Beschluss
11 B 101/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1016.11B101.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der am 7. Oktober 2024 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 11 A 92/24 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller eine Duldung auszustellen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 30. April 2024 (Az. 11 B 115/23) entgegen, mit dem bereits über die Aussetzung der Abschiebung entschieden worden ist. Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar abgelehnt, kommt auch dem ablehnenden Beschluss nach § 121 VwGO analog materielle Rechtskraft zu. Diese steht einem neuen Antrag zu demselben Streitgegenstand bzw. einem Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 VwGO nur dann nicht entgegen, wenn der neue Antrag sich auf eine Veränderung relevanter Umstände stützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – 1 W-VR 4.23 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass der Antragsteller neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beibringt, die er im früheren Eilverfahren nicht beibringen konnte (OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2023 – 5 B 757/23 –, juris Rn. 42). Eine Veränderung der entscheidungserheblichen Umstände wird zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, allerdings trägt der Antragsteller veränderte Tatsachen vor. Er führt unter anderem aus, dass er und seine Lebensgefährtin nunmehr die Eheschließung beabsichtigen würden. Daneben legt der Antragsteller neue Mittel zur Glaubhaftmachung vor, unter anderem hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint (Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für eine Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es besteht kein Anordnungsanspruch. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegen nicht vor, insbesondere ist der Antragsteller im Besitz eines gültigen Passes, der von der Antragstellerin sichergestellt wurde. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seiner Abschiebung rechtliche Gründe entgegenstehen. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt. (Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). Dies ist hier nicht der Fall. Einer Abschiebung des Antragstellers steht zunächst nicht seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse entgegen. Hierzu hat die Kammer in ihrer Entscheidung vom 30. April 2024 bereits Folgendes ausgeführt: „Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Ob ein Ausländer sein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in dem Innehaben eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 65 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 29. März 2023 – 11 B 43/23 –, juris Rn. 23 und vom 22. Juni 2022 – 11 B 13/22 –, juris Rn. 41; VG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2017 – 1 B 74/17 –, juris Rn. 45). Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Voraussetzungen erfüllen würde. Zwar spricht für eine gewisse Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, dass der Antragsteller einen Schulabschluss gemacht hat, eine Ausbildung absolviert hat und einen Arbeitsplatz innehat. Auch kann von ausreichenden Sprachkenntnissen ausgegangen werden. Zudem verfügt er über einen festen Wohnsitz und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln. Weiterhin gibt er an, in einer festen Beziehung zu leben und damit über eine gewisse soziale Eingebundenheit zu verfügen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller erst seit fast sieben Jahren in der Bundesrepublik aufhält und sein Aufenthalt den Großteil dieser Zeit nicht rechtmäßig war, was erheblich gegen die Annahme einer schutzwürdigen Verwurzelung spricht. Zudem ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller die Reintegration in Brasilien nicht möglich sein wird. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Der Antragsteller hat von seinen ersten 17 Lebensjahren knapp 13 in Brasilien verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass er über entsprechende Kenntnisse der portugiesischen Sprache verfügt (siehe auch die in portugiesischer Sprache verfasste E-Mail, VV Bl. 202), zumal er dort eine Oberschule besucht hat, und mit den Lebensverhältnissen in Brasilien vertraut sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller eine Berufsausbildung als Hotelfachmann abgeschlossen hat. Es besteht daher für ihn die Möglichkeit, eine Anstellung im Hotelgewerbe zu erlangen und sich dadurch auch wirtschaftlich im Herkunftsland zu (re)integrieren. Nach alledem ist davon auszugehen, dass er zuvor eine Sozialisation in seinem Herkunftsland erfahren hat und hierauf im Falle einer Rückkehr prognostisch aufbauen kann. Selbst wenn verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat fehlen sollten, wäre dies bei Volljährigen – wie dem Antragsteller – kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten ließe (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 19 ZB 21.2053 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 – juris Rn. 46).“ An diesen zutreffenden Ausführungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung in vorliegenden Verfahren fest. Der Antragsteller trägt inhaltlich nichts Neues vor, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Im Wesentlichen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Auch die im Hauptsacheverfahren (Az. 11 A 92/24) eingereichten Stellungnahmen, unter anderem seiner Lebensgefährtin, deren Eltern, seiner Stiefmutter, eines Freundes und seines Arbeitgebers, ergeben keine neuen Anhaltspunkte. Wie bereits ausgeführt zeigt sich, dass sich der Antragsteller was seinen Schulabschluss, seine Berufsausbildung und seinen Arbeitsplatz angeht, trotz der schwierigen Lebensumstände (zeitweise Unterbringung im Frauenhaus und später in einem Männerwohnheim, psychische Erkrankung, Drogenkonsum) in wirtschaftlicher Hinsicht gut in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hat. Das Vorhandensein familiärer Bindungen zu seiner Stiefmutter sowie die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Eltern zeigen, dass der Antragsteller auch sozial integriert ist. Andererseits kann nicht vernachlässigt werden, dass der Antragsteller nicht straffrei geblieben ist. Er hat ein Gewaltverbrechen begangen und dabei dem Geschädigten, bei dem die Tat auch psychische Folgen hinterlassen hat, schwere Verletzungen zugefügt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller, nachdem er Anfang 2018 seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen hat, vollziehbar ausreisepflichtig ist, mithin der Großteil seines Aufenthalts in der Bundesrepublik unerlaubt ist. In diesem Falle kann ein schutzwürdiges Vertrauen, sich dauerhaft in der Bundesrepublik aufzuhalten nicht entstehen, zumal der Antragsteller zunächst nur aufgrund der Ausbildung geduldet wurde, also der Aufenthaltszweck von vornherein nur ein vorübergehender war, was sich auch in den mit der Duldung erlassenen Nebenbestimmungen zeigt. Zuletzt wurde der Antragsteller wegen Passlosigkeit geduldet, weil er sich nicht hinreichend um die Beschaffung eines gültigen Passes bemüht hat. Im Übrigen bleibt es dabei, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller aus seinem Herkunftsland entwurzelt ist und sich dort nicht reintegrieren kann. Soweit sich aus seiner Erkrankung möglicherweise Eingliederungsschwierigkeiten ergeben, beruhen diese nicht auf der fortgeschrittenen Integration bzw. einer Entwurzelung, sondern es handelt sich um Umstände, die ihn im Bundesgebiet gleichermaßen treffen. Einer Abschiebung steht auch der Schutz der Familie nicht entgegen. Die gilt zunächst hinsichtlich der Bindungen des Antragstellers zu seiner Stiefmutter, also der Ehefrau seiner verstorbenen Mutter. Auch insofern wird auf die weiterhin für zutreffend erachteten folgenden Ausführungen aus dem Beschluss der Kammer vom 30. April 2024 verwiesen: „Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst auch die familiären Bindungen zwischen Stiefeltern- und Kindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17 –, juris Rn. 50 ff.; Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 6 Rn. 8). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller volljährig ist. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar etwa auch familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als etwa im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 m.V.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK genießen Beziehungen zwischen Erwachsenen nicht ohne weiteres den Schutz nach Art. 8 EMRK, wenn keine zusätzlichen Elemente einer Abhängigkeit dargelegt werden, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen hinausgehen (EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – 52853/99 Yilmaz/Deutschland –, NJW 2004, 2147 Rn. 44). Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses bei Trennung von erwachsenen Familienmitgliedern ist danach, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen dringend angewiesen ist, sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, was insbesondere der Fall ist, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist, die erforderliche Lebenshilfe auch tatsächlich erbracht wird und die erforderliche Lebenshilfe von nicht unbeträchtlichem Gewicht ist. Dabei ist immer zu beachten, dass die tatsächliche Erbringung von erforderlichen Betreuungsleistungen eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses ist, dass andererseits aber allein die tatsächliche Erbringung von Betreuungsleistungen noch nicht zu einem Abschiebungshindernis führt (Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 16. Oktober 2020, Rn. 10, 11). Ein solches Angewiesensein oder eine Abhängigkeit wurde in Bezug auf den Antragsteller und seine Stiefmutter nicht dargelegt. Es ist weder ersichtlich, ob und falls ja in welchem Maße die Stiefmutter des Antragstellers etwaige Lebenshilfe erbringt, noch, dass der Antragsteller ein eigenständiges Leben in Brasilien nicht mehr führen könnte, zumal auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers hinreichende Angaben dazu fehlen, inwiefern diese seine eigenständige Lebensführung beeinträchtigen könnte.“ Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich auch aus der Stellungnahme der Stiefmutter vom 26. Juni 2024 (Bl. 34 d.A. im Verfahren 11 A 92/24) diesbezüglich nichts Weiteres ergibt. Soweit die Lebensgefährtin des Antragstellers in ihrer Stellungnahme (Bl. 36 f. im Verfahren 11 A 92/24) darauf verweist, dass die Stiefmutter des Antragstellers depressiv und suizidgefährdet und auf den Antragsteller angewiesen sei, sind entsprechende Diagnosen mangels Vorliegens ärztlicher Befunde nicht glaubhaft gemacht, zumal – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller tatsächliche Betreuungsleistungen für seine Stiefmutter erbringt. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er eine Lebensgefährtin hat, mit der er zusammenwohnt und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG ist, begründet auch dies kein Abschiebungshindernis, weil im Falle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 6 Rn. 5). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft nicht auch außerhalb des Bundesrepublik Deutschlands verwirklicht werden könnte, etwa im Herkunftsland des Antragstellers oder seiner Lebensgefährtin. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er und seine Lebensgefährtin würden beabsichtigen zu heiraten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 – 1 BvR 636/68 –, juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20). Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). In Ausnahmefällen kann es ausreichend sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist, wenn sich die Eheschließung nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 B 153/16 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28. November 2016 – 10 CE 16.2266 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 Bs 238/09 –, juris Rn. 8 ff.). Entsprechendes ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet noch nicht einmal, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstünde. Die bloße Absicht, die Ehe zu irgendeinem Zeitpunkt zu schließen, reicht nach den vorstehenden Maßgaben nicht aus. Soweit die Lebensgefährtin des Antragstellers in ihrer Stellungnahme (Bl. 36 f. im Verfahren 11 A 92/24) sinngemäß ausführt, sie sei für ihre eigene Gesundheit auf die weitere Anwesenheit des Antragstellers angewiesen, fehlt es auch insoweit an ärztlichen Befunden, aus denen sich entsprechendes ergäbe, zumal der Schutzbereich von Art. 6 GG – wie ausgeführt – bereits nicht eröffnet ist. Sofern sie noch ausführt, der Antragsteller unterstütze sie bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts, ist schon nicht ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst oder ggf. durch Unterstützung durch ihre Eltern sichern kann, zumal diese ebenfalls in A-Stadt wohnen. Das Vorhandensein mehrerer Katzen stellt keinen entscheidungserheblichen Umstand dar, aus dem sich eine Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers ergeben könnte. Schließlich stehen der Abschiebung des Antragtellers auch – vom diesem schon nicht (mehr) ausdrücklich geltend gemachte – gesundheitliche Gründe nicht entgegen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Antragteller reiseunfähig ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d.h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3). Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 und Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 –, juris Rn. 6 f.; VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2023 – 11 B 120/23 –, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. April 2017 – 10 CE 17.349 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 5. Januar 2017 – 10 CE 17.30 –, juris Rn. 7). Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, da die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebungsvorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann (VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 19 CE 23.1720 –, juris Rn. 29 m.V.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. August 2019 – 3 B 394/18 –, juris Rn. 12 f.). Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. März 2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5) – hat der Antragsteller die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt. Soweit der Antragsteller neue Stellungnahmen des Dipl.-Psych. ... ... vom 11. Oktober 2024 (Bl. 19 d.A.) und vom 25. Juni 2024 (Bl. 32 im Verwaltungsvorgang) vorgelegt hat, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 30. April 2024 ausgeführt, dass ein Schreiben eines Diplom Psychologen den formellen Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht genügt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 2). Die (fach-)ärztliche Stellungnahme der Institutsambulanz „... ... “ vom 10. Oktober 2024 (Bl. 17 d.A.) stellt kein qualifiziertes ärztliches Attest im vorstehenden Sinne dar. Eine Reiseunfähigkeit wird darin nicht ausreichend begründet. Es wird im Wesentlichen nur ausgeführt, dass eine Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die aufgrund der aktuellen Behandlung und der allgemein guten Lebensumstände gegebene gesundheitliche Stabilität des Antragstellers beeinträchtigen würde mit daraus folgenden erneuten schweren Krankheitsepisoden. Welche Folgen im Einzelnen mit einem gleichwohl durchgeführten Flug gegebenenfalls verbunden wären, begründet die Stellungnahme nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung im Falle einer Rückführung lebensbedrohlich ist, ergeben sich daraus dementsprechend nicht. Die Stellungnahme der Institutsambulanz „... ... “ vom 20. Juni 2024 (Bl. 15 ff. im Verwaltungsvorgang; Bl. 11 d.A. im Verfahren 11 A 92/24) bescheinigt dem Antragsteller, dass er unter normalen Umständen reisefähig ist. Zwar wird für den Fall einer Abschiebung beschrieben, dass aufgrund des damit einhergehenden Stresses und des Anpassungsdrucks im Zielstaat eine Verschlechterung der krankheitsbezogenen Symptome zu erwarten sei und unter anderem mit Suizidhandlungen zu rechnen sei. Ob diese Gefahr noch im Entscheidungszeitpunkt besteht, ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich. Denn in der aktuelleren Bescheinigung vom 10. Oktober 2024 ist, wie zuvor ausgeführt, von derartigen Folgen nicht mehr die Rede. Vielmehr heißt es darin, dass sich der Antragsteller aktuell in einer ausgesprochen stabilen gesundheitlichen Phase befinde und das, obwohl die Belastung durch die drohende Abschiebung extrem hoch sei. Dass auch in dieser Phase gesundheitlicher Stabilität ggf. mit Suizidhandlungen zu rechnen ist, kann der Bescheinigung nicht entnommen werden. Im Übrigen wird, mangels neuerlichen Vorbringens des Antragstellers, hinsichtlich des Nicht-Vorliegens einer Reiseunfähigkeit und zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote auf die weiteren Ausführungen im Beschluss vom 30. April 2024 verwiesen, dort ab Seite 14 unter „(3)“ und ab Seite 16 unter „(4)“. Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Sicherungsfähigkeit im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO Beschluss der Kammer vom 30. Januar 2023 – 11 B 8/23 –, juris Rn. 33 m.w.N) nicht erfüllt. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind (Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 25. November 2022, Rn. 33). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt ist die Ausreise des Antragstellers nicht unmöglich. Im Übrigen kann dahinstehen, ob vom Antragsteller eine Wiederholungsgefahr ausgeht und ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht bzw. ob im Ermessenswege davon abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) sowie die Frage, ob die Ausweisung rechtmäßig ist und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits die Sperrwirkung des darauf gründenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) entgegensteht, weil schon die speziellen Voraussetzungen der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.