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Beschluss

7a L 353/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0304.7A.L353.16A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 687/16.A des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 687/16.A des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 687/16.A des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2016 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sich die Abschiebungsanordnung nach Frankreich nicht als offensichtlich rechtmäßig erweist. Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 und 2 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑ ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gegenüber dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Frankreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet worden. Die Abschiebungsanordnung setzt allerdings voraus, dass die Antragsgegnerin zuvor geprüft hat, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. § 34 a Abs. 1 AsylG). Dabei sind sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 -. Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dürfte für den Antragsteller derzeit ein (vorübergehendes) Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 AufenthG bestehen. Denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass eine Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung, die im Hinblick auf die durch Art. 6 GG geschützte Eheschließungsfreiheit zu einem (vorübergehenden) Abschiebungsverbot i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG führen kann, ist regelmäßig jedenfalls dann auszugehen, wenn der heiratswillige Ausländer eine standesamtliche Mitteilung i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG vorweisen kann, die sechsmonatige Frist des § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG noch nicht abgelaufen ist und er glaubhaft macht, dass die Eheschließung demnächst (innerhalb der Frist von § 13 Abs. 4 Satz 3 PStG) erfolgen soll. Außerdem spricht viel dafür, dass ein vorübergehendes Abschiebungsverbot wegen der geplanten Eheschließung auch dann angenommen werden kann, wenn das Prüfungsverfahren aus Gründen nicht voranschreitet, die nicht auf eine Sachprüfung der Personenstandsbehörden zurückzuführen sind und ausschließlich in die Verantwortungssphäre des Standesamtes bzw. (im Falle eines anhängigen Befreiungsverfahrens gemäß § 1309 Abs. 2 BGB) des Oberlandesgerichts fallen. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 -3 Bs 238/09-, juris. Nach dem eingereichten E-Mail-Verkehr der Verlobten des Antragstellers mit dem Standesamt E. dürfte davon auszugehen sein, dass ein Termin zur Eheschließung derzeit ausschließlich daran scheitert, dass der Vorgang noch nicht abschließend durch das Oberlandesgericht I. bearbeitet wurde. Derzeit ist daher von einem (vorübergehenden) Abschiebungsverbot auszugehen sein. Im Klageverfahren wird weiter aufzuklären sein, ob tatsächlich in Kürze ein Termin zur Eheschließung festgelegt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG.