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Beschluss

4 B 69/23 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0226.4B69.23MD.00
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Leitsätze
Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs 1 S 2 Alt 2 BauNVO kann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris). Diese Grundsätze lassen sich auf Fallgestaltungen übertragen, bei denen es nicht um eine heranrückende, sondern um aufstockende Wohnbebauung geht, und zwar nicht nur mit Blick auf drohende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, sondern auch in Ansehung drohender bauaufsichtlicher Maßnahmen. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs 1 S 2 Alt 2 BauNVO kann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Anschluss an Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris). Diese Grundsätze lassen sich auf Fallgestaltungen übertragen, bei denen es nicht um eine heranrückende, sondern um aufstockende Wohnbebauung geht, und zwar nicht nur mit Blick auf drohende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, sondern auch in Ansehung drohender bauaufsichtlicher Maßnahmen. (Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.03.2023 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 15.03.2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch der Antragsteller vom 21.03.2023 gegen die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann daher gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung aussetzen bzw. gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist begründet, wenn nach Abwägung aller Umstände bei summarischer Prüfung das Suspensivinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Das ist der Fall, wenn die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist und nachbarschützende Vorschriften verletzt. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich also weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Vorliegend können die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller vom 21.03.2023 nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden. Die deshalb vorzunehmende Folgenabwägung geht zulasten der Antragsteller aus. 1. Offen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller allerdings nicht, soweit sie sich auf einen Verstoß gegen das planungsrechtliche - und nachbarschützende - Gebot der Rücksichtnahme berufen, weil die zwei Gebäudehälften durch das Vorhaben des Beigeladenen kein Doppelhaus mehr bilden. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragsteller mit diesem Vortrag im Widerspruchsverfahren nicht durchdringen. Die Antragsteller und der Beigeladene sind Nachbarn und jeweils Eigentümer eines als Doppelhaushälfte gestalteten Wohnhauses, das jeweils aus einem zweigeschossigen Haupthaus mit einem rückwärtigen eingeschossigen Anbau besteht. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.03.2023 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Aufstockung seines bis dahin eingeschossigen Anbaus im rückwärtigen Bereich des Hauses genehmigt. Die Antragsteller haben im Widerspruchsverfahren vorgetragen, durch die Aufstockung werde die Dachgeometrie verändert, was in der Umgebung keine Entsprechung finde. Sämtliche Gebäude im Bereich der prägenden Umgebung hätten ein Satteldach, weswegen sich das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Bauweise nicht einfüge, und zwar insbesondere nicht „unter der Hilfserwägung der harmonischen Beziehung“. Gegenwärtig sei das Dach des Doppelhauses „durchgedeckt“. Mit diesen Einwänden stellen die Antragsteller der Sache nach die Qualität der beiden Gebäudehälften als Doppelhaus in Frage. Hiermit dürften sie allerdings nicht durchdringen. Voranzustellen ist, dass die Antragsteller als Nachbarn die Baugenehmigung nur insoweit erfolgreich anfechten können, als öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Nur auf solche Vorschriften hat sich die Prüfung des Gerichts zu erstrecken. Die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, durch die nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, löst für sich keinen Nachbarschutz aus (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 22 sowie vom 19.03.2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 11). Ein Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Doppelhäuser zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Bauplanungsrechtlich sind sie gleichwohl in der offenen Bauweise zulässig. Ein Doppelhaus entsteht dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften, also auch für den unbeplanten Innenbereich (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Hierbei lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Hierbei bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Insgesamt darf das nachbarliches Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, juris Rn. 21). So können z.B. zwei teilweise aneinandergebaute zweigeschossige Wohnhäuser selbst bei einem 3,90 m tiefen Versatz in quantitativer und qualitativer Hinsicht eine bauliche Einheit und damit ein Doppelhaus bilden (BayVGH, Beschluss vom 31.01.2011 - 1 ZB 08.2498 -, juris). Andererseits kann es bei einer einseitigen Aufstockung an einem Doppelhaus fehlen, wenn hierdurch mehr als die Hälfte einer Grenzwand freisteht oder wegen einer einseitig bleibenden Aufstockung ein eingeschossiges und ein zweigeschossiges Gebäude aneinandergebaut werden (BayVGH, Urteil vom 31.01.2011 - 1 N 09.582 -, juris Rn. 28, zur Unwirksamkeit einer Bebauungsplanänderung, die eine einseitige Aufstockung ermöglicht). Auch ein Gebäude, welches ein wesentlich höheres Dach aufweist als das Haus des Nachbarn und bei dem damit der Baukörper auch ein wesentlich größeres Volumen hat, kann seine Qualität als Doppelhaushälfte verlieren (OVG NRW, Beschluss vom 23.05.2012 - 7 B 548/12 -, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen mag dahinstehen, ob die nähere Umgebung vorliegend tatsächlich durch eine Bebauung mit Einfamilienhäusern und Doppelhäusern in offener Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt ist, wie die Antragsteller behaupten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist jedenfalls der streitgegenständliche Umbau in quantitativer und qualitativer Hinsicht (noch) ausreichend auf die Doppelhaushälfte der Antragsteller abgestimmt. In quantitativer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der in Rede stehende Umbau des Beigeladenen im Verhältnis zum vorhandenen Baukörper kein übergroßes Gewicht hat. Es soll lediglich der Anbau im rückwärtigen Bereich der Doppelhaushälfte um eine Ebene erhöht und als Kinderzimmer genutzt werden. Hierdurch entstehen ausweislich der Bauantragsunterlagen 25,58 m2 mehr Wohnfläche. Die Wohnfläche beträgt damit insgesamt 151,2 m2 (im Erdgeschoss: 28,5 m2 Wohnen + 11,72 m2 Kochen + 14,15 m2 Flur + 4,32 m2 Bad + 16,74 m2 Schlafen; im Obergeschoss: 28,68 m2 Wohnen/Schlafen + 9,03 m2 Bad + 12,48 m2 Kochen + 25,58 m2 Kind). Durch die Aufstockung des Anbaus wird die Wohnfläche mithin um ca. 20 % vergrößert. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gesamte „Überlappungsfläche“ beider Gebäudeteile die neu entstehende Wandfläche quantitativ immer noch deutlich überschreitet. Anders gewendet: Die Fläche des durch den Umbau entstehendes Versatzes (neu entstehende Mauer) ist im Verhältnis zur gesamten grenzseitigen Wandfläche immer noch sehr gering. In qualitativer Hinsicht ist festzustellen, dass die Dachneigung auf der Seite des Beigeladenen eine veränderte Form erhält, weil das Dach des aufgestockten Anbaus nicht an der Unterkante des Daches des Haupthauses anschließt, sondern mit einer Dachneigung von 7 % auf halber Höhe des Satteldaches „ansetzt“ (siehe hierzu auch die Skizze zum Querschnitt des Gebäudes, die der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 07.11.2023 beigebracht hat). Hierdurch unterscheiden sich die Dachformen allerdings nur unerheblich. Auch bleiben Dachfenster auf beiden Seiten erhalten. Das Dach ist weiterhin als Satteldach erkennbar. Hinzu kommt, dass die hier streitige Aufstockung nur im rückwärtigen Bereich des Gebäudes auf dem Anbau erfolgt. Das Dachgeschoss des Haupthauses erfährt keine Aufstockung. Zur Straßenseite erfolgt ebenfalls keine Änderung. Auch die Firsthöhe des Haupthauses und die Grundmaße des Doppelhauses sind unverändert geblieben. Damit wurden die wichtigsten Bestandteile des bislang bestehenden Doppelhauses unberührt gelassen. Auch sonst wird das Bild eines „Gesamtkörpers“ nicht aufgehoben. Die vorhandene Bausubstanz bleibt im Wesentlichen erhalten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Anbauten im rückwärtigen Bereich bereits vorher optisch unterschiedlich gestaltet sind (siehe hierzu die im Erörterungstermin durch den Beigeladenen vorgelegten Fotos zu den Dachaufbauten sowie das Lichtbild auf Seite 30 des Verwaltungsvorgangs). 2. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann mit hinreichender Sicherheit auch unter dem Aspekt der Beeinträchtigung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks der Antragsteller ausgeschlossen werden. Die Antragsteller haben hierzu im Widerspruchsverfahren vorgetragen, durch die Erhöhung des Nachbargebäudes komme es zu einer Beeinträchtigung des einfallenden Lichts und Einschränkung der Besonnung. Es sei eine Einschränkung der Lebensqualität zu besorgen, da nachmittags in der dunkleren Jahreszeit eine Beschattung der gesamten Grundstücksbreite und insbesondere der Fenster im Obergeschoss zu erwarten sei. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht allerdings nicht gewährleistet. Insbesondere ist es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Gemessen daran geht die von den Antragstellern im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Verschattung nicht über das hinaus, womit der Nachbar eines Grundstücks durch eine auf dem Nachbargrundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich zu rechnen hat. Zwar ist anzunehmen, dass die geplante Aufstockung zu einer teilweisen Verschattung der Räumlichkeiten führen wird, die sich im ersten Obergeschoss auf Seiten der Antragsteller befinden, zumal sich der erhöhte Anbau in südwestlicher Richtung befindet. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Einfall von direktem Sonnenlicht in die betroffenen Räumlichkeiten dauerhaft verhindert wird. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass sie eine Verschattung ihres Grundstücks lediglich nachmittags befürchten, da die Bebauung in einer Nordwest-Südostrichtung-Ausrichtung orientiert sei. Damit ist für die größte Zeit des Tages noch direkter Sonneneinfall möglich. 3. Die Kammer kann nach vorläufiger Prüfung auch keine einmauernde oder erdrückende Wirkung des geplanten Bauvorhabens feststellen. Unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen, wenn das Vorhaben infolge seines Nutzungsmaßes den Nachbarn durch eine "abriegelnde" oder "erdrückende Wirkung" unzumutbar beeinträchtigt (OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 25). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 38). Eine erdrückende Wirkung ist auch dann anzunehmen, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (OVG LSA, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, BRS 71 Nr. 88, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgeht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Bauliche Verhältnisse dieser Art liegen hier nicht vor. Zwar überragt der Anbau des Beigeladenen den Anbau der Antragsteller ausweislich des vom Antragsgegner mit Stellungnahme vom 07.11.2023 zu den Akten gereichten Querschnitts im Mittel um ca. 3,30 Meter. „Übergroß“ im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung wird der Anbau hierdurch allerdings nicht. Es entsteht auch keine Situation des „Eingemauertseins“. Das gilt schon deshalb, weil das Grundstück der Antragsteller über einen großzügigen rückwärtigen Bereich verfügt, der in Richtung Süden bzw. Südwesten - soweit ersichtlich - unverbaut ist (siehe hierzu das Foto auf Seite 30 des Verwaltungsvorgangs). 4. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit lässt sich allerdings die Frage beantworten, ob die angefochtene Baugenehmigung deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil der Bestandsbebauung der Antragsteller im Falle der Umsetzung der geplanten Baumaßnahme bauaufsichtliche Maßnahmen drohen. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen. Die Antragsteller tragen hierzu vor, ihr rückwärtiger Anbau bestehe aus zwei von außen zugänglichen Räumen. In dem ersten näher zum Haupthaus gelegenen Raum befinde sich die Heizung für das Haupthaus. In dem zweiten Raum befinde sich eine Werkstatt mit Ofen. Beide Räume verfügten über Feuerungsanlagen mit zwei gemauerten Schornsteinen. Bei Errichtung der genehmigten Aufstockung würde der Anbau ihre beiden Schonsteine überragen. Damit wäre ein Weiterbetrieb der Abgasanlagen gemäß § 8 FeuVO aus Brandschutzgründen unzulässig. Der Beklagte werde folglich gegen sie einschreiten müssen. Außerdem würden mit dem Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsvorgaben für Austrittsöffnungen von Schornsteinen nach § 19 Abs. 2 der 1. BImSchV nicht mehr eingehalten. Die Abgasanlagen genössen aber Bestandsschutz, da sie bereits vor dem erstmaligen Inkrafttreten der 1. BImSchV errichtet worden seien. Um einen Weiterbetrieb der Abgasanlagen zu ermöglichen, müssten diese baulich umgestaltet werden, was Kosten von mindestens 10.000 Euro verursache. Ob die Antragsteller mit diesen Einwänden im Widerspruchsverfahren durchdringen, ist offen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO sind Bauvorhaben unzulässig, wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Hauptfall ist die Einwirkung durch schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Immissionen, also Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch oder Ruß. Aus der heranrückenden Bebauung kann unter diesen Voraussetzungen ein nachbarschützendes Abwehrrecht eines bestandsgeschützten Emittenten resultieren. Vorliegend geht es allerdings nicht in erster Linie um „Belästigungen“ oder „Störungen“ im vorstehend beschriebenen Sinne. Denn die Antragsteller tragen nicht vor, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nach seiner Errichtung negativen Immissionen in Form von Rauch oder Ruß durch die beiden Schornsteine auf ihrem Grundstück ausgesetzt ist. Denn solchen Immissionen ist das Grundstück des Beigeladenen schon derzeit ausgesetzt. Entsprechend trägt der Beigeladene mit bei Gericht am 31.01.2024 eingegangener Stellungnahme vor, dass er sich mehrfach beim Antragsteller zu 1. darüber beschwert habe, dass seine Wohnung (wegen der bereits jetzt durch die Schornsteine verursachten Emissionen) „blau“ gewesen sei. Dass sein Grundstück nach der Umsetzung des Bauvorhabens (noch) stärkeren Immissionen durch die beiden Schornsteine ausgesetzt ist, behauptet er hingegen nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die mit der Errichtung des Anbaus entstehende Wand dürfte eine abschirmende Wirkung dergestalt haben, dass Rauch und Ruß nun stärker über das Grundstück der Antragsteller abgeleitet werden. Entsprechend ist die Argumentation der Antragsteller vorliegend auch eine andere. Sie befürchten ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten des Antragsgegners, weil ihre Bestandsbebauung mit der Verwirklichung des Bauvorhabens - als Rechtsreflex - nicht mehr den geltenden Bestimmungen des § 8 FeuVO und des § 19 der 1. BImSchV entspricht. Allerdings kann sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO auch für diese Konstellation ein Abwehrrecht des Nachbarn ergeben. Denn mit dieser Regelung soll ganz allgemein - so die Begründung zur Einführung dieser Regelung durch die Änderungsverordnung 1990 (BR-Drs. 354/89, S. 59) - „der für die Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen im Genehmigungsverfahren bedeutsamen Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme als ein allgemeiner Grundsatz des Bauplanungsrechts“ entsprochen werden (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, juris). Deshalb kann eine an die Bestandsbebauung heranrückende Wohnbebauung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO auch dann rücksichtslos sein, wenn durch diese der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung, bei der es nicht um eine „heranrückende“, sondern um „aufstockende“ Wohnbebauung geht, übertragen, und zwar nicht nur mit Blick auf drohende immissionsschutzrechtliche Maßnahmen, sondern auch in Ansehung drohender bauaufsichtlicher Maßnahmen. Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Beide Nutzungen müssen so aufeinander Rücksicht nehmen, dass beide Nutzungen - wenn irgend möglich - ausgeübt werden können. Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57). Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt, sondern auch zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, juris Rn. 21). Im Fall einer heranrückenden Wohnbebauung ist ein Bauvorhaben bei einem dadurch entstehenden Immissionskonflikt z.B. dann rücksichtslos, wenn der Bauherr bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 28). In die Abwägungsentscheidung fließt jedoch auch die Prüfung ein, ob die den Nachbarn durch einen Neubau entstehenden möglicherweise unzumutbaren Nachteile auf eine andere, ihnen zumutbare Weise beseitigt oder kompensiert werden können. In einem solchen Fall kann angesichts des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme und des auch im öffentlichen Baurecht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheiden (OVG Hamburg, Beschluss vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 57). Ob sich die Antragsteller nach diesen Maßgaben auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen können, bedarf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls, die im angegriffenen Bescheid nicht vorgenommen wurde und die durch das Gericht im vorliegenden Eilverfahren auch nicht abschließend erfolgen kann. Dabei ist entgegen der Annahme der Antragsteller allerdings nicht davon auszugehen, dass sie nach Durchführung der Baumaßnahme wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 der 1. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.10.2021 (BGBl. I S. 4676) - 1. BImSchV) mit einem Einschreiten des Antragsgegners nach den §§ 22, 24 BImSchG rechnen müssen (hierzu unter a). Anderes gilt allerdings mit Blick auf einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 der Feuerungsverordnung (FeuVO) vom 27.03.2006 (GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2008 (GVBl. S. 374). Insoweit müssen die Antragsteller durchaus ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners befürchten (hierzu unter b). Ob dies allerdings einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen vermag, kann die Kammer nicht abschließend beurteilen und bedarf weiterer Aufklärung im Widerspruchsverfahren (hierzu unter c). a) Die Antragsteller müssen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Einschreiten des Antragsgegners nach den §§ 22, 24 BImSchG rechnen, weil mit dem Bauvorhaben die erforderlichen Abstandsvorgaben für Austrittsöffnungen von Schornsteinen nach § 19 der 1. BImSchV nicht mehr eingehalten werden. § 19 der 1. BImSchV enthält Regelungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31.12.2021 errichtet wurden (Abs. 1) bzw. die vor dem 01.01.2022 errichtet und in Betrieb genommen und ab dem 01.01.2022 wesentlich geändert worden sind (Abs. 2). Bei letztgenannten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Dachneigungen bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a der 1. BImSchV). Bei einer der Feuerungsanlagen der Antragsteller handelt es sich um eine solche Feuerungsanlage „für feste Brennstoffe“. So hat der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 28.09.2023 unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei den in Rede stehenden Feuerungsanlagen der Antragsteller zum einen um eine Öl-Zentralheizung (Baujahr 1992) im Heizraum des Anbaus mit einer Nennwärmeleistung von 21 KW handelt und zum anderen um eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (Baujahr 1980) in der Werkstatt des Anbaus mit einer Nennwärmeleistung von 5 KW. Dabei gehört der näher am Haupthaus gelegene Schornstein zur erstgenannten Feuerungsanlage (Öl-Zentralheizung). Während die Antragsteller mit der Öl-Zentralheizung die Beheizung ihres Haupthauses sicherstellen, dient die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe lediglich der Beheizung einer im Anbau befindlichen Werkstatt. § 19 Abs. 2 der 1. BImSchV ist gleichwohl nicht einschlägig, weil die in Rede stehende Feuerungsanlage bereits im Jahr 1980 in Betrieb genommen wurde und nicht wesentlich geändert werden soll. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat aber - allerdings zu der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung von § 19. der 1. BImSchV vom 08.09.2015 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV (a.F.) geregelten Ableitbedingungen von Abgasen die Anforderungen der Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG auch für solche Anlagen konkretisieren, die vor dem erstmaligen Inkrafttreten der Regelung in § 19 der 1. BImSchV (am 22.03.2010) errichtet wurden (OVG LSA, Beschluss vom 18.10.2016 - 2 L 69/15 -, juris). Ähnlich ließe sich für die aktuelle Fassung des Gesetzes argumentieren (so bereits Beschluss der Kammer vom 23.02.2023 - 4 B 262/22 MD -, n.v.). Damit wäre durchaus Raum für ein mögliches Einschreiten des Antragsgegners auf Basis der §§ 22, 24 BImSchG. Hieraus allerdings umgekehrt zu schlussfolgern, der Antragsgegner werde in jedem Fall gegen die Antragsteller einschreiten, griffe zu kurz. Ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten auf der Grundlage der §§ 22, 24 BImSchG steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Lediglich bei „krassen Verletzungen“ der immissionsrechtlichen Pflichten bzw. in Fällen, in denen die den Nachbar treffenden Immissionen sich „der Grenze nähern, die zur Wohnunverträglichkeit“ führen (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, juris), kann ein Einschreiten von Rechts wegen geboten sein. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Dafür, dass die Immissionen, die von den Feuerungsanlagen der Antragsteller hervorgerufen werden, nach ihrer Art, ihrem Ausmaß oder ihrer Dauer einen derartigen Beeinträchtigungsgrad besitzen, folgt aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht. Der Beigeladene hat lediglich darauf hingewiesen, dass seine Wohnung in der Vergangenheit (wegen der durch die Schornsteine verursachten Emissionen) „blau“ gewesen sei. Dieser Vorhalt ist allerdings zu pauschal, als dass sich hieraus hinreichend sicher ableiten ließe, die Feuerungsanlagen der Antragsteller überschritten das Maß dessen, was durch den Beigeladenen noch hinzunehmen wäre. Welche Räumlichkeiten des Beigeladenen zu welchen (Jahres-/Uhr-) Zeiten in welchem Umfang „blau“ gewesen sind und aus welchen Umständen der Beigeladene schlussfolgert, dass die Feuerungsanlagen der Antragsteller hierfür ursächlich gewesen sind, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Verlässliche Feststellungen zu den schädlichen Umwelteinwirkungen der Feuerungsanlagen der Antragsteller wurden bisher nicht getroffen. Entsprechende Feststellungen finden sich im angegriffenen Bescheid nicht. b) Die Antragsteller müssen allerdings nach Durchführung der Baumaßnahme wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO mit einem bauaufsichtlichen Einschreiten des Antragsgegners nach § 57 Abs. 2 i. V. m. § 79 BauO LSA rechnen. Nach § 41 Abs. 1 BauO LSA müssen Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) betriebssicher und brandsicher sein. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA sind Abgase von Feuerstätten durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Die Anforderungen an Schornsteine und andere Abgasanlagen werden u.a. durch § 8 FeuVO konkretisiert. § 8 Abs. 1 Nr. 1 HS. 1 FeuVO sieht vor, dass Mündungen von Abgasanlagen den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein müssen. Nach Nr. 2 müssen die Mündungen von Abgasanlagen Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt. Nach Nr. 3 müssen die Mündungen von Abgasanlagen bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 31 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Feuerungsanlagen der Antragsteller diese Vorgaben derzeit einhalten (hierzu unter aa), dies nach Durchführung der geplanten Baumaßnahme allerdings nicht mehr der Fall sein wird, weshalb der Antragsgegner bauaufsichtlich einschreiten wird (hierzu unter bb). aa) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Vorgaben des § 8 Abs. 1 FeuVO durch die Feuerungsanlagen der Antragsteller eingehalten. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beigeladenen im Erörterungstermin vom 02.11.2023 sind beide Schornsteine der Antragsteller jeweils 85 cm hoch. Der Beigeladene hat auch Fotos vorgelegt, die dies dokumentieren. Damit erfüllen die Abgasanlagen die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HS. 1 Alt. 1 FeuVO („den First um mindestens 40 cm überragen“) sowie die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO (den First „um mindestens 80 cm überragen“). Dabei ist als First in diesem Sinne der First des Anbaus zu verstehen und nicht etwa der First des Haupthauses. Der Begriff des Firsts ist in der FeuVO und der BauO LSA nicht näher beschrieben, bezeichnet allerdings nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die obere Schnittkante von zwei Dachflächen. Als Dachfläche in diesem Sinne ist vorliegend die gemeinsame Dachfläche der beiden Anbauten anzusehen. Dabei geht das Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten und auf Basis der zu den Akten gereichten Lichtbildaufnahmen davon aus, dass beide Dachhälften (zumindest partiell) einen nach oben hin spitzen Verlauf haben und die Dachhälften damit einen gemeinsamen First haben, der entlang der Grundstücksgrenze verläuft. Darüber hinaus ist davon auszugehen dass sich die Mündung der Abgasanlage des näher am Haupthaus gelegenen Schornsteins mehr als 1,5 m entfernt von der Gebäudewand des Haupthauses befindet. Hierauf lässt das Foto auf Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs schließen, und zwar in Ansehung dessen, dass die Schornsteine 85 cm hoch sind. Damit liegt auch kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO vor, und zwar unabhängig davon, ob man die Wand des Haupthauses als „Dachaufbau“ oder „Gebäudeteil“ im Sinne dieser Vorschrift ansehen wollte. Ob dieser Abstand auch zur Bedachung des Haupthauses eingehalten wird, mag dahinstehen. Denn Bedachungen sind von der Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO ausdrücklich ausgenommen. Die Kammer geht weiter davon aus, dass es sich bei den Parabolantennen, die auf dem Foto auf Bl. 31 des Verwaltungsvorgangs zu erkennen sind, nicht um „Bauteile aus brennbaren Baustoffen“ i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO handelt, die Vorgabe dieser Norm folglich auch insoweit eingehalten ist. bb) Nach Durchführung der geplanten Baumaßnahme liegt allerdings ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO vor. Denn in diesem Fall beträgt der Abstand zwischen der Mündung der Abgasanlagen und der neu entstehenden Gebäudewand auf dem Anbau des Beigeladenen (unstreitig) weniger als 1,5 m, ohne dass die Mündung der Abgasanlagen diesen Dachaufbau bzw. Gebäudeteil um mindestens 1 m überragt. Gegen die Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 HS. 1 Alt. 1 FeuVO („den First um mindestens 40 cm überragen“) und in § 8 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO (den First „um mindestens 80 cm überragen“) wird in diesem Fall allerdings nicht verstoßen. Denn dies würde voraussetzen, dass es sich bei der Dachfläche auf dem Anbau der Antragsteller einerseits und der (neu entstehenden) Dachfläche auf dem erhöhten Anbau des Beigeladenen andererseits um ein einziges Dach mit einem gemeinsamen First handelt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich nach der Aufstockung des Anbaus um zwei getrennt zu betrachtende Dächer und die neu entstehende Wand ist als Dachaufbau bzw. Gebäudeteil im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO anzusehen. Die strengeren Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO dürften ihren Grund darin haben, dass die dort bezeichneten Objekte (Dachaufbauten, Gebäudeteile, ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen) empfindlicher auf Feuerflug, Rauch und Ruß reagieren als Bedachungen, da sie auf der gleichen „Ebene“ wie die Mündung der Abgasanlage liegen und aus weniger rauch- und feuerempfindlichem Material bestehen. Bei dieser Sachlage (Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO) müssen die Antragsteller grundsätzlich mit einem bauaufsichtlichen Einschreiten des Antragsgegners auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 i. V. m. § 79 BauO LSA rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsteller davon ausgehen wollte, dass die baulichen Anlagen bereits zu DDR-Zeiten errichtet worden sind und sie sich auf die Regelung des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR (BevBauwV) berufen können, wonach eine „Auflage“ zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten oder veränderten Bauwerks oder Bauwerksteils nach Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung nicht mehr erteilt werden konnte. Auch ein hiermit einhergehender verfahrensrechtlicher Vertrauensschutz hindert nicht daran, bauaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von Brandgefahren dienen. Denn die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig und ein aus Vertrauensschutzgesichtspunkten abgeleiteter „Bestandsschutz“ kann jedenfalls keine weitergehende Rechtsposition vermitteln als eine förmliche Baugenehmigung (OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris). Zwar steht auch ein Einschreiten nach § 57 Abs. 2 i. V. m. § 79 BauO LSA im Ermessen des Antragsgegners. Geht es allerdings - wie hier - um die Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften, ist das Ermessen der Behörde regelmäßig intendiert. Denn anders als bei möglichen Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften, bei denen es lediglich um „Belästigungen“ in Form von Luftverunreinigungen oder Gerüchen geht, betrifft der Brandschutz die Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit. Deshalb ist ein behördliches Einschreiten regelmäßig geboten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 35). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften offensichtlich ist und bei einem Verstoß gegen diese Regelungen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit für geschützte Rechtsgüter (hier: Leib und Leben der Bewohner der angrenzenden Nachbarbebauung) zu rechnen ist. Letzteres kann vorliegend - mangels gegenteiliger Feststellungen durch den Antragsgegner - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. c) Ob die hiermit für die Antragsteller einhergehenden Nachteile (in Form eines drohenden bauaufsichtlichen Einschreitens durch den Antragsgegner) geeignet sind, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen, vermag die Kammer nicht abschließend zu beurteilen. Für die insoweit erforderliche Abwägungsentscheidung fehlt es noch an wichtigen Informationen. aa) Unklar ist bereits, ob die durch die Antragsteller betriebenen Feuerungsanlagen legal betrieben werden. Dies ist Voraussetzung, weil sämtliche in der Abwägung zu berücksichtigende Emissionen „legal“ sein müssen (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19/90 -, juris Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.11.2011 - 2 Bs 177/11 -, juris Rn. 61). Ob vorliegend eine Abnahme der beiden Schornsteine durch den Schornsteinfeger erfolgt ist, lässt sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht sicher entnehmen. Die Antragsteller behaupten dies zwar. Entsprechende Abnahmeerklärungen haben sie allerdings nicht vorgelegt, obwohl der Beigeladene das Vorhandensein solcher Abnahmeerklärungen bestritten bzw. deren Richtigkeit in Zweifel gezogen und um Vorlage der entsprechenden Unterlagen gebeten hat. Der Antragsgegner hat zu diesem Gesichtspunkt mit Stellungnahme vom 28.09.2023 lediglich vorgetragen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mitgeteilt habe, dass die Straße und die Liegenschaften der Antragsteller ihm erst ab dem 01.01.2014 zugewiesen worden seien und er über die baulichen Vorgänge vor diesem Datum daher keine Auskunft geben könne. bb) Bei der Abwägungsentscheidung wird es überdies wesentlich darauf ankommen, ob die für die Antragsteller beschriebenen Nachteile durch sie auf zumutbare Weise beseitigt oder kompensiert werden können. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, lässt sich nicht sicher sagen. Zur Vermeidung eines bauaufsichtlichen Einschreitens des Antragsgegners kommt für die Antragsteller insbesondere eine Erhöhung der Schornsteine in Betracht, was bereits Gegenstand des Erörterungstermins am 02.11.2023 und der anschließenden Vergleichsgespräche der Beteiligten gewesen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob solche Erhöhungen technisch möglich und den Antragstellern auch finanziell zumutbar sind. Die Antragsteller haben hierzu schriftsätzlich vorgetragen, sie rechnen in diesem Fall mit Kosten i.H.v. 10.000 Euro; sie seien nicht bereit, diese Kosten zu tragen. Dass sie hierzu finanziell von vornherein nicht in der Lage wären, haben sie nicht geltend gemacht. Mit welchen Kosten allerdings tatsächlich zu rechnen ist, lässt sich dem Vortrag der Beteiligten nicht sicher entnehmen. Die Antragsteller haben im gerichtlichen Verfahren einen Kostenvoranschlag der T. I. GmbH vom 13.11.2023 für eine Verlängerung der beiden Schornsteine in Höhe von insgesamt 2.997,48 Euro vorgelegt. Sollten tatsächlich in dieser Höhe Kosten anfallen, dürfte es im Rahmen des Zumutbaren liegen, wenn die Antragsteller als Verursacher der Immissionen ihre Schornsteine zur Vermeidung der Konfliktlage entsprechend erhöhen. Jedenfalls können sie das geplante Bauvorhaben nicht allein unter Hinweis darauf verhindern, dass hierdurch rechtswidrige Zustände auf ihrem Grundstück entstehen. Sie müssen vielmehr hinnehmen, dass sie für ihre Schornsteine einen Standort in einem Wohngebiet und damit in einer gegenüber Immissionen schutzbedürftigen Umgebung gewählt haben. Dies gilt vorliegend deshalb umso mehr, weil sich die beiden Feuerungsanlagen in Anbauten zu einer Doppelhaushälfte befinden. Wegen der unmittelbaren Nähe der vorhandenen Schornsteine zu den Bauten auf dem Nachbargrundstück waren nicht nur brandschutzrelevante, sondern auch immissionsschutzrechtliche Konflikte quasi „vorprogrammiert“. Darüber hilft den Antragstellern auch ein etwaiger durch die Baugenehmigungen für die Anbauten vermittelter Bestandsschutz nicht hinweg, auf den sie sich im vorliegenden Verfahren berufen, ohne allerdings die entsprechenden Baugenehmigungen vorlegen zu können. Selbst wenn die Anbauten Bestandsschutz genießen sollten, ist den Antragstellern entgegenzuhalten, dass in der Nachbarschaft Wohnhäuser bebauungsrechtlich allgemein zulässig sind, was bauliche Veränderungen vorhandener Wohnbebauungen einschließt. Diese Veränderungen können absehbar zur Notwendigkeit von Veränderungen auf dem eigenen Grundstück führen, um die Gebote des Brandschutzes einzuhalten. Gleiches gilt für den Aspekt immissionsschutzrelevanter Einwirkungen auf die Nachbarschaft. Das entspricht der inneren Wechselbeziehung, in der Bebauungsrecht und Immissionsschutzrecht zueinanderstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 -, juris Rn. 24). Zweifel bestehen im Übrigen, ob bei Umsetzung der baulichen Maßnahmen, die dem Angebot der T. I. GmbH vom 13.11.2023 zugrunde liegen, der drohende Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO tatsächlich abgestellt wird. Denn zur Vermeidung eines Verstoßes gegen diese Bestimmung müssen beide Schornsteine den Anbau des Beigeladenen in seiner geplanten Form um jeweils 1 m überragen. Legt man den Querschnitt zugrunde, den der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 07.11.2023 vorgelegt hat, müssen die Schornsteine folglich eine Höhe von über 3,5 Meter haben. Das Angebot scheint von einer geringeren Höhe auszugehen. Zweifel daran, dass die Antragsteller bzw. die T. I. GmbH die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO im Blick hatten, weckt auch die bei Gericht am 31.01.2024 eingegangene Stellungnahme des Beigeladenen. Danach soll der Antragsteller zu 1. mitgeteilt haben, mit dem Schornsteinfeger sei schon alles abgesprochen; die Schornsteine sollen erhöht werden, und zwar 40 cm (Ölheizung) bzw. 80 cm (Werkstatt) „über Anbaudach“. Damit dürfte der Schornsteinfeger die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HS. 1 Alt. 1 FeuVO (Ölheizung) bzw. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 FeuVO (Werkstatt) zur Grundlage seiner Überlegungen gemacht haben. Diese Vorschriften sind hier allerdings - wie dargelegt - nicht einschlägig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der beigebrachte Kostenvoranschlag die Installation eines Wandhalters vorsieht, der an der neu entstehenden Wand am Anbau des Beigeladenen befestigt werden soll. Der Beigeladene hat mit seiner bei Gericht am 31.01.2024 eingegangenen Stellungnahme allerdings mitgeteilt, er habe sich nunmehr dazu entschlossen, keine Befestigungen an seiner „Brandwand“ zu dulden. Sollte der Beigeladene an dieser Verweigerungshaltung festhalten, kann der zu den Akten gereichte Kostenvoranschlag vom 13.11.2023 keine taugliche Grundlage für eine Kostenschätzung sein. Es müsste vielmehr ein neuer Kostenvoranschlag vorgelegt werden, der den veränderten Umständen Rechnung trägt. cc) Die Weigerung des Beigeladenen, erforderliche Befestigungen an seiner Brandwand zu dulden, ist kein Gesichtspunkt, der bei der erforderlichen Abwägungsentscheidung derart durchschlagend ist, dass er zwingend zum Erfolg des Antrags der Antragsteller führen muss. Es wurde allerdings bereits darauf hingewiesen, dass ein Bauvorhaben bei einem dadurch entstehenden Immissionskonflikt als rücksichtslos anzusehen ist, wenn der Bauherr bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet, welche die Immissionsbetroffenheit der Bewohner spürbar mindern würden (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 28). Sollte die erklärte Weigerung des Beigeladenen, erforderliche Befestigungen an seiner Brandwand zu dulden, deshalb dazu führen, dass eine Erhöhung der Schornsteine der Antragsteller nicht oder nicht mit verhältnismäßigen Aufwand möglich ist, dürfte dies zulasten des Beigeladenen gehen und der Rechtsbehelf der Antragsteller dürfte bereits aus diesem Grund Erfolg haben. Zum einen geht die Kammer allerdings davon aus, dass der nicht anwaltlich vertretene Beigeladene mit dieser schriftsätzlichen Einlassung einem spontanen Gedanken gefolgt ist, an dem er bei näherer Betrachtung nicht festhalten wird. Denn während des Erörterungstermins am 02.11.2023 hat er durchaus Kompromissbereitschaft sowie seine Bereitschaft zu einer „friedlichen“ Beilegung des Konflikts erkennen lassen. Zum anderen fehlt der Kammer der erforderliche Sachverstand, um beurteilen zu können, ob und zu welchen Kosten die Schornsteine auch ohne eine solche Verankerung im erforderlichen Umfang erhöht werden können. dd) Nicht nachgegangen wurde bisher auch der Frage, ob es baulich möglich ist, die Schornsteine auf den Anbauten der Feuerungsanlagen so umzugestalten bzw. die Position der Schornsteine so zu versetzen, dass der Abstand zwischen den Mündungen der Abgasanlagen und der neu entstehenden Gebäudewand auf dem Anbau des Beigeladenen mehr als 1,5 m beträgt und die Vorgaben des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FeuVO damit eingehalten werden. Ausweislich der zu den Akten gereichten Lichtbildaufnahmen dürfte hierfür jedenfalls noch genügend „Platz“ auf dem Dach des Anbaus sein. In diesem Fall müssten die Schornsteine auch nicht erhöht werden und der Beigeladene müsste keine Halterungen an seiner Brandwand „dulden“. Ob ein solcher Umbau möglich ist und welche Kosten hierdurch verursacht würden, vermag die Kammer nicht einzuschätzen. 5. Ist es mithin so, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller aus den vorstehend unter Punkt 4. des Beschlusses aufgeführten Gründen als offen anzusehen sind, muss es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei dem in § 212a BauGB bestimmten Grundsatz bleiben, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat. Es ist nicht ersichtlich, dass unzumutbare Nachteile für die Antragsteller in der Übergangszeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu befürchten sind, die über dasjenige hinausgehen, was bei der Ausnutzung einer (rechtmäßigen) Baugenehmigung grundsätzlich hinzunehmen ist. Insbesondere werden keine irreversiblen Fakten geschaffen, da der geplante Anbau im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung rückgebaut werden muss. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass die bisher fehlende Abwägungsentscheidung noch im anhängigen Widerspruchsverfahren vorgenommen werden kann. Der Antragsgegner hat bisher auch nicht angekündigt, nach Fertigstellung der Baumaßnahme unverzüglich bauaufsichtlich einschreiten zu wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Hinblick auf die Personenmehrheit auf Antragstellerseite zudem auf § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt hat und somit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Der danach maßgebliche Wert von 7.500,00 Euro war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.