Urteil
1 D 1/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamter verletzt Dienstpflichten durch unbefugte Abfrage und Weitergabe polizeilicher Daten, Einfuhr unverzollter Waren und nicht abgerechnete Privatgespräche.
• Strafgerichtliche Feststellungen binden das Disziplinargericht nach § 18 BDO; ergänzende eigene Feststellungen sind zulässig.
• Bei Abwägung der Schwere des Dienstvergehens, der Persönlichkeitsdaten und Verfahrensdauer kann statt Entfernung eine Zurückstufung angemessen sein (§§ 54,55 BBG a.F.; § 13 BDG; § 9 BDG).
• Unangemessene Verfahrensdauer ist bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen (Art. 6 EMRK).
Entscheidungsgründe
Zurückstufung wegen unbefugter Datenweitergabe, unverzollter Einfuhr und Abrechnungsverstoß • Beamter verletzt Dienstpflichten durch unbefugte Abfrage und Weitergabe polizeilicher Daten, Einfuhr unverzollter Waren und nicht abgerechnete Privatgespräche. • Strafgerichtliche Feststellungen binden das Disziplinargericht nach § 18 BDO; ergänzende eigene Feststellungen sind zulässig. • Bei Abwägung der Schwere des Dienstvergehens, der Persönlichkeitsdaten und Verfahrensdauer kann statt Entfernung eine Zurückstufung angemessen sein (§§ 54,55 BBG a.F.; § 13 BDG; § 9 BDG). • Unangemessene Verfahrensdauer ist bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen (Art. 6 EMRK). Der Kläger war Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizei und wurde wegen mehrfacher Dienstvergehen disziplinarisch verfolgt. Ihm wurde zur Last gelegt, in mehreren Fällen KFZ-Halterdaten aus ZEVIS/INPOL unbefugt abgefragt und an einen Rückführungsunternehmer weitergegeben zu haben. Ferner soll er in 24 Fällen unverzollte Zigaretten eingeführt und entgeltlich weiterverkauft haben; mindestens zwei Einfuhren sollen während Dienstzeit in Uniform mit Dienstfahrzeug erfolgt sein. Außerdem wird ihm vorgeworfen, zahlreiche private Telefonate über das Diensttelefon nicht abgerechnet zu haben; der Betrag der zuordenbaren Telefonate wurde mit 18,60 DM festgestellt. Das Strafgericht verurteilte ihn u.a. wegen Geheimnisverrats und Steuerhinterziehung; diese Feststellungen wirkten im Disziplinarverfahren bindend. Das Verwaltungsgericht hatte den Beamten entfernt; das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Ergebnis auf und entschied neu über die Maßnahme. • Anknüpfung an bindende strafgerichtliche Feststellungen (§ 18 BDO) und ergänzende eigene Beweisaufnahme bestätigen die wesentlichen Tatfeststellungen zur Datenweitergabe, Zigaretteneinfuhr und Telefonaten. • Rechtslage: Für die Tatzeit sind § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 und § 77 Abs.1 BBG a.F. maßgeblich; bei Maßnahmebemessung sind § 13 BDG und § 9 BDG zu beachten. • Tatwürdigung: Die unbefugte Weitergabe polizeilicher Halterdaten berührt Kernbereiche polizeilicher Tätigkeit und stellt einen erheblichen Vertrauensbruch dar; auch die Einfuhr und Weitergabe unverzollter Zigaretten bestätigte steuer- und zollrechtliche Verstöße. • Beweis- und Glaubwürdigkeitsfragen führten zur Beschränkung der nachgewiesenen Taten: lediglich elf Fälle der Datenweitergabe, zwei Einfuhren in Dienstzeit und 51 Telefonate mit Gesamtkosten 18,60 DM wurden dem Beamten sicher zugeordnet; aus Gründen des in dubio pro reo ergaben sich Einschränkungen gegenüber der Behauptung der Einleitungsbehörde. • Schwere, Verschulden und Umstände (dauerhafte, wiederholte Verstöße, Ausnutzung der Vorgesetztenfunktion, Verdeckungshandlungen) sprechen für eine spürbare Sanktion; zugleich sind kein schwerwiegender persönlicher Entlastungsgrund und eine erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung festzustellen. • Milderungsgründe: mangelnde Vorbelastung, Beurteilungsergebnis und vor allem die mehr als 14-jährige Verfahrensdauer mildern die Maßnahme ab; daher ist die Entfernung unverhältnismäßig. • Ergebnis der Abwägung: geeignete und verhältnismäßige Maßnahme ist eine Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen (§ 9 BDG) statt Entfernung; Kostenentscheidung zu Lasten des Beamten. Die Berufung des Beamten hatte teilweise Erfolg: das angefochtene Urteil, das die Entfernung aus dem Dienst angeordnet hatte, wurde aufgehoben. Stattdessen verhängte der Disziplinarsenat eine mildere Disziplinarmaßnahme in Form einer Zurückstufung um zwei Amtsstufen mit geringerem Endgrundgehalt. Begründet wurde dies mit der Feststellung schwerer Dienstpflichtverletzungen (unbefugte Weitergabe von ZEVIS/INPOL-Daten, Einfuhr und Weitergabe unverzollter Zigaretten, unterbliebene Abrechnung privater Telefonate) bei gleichzeitigem Vorliegen mildernder Umstände, insbesondere der sehr langen Verfahrensdauer, der begrenzten persönlichen Entlastungsfaktoren und der nachgewiesenen Tatsachenbegrenzung durch in dubio pro reo. Die Verfahrenskosten wurden dem Beamten auferlegt.