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Beschluss

5 Bf 149/22.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0826.5BF149.22.Z.00
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Leitsätze
1. Das Übergehen eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur – anders nicht möglichen – Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger stellt nur dann eine zur Zulassung der Berufung führende Versagung rechtlichen Gehörs dar, wenn der Betroffene zuvor alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen, und ihm bei rechtmäßiger Behandlung seines Antrags ein Fahrtkostenvorschuss zu gewähren gewesen wäre.(Rn.11) 2. Für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, sind die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend und kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Übergehen eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur – anders nicht möglichen – Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger stellt nur dann eine zur Zulassung der Berufung führende Versagung rechtlichen Gehörs dar, wenn der Betroffene zuvor alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen, und ihm bei rechtmäßiger Behandlung seines Antrags ein Fahrtkostenvorschuss zu gewähren gewesen wäre.(Rn.11) 2. Für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, sind die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend und kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.(Rn.13) Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 zu bewilligen, wird abgelehnt. I. Der beschließende Senat legt den Antrag des Klägers auf Bewilligung von „PKH für die NZB“ nach verständiger Würdigung seines Vorbringens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 aus. II. Der so verstandene Antrag ist jedoch abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab, wonach die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dienen darf, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und sie in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern bzw. dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 12.5.2020, 2 BvR 2151/17, juris Rn. 19; Beschl. v. 29.8.2017, 2 BvR 351/17 u.a., Asylmagazin 2017, 404, juris Rn. 11; Beschl. v. 14.6.2006, 2 BvR 626/06, NVwZ 2006, 1156, juris Rn. 12), nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte. 1. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. a) Entgegen der von dem Kläger geltend gemachten Rüge liegt ein „Verstoß gegen gesetzlichen Richter“ nicht vor. Anders als er vorbringt, ist eine Übertragung des Rechtsstreits auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin nicht nur „angedacht“, sondern mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2022 (vgl. Bl. 100 d.A.) auf Grundlage von § 6 Abs. 1 VwGO auch erfolgt. Der Beschluss ist dem Kläger ausweislich des gerichtlichen Schreibens vom 17. März 2022 auch per Post zugesandt worden (vgl. Bl. 102 d.A.). Selbst wenn der Kläger diesen nicht erhalten haben sollte, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses. Soweit der Kläger darauf hinweist, er hätte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Rückübertragung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 VwGO gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar sind. Nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 512 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts aber nur „diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind“. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels ist daher nicht gerechtfertigt, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, die selbständig anfechtbar ist oder deren Anfechtbarkeit – wie hier – ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.3.2022, 4 Bf 328/21.AZ, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2021, OVG 11 N 102.19, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.2.2011, A 2 S 238/11, juris Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 49, 59). Ob hiervon eine Ausnahme für die Geltendmachung einer auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhenden Auslegung bzw. Anwendung des einfachen Rechts, die eine Verletzung des durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt, zu machen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2009, OVG 5 N 2.08, juris Rn. 3; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 18.12.2007, 1 BvR 1273/07, juris Rn. 11 m.w.N.), kann vorliegend dahinstehen, da ein solcher Fall ersichtlich nicht gegeben ist. Die Beteiligten wurden vor der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch Beschluss der Kammer vom 15. März 2022 mit Schreiben vom 25. Februar 2022 angehört. Zwar hat der Kläger mit am 10. März 2022 eingegangenem Schriftsatz um Zurückstellung der Entscheidung gebeten, da die Krankenkasse die Prüfung, ob „falsche sozialrechtliche Meldungen durch die Gegenseite eine Pflichtverletzung darstellen“, nicht abgeschlossen habe. Allerdings hat er keine Hinderungsgründe dargelegt, aus denen sich eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs deshalb ergeben könnte, weil der Übertragungsbeschluss dann aus seiner Sicht zu kurzfristig oder überraschend erging (vgl. zu einem Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: BVerwG, Beschl. v. 13.7.2011, 3 B 42.11, juris, Rn. 4, OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 4 A 3613/19, juris Rn. 17 ff.). Eine auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Auslegung bzw. Anwendung der materiellen Anforderungen an die Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. der von ihm geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens ist nicht ersichtlich. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass sein Antrag auf Bewilligung eines Fahrtkostenvorschusses für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 nicht beschieden, sondern mit Beschluss vom 4. April 2022 lediglich sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. April 2022 lediglich den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt und in diesem Beschluss den am 29. März 2022 eingegangenen Antrag des Klägers auf Bewilligung eines Fahrtkostenvorschusses nicht erwähnt hat. Dabei dürfte das Verwaltungsgericht – wie sich aus dem Aktenvermerk der Berichterstatterin vom 4. April 2022 (Bl. 112 d.A.) ergibt, wonach sie durch mehrmalige Anrufe versucht hat, den Kläger „mit Blick auf den beantragten Fahrtkostenvorschuss vorab über die Ablehnung seines PKH-Antrags mit Beschluss vom heutigen Tag zu informieren“ – der Ansicht gewesen sein, mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich abschlägig über den Antrag auf Fahrtkostenvorschuss entschieden zu haben. Hiermit hat das Verwaltungsgericht indes, selbst wenn darin ein Übergehen des Antrags auf Fahrtkostenvorschuss zu sehen sein sollte, nicht die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO mit Ladung vom 17. März 2022 ordnungsgemäß geladen worden ist (Bl. 105 f. und 109 d.A.), in rechtswidriger Weise verhindert oder sonst gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Das Berufungsgericht vermag der Auffassung, wonach das Übergehen eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung zur – anders nicht möglichen – Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger immer eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellt (BSG, Beschl. v. 25.6.2021, B 13 R 94/20 B, juris Rn. 8; Beschl. v. 4.3.2021, B 4 AS 312/20 B, juris Rn. 6; Beschl. v. 19.12.2017, B 1 KR 38/17 B, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.2.2015, B 13 R 329/13 B, juris Rn.11), nicht beizutreten. Vielmehr kommt es – nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen – auch insofern zum einen darauf an, ob der Betroffene zuvor alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.2008, 1 B 3/08, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70, juris Rn. 9; Beschl. v. 13.1.2000, 9 B 2.00, Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 53, juris Rn. 3 m.w.N.), und zum anderen darauf, ob dem Betroffenen bei rechtmäßiger Behandlung seines Antrags ein Fahrtkostenvorschuss zu gewähren gewesen wäre. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend jedoch. So hat der rechtskundige Kläger weder Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 4. April 2022, in dem sein Fahrtkostenvorschussantrag nicht erwähnt worden war, erhoben noch hat er sonst beim Verwaltungsgericht, von welchem aus am 4. April 2022 wiederholt versucht worden war, ihn telefonisch zu erreichen, im Hinblick auf den Fahrtkostenantrag nachgefragt bzw. auf dessen Bescheidung gedrungen noch hat er – und dies wäre ihm bereits vor Erhalt des Beschlusses am 7. April 2022 möglich gewesen – vor dem Hintergrund seines bis dahin nicht beschiedenen Fahrtkostenantrags versucht, auf eine Vertagung des ihm seit Zustellung der Ladung am 22. März 2022 bekannten Termins zur mündlichen Verhandlung hinzuwirken. Zum anderen wäre dem Kläger der beantragte Fahrtkostenvorschuss auch nicht zu gewähren gewesen. Denn für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, sind die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend und kommt es darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2019, 9 PKH 7/19, juris Rn. 4; Beschl. v. 28.2.2017, 6 C 28.16, NJW 2017, 1497, juris Rn. 2; Beschl. v. 19.2.1997, 3 PKH 1/97, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 5 E 108/19, juris Rn. 8, 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2010, 3 So 190/08, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.8.2008, 3 M 52/08, NJW 2009, 388, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 4.3.2005, AnwZ (B) 53/03, juris Rn. 12), so dass für eine Bewilligung eines Fahrtkostenvorschusses kein Raum ist, wenn – wie vorliegend – der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2019, a.a.O., juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.9.2009, 1 S 1682/09, juris Rn. 9 m.w.N.). Auf die von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (VwV Reiseentschädigung), die landesgesetzlich auch in Hamburg gilt (AV d. JB v. 26.6.2006, HmbJVBl. S. 71, zuletzt geändert durch AV d. JB v. 6.1.2014, HmbJVBl. S. 49) gilt, kommt es dabei nicht an. Gegen die Annahme, (ausschließlich) die VwV Reiseentschädigung als Anspruchsgrundlage für die Bewilligung von Reisekosten an den bedürftigen Beteiligten heranzuziehen, spricht bereits, dass Verwaltungsvorschriften Außenwirkung nur unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) zukommt, auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) eine Selbstbindung der Rechtsprechung jedoch nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in Betracht kommt und es nicht im jeweiligen Ermessen des einzelnen Gerichts stehen kann, ob es Reisekosten bewilligt oder nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021,13 S 3017/21, juris Rn. 39 m.w.N.). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (gleichwohl) teilweise ein anderer Maßstab zugrunde gelegt und auf das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten verzichtet wird (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 40 ff; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2018, 9 E 69/18, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 12.2.2008, 19 C 08.1, juris Rn. 8; Beschl. v. 7.3.2006, 25 ZB 05.31119, juris Rn. 4), folgt der Senat dem nicht. Denn das Grundgesetz gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.3.1990, 2 BvR 94/88, DVBl. 1990, 926, 927, BVerfGE 81, 347, juris; Beschl. v. 7.5.1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745, juris; Beschl. v. 13.7.2005, 1 BvR 1041/05, NVwZ 2005, 1418, juris; Beschl. v. 19.2.2008, 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060, 1061, juris) zur Wahrung der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) zwar eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, nicht jedoch eine vollständige Gleichstellung. Fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung, steht finanziell Unbemittelten nach der Konzeption der §§ 114 ff. ZPO unter Umständen überhaupt kein Rechtsschutz zur Verfügung, mithin auch keine Möglichkeit, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 5 E 108/19, juris Rn. 14). Das ist verfassungsrechtlich nicht beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005, a.a.O., juris Rn. 8 ff.; Beschl. v. 13.3.1990, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Der Unbemittelte braucht daher nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Ein derartiger bemittelter Prozessbeteiligter würde aber in aller Regel davon Abstand nehmen, zu einer mündlichen Verhandlung trotz der dadurch entstehenden – in vielen Fällen und so auch hier sogar recht erheblichen – Kosten anzureisen, wenn seine Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 5 E 108/19, juris Rn. 8, 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2010, 3 Bf 84/10, n.v.; Beschl. v. 8.3.2010, 3 SO 190/08, juris Rn 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.8.2008, NJW 2009, 388; OVG Münster, Beschl. v. 26.11.2008, NJW 2009, 871, 872). So liegt es hier: Für die „auf den Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden, die mit meiner dauerhaften Erwerbsunfähigkeit zusammen hängen“ (vgl. Bl. 2. d.A.), gerichtete Klage des Klägers bestanden auch unter Zugrundelegung des im Prozesskostenhilfeverfahrens anzulegenden großzügigen Maßstabs (vgl. hierzu oben) keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 4. April 2022 sowie im Urteil vom 8. April 2022 Bezug genommen und auf die nachstehenden Ausführungen zu den hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers verwiesen (unter 2.). Ob Reisekosten zur Wahrnehmung eines Termins für die mündlichen Verhandlung ausnahmsweise dann zu gewähren sind, wenn hinreichende Erfolgsaussichten zwar nicht im Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung gegeben sind, jedoch genügende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich hinreichende Erfolgsaussichten im Falle der Teilnahme des betreffenden Klägers an der mündlichen Verhandlung ergeben werden bzw. ergeben hätten (ein derartiger Fall käme etwa bei der Asylklage eines minderjährigen afrikanischen Asylbewerbers in Betracht, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2020, 3 Bf 84/10.Z, n.v., unter Bezugnahme auf VGH München, Beschl. v. 7.3.2006, 25 ZB 05.31119, NJW 2006, 2204, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es haben keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich auf Grund einer Teilnahme des Klägers, der bereits umfangreich schriftsätzlich vorgetragen hatte und auf dessen persönliche Anhörung es ersichtlich nicht ankam, an der seinerzeit bevorstehenden mündlichen Verhandlung vom 8. April 2022 hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage ergeben könnten. Derartige Anhaltspunkte gibt es auch jetzt nicht. Im Übrigen käme, selbst wenn das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Reisekosten unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und damit zu Unrecht übergangen hätte und deshalb der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 5 VwGO gegeben wäre, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Denn entscheidend ist darauf abzustellen, ob im Falle der Zulassung der Berufung für das dann durchzuführende Berufungsverfahren hinreichende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2020, 3 Bf 84/10.Z, n.v.; vgl. zur Heranziehung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO auf das Berufungsverfahren Rudisile, in Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL, Juli 2020, Vorbemerkung zu § 124 VwGO, Rn. 62). Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch insoweit kann auf die nachstehenden Erwägungen (unter 2.) verwiesen werden. 2. Die von dem Kläger erstrebte Zulassung der Berufung kommt auch sonst nicht in Betracht. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger im Hinblick auf die begehrte Herausgabe des Stationszeugnisses des Deutschen Journalistenverbands das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle (S. 10 UA), wendet der Kläger nichts ein und ist – da dieser Anspruch inzwischen erfüllt worden ist – auch sonst nichts zu erinnern. Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von dem Kläger monierten Verhaltensweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Personalstelle ein – für die Annahme sog. Mobbings erforderliches – systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren des Klägers nicht erkennen ließen (S. 12 ff. UA). Soweit der Kläger – unter dem Aspekt der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einwendet, dass es sich bei dem – von ihm behaupteten – rechtswidrig unterbliebenen Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie der – seiner Ansicht nach zu Unrecht – unterbliebenen Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe und der fehlenden „Prävention nach § 81 IV 1 Nr. 1 SGB IX“ unabhängig von den von ihm ebenfalls geltend gemachten Mobbingvorwürfen gegen die Personalstelle für Referendare um Fürsorgepflichtverletzungen seines Dienstherrn handele, kann offenbleiben, ob diese Einschätzung des Klägers zutrifft. Denn selbst wenn – wovon angesichts der schlüssigen Darlegungen der Beklagten allerdings nicht auszugehen sein dürfte – insofern Fürsorgepflichtverletzungen anzunehmen wären, käme die Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht nur deshalb abgelehnt, weil es keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung erkennen konnte (S. 12 ff. UA), sondern hat ebenfalls selbstständig tragend auch darauf abgestellt („davon unabhängig“, S. 18 UA), dass der Kläger nicht substantiiert – insbesondere durch die Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme – dargetan habe, dass seine (nicht weiter konkretisierten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ein vorwerfbares Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Beklagten zurückzuführen wären. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung – wie hier – aber auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (vgl. zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschl. v. 14.5.2019, 1 B 29.19, juris Rn. 22; Beschl. v. 15.3.2018, 10 B 17.17, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.4.2017, 1 B 39.17, juris Rn. 1 m.w.N.; zum Berufungszulassungsrecht OVG Münster, Beschl. v. 12.3.2020, 19 A 4739/19.A, juris Rn. 24 f.; Beschl. v. 7.11.2019, 19 A 2410/19.A, juris Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2021, 3 Bf 8/21.AZ, n.v.). Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Zusammenhang zwischen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung und schädigenden Handlungen oder Unterlassungen durch den Dienstherrn bei dem Beamten liegt, der sich auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch beruft (vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, § 78 BBG, Rn. 21 m.w.N.). Soweit im Rahmen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht eine Beweiserleichterung angenommen wird, bezieht sich dies allein auf den Nachweis des Verschuldens (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1961, II C 165.59, BVerwGE 13, 17, juris Rn. 33). Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich weder aus der vom Kläger behaupteten Schwere der Fürsorgepflichtverletzungen noch aus der von ihm behaupteten Missachtung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Beweislastumkehr oder -erleichterung ergebe. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 18 f. UA) Bezug genommen. Das Berufungsgericht teilt insbesondere die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Kläger angeführten – im Übrigen nicht divergenzfähigen (vgl. Siebert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 162 ff.). – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 10.12.2009, 2 AZR 400/08, juris Rn. 8) Aussagen zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehende Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens nicht entnommen werden können. Das Gleiche gilt für die vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags angeführte – ebenfalls nicht divergenzfähige – Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2010 (Urt. v. 30.9.2010, 2 AZR 88/09, BAGE 135, 361-371, juris). Auch diese enthält lediglich – auf das vorliegende Schadensersatzbegehren des Klägers nicht übertragbare – Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im einem Kündigungsschutzverfahren für das Fehlen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Soweit der Kläger zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags anführt, dass die „Darlegungs- und Beweislast (...) wegen der nachweisbaren Verstöße“ hier anders liege, wird dies weder rechtlich unterlegt noch lässt sich dies sonst sinnvoll begründen. Nicht nur die „Verstöße“, d.h. die schädigenden Handlungen, müssen nachgewiesen werden, sondern auch die hierdurch entstandenen Schäden und die – adäquate – Kausalität zwischen schädigender Handlung und entstandenem Schaden. Der Nachweis einer Anspruchsvoraussetzung macht den Nachweis einer anderen Anspruchsvoraussetzung ersichtlich nicht entbehrlich. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 (Urt. v. 5.6.2014, 2 C 22/13, BVerwGE 150, 1, juris) führt ebenfalls nicht weiter. Hierin wird vielmehr ausgeführt, dass die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Entlassungsverfügung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist (BVerwG, Urt. v. 5.6.2014, a.a.O., juris Rn. 46 ff.). Zu Beweislastgesichtspunkten im Rahmen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist der Entscheidung nichts zu entnehmen. Zutreffend ist vor diesem Hintergrund schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag des Klägers keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Bejahung der notwendigen Kausalität der von ihm behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen für seine krankheitsbedingten Ausfallzeiten und anhaltenden gesundheitlichen Probleme bietet (vgl. S. 19 UA). Es fehlt bereits an substantiierten Ausführungen zu der von ihm angeführten psychischen Erkrankung, d.h. dazu, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist, und deren Ursachen. Der Kläger behauptet lediglich, dass „das rechtswidrige Verhalten der Personalstelle zu einer so massiven psychischen Erkrankung geführt“ habe, dass er „damit ein Leben lang leben muss und wahrscheinlich nie wieder arbeiten können werde“ (vgl. das von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben an Herr Dr. K. vom 9. November 2016, Bl. 47 R d.A.). Dies ermangelt jeglicher Substantiierung. Es fehlen nähere Angaben zu dem Beginn und den Ursachen der psychischen Erkrankung ebenso wie zu ihrer Art und Schwere und ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers. Ärztliche Stellungnahmen oder Untersuchungsergebnisse hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eingereicht. Dies wäre aber – gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl, Vielfalt und Komplexität psychischer Erkrankungen – zur Substantiierung des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zwingend erforderlich gewesen. Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, dass sein Fall anders liege als bei einer durch einen Stoß von der Treppe verursachten Körperverletzung und „mangels Anschaulichkeit, Verständnis und Vergleichbarkeit“ schwerer zu beurteilen sei (vgl. das bereits erwähnte Schreiben des Klägers an Herr Dr. K., Bl. 47 d.A.). Auch im vorliegenden Verfahren verweist er lediglich auf den „GdB-Bescheid“, der die Erkrankung zeige. In der Personalakte des Klägers findet sich zwar ein Abhilfebescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Frankfurt vom ... (Bl. 54 der Personalhauptakte, Beiakte A), wonach der bei dem Kläger festgestellte Grad der Behinderung 50 betrage und diese Feststellung ab dem ... zutreffe. Nähere Angaben zur Art der Behinderung und insbesondere ihren Ursachen enthält dieser Bescheid indes nicht. Andere Unterlagen, aus denen sich Näheres über seine Erkrankung entnehmen ließe, hat der Kläger nicht eingereicht und finden sich nicht in den Akten. Dies geht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Klägers. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gerichtskosten nicht anfallen und dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).