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Urteil

3 Bf 197/09

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0111.3BF197.09.0A
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Leitsätze
1. Die Waffenbehörde darf auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) die Untersagung des Besitzes und Erwerbs von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, bei Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auch für den Zeitraum aufrechterhalten, in dem der Betroffene sich zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Strafhaft befindet.(Rn.39) 2. Als erwerbswillig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit oder fehlender Eignung in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen.(Rn.39) 3. Die Untersagung des Besitzes von Waffen oder Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt voraus, dass der Betroffene bereits im Besitz von Waffen oder Munition ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.(Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der Bescheid vom 10. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt wird, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Waffenbehörde darf auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) die Untersagung des Besitzes und Erwerbs von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, bei Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auch für den Zeitraum aufrechterhalten, in dem der Betroffene sich zur Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Strafhaft befindet.(Rn.39) 2. Als erwerbswillig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit oder fehlender Eignung in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen.(Rn.39) 3. Die Untersagung des Besitzes von Waffen oder Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) setzt voraus, dass der Betroffene bereits im Besitz von Waffen oder Munition ist, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.(Rn.26) Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Der Bescheid vom 10. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger darin der Besitz von Waffen und Munition untersagt wird, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit sie die Abweisung der Klage gegen die Untersagung des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, betrifft; insoweit sind die Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (1). Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Untersagung von Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition zu Recht abgewiesen hat (2). 1. Die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten hat in Bezug auf Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in § 41 Abs. 2 WaffG keine gesetzliche Grundlage, weil der Kläger derartige Waffen oder Munition nicht im Besitz hatte oder hat. Die Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG setzt nach Auffassung des Berufungsgerichts den Besitz der bezeichneten Gegenstände voraus (so auch Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 41 Rn. 8 f.). Die formulierte Befugnis, jemandem den Besitz zu untersagen, schlösse es zwar nicht schon dem allgemeinen Wortsinn nach aus, die Untersagung auch auf einen künftigen Besitz zu beziehen. Die Begrenzung auf den bestehenden Besitz im Sinne der bereits ausgeübten tatsächlichen Gewalt ergibt sich aber aus dem Vergleich mit der Regelung, die der Gesetzgeber in ein- und demselben Gesetzgebungsakt für die Untersagungsbefugnis in § 41 Abs. 1 WaffG hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen und Munition getroffen hat: Dort sind die Untersagung des Besitzes und die des Erwerbs ausdrücklich unterschieden und nebeneinander aufgeführt. Hat der Gesetzgeber in seinem Sprachgebrauch zur Regelung der Untersagungsbefugnisse in § 41 WaffG für den einen gegenständlichen Teilbereich (Absatz 1) aber dergestalt zwischen den Fallgruppen des Besitzes und des Erwerbs unterschieden, erscheint es als zwingend, den gleichermaßen differenzierenden Sprachgebrauch auch bei der Regelung des anderen Teilbereichs (in Absatz 2) anzunehmen. Dann ist Besitz im Sinne des Absatzes 2 nur der vorhandene Besitz und nicht auch der (durch Erwerb zu erlangende) künftige Besitz. Der so differenzierende Sprachgebrauch entspricht zudem den gesetzlichen Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, in denen das Erwerben und das Besitzen von Waffen oder Munition (in Nummern 1 und 2) als unterschiedliche waffenrechtliche Begriffe definiert sind. Für ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bestehen nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (BT-Drs. 14/7758 v. 7.12.2001) keine Anhaltspunkte. So wird darin ausgeführt: § 41 WaffG - die Entwurfsfassung ist Gesetz geworden - solle die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes gegenüber der bisherigen Regelung in § 40 WaffG a.F. umgestalten und erweitern. Die Fassung des Absatzes 1 Satz 1 berücksichtige die Verwaltungsrechtsprechung zu dem für den bisherigen § 40 WaffG maßgeblichen Begriff „missbräuchlich verwendet“ (S. 76). Zu Absatz 2 heißt es (S. 77): „Im Zusammenhang mit dem Vorfall 1988 in Dorfen bei München, bei dem drei Polizeibeamte von einem Geistesgestörten getötet wurden, ist eine Lücke des Waffengesetzes deutlich geworden. Die waffenrechtlichen Vorschriften bieten zurzeit keine rechtliche Handhabe, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der auf Grund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen umgehend sicherzustellen; das allgemeine Polizeirecht bietet insoweit nur einen unvollkommenen Ersatz. Durch den vorliegenden Absatz 2 des Entwurfs soll diese Lücke geschlossen werden. In Verbindung mit dem Verbot kann die Behörde die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition sowie die ihm erteilten Erlaubnispapiere vorläufig sicherstellen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).“ In diesem Anlassfall war der Betroffene mithin im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen. Auch die weiteren Erwägungen zur Begründung des Gesetzentwurfs deuten darauf hin, dass an Fälle des Besitzes und nicht auch des künftigen Erwerbs gedacht war. So heißt es: Anders als in § 41 Abs. 1 WaffG vorgesehen, bedürfe es eines Hinweises an den Betroffenen auf die Möglichkeit, die Annahme mangelnder persönlicher Eignung ausräumen zu können, nicht: Bei dem Inhaber einer Berechtigung sei das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren das passende Instrument, das - nach allgemeinen Regeln - auch Sofortanordnungen zulasse; bei einem Nichtberechtigten sei der illegale Waffenbesitz ohnehin strafrechtlich bewehrt, was wiederum auf etwaige spätere Bemühungen um den (legalen) Erwerb oder Besitz einer Waffe durchschlage (S. 77). Die Grenze der Auslegung des § 41 Abs. 2 WaffG wird danach verbindlich durch den bewusst differenzierenden Sprachgebrauch des Gesetzgebers gezogen. Die in dieser Vorschrift bestimmten gesetzlichen Merkmale der Untersagungsbefugnis können darum im Wege der Auslegung auch nicht unter Heranziehung allgemeiner Gesetzeszwecke der damaligen Neuregelung des Waffenrechts oder der Systematik eines Konzepts der Gefahrenvorsorge erweiternd auf die Untersagung des Erwerbs von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition erstreckt werden. Der von der Beklagten zitierte Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (BR-Drs. 81/06 v. 27.1.2006) geht über den Gesetzesinhalt in § 41 Abs. 2 WaffG hinaus, soweit es darin heißt, (auch) § 41 Abs. 2 setze nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition bereits ausübe (Ziffer 41.2 zu § 41, a.a.O., S. 125). 2. Die Untersagungsverfügung betreffend den Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition hat das Verwaltungsgericht zutreffend als rechtmäßig angesehen. a) Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG liegen vor. aa) Es sind Tatsachen bekannt geworden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger die für den Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dies gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsanordnung und des Widerspruchsbescheids nicht anders als zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Der Kläger führte nach den Feststellungen im (inzwischen) rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2008 bei drei Raubtaten im Juli 2007 gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab mit sich und drohte den Geschädigten damit; in einem der Fälle setzte er das von einem Mittäter mitgeführte Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Zudem bestand eine Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Diese Vorgänge zeigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Gewaltbereitschaft des Klägers. Weil bei den Raubtaten zur Drohung Waffen im Sinne des Waffengesetzes eingesetzt wurden - der Teleskopstab und das Elektroschockgerät sind Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und Nr. 1.2.1 -, ist wegen der bestehenden Gewaltbereitschaft zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger auch zukünftig Waffen missbräuchlich verwenden wird. Ihm fehlt deshalb nach dem Kriterium in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, dem ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt, die Zuverlässigkeit für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen. bb) Der Kläger war bei Erlass der Untersagungsanordnung nicht im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition und ist es gegenwärtig nicht. Die Untersagungsanordnung durfte gegen ihn aber als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände ein Erwerbswilliger war; sie darf auch gegenwärtig fortbestehen, weil der Kläger unverändert zu dem in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bestimmten Adressatenkreis gehört. (1) Das Gesetz hat den Adressatenkreis der Erwerbswilligen nicht im Einzelnen bestimmt. Nach der Definition der waffenrechtlichen Begriffe in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2, erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Nr. 1). Wann der Wille besteht, die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände zu erlangen, ist undefiniert geblieben. Die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (BT-Drs. 14/7758 S. 76) gibt insoweit Anhaltspunkte für die Auslegung. Danach sollten in Absatz 1 die Ergebnisse der Rechtsprechung zu der bisherigen Regelung in § 40 Abs. 1 WaffG a.F. berücksichtigt werden. Konkret heißt es dann: Nach polizeilichen Erkenntnissen würden Hieb- und Stoßwaffen, z.B. Messer oder Dolche, zunehmend bei gewalttätigen Auseinandersetzungen benutzt. Durch die Ermächtigung werde den Waffenrechtsbehörden ein Mittel an die Hand gegeben, gegen Personen, die sich bei der Begehung von Gewalttaten dieser Waffen bedienten, repressiv und präventiv vorzugehen. Nummer 1 sei am Rechtsgüterschutz orientiert und habe die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Nummer 2 stelle nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier gehe es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gebe, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen hätten, dass sie das Vertrauen nicht verdienten, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setze, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichte. In diesen Fällen sei ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit bestehe. (2) Das Berufungsgericht stimmt dem Verwaltungsgericht in der Auffassung zu, dass eine Person nicht erst dann „Erwerbswilliger“ im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht, sondern dass für dieses Tatbestandsmerkmal die auf konkrete Anhaltspunkte gestützte Erwartung genügt, der Betroffene wolle (künftig) in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen. Diese Erwartung bemisst sich nicht nach den Merkmalen einer konkreten Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Der Erwerb muss deshalb nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Für die Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG ist vielmehr das gesetzliche Konzept der „Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ und damit der Gefahrenvorsorge maßgeblich. Der Gesetzgeber hat in § 41 Abs. 1 WaffG, wie die vorstehend zitierte Begründung des Gesetzentwurfs deutlich macht, an die Auslegung des § 40 Abs. 1 WaffG a.F. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft. Danach genügte für ein Waffenbesitzverbot die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen dadurch zu Schaden kommen können (Beschl. v. 3.3.1994, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; Urt. v. 18.2.1983, Buchholz, a.a.O., Nr. 35; Urteile v. 6.12.1978, Buchholz, a.a.O., Nr. 14 und Nr. 20). Dieses Konzept der Gefahrenvorsorge bestimmt auch die nähere Abgrenzung des Personenkreises der Erwerbswilligen in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Dies gilt in Bezug sowohl auf den für die Erwerbsprognose maßgebenden Zeitraum als auch auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem ein Erwerb von Waffen oder Munition zu erwarten sein muss. Als erwerbswillig ist demgemäß eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit oder fehlender Eignung in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen. Grund zu einer solchen Besorgnis besteht - wie die zitierte Begründung des Gesetzentwurfs als Beispiel anführt - insbesondere Personen gegenüber, die bereits einmal erlaubnisfreie Waffen oder Munition gegenüber Dritten missbräuchlich verwendet haben. (3) Der Kläger ist nach diesem Maßstab als Erwerbswilliger anzusehen, weil seinem Vorverhalten mit der gezeigten hohen Gewaltbereitschaft unter Einsatz von Waffen konkrete Anhaltspunkte für die Erwartung zu entnehmen sind, er werde sich künftig für oder in Konfliktsituationen mit Gewaltpotential erneut in den Besitz von erlaubnisfreien Waffen wie Hieb- und Stoßwaffen bringen wollen. Der Erwerbswille des Klägers ist nicht deshalb zu verneinen, weil dieser sich seit September 2008 in Strafhaft befindet. Zum einen erstreckt sich der Zeitraum, für den die Erwartung einer Besitzerlangung erlaubnisfreier Waffen durch den Kläger begründet ist, über das Ende der Strafhaft im geschlossenen Vollzug hinaus, weil seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Maßgabe der Fristbestimmungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 WaffG danach weiter fortbesteht. Zum anderen ist der Kläger aber auch für die Dauer der Strafhaft im geschlossenen Vollzug als erwerbswillig anzusehen. Die weitreichende Einschränkung der Gelegenheit, in der Justizvollzugsanstalt in den Besitz von Waffen zu gelangen, schließt den Erwerbswillen ebenso wenig aus wie das dort bestehende hohe Entdeckungsrisiko. Nach dem anzuwendenden Maßstab allgemeiner Besorgnis ist ein Besitzerwerb im Hinblick auf einen zu geringen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gelegenheit zum Erwerb erst mit dem Eintritt einer Situation nicht mehr zu erwarten, in der es praktisch ausgeschlossen ist, in den Besitz von Waffen zu gelangen. Eine solche Situation besteht auch in Haus 2 der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel nicht. Die Beklagte hat zutreffend auf Fälle des Herstellens von Hieb- und Stoßwaffen in deutschen Justizvollzugsanstalten hingewiesen; eine solche Tatsache ist gerichtsbekannt. Die von dem Kläger schriftsätzlich angeregte Beweisaufnahme zu dem Thema, dass in Haus 2 der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel seit 2004 bei Inhaftierten keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden worden seien, hat das Berufungsgericht mangels Erheblichkeit des Beweisthemas nicht vorgenommen, weil ein solcher negativer Befund das (gegenwärtige oder künftige) Vorhandensein von Waffen nicht ausschließt. b) Die Untersagungsanordnung ist nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung der Beklagten aufzuheben. aa) Die Beklagte hat nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Sie hat von diesem Ermessen auch pflichtgemäß Gebrauch gemacht. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung des Umstands der langjährigen Strafhaft des Klägers, die dieser nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids angetreten hat. Weil die Untersagungsanordnung ein Dauerverwaltungsakt ist, war die Ermessensausübung (nachträglich) auf die mit Beginn der Strafhaft entstandene Situation zu beziehen. Die Beklagte hat dies pflichtgemäß getan. Sie hat die Aufrechterhaltung der Untersagungsanordnung trotz der längeren Zeitspanne eines weithin eingeschränkten Zugangs zu Waffen für sachgerecht und geboten erachtet. Ihre Erwägungen zur eingeschränkten Fähigkeit der Waffenbehörde, rechtzeitig auf Vollzugslockerungen regieren zu können, zur Möglichkeit, dass Hieb- und Stoßwaffen in der Haftanstalt aus einfachen Mitteln hergestellt werden könnten, zur eigenständigen strafrechtlichen Bedeutung eines Erwerbsverbots nach den Waffengesetz neben den Sanktionsmaßnahmen nach dem Hamburgischen Strafvollzugsgesetz und schließlich zum hohen Schutzrang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Rahmen der Gefahrverhütung werden den Zwecken der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht. bb) Die Aufrechterhaltung der Untersagungsanordnung für den Zeitraum der Strafhaft im geschlossenen Vollzug überschreitet die Grenzen nicht, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Ermessensausübung zieht. Die Untersagung des Erwerbs von Waffen und Munition ist auch in der Situation der Strafhaft des Klägers im Rahmen des Konzepts der Gefahrenvorsorge eine geeignete Maßnahme zu dem Zweck, der Besorgnis einer erneuten missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Kläger zu begegnen. Ein Waffenerwerb des Klägers ist nicht als ausgeschlossen anzusehen. Weil ein Zuwiderhandeln gegen die vollziehbare Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG bestraft wird, ist ihr eine eigene präventive Wirkung neben der durch Disziplinarmaßnahmen sanktionierten Vorschrift in § 69 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG beizumessen, nach der Gefangene nur Sachen in Gewahrsam haben dürfen, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Die Disziplinargewalt der Anstaltsleitung lässt schon mangels einer Gleicheignung für den Präventionszweck die Erforderlichkeit der waffenrechtlichen Untersagungsanordnung nicht entfallen. Die Untersagungsanordnung ist während der Strafhaft auch nicht deshalb unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil in diesem Zeitraum eine erneute missbräuchliche Waffenverwendung nur zu einem geringen Grad wahrscheinlich ist. Der Präventionszweck der Untersagung nach § 41 Abs. 1 WaffG gebietet es nicht, vorübergehende Zeiträume geringerer Wahrscheinlichkeit eines Waffenmissbrauchs von der Untersagung auszunehmen, wenn die nach dem Konzept der Gefahrverhütung hinreichende Besorgnis missbräuchlicher Verwendung durchgängig besteht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die hälftige Kostenteilung entspricht wegen des gleichen Gewichts des Besitz- bzw. Erwerbsverbots bezüglich erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen und Munition dem Maß des Obsiegens und Unterliegens des Klägers. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition. Der Kläger wurde am … 1979 in Ghana geboren. Im Alter von neun Jahren kam er zusammen mit seinem Vater nach Deutschland. Von 1989 bis 2000 lebte er in einer Pflegefamilie. 2002 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Kläger am 1. Februar 2008 ( … ) wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Das Urteil wurde mit der Verwerfung der Revision als unbegründet (BGH, Beschl. v. 2.9.2008, … ) rechtskräftig. Der Kläger befand sich wegen dieser Taten seit dem 23. August 2007 in Polizei- und Untersuchungshaft; seit Rechtskraft der Verurteilung befindet er sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Kläger bei den drei Raubtaten gegen Prostituierte in deren Modellwohnungen einen ausziehbaren Teleskopstab (so genannter Totschläger) mit sich und drohte damit; einer der Mittäter hatte ein Elektroschockgerät bei sich. In einem der Fälle setzte der Kläger auch das Elektroschockgerät eigenhändig zur Drohung ein. Der Kläger war wie folgt vorbestraft: Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17. März 2003 wegen Nötigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 29. Juli 2003 wegen gemeinschaftlicher Begünstigung sowie versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30. November 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Beklagte untersagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. März 2008 dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 2 WaffG die Ausübung der tatsachlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung und bestimmte, dass das Verbot beinhaltet ist, Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht des Waffengesetzes unterliegt, zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG; dies zeige die massive Gewalt, mit der er und seine Mittäter bei den drei angeklagten Taten die geschädigten Personen mit einem Elektroschockgerät verletzt und mit einem Schlagstock bedroht hätten. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei daneben im Hinblick auf die bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG begründet. Der Kläger erhob Widerspruch: § 41 Abs. 1 WaffG sei nur gegenüber Personen anwendbar, bei denen ein Waffen- oder Munitionserwerb zu erwarten sei; eine der Gefahrenverhütung dienende Maßnahme dürfe nicht „ins Blaue hinein“ ergriffen werden. Der Beklagten sei bekannt, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und nicht beabsichtige, eine Waffe zu erwerben. § 41 Abs. 2 WaffG erfordere den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe, an dem es hier fehle. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurück: Von dem Kläger gehe eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG aus. Die bei den angeklagten Taten ausgeübte massive Gewalt mit einem Elektroschockgerät und einem Schlagstock als Drohmittel rechtfertige die Annahme, dass der Kläger Waffen missbräuchlich verwenden würde. Auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zeige, dass der Kläger nicht davor zurückgeschreckt sei, widerrechtliche Gewalt gegen andere Menschen einzusetzen. Dem Kläger fehle zudem die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Er sei unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, weil er mit dem Einsatz von Elektroschockgerät und Teleskopschlagstock bereits Waffen im Sinne der Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 sowie Nr. 1.2.1 missbräuchlich verwendet habe. Der Umstand, dass der Kläger zurzeit auf Grund seiner Inhaftierung nicht die Möglichkeit habe, Waffen oder Munition zu erwerben, sei unerheblich, weil die Besorgnis, dass er Waffen in missbräuchlicher Weise gebrauchen würde, durch die Inhaftierung nur vorübergehend ausgeräumt sei. Das Besitzverbot belaste den Kläger (gegenwärtig) nicht, so dass eine Verschiebung auf die Zeit nach der Inhaftierung nicht sinnvoll sei. Unerheblich sei auch, dass der Kläger zurzeit keinen Waffenerwerb beabsichtige. Nach seinem Persönlichkeitsbild neige er dazu, Gewalt auch in Form missbräuchlicher Waffenverwendung auszuüben, um seine Interessen durchzusetzen. Deshalb könne eine missbräuchliche Waffenverwendung unter dem Aspekt der Anscheinsgefahr prognostiziert werden. - Das Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG sei ebenfalls zu Recht erlassen. Diese Maßnahme sei geboten, weil der Kläger wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit schon nicht die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis erfülle. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage und einen beabsichtigten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Seine Anträge hatten in der Beschwerdeinstanz Erfolg (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2008, 3 So 139 und 140/08). Der Kläger erhob am 4. Januar 2009 Klage: Die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG seien nicht erfüllt. Der Kläger sei weder Besitzer erlaubnisfreier Waffen noch beabsichtige er, derartige Waffen zu erwerben. Ob das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale, für das die Beklagte die Beweislast trage, überhaupt am Gefahrbegriff gemessen werden könne, sei zweifelhaft; jedenfalls bestehe eine Gefahr nicht, weil ein Waffenerwerb wegen der Strafhaft über einen längeren Zeitraum ausscheide. Für das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG fehle es an der Voraussetzung, dass der Kläger im Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe sei. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 10. März 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2009 abgewiesen, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit wegen der Kosten des Widerspruchsverfahrens für erledigt erklärten hatten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Untersagung des Erwerbs und Besitzes nicht erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sei rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei, weil ein Dauerverwaltungsakt vorliege, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dem Kläger fehle wegen der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hamburg wegen bandenmäßigen besonders schweren Raubes und damit wegen eines Verbrechens die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Der Kläger sei auch „Erwerbswilliger“. Auf den subjektiven Erwerbswillen komme es nicht an. Zu ermitteln sei anhand von konkreten objektiven Anhaltspunkten, ob ein Waffen- oder Munitionserwerb zu erwarten sei. Ein solcher Anhaltspunkt sei das Vorverhalten des Betroffenen. Aus dem Vorverhalten des Klägers sei auf seine Erwerbswilligkeit im Sinne der Vorschrift zu schließen. Er neige zu einem Umgang mit Waffen. Wer sich - wie der Kläger - sogar verbotener Waffen bediene, verdiene das Vertrauen nicht, das der Gesetzgeber in Volljährige setze, indem er ihnen den Erwerb erlaubnisfreier Waffen grundsätzlich zugestehe. Der Kläger sei zudem, wie die vorangegangenen Verurteilungen wegen Nötigung und Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zeigten, nicht frei davon, in gewaltträchtige Konfliktsituationen mit anderen Personen zu geraten, so dass die Gefahr vorhanden sei, dass solches auch in Zukunft geschehe und der Kläger sich dafür bzw. im Rahmen dessen Waffen beschaffen werde. Die Erwerbswilligkeit des Klägers und die damit einhergehende waffenrechtliche Gefahr sei nicht dadurch weggefallen, dass dieser sich derzeit in Strafhaft befinde. Ein Waffen- und Munitionsbesitz und -erwerb innerhalb der geschlossenen Haftanstalt sei gerichtsbekannt nicht unmöglich. Zudem sei nicht absehbar, ob der Kläger nicht vor Ablauf der regulären Haftzeit Gelegenheit zum Verlassen der Haftanstalt erhalte, etwa durch Krankenhausaufenthalt, Hafturlaub, offenen Vollzug oder vorzeitige Haftentlassung. Die Waffenbehörde werde von Amts wegen von solchen Änderungen der Haftumstände nicht unterrichtet, so dass nicht sichergestellt sei, dass sie rechtzeitig reagieren könne. Bei einem Abwarten bis zum regulären Haftende bestehe zudem die Gefahr, dass die Behörde sich Verwirkungsbedenken ausgesetzt sehe. Auf den Wahrscheinlichkeitsgrad eines möglichen Waffen- oder Munitionserwerbs komme es nicht an. Mit der Bejahung der Erwerbswilligkeit gelte die polizeirechtliche Gefahrenlage als gegeben. Zusätzlicher Gefahren, z.B. der eines Waffenerwerbs mit gewisser Wahrscheinlichkeit, bedürfe es nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/7758 S. 76) daneben nicht. Dies entspreche auch dem Zweck der Vorschrift, präventiv zu wirken und den Rechtsgüterschutz der Allgemeinheit effektiv zu verwirklichen. Anders als die bis zum 31. März 2003 geltende Vorgängervorschrift des § 40 Abs. 1 WaffG a.F. erfordere § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG keine Prognose der missbräuchlichen Verwendung. - Das Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen und Munition sei gemäß § 41 Abs. 2 WaffG rechtmäßig. Der Wortlaut der Norm verlange nicht, dass der Adressat bereits Besitzer sei, und bestimme nicht, dass nur der weitere Besitz untersagt werden könne. Auch der künftige Besitz sei „Besitz“ und damit vom Wortlaut umfasst. Der Umstand, dass nach dem Wortlaut im Unterschied zu dem des § 41 Abs. 1 WaffG nur der Besitz und nicht auch der Erwerb untersagt werden könne, stehe nicht entgegen. Allerdings habe der Gesetzgeber die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG anlässlich eines Vorfalls erlassen, bei dem ein rechtmäßiger Waffenbesitzer eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe. Für die Regelung eines Erwerbsverbots habe der Gesetzgeber anscheinend keinen Bedarf gesehen, zumal sich der Sache nach ein Erwerbsverbot bei erlaubnispflichtigen Waffen regelmäßig schon durch das notwendige Erlaubnisverfahren ergebe. Indes grenze der gesetzgeberische Anlass den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 WaffG nicht auf Fälle rechtmäßigen Besitzes ein. So dürfe das Waffenbesitzverbot anerkanntermaßen auch gegenüber unrechtmäßigen Waffenbesitzern verhängt werden, wie dies bereits unter Geltung der Vorgängervorschrift des § 40 WaffG a.F. der Fall gewesen sei (BVerwG, Beschl. v. 2.10.1981, Buchholz 402.5 Nr. 3). Schon die Vorgängervorschrift sei trotz ihres auf die tatsächliche Gewalt abstellenden Wortlauts dahin verstanden worden, dass der Adressat nicht im Besitz von Waffen oder Munition befindlich sein müsse (VGH München, Beschl. v. 9.9.2002, 21 ZB 02.461, juris, Rn. 8). Die Umgestaltung der Vorschrift habe daran nichts ändern wollen. Im Gegenteil sprächen die Umstände, dass die Vorschrift die Befugnis zum Erlass eines Waffenbesitzverbots habe erweitern wollen und dass der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt habe, dass die Voraussetzungen eines Waffenbesitzverbots vor der Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu prüfen seien (BT-Drs. 14/7758 S. 76) dafür, dass das Waffenbesitzverbot auch präventiv gegenüber jemandem verhängt werden könne, der (noch) nicht Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe oder von Munition sei. Dem zugrunde liege die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Funktion des Waffenbesitzverbots in einem weiten Sinne zu verstehen sei angesichts der Absicht des Waffengesetzes, unkontrollierten Waffenbewegungen und einer unnötigen Ausweitung des Waffenbesitzes entgegenzuwirken. Das Waffenbesitzverbot solle im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, dass sie umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahre, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete bzw. unzuverlässige Personen drohe (BVerwG, Urt. v. 6.12.1978, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14; Beschl. v. 2.10.1981, Buchholz, a.a.O., Nr. 30). Dem Waffenbesitzverbot komme mithin eine präventive Schutzfunktion zusätzlich zu den Erteilungsvorschriften der §§ 4, 5, 6 WaffG zu, unabhängig von einer Erwerbssituation. Damit verbiete es sich, § 41 Abs. 2 WaffG eine reine Lückenfüll-Funktion beschränkt auf die Fälle rechtmäßigen Besitzes zuzubilligen. - Das Urteil wurde dem Kläger am 11. Mai 2009 zugestellt. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung mit Beschluss vom 3. September 2009, dem Kläger zugestellt am 11. September 2009, zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 7. Oktober 2009 begründet. Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal „Erwerbswilliger“ in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG unrichtig ausgelegt. Der Erwerbswille müsse nicht nur wahrscheinlich sein, sondern zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Gesetzgeber habe bei der Schaffung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „nicht primär auf die Gefahrenlage“ abstellen wollen (BT-Drs. 14/7758 S. 76); für die Verhütung von Gefahren stehe § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Verfügung. Unabhängig davon müsse auch ein anhand objektiver Beweisanzeichen ermittelter Erwerbswillen überhaupt realisierbar sein, damit das Besitzverbot als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr erlassen werden dürfe. Erforderlich seien konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Waffen- oder Munitionserwerb des Betroffenen zu erwarten sei. Diesem Maßstab halte der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht stand, wonach für einen Waffenerwerb in der Haftanstalt nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe. Selbst diese Annahme sei nicht gesichert. Bei Haus 2 der JVA Fuhlsbüttel handle es sich um die sicherste JVA-Abteilung Hamburgs nach innen und außen. Zum Beweis der Tatsache, dass dort seit Frühjahr 2004 bei Inhaftierten keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden worden seien, werde beantragt, den Leiter der JVA Fuhlsbüttel als Zeugen zu vernehmen. Die vom Verwaltungsgericht weiter angeführten Möglichkeiten des Verlassens der Haftanstalt seien im derzeitigen Stadium der Strafvollstreckung rein theoretischer Natur. Ein Krankenhausaufenthalt fände im Zentralkrankenhaus der UHA statt, wodurch ein „Höchstmaß an Sicherheit bei der medizinischen Versorgung“ (Darstellung der Justizbehörde, www.hamburg.de/contentblob/197972/data/strafvollzug-so-viel-ist-sicher.pdf, Bl. 39) garantiert sei (Beweis: wie zuvor). - Verwirkungsbedenken bei einem Zuwarten mit der Untersagungsverfügung seien unberechtigt, weil dieses Rechtsinstitut bei der Befugnis zum hoheitlichen Einschreiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht in Betracht komme. - In der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.3.2006, 3 EO 945/05, juris, Rn. 50, 54) werde die Frage des Erfordernisses der Gefahr missbräuchlicher Verwendung ausdrücklich offen gelassen. - Bei der Anwendung des § 41 Abs. 2 WaffG lege das Verwaltungsgericht die Tatbestandsmerkmale „jemanden“ und „Besitz“ falsch aus. § 41 Abs. 2 WaffG setze voraus, dass der Betroffene bereits im Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe sei. Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs gehe davon aus, dass bei Fällen der Unzuverlässigkeit Rücknahme und Widerruf das passende Instrument seien (BT-Drs. 14/7758 S. 77). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts spreche für diese Sichtweise auch der Wortlaut der Norm, da dort der Erwerb nicht erwähnt sei. Die Begriffe des Erwerbens und Besitzens seien in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 2 legal definiert. Erfasste das Merkmal „Besitz“ auch die Erlangung des Besitzes, wäre § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG hinsichtlich der Worte „und den Erwerb solcher Waffen oder Munition“ redundant. - Hinsichtlich beider Verbote lägen Ermessensfehler in Gestalt der Ermessensüberschreitung wegen Unverhältnismäßigkeit vor. Gemäß §§ 22 Abs. 2, 53 Abs. 2 HmbStVollzG sei der Besitz von Waffen Insassen der geschlossenen JVA ohnehin verboten. Mit den in §§ 85 ff HmbStVollzG normierten Disziplinarmaßnahmen bestünden zudem Sanktionen zur Verfügung, die Inhaftierte im Zweifel empfindlicher träfen als eine Strafdrohung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. März 2009 zu ändern und die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 10. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Untersagungsverfügung und das verwaltungsgerichtliche Urteil: Von dem Kläger gehe eine Gefahr aus, die nur mit einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 WaffG zu begegnen sei. Er gelte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bis zum Jahr 2018 als waffenrechtlich unzuverlässig. Während der Strafhaft sei der Erwerbswille faktisch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich - zeitlich begrenzt - in geringerem Maße realisierbar. Dies schließe die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht aus. Für die Annahme einer zu verhütenden Gefahr dürfe die Wahrscheinlichkeit umso kleiner sein, je schwerer der eintretende Schaden wiege. Der Kläger habe wiederholt schwere Straftaten unter Mitführen von Waffen begangen; die Anordnung dürfe zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben erfolgen. Der Erwerbswille sei auch durch ein Herstellen von Waffen (Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) mit einfachen Mitteln in der Strafhaft realisierbar. Im Vergleich zu Disziplinarmaßnahmen nach §§ 85 ff HmbStVollzG sei ein Waffen- und Munitionsverbot das besser geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr. Nach § 86 HmbStVollzG drohten dem Betroffenen lediglich Beschränkungen, die seine Haftumstände beträfen; ein Verstoß gegen das Waffen- und Munitionsbesitzverbot stelle hingegen eine Straftat dar. - Eine Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 2 WaffG dürfe auch den künftigen Besitz umfassen. Das Gesetz spreche von einem Verbot zur Verhütung von Gefahren, gehe also zur Gefahrenvorsorge über die Abwehr bereits bestehender Gefahren hinaus. Im Einklang hiermit stünden die Ausgestaltung des Verbots erlaubnispflichtiger Waffen als Dauerverwaltungsakt, dessen unbefristete Anordnung, die Eintragung in das Bundeszentralregister gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 a BZRG sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle nach § 41 Abs. 3 WaffG zwecks künftiger Überwachung des Verbots. Diese Maßnahmen wären nicht erforderlich, wenn nicht auch künftiger Besitz unterbunden werden sollte. Außerdem sei die Strafbewehrung des Verstoßes gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 2 WaffG gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG neben der Strafbewehrung des unerlaubten Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nur nachvollziehbar, wenn auch der künftige Besitz untersagt werde. Die Erlaubnispflicht genüge zur präventiven Gefahrenabwehr nicht, weil § 12 WaffG eine Reihe von Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vorsehe; in diesen Fällen helfe allein das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG. - Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Beschluss des Bundeskabinetts v. 26.1.2006, BR-Drs. 81/06 v. 27.1.2006) bestimme zu § 41 Abs. 2 WaffG in Ziffer 41.2: „Eine Anordnung nach § 41 schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Abs. 2 folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 nicht anwendbar sind. Darauf soll in den Anordnungen hingewiesen werden. § 41 Abs. 1 und Abs. 2 setzt nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition bereits ausübt.“ Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2009, auf den Bezug genommen wird, hat die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgeblichen Ermessenserwägungen zusammengefasst. Die Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.