durch die WAGU GmbH vorträgt, so greifen die vorgetragenen Bedenken aus Sicht der Kammer nur hinsichtlich des falschen Erfassungszeitraums der Beobachtungen durch, nicht jedoch hinsichtlich der fehlenden Horstsuche. Der Beklagte hat bemängelt, dass für die Erstellung der Aktionsraumanalyse keine eigene Horstsuche stattfand. Die Gutachter der Aktionsraumanalyse haben stattdessen aus der Vergangenheit vorliegende Materialien zu bekannten Horststandorten berücksichtigt und die Standorte überprüft. Dabei stellten sie fest, dass fünf Großvogelhorste mit Sicherheit oder sehr wahrscheinlich besetzt seien, weitere Horste seien unbesetzt oder vermutlich zerstört gewesen (Aktionsraumanalyse, S. 2 und Anlage B - 1.2). Besetzte Horste wurden erfasst am Plessen-Berg östlich von X. (Horst Nr. 13), am Höneberg westlich von F. (Horst Nr. 11), beim Forstamt Q. (Horst Nr. 10), am Waldrand nördlich von W. (Horst Nr. 08) und bei der Ortschaft E. (Horst Nr. 1). Die maßgeblichen methodischen Vorgaben für Hessen finden sich insoweit im o. g. Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen", dort wiederum vor allem in Anlage 6 (S. 67 ff.) und im "Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 2. Fassung, Mai 2011, im Folgenden: Artenschutzleitfaden) sowie in den Abstandsempfehlungen des LAG VSW (vgl.: VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, juris Rn. 144). Grundsätzlich erachtet die Kammer es für erforderlich, bei der Erstellung von Gutachten und Aktionsraumanalysen die im Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" genannten Vorgaben sämtlich zu beachten. Denn diese führen zu einer Vergleichbarkeit und stellen sicher, dass die Ergebnisse des Untersuchungsdesigns belastbar und valide sind. Insofern schließt sich der Kammer der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 41) an, wonach beanstandete Verstöße gegen den Leitfaden dazu führen, dass die Unterlagen zur Darlegung ungenügend sind, wenn die im Leitfaden vorgesehenen und in der Untersuchung fehlenden Erfassungen nicht durch andere Unterlagen bzw. weitere behördliche Erkenntnisse ergänzt werden. Bezüglich der Horstsuche gilt, dass die WABU GmbH zwar keine umfassende, neue Horstsuche vorgenommen hat, obwohl der Leitfaden (S. 70) für Großvogelarten eine Horstsuche in der unbelaubten Zeit vorsieht. Sie hat aber sämtliche Horste kontrolliert, welche in den diversen Horstsuchen der Vorjahre 2008 - 2016 kartiert worden waren. Somit lagen aktuelle Informationen zu den Horststandorten vor und die WABU GmbH konnte sich auf diese zurückziehen, zumal da der Beklagte keine konkreten Hinweise dafür genannt hat, dass es noch weitere, nicht erfasste Horste im Vorhabengebiet geben könnte. Dafür, dass die im Bescheid (S. 37 ff.) vom Beklagten angeführten Horststandorte bei den WEA 7 und 13, die 2012 von N. + K. ausgemacht wurden, noch besetzt wären, gibt es keine Anhaltspunkte. In der Aktionsraumanalyse wurden beide Horste nicht gefunden, der weitere Horst Nr. 3 wurde gefunden, aber war unbesetzt. Dass die Besatzkontrolle in der frühen Phase der ersten Brutzeit stattgefunden hat, mag unter Gesichtspunkten des Naturschutzes und des Interesses an der Ungestörtheit der brütenden Vögel von Belang sein, mindert aber nicht die Aussagekraft der getroffenen Feststellungen. Durchgreifend ist jedoch die vom Beklagten gemachte Beanstandung, dass die Beobachtungen erst am 21. April und nicht bereits im März begannen. Der Leitfaden sieht insoweit vor, dass die Revierkartierung von Anfang März bis Ende Juli stattzufinden hat und 10 Erfassungstage, verteilt auf die Revierbesetzungs- und Brutzeit vorgesehen sind (Leitfaden, S. 69 f.). Die Beobachtungen fanden hingegen vom 21. April bis 15. August statt. Obgleich die Rotmilane auch zur Beobachtungszeit noch nicht ihre Horste verlassen hatten (vgl. insoweit zur Brutzeit und Jungenaufzucht: https://www.rotmilan.org/steckbrief/, aufgerufen am 21.12.2018), erfasst die Aktionsraumanalyse nicht die wichtige Balzzeit der Rotmilane. In dieser Phase zeigen Rotmilane ein anderes Verhalten als zu anderen Zeiten des Jahres. Es kommt z. B. vermehrt zu revieranzeigenden Demonstrationsflügen und zu Balzspielen (vgl. dazu: VG Kassel, Urteil vom 26. Juni 2018 - 7 K 1074/15.KS -, nicht veröffentlicht). Der Verstoß gegen die Vorgaben des Leitfadens wurde auch nicht durch andere, ergänzende Unterlagen behoben. Daher sind auch die WEA 14 und 15 im 1.500 m - Umkreis um den Horst Nr. 13 am Plessenberg nicht genehmigungsfähig. Soweit zu wenige bzw. schlecht gewählte oder zu selten genutzte Beobachtungspunkte beanstandet wurden, hat das Gericht diesem Einwand zumindest bezüglich des schlecht einsehbaren Rotmilanhorstes Nr. 10 bei Q. bereits Rechnung getragen, s.o. Ob die Ermittlung der Gutachter bezüglich des Horstes Nr. 1 im Norden bei Honebeach unzureichend war, insbesondere die Nutzung von einem Beobachtungspunkt an nur vier Beobachtungstagen, kann offen bleiben, weil der Horst ersichtlich deutlich außerhalb des 1.500 m - Radius um die nächsten WEA herum liegt und die Klägerin daher schon gar keine Raumnutzungsanalyse für diesen Horst durchführen musste. Hinsichtlich des beanstandeten Horstes Nr. 13 gilt dasselbe. 8. Das gemeindliche Einvernehmen war nicht zu ersetzen. Zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören unter anderem die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. BauGB, einschließlich des § 36 BauGB, welcher das gemeindliche Einvernehmen betrifft. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gem. § 36 Abs. 1 S. 2 BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Entsprechend ist vorliegend das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Gem. § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Dabei ist das für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich erforderliche Einvernehmen ein Sicherungsinstrument, mit welchem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt werden soll. Die Versagung des Einvernehmens in Bezug auf ein Vorhaben im Außenbereich kann - und darf auch nur - auf die Gründe der §§ 33, 35 BauGB gestützt werden (Hessischer VGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12, juris, Rn. 39 f.). Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen rechtswidrig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde - vorliegend das Regierungspräsidium Kassel - das versagte Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzen. Obgleich nur ein Antrag auf Neubescheidung und nicht auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, kann das Einvernehmen einer Gemeinde auch in Fällen eines Bescheidungsurteils ersetzt werden, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben mit den §§ 31, 33, 34, 35 BauGB vereinbar ist. Die Mitwirkungsbefugnis nach § 36 BauGB beschränkt sich nämlich auf die genannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften und hat keine Bedeutung für darüber hinausgehende Fragen, etwa des Bauordnungsrechts oder des Atomrechts (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, juris Rn. 6 f.). Die C. hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 ihr Einvernehmen nicht erteilt und dies vor allem damit begründet, dass die Gefährdungslage für wertgebende Vogelarten gutachterlich nicht hinreichend geklärt sei (Akte 1 zum modifizierten Antrag, Bl. 175). Sie stützt sich also auf ornithologische Bedenken gegen das Vorhaben. Diese sind vom hier anwendbaren § 35 BauGB umfasst. Dieser sieht die Berücksichtigung öffentlicher Belange auch für privilegierte Vorhaben wie WEA vor (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BauGB). In § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB sind ausdrücklich auch Naturschutzbelange als öffentliche Belange bezeichnet. Hierzu gehören auch fachgesetzliche Anforderungen wie der Artenschutz (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, juris Rn. 42; Mitschang/ Reidt in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 35 BauGB Rn. 83), welcher sich u. a. im hier maßgeblichen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG manifestiert. Vorliegend ging es daher (auch) um bauplanungsrechtlich relevante öffentliche Belange. Der Katalog öffentlicher Belange des § 35 Abs. 3 BauGB ist außerdem nicht abschließend. Entscheidend für die Einstufung als öffentlicher Belang i. S. d. Vorschrift ist, dass der Belang in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und damit von dem in § 1 BauGB vorgegebenen Leitgedanken einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mitumfasst ist (Mitschang/ Reidt in: Battis/ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 13. Auflage, § 35 BauGB Rn. 72). Die hier in Frage stehenden Belange des Habitat- und Artenschutzes stehen in Zusammenhang mit dem Leitgedanken der städtebaulichen Entwicklung, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), b) BauGB. Infolgedessen kann das Gericht das Einvernehmen nach derzeitigem Stand nicht ersetzen, weil es aus den o. g. Gründen nur zu der Auffassung gelangt ist, dass die Behörde nicht hinreichend tief und methodisch ausreichend ermittelt hat und die Versagung der Genehmigung daher nicht mehr von ihrem naturschutzfachlichen Entscheidungsspielraum gedeckt war. Das Gericht hat aber aufgrund des begrenzten Antrages und des behördlichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums keinen Ausspruch zur Verpflichtung auf Erteilung der Genehmigung getätigt und hätte dies aus denselben Gründen auch im Falle einer Verpflichtungsklage nicht getan. Daher steht nicht fest, dass die Behörde nach einer vertieften Prüfung der Situation zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Genehmigung zu versagen und das versagte Einvernehmen rechtmäßig wären. Es dürfte darüber hinaus ohnehin eine erneute Beteiligung der C. vorzunehmen sein, sobald der Beklagte vertieft ermittelt hat (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, juris Rn. 8). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Bei einem Streitwert von 3.075.000 € unterlag die Klägerin hinsichtlich vier ihrer 14 WEA (= 889.285,71 €) zuzüglich 15.000 € bezüglich des nicht ersetzten Einvernehmens (= 904.285,71 €). Dies entspricht 29 %. Die Beklagte unterlag im Übrigen (2.185.714,28 €). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu gilt § 162 Abs.3 VwGO, wonach die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig sind, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Maßgeblich ist hierbei der Grad der Beteiligung am Verfahren. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass der Beigeladene so zu stellen ist wie die Hauptpartei, wenn er durch Stellen eines Antrages dasselbe Kostenrisiko wie der obsiegende Hauptbeteiligte auf sich genommen hat (Olbertz in: Schoch /Schneider /Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 162 VwGO, Rn. 92). Eine Zuerkennung des Kostenerstattungsanspruchs ist zudem regelmäßig anzunehmen, wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat, z. B., indem er eine eigene Begründung vorgenommen hat (Olbertz, in: Schoch /Schneider/ Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 162 VwGO Rn. 93). Die Beigeladene hat keine Schriftsätze eingereicht und keinen Antrag gestellt. Weil sie sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind ihre Kosten nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 ZPO, hinsichtlich des Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen. Am 29. August 2014 beantragte die Klägerin nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 16 Windenergieanlagen (WEA 01 - WEA 16) vom Typ NORDEX N 117/2400 in den Gemarkungen D., E. und F. (Bl. 129 f. d. Akte 1 zum Antrag vom 29.08.2014). Bis November 2016 fanden umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen den Beteiligten hinsichtlich der beantragten Genehmigung statt. Es erfolgte die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel. Außerdem wurden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen öffentlich ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist wurden Einwendungen erhoben, bekannt gegeben und den Fachbehörden zur Berücksichtigung zugeleitet. Am 5. Februar 2015 fand ein Erörterungstermin statt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass die Beklagte weiteren Prüfbedarf hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des europäischen Vogelschutzgebietes Nr. 5026- 402 namens "Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra" (im Folgenden: VSG Rhäden) und des damit in Verbindung stehenden Vogelzugs über den Seulingswald sehe. Am 1. März 2016 fasste die Klägerin den Antrag neu (Bl. 1 ff. d. Akte 1 zum modifizierten Antrag). und beantragte nunmehr die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 14 Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 3.45 MW mit jeweils 3450 kW Nennleistung, einer Gesamthöhe von 212 m, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m. Die ursprünglich geplanten Anlagenstandorte blieben identisch mit Ausnahme der Standorte der Windenergieanlagen 04 und 10, welche wegfielen, und der Standorte von WEA 13 und 14, welche sich um 30 m und 5 m verschoben. Es wurden im Hinblick auf den neugefassten Antrag erneut Ergänzungsunterlagen angefordert und eingereicht. Am 20. Juni 2016 wurde die Vollständigkeit der Unterlagen festgestellt. Es erfolgte erneut eine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung. Einwendungen wurden erhoben, bekannt gegeben und von den Fachbehörden berücksichtigt. Mit Schreiben vom 30. August 2016 wurde der Klägerin unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt, dass und welche naturschutzrechtlichen Sachverhalte einer Genehmigung entgegenstünden. Im Hinblick darauf legte die Klägerin ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen vor. Mit Schriftsatz vom 9. November 2016, zugegangen am 14. November 2016, lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Genehmigungsantrag ab (Anlage Ast 20 der Klageschrift). Zur Begründung führte es an, dem Vorhaben stünden drei Punkte entgegen: Die erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSG Rhäden nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Art Rotmilan nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich der WEA 5 - 9, 13 und 16 und das verweigerte Einvernehmen der C. nach § 36 Abs. 1 BauGB bezüglich der WEA 3 und 5. Im Einzelnen führte das Regierungspräsidium folgendes aus: Das VSG Rhäden, bei dem es sich um ein sog. "Natura 2000-Gebiet" handele, gehöre als eines der wenigen großen Feuchtgebiete im Mittelgebirge zu den wichtigsten Rastgebieten für Vögel im deutschen Mittelgebirgsraum. Viele der dort beobachteten Rastvogelarten stünden auf der roten Liste wandernder Vogelarten, fünf dieser Arten seien als Brutvögel in Hessen vom Aussterben bedroht. Obwohl die geplanten WEA außerhalb des Natura 2000-Gebietes lägen, könnten sie trotzdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Erhaltungsziele führen, weil sich die Windenergieanlagen in überregional bedeutsamen Zugkonzentrationskorridoren der Limikolen (Watvögel) befänden. Zwar seien die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) eingehalten, es liege aber ein Einzelfall vor, welcher ausnahmsweise einen größeren Abstand erforderlich mache, weil sich die Anlagen auf einem stark ansteigenden Höhenrücken befänden. Zudem sei die artspezifische Flughöhe stark wetterabhängig. Es sei daher zu befürchten, dass das Rastgebiet durch die maßgeblichen Rastvogelarten aufgrund einer Barrierewirkung des ca. 4 km breiten Riegels der geplanten Anlagen und einer Scheuchwirkung durch die Rotoren-Drehbewegung gemieden oder die Population durch Kollisionen mit den Anlagen bei ungünstigen Wetterlagen gemindert würde. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zur Verträglichkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) seien weitgehend (methodisch) ungeeignet, weil sie nicht die maßgeblichen Vogelzüge zu den richtigen Zeiten bzw. an den richtigen Orten unter Berücksichtigung der relevanten (Wetter- und Sicht-)Bedingungen systematisch erfassten. Geeignet sei aber das Rastvogelmonitoring von L. & M. im VSG Rhäden für 2015, welches als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden könne. Die im Rhäden rastenden und startenden Wat- und Wasservögel hätten demnach im Bereich der geplanten WEA ihre Reiseflughöhe noch nicht erreicht. Die Zughöhe sei stark von Witterungsfaktoren wie Windrichtung und -stärke, Nebel, Luftdruck und Niederschlag abhängig. Bei ungünstiger Witterung führten niedrigere Flughöhen zu einer erhöhten Kollisionsgefährdung. Zudem käme es an Hangkanten zu vertikalen Zugverdichtungen im Herbstzug. Im Bereich der Rotoren entstünden Wirbelschleppen (Nachlaufströmungen), welche noch mehrere 100 m nach den Turbinen nachweisbar seien und Turbulenzen erzeugten, durch welche die Vögel verdriftet oder verwirbelt werden könnten, was Verletzung oder Tötung zur Folge haben könne. Ferner würden Vögel, insbesondere die nachts fliegenden Limikolen, durch die Blinklichter an den Anlagen (Flughindernis-Befeuerung) angelockt oder verwirrt werden. Eine aktuelle Studie habe überdies festgestellt, dass Limikolen, Möwen und Enten eine deutliche Betroffenheit im Bereich der Schlagopferzahlen zeigen würden. Deshalb sei insbesondere für die maßgeblichen Vogelarten Bekassine, Bruchwasserläufer, Grünschenkel, Kampfläufer, Großer Brachvogel, Uferschnepfe und Trauerseeschwalbe nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und aufgrund der örtlichen Besonderheiten ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko anzunehmen. Alle Zugvögel würden nach Isselbächer & Isselbächer auf WEA mit einem Ausweich- und Meideverhalten reagieren. Die WEA von zusammen ca. 4 km Breite und jeweils 220 m Höhe, welche auf einer 1,5 km langen Steigflugstrecke (13 %) lägen, würden zu einer Verriegelung führen, sodass zu befürchten sei, dass die Zugvögel das für sie wichtige Rastgebiet des VSG Rhäden nicht mehr annähmen. Die Erfolgsaussichten des Zugs der Vögel in die Überwinterungsgebiete werde gemindert, zumal die WEA quer zu den hauptsächlichen An- und Abflugbereichen lägen. Das konstellationsspezifische Risiko sei für alle maßgeblichen Rastvogelarten mit "extrem hoch" und damit als erheblich zu bewerten. Schadensbegrenzungsmaßnahmen seien unmöglich (topographisch unmöglich: Verschiebung; technisch unmöglich: Steuerung der Befeuerung), nicht erfolgversprechend (Reduzierung der Anlagenzahl, Monitoring) oder wirtschaftlich nicht tragbar (Abschaltung für Februar bis Dezember). Überdies sei die kumulative Wirkung mit dem weiteren, sechs WEA umfassenden geplanten Windpark Z. zu beachten, welcher direkt an der Hangkante gelegen sei. Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 bis Abs. 5 BNatSchG sei nicht anzunehmen, da das Interesse am Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung, welche hier mit ca. 0,4 % zur regenerativen Energieversorgung beitragen könnte, gegenüber dem Interesse am Erhalt des europäischen Netzes Natura 2000 und damit der biologischen Diversität unterliege. In der Umgebung der geplanten WEA-Standorte befänden sich nach einer 2012 stattgefundenen Untersuchung drei Rotmilan-Brutvorkommen, eines in 2.500 m Entfernung, zwei weitere in unter 1.000 m Entfernung zur jeweils nächstgelegenen WEA (WEA 07 und WEA 13). Im Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (im Folgenden: Leitfaden) werde ein Mindestabstand von 1.000 m empfohlen, von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ein Mindestabstand von 1.500 m. Eine Aufgabe der Rotmilanhorste sei nicht nachgewiesen. Deshalb gehe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Rotmilane von den Anlagenstandorten der WEA 05 bis 09 aus. 2016 seien zwei weitere Brutvorkommen in 800 m Entfernung zu WEA 13 und in 1.400 m Entfernung zu WEA 16 festgestellt worden. Zudem gebe es Schlagflure in der Umgebung der WEA, welche geeignete Nahrungshabitate für Rotmilane darstellen würden. Außerdem habe die C. ihr Einvernehmen bezüglich WEA 3 und 5 gem. § 36 Abs. 1 BauGB mit der Begründung verweigert, das VSG Rhäden werde beeinträchtigt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf S. 14 ff. der Anlage Ast 20 zur Klageschrift. Mit Schriftsatz vom 30. November 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 1 L 2775/16.KS) gestellt, welcher mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abgelehnt wurde. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am 7. Dezember 2016, hat die Klägerin Klage gegen den ablehnenden Bescheid eingereicht. Zur Begründung verweist sie auf ihren Schriftsatz vom 30. November 2016 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dort hatte sie nach einer zusammenfassenden Darstellung des Sachverhalts, hinsichtlich derer auf Bl. 5 - 12 d. Akte 1 L 2776/16.KS verwiesen wird, ausgeführt: Die beantragte Genehmigung sei zu erteilen. Die obere Naturschutzbehörde (ONB) habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sich die beantragten Anlagen in einer Entfernung von ca. 4 km oder mehr zum VSG Rhäden befänden. Eine Barrierewirkung in dieser Entfernung lasse sich den Quellen nicht entnehmen. Ein Abfluggeschehen finde hauptsächlich außerhalb des Bereiches der geplanten Windenergieanlagen auf dem Seulingswald statt. Limikolen unterstünden generell keinem erhöhten Kollisionsrisiko durch die geplanten Anlagen. Selbst bei Unterstellung einer Barrierewirkung würde sich der bestehende Abflugkorridor nur von mindestens 9 km auf 5,5 km verengen, was völlig ausreichend sei. Die Annahmen zum Tötungsverbot des Rotmilans beruhten auf fachlich nicht haltbaren Sachverhaltsgrundlagen. Die geplanten WEA lägen in einer Entfernung von mindestens ca. 4 km zum VSG Rhäden und mindestens ca. 1,6 km zum thüringischen VSG "Werra Aue zwischen Breitungen und Creuzburg". Daher seien erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen oder geschützten Arten grundsätzlich auszuschließen. Das Schutzregime eines Schutzgebietes setze sich nicht über die Grenzen eines Natura 2000-Gebietes fort. Die ONB habe entgegen des von ihr zitierten EU-Leitfadens (Entwicklung der Windenergie und Natura 2000, 2012) und der Rechtsprechung angenommen, dass die wesentlichen An- und Abflugbereiche maßgebliche Bestandteile des VSG Rhäden seien. Das Zugaufkommen über dem Seulingswald reiche nicht für die Annahme eines (überregional bedeutsamen) Zugkonzentrationskorridors aus. Vielmehr sei vorrangig das Werratal als Abflugkorridor einzustufen. Das von der ONB herangezogene Rastvogel-Monitoring sei - anders als die Untersuchung von G. & J. - ungeeignet, die maßgeblichen Flugwege aus dem VSG Rhäden festzustellen. Die ONB lege einen falschen Bewertungsmaßstab an. Eine ausnahmsweise Betroffenheit eines VSG durch außerhalb befindliche WEA setze belastbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Funktionsbeziehungen zwischen dem VSG und von geschützten Arten genutzten Flächen außerhalb des VSG bestehe, etwa durch Barrierewirkungen oder ausgeschlossene An- und Abflugmöglichkeiten. Der strenge Maßstab einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, wonach eine ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen bereits vorliege, wenn sich eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen oder Arten eines VSG durch ein Vorhaben nicht ausschließen lasse, gelte nur bei einem Unterschreiten der Mindestabstände. Wegen der großen Entfernung seien im vorliegenden Fall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine gestörte Funktionsbeziehung erforderlich. Entgegen der ONB liege eine solche Ausnahmesituation auch nicht aufgrund der bestehenden topographischen Sondersituation vor. Für die Annahme eines günstigen Erhaltungszustandes geschützter Arten trotz Durchführung eines Projektes würden pauschale Schwellen von 3 bzw. 5 % bezogen auf die Population geschützter Arten diskutiert. Die von der ONB angegebene angebliche Betroffenheit von 2 % liege unterhalb der diskutierten Relevanzschwellen. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten und Untersuchungen, insbesondere von IBU, würden aussagekräftig und belastbar darlegen, dass der Seulingswald nur eine untergeordnete Bedeutung für den An- und Abflug zum VSG Rhäden besitze. Dieser finde vielmehr vor allem durch das Werratal statt, was auch die zusätzlichen Untersuchungen und Kartierungen zum Herbstzug 2015 belegen würden. Die ONB stufe die Untersuchung von G. & J. trotz vorheriger Abstimmung und mit oberflächlicher Begründung als ungeeignet ein, während sie das Rastvogel-Monitoring ohne kritische Auseinandersetzung als maßgeblich zugrunde lege. Die ONB ziehe den nicht haltbaren Analogieschluss, dass zwei Drittel der nicht beobachteten Limikolen die Hangkante auf gesamter Breite überfliegen, ohne dabei grundsätzlich einen Bereich zu meiden. Sie berufe sich auf Angaben, welche sich der Grunddatenerfassung überhaupt nicht entnehmen ließen, z. B., dass an 50 % der Beobachtungstage zeitweise Nebel geherrscht habe. Diese Angabe sei falsch und lasse sich auch nicht der Grunddatenerfassung entnehmen. Die ONB nehme eine selektive und subjektive Auswahl bei den ihrer Einschätzung der FFH-Verträglichkeit zu Grunde liegenden Untersuchungen und Gutachten vor. Dieses Vorgehen überschreite die Einschätzungsprärogative der ONB. Im Einzelnen halte sie die Ergebnisse zum Frühjahrszug für nicht aussagekräftig, weil im VSG Rhäden fünf Limikolen-Arten erfasst worden seien, deren Anflug nicht gesichtet worden sei. Dies könne aber auch daraus resultieren, dass die entsprechenden Vögel das Gebiet vor Beginn der Beobachtungen erreicht hätten. Gleichzeitig behaupte die ONB, dass die maßgeblichen Limikolen während des Frühjahrszuges über den Seulingswald ziehen würden, ohne dies belegen zu können. Die Ergänzung zum tierökologischen Gutachten werde mit der Begründung beiseitegeschoben, dass die Gutachter den Einfluss der Witterungsbedingungen auf die Zughöhe der Limikolen und die reduzierte Sichtbarkeit der Anlagen bei Nacht oder schlechten Sichtbedingungen nicht berücksichtigt hätten. Die wesentlichen Annahmen des Gutachtens seien aus Sicht der Klägerin folgende: Während der Rast im VSG Rhäden würden die Vögel den Windpark als solchen erkennen und für den Weiterflug als Gefahr wahrnehmen. Für die meisten im VSG Rhäden rastenden Zugvogelarten gelte, dass sie in Höhen fliegen, in denen regelmäßig ein "geleiteter Breitfrontzug" auftrete und sich die Vögel daher an den topographischen Verhältnissen der Landschaft orientierten. Anders als in dem Beispiel aus der Studie von Isselbächer & Isselbächer gebe es für die Vögel im vorliegenden Fall eine Alternative zum Steilaufstieg über den Seulingswald, nämlich das Werratal. Auch handele es sich, anders als in dem Beispiel, nicht um eine Durchzugssituation. Die Rastvögel würden nach dem Start aus dem VSG Rhäden ihre gewählte Hauptzugrichtung nicht verlassen, wenn sie den Seulingswald umflögen. Es bestehe nur eine geringe bis sehr geringe Schlaggefährdung der maßgeblichen Vogelarten und somit kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Selbst nachts fliegende oder aus dem Werratal kommende relevante Vogelarten könnten WEA ohne besondere Schwierigkeiten umfliegen. Der Gutachter Herr G. habe sich in einem Termin am 21. September 2016 entgegen der Annahme der ONB dahingehend geäußert, dass die von G. & J. beobachteten Arten abziehender Vögel aus dem VSG Rhäden gekommen seien. Die Untersuchungen beruhten auf sehr unterschiedlichen Untersuchungsdesigns (verschiedene Beobachtungspunkte, Entfernungen, Blickrichtungen, Anzahl der Beobachter, etc.). Ferner sei das Gutachten von L. & M. offenbar nachträglich geändert worden. Deshalb sei es fachlich nicht haltbar, die Beobachtungen von L. & M. als Gegengutachten zu G. & J. zu betrachten. Das Ergebnis beider Untersuchungen in Kombination könne nur sein, dass zwar vereinzelt Limikolen über das Gebiet des geplanten Windparks geflogen seien, jedoch in einer unkritischen Höhe, in welcher G. & J. sie nicht mehr erfassen mussten. Die Annahmen der ONB zur Erheblichkeit, insbesondere zur Ableitung einer abstrakten und einer konkreten Gefahrensituation, seien nicht nachvollziehbar. Es existiere kein (Haupt)Zugkorridor über das Vorhabengebiet. Selbst bei Annahme eines bedeutsamen Abfluggeschehens ergebe sich daraus aber noch kein Kollisionsrisiko. Die ONB lasse unberücksichtigt, dass sich das Flugverhalten der Vögel nach Errichtung der WEA ändern würde. Selbst bei Annahme einer vollständigen Barrierewirkung bliebe statt des ursprünglichen 9 km breiten noch ein 5,5 km Kilometer breiter Abflugbereich. Dieser reiche vollständig aus, um einen ausreichenden Abflugkorridor sicherzustellen. Die damit verbundenen Umwege seien bezogen auf die Gesamtstrecke zum nächsten bedeutsamen Rastgebiet in einer Entfernung von ca. 21-22 km zu vernachlässigen. Die Werraaue sei aufgrund der in Hauptzugrichtung verlaufenden Werra der wesentlich bedeutsamere Zugkorridor für die Vögel. Dieses Ergebnis würde durch verschiedene Quellen und Untersuchungen belegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 35 f. verwiesen. Hinsichtlich der Überprüfung der FFH-Verträglichkeit verfolge die Klägerin den anerkannten Ansatz, die Betrachtungsrelevanz aus der Auswertung der Störungsempfindlichkeit (Abstandsempfehlungen LAG VSW) und der Kollisionsgefährdung anhand der zentralen Fundkartei der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg (Fundkartei) abzuleiten. Die Studie von Grünkorn u. a., (Ermittlung der Kollisionsrate von (Greif)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen, Schlussbericht 2016, im Folgenden: Progress-Studie) könne nicht belegen, dass Limikolen ein erhöhtes Kollisionsrisiko aufweisen. Die ONB behaupte ohne jede Anhaltspunkte oder Bezugnahme auf die Progress-Studie, dass Limikolen, insbesondere bei schlechter Sicht und nachts, schlaggefährdet seien. Gegenstand der Progress-Studie seien ohnehin nicht primär Zugvögel gewesen. Das überdurchschnittlich gute Sehvermögen der Limikolen reiche aus, um Kollisionen zu vermeiden. Die seherische Fähigkeit der Nachtseher, bei Nacht Beute zu jagen, sei nicht erforderlich, um einer WEA ausweichen zu können. Die von der ONB als "erheblich beeinträchtigt" eingestuften Arten würden gemäß Bernotat & Dierschke mehrheitlich eine geringe bis mittlere Kollisionsgefährdung aufweisen. Die ONB gelange nur deshalb zu einem "extrem hohen" konstellationsspezifischen Kollisionsrisiko, welches sich aus der konkreten Konfliktträchtigkeit des jeweiligen Vorhabens und der Individuenzahlen/ Nutzungsfrequenz im gefährdeten Raum ergebe, weil sie das von ihr eingeführte Kriterium eines "überregional bedeutsamen Zugkonzentrationskorridors" zugrunde lege, ohne dies anhand von Quellen nachzuweisen. Nur auf diese Weise erreiche die ONB die Erheblichkeitsschwelle der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Nachlaufströmungen der WEA träten nicht seitlich zwischen den Anlagen, sondern nur hinter den Anlagen auf, wobei zu beachten sei, dass die Anlagen immer parallel zueinander ausgerichtet seien. Folglich finde keine Barrierewirkung durch die Turbulenzen statt. Der Vergleich mit einer Freileitung sei unpassend, weil ein Vogel flexibler sei. Gegen eine Beeinträchtigung durch intensive Nachlaufströmungen sprächen Beobachtungen von Vogelflügen innerhalb von Windparks. Von an WEA angebrachten Lichtern ginge eine Lockwirkung nur bei Offshore-Anlagen aus, weil es an Land anders als auf See an einer Rast- und Ruheplatzfunktion solcher Anlagen fehle. Es fehle überdies an der von der ONB behaupteten Sondersituation der Landschaftsstruktur, wonach die maßgeblichen Rastvogelarten den Steilanstieg zum Seulingswald überwinden müssten, beim Überwinden solcher Höhenrücken regelmäßig vertikale Zugverdichtungen aufträten, die beantragten WEA sich auf der gesamten Breite des An- und Abflugbereiches und im Bereich der Steigphase erstreckten, die Anlagen insbesondere für die nachts ziehenden Limikolen problematische Hindernisse darstellten und nachteilige Auswirkungen bei ungünstigen Wetterlagen zu verzeichnen seien. Die vorgenannten Bedingungen lägen nicht vor: Der Hauptzugkorridor führe nicht über den Seulingswald, die Untersuchungen von L. & M. seien als Beleg vom Untersuchungsdesign her ungeeignet und wiesen Mängel auf, die Quelle von Isselbächer & Isselbächer passe in örtlicher Hinsicht nicht und spreche dafür, dass die relevanten Vogelarten die WEA nach ihrer Errichtung weiträumig meiden. Selbst bei ungünstigen Witterungsbedingungen bestünde für die relevanten Vögel kaum ein Anreiz, den kräftezehrenden Aufstieg über den Seulingswald zu wählen, anstatt durch das Werratal zu fliegen und die Vögel würden von vornherein deutlich oberhalb des Gefahrenbereichs fliegen. Die Annahme der ONB, der Überflug des Seulingswaldes finde in 100 bis 300 m Höhe statt, sei nicht akzeptabel. Vielmehr seien nach der Grunddatenerhebung Flughöhen zu erwarten, in denen keine Kollisionsgefahr bestehe. Nachteilige Auswirkungen von Witterungsbedingungen seien nicht zu erwarten. Die Untersuchungen von Isselbächer & Isselbächer am Randecker Maar seien mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, weil es dort - anders als hier - auf einer Länge von rund 100 km keine sanfte Aufstiegsmöglichkeit, also eine energiesparende Umfliegungsmöglichkeit, gegeben habe. Aus den übersandten Wetterdaten lasse sich nicht ableiten, dass abfliegende Tiere bei Seitenwinden verweht würden. Die Annahme der ONB, dass an 50 % der Beobachtungstage zumindest teilweise Nebel geherrscht habe, ließe sich den übersandten Wetterdaten und dem Rastvogel-Monitoringbericht nicht entnehmen. Die Zahl der in Höhenlage der WEA anzunehmenden Regentage mit schlechter Sicht sei eher unterdurchschnittlich und nehme zum Herbst hin sogar ab. Bei starkem Gegenwind sei außerdem mit einem Ausweichen durch das Werratal zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die abfliegenden Limikolen aufgrund der Gewöhnung und ihres guten Sehvermögens bereits frühzeitig einen Weg einschlagen würden, welcher an den WEA vorbeiführe. Soweit die ONB Verhaltensstörungen und Stress als Reaktion auf die WEA annehme, verallgemeinere sie in nicht haltbarer Weise Ausführungen von Isselbächer. Hilfsweise sei eine FFH-Verträglichkeit sogar auf Basis der Beobachtungen durch L. & M. anzunehmen, weil für die maßgeblichen Vogelarten entweder gar kein Abzug in Richtung der Windparks beobachtet worden sei oder aber nach dem Leitfaden Hessen keine artspezifische Kollisionsgefährdung anzunehmen sei. Die nach dem Leitfaden bzw. der LAG-VSW 2015 vorgesehenen Abstandsempfehlungen (10-fache Anlagenhöhe, mind. 1.200 m) seien deutlich überschritten. Soweit für die Bekassine und den Grünschenkel ein Abflug über den Windpark beobachtet worden sei, hätten sich diese in Höhen von 600 bis 800 m über NN und somit mindestens 170 m über der Rotorspitze befunden. Kumulative nachteilige Auswirkungen durch das Zusammenspiel von den beiden Windparks Y. und Z. gebe es nicht, weil beide Windparks nicht auf einer Linie stehen und keine zusammenhängende Barrierewirkung entfalten würden. Zudem sei der Windpark Y. vorrangig. Auch gebe es weitere Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Das aufgrund anzunehmender klimatischer Veränderungen Abschaltzeiten nicht sinnvoll seien, sei unsubstantiiert. Eine Bedrohung durch Silhouetten finde selbst nach Isselbächer & Isselbächer nicht statt. Die bedarfsorientierte Besteuerung sei ein praktizierter Standard. Eine Anlagenreduzierung sei möglich, da nicht anzunehmen sei, dass der Bereich in der gesamten Breite überflogen würde, außerdem könne durch das Herausnehmen von ein oder zwei WEA ein Korridor für Durchflüge der Limikolen geschaffen werden. Da die Abstandsempfehlungen zum VSG Rhäden vorliegend eingehalten würden, komme eine erhebliche Beeinträchtigung nur ausnahmsweise in Betracht. Flugaktivitäten von überdurchschnittlichem Umfang oder eine Barrierewirkung seien vorliegend nicht ansatzweise ersichtlich. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des EuGH vom 26.04.2017 (Az.: C-124/16, ZUR 2017, 414 ff.) sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Begriff des Zugkonzentrationskorridors setze nach der Rechtsprechung wegen der erforderlichen besonderen Gefahrensituation eine sehr hohe Zugfrequenz von mindestens 641/650 Individuen pro Stunde voraus, welche die vom Beklagten angeführten Untersuchungsergebnisse nicht hinreichend belegen könnten. Der Beklagte räume selber ein, dass nur ein Abfluggeschehen vereinzelter Tiere anzunehmen sei. Er ziehe methodisch fehlerhaft Kriterien der Erheblichkeitsprüfung wie z. B. die geringe Reproduktionsrate von Limikolen zur Begründung eines Zugkonzentrationskorridors heran. Das Zuggeschehen von Limikolen finde in Hessen als Breitfrontzug statt und schließe eine linienförmige Zugkonzentration aus. Die Erfassung von L. & M. sei begrifflich verworren, weise methodische Mängel auf und könne das Vorliegen eines überregional bedeutsamen Zugkonzentrationskorridors nicht belegen. Die Ermittlung der dort erfassten Gesamtrastbestände sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien die Zahlen der im VSG Rhäden rastenden Individuen aus der Grunddatenerfassung so gering, dass sie im Verhältnis zu den in Deutschland insgesamt durchziehenden Vögeln gegen einen überregional bedeutsamen Zugkorridor sprächen. Es gebe viele weitere wichtige Rastgebiete in Hessen. Mit tatsächlich zu Zugverdichtungen führenden topographischen Sondersituationen wie den Alpen sei die vorliegende Situation nicht zu vergleichen. Der Beklagte habe sich nicht hinreichend mit den von der Klägerin vorgelegten Gutachten befasst und die Untersuchungen von L. & M. nicht ausreichend kritisch gewürdigt. Als Langstreckenzieher würden Limikolen laut IBU grundsätzlich eher in größerer Höhe fliegen, die maßgeblichen Rastvogelarten auf dem Weg von und in die Rastgebiete würden aber auch geringere Flughöhen einnehmen. Viele vom Beklagten angeführte Quellen hätten andere Sachverhalte zum Gegenstand gehabt und viele Behauptungen des Beklagten ließen sich nicht durch geeignete Quellen stützen. Für Langstreckenzieher sei Rückenwind unverzichtbar, um große Barrieren zu überwinden. Starke Gegenwinde könnten einen Zugstau verursachen. Vögel hätten einen weiten lateralen Blick und würden vorzugsweise weit entfernte Objekte fixieren. Auch Limikolen könnten somit weit im Voraus Orientierungspunkte wahrnehmen. Zugvögel würden nicht immer auf direktem Wege in Richtung Südwest fliegen, sondern hätten ein breites Spektrum von Flugrichtungen und würden auch Hindernisse wahrnehmen und versuchen, diese zu umfliegen. Der vom Beklagten vorgenommene Vergleich mit Hochspannungsleitungen, welche zu kurzfristig als mögliche Gefahr erkannt würden, greife nicht. WEA seien für Vögel sehr gut sichtbar. Bei den Zugvogelkartierungen von IBU seien auch Limikolen beobachtet worden. Diese seien nicht in Richtung Seulingswald geflogen. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Untersuchungen von G. & J. 2015 sowie von L. & M. sich widersprechen würden. Es habe lediglich verschiedene methodische Herangehensweisen gegeben. Insbesondere seien die Standorte bei der Untersuchung durch G. & J. geeignet gewesen, um auch die Flugwege der Limikolen hinreichend lange zu verfolgen. Selbst wenn die beobachteten Limikolen nicht aus dem VSG Rhäden abgeflogen wären, würden die tatsächlich beobachteten Flugbahnen dennoch belegen, dass die Limikolen nicht in Richtung des geplanten Windparks flögen. Die Untersuchung von L. & M. eigne sich nicht als alleinige Grundlage zur Bewertung des Fluggeschehens, zumal die Autoren voreingenommen gewesen seien. Die Beobachtungspunkte würden Abflüge in Richtung Werraaue aufgrund eines eingeschränkten Sichtbereichs nicht hinreichend abdecken. Die Beobachtung der Bekassinen durch L. & M. spreche dafür, dass diese nicht über das geplante Vorhabengebiet abgeflogen seien. Die Untersuchungsergebnisse seien beispielsweise hinsichtlich der angegebenen Beobachtungsdauer in Zusammenschau mit der beobachteten Flugentfernung widersprüchlich. Die Bekassinen müssten entweder in Richtung Werraaue abgeflogen oder sehr schnell in eine hohe Flughöhe aufgestiegen sein. Dies erkläre auch, warum die Untersuchung von G. & J. keine Bekassinen an ihren Beobachtungspunkten erfasse. Nicht der Seulingswald, sondern die Werraaue sei als vorrangiger Zugkorridor anzusehen. Der dadurch gemachte Umweg sei gemessen an der Gesamtflugstrecke zu vernachlässigen, zumal die vorliegenden Tiere durch eine Rast gerade ihre Energiereserven wieder ergänzt hätten. Der steile Aufstieg über die Höhe des Seulingswaldes sei die energetisch ungünstigere Variante. Die Rasteignung (hier: Vorhandensein von Schlammflächen) sei für die Flugrichtung weder maßgeblich noch im Werratal geringer als über dem Seulingswald. Zudem könnten die Vögel die Anlagen problemlos durch den neun Kilometer breiten Abflugkorridor umfliegen. Größere Anlagen würden nicht zwangsläufig zu einem höheren Kollisionsrisiko führen. Limikolen würden auch nachts über eine ausreichende, binokulare Sehfähigkeit verfügen. Für Limikolen ergebe sich nur eine geringe Gefährdung von Kollisionen an Stromleitungen. Zudem seien WEA deutlich besser wahrnehmbar. Untersuchungen würden zeigen, dass Zugvögel den WEA gut ausweichen können. Nachteilige Witterungsbedingungen würden am vorliegenden Standort kaum auftreten. "Wirbelschleppen" würden anders als vom Beklagten dargestellt niemals zwischen den WEA auftreten, sondern nur einen kleinen Bereich im Windrichtung hinter den Anlagen betreffen. Ausweislich des Windgutachtens ergebe sich nur eine Wahrscheinlichkeit von 2 bis 5 %, dass eine für die Limikolen ungünstige Ausrichtung der WEA in Nord-Nordwestrichtung oder Süd-Südostrichtung erfolgt. Ein vollständig verwirbelter Bereich zwischen den Anlagen sei daher nicht zu erwarten. Die Daten der Zentralen Fundkartei würden ständig aktualisiert und seien belastbar. Aus ihr ergebe sich ein geringeres Risiko für Limikolen, mit WEA zu kollidieren. Dies ergebe sich auch aus der Progress-Studie. Das vom Beklagten dargestellte Szenario, das gleichzeitig ein hohes Rastvogelaufkommen und eine lang anhaltende Schlechtwetterlage zu einem "riskanten" Niedrigflug über den Seulingswald mit der Folge eines hohen Kollisionsrisiko führen, sei unrealistisch. In den seltenen Fällen schlechter Witterung würden die beobachteten Limikolen vorrangig in Richtung Werraaue abfliegen, was sich anhand der Kiebitzbeobachtungen von G. & J. sowie L. & M. am 14. September 2015 belegen lasse. Der Beklagte trage, je nachdem, was ihm gerade günstig erscheine, entweder hohe oder niedrige Flughöhen der Limikolen vor. Die großen Abstände zwischen den Anlagen würden ein ungefährdetes Durchfliegen gewährleisten. Auch für Rotmilane sei nur von einer verminderten Kollisionsgefahr auszugehen. Eine Verriegelungsfunktion auf dem Frühjahrszug sei wegen der Flughöhe nicht anzunehmen. Die Erheblichkeitsprüfung des Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Das angenommene Relevanzkriterium von 1 % entbehre einer Grundlage. Die artspezifische Mortalitätsgefährdung nach Bernotat & Dierschke liefere ebenfalls keine belastbare Begründung, weil der Bewertungsmaßstab zu eng sei. Eine Einzelfallprüfung sei erforderlich, aber nicht durchgeführt worden. Wegen der fälschlichen Annahme eines überregional bedeutsamen Zugkonzentrationskorridors berücksichtige der Beklagte nur wenige Parameter bei der Prüfung. Der Beklagte prüfe auch nicht, für welche Arten von Limikolen eine mögliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen infrage komme. Selbst vereinzelte Verluste hätten keine Auswirkung auf die Stabilität des günstigen Erhaltungszustandes von Limikolen. Die Klägerin habe dargelegt, dass für keine Limikolenart eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die vereinzelten Überflüge würden allenfalls einen Teilverzicht hinsichtlich der 14 beantragten WEA rechtfertigen. Bereits eine Reduzierung von ein bis zwei WEA ergebe einen hindernisfreien Korridor von 750 m bis 1 km. Die bereits vorgesehenen Fledermausabschaltzeiten und Kranich-Massenzug-Abschaltzeiten würden sich auch positiv auf die Limikolen auswirken. Alternative und besser geeignete Standorte innerhalb des Vorranggebietes seien nicht gegeben. An der Errichtung des Windparks bestehe ein zwingendes öffentliches Interesse. Er diene der Allgemeinheit. Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen könnten geeignete Flächen aus Feuchtflächen aufgewertet werden. Eine inzwischen durchgeführte Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan würde ergeben, dass keine signifikant erhöhten Kollisionsrisiken für die WEA-Standorte Nr. 1 bis 13 zu erwarten seien. Nur die Standorte Nr. 11 - 14 befänden sich innerhalb eines 1500 m Radius um einen Horst. Außer WEA 14 seien alle Standorte über 1000 m vom Horst entfernt. Der Horststandort nördlich von E. sei derzeit unbesetzt. Die Beobachtungen der Flugbewegungen würden zeigen, dass die Aktivitätenschwerpunkte des Rotmilans in windkraftanlagenfernen Gebieten lägen. Der 1.500-m-Radius um die Anlagenstandorte herum werde nur gelegentlich frequentiert. Beim Horst südlich von W. würden die Flugaktivitäten hauptsächlich in der von der H. abgewandten Richtung liegen. Hinsichtlich aller Horste gelte, dass die dort befindlichen Rotmilane keine erhöhte Nutzungshäufigkeit der Bereiche der WEA aufweisen würden. Allein für den WEA-Standort Nr. 14 könne aufgrund der schlechten Einsehbarkeit des Horststandortes und seiner Umgebung nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das dortige Rotmilanpaar sich vermehrt in der Umgebung der Anlage aufhält. Hinsichtlich der Einzelheiten und der diversen zitierten Quellen wird auf Bl. 76 ff. der Akte verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. November 2016 zu verpflichten, über den Antrag zur Errichtung von 14 Windenergieanlagen vom 29. August 2014 in der Fassung vom 1. März 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und dabei das von der C. abgelehnte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen (betrifft WEA 2 und 5). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, die Ablehnung des Vorhabens "Windpark Y." sei aus Gründen des Habitatschutzes bezüglich des VSG Rhäden sowie bezüglich sieben WEA aus artenschutzrechtlichen Gründen in Bezug auf den Rotmilan erfolgt. Beim VSG Rhäden handele es sich um ein Natura 2000-Gebiet, dessen Erhaltungsziele in der Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Kassel genannt seien. Für viele der dort genannten Wat- und Wasservogelarten seien das VSG Rhäden das landesweit wichtigste Rastgebiet oder eines der beiden wichtigsten Rastgebiete in Hessen. Die geplanten 14 WEA befänden sich zwar in 4,5 km Entfernung zum VSG Rhäden, jedoch direkt im Bereich der Hauptzugrichtung und quer zur Zugrichtung auf der exponierten Seulingswald-Hangkante. Dort befinde sich ein landesweit bedeutsamer Zugkonzentrationskorridor für die maßgeblichen Limikolen. Der Flugkorridor stehe in direkter Funktionsbeziehung zum Rastgebiet VSG Rhäden. Durch die Kollisionsgefährdung sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gegeben. Maßgeblich für die Frage, ob ein Projekt die Erhaltungsziele eines Vogelschutzgebietes erheblich beeinträchtige sei, welche Auswirkungen das Projekt auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile habe. Das Schutzregime des Art. 6 der FFH-RL beschränke sich grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Richtlinie beruhe auf dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und dem besonderen Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL. Dass der Habitatrichtlinie zu Grunde liegende Konzept sei auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes gerichtet, weil geschützte Arten in isolierten Habitaten auf Dauer nicht erhalten werden könnten. Eine Beeinträchtigung der Austauschbeziehungen mit den anderen Gebieten, z. B. durch Unterbrechung von Flugrouten oder Wanderkorridoren unterliege daher dem Schutzregime des Gebietsschutzes. Die Darlegungs- und Beweislast des § 34 Abs. 2 BNatSchG entfalle nicht dadurch, dass das Vorhaben außerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes realisiert werden solle. Laut dem EuGH würden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL auch gelten, wenn ein Natura 2000-Gebiet durch ein außerhalb dieses Gebietes liegendes Projekt erheblich beeinträchtigt werden könne. Ein Funktionsverlust des Schutzgebietes könne etwa durch die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebietes bzw. durch eine Barrierewirkung der Windenergieanlagen für Vögel entstehen. Die Einhaltung der empfohlenen Mindestabstände zu europäischen Vogelschutzgebieten könne nicht die erforderliche naturschutzfachliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage eines Funktionsverlustes zu ersetzen. Deshalb scheide eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast aus. Es gelte der strenge Maßstab der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG, wonach der Projektträger unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen nachweisen müsse, dass aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibe, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden würden. Die Untersuchungen von L. & M. hätten ergeben, dass die ganz überwiegende Mehrheit der im Herbst rastenden Watvögel keinen Umweg über die Werraaue nähmen, sondern ihrer angeborenen Hauptzugrichtung nach Südwesten folgen würden. Diese weise eine dreifache Beschränkung auf, bestehend aus dem Anstieg zum Seulingswald mit dem geplanten Windpark darauf, dem hoch aufragenden Z. im Südosten und einem im Norden parallel zur Autobahn verlaufenden Höhenzug. Es handele sich um einen in topographischer Hinsicht nahezu einmaligen Sonderfall. Durch die genannten Bedingungen bündele sich das Zuggeschehen auf einem sehr engen Landschaftsausschnitt. In Kombination mit den landesweit herausragenden Rastbestandszahlen ergebe sich ein landesweit bedeutsamer Zugkonzentrationskorridor für Limikolen und andere Wasservögel. Die hohen Rastbestandszahlen im landesweiten Vergleich ergäben sich auch aus dem Rastvogel-Monitoring-Gutachten von L. & M. (2016), Kap. 3.2. Danach sei das Gebiet für 17 Vogelarten eines der drei wichtigsten Rastgebiete in Hessen und für weitere sieben Arten eines der acht wichtigsten Rastgebiete. Das Gebiet habe für 40 Vogelarten Bedeutung. Das VSG Rhäden müsse als eines der landesweit wichtigsten Rastgebiete und als der wichtigste Rastplatz für Watvögel im Regierungsbezirk Kassel eingestuft werden. Das Büro BfF von L. & M. verfüge über große Erfahrung (über 130 Zugvogelzählungen in den letzten 15 Jahren in Hessen) und ein immenses Renommeé. Das von der Klägerin zitierte Gutachten "Abgrenzung relevanter Räume für windkraftempfindliche Vogelarten in Hessen", PNL (2012), beziehe sich hinsichtlich der Einstufung von Zugrouten auf Massenarten. Limikolen seien jedoch keine Massenarten, weil sie überwiegend eine nur geringe Reproduktionsrate aufwiesen. Bereits der Tod nur weniger Individuen stelle deshalb bei den Limikolen einen kritischen Verlust dar. Der Beklagte habe alle vorgelegten Gutachten geprüft und bewertet. Die Zugvogelerfassung von Herbst 2012 und 2013 (IBU 2013) sei methodisch ungeeignet, weil die Beobachtungen nur tagsüber erfolgt seien und keine Rückschlüsse auf das Verhalten von Vögeln zuließe, die in der Dämmerung oder nachts ziehen. Die Ergänzung zum tierökologischen Gutachten (IBU, 12.03.2015) basiere einerseits auf der oben genannten Zugvogelerfassung und werte andererseits Literatur aus, welche sich nur sehr begrenzt verwenden lasse, weil nirgends eine Situation untersucht worden sei, welche mit der hier vorliegenden Abflug- und Landesituation vergleichbar sei. Ferner seien teilweise weniger, andere oder ganz allgemein nur Rastvögel untersucht worden anstatt der hier maßgeblichen Limikolenarten. Auch seien die Annahmen, die Limikolen würden nicht hoch fliegen und den steilen Anflug zugunsten eines Umweges über die Werraaue meiden, weil sie die dortige Gefahr frühzeitig erkennen würden, falsch bzw. unwahrscheinlich und nicht belegt. Die Zugvogel-Kartierung vom Frühjahr 2015 (IBU 2015) im tierökologischen Gutachten (IBU 2016) stelle zwar fest, dass das Vorhabengebiet nur von weit unterdurchschnittlichen Individuenzahlen überflogen werde und das Werratal eine Leitfunktion habe. Dieses Ergebnis sei aber allgemein auf Vögel bezogen und nicht auf die maßgeblichen Limikolen. Dass diese bei den zehntägigen Beobachtungen Anfang März bis Mitte April (ganz überwiegend) nicht gesichtet worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die meisten Limikolenarten erst später, nämlich von Mitte April bis Ende Mai durchziehen würden. Die Zugvogelkartierung Herbstzug 2015 (G. und J., Stand 20.11.2015) habe nur den allgemeinen Vogelzug untersucht und treffe keine Aussagen für die Limikolen. Die Zugvogelkartierung Wat- und Wasservögel vom Herbst 2015 (G. und J., Stand 30.09.2015) habe ergeben, dass keine Überflüge von Watvögeln über dem Seulingswald beobachtet und die Werra als Hauptzuglinie für den Herbstzug der beobachteten Limikolen angenommen worden sei. Auf Nachfrage der ONB habe der Gutachter erklärt, es seien allgemeine Flugbewegungen erfasst worden, nicht allein auf das VSG Rhäden bezogene Abzugsbewegungen. Laut der Klägerin habe der Gutachter Herr G. in einem Gespräch mitgeteilt, dass die Vögel eindeutig aus dem VSG Rhäden abgezogen seien. Diese Interpretation sei so nicht nachvollziehbar, weil der Startpunkt der Vögel nicht einsehbar gewesen und nicht festzustellen gewesen sei, ob die beobachteten Flugbewegungen Richtung Werratal tatsächlich Abzüge gewesen seien oder nur Ortswechsel während der Rast dargestellt hätten. Die vorgesehene Optimierung der mit der ONB abgestimmten Beobachtungspunkte für eine bessere Geländeübersicht sei offenbar nicht erfolgt. Das Gutachten N.+ K. (2016), wonach an 30 Tagen keine Limikolen als überfliegend beobachtet worden seien, sei in mehrfacher Hinsicht unvollständig und fachlich unzureichend, weil die angewandte Untersuchungsmethode der akustischen Dauererfassung ungeeignet sei. Auch seien die Erfassungsgeräte zur Hauptzugzeit der Limikolen ausgeschaltet gewesen. Das Rastvogel-Monitoring L. & M. (2016) sei entgegen der Ansicht der Klägerin geeignet gewesen, die maßgeblichen Flugwege aus dem VSG Rhäden zu erfassen. Auch habe die ONB nicht nachträglich Untersuchungsergebnisse geändert, sondern sich bezüglich des Kiebitzes entschlossen, wegen der eingeschränkten Sicht nur die eindeutig als Abzugsereignisse in Richtung Werraaue zu wertenden Zahlen zu verwenden. Die gutachterliche Stellungnahme von Dr. O., in welcher darauf geschlossen werde, dass die Werraaue als Zugkorridor der Vögel diene, sei eine landschaftsbezogene Vermutung, welche durch die umfangreiche Untersuchung von L. & M. (2016) weitgehend widerlegt sei, weil die Werraaue nicht auf dem direkten Weg liege und später sogar abknicke. Außerdem habe sie anders als das VSG Rhäden keine optimalen Nahrungshabitate in Form von Schlammflächen für die Limikolen zu bieten. Die Studie von L. & M. (2016) belege, dass etwa zwei Drittel der Limikolen vom VSG Rhäden aus über das Vorhabengebiet und das restliche Drittel (vor allem Kiebitze) in Richtung Werratal abziehen würden. Nach anderer Berechnung würden sogar 95 % der Abzügler über den Seulingswald ziehen. Die NABU Zugvogelkarte und die Vogelzugkarte Thüringen, auf welche sich die Klägerin berufe, seien als Grundlage vollkommen ungeeignet, weil dort nicht der Zug der Limikolen dargestellt sei, sondern der allgemeine Vogelzug. Außerdem beziehe sich die thüringische Karte nicht auf Hessen und sei nicht flächendeckend. Limikolen und Wasservögel würden vornehmlich in der Dämmerung und zur Nachtzeit ziehen und besäßen ein nur sehr gering ausgeprägtes räumliches Sehvermögen, was sie anfällig für Kollisionen mit Strukturen in ihrem Flugweg mache. Die Fundkartei schätze das Kollisionsrisiko von Limikolen mit WEA zwar als eher gering ein. An Freileitungen gebe es jedoch ein sehr hohes Kollisionsrisiko. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Limikolen sich während ihrer kurzen Rastzeit im VSG Rhäden an die WEA gewöhnen und diese umfliegen würden. Soweit die Klägerin sich auf die Progress-Studie berufe, wonach das Kollisionsrisiko von Limikolen nur gering sei, beziehe sich diese Studie auf Norddeutschland. Im VSG Rhäden sei das Kollisionsrisiko höher einzuschätzen, weil größere Trupps von Vögeln Windparks deutlich stärker meiden würden als kleinere Trupps oder Einzelvögel. Da Limikolen wegen der seitlichen Lage ihrer Augen nur zweidimensional sehen könnten, sei es für sie schwierig, die Entfernung von Hindernissen einzuschätzen. Dadurch erhöhe sich das Kollisionsrisiko. Die beschriebenen Turbulenzen und Nachlaufströmungen seien für die Vögel wegen der Gefahr, verdriftet und verwirbelt zu werden, gegeben. Um turbulenzschwache Zwischenräume zu schaffen, müsse der Abstand von Mastfuß zu Mastfuß mehr als 470 m betragen. Künstliche Lichtquellen im Binnenland würden eine Lockwirkung auf Zugvögel ausüben. Die Limikolen befänden sich aufgrund des An- bzw. Abfluges auf das VSG Rhäden nicht in ihrer normalen Reiseflughöhe, wenn sie die WEA passieren. Daher seien sie im Gefahrenbereich der Rotoren zu erwarten. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass Limikolen infolge einer großen Zugunruhe entgegen der Annahme der Klägerin auch bei schlechten Wetterlagen wie z. B. Regen oder starker Bewölkung fliegen und die WEA infolgedessen übersehen würden. Die Flughöhe liege bei ungünstigen Bedingungen niedriger. Aus einer E-Mail von L. & M. an das Hessische Umweltministerium ergebe sich, dass es zwar keine Literatur zum Aufstiegsverhalten einzelner Vogelarten gebe, nach der langjährigen Erfahrung des Gutachters und von ihm befragter langjähriger Beobachter lasse sich kein artspezifisches Muster ableiten. Beide Abflugtypen (linear in Richtung Horizontlinie oder steiler Anstieg) könnten innerhalb einer Art beobachtet werden. Eine wichtige Komponente seien die Witterungsbedingungen, insbesondere der Gegenwind. Im VSG Rhäden fänden Überflüge nach einer zunächst schnellen Höhenzunahme regelmäßig im Bereich von 100-300 m über dem Seulingswald statt. Ein unmittelbares, schnelles Aufsteigen bis zur Sichtbarkeitsgrenze von über 1000 m Flughöhe habe er bislang nur bei der Trauerseeschwalbe beobachtet. Der Beklagte trägt weiter vor: Die Untersuchung von Thoma & Althaus (2016) belege, dass Limikolen auch den Alpenbogen direkt in ihrer angeborenen Zugrichtung nach Südwesten überqueren, bei Gegenwind in niedrigerer Flughöhe. Es sei daher nicht belegt, dass Limikolen bei starkem Wind die Mittelgebirge umfliegen würden. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, der mindestens 9 km breite Abflugbereich werde durch das Windparkvorhaben lediglich auf 5,5 km Breite verengt, so dass der übrige Abflugbereich vollständig ausreiche, um selbst im Falle einer Barrierewirkung eine ausreichende Abflugmöglichkeit zu erschließen, verkenne sie damit, dass der Hauptabzug der maßgeblichen Limikolen gerade im dadurch ausgeklammerten Bereich liege. Ein problemloses Ausweichen der Limikolen sei aufgrund von Sehvermögen, Manövrierfähigkeit, Größe und Meideverhalten der Limikolen nach der Fachliteratur gerade nicht anzunehmen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Rastgebiet aufgrund der Barrierewirkung der WEA nicht mehr angenommen werde. Nach Lambrecht & Trautner (2004) könnten sich auch Individuen-Verluste durch Vorhaben außerhalb von Natura 2000-Gebieten erheblich auf die Erhaltungsziele einer Art im Schutzgebiet auswirken. Analog zur Beeinträchtigung von Habitaten in Natura 2000-Gebieten sei auch hier ein Orientierungswert von 1 % Betroffenheit je Population für die Erheblichkeitsschwelle anzusetzen. Man könne vom Gesamtrastbestand auf die Größe der Population schließen. Bei 48 Grünschenkeln stelle daher bereits ein kollidiertes Tier 2 % Betroffenheit dar. Auch nach dem Bewertungsansatz vom Bundesamt für Naturschutz sei die Erheblichkeitsschwelle überschritten. Hinsichtlich der Schadensbegrenzungsmaßnahmen gelte, dass eine nur zeitweise Abschaltung nicht möglich sei, weil die maßgeblichen Vogelarten ganzjährig aufträten und sich der Reisezeitpunkt je nach Alter der Vögel und Witterungsverhältnissen unterscheide. Limikolen würden auch bei abgeschalteten Anlagen ein eher geringes Ausweichverhalten und daher ein erhöhtes Kollisionsrisiko aufweisen. Eine bedarfsorientierte Befeuerung scheitere daran, dass es nicht um den Massenzug, sondern um kleine Trupps von Vögeln gehe und die Technik für diese Situation noch nicht ausgereift sei. Ein Monitoring selbst stelle keine Schadensbegrenzungsmaßnahme dar, sondern diene nur dem Risikomanagement. Eine Reduzierung auf wenige Anlagen könne die räumliche Konfliktintensität nicht so sehr senken, dass das konstellationsspezifische Risiko nicht mehr als hoch zu bewerten sei. Limikolen würden generell eher hochziehen, ihre Flughöhe aber flexibel den Gegebenheiten anpassen, etwa der Witterung. Die in der Literatur vorzufindende Einstufung eines geringen Kollisionsrisikos für Limikolen mit WEA berücksichtige nicht die vorliegende topographische Sondersituation mit dem Aufstieg vom tiefer gelegenen Rastgebiet zur Hangkante. Die Fledermausabschaltzeiten kämen den Vögeln nicht zwangsläufig zugute. Der Regionalplan weise das Vorhabengebiet nur unter Vorbehalt als Vorranggebiet im Teilregionalplan Energie Nordhessen (S. 53) auf. Überdies habe die C. ihr gemeindliches Einvernehmen wegen entgegenstehender Belange des Naturschutzes rechtmäßig versagt. Der Rotmilanhorst westlich des Forsthauses Q. sei 2016 nicht unbesetzt gewesen. Am 16. Juni 2016 seien Rufe von jungen Rotmilanen aus diesem Horst zu vernehmen gewesen. Demnach müsse eine Brut Mitte Mai stattgefunden haben. Auch 2017 habe eine erfolgreiche Rotmilanbrut stattgefunden. Außerdem bestünden Zweifel an der Belastbarkeit der durchgeführten Horstsuche, weil dort auch der weitere, 2016 besetzte Horst südöstlich von Q. nicht erfasst worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Aktionsraumanalyse Rotmilan von 2017 weise mehrere methodische Mängel auf: Entgegen dem Leitfaden habe keine gezielte Suche nach Rotmilanhorsten stattgefunden, sondern es seien nur bekannte Horststandorte überprüft worden. Die Horstsuche und Besatzkontrolle hätten in der frühen Phase der 1. Brutzeit stattgefunden. Die Untersuchung der Flugbewegungen sei erstmalig am 21. April 2017 erfolgt, vorgesehen sei im Leitfaden aber Anfang März. Es habe nur zwei Beobachtungspunkte gegeben, der dritte Punkt sei nur an vier Terminen genutzt worden, obwohl das Gebiet um E. nur von diesem Punkt aus einsehbar gewesen sei. Der Leitfaden sehe im Regelfall mindestens drei Beobachtungspunkte vor. Es seien trotz guter Einsehbarkeit relativ wenige Flugbewegungen der Rotmilanpaare bei den Horsten Nr. 1 und 10 beobachtet worden. Die Raumnutzung des Brutpaares in Horst Nr. 10 beim Forsthaus Q. sei daher nicht feststellbar. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.