Beschluss
B 13 R 329/13 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Unterlassenes Entscheiden über einen beantragten Reisekostenvorschuss eines mittellosen, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten kann eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellen.
• Das Gericht muss einen als solchen erkennbaren Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin entscheiden.
• Wurde dem Beteiligten dadurch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung faktisch verwehrt und ist die Entscheidung hierauf gestützt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versagung rechtlichen Gehörs durch Übergehen des Antrags auf Reisekostenvorschuss • Unterlassenes Entscheiden über einen beantragten Reisekostenvorschuss eines mittellosen, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten kann eine Versagung rechtlichen Gehörs darstellen. • Das Gericht muss einen als solchen erkennbaren Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin entscheiden. • Wurde dem Beteiligten dadurch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung faktisch verwehrt und ist die Entscheidung hierauf gestützt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der 1960 geborene Kläger, zuletzt als Auslieferungsfahrer tätig, beantragte 2005 Rente wegen Erwerbsminderung; die Anträge blieben zunächst erfolglos. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht interdisziplinäre Sachverständigengutachten ein, die eine Leistungsfähigkeit von mehr als sechs Stunden täglich attestierten. Der Kläger stellte am 16.1.2013 PKH und am 16.4.2013 ein Schreiben, in dem er sich mit den Gutachten nicht einverstanden zeigte und darauf hinwies, er könne als SGB-II-Bezieher die Fahrtkosten zur mündlichen Verhandlung nicht tragen. Dieses Schreiben enthielt sinngemäß auch den Antrag auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses. Das LSG verlas die Berufungsentscheidung in der Abwesenheit des Klägers und wies die Berufung zurück; den Antrag auf Reisekostenvorschuss hat es nicht entschieden. Der Kläger beschwerte sich über Verletzung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens. • Recht auf rechtliches Gehör und mündliche Verhandlung ergibt sich aus § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG; Prozessgrundrecht auf faires Verfahren folgt aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG und Art. 6 EMRK. • Nach § 124 Abs.1 SGG gilt der Mündlichkeitsgrundsatz; die mündliche Verhandlung ist Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens und dient der vollständigen Erörterung des Streitstoffs. • Ein nicht als unbedeutend erkennbarer Antrag des mittellosen, nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Reisekostenvorschuss ist vom Gericht zu prüfen und zeitnah vor dem Termin zu entscheiden; übergehen dieses Antrags kann die Teilnahme effektiv verhindern. • Das völlige Übergehen des Antrags auf Reisekostenvorschuss stellt hier eine Versagung rechtlichen Gehörs dar, weil der Kläger dadurch von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde und seine Vorbringen nicht mündlich vortragen konnte. • Fehlende Darlegung, dass die Unterlassung des Gerichts unschädlich war, genügt nicht; deshalb ist die Entscheidung des LSG aufgrund des Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache gemäß § 160a Abs.5 SGG zurückzuverweisen. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3.5.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Begründend hat der Senat festgestellt, dass das LSG den Antrag des mittellosen und nicht anwaltlich vertretenen Klägers auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses übergangen hat, wodurch dem Kläger faktisch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und damit sein rechtliches Gehör verwehrt wurde. Weil die Entscheidung im Wesentlichen auf den Sachverständigengutachten beruhte und nicht dargelegt ist, dass das Übergehen des Antrags unschädlich geblieben wäre, beeinflusst der Verfahrensmangel die Entscheidung. Das Verfahren ist daher erneut durch das LSG zu führen; die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt der späteren Entscheidung des LSG.