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Beschluss

2 Bs 126/13

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0614.2BS126.13.0A
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Leitsätze
1. Eine in einem Fluchtlinien- oder Teilbebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Preußisches Fluchtliniengesetz (juris: StrG PR) hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzte Baufluchtlinie ist keine vordere Baulinie i.S.v. § 13 Abs. 1 BPVO (juris: BauPolV HA) und deshalb nicht geeignet, zusammen mit einem hamburgischen Baustufenplan einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB zu bilden. Die Baufluchtlinie nach § 1 Abs. 4 Pr. Fluchtliniengesetz (juris: StrG PR) bestimmte nur, über welche Grenze die Bebauung zur Straße hin ausgeschlossen war; zur Situierung von baulichen Anlagen auf der übrigen Grundstücksfläche traf die Vorschrift keine Regelung.(Rn.9) 2. Ein Balkenkonstruktion, die eine Dachterrasse an ihren Rändern auf Deckenhöhe umrahmt, ist - wie die Dachterrasse selbst - abstandsrechtlich ein Vorbau i.S.v. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO (juris: BauO HA).(Rn.11) 3. Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn ein 34 m tiefes zweigeschossiges Mehrfamilienhaus und zusätzlichem Staffelgeschoss mit seinen Aufenthaltsräumen und Außenwohnflächen schwerpunktmäßig auf das seitlich angrenzende Nachbargrundstück ausgerichtet ist und die Mindestabstandsfläche von 0,4 H durch die Gestaltung des Staffelgeschosses unterschreitet.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. März 2013 werden zurückgewiesen. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Fluchtlinien- oder Teilbebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Preußisches Fluchtliniengesetz (juris: StrG PR) hinter der Straßenfluchtlinie festgesetzte Baufluchtlinie ist keine vordere Baulinie i.S.v. § 13 Abs. 1 BPVO (juris: BauPolV HA) und deshalb nicht geeignet, zusammen mit einem hamburgischen Baustufenplan einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB zu bilden. Die Baufluchtlinie nach § 1 Abs. 4 Pr. Fluchtliniengesetz (juris: StrG PR) bestimmte nur, über welche Grenze die Bebauung zur Straße hin ausgeschlossen war; zur Situierung von baulichen Anlagen auf der übrigen Grundstücksfläche traf die Vorschrift keine Regelung.(Rn.9) 2. Ein Balkenkonstruktion, die eine Dachterrasse an ihren Rändern auf Deckenhöhe umrahmt, ist - wie die Dachterrasse selbst - abstandsrechtlich ein Vorbau i.S.v. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO (juris: BauO HA).(Rn.11) 3. Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn ein 34 m tiefes zweigeschossiges Mehrfamilienhaus und zusätzlichem Staffelgeschoss mit seinen Aufenthaltsräumen und Außenwohnflächen schwerpunktmäßig auf das seitlich angrenzende Nachbargrundstück ausgerichtet ist und die Mindestabstandsfläche von 0,4 H durch die Gestaltung des Staffelgeschosses unterschreitet.(Rn.13) Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. März 2013 werden zurückgewiesen. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und eines Doppelhauses. Die Beigeladene ist Eigentümerin des 1.545 m2 großen Baugrundstücks F.-Straße 38 (Flurstück …. der Gemarkung Niendorf). Die Antragsteller sind Eigentümer des 1.313 m2 großen Grundstücks F.-Straße 36 (Flurstück ….), das im vorderen Bereich mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. An der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen steht außerdem eine Garage. Das Baugrundstück der Beigeladenen grenzt mit seiner südlichen Seite auf einer Länge von ungefähr 104 m an das Nachbargrundstück der Antragsteller. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baustufenplans Niendorf-Lokstedt-Schnelsen, erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 62), der sie nach der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 als W 2 o-Gebiet ausweist. Ergänzend gilt der Teilbebauungsplan 8, festgestellt durch Verordnung vom 13. Juni 1950 (Amtl. Anz. S. 429), der auf der Grundlage des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 eine Straßenfluchtlinie, eine von dieser zurückweichende Baufluchtlinie, eine abzutretende Fläche und eine Vorgartenfläche festsetzt. Die Beigeladene stellte am 16. Februar 2012 einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Antragsgegnerin erteilte ihr mit Bescheid vom 8. Mai 2012 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines 34 m langen Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten auf dem vorderen und eines 18 m langen Doppelhauses auf dem hinteren Grundstücksteil. Beide Häuser verfügen über jeweils zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Die Baugenehmigung schließt die Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche um 0,04 auf 0,34 ein. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 14. Juni 2012 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und haben am 21. Dezember 2012 zudem einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere fehle den Antragstellern nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Rohbau des Doppelhauses bereits fertiggestellt sei und dieser Umstand zumindest im Grundsatz das Bedürfnis nach einer Eilentscheidung entfallen lassen könne. Denn die Fertigstellung betreffe - unabhängig davon, dass sich die Antragsteller auch gegen die Nutzung des Baukörpers wendeten - lediglich einen Teil des einheitlich (d.h. im Wege einer gemeinsamen Baugenehmigung) genehmigten Vorhabens. Zwar erscheine das Doppelhaus als von dem Mehrfamilienhaus bautechnisch und funktionell eigenständig. Allerdings habe sich die Beigeladene zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Gesamtvorhaben nach ihrem Willen als Bauherrin notfalls teilbar sei, nicht geäußert. Der Antrag sei begründet, weil das genehmigte Vorhaben sich objektiv-rechtlich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, dabei zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller führe und deswegen gegen das sie schützende Rücksichtnahmegebot verstoße. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche richte sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil in dem gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baustufenplan hierzu keine Festsetzungen getroffen worden seien. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Teilbebauungsplanes 8 ergebe sich nichts Anderes. Soweit dieser Plan eine vordere Baulinie und einen davor liegenden, bis zu einer neuen Straßenfluchtlinie von Bebauung freizuhaltenden Bereich festsetze, seien diese Festsetzungen nicht als erschöpfend anzusehen mit der Folge, dass das Vorhabengrundstück nicht ohne Rücksicht auf die Eigenart der näheren Umgebung in seiner gesamten Tiefe hinter der vorderen Baulinie bebaut werden dürfte. Ein Wille des Plangebers, die überbaubaren Grundstücksflächen abschließend zu bestimmen, lasse sich den Festsetzungen des Teilbebauungsplans, mit dem ersichtlich allein die planungsrechtliche Grundlage für eine Verbreiterung der F.-Ebert-Straße habe geschaffen werden sollen, nicht entnehmen. Bei übergeleiteten Plänen könne ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig auch nicht von einem abschließenden Regelungswillen des Plangebers ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn sie zu einer Zeit erlassen worden seien, in der die von ihnen erfassten Vorhaben nach anderen Vorschriften - wie hier aufgrund der damals noch geltenden Regelung zur Bautiefe in § 11 Abs. 1 Spalte 6 BPVO - weitergehenden planungsrechtlichen Anforderungen unterlegen hätten. Das Vorhaben überschreite hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche den durch die nähere Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegebenen Rahmen, der durch das Straßendreieck F.-Straße, O.-Straße und B.-Weg gebildet werde. Denn mit seiner für den Baublock beispiellosen (Gesamt-)Bautiefe von ungefähr 87 m hinter der vorderen Baulinie überschreite das Vorhaben, insbesondere mit dem Doppelhaus, die faktische hintere Baugrenze, die dort in einem Abstand von ca. 33 m zu der vorderen Baulinie verlaufe. Das Vorhaben reiche damit in den ansonsten von Hauptnutzungen freigehaltenen Innenbereich hinein. Die sich aus dem Gesamtvorhaben ergebenden Beeinträchtigungen verletzten die Antragsteller in ihrem subjektiven Recht auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots, wie es sich hier aus §§ 34 Abs. 1, 31 Abs. 2 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO analog ergebe. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu beachten, dass das Vorhaben nicht den allgemeinen Anforderungen des § 6 HBauO genüge, weil die Abstandsflächen vor den südlichen Gebäudeabschlusswänden mit der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 HBauO erforderlichen Tiefe von 0,4 H entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO nicht vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen lägen. Die für die Südseiten des Mehrfamilien- und Doppelhauses maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche bemesse sich nach der Höhe der Oberkante der über die Dachterrassen verlaufenden, mit den jeweiligen Gebäudeseitenwänden verbundenen Querträger. Die Querträger stellten sich zusammen mit den Dachterrassenflächen und deren partieller Überdachung durch Solarflächen in Bezug auf die südlichen Außenwände des obersten Geschosses als Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO dar, die indes die Voraussetzungen für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung nach dieser Vorschrift nicht erfüllten, weil sie dem Gebäude funktionell nicht untergeordnet seien. Denn die Dachterrassen dienten mit den vorgesehenen Querträgern, deren Funktion in der partiellen Überdachung der Dachterrassen liege, gerade dem Aufenthalt der Bewohner. Sowohl die Dachterrassen selbst als auch die Querträger erstreckten sich über die gesamte Breite der jeweiligen Gebäudewand, so dass die Voraussetzung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 lit. a HBauO nicht erfüllt sei. Für das Mehrfamilienhaus errechne sich eine Tiefe der Abstandsfläche (0,4 H) von 3,64 m (bei einer Höhe der Oberkante des Querträgers von 9,11 m), für das Doppelhaus von 3,51 m (Höhe der Oberkante des Querträgers von 8,775 m). Bei beiden Baukörpern betrage jedoch der Abstand zwischen dem Schnittpunkt der Geländeoberfläche und einer lotrechten Verlängerung der südlichen Außenseite der Querträger nur ca. 2,90 m. Die durch die Baukörper entstehenden Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück und in das Wohngebäude der Antragsteller seien diesen jedenfalls zusammen mit den Störungen durch die zum ihrem Grundstück ausgerichteten Stellplätze auch unter Abwägung der Interessen der Beigeladenen nicht mehr zumutbar. Soweit zwischen den geplanten Baukörpern ein Bereich von ca. 35 m von Bebauung freigehalten werden solle, stelle sich dies nicht als Rücksichtnahme dar, da genau in diesem Bereich zehn Kfz-Stellplätze in einem Abstand von lediglich 1,40 m bis 2,60 m zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller errichtet werden sollten. Dabei möge die Anzahl der Stellplätze für sich genommen noch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots begründen, wohl aber trage ihre Anordnung im rückwärtigen Grundstücksbereich und ihre Ausrichtung auf das Grundstück der Antragsteller zu der Gesamtbeeinträchtigung nicht unwesentlich bei. Insofern stelle sich das Vorhaben insgesamt als eine über rund 90 m durchgehende Nutzung dar, der in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller - auch im Hinblick auf den geringen Grenzabstand von ca. 2,60 m - eine zumindest abriegelungsähnliche Wirkung zukomme. Neben der Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze in erheblichem Umfang komme die Überschreitung der nach § 11 Abs. 1 Spalte 5 BPVO zulässig bebaubaren Fläche von 3/10 um ca. 21 Prozent hinzu. II. Die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sind zwar zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Sie sind unbegründet, weil die mit ihnen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, es nicht rechtfertigen, wie von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin jeweils beantragt, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Juni 2012 gegen die Baugenehmigung vom 8. Mai 2012 anzuordnen, abzulehnen. Denn aus den mit den Beschwerden dargelegten Gründen folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das von ihm festgestellte überwiegende Aufschubinteresse der Antragsteller falsch gewichtet hat. 1. Beiden Beschwerden kann nicht darin gefolgt werden, das Verwaltungsgericht habe das Vorhaben hinsichtlich der zulässigen überbaubaren Grundstücksflächen nicht anhand von § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB prüfen dürfen, weil ein Bebauungsplan vorliege, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfülle. Denn im Teilbebauungsplan 8 werde eine vordere Baulinie bestimmt, die zusammen mit § 13 Abs. 1 BPVO nach dem Willen des Plangebers die Frage der zulässigen überbaubaren Flächen abschließend regele. Es ist zwar zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1968 (BVerwGE 29, 49, 51 f.) die Festsetzung nur einer Baulinie oder Baugrenze eine für die Qualifizierung des Bauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB ausreichende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen enthält, wenn anzunehmen ist, dass nach dem Willen des Plangebers die beschränkte Festsetzung mit der Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB als eine erschöpfende gewollt ist, was bei Plänen, die bereits unter der Geltung des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuchs aufgestellt worden sind, im Allgemeinen ohne weiteres bejaht werden kann. Die besondere Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB besteht darin, dass das Vorhaben planungsrechtlich dann keinen weiteren Anforderungen zu entsprechen braucht, als sie in dem qualifizierten Plan selbst enthalten sind. Die Beteiligten irren jedoch, wenn sie ebenso wie das Verwaltungsgericht annehmen, dass mit dem Teilbebauungsplan 8 eine vordere Baulinie i.S.d. § 13 Abs. 1 BPVO festgesetzt worden ist, die die Grundstücksfläche begrenzt, auf der eine Bebauung mit Gebäuden möglich sein soll. Der Teilbebauungsplan 8 setzt vielmehr auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 561 - Preußisches Fluchtliniengesetz), nur eine von der Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie fest, das heißt die Grenze, über welche hinaus die Bebauung (zur Straße hin) ausgeschlossen ist. Mit dieser von der Straßenfluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie wird lediglich die Anlage von Vorgärten bezweckt, wie sie auch im Teilbebauungsplan 8 farblich grün eingetragen sind. Zur Situierung der baubaubaren Flächen auf dem Grundstück trifft der Teilbebauungsplan 8 dagegen keine Festsetzungen. Als Fluchtlinienplan kam ihm diese Funktion auch nicht zu, weil mit diesem lediglich die räumliche Ausdehnung der Straßen festgestellt werden sollte. Die rechtliche Bedeutung der Fluchtlinienfestsetzung besteht nicht darin, festzustellen, wo gebaut werden soll. Das Recht zur Bebauung richtet sich vielmehr nach den sonstigen baupolizeilichen Vorschriften (zum Ganzen bereits Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 1, S. 185 Rn. 278 f.; Germershausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Bd. 2, 3. Aufl. 1907, S. 685 f., 689). Aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des Beschwerdegerichts ergibt sich nichts Abweichendes, weil sie allesamt nur Fälle betreffen, denen Teilbebauungspläne zugrunde lagen, die auf der Basis des Hamburgischen Bebauungsplangesetzes vom 31. Oktober 1923 (GVBl. S. 1357) erlassen wurden. Wenn aber keine Baulinie festgesetzt worden ist, stellt sich gar nicht die mit den Beschwerden aufgeworfene Auslegungsfrage, ob der Plangeber damit die überbaubaren Grundstücksflächen abschließend regeln wollte. 2. Der Einwand der Beigeladenen, der Festsetzung der bebaubaren Fläche komme als Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung zu, geht ins Leere, weil hiervon auch das Verwaltungsgericht auf Seite 14 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich ausgegangen ist. Es hat insoweit lediglich zutreffend die Notwendigkeit der Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der festgesetzten bebaubaren Fläche von 3/10 in dem Sinne gewichtet, dass bei der gebotenen Interessenabwägung innerhalb der Prüfung des Rücksichtnahmegebots, den Interessen des Bauherrn im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht als bei der Beurteilung eines plankonformen Vorhabens nach dem unmittelbaren Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO zukomme. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht den Antragstellern unmittelbar Drittschutz zugesprochen, weil hinsichtlich des rückwärtig gelegenen Doppelhauses wegen § 13 Abs. 1 BPVO und der vorderen Baulinie eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. 3. Ohne Erfolg greift die Beigeladene die grundlegende Feststellung des Verwaltungsgerichts an, bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots falle maßgeblich ins Gewicht, dass das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nicht einhalte, weil die Dachterrassen auf den beiden Gebäuden zusammen mit den über ihnen liegenden Querträgern, auf denen teilweise Solarflächen zur Überdachung der Dachterrassen aufgebracht werden sollten, keine Vorbauten i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO darstellten, die bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht blieben. Denn entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen führt der von ihr mit dem Nachtrag zum Bauantrag vom 23. April 2012 ausgesprochene Verzicht auf die Solarflächen nicht dazu, dass die Querträger nunmehr als bloße „Luftbalken“ und damit nicht mehr als Vorbauten i.S.d. 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO, sondern als gestalterische und dem restlichen Gebäude funktional untergeordnete Gebäudeteile anzusehen seien. Zum einen sind die Querträger trotz des Verzichts auf die Solarflächen nach wie vor konstruktiv mit den Gebäudeaußenwänden des Staffelgeschosses fest verbunden und daher als baulicher Bestandteil der Dachterrassen anzusehen. Funktional dienen sie zwar nicht mehr der Überdachung der Terrassen, aber ihnen kommt nunmehr - wie die Beigeladene selbst vorträgt - eine gestalterische Funktion zu und sie können außerdem der Anbringung von Außenleuchten oder eines Sonnen-/Sichtschutzes dienen. Dies kann den Wohnwert einer Dachterrasse ebenfalls erhöhen. Zum anderen wird die Einordnung als Vorbau nicht dadurch ausgeschlossen, dass er nur eine gestalterische Funktion erfüllt (so Niere in: Alexejew, HBauO, Stand 8/2010, § 6 Rn. 105). Was die Einordnung der Dachterrasse an sich als Vorbau angeht, entspricht dies der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), wonach eine Terrasse jedenfalls dann als Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zu qualifizieren ist, wenn sie - wie hier - auf einem mehrgeschossig zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird. Der Anregung der Beigeladenen, der Senat möge einen richterlichen Hinweis geben, wenn er für die Einhaltung der Abstandsflächen auch einen Verzicht auf die Querträger für erforderlich halte, musste das Beschwerdegericht nicht nachkommen. Insoweit kann offen bleiben, ob dies bereits deshalb nicht angezeigt war, weil die Anregung erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte und eine sich anschließend in Befolgung des Hinweises ergebende Änderung der Sachlage ohnehin nicht mehr hätte berücksichtigt werden können. Denn jedenfalls war die Erteilung eines Hinweises zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht geboten, weil es sich bei ihm der Sache nach um eine unzulässige Rechtsberatung durch das Gericht gehandelt hätte. 4. Soweit die Beigeladene und die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden vertreten, dass Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass durch das Vorhaben das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt werde, greifen die von ihnen dargelegten Gründe letztlich nicht durch. Der Antragsgegnerin ist allerdings einzuräumen, dass bei der Prüfung, ob sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht auf beide Wohngebäude zusammen als einheitlich genehmigtes Vorhaben abzustellen ist, sondern dass das Einfügensgebot für jedes Gebäude einzeln zu prüfen ist. Dies ergibt sich daraus, dass beide Vorhaben räumlich-gegenständlich klar voneinander abgrenzt sind (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533, 535) und § 34 BauGB ohnehin allein auf die faktischen Verhältnisse abstellt. Eines der genehmigten Vorhaben könnte ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll realisiert werden, wenn das andere Vorhaben als nicht nachbarrechtskonform entfallen müsste. Die Größe der Spielplatzfläche und die Zahl der notwendigen Stellplätze könnte dann ohne weiteres verkleinert werden. Abgesehen davon hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben, dass sie notfalls auf die Realisierung eines der beiden Vorhabens verzichten würde. a) Selbst wenn dies zugrunde gelegt wird, erreichen die Argumente der Beschwerdeführer nicht das notwendige Gewicht, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das vordere zweigeschossige, 34 m tiefe Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten und einer durchgehenden zum Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Dachterrasse im Staffelgeschoss verletze das Rücksichtnahmegebot, weil es sich nach seiner überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge. Der Begriff des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB geht dabei im Rücksichtnahmegebot auf (BVerwG, Urt. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879, 880), so dass nicht allein aus der Tatsache, dass in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vergleichbar tiefe Wohngebäude wie das Mehrfamilienhaus der Beigeladenen liegen, geschlossen werden kann, dieses füge sich schon deshalb ohne Verletzung des Rücksichtnahmegebots ein. aa) Den Beschwerdeführern gelingt es bereits nicht, den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts für die Bestimmung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen Bauherrn und Nachbarn in Frage zu stellen, wonach das Vorhaben nicht die Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H einhält und zudem einer erneuten Befreiung wegen des Überschreitens der festgesetzten bebaubaren Fläche von 3/10 bedarf, die über die in der angefochtenen Baugenehmigung erteilte Befreiung noch hinausgeht. Die Antragsgegnerin trägt insoweit selbst vor, dass das Vorhaben nicht - wie von ihr ursprünglich irrtümlich angenommen - 0,34 sondern 0,357 der bebaubaren Grundstücksfläche in Anspruch nehme. Für die Berechnung der bebaubaren Grundstücksfläche hat sie dabei zutreffend auf das ungeteilte Baugrundgrundstück und beide Vorhaben abgestellt. bb) Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund die Beeinträchtigungen, die sich zusammen genommen aus den Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück und in den Wohnbereich der Antragsteller und aus der Nutzung von zehn unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Stellplätzen ergeben, den Antragstellern billigerweise für nicht mehr zumutbar hält, dann ist das gemessen an den dargelegten Beschwerdegründen nicht korrekturbedürftig. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Einsichtsmöglichkeiten würden durch die an der Grundstücksgrenze bestehende hohe Koniferenbepflanzung auf dem Grundstück der Antragsteller wesentlich beschränkt, trifft nicht zu. Denn dies gilt lediglich für die Sichtverhältnisse im Erdgeschoss und dort auch nur beschränkt auf den westlichen Teil des Vorderhauses, weil sich die Koniferenbepflanzung bloß in etwa auf die Hälfte der Gebäudetiefe des Vorderhauses beschränkt. Jedenfalls von den beiden östlichen Terrassen im Erdgeschoss, den beiden Loggien im Obergeschoss, der durchgehenden Dachterrasse im Staffelgeschoss über die gesamte Gebäudetiefe von 34 m und den zahlreichen Fenstern auf der Südseite des Vorderhauses bestehen vielfältige Einsichtsmöglichkeiten, die die Antragsteller bei der ungestörten Nutzung ihres Grundstücks empfindlich beeinträchtigen können. Die Beigeladene hat die Wohnbereichs- und Außenwohnnutzung ganz offensichtlich auf die Südseite des Vorderhauses konzentriert und damit gerade auf das Grundstück bzw. das Wohngebäude der Antragsteller ausgerichtet. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber meinen, derartige Einsichtsmöglichkeiten seien in einer Großstadt sozialüblich und könnten deshalb nicht als unzumutbar bewertet werden, so trifft dies ganz allgemein zwar zu. In der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks sind aber derartig zahlreiche Einsichtsmöglichkeiten, wie sie sich vor allem im Außenwohnbereich von allen Geschossen des Vorderhauses aus ergeben, beispiellos. Die fünf ebenerdigen Terrassen liegen überdies allesamt in der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m und haben dabei eine Gesamtbreite von mehr als 15 m und belassen lediglich einen Abstand von ca. 1,20 m zur Grundstücksgrenze. Die Terrassen eröffnen im Übrigen nicht nur Einsichtsmöglichkeiten, sondern beeinträchtigen durch ihre Nutzung auch die Wohnruhe. Der Einwand der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht hätte die Beeinträchtigungen, die mit der Nutzung der Stellplätze verbunden seien, nicht berücksichtigen dürfen, weil die Stellplätze im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO von ihr nicht geprüft und nicht genehmigt worden seien, verfängt nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406) ist dem Störpotential von Stellplätzen im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne durch das Erfordernis des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB zu begegnen. Wenn die Beigeladene hervorhebt, die für ein Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden bei der Stellplatznutzung selbst im Falle kurzfristiger Geräuschspitzen am Tag wie in der Nacht eingehalten, so mag dies zutreffen oder auch nicht. Mit diesem Argument wird jedoch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts entkräftet, die Anordnung der zehn Stellplätze in einem Abstand von lediglich 1,40 m bis 2,60 m zur Grenze würde den Antragstellern auch der Rückzugsbereich in dem bislang durch Grünflächen geprägten ruhigen Blockinnenbereich nehmen. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks eine vergleichbar intensive Stellplatznutzung in den hinteren Grundstücksbereichen gegeben ist. Der Verlust dieses Rückzugsbereichs trifft die Antragsteller besonders, weil sie bereits in der Nutzung ihrer eigenen Terrasse wegen der von dem Vorderhaus ausgehenden Beeinträchtigungen betroffen sind. b) Was die Annahme des Verwaltungsgerichts anbelangt, das hintere zweigeschossige, 18 m tiefe Doppelhaus mit einer Dachterrasse im Staffelgeschoss verletzte ebenfalls das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot, tragen die Beschwerdeführer keine (substantiierten) Einwendungen vor, die über das hinausgehen, was sie zum Vorderhaus geltend gemacht haben, so dass ihre Beschwerden auch insoweit erfolglos bleiben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts legt dabei das Beschwerdegericht eine Betroffenheit der Antragsteller durch zwei Bauvorhaben zugrunde, die für das Eilverfahren mit jeweils 5.000 Euro bewertet wird.