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Beschluss

3 Bs 238/09

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0209.3BS238.09.0A
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Leitsätze
1. Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen (Fortführung OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris). (Rn.9) 2. Dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesamtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll.(Rn.12) 3. Besteht in Bezug auf die Durchführung des Eheschließungsverfahrens Streit darüber, ob das Standesamt bestimmte Prüfungsschritte (hier: die Prüfung der Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft) für geboten halten darf, haben darüber nicht die Verwaltungsgerichte (implizit) im ausländerrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu befinden; Rechtsschutz wird insoweit allein in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften in §§ 49 - 51 PStG gewährt.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen (Fortführung OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris). (Rn.9) 2. Dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesamtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und dieser glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll.(Rn.12) 3. Besteht in Bezug auf die Durchführung des Eheschließungsverfahrens Streit darüber, ob das Standesamt bestimmte Prüfungsschritte (hier: die Prüfung der Echtheit vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft) für geboten halten darf, haben darüber nicht die Verwaltungsgerichte (implizit) im ausländerrechtlichen Rechtsschutzverfahren zu befinden; Rechtsschutz wird insoweit allein in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften in §§ 49 - 51 PStG gewährt.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. 1. Die Antragstellerin erstrebt ausweislich des mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 16. Dezember 2009 gestellten Antrags (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass „im Wege der einstweilige(n) Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.09.09 angeordnet“ werden soll. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 3 f.), bemisst sich ein Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO, während das davon zu unterscheidende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in § 123 VwGO geregelt ist; eine „Anordnung der aufschiebenden Wirkung … im Wege der einstweiligen Anordnung“ ist dementsprechend (da hierbei zwei verschiedene Verfahrensarten vermengt würden) nicht möglich. Ebenso hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem - in erster Instanz bereits in gleicher Weise unklar formulierten, vgl. die Antragsschrift vom 14. September 2009, S. 2 - Begehren der Antragstellerin ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allenfalls als konkludenter Hilfsantrag (zu einem Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage) entnommen werden konnte, und ihr Begehren in dieser Weise ausgelegt (BA S. 4). Nachdem die anwaltlich vertretene Antragstellerin in Kenntnis dieser deutlichen und ausführlichen Hinweise in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nunmehr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich erneut den o. g. Antrag stellt, versteht auch das Beschwerdegericht das Beschwerdebegehren so, wie das Verwaltungsgericht das dortige Begehren der Antragstellerin verstanden hat. a) Hinsichtlich des somit anzunehmenden Hauptantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gerichteten - Klage ist die Beschwerde unbegründet, weil sie den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht gemachten Ausführungen (BA S. 3 f.) nichts Erhebliches entgegensetzt; insbesondere ist die Antragstellerin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor nicht mit dem deutschen Lebensgefährten verheiratet, so dass es weiterhin bereits an der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehlt. b) Hinsichtlich des anzunehmenden Hilfsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (gerichtet auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zum Termin der von der Antragstellerin angekündigten Eheschließung von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen) bleibt die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit vermag die Beschwerdebegründung die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu erschüttern. aa) Das Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, die Eheschließung der Antragstellerin stehe nicht unmittelbar bevor, weil ein Termin hierfür weder feststehe noch bestimmbar sei; den künftigen Eheleuten fehlten nach ihrem eigenen Bekunden noch erforderliche Unterlagen, und deren Beschaffung erweise sich auch nicht als so einfach, wie die Antragstellerin es wiederholt dargestellt habe. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang in der Begründungsschrift vom 16. Dezember 2009 vorgetragen, ihr (deutscher) Lebensgefährte habe „vor wenigen Tagen davon gesprochen, noch vor dem Weihnachtsfest die beglaubigte Urkunde aus der Dominikanischen Republik zu erhalten“, und dieser habe „am 04.01.2010 mit dem zuständigen Standesamt in … einen Termin vereinbart, an dem auch die Beschwerdeführerin selbstverständlich teilnehmen“ werde. Daran anknüpfend hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 ausgeführt, am 28. Dezember 2009 seien die noch fehlenden Dokumente endlich in Hamburg eingetroffen. Bei der Vorsprache am 4. Januar 2010 habe noch eine Übersetzung der aus der Dominikanischen Republik übersandten Urkunden gefehlt, welche die Antragstellerin sogleich veranlasst habe über das dominikanische Konsulat. Am 7. Januar 2010 hätten die künftigen Eheleute einen weiteren Termin beim Standesamt in Hamburg- …. Der Berichterstatter hat sich daraufhin am 12. Januar 2010 telefonisch bei dem Standesamt über den aus dortiger Sicht gegebenen Stand des von der Antragstellerin betriebenen Eheschließungsverfahrens unterrichten lassen. Der Standesbeamte J. hat dabei mitgeteilt, ein Eheschließungstermin sei noch lange nicht absehbar. Die Antragstellerin und ihr Verlobter hätten nun zwar die zunächst nötigen Unterlagen eingereicht, doch sei diesbezüglich eine umfangreiche Überprüfung erforderlich, die einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Hinsichtlich der vorgelegten ausländischen Urkunden müsse deren Echtheit überprüft werden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der zuständigen deutschen Botschaft. Außerdem werde es zur Eheschließung erforderlich sein, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erwirken; hierfür würden die Unterlagen noch dem insoweit zuständigen Hanseatischen Oberlandesgericht übersandt werden müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Eheschließungsverfahren noch eher am Anfang stehe als dass sein Ende abzusehen sei. Die Beteiligten haben den schriftlichen Vermerk über dieses Telefonat mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt bekommen und sich hierzu mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2010 bzw. vom 13. Januar 2010 geäußert. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, dass für den 19. Januar 2010 beim Standesamt ein Termin zur Anmeldung der Eheschließung vorgemerkt (und dann offenbar auf den 21.1.2010 verschoben) worden ist; wegen weiterer Einzelheiten nimmt das Beschwerdegericht auf die Ausführungen in diesen Schriftsätzen Bezug. Wie eine erneute telefonische Nachfrage des Beschwerdegerichts bei der zuständigen Standesbeamtin vom 1. Februar 2010 ergeben hat, hält diese auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin und nach Rücksprache mit dem Oberlandesgericht an der Einschätzung fest, dass die Echtheit einiger Urkunden unter Einschaltung eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft zu prüfen sei. Wegen der Einzelheiten verweist das Beschwerdegericht auf den diesbezüglichen Gesprächsvermerk des Berichterstatters und auf die diesbezüglichen Stellungnahmen der Beteiligten (jeweils erfolgt mit Schriftsätzen vom 3.2.2010). bb) Das o. g. Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht maßgeblich in Frage zu stellen. Unter den hier gegebenen Umständen lässt sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht feststellen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstünde oder dass der Eheschließung derzeitig allein Umstände entgegenstünden, die nicht in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen. Das Beschwerdegericht hat die insoweit geltenden Grundsätze bisher wie folgt umrissen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2007, InfAuslR 2007, 282): „Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1971, BVerfGE Bd. 31 S. 58, 67 ff.; Beschl. v. 30.11.1982, BVerfGE Bd. 62 S. 323, 329; Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE Bd. 76 S. 1, 42) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60 a.2.3 i. V. m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU v. 22.12.2004; so bereits Nr. 55.2.3 i. V. m. Nr. 18.0.1 AuslG-VwV). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann es sprechen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Umgekehrt ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002 S. 228, 230, 231). Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen; dann ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht bzw. die Zweifel oder Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.5.2006, AuAS 2006 S. 242 f.).“ Diese Ausführungen haben an die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (PStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung angeknüpft. Im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2009 geltende Fassung des Personenstandsgesetzes (BGBl. I 2007 S. 122) ist allerdings zu beachten, dass die nunmehr in §§ 11 ff. PStG enthaltenen Regelungen über das Eheschließungsverfahren gegenüber der vorherigen Fassung teilweise ergänzt worden sind. So ist jetzt in § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG ausdrücklich bestimmt, dass das Standesamt, wenn es bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht feststellt, den Eheschließenden mitteilt, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG bedarf die Eheschließung (erst dann) erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung, wenn seit der vorstehend genannten Mitteilung des Standesamts an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Ehe geschlossen wurde. An diese Bestimmungen dürfte wiederum die zwischenzeitlich am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) anknüpfen. Danach (vgl. Abschnitt 60a.2.1.1.2.1 i. V. m. Abschnitt 30.0.6) kann sich ein Duldungsanspruch eines Ausländers im Einzelfall aus einer unmittelbar bevorstehenden Ehe mit einem Deutschen oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen ergeben; die Eheschließung steht in diesem Sinne „ … unmittelbar bevor, wenn das - durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete - Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind“ (a. a. O., Abschnitt 30.0.6). Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung, die im Hinblick auf die durch Art. 6 GG geschützte Eheschließungsfreiheit zu einem (vorübergehenden) Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG führen kann, regelmäßig (jedenfalls) dann auszugehen ist, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesamtliche Mitteilung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und er glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll. Außerdem spricht (nach wie vor) viel dafür, dass ein vorübergehendes Abschiebungsverbot wegen der geplanten Eheschließung auch dann angenommen werden kann, wenn das Prüfungsverfahren aus Gründen nicht voranschreitet, die nicht auf eine Sachprüfung der Personenstandsbehörden zurückzuführen sind und ausschließlich in die Verantwortungssphäre des Standesamts bzw. (im Falle eines anhängigen Befreiungsverfahrens gemäß § 1309 Abs. 2 BGB) des Oberlandesgerichts fallen (zu einem solchen Fall vgl. den o. g. Beschluss des Beschwerdegerichts vom 4.4.2007, a. a. O., 283). Das Beschwerdegericht braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob nunmehr angesichts der o. g. Neureglung in § 13 Abs. 4 PStG anzunehmen ist, dass für die Annahme einer zu einem vorübergehenden Abschiebungsverbot führenden, unmittelbar bevorstehenden Eheschließung (soweit erforderlich) stets auch bereits der erfolgreiche Abschluss des Befreiungsverfahrens beim Oberlandesgericht gemäß § 1309 Abs. 2 BGB vorliegen muss, oder ob es hierfür (wie vom Beschwerdegericht im Hinblick auf § 5 a Satz 1 PStG a. F. für möglich gehalten, vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss vom 4.4.2007, a. a. O.) auch genügen kann, wenn der Standesbeamte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PStG (n. F.) die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung über den Antrag des Ausländers auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (aus seiner Sicht abschließend) vorbereitet und im Anschluss daran die diesbezüglichen Unterlagen an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat (auch § 5 a Satz 1 PStG a. F. sah eine Pflicht des Standesbeamten zur Vorbereitung der Entscheidung des Oberlandesgerichts vor). Denn im vorliegenden Fall ist nach der oben wiedergegebenen Äußerung der zuständigen Standesbeamtin schon nicht absehbar, wann das in der Schlussphase des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehefähigkeit erfolgende Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht beginnen könnte, da (auch nach Einschätzung des Oberlandesgerichts) zuvor die Echtheit einiger von der Antragstellerin vorgelegter Dokumente mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der zuständigen deutschen Botschaft zu prüfen sein wird. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, dass die Eheschließung der Antragstellerin mit Herrn Euler unmittelbar bevorstünde. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 20. Januar 2010, vom 25. Januar 2010 und vom 3. Februar 2010 führen zu keinem anderen Ergebnis. Ob das Standesamt die Antragstellerin und ihren Verlobten zunächst hinreichend deutlich über die voraussichtliche Dauer des Eheschließungsverfahrens informiert hat, ist in dem hier maßgeblichen Zusammenhang unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, ob die deutsche Botschaft in der Dominikanischen Republik wegen des Erdbebens in Haiti nunmehr auch Aufgaben der dortigen deutschen Botschaft übernehmen muss; ein solcher Umstand fiele weder in die Verantwortungssphäre der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens noch in die Verantwortungssphäre der hiesigen Personenstandsbehörden. Schließlich kann es im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch keine entscheidende Bedeutung erlangen, ob das Standesamt Hamburg- … (im Einklang mit der diesbezüglichen Einschätzung des Hanseatischen Oberlandesgerichts), wie die Antragstellerin meint, es im Hinblick auf die in dem früheren aufenthaltsrechtlichen Ehenachzugsverfahren der Antragstellerin bereits erfolgte Prüfung zu Unrecht für erforderlich hält, die Echtheit einiger von ihr vorgelegter ausländischer Urkunden mit Hilfe eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft zu überprüfen. Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Zuständigkeit und die Kompetenz der Verwaltungsgerichte (die keine „Ober-Standesämter“ sind). Sollte die Antragstellerin es für geboten halten, zur Verkürzung des Verfahrens der Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG) bzw. zur Unterbindung aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigter Prüfungsschritte um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, so wäre ein dahingehender Antrag nicht bei den Verwaltungsgerichten zu stellen (vgl. §§ 49 - 51 PStG). Das Beschwerdegericht sieht vor diesem Hintergrund keine Grundlage, sich hier über die fachliche Einschätzung der Standesbeamtin und des Oberlandesgerichts im Wege einer eigenen Bewertung hinweg zu setzen. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.