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Beschluss

20 L 987/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0524.20L987.17.00
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Tenor

   1. Der Antrag wird abgelehnt.

       Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 3139/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.01.2017 wiederherzustellen, ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung, eine abschließende Bewertung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners ist § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG. Danach kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen (u.a.) die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beantwortet sich auch im Rahmen des § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG nach den Vorgaben des § 5 WaffG, wobei die Regelvermutungstatbestände (u.a.) des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG mit heranzuziehen sind, vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 22.01.2014 -21 ZB 13.1781-; OVG Hamburg, Urteil vom11.01.2011 -3 Bf 197/09-, beide juris. Hier liegt –wie der angefochtene Bescheid zu Recht annimmt- ein Fall des § 5 Abs. 2 Ziff.1 WaffG in Form der Alternative „mehrfache Verurteilung zu einer Geldstrafe“ vor. Soweit der Antragsteller unter Berufung auf den Bay.VGH, Beschluss vom 25.10.2012 -21 ZB 12.539- (juris) die Auffassung vertritt, im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor, weil nur die letzte Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 16.04.2013 -72 Cs 131/13- zu 30 Tagessätzen (Rechtskraft 04.05.2013) innerhalb der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG liege, aber auch der Rechtskrafteintritt der weiteren Verurteilung innerhalb dieser Frist liegen müsse, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Vorschrift fordert dies nicht. Die insoweit vom Bay. VGH angeführten Argumente überzeugen nicht. Zunächst ist der Wortlaut der gesetzlichen Regelung eindeutig, weil ausdrücklich nur auf den Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung abgestellt wird. Warum Sinn und Systematik des Gesetzes die dortige Auslegung geboten erscheinen lassen, bleibt aus Sicht der Kammer letztlich offen. Die Konsequenz, dass bei wörtlichem Gesetzesverständnis auch länger zurückliegende Straftaten noch Berücksichtigung finden können, ist ausschließlich durch die genannte einschränkende gesetzliche Vorgabe bedingt, dass es nur auf den Rechtskrafteintritt der letzten Verurteilung ankommen soll. Auch die weitere Regelung in § 5 Abs. 3 WaffG spricht gegen die Auffassung des Bay. VGH. Denn diese Vorschrift kann ohne weiteres dazu führen, dass bei entsprechend langer Verwahrung in einer Anstalt selbst der Rechtskrafteintritt der letzten Verurteilung deutlich länger als 5 Jahre zurückliegt. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes fehlt ein Anhaltspunkt für die Annahme, dass –entgegen dem Wortlaut der Norm- weitere Verurteilungen nur innerhalb der Fünfjahresgrenze die Unzuverlässigkeit begründen können. Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelvermutung sind nicht vorhanden. Ob außerdem ein Fall des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a) WaffG vorliegt, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Weitere Anforderungen auf der Tatbestandsseite als (u.a.) die waffenrechtliche Un- zuverlässigkeit des Betroffenen stellt § 41 Abs.1 Nr. 2 WaffG nicht, vgl. etwa OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2015 -1 A 57/15-, juris Rn. 25. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, wegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers das angefochtene Waffen- und Munitionsverbot auszusprechen, dürfte wohl ebenfalls nicht zu beanstanden sein, was aber letztlich noch weiterer Überprüfung im Hauptsachverfahren bedarf. In der Verfügung wird darauf abgestellt, dass die Straftaten des Antragsstellers auf eine rohe und gewalttätige Gesinnung schließen ließen, dass aus den Taten abzuleiten sei, dass er in Stresssituationen schnell reizbar sei und zur Überreaktion neige und dass der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung nicht erlaubnispflichtiger Waffen begegnet werden müsse. Insoweit deuten die in der angefochtenen Verfügung genannten Straftaten –auch wenn sie schon teilweise etliche Jahre zurückliegen- durchaus in die Richtung einer gewissen Gewalttätigkeit des Antragstellers. Es spricht einiges dafür, dass die nunmehr vom Antragsgegner im Rahmen der Ermessensausübung zusätzlich herangezogenen Vorfälle vom 24./25.08.2014 geeignet sind, das streitige Verbot zu stützen. Dem steht nicht entgegen, dass das Strafverfahren (664 Js 524/14) nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Denn im Rahmen der Gefahrenabwehr, um die es hier geht, sind nicht nur Sachverhalte zu berücksichtigen, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Die erhebliche Geldzahlung, die dem Antragsteller durch den Beschluss des Landgerichts vom 13.04.2015 zur Auflage gemacht worden ist, lässt zunächst darauf schließen, dass auch nach der Beweisaufnahme nicht ganz unerhebliche strafrechtliche Vorwürfe bestehen geblieben sind, wobei auch die angeklagte gefährliche Körperverletzung eine Rolle gespielt haben dürfte. Da insoweit allerdings die vollständigen Strafakten noch nicht vorliegen, muss diese Bewertung einer abschließenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Gefahr für Leib und Leben anderer, die sich bei einem Übergriff der Art, wie er am 00./00.00.2014 stattgefunden hat, ergeben würde, hat ganz erhebliches Gewicht. Der vom Kläger geltend gemachte Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit – eine konkrete Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt- würde zwar auch durchaus schwer wiegen. Gegenüber dem vorgenannten öffentlichen Interesse muss sein entsprechendes privates Interesse jedoch zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.