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Beschluss

5 E 108/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Gericht darf mit Privatpersonen zwecks formloser Bekanntgabe per De-Mail kommunizieren, wenn diese das Gerichtsverfahren selbst per De-Mail einleiten oder Schriftsätze per De-Mail bei Gericht einreichen, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatpersonen damit nicht einverstanden sind.
Entscheidungsgründe
Ein Gericht darf mit Privatpersonen zwecks formloser Bekanntgabe per De-Mail kommunizieren, wenn diese das Gerichtsverfahren selbst per De-Mail einleiten oder Schriftsätze per De-Mail bei Gericht einreichen, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatpersonen damit nicht einverstanden sind. beglaubigte Abschrift Az.: 5 E 108/19 5 K 1212/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Kläger - - Erinnerungsführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesjustizkasse Chemnitz Jagdschänkenstraße 56, 09117 Chemnitz - Beklagter - - Erinnerungsgegner - wegen Petitionsrecht; Beschwerde gegen die Nichtbewilligung eines Reisekostenvorschusses hier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 17. März 2020 2 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 7. Januar 2020 für das Beschwerdeverfahren - 5 E 108/19 - (KSB ............) wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Erinnerung des Klägers gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 7. Januar 2020 für das Beschwerdeverfahren - 5 E 108/19 - (KSB ............), der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Über sie entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da ihm das Verfahren vom Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. Februar 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG zuständige Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts hat nach Grunde und Höhe zutreffend Gerichtskosten von 60,00 € gegenüber dem Kläger angesetzt. Seine Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe in Form eines Reisekostenvorschusses für die Hin- und Rückreise zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Senat mit unanfechtbarem Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 5 E 108/19 - zurückgewiesen und ihm darin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daher ist er vorrangiger Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG) und die für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (GKG-KV) entstandene Festgebühr von 60,00 € fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Erfolglos wendet der Kläger dagegen ein, die Beschwerde rechtzeitig vor der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 2019 zurückgenommen zu haben, weshalb die Festgebühr gemäß Nr. 5502 GKG-KV nicht entstanden sei. Der Beschluss vom 16. Dezember 2019 wurde noch am selben Tag vom Gericht per De-Mail an den Kläger versandt. Ausweislich der Empfangsbestätigung, die der für die Übersendung eingesetzte De-Mail-Dienst dem Gericht rückübermittelt hat, ist der Beschluss im De- Mail-Postfach des Klägers am 16. Dezember 2019 um 15:59 Uhr eingegangen. Seine 1 2 3 3 formwirksam gemäß § 55a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 1 VwGO per De-Mail eingereichte Rücknahmeerklärung ging hingegen ausweislich des von der Software des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) erstellten Prüfvermerks bei Gericht erst am 16. Dezember 2019 um 21:00 Uhr ein. Das bestreitet der Kläger auch nicht, sondern meint, die Übermittlung an ihn durch das Gericht per De-Mail sei unzulässig und damit unwirksam, weil er selbst keinen Zugang für De- Mails des Gerichts eröffnet habe. Die Veröffentlichung seiner De-Mail-Adresse im De-Mail-Verzeichnisdienst gelte allein nicht als Zugangseröffnung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 De-Mail-Gesetz). Zudem habe das Gericht für den Versand an ihn per De-Mail keinen sicheren Übermittlungsweg gewählt (§ 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz). Der Beschluss sei ihm deshalb wirksam erst am 20. Dezember 2019 per Post bekannt geben worden. Damit hat er keinen Erfolg. Eine Beschwerde kann entsprechend § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur bis zur formellen Rechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden, die bei gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschlüssen spätestens mit deren formloser Bekanntgabe an die Beteiligten, d. h. mit deren äußerer Wirksamkeit, eintritt (so SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2010 - 2 E 137/10 -, juris Rn. 2; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 121 Rn. 7; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 2 a. E.; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 Rn. 26). Ob für den Eintritt der formellen Rechtskraft schon die innere Wirksamkeit des Beschlusses genügt, mithin die gerichtsinterne Herausgabe des Beschlusses aus dem Gericht an die Post (so für § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO: BVerwG, Urt. v. 26. Ja- nuar 1994 - 6 C 2.92 -, juris Rn. 15; krit. dazu: Clausing und Rennert, a. a. O.), kann dahinstehen, ebenso, ob dies auch dann gelten würde, wenn das Gericht statt der Übergabe an die Post (die nach Aktenlage hier erst am 17. Dezember 2019, d. h. nach Eingang der Rücknahmeerklärung erfolgt ist) einen unzulässigen Übermittlungsweg wählt, wie der Kläger rügt. Denn vorliegend ist mit dem Zugang des Beschlusses vom 16. Dezember 2019 im De-Mail-Postfach des Klägers am selben Tag um 15:59 Uhr bereits dessen äußere Wirksamkeit eingetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt und damit bereits bei Eingang der Rücknahmeerklärung am selben Tag um 21:00 Uhr analog § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Beschwerderücknahme ausgeschlossen war. 4 4 Das Gericht durfte dem Kläger den Beschluss vom 16. Dezember 2019 per De-Mail übersenden. Das Gesetz enthält in § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO nur Vorschriften über die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Beteiligten bei Gericht und setzt als selbstverständlich voraus, dass auch das Gericht den Beteiligten elektronische Dokumente übersenden darf, wie § 55a Abs. 7 VwGO zeigt, der die Erstellung bestimmter elektronischer Dokumente durch das Gericht regelt, die dann notwendigerweise an die Beteiligten versandt werden müssen. Für den Zugang gerichtlicher elektronischer Dokumente bei den Beteiligten gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze der §§ 130 ff. BGB, soweit nicht besondere Vorschriften, insbesondere des Zustellungsrechts, eingreifen (so bereits zu § 55a VwGO a. F.: BT- Drs. 15/4067 S. 37 f.). Letzteres ist hier nicht der Fall, da unanfechtbare Beschlüsse, wie derjenige vom 16. Dezember 2019 (§ 152 Abs. 1 VwGO), nicht zustellungsbedürftig sind (§ 56 Abs. 1 VwGO) und daher formlos bekanntgegeben werden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wofür sogar die nur fernmündliche Mitteilung des Beschlussinhalts genügen würde (so zu § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, Beschl. v. 26. Mai 2011 - V ZB 248/10 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die De-Mail des Gerichts mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2019 den Kläger - wie er rügt - ohne Absenderbestätigung des Gerichts gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz erreicht hat. Denn das Gericht muss bei formloser Bekanntgabe keinen sicheren Übermittlungswegs gemäß § 55a Abs. 4 VwGO nutzen. Das wäre nur bei einer Zustellung nötig (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Bei formloser Bekanntgabe - wie hier - steht es dem Gericht somit grundsätzlich frei, dafür auch einen beliebigen elektronischen Weg zu wählen, da es für das Gerichtsverfahren keine Vorschrift wie § 3a Abs. 1 VwVfG gibt, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Jedoch ist auch im Verwaltungsprozess der Versand elektronischer Dokumente an Beteiligte nur sinnvoll, wenn die Beteiligten dem ausdrücklich oder konkludent zustimmen, d. h. dafür einen Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG eröffnen (vgl. R.-P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 55a Rn. 18 f.; Schmitz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.1.2020, § 55a Rn. 26; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 4; Binder, in: 5 6 7 5 Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55a Rn. 132). Denn nur wenn Beteiligte einen Zugang für elektronische Dokumente auf dem vom Gericht gewählten Übermittlungsweg eröffnen, kann ihnen in Anwendung der Grundsätze des § 130 BGB ein elektronisches Dokument schon dann zugehen, wenn es so in ihren Machtbereich gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Andernfalls kann, falls das Dokument überhaupt ihren Machtbereich erreicht, unter gewöhnlichen Umständen nicht mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden, weil die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs noch nicht gleichermaßen selbstverständlich ist wie der Postweg. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme und damit der Bekanntgabe wäre vielmehr konkret festzustellen, was - wie auch vorliegend - kaum möglich ist. Hier hatte der Kläger jedoch bereits einen Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG für gerichtliche elektronische Dokumente per De-Mail konkludent (durch schlüssiges Verhalten) eröffnet, als ihm das Gericht den Beschluss vom 16. Dezember 2019 per De-Mail übersandt hat. Eine Zugangseröffnung i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass beim Empfänger eine technische Kommunikationseinrichtung für den gewählten elektronischen Übermittlungsweg objektiv vorhanden und von ihm dafür subjektiv - nach der Verkehrsanschauung - ausdrücklich oder konkludent gewidmet ist (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 19, unter Verweis auf BT-Drs. 14/9000 S. 30 f.). Während für Behörden, geschäftliche Nutzer und Rechtsanwälte eine solche Widmung regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn sich elektronische Kontaktadressen auf ihren Briefköpfen oder ihrer Homepage im Internet finden, müssen Privatpersonen den elektronischen Zugang entweder ausdrücklich eröffnen oder im jeweiligen Verfahren selbst auf diesem Wege in einer Weise kommunizieren, die dies hinreichend sicher zum Ausdruck bringt, etwa indem sie auf diesem Wege das Verfahren einleiten oder rechtsverbindliche Anträge stellen oder sonst fortgesetzt im Verfahren derart korrespondieren (vgl. zu einfachen E-Mails: OVG NRW, Beschl. v. 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 70 Rn. 6c; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 3a Rn. 9 ff.; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 3a Rn. 72; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, 8 9 6 § 3a Rn. 12; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 4. Aufl. 2016; § 3a Rn. 11/12; Roßnagel, Beck'scher Komm. zum Recht der Telemediendienste, 1. Aufl. 2013, § 3a VwVfG, Rn. 28). Soweit die bloße elektronische Kontaktaufnahme einer Privatperson mit einer Behörde nicht als genügend angesehen wird, um künftig mit ihr gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG generell auf diesem Weg zu kommunizieren (Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/ Ronellenfitsch, Stand: 1.10.2019, § 3a Rn. 6), mag das für einfache E-Mails zutreffen. De-Mail-Dienste dienen jedoch gerade dazu, einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz). Dafür durchlaufen die Nutzer ein spezielles Identifikationsverfahren (§ 3 De-Mail-Gesetz) und werden vor der erstmaligen Nutzung ihres De-Mail-Kontos über die Rechtsfolgen der Nutzung umfassend informiert (§ 9 De-Mail-Gesetz). Ein Gericht darf daher erwarten, dass Privatpersonen, die das Gerichtsverfahren selbst per De-Mail einleiten oder Schriftsätze per De-Mail bei Gericht einreichen, nicht nur über ein De-Mail-Postfach verfügen, sondern auch damit einverstanden sind, dass das Gericht mit ihnen per De-Mail kommuniziert (vgl. zu § 3a VwVfG: Roßnagel a. a. O., Rn. 32), jedenfalls solange es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt. Danach durfte das Gericht hier bei Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezem- ber 2019 per De-Mail an den Kläger noch zweifelsfrei davon ausgehen, dass der Kläger sein De-Mail-Postfach auch für den Empfang von De-Mails des Gerichts gewidmet hat. Denn der Kläger hatte bereits seine Beschwerde formwirksam per De- Mail erhoben und sodann fortlaufend per De-Mail mit dem Gericht korrespondiert, ohne dass es Anhaltspunkte gab, dass der Kläger mit einem Empfang von De-Mails des Gerichts nicht einverstanden war. Selbst nachdem er nachträglich mit Schriftsatz vom 3. Januar 2020 darauf hingewiesen hatte, keinen Zugang für De-Mails des Gerichts eröffnet zu haben, hat er selbst weiterhin per De-Mail mit dem Gericht kommuniziert, ohne einen sachlichen Grund anzugeben, weshalb er keine De-Mails des Gerichts empfangen wolle. Dies erscheint - auch wenn es darauf vorliegend nicht ankommt - rechtsmissbräuchlich. Dass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 De-Mail-Gesetz die Veröffentlichung der De-Mail- Adresse im De-Mail-Verzeichnisdienst bei Verbrauchern allein nicht als Eröffnung 10 11 12 7 des Zugangs i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG gilt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, da der Kläger durch sein Verhalten gegenüber dem Gericht (De-Mail-Korrespondenz) schlüssig erklärt hat, einen Zugang für De-Mails des Gerichts eröffnet zu haben, nicht aber durch Veröffentlichung seiner De-Mail-Adresse im De-Mail-Verzeichnisdienst. Hatte der Kläger somit bei Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 2019 einen Zugang für De-Mails eröffnet, gehen ihm De-Mails zu, sobald sie in seinem De- Mail-Postfach abrufbereit gespeichert sind und mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist, was nur zur Unzeit (z. B. nachts) nicht der Fall ist (vgl. zu E-Mails: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Juli 2011 - I-24 U 186/10 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N.). Hier ging die De-Mail des Gerichts mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2019 nachweislich bereits am selben Tag (einem Montag) um 15:59 Uhr im De-Mail-Postfach des Klägers ein, mithin nicht zur Unzeit. Zudem war der Kläger bereits um 21:00 Uhr wieder an seinem De-Mail-Konto angemeldet, um die Rücknahmeerklärung an das Gericht zu versenden, so dass bis dahin mit einer Kenntnisnahme des Beschlusses zu rechnen war, unabhängig davon, ob der Kläger von dem Beschluss tatsächlich Kenntnis genommen hat. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Helmert 13 14 15