OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 5120/15

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und die Anordnung eines Waffenverbots. 2 Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. ... und Nr. ..., die ihm jeweils unter dem 24.10.1995 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Erwerbsgrund „Sportschütze“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt zwei Revolver und eine halbautomatische Pistole eingetragen. 3 Das Polizeipräsidium Karlsruhe teilte dem Landratsamt Karlsruhe unter dem 01.08.2015 und 25.08. 2015 mit, dass der Antragsteller Mitglied der Rockergruppierung „Gremium MC Chapter Karlsruhe“ sei und er bei verschiedenen Treffen und polizeilichen Kontrollen mit Kutte - zuletzt im Rahmen einer Gremium MC-Veranstaltung (Tag der Harley) am Erlichsee in Oberhausen-Rheinhausen - angetroffen worden sei. 4 Nach Anhörung des Antragstellers untersagte das Landratsamt Karlsruhe diesem im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der genannten Rockergruppierung mit Verfügung vom 14.10.2015 den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition (Nr. 1) und widerrief gleichzeitig die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 2). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, die beiden Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben (Nr. 3 der Verfügung) und seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 4 der Verfügung). Schließlich wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für den Fall, dass er die Erlaubnisse nicht zurückgebe, angedroht (Nr. 8) und die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet (Nr. 7 der Verfügung). 5 Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen Folgendes aus: Ausweislich des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sei die Szene, der auch das Gremium MC zuzurechnen sei, von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund des Expansionsstrebens der Gruppierungen komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der „Bruderschaft“ bestehe generell bei Mitgliedern von OMCG´s - und damit auch beim Gremium MC - ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Mitführung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern der verfeindeten OMCG´s müsse daher jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Insbesondere zwischen den „Hells Angels MC“ und den „Bandidos“ sei es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. 6 Danach rechtfertige bereits die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung Gremium MC Chapter Karlsruhe die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) und c) WaffG. Dies gelte auch dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen oder sogar - etwa bei bisheriger Unbescholtenheit - andere Tatsachen dagegen sprächen. Vor dem Hintergrund des präventiven Charakters des Waffenrechts sei im Fall der Mitgliedschaft beim Gremium MC die Annahme gerechtfertigt, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form verwende oder Dritten eine solche Verwendung durch willentliche Überlassung ermöglichen werde. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinne sei insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr bestehe, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen werde, sei es im Rahmen planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse. 7 Nach § 41 Abs. 1 WaffG könne die Behörde jemanden den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, sowie nach § 41 Abs. 2 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedürfe, untersagen. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers lägen im Hinblick auf die dargestellte „Waffenunzuverlässigkeit“ vor. Auch wenn dem Antragsteller keine Straftat zur Last gelegt werden könne, die auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung schließen lasse oder unter Mitführung von Waffen begangen worden sei, sei die Praxis der gewaltsamen Austragung der - szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen beim Gremium MC als Wesensmerkmal anzusehen, das sich bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt verwirklichen könne. Daher bestehe auch beim Antragsteller nach aller Lebenserfahrung das Risiko, dass er in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde. Trete dieser Fall ein, so liege es wiederum mit prognostisch hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fern, dass der Antragsteller - ob beabsichtigt oder unter Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen werde. Die dargelegten Gründe für das Waffenbesitzverbot rechtfertigten auch den Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 WaffG. 8 Am 30.10.2015 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. 9 Mit seinem am 11.11.2015 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt der Antragsteller bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens, 10 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 11 Zur Begründung führt er aus: Die Einschätzung des Landratsamts zur Rockergruppierung Gremium MC beruhe nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, sondern erschöpfe sich in Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Sicht der Behörde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bislang lediglich entschieden worden, dass es Mitgliedern der Rockergruppierung „Bandidos“ an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle. Diese Einschätzung sei - anders als im vorliegenden Fall - mit zahlreichen tatsächlichen Vorkommnissen begründet worden, die nach Ansicht des Gerichts die besondere Gefährlichkeit dieser Gruppierung - insbesondere wegen ihrer Auseinandersetzung mit der Rockergruppierung „Hells Angels“ - belegten. Eine abweichende Einschätzung sei auch nicht auf Grundlage des Strukturberichts des Landeskriminalamts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ gerechtfertigt. In diesem Bericht sei ein einziger Vorfall aufgeführt, der angeblich das Gremium als Verein betreffe. Das Strafverfahren wegen dieses Vorfalls sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zudem werde bestritten, dass der Vorfall dem Gremium als Verein zugerechnet werden könne. Handlungen einzelner Mitglieder eines Rockerclubs - sei es im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, sei es im Bereich der Gewaltkriminalität, sei es im Rotlichtmilieu - hätten außer Betracht zu bleiben, wenn sie nicht dem Verein als solchem zugerechnet werden könnten. Die Einordnung unter die Begrifflichkeit OMCG-Clubs, die ebenso wenig wie die Bezeichnung selbst vom Gremium MC vorgenommen werde, sei nicht geeignet, eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose zu ersetzen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Er hält die angegriffene Verfügung für rechtmäßig und verweist im Übrigen auf den Strukturbericht zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015. 15 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die vom Antragsgegner vorgelegte Akte verwiesen. II. 16 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.10.2015 gegen den vom Landratsamt verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der weitere Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO ebenfalls statthaft. Der Widerspruch gegen das ausgesprochene Waffenverbot hat deshalb keine aufschiebende Wirkung, weil das Landratsamt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist auch ansonsten zulässig. 17 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 18 Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann. 19 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 14.10.2015 als voraussichtlich rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Sowohl der verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. dazu 1.) als auch das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition (vgl. dazu 2.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. 1. 20 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte. 21 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Die danach von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - NJW 2015, 3594). 22 Nach diesem Maßstab rechtfertigt die Mitgliedschaft des Antragstellers beim Gremium MC Chapter (Ortsgruppe) Karlsruhe bereits für sich genommen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG) und nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG). Der Antragsteller, der laut Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe bei verschiedenen Treffen des Gremium MC mit „Kutte“ beobachtet worden ist, hat nicht bestritten, Vollmitglied des Gremium MC zu sein. a) 23 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller im Kern darauf, dass die Einstufung des Gremium MC als „gewalttätige Rockergruppierung“ bzw. die Zuordnung in den Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) - anders als möglicherweise bei den Rockergruppierungen „Bandidos“ und „Hells Angels“ - ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhten und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Auf Grundlage des Strukturberichts zu „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ des Landeskriminalamts Baden-Württemberg 2015 sowie der Feststellungen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im rechtskräftigen Urteil vom 10.10.2013 (21 BV 13.429 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 07.01.2016 (1 A 3.15 - juris), mit dem das behördliche Verbot des Regionalverbands „Gremium MC Sachsen“ und der vier ihm angehörenden Ortsgruppen bestätigt wurde, besteht eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, auch beim Gremium MC handele es sich um eine „gewalttätige Rockergruppierung“, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen. Im Einzelnen: aa) 24 Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg geht in dem genannten Strukturbericht von Folgendem aus: Mit der von amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung OMCG grenzt man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse der Motorradclubs ab, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die Bezeichnung 1 %er geht danach auf das Jahr 1947 zurück. Damals wurden amerikanische Vollzugsbehörden bei einer Motorrad-Rallye in Kalifornien erstmals auf Motorrad-Clubs aufmerksam, deren Mitglieder nicht dem Bild des „normalen“ Motorradfahrers entsprachen. Nach Straßenkämpfen wurden zwei Mitglieder des Vorläufers der Hells Angels von der Polizei festgenommen und anschließend von ihren Freunden aus dem Gefängnis befreit. In den darauf folgenden Medienberichten wurden die Ausschreitungen verurteilt, aber auch festgestellt, dass lediglich 1 % der Teilnehmer gewaltbereit, 99 % der amerikanischen Motorradfahrer jedoch „ganz normale friedliebende Menschen“ seien. Das 1 % oder 1 %er-Abzeichen, getragen auf einer meist ärmellosen Lederweste (sogenannte Kutte), soll die Unterschiede zu anderen (friedlichen) Motorradclubs aufzeigen und ist ein wesentliches Merkmal der als gewaltbereit einzustufenden Rocker in sogenannten OMCG´s. 25 Die OMCG´s haben eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Vorsitzende der jeweiligen Ortsgruppe wird als Präsident bezeichnet, er besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Chapter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Weitere Führungsmitglieder sind der Vizepräsident, der Sicherheitschef und der Protokollführer; die übrigen ohne Amt ausgestatteten Angehörigen unterteilen sich in Vollmitglieder (Fullmember), Mitgliedsanwärter (Prospect) und weiteren Personen, die sich im Umfeld des Clubs bewegen, um Mitgliedsanwärter werden zu dürfen (Hangaround). Um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen, müssen die Betroffenen ihre Loyalität gegenüber dem Club auf vielfältige Art beweisen, was auch die Begehung von Straftaten miteinschließt. Innerhalb der OMCG werden Patches (Aufnäher) an Mitglieder verliehen, die sich für den Club - etwa durch begangene Straftaten - ausgezeichnet haben; so wird etwa der „Filthy Few-Aufnäher“ an Personen verliehen, die eine Person getötet haben sollen und das Patch „Expect No Mercy“ („Erwarte keine Gnade“) bedeutet, dass der Träger bei einer Auseinandersetzung, bei der er den Club repräsentierte, verletzt worden und in Zukunft von ihm keine Gnade zu erwarten ist. 26 Neben den nach außen wirkenden Kennzeichen und Abgrenzungsmerkmalen gegenüber anderen Vereinigungen wird das Verhalten der Vereinsmitglieder wesentlich durch einen „Ehrenkodex“ geprägt. Durch die Zugehörigkeit zu dem jeweiligen OMCG erhält das Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch andere verfeindete OMCG´s zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. In derartigen Fällen werden die Mitglieder mobilisiert, um beispielsweise gemeinsam die so verlorene Ehre gegenüber anderen verfeindeten OMCG´s wiederherzustellen. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei wird mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet. 27 Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts tragen die Vollmitglieder des Gremium MC auf ihren Kutten das typische 1 %er-Zeichen. Das 1 % Patch wird in der Raute entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung links oben auf der Kutte über Funktion und Chapter-Zugehörigkeit getragen. Dass sich das Gremium MC selbst als gewaltbereiter 1 %-Club versteht und gesellschaftliche Regel und Normen ablehnt, wird auch durch eine von der Polizei in Bayern sichergestellte „Informationsschrift für potentielle Anwärter“ des Gremium MC belegt. bb) 28 Auch nach den Feststellungen im Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.10.2013 (aaO), in dem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Präsidenten des „Gremium MC Nürnberg“ zu beurteilen war, zählt der Gremium MC mit seinen über 100 Chaptern in Deutschland und weltweit zu den 1 %er MC und bekennt sich ohne Einschränkung zu den Zielen und Idealen der 1 %er; auch nach eigenem Verständnis sei die Bereitschaft vorhanden, Ziele mit Gewalt durchzusetzen und insbesondere in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten. Auch nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.01.2016, aaO) im Vereinsverbotsverfahren gegen den Regionalverband Sachsen und dessen Untergliederungen zählt der Gremium MC zu den großen deutschen „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“. Danach weist der Gremium MC eine streng hierarchische Struktur auf und ist vertikal dreigegliedert in die Bundesebene mit dem 7-er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend. Oberstes Führungsgremium ist der 7-er-Rat, zu dessen Entlastung die Regionalverbände mit ihren Regionalsprechern, deren Wahl der Bestätigung durch das oberste Führungsgremium bedarf, geschaffen worden sind. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gehören dem 7-er-Rat unter anderem die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe an. Auch beim Gremium MC gilt danach das Schweigegebot speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen; Verstöße gegen diesen „Ehrenkodex“ werden sanktioniert und können bis zu einem Ausschluss im „Bad Standing“ führen, wodurch der Betroffene praktisch „vogelfrei“ wird. Vor dem Hintergrund dieser inneren Struktur des Gremium MC entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Regionalverband Sachsen und seine Untergliederungen den Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit erfüllen, da deren Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des den Regionalverband beherrschenden Präsidenten des Führungschapters Dresden im Zusammenhang mit einem von Mitgliedern des Gremium MC gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011. Durch diese Tat sollte ein vorangegangener Angriff von Mitgliedern des rivalisierenden „Hells Angels MC“ auf ein eigenes Mitglied gerächt werden. Diese Tat ist dem Regionalverband zuzurechnen und prägt seinen Charakter, weil er sich nach der Tat von dieser nicht glaubhaft distanziert hat. Der Regionalverband und dessen Präsident hat im Gegenteil zugelassen, dass Vereinsmitglieder wegen ihrer Tatbeteiligung durch Verleihung eines Amtes (Ernennung zum Präsidenten) bzw. der Auszeichnung mit dem „No Mercy-Patch“ belohnt worden sind. 29 Substantiierte Einwendungen gegen diese gerichtlichen Feststellungen, die die dargestellten Strukturmerkmale des Gremium MC und sein Selbstverständnis als „gewalttätige Rockergruppierung“ in Frage stellen könnten, hat der Antragsteller nicht erhoben. Danach ist vor dem Hintergrund der dargelegten Erkenntnisse die Behauptung des Antragstellers, der Gremium MC gehöre nicht zu den „Outlaw Motorcycle Gangs“ und diese Einordnung entspreche insbesondere nicht seinem Selbstverständnis, als Schutzbehauptung zu werten. b) 30 Auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisse und Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rockergruppierung Gremium MC im Kern die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der „Bandidos“ aufweist, sodass allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a) und c) WaffG begründet (für die Mitgliedschaft in der Rockergruppierung „Bandidos“ vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO). Danach muss auch das Gremium MC strukturell als „gewalttätige Rockergruppierung“ angesehen werden, die ihre szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen außerhalb der Rechtsordnung und unter Anwendung von Gewalt austrägt. Die streng hierarchische Struktur im Gremium MC im Allgemeinen, die bundesweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu den normalen, friedlichen Motorradfahrern begründen für jedes Mitglied der Organisation die Gefahr, dass es in gewaltsame Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Diese Einschätzung wird eindrucksvoll durch die von Mitgliedern des Gremium MC begangene schwere Straftat zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen im Dezember 2011 belegt. Aufgrund der Schwere dieser Straftat war sie nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 (aaO) bereits für sich genommen hinreichender Anlass für ein Vereinsverbot, da die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten gegenüber konkurrierenden Vereinigungen anzunehmen war und ist. Insbesondere durch die Beförderung eines der am versuchten Tötungsdelikt beteiligten Vereinsmitglieds zum Präsidenten eines Chapters und die Verleihung einer Auszeichnung an einen anderen der Tatbeteiligten macht die Organisation nach außen deutlich, dass Straftaten im Rahmen der szenetypischen Auseinandersetzungen toleriert und sogar noch honoriert werden. c) 31 Der Umstand, dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sich nach Aktenlage bislang als waffenrechtlich zuverlässig erwiesen hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte der hierarchischen Struktur und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, aaO hinsichtlich der „Bandidos“). Dass keine Anhaltspunkte für eine herausgehobene Funktion des Antragstellers im Chapter Karlsruhe aktenkundig sind, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der streng hierarchischen Struktur des Gremium MC besteht gerade auch bei einfachen Mitgliedern (und sogar Anwärtern) die besondere Gefahr, dass sie sich - um in eine jeweils höhere Rangstufe zu gelangen - an den dargestellten gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten und damit einhergehend Waffen und Munition missbräuchlich einsetzen. 32 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten - wie etwa die Ortsgruppe Karlsruhe - könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen; deshalb müssen im Rahmen der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die festgestellten kriminellen Aktivitäten des Gremium MC in seiner Gesamtheit (und damit insbesondere auch die schwere in Sachsen begangenen Straftat) den einzelnen Ortsgruppen und deren Mitglieder zugerechnet werden (so ausdrücklich hinsichtlich des Gremium MC Bayrischer VGH, Urteil vom 10.10.2013, aaO). Für diese Einschätzung spricht auch entscheidend, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im das Vereinsverbot betreffenden Verfahren die Präsidenten der Chapter Mannheim und Karlsruhe dem sogenannten 7-er Rat angehören und danach der Präsident des Antragstellers als herausgehobene Führungsperson mit maßgeblichem Einfluss im Gremium MC anzusehen ist. Dass im Hinblick auf das hierarchisch geprägte Unterstellungsverhältnis der Mitglieder zu ihrem Präsidenten und des damit verbundenen hohen Loyalitätsdrucks gerade auch für die Mitglieder des Chapter Karlsruhe und damit für den Antragsteller die Gefahr besteht in gewaltsame Auseinandersetzungen „verwickelt“ zu werden, liegt auf der Hand. 33 Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass bislang keine von Mitgliedern des Chapter Karlsruhe begangenen Straftaten bekanntgeworden sind. Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragstellers, im Strukturbericht des Landeskriminalamts sei ein einziger angeblich das Gremium MC betreffender Vorfall aufgeführt, der dem Verein jedoch nicht zugerechnet werden könne. Der dem Vereinsverbotsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegende Vorfall in Sachsen einschließlich des „Nachtatverhaltens“ der Führungsmitglieder des Gremium MC und die dargestellten sonstigen Erkenntnisse über dessen Struktur begründen ausreichend die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist im Strukturbericht des Landeskriminalamts ein weiteres Tötungsdelikt in einer Frankfurter Parkanlage im April 2014 aufgeführt; danach ist ein Mitglied des Gremium MC Fulda im Rahmen einer mutmaßlichen Auseinandersetzung um Drogen durch Schüsse getötet worden. d) 34 Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass eine Beteiligung an gewaltsamen szeneinternen Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich vielmehr an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rdnr. 17 m.w.N.). Danach ist die Prognose der Unzuverlässigkeit bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist - hier Mitgliedschaft des Antragstellers im Gremium MC -, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist die Behörde auf Grundlage der über das Gremium MC vorliegenden Erkenntnisse zu Recht nicht ausgegangen. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Behörde unter den dargestellten Umständen so lange mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten oder gar rechtskräftigen Verurteilungen gekommen ist. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris). 2. 35 Auch das gegenüber dem Antragsteller verfügte Waffenverbot hält einer rechtlichen Überprüfung stand. a) 36 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit kann auch bei dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 5 WaffG zurückgegriffen werden. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C - juris, Rdnr. 7). Danach fehlt dem Antragsteller entsprechend den Ausführungen unter 1. die erforderliche Zuverlässigkeit. 37 Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob der Antragsteller bei Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung im Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition war. Die Untersagungsanordnung durfte gegen den Antragsteller jedenfalls als jemanden ausgesprochen werden, der in Bezug auf diese Gegenstände „erwerbswillig“ war und ist. Die Behörde kann ein Besitzverbot für bereits angeschaffte Waffen aussprechen, aber aus präventiven Gründen auch den zukünftigen Erwerb untersagen, braucht also nicht abzuwarten, bis das sprichwörtliche „Kind in den Brunnen gefallen“ ist (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage, § 41 WaffG Rdnr. 2). Für das Tatbestandsmerkmal der „Erwerbswilligkeit“ ist es ausreichend, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene wolle - künftig - in den Besitz von Waffen bzw. Munition gelangen. Für diese Erwartung ist keine konkrete Gefahr im Sinne des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erforderlich, sondern das gesetzliche Konzept der Gefahrenvorsorge gilt auch für die Erwerbsprognose. Als erwerbswillig ist danach eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne einer allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 - DVBl. 2011, 704). 38 Davon ausgehend besteht Grund zu einer solchen Besorgnis im Fall des Antragstellers bereits wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung Gremium MC, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen gewaltsam - und damit auch mit Waffen im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG - ausgetragen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach dem erfolgten Widerruf der ihm erteilten Waffenerlaubnisse auf erlaubnisfreie Waffen ausweichen bzw. „umsteigen“ wird; da er in der Vergangenheit bereits erlaubnispflichtige Revolver und Pistolen erworben hat, darf eine gewisse Affinität zu Waffen angenommen werden. 39 Die Behörde hat schließlich nicht verkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in ihrem Ermessen steht. Ihre Erwägungen halten sich auch innerhalb des von der genannten Vorschrift vorgezeichneten Ermessensspielraums. Dieser Spielraum war hier bereits dadurch stark eingeschränkt, dass im Hinblick auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Angehörigen des Gremium MC sehr erhebliche Gründe für die Erforderlichkeit des Waffenverbots auf der Tatbestandsseite der Norm sprechen. Entgegenstehende - gewichtige - Belange des Antragstellers, die bei dieser Sachlage ausnahmsweise ein Absehen vom Waffenbesitzverbot rechtfertigen könnten, sind im Übrigen nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. b) 40 Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 ist anwendbar, auch wenn gleichzeitig der Widerruf der Erlaubnis nach § 45 WaffG - wie hier - verfügt wird. Mit der Versagung einer Erlaubnis und dem Ausspruch eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG werden unterschiedliche Zwecke umgesetzt. Bei der Versagung einer Erlaubnis bzw. beim Widerruf einer Erlaubnis wird nur das Erwerbsinteresse des Einzelnen und die Erfüllung der daran geknüpften Anforderungen geprüft, beim Waffenverbot steht hingegen die Prävention und der Schutz von Leben und Gesundheit im Vordergrund (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 - NVwZ-RR 2013, 34). Der Hauptanwendungsfall eines Waffenbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG betrifft Konstellationen, in denen zuvor eine Waffenbesitzerlaubnis erteilt wurde. Soweit die Voraussetzungen für den Erlass eines Waffenverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG gegeben sind, rechtfertigt dies zwar vielfach - wie hier - auch den Widerruf der Erlaubnis. Dies bedarf jedoch bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer gewissen Zeit, in der das allgemeine Sicherungsbedürfnis ohne die Möglichkeit des Waffenverbots nicht bedient würde (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). Zudem versuchen Betroffene - wie auch Erfahrungen in anderen Rechtsgebieten mit Erlaubnisvorbehalten zeigen - einen Erlaubniswiderruf durch Rückgabe oder Verzicht zu unterlaufen. Damit unterbleibt zunächst die Aufklärung und Feststellung des Widerrufssachverhalts mit wachsenden Beweisschwierigkeiten für die Waffenbehörde im Falle späterer Antragsverfahren auf Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb dient das Verbot nach § 41 Abs. 2 WaffG der Umsetzung einer Präventionswirkung auch für den Fall der Erlaubnisrückgabe und verhindert gleichzeitig die andernfalls drohenden Nachteile einer Verschlechterung der Beweislage (so BVerwG, Urteil vom 22.08.2012, aaO). 41 Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen im Fall des Antragstellers ebenfalls vor. Das Besitzverbot ist dann „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Das ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt. Er besitzt - wie dargelegt - nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und c) WaffG. 42 Auch das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird als Ermessensentscheidung getroffen. Die streitgegenständliche Verfügung ist auch insoweit ermessensfehlerfrei, da in diesem Zusammenhang die gleichen Erwägungen wie bei dem Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gelten. 3. 43 Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinsichtlich des auf Grundlage von § 41 WaffG verfügten Waffenverbots vor. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die materielle Regelung selbst die Eilbedürftigkeit in sich trägt. Es besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse daran, Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, mit sofortiger Wirkung vom weiteren Umgang mit Waffen und Munition auszuschließen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Für das verfügte Waffenverbot geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einem Streitwert für das Hauptsacheverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR aus (vgl. auch Bayr. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 21 BV 14.2170 - juris). Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich der ersten eingetragenen Waffe ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten ebenfalls der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen, der sich für die weiteren zwei Waffen um 1.500,-- EUR (2 x 750,-- EUR) erhöht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Der danach in einem Klageverfahren festzusetzende Gesamtstreitwert von 11.500,-- EUR ist hier im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.