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Beschluss

20 L 1309/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0707.20L1309.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2933/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.04.2015 wiederherzustellen, 5 ist unbegründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. 7 Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist und im Übrigen auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. 8 Was die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung betrifft, ist diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar wird dort von einer Gefährdung „aufgrund Ihrer Abhängigkeit von berauschenden Substanzen“ gesprochen. Da von einer derartigen Abhängigkeit aber weder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung des Bescheides oder der Begründung des Waffen- und Munitionsverbotes die Rede ist noch der Verwaltungsvorgang dafür Anhaltspunkte bietet, geht die Kammer davon aus, dass insoweit ein redaktionelles Versehen in der Form vorliegt, dass versäumt wurde, aus einem für den Bescheid verwendeten Vorstück die hier nicht zutreffende Passage zu löschen. 9 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners ist § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG. Danach kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beantwortet sich auch im Rahmen des § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG nach den Vorgaben des § 5 WaffG, wobei die Regelvermutungstatbestände (u.a.) des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG mit heranzuziehen sind, 10 vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 22.01.2014 -21 ZB 13.1781-; OVG Hamburg, Urteil vom11.01.2011 -3 Bf 197/09-, beide juris. 11 Insoweit ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass die dort genannten Voraussetzungen sowohl unter dem Aspekt „mehrfache Verurteilung zu einer Geldstrafe“ als auch unter dem Aspekt „Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen“ erfüllt sind. Die Kammer nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung sind nicht vorhanden. 12 Weitere Anforderungen auf der Tatbestandsseite als (u.a.) die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen stellt § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG nicht, 13 vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 -1 A 57/15-, juris Rn. 25. 14 Im Hinblick darauf bedarf keiner weiteren Überprüfung, ob dem Antragsteller außerdem die zum Erwerb oder Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche persönliche Eignung fehlt. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang nur auf Folgendes: Soweit die Vermutung der fehlenden Eignung auch darauf gestützt worden ist, dass nach Mitteilung des Ausländeramtes und des Sozialamtes der Stadt Troisdorf beim Antragsteller die konkrete Gefahr der Fremd- und Selbstgefährdung bestehe, handelt es sich zunächst nur um eine Behauptung, die erst durch entsprechende konkrete Tatsachen verifiziert werden müsste, bevor sie einer behördlichen Maßnahme zugrunde gelegt werden kann. 15 Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, wegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers das angefochtene Waffen- und Munitionsverbot auszusprechen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist aufgrund der strafgerichtlichen Feststellungen in den aufgeführten rechtskräftigen Urteilen die Annahme berechtigt, die dortigen Sachverhalte ließen auf eine rohe und gewalttätige Gesinnung schließen, die vom Antragsteller gezeigte Gewaltbereitschaft unter gleichzeitiger Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes (angesprochen sínd damit die Bewaffnung mit einer Eisenstange bei der Bedrohung eines Mitbewohners und das Werfen eines Gitterzaunsockels in ein Zimmer, vgl. Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23.11.2010 -207 Ds -335 Js 799/10 -287/10- ) lasse für die Zukunft befürchten, dass er mit Waffen i.S.d. Waffengesetzes keineswegs ordnungsgemäß und rechtskonform umgehen und diese mithin missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. 16 Im Übrigen würde bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers ebenfalls überwiegen. Denn angesichts der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte bestünde ohne ein sofort vollziehbares Waffen- und Munitionsverbot eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Andererseits ist eine konkrete Gefährdungslage für den Antragsteller, welche den Einsatz erlaubnisfreier Waffen geboten erscheinen lassen könnte, nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt. Die Kammer teilt insoweit nach Aktenlage die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller wohl selbst häufiger durch sein Verhalten Anlass für eskalierende Konflikte gegeben hat. 17 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.