OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 2 S 238/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

8mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Befangenheitsantrag, der Teil einer wiederholten Konfliktstrategie des Vertreters ist, kann als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. • Die Öffentlichkeit einer Verhandlung ist bereits dann gewahrt, wenn die Verhandlung in grundsätzlich jedermann zugänglichen Räumen stattfindet; ein Aushang ist nicht zwingend. • Nicht jede Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör; nur erhebliche Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen ist, begründen Gehörsverletzung. • Reine Rechtsfolgenbehauptungen sind nicht beweisfähig; Beweisaufnahme ist nur über Tatsachen möglich. • Die Schwelle für eine die gesamte Bevölkerung treffende individuelle Gefährdung nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist sehr hoch und kann bei den vom Kläger behaupteten Zahlen nicht erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender Verfahrensrügen und Rechtsmissbrauchs • Ein Befangenheitsantrag, der Teil einer wiederholten Konfliktstrategie des Vertreters ist, kann als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. • Die Öffentlichkeit einer Verhandlung ist bereits dann gewahrt, wenn die Verhandlung in grundsätzlich jedermann zugänglichen Räumen stattfindet; ein Aushang ist nicht zwingend. • Nicht jede Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör; nur erhebliche Tatsachen, deren Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen ist, begründen Gehörsverletzung. • Reine Rechtsfolgenbehauptungen sind nicht beweisfähig; Beweisaufnahme ist nur über Tatsachen möglich. • Die Schwelle für eine die gesamte Bevölkerung treffende individuelle Gefährdung nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist sehr hoch und kann bei den vom Kläger behaupteten Zahlen nicht erreicht werden. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Er rügte unter anderem die fehlerhafte Besetzung des Gerichts wegen angeblicher Befangenheit eines Richters, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen. Der abgelehnte Richter hatte einen dritten Befangenheitsantrag des Klägervertreters selbst als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen. Zur Öffentlichkeit der Verhandlung machte der Kläger geltend, Aushänge seien zu spät angebracht worden. Mit den Beweisanträgen wollte der Kläger neue Erkenntnismaterialien vorlegen, um eine allgemeine Gefährdungslage im Irak darzulegen, die Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen sollte. • Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 3 AsylVfG hat keinen Erfolg, weil keine dem Berufungsgericht unterliegende Verfahrensrüge vorgetragen wird. • Ablehnung des Befangenheitsantrags: Entscheidungen über Ablehnung von Gerichtspersonen sind gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar; ein Zulassungsantrag kann daher nicht darauf gestützt werden, außer im Falle willkürlicher/manipulativer Zurückweisung. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter über Befangenheitsanträge selbst entscheiden, wenn diese offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Wiederholte, pauschale oder ausschließlich auf subjektiver Unzufriedenheit beruhende Anträge rechtfertigen die Qualifikation als rechtsmissbräuchlich. • Sachverhaltswürdigung: Der dritte Befangenheitsantrag war Teil einer vom Klägervertreter angekündigten Konfliktstrategie; frühere Anträge und Äußerungen des Vertreters stützen die Annahme des Rechtsmissbrauchs, sodass die Entscheidung nicht willkürlich ist. • Öffentlichkeit der Verhandlung: Nach ständiger Rechtsprechung genügt, dass die Verhandlung in grundsätzlich jedermann zugänglichen Räumen stattfindet; ein gesonderter Aushang ist nicht erforderlich, daher kein Verfahrensmangel (§ 138 Ziff.5 VwGO). • Beweisrecht und rechtliches Gehör: Nach Art. 103 Abs.1 GG und § 108 Abs.2 VwGO verletzt die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags nur dann das Gehör, wenn die behauptete Tatsache erheblich ist und die Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht begründbar ist; hier waren die beantragten Tatsachen unstreitig oder es handelte sich um rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht beweisfähig sind. • Rechtliche Konsequenz für Abschiebungsschutz: Selbst wenn die vom Kläger behaupteten Opferzahlen zuträfen, reichen diese im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung des Irak nicht aus, um eine derart außergewöhnliche Situation zu begründen, dass jedem Staatsangehörigen unabhängig von persönlichen Umständen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.7 AufenthG zukommt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich ist gerechtfertigt, da der Vertreter wiederholt und pauschal Konfliktanträge stellte, die nicht auf einer tatsächlichen Besorgnis der Voreingenommenheit basierten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung war gewahrt, weil die Sitzung in grundsätzlich zugänglichen Räumen stattfand. Die abgelehnten Beweisanträge betrafen entweder unstreitige Tatsachen oder stellten rechtliche Schlussfolgerungen dar, die nicht beweisfähig sind; daher liegt keine Gehörsverletzung vor. Insgesamt rechtfertigen die vorgetragenen Umstände keine Zulassung der Berufung, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird.