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Beschluss

9 E 69/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0125.9E69.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen, AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) – JMBl. NRW S. 145 – in der Fassung vom 30. Dezember 2013 (JMBl. NRW 2014, S. 14) die beantragte Reiseentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 im Verwaltungsgericht Minden gewährt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen, AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14) – JMBl. NRW S. 145 – in der Fassung vom 30. Dezember 2013 (JMBl. NRW 2014, S. 14) die beantragte Reiseentschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 im Verwaltungsgericht Minden gewährt. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.