Beschluss
11 B 82/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0707.11B82.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen und bis zur Entscheidung über den einstweiligen Anordnungsantrag des Antragstellers einen sogenannten Hängebeschluss zu erlassen und den Antragsgegner zu verpflichten, von der für den 7. Juli 2023 geplanten Abschiebung des Antragstellers um 19:35 Uhr vom Berliner Flughafen abzusehen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anspruch auf die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AufenthG zur Seite. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 11 B 10006/21 -, juris Rn. 22). Solche Ausnahmefälle liegen insbesondere dann vor, wenn sich rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage beispielsweise in Art. 8 EMRK (Schutz des Familien- und Privatlebens) oder in Grundrechten, etwa Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) haben, oder wenn ein Abschiebungsverbot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgt, soweit diese Rechte dem Antragsteller eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren gehen würde (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 11 B 84/17 -, juris Rn. 102f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 34 m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. März 2020 - 4 MB 5/20 -, juris Rn. 10f. m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der Ausreisepflicht zu. 1. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht schon deswegen aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, weil die Verlobte des Antragstellers nach eigenen Angaben in Deutschland wohnt und deutsche Staatsangehörige ist. Der sich aus Art. 6 GG ergebende Schutz von Ehe und Familie steht einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Der Gesetzgeber hat aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen, welche die, hier nicht erfolgte, Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Allerdings gebietet Art. 6 GG darüberhinausgehend im Einzelfall ein Abschiebungshindernis, wenn die Wahrnehmung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). In Ausnahmefällen kann es ausreichend sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist, wenn sich die Eheschließung nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 B 153/16 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 10 CE 16.2266 -, juris Rn. 11; OVG B-Stadt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 Bs 238/09 -, juris Rn. 8 ff). Dabei kann auch einzubeziehen sein, mit welchen finanziellen und sonstigen Belastungen eine etwaige Ausreise vor der Eheschließung und eine anschließende Wiedereinreise zum Zwecke der Eheschließung für die Betroffenen verbunden sind (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2021, AufenthG § 60a Rn. 209). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch offensichtlich nicht vor. Zwar trägt der Antragsteller vor, verlobt zu sein. Aus diesem Verlöbnis ergibt sich jedoch kein Schutz hinsichtlich Art. 6 GG. Eine Eheschließung ist zwar ausweislich der Antragsbegründung angedacht, aber – was im Sinne der vorstehenden Maßgaben erforderlich wäre – noch nicht geplant. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass bereits ein Termin zur Eheschließung vorgesehen wäre. Ebenso begründet der sich aus Art. 8 EMRK ergebende Schutz des Privatlebens keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Dem Antragsteller ist die (vorübergehende) räumliche Trennung von seiner Lebensgefährtin zumutbar. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt kein generelles Recht, sich in einem bestimmten Staat aufzuhalten. Hieraus folgt auch nicht die Pflicht des Aufenthaltsstaates, die Wahl des (ehelichen) Wohnsitzes zu respektieren und eine gemeinsame Lebensführung in seinem Staatsgebiet zu sichern. Vielmehr haben die Vertragsstaaten der EMRK nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts das Recht, über Einreise, Aufenthalt und Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Die dem Staat grundsätzlich zustehende Entscheidung über den Verbleib eines Angehörigen einer fremden Staatsangehörigkeit im eigenen Staatsgebiet kann sich jedoch ausnahmsweise als (ungerechtfertigten) Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens erweisen. Liegt ein Eingriff vor, so kommt eine Rechtfertigung nur in Betracht, wenn die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, insbesondere also verhältnismäßig zum verfolgten berechtigten Zweck (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Eine Abschiebung begründet keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Antragsteller ist die Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin in vollem Bewusstsein seines unsicheren Aufenthalts im schwebenden Asylverfahren eingegangen, sodass die im Bewusstsein der nur ggf. vorübergehenden Natur des Aufenthalts im Bundesgebiet eingegangene Lebensgemeinschaft keine schützenswerte Verwurzelung begründen kann. 2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 6 GG wegen der vom Antragsteller geltend gemachten Vormundschaft für seinen minderjährigen Bruder. Zwar steht der verfassungsrechtlich in Art. 6 GG verbürgte Schutz der Ehe und Familie einer Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, lässt sich aus Art. 6 GG kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt ableiten. Ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK setzt regelmäßig voraus, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Eine bloße Duldung reicht grundsätzlich nicht aus, da diese in der Regel nur vorübergehender Natur ist. Entsprechend kann etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn ein nur geduldetes Familienmitglied auf längere Dauer reiseunfähig ist und eine Aufenthaltsbeendigung daher zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Beteiligten steht. Dies gilt umso mehr, wenn das geduldete Familienmitglied in besonderem Maße der Anwesenheit des anderen Familienmitglieds bedarf (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2021, AufenthG § 60a Rn. 203). Bei der Berücksichtigung von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK als ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis insbesondere im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 60a Abs. 2 AufenthG kommt es folglich maßgeblich darauf an, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann. Insoweit ist es im rechtlichen Ausgangspunkt grundsätzlich weder zwingend notwendig noch für sich genommen hinreichend, dass ein Familienmitglied über einen Aufenthaltstitel verfügt oder einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 15, 17). Andererseits kann es ausnahmsweise Konstellationen geben, in denen weder die freiwillige Ausreise noch die Abschiebung des einen Familienmitgliedes möglich ist, der über kein Aufenthaltsrecht verfügt, mit der Folge, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann. Dann kann eine Abschiebung auch ohne berechtigten Aufenthalt eines Familienangehörigen rechtlich unmöglich sein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 8 ME 92/19 -, juris Rn. 8; OVG B-Stadt, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 6 Bs 75/20 -, juris Rn. 10). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Familienmitglieder beispielsweise wegen Krankheit oder Schwangerschaft des noch nicht ausreisepflichtigen Ausländers in besonderem Maße aufeinander angewiesen sind (EGMR, Urteil vom 20. März 1991 - 46/1990/237/307 - InfAuslR 1991, 217; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16. Oktober 2020, Rn. 3). Ein solches Angewiesensein ergibt sich nicht allein aus der Betreuerstellung eines Familienmitglieds für ein anderes Familienmitglied (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2023 - 11 B 116/22 -, n. v., S. 15 des Beschlussabdrucks). Gleiches gilt für die Vormundstellung. Eine Vormundschaft unbegleiteter minderjähriger Asylantragsteller erfolgt häufig durch den Kreis, dem die unbegleiteten minderjährigen Asylantragsteller zugewiesen sind. Die Vormundschaft allein begründet demnach keine schützenswerte Beziehung. Es müssen weitere Umstände und Gründe hinzutreten, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund bestehender familiärer Bande begründen können. Solche Umstände wurden nicht dargelegt. Im Gegenteil ergibt sich aus dem übersandten Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 2. Mai 2023, dass bis zu diesem Beschluss das Jugendamt des Kreises D. Vormund war. Das Jugendamt hat die Vormundschaft des Antragstellers angeregt, da die Eltern des Antragstellers sich dies gewünscht hätten und ihm eine Vollmacht erteilt haben. Die Vormundschaft war daher aufzuheben, da der Anordnungsgrund weggefallen ist. Ein Angewiesensein des Bruders auf den Antragsteller ergibt sich hieraus gerade nicht. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Bruder des Antragstellers 17 Jahre alt ist und zuvor schon unter Vormundschaft des Kreises stand, ohne dass diesbezüglich Probleme vorgetragen wurden. Es ist auch im Übrigen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Bruder des Antragstellers aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen zwingend auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen wäre. 3. Auch aus den Umständen der Einleitung der Abschiebung lässt sich kein Duldungsgrund ableiten. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 5. März 2020 den Asylantrag des Antragstellers abgelehnt und dem Antragsteller eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2023 vollumfänglich abgelehnt (Az. 10 A 18/23). Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. März 2023 (Az. 5 LA 23/23) die Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist damit seit dem 30. April 2023 abgelaufen. Grundsätzlich ist die Abschiebung nach Ablauf der Ausreisefrist nicht mehr anzukündigen. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden, § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG. Eine solche Pflicht der vollziehenden Behörde ergibt sich ausnahmsweise aus § 60a Abs. 5 Satz 3, 4 AufenthG, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist. Dann muss die Behörde die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher ankündigen. Die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde (siehe zur Verneinung der analogen Anwendung auf andere Fälle wegen mangelnder Schutzbedürftigkeit schon VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2022 - 11 B 118/22 -, juris Rn. 24). Eine Aussetzung der Abschiebung liegt hier nicht vor. Da der Antragsteller erst seit dem 31. März 2023 vollziehbar ausreisepflichtig ist, vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, kommt eine Aussetzung der Abschiebung von über einem Jahr schon nicht in Betracht. Im Übrigen ist dem Antragsteller seit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – soweit für die Kammer ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt eine Duldung erteilt worden. Daneben war auch die freiwillige Ausreise nicht gesichert im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist dann nicht gesichert, wenn aus konkreten Gründen Zweifel daran bestehen, dass der Ausländer bis zum Ablauf der Ausreisefrist in einen Nicht-EU-Staat oder im Fall einer dort gegebenen Erlaubnis in einen EU-Staat ausreist (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 58 Rn. 25). Dabei spricht bereits der Umstand, dass der Ausländer während der Dauer der ihm gewährten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, gegen eine freiwillig, also aufgrund einer eigenen Willensentschließung erfolgende Ausreise. Im Rahmen seiner nach § 82 Abs. 1 AufenthG bestehenden Mitwirkungspflicht obliegt es dem Ausreisepflichtigen, seine Ausreiseabsichten glaubhaft zu machen (Zeitler, HTK-AuslR / § 58 AufenthG / zu Abs. 1 und 3, Stand: 1. Oktober 2020, Rn. 12). Hier soll die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht über zwei Monate nach Ablauf der freiwilligen Ausreisepflicht erfolgen. Der Antragsteller hat in der Zwischenzeit nichts zu einer (beabsichtigten) freiwilligen Ausreise vorgetragen, auch nicht im Rahmen der heute erfolgenden Abschiebung. Der Antragsgegner hat durch sein Schreiben vom 31. Mai 2023, durch das der Antragsteller aufgefordert wurde, am 7. Juli 2023 um 9:30 Uhr in der Ausländerbehörde des Antragsgegners vorzusprechen, um seine Ausreise zu klären, keinen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen, dass der Antragsteller von einer Verschonung von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ausgehen durfte. In dem Schreiben wurde dem Antragsteller lediglich mitgeteilt, dass er ausreisepflichtig sei und bis zur Durchsetzung der Ausreise eine Duldung erhalten solle. Durch diese Wortwahl wird vielmehr deutlich, dass der Antragsgegner nicht mehr von einer freiwilligen Ausreise des Antragstellers ausging, sondern die Durchsetzung der Ausreisepflicht plante. Auch aus der Mitteilung über die Kosten einer Duldung ergibt sich nichts anderes. Insbesondere ergibt sich hieraus keine Zusicherung im Sinne des § 108a LVwG-SH, dass eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung über den Zeitraum bis zur tatsächlichen zwangsweisen Durchsetzung erteilt werden soll. Vielmehr ist darin eine allgemeine Mitteilung zu sehen, die für den Fall einer nicht am gleichen Tage stattfindenden zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht über die Kosten einer Duldung informieren soll. Doch selbst wenn in der Einladung eine Zusicherung der Ausstellung einer Duldung bis zur Durchsetzung der Ausreise zu sehen wäre, so ergäbe sich hieraus kein weitergehender Rechtsschutz. Die Duldung wäre jedoch in jedem Fall nur bis zu der heute durchgeführten zwangsweisen Durchsetzung der Ausreise zugesichert worden. Einen Schutz vor einer Abschiebung bietet eine ausgestellte Duldung bis zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gerade nicht (vgl. zur Zulässigkeit etwaiger diesbezüglicher Nebenbestimmungen VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2022 - 11 B 118/22 -, juris Rn. 21 ff.). 4. Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich kein Duldungsanspruch. Insbesondere ist vor der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreise nach Ablauf der Ausreisefrist keine erneute Anhörung erforderlich. Die Abschiebung als solche ist kein Verwaltungsakt (Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 37. Edition, Stand 1. Januar 2023, AufenthG § 58 Rn. 39 m.w.N.; vgl. zum erforderlichen Verfahren Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 58 Rn. 43 ff.). Im Übrigen war es dem Verfahrensbevollmächtigten offensichtlich möglich, während der laufenden zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht und vor tatsächlicher Verbringung in sein Herkunftsland mit seinem Mandanten, dem Antragsteller, Kontakt aufzunehmen. Durch die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag erledigt (VG München, Beschluss vom 30. September 2021 - M 9 SN 21.4956 -, juris Rn. 25 m. V. a. BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 15 CS 16.1417 -, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.