Urteil
1 Bf 127/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0703.1BF127.23.00
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Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Programms gewährte Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids).(Rn.39)
2. Der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind auch solche tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) Auskunft geben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22). Aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ folgt jedenfalls mangels Rechtsnormqualität keine Präklusion solcher nachträglichen Erkenntnisse.(Rn.40)
3. Die Bewilligung einer Zuwendung, deren Voraussetzungen nicht gesetzlich, sondern nur in einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Förderrichtlinie geregelt sind, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner objektiv-rechtlichen Funktion rechtswidrig, wenn die Behörde in Anwendung der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt und hiervon im Einzelfall ohne sachlichen Grund abweicht und die Zuwendung trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung über den Bewilligungsantrag.(Rn.45)
4. Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung gehört nach der auf der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 beruhenden Förderpraxis nicht auch der Nachweis des Vorliegens der materiellen Fördervoraussetzungen. Ein im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag fehlender Nachweis der Fördervoraussetzungen hat daher nicht zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist.(Rn.48)
5. Der Zuwendungszweck einer Corona-Soforthilfe nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 umfasst nicht auch das Einreichen von Unterlagen bzw. Nachweisen des Zuwendungsempfängers über das Vorliegen von materiellen Fördervoraussetzungen.(Rn.49)
6. Die Rechtsgrundlagen in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle grundsätzlich austauschbar, insbesondere steht einem Austausch keine grundsätzliche Wesensverschiedenheit beider Formen des Widerrufs entgegen. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Einzelfall die von der Behörde in Bezug auf eine Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) wegen eines Auflagenverstoßes keine Ermessensfehler aufweisen.(Rn.58)
(Rn.60)
7. Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).(Rn.63)
8. Zur Annahme eines Ausnahmefalls vom intendierten Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) beim Widerruf von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020.(Rn.68)
9. Zur gleichzeitigen verwaltungsgerichtlichen Kassation des Widerrufs einer Zuwendung und der darauf gestützten Erstattungsfestsetzung gemäß § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA).(Rn.75)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Mai 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Programms gewährte Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids).(Rn.39) 2. Der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind auch solche tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnen wurden, aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung) Auskunft geben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22). Aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ folgt jedenfalls mangels Rechtsnormqualität keine Präklusion solcher nachträglichen Erkenntnisse.(Rn.40) 3. Die Bewilligung einer Zuwendung, deren Voraussetzungen nicht gesetzlich, sondern nur in einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Förderrichtlinie geregelt sind, ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner objektiv-rechtlichen Funktion rechtswidrig, wenn die Behörde in Anwendung der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt und hiervon im Einzelfall ohne sachlichen Grund abweicht und die Zuwendung trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen gewährt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist insoweit der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung über den Bewilligungsantrag.(Rn.45) 4. Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zuwendung gehört nach der auf der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 beruhenden Förderpraxis nicht auch der Nachweis des Vorliegens der materiellen Fördervoraussetzungen. Ein im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bewilligungsantrag fehlender Nachweis der Fördervoraussetzungen hat daher nicht zur Folge, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist.(Rn.48) 5. Der Zuwendungszweck einer Corona-Soforthilfe nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 umfasst nicht auch das Einreichen von Unterlagen bzw. Nachweisen des Zuwendungsempfängers über das Vorliegen von materiellen Fördervoraussetzungen.(Rn.49) 6. Die Rechtsgrundlagen in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle grundsätzlich austauschbar, insbesondere steht einem Austausch keine grundsätzliche Wesensverschiedenheit beider Formen des Widerrufs entgegen. Davon zu trennen ist die Frage, ob im Einzelfall die von der Behörde in Bezug auf eine Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) wegen eines Auflagenverstoßes keine Ermessensfehler aufweisen.(Rn.58) (Rn.60) 7. Eine in einem Zuwendungsbescheid bereits dem Grunde nach angelegte Auflage, die zur Vorlage von Auskünften und Nachweisen verpflichtet, kann durch die Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit auch nachträglich so konkretisiert werden, dass sie den Bestimmtheitsanforderungen genügt (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14).(Rn.63) 8. Zur Annahme eines Ausnahmefalls vom intendierten Ermessen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) beim Widerruf von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020.(Rn.68) 9. Zur gleichzeitigen verwaltungsgerichtlichen Kassation des Widerrufs einer Zuwendung und der darauf gestützten Erstattungsfestsetzung gemäß § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA).(Rn.75) Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Mai 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Senat zugelassene und nach fristgemäß erfolgter Begründung und Stellung eines Berufungsantrags auch sonst zulässige Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 3 VwGO) der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 19. August 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 aufgehoben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist sowohl hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5. April 2020 (dazu unter 1.) als auch hinsichtlich der Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung (dazu unter 2.) und der Gebührenfestsetzung (dazu unter 3.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die mit Wirkung für die Vergangenheit verfügte Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist rechtswidrig. In dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waren die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG wegen einer nicht dem Zuwendungszweck entsprechenden Verwendung der bewilligten Geldleistung, worauf sich die angefochtenen Bescheide ihrer Begründung nach stützen, nicht erfüllt (dazu unter a)). Ein Widerruf des Bewilligungsbescheids nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG wegen eines Auflagenverstoßes scheidet zwar nicht bereits tatbestandlich wegen Fehlens einer mit dem Bewilligungsbescheid verbundenen Auflage aus, jedoch ist der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgrund eines Anhörungsmangels bereits formell rechtswidrig und erweist sich darüber hinaus als ermessensfehlerhaft und damit materiell rechtswidrig (dazu unter b)). Auf andere Rechtsgrundlagen – einschließlich solcher aus § 48 HmbVwVfG – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit nicht stützen (dazu unter c)). a) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit lässt sich nicht rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. In dem für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (dazu unter aa)) lagen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor (dazu unter bb)). aa) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheids ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. vorliegend den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2019, 6 C 8/18, BVerwGE 165, 251, juris Rn. 16 m.w.N.). Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urt. v. 17.8.2005, 6 C 15/04, BVerwGE 124, 110, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.2006, 5 B 90/05, juris Rn. 6, m.w.N.). Auf diesen Zeitpunkt ist namentlich dann grundsätzlich abzustellen, wenn es – wie auch vorliegend in Bezug auf die Aufhebung einer zuvor durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung – um eine Anfechtungsklage gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2005, 6 C 15/04, a.a.O., m.w.N., ausdrücklich zu Anfechtungsklagen gegen Widerrufe von Berufs- oder Betriebserlaubnissen sowie der Bestellung zum Buch- oder Wirtschaftsprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung). Dem vorliegend einschlägigen materiellen Recht lassen sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Regelung entnehmen; hiervon geht im Ergebnis auch die Beklagte aus, weshalb es insoweit keiner Auseinandersetzung mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung bedarf. Dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt, besagt indes nur, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für den Widerruf des Bewilligungsbescheids zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9: „[M]aßgeblich ist die in diesem Zeitpunkt objektiv bestehende Sachlage.“). Eine andere Frage ist dagegen, auf welche Erkenntnisse sich ein Gericht bei seiner Entscheidung darüber stützen kann, ob die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Handeln der Behörde erfüllt waren. Insofern erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15/09, a.a.O.; Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13; Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97, juris Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1989, 1 B 106/89, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, juris Rn. 9 m.w.N.). Dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung, um zu klären, ob die Voraussetzungen für die angefochtene Entscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, a.a.O.). Die Auffassung der Beklagten, es seien nur Erkenntnisse zu berücksichtigen, die bereits im Verwaltungsverfahren existent waren und von den jeweiligen Antragstellern bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurden, führte demgegenüber zu einer Präklusion von nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren, für welche die erforderliche (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13) gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist. Eine Präklusionsvorschrift kann weder der Förderrichtlinie unmittelbar, noch aus deren Sinn und Zweck oder deren kurzer Geltungsdauer entnommen werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Förderrichtlinie auch nicht um eine gesetzliche Grundlage. bb) Nach der objektiven Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids nicht erfüllt. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (dazu unter (1)), mit dem eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde (dazu unter (2)). Der Kläger hat diese Geldleistung aber nicht zweckwidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG verwendet (dazu unter (3)). (1) Die Bewilligung der sog. Solo-Selbstständigen-Pauschale in Höhe von 2.500,- Euro an den Kläger war in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids rechtmäßig. Ob ein aufzuhebender Verwaltungsakt im Sinne der §§ 48, 49 (Hmb)VwVfG rechtswidrig oder rechtmäßig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2021, 7 C 1/20, NVwZ-RR 2021, 744, juris Rn. 16; Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3/11, BVerwGE 143, 87, juris Rn. 43; Beschl. v. 7.7.2004, 6 C 24.03, BVerwGE 121, 226, juris Rn. 13 m.w.N.). Rechtmäßige Verwaltungsakte im Sinne von § 49 (Hmb)VwVfG sind mithin solche, die jedenfalls ursprünglich rechtmäßig erlassen wurden, während § 48 (Hmb)VwVfG lediglich die Aufhebung eines bereits ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts ermöglicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2021, 7 C 1/20, a.a.O.; Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, VwVfG § 49 Rn. 67; Abel, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.4.2024, VwVfG § 49 Rn. 1). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem der Zuwendungsentscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht (siehe hierzu bereits oben unter I. 1. a) aa)), das hier vor allem durch die gleichförmige Anwendung der Förderrichtlinie in ständiger Förderpraxis der Beklagten (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgegeben wird (siehe dazu näher sogleich), weshalb auch allgemein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag abzustellen wäre (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 18. Mai 2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15 m.w.N.). Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Gewährung einer Förderung im Rahmen der „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ nicht rechtssatzförmig, d.h. durch Rechtsnormen geregelt. Sie richten sich vielmehr nach der von der (damaligen) Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg erstellten und durch Veröffentlichung im Internet ohne weiteres öffentlich zugänglichen „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vom 27. März 2020. Richtlinien sind indes keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen zu regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., m.w.N.). Allein der Verstoß gegen entsprechende Richtlinien macht eine Subventionsvergabe daher nicht rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 23.4.2002, 3 C 25/02, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 48 Rn. 52). Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung zugunsten des Bürgers begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, BVerwGE 104, 220, juris Rn. 19). Sind die Fördervoraussetzungen in einer Förderrichtlinie geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßig und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH München Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, BayVBl 2020, 346, juris Rn. 26 f.). Ein rechtlicher Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv beschieden werden. Entscheidend für die Begründung einer rechtlichen Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten von Subventionsempfängern wirken (so – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., juris Rn. 17 f., m.w.N.): Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie im Einzelfall von dieser Praxis ohne sachlichen Grund abweicht und trotz Fehlens der ansonsten im Rahmen ihrer Förderpraxis geforderten Voraussetzungen die Zuwendung gewährt. In einem solchen Fall ist die Bewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG objektiv rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung des Nichtvorliegens von ansonsten in ständiger Praxis geforderten Voraussetzungen bewusst ist oder nicht. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Zuwendung im Widerspruch zu ihrer Bewilligungspraxis, wonach diejenigen Personen oder Unternehmen eine Förderung beanspruchen konnten, welche die in der Förderrichtlinie beschriebenen materiellen Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllten, gewährt hat, lässt sich nicht feststellen. Denn in Bezug auf die Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale erfüllte der Kläger diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, wie das Verwaltungsgericht – wenngleich im Zusammenhang mit der Feststellung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung – im Ergebnis überzeugend ausgeführt hat (UA S. 10, 2. Absatz bis S. 11, 3. Absatz), worauf der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Gegen die inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren, in dem sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass von einem wirtschaftlichen Haupterwerb des Klägers auszugehen sei und sie auch im Übrigen davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Solo-Selbstständigen-Pauschale vorliegen würden, wäre die Vorlage der Unterlagen und der Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung bereits im Verwaltungsverfahren erfolgt (vgl. S. 2 d. Sitzungsniederschrift v. 9.5.2023, Bl. 186R d. erstinstanzlichen Aktenbandes), noch im Berufungsverfahren Einwendungen erhoben. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, dass es nicht allein auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen, sondern auch auf deren Nachweis bereits im Verwaltungsverfahren ankomme, jedenfalls aber nicht aufgrund von erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen auf das bereits frühere Vorliegen der Voraussetzungen geschlossen werden dürfe. Dies vermag rechtlich nicht zu überzeugen: Der bereits oben (siehe unter I. 1. a) aa)) in Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Widerrufsbescheids dargestellte Grundsatz, dass der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben, gilt auch für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids, bei der es sich im Übrigen um ein Tatbestandsmerkmal des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG und damit der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids handelt. Eine Nichtberücksichtigung der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bzw. eine Präklusion daraus folgender Erkenntnisse kommt auch hier mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Soweit die Beklagte darüber hinaus der Auffassung ist, dass zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung gerade auch der Nachweis des Vorliegens der (übrigen) Bewilligungsvoraussetzungen durch die Antragsteller zähle, findet sich hierfür bereits kein tragfähiger Anhaltspunkt in den – für sich betrachtet ohnehin nicht allein maßgeblichen – Bestimmungen der Förderrichtlinie. Dass es in Ziffer 1.1 des Anhangs der Förderrichtlinie heißt, dass Anträge prüffähig und vollständig bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden müssten und dass solche Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen würden und abgelehnt werden könnten, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung, spätestens bis 30. Juni 2020 vollständig und mängelfrei eingereicht seien, begründet keine inhaltliche Bewilligungsvoraussetzung, sondern betrifft lediglich die Möglichkeit einer Antragsablehnung aus formellen Gründen, von der die Beklagte – unabhängig davon, ob der Antrag des Klägers in der Sache überhaupt unvollständig war oder sonstige Mängel aufwies – vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Dass denjenigen, der die Gewährung einer Billigkeitsleistung beantragt, im Bewilligungsverfahren neben der Darlegungslast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch eine – allerdings erst im Fall eines sich trotz umfassender Amtsermittlung (§ 24 HmbVwVfG) ergebenden non liquets relevante – materielle Beweislast trifft (vgl. zur Leistungsverwaltung allgemein Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 5. EL Juli 2024, § 24 VwVfG Rn. 124), hat für sich genommen nicht zur Folge, dass zu diesen Voraussetzungen eine weitere in Gestalt eines vorherigen Nachweises der übrigen Voraussetzungen hinzutritt. Auch aus der tatsächlichen – und in Verbindung mit Art. 3 GG für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids letztlich maßgeblichen – Bewilligungspraxis der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bewilligung der Zuwendung von dem vorherigen Einreichen von Nachweisen abhängig gemacht wurde. Vielmehr hat sich die Beklagte – wie sie in ihrer Berufungsbegründung selbst ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt hat – im Rahmen ihrer Förderpraxis dazu entschieden, die Mittel „unbürokratisch“ zu bewilligen und von den Antragstellern im Bewilligungsverfahren regelhaft keine Nachweise über das Vorliegen der Bewilligungs- bzw. Fördervoraussetzungen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung und Entscheidung, ob – wie es die Beklagte ohne nähere Erläuterung meint und wie es möglicherweise ihrer subjektiven Vorstellung entsprach – der Nachweis der Fördervoraussetzungen „erkennbar stets die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids“ (Berufungsbegründung, S. 17) war. Denn mangels einer die Bewilligung der Zuwendung von der vorherigen Vorlage von Nachweisen abhängig machenden Bewilligungspraxis geht jedenfalls der Schluss der Beklagten fehl, dass dann, wenn ein Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht führen könne, die Fördervoraussetzungen bereits von Beginn an nicht vorgelegen hätten und dies zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führe. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies im Ergebnis auch nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Antragstellern in dem Sinne, dass diejenigen eine Zuwendung, die ihnen ohne vorherige Vorlage von Nachweisen bewilligt wurde, zwangsläufig behalten dürften, obwohl sie die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen, kann die Beklagte die insoweit rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nach § 48 HmbVwVfG – unter Beachtung der dort geregelten weiteren Voraussetzungen – zurücknehmen. Soweit sie bei einer nachträglichen Überprüfung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen auf die Mitwirkung der Zuwendungsempfänger angewiesen ist, kann sie auf Grundlage der Regelungen im Bewilligungsbescheid in einem Überprüfungsverfahren konkrete Mitwirkungsaufforderungen mit Fristsetzung erlassen, bei deren Nichtbefolgung sie die Bewilligungsbescheide unabhängig von der Klärung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen wegen eines Auflagenverstoßes – nach ordnungsgemäßer Anhörung und ordnungsgemäßer Ermessensausübung (siehe dazu näher unter I. 1. b) cc) und dd)) – gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG widerrufen kann. Ein Gleichheitsverstoß wäre bei einer solchen Vorgehensweise weder hinsichtlich des Kreises der nach den Vorstellungen des Fördermittelgebers berechtigten Zuwendungsempfänger noch mit Blick auf die Verfahrensgestaltung zu erwarten. (2) Mit der rechtmäßig bewilligten Solo-Selbstständigen-Pauschale wurde dem Kläger auch im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck – auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) – grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 68; siehe hierzu auch die Vorgaben in Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 HmbLHO v. 29.12.2014 in der Fassung v. 21.12.2018: „Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: […] eine so genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, dass die sachgerechte Verwendung im Sinne der zuwendungsgebenden Stelle durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden ermöglicht wird und die Zweckerfüllung in der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werden kann; […]“). Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.; Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15). Wie eine Zweckbestimmung zu verstehen ist, richtet sich nicht danach, was sich die Behörde insoweit gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, a.a.O., juris Rn. 15; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, NwVZ-RR 2015,11 [Ls.], juris Rn. 20 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 133). Ausgehend von diesen Maßgaben liegt in Bezug auf die Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale der mit dem Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck (allein) in der pauschalen Kompensation von durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstandenen Umsatz- und Honorarausfällen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 selbst, in dem unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ (lediglich) ausgeführt wird, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt [werden], die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind“, zum anderen aus der durch den Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie, in der es unter Nr. 4 heißt, dass Solo-Selbstständige „neben der Förderung zur Deckung eines Liquiditätsengpasses aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 [Euro] zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln“ erhalten. Letzteres ist bei objektiver Auslegung unter Berücksichtigung der insoweit erkennbar abweichenden Zweckbestimmung für die Gewährung von Finanzmitteln zur Deckung eines Liquiditätsengpasses dahingehend zu verstehen, dass mit der Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale nicht der Zweck verfolgt wird, Umsatz- und Honorarausfälle lediglich in tatsächlich entstandener Höhe zu kompensieren, sondern pauschaliert und ggf. „überkompensierend“ mit 2.500,- Euro. Entgegen der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren weiter vertretenen Auffassung umfasst der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck nicht, dass der Zuwendungsempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens nachweist. Dem Bewilligungsbescheid lässt sich eine solche eigenständige Zweckfestlegung auf Grundlage seines Wortlauts sowie der von ihm in Bezug genommenen Förderrichtlinie bei objektiver Auslegung nicht entnehmen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Finanzhilfe nicht (auch) zu dem Zweck gewährt wurde, dass der Zuwendungsempfänger bei der Beklagten Unterlagen bzw. Nachweise über das Vorliegen von Fördervoraussetzungen einreicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein solcher Zweck auch nicht aus übergreifenden Überlegungen zu einem möglichst effizienten Verfahren zur Bewilligung der Mittel und der späteren Überprüfung der Mittelverwendung hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht daran gehindert ist, auch nach Erlass eines Bewilligungsbescheids noch die Bewilligungs- und sonstigen Fördervoraussetzungen für ein Behaltendürfen der Zuwendung zu überprüfen und im Falle ihres Nichtvorliegens von den durch §§ 48, 49 HmbVwVfG eröffneten Aufhebungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (siehe dazu bereits oben unter I. 1. a) bb) (1)), hätte sie die Zuwendung grundsätzlich auch nur vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung erst nach Vorlage aller Nachweise bewilligen können. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen Gebrauch gemacht. Der Bewilligungsbescheid enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, dass die mit ihm getroffene Bewilligungsentscheidung dem Grunde oder der Höhe nach nur vorläufig erfolgt. In diesem Sinne ist der Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheids auch nicht auszulegen. Vom insoweit (entsprechend §§ 133, 157 BGB) maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus verdeutlicht der Bewilligungsbescheid insbesondere durch verschiedene Hinweise auf seine Widerrufbarkeit vielmehr selbst, dass gerade nicht in jedem Fall noch eine endgültige Entscheidung über den Förderantrag getroffen werden wird. So wird auch speziell in Bezug auf einen Nachweis von Fördervoraussetzungen unter Nr. 5.6 des Bewilligungsbescheids ausgeführt, dass dieser ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn „die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden“. (3) Unter Zugrundelegung des so verstandenen Zuwendungszwecks hat der Kläger die ihm bewilligte und bereits vollständig ausgezahlte Geldleistung nicht im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zweckwidrig verwendet. Denn auf Grundlage seines unmittelbar nachvollziehbaren Vorbringens, dass er seine Tätigkeit als Masseur/Therapeut in Hotels und Spa-Einrichtungen, die Corona-bedingt schließen mussten, nicht habe ausüben können, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Förderzeitraum überhaupt keine Umsatz- und Honorarausfälle durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 zu verzeichnen hatte. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Frage, die mit ihrer Berufungsbegründung (S. 13) der Sache nach lediglich geltend macht, dass der Kläger mangels Vorlage eines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 oder zumindest 2018 die Zuwendungsvoraussetzung einer Tätigkeit im Haupterwerb nicht (rechtzeitig) nachgewiesen habe. Soweit sie sich allgemein dagegen wendet, dass die inhaltliche Erkenntnis über die objektive Sachlage – auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Tatbestandsmerkmals einer zweckwidrigen Verwendung – nicht aufgrund von erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen oder erst dort erfolgtem Vortrag gewonnen werden dürfe, greift dies aus den bereits oben (siehe unter I. 1. a) bb) (1) und I. 1. a) aa)) dargestellten Gründen nicht durch. Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist und was nach der Begründung des Widerspruchsbescheids offenbar auch dem Verständnis der Beklagten entspricht – eine zweckwidrige Verwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG auch darin bestehen kann, dass ein Zuwendungsempfänger mangels Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu dem von der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis zählt und als solcher zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung von vornherein nicht in der Lage ist, bedarf im vorliegenden Fall, in dem – wie oben ausgeführt – der Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung im Zeitpunkt der Bewilligung erfüllte und auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Entfallen dieser Voraussetzungen im Förderzeitraum bestehen, keiner Entscheidung. Gegen einen solchen Ansatz spricht allerdings, dass er mit der Anknüpfung an die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung im Rahmen eines Tatbestandsmerkmals des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG die Abgrenzung zwischen § 48 HmbVwVfG und § 49 HmbVwVfG auflöst und insbesondere ermöglichen würde, das in § 48 Abs. 2 HmbVwVfG austarierte System bei der Rücknahme von rechtswidrigen Geldleistungsverwaltungsakten durch Fallgruppen des Vertrauensausschlusses einerseits und besonderer Schutzwürdigkeit andererseits zu unterlaufen. b) Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids lässt sich im Ergebnis auch nicht rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stützen, was das Gericht im Rahmen seiner aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auch über dessen Begründung hinaus bzw. unabhängig davon, ob die Beklagte selbst die von ihr getroffene Regelung hierauf gestützt hat, mit zu prüfen hat (dazu unter aa)). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG auch dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Zwar scheidet ein Widerruf insoweit nicht deshalb schon tatbestandlich aus, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits an einer hinreichend konkreten Auflage insbesondere bezüglich der Vorlage von Unterlagen und Nachweisen fehlt (dazu unter bb)). Ob ein Auflagenverstoß hier in der Sache vorliegt, erscheint zweifelhaft (dazu unter cc)), bedarf allerdings keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung. Denn die von der Beklagten in Bezug auf eine – indes nicht vorliegende (siehe hierzu bereits oben unter I. 1. a) bb) (3)) – zweckwidrige Mittelverwendung angestellten Ermessenserwägungen sind für einen Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes defizitär mit der Folge, dass sich die Widerrufsentscheidung insoweit jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweist (dazu unter dd)). Das Defizit in der Ausübung des Widerrufsermessens hat die Beklagte schließlich auch nicht durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben (dazu unter ee)). aa) Ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch das Gericht ist grundsätzlich möglich. Es ist anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (siehe hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19/18, NVwZ-RR 2020, 113, juris Rn. 24 m.w.N.). Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet dieser Grundsatz seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nur aufhebt, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verpflichtung zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Auch § 39 Abs. 1 (Hmb)VwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, a.a.O.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). Der Umstand, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG einen Widerruf in den dort geregelten Fällen jeweils in das Ermessen der Behörde stellt, steht einem zulässigen Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht per se entgegen. Zwar gelten die dargestellten Grundsätze bei Ermessensverwaltungsakten nur eingeschränkt. Das Gericht darf von sich aus keine (Wesens-)Änderungen in der Motivation der Entscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbstständigkeit der Exekutive eingriffe (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 78). Der Wechsel der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stellt indes nicht notwendig einen solchen Eingriff dar. Insbesondere liegt nicht von vornherein eine grundsätzliche Wesensverschiedenheit zwischen beiden Formen des Widerrufs vor. Dem Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und dem auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG ist gemein, dass sie der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dienen, mit dem eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde oder der hierfür Voraussetzung ist. In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16, ZMR 2021, 777, juris Rn. 151). Von dieser abstrakten Betrachtung der (fehlenden) Wesensverschiedenheit beider Arten des Widerrufs zu trennen ist allerdings die für die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des auf die neue Rechtsgrundlage gestützten Bescheids maßgebliche Frage, ob die von der Beklagten im vorliegenden Fall im Kontext des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG keine Ermessensfehler aufweisen (hierzu unten unter I. 1. b) dd)). bb) Ein Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG scheidet nicht bereits deshalb tatbestandlich aus, weil es von vornherein an einer hinreichend konkreten Auflage, gegen die der Kläger verstoßen haben könnte, fehlt. Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG bildeten jedenfalls die im Schreiben der Beklagten vom 7. Dezember 2020 enthaltenen Aufforderungen in Verbindung mit Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheids vom 5. April 2020. Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch eine selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 HmbVwVfG), dass der Adressat erkennen können muss, was von ihm gefordert wird, auch weil aus der Verwaltungsaktsqualität der Auflage folgt, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38/07, BVerwGE 131, 259, juris Rn. 11; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41/87, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, DVBl. 2019, 324 [Ls.], juris Rn. 77). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides, die insoweit inhaltlich Nr. 5.2 der Förderrichtlinie entspricht, ergibt sich die allgemeine Pflicht des Klägers, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Sie wird im Hinblick auf eine Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung von Legitimationsdokumenten durch die speziellere Bestimmung in Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheids, die wiederum inhaltlich Nr. 5.3 der Förderrichtlinie entspricht, ergänzt. Zwar kann der Adressat des Bewilligungsbescheides allein aus diesen Bestimmungen nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihm gefordert wird und dementsprechend auch sein Verhalten nicht danach richten. Denn aus ihnen geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt welche Auskünfte zu erteilen bzw. welche Unterlagen vorzulegen oder welche Handlungen vorzunehmen sind. Dies sollte erst durch ein „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich in dem vorliegenden Masseverfahren und der beabsichtigten möglichst unbürokratischen Abwicklung der Bewilligungen nicht im Vorhinein abstrakt vollumfänglich festlegen ließ, bis zu welchem Zeitpunkt ein Zuwendungsempfänger nachträglich welche Auskünfte zu erteilen, welche Unterlagen vorzulegen oder anderweitig an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14). Damit wird die genaue Festlegung dessen, was durch die Auflage geboten ist, nicht unzulässigerweise der Vollstreckung überlassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2.12.1993, 3 C 42/91, BVerwGE 94, 341, juris Rn. 49; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 m.w.N.), sondern lediglich in einem zweiten Schritt die bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Regelung näher ausgestaltet (vgl. – zur Zulässigkeit einer erst nachträglichen Fristsetzung – Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 49 Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 49 Rn. 106 m.w.N.). Beides zusammen – eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Konkretisierung im zweiten Schritt unterstellt – bildet die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG. Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stehen einer derartigen späteren Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere kann eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28). Entscheidend ist, dass für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (vgl. Abel, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 1.4.2024, § 49 Rn. 35.1). Vorliegend hat die Beklagte den Kläger im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 unter Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 aufgefordert, die Legitimationsüberprüfung, zu der sie den Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2020 aufgefordert hatte, im... -Verfahren über einen näher beschriebenen Link vollständig abzuschließen, alternativ eine Legitimationsprüfung per... -Verfahren der... ... durchzuführen. Darüber hinaus forderte sie den Kläger auf, zum Nachweis seiner gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung, einen Nachweis der Künstlersozialkasse (KSK) oder einen Vermittlerregisterauszug einzureichen, wobei er für den Fall, dass er weder im Gewerberegister noch bei der KSK angemeldet sei, seinen letzten Einkommensteuerbescheid einreichen sollte. Letzteren forderte die Beklagte auch – zusammen mit einer Ummeldung des Gewerbes als Haupterwerb und aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA) / einer aktuellen Einnahmen-Überschuss-Rechnung – als aus ihrer Sicht dem Grunde nach geeignete Unterlagen zum Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb an. Schließlich sollte der Kläger mitteilen, inwiefern er in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt sei bzw. gewesen sei. Diese Konkretisierung(en) der für eine nachträgliche Überprüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzung vorlagen, erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Klägers sind nach den oben genannten Maßstäben hinreichend bestimmt. Für den Kläger als Adressaten des Schreibens war im Zusammenhang mit den ihm aus dem Bewilligungsverfahren im Allgemeinen bzw. der Förderrichtlinie und dem Inhalt des Bewilligungsbescheids im Besonderen bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Rahmenbedingungen der Förderung klar und unzweideutig erkennbar, welche Handlungen bzw. Unterlagen von ihm bis zu welchem Zeitpunkt gefordert wurden. Ob die Aufforderungen für ihn sinnvoll erschienen oder erfüllbar waren, ist keine Frage ihrer hinreichenden Bestimmtheit. cc) Ob der Kläger die mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 konkretisierte Auflage nicht fristgerecht erfüllt hat, kann mit Blick auf die Rechtswidrigkeit des Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung der Beklagten (dazu sogleich unter dd)) letztlich offenbleiben. Zweifelhaft erscheint die Annahme eines Auflagenverstoßes allerdings insoweit, als der Kläger hinsichtlich der geforderten weiteren Mitwirkung an der Legitimationsprüfung alle von ihm durchführbaren Schritte erledigt und dies der Beklagten durch Übermittlung eines Screenshots aus der..., in dem als Status der Identitätsverifizierung „erfolgreich“ angegeben wird, auch mitgeteilt hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 2 d. Schriftsatzes v. 18.10.2022, Bl. 121 d. erstinstanzlichen Aktenbandes) lässt der Umstand, dass in der – unpaginierten – Sachakte kein „... Case Report“ enthalten ist, nicht nur den Schluss zu, dass der Kläger das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Für eine erfolgreiche Übermittlung des Prüfungsergebnisses von der... GmbH an die Beklagte hatte er nach den Schreiben vom 24. Juni 2020 und 7. Dezember 2020 keine Sorge zu tragen und hätte hierauf nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Ergebnisübermittlung, wie sie die Beklagte beschreibt, auch keinen Einfluss gehabt. Es spricht auch Einiges dafür, die Aufforderung zur Einreichung des „letzten Einkommensteuerbescheids“ aufgrund der fristgerechten Vorlage des Bescheides für das Jahr 2017 als erfüllt anzusehen. Anders als die Begründung des Widerspruchsbescheids (S. 4, 4. Absatz) suggeriert und wovon die Beklagte offenbar auch in der Berufungsbegründung (S. 12, 1. Absatz) ausgeht, enthält die Aufforderung im Schreiben vom 7. Dezember 2020 nicht den Klammerzusatz „(2019 oder 2018)“. Insofern oblag es dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 3 d. Schriftsatzes v. 18.10.2022, Bl. 122 d. erstinstanzlichen Aktenbandes) auch nicht – jedenfalls nicht im Sinne einer dahingehend konkretisierten Auflage –, innerhalb der ihm gesetzten Frist plausible Gründe dafür vorzutragen, weshalb er keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 oder zumindest 2018 vorlegen könne. Dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 aus Sicht der Beklagten ungeeignet war, die Fördervoraussetzung eines Haupterwerbs im Jahr 2020 zu verifizieren, betrifft allein ihre Überzeugungsbildung in Bezug auf das Vorliegen dieser Voraussetzung. Mitwirkungspflichten eines Zuwendungsempfängers lassen sich durch die Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen nicht dahingehend konkretisieren, dass gegen eine entsprechende Auflage verstoßen wird, wenn die Bewilligungsbehörde aufgrund ihrer inhaltlichen Bewertung der vorgelegten Unterlagen nicht zu dem Schluss gelangt, dass eine bestimmte Fördervoraussetzung tatsächlich erfüllt ist. Aus demselben Grund ist zweifelhaft, dass der Kläger die Aufforderung mitzuteilen, inwiefern er in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt sei bzw. gewesen sei, nicht erfüllt hat. Denn der Kläger hat sich hierzu in seiner E-Mail vom 9. Dezember 2020 sowie handschriftlich auf dem ihm mitübersandten „Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“ zumindest insoweit geäußert, dass er durch den Lockdown enorme finanzielle Schäden erlitten und als Massagetherapeut keine Einnahmen gehabt habe. Dass ein derart pauschaler Vortrag in der Bewertung durch die Beklagte inhaltlich unzureichend gewesen sein dürfte, begründet noch nicht, dass der Kläger der allein auf eine Mitteilung gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist. dd) Ein auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützter Widerruf des Bewilligungsbescheids ist – auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids – jedenfalls deshalb materiell rechtswidrig, weil die von der Beklagten allein in Bezug auf eine – indes nicht vorliegende (siehe hierzu bereits oben unter I. 1. a) bb) (3)) – zweckwidrige Mittelverwendung wegen des Fehlens von Fördervoraussetzungen angestellten Ermessenserwägungen für einen Widerruf der Zuwendung wegen eines Auflagenverstoßes defizitär sind. Der als Rechtsfolge sowohl bei einer Zweckverfehlung als auch bei Auflagenverstößen in Betracht kommende Widerruf des Bewilligungsbescheids steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG im Ermessen der Beklagten. Zwar geht die Rechtsprechung im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 HmbLHO) sowohl für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)VwVfG als auch für Nr. 2 der Vorschrift davon aus, dass nach den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Regelfall eine Ermessensausübung dahingehend gebietet, die Bewilligung einer Subvention zu widerrufen, und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 20 m.w.N.). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14; Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 35 m.w.N.). Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 26.6.2002, 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332, juris Rn. 37). Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz – im Einzelfall zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36; Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21; siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 139). Solche Umstände, die eine andere Entscheidung als den Widerruf des Bewilligungsbescheids als jedenfalls möglich erscheinen lassen und deshalb von der Behörde im Wege der Ermessensausübung unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls – unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung – zumindest hätten erwogen werden müssen, bestehen im vorliegenden Fall. So wichen bereits Ausgangssituation und Bewilligungspraxis bei der hier in Rede stehenden Zuwendung vom typischen Fall staatlicher Subventionen ab: Durch die Gewährung von Soforthilfen sollte einer akuten wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Empfänger begegnet werden, die durch bis dahin beispiellose staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen historischen Umfangs und ohne nennenswerte Vorlaufzeit in Reaktion auf ein globales Pandemiegeschehen verursacht wurden. Die Soforthilfen aus dem kurzfristig aufgesetzten Förderprogramm sollten deshalb unbürokratisch und ohne vorherige abschließende Prüfung gewährt werden (vgl. auch Ziffer 3.3. des Bewilligungsbescheids). Aufgrund dieser Bewilligungspraxis sahen sich die Zuwendungsempfänger in der Regel erst nach Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung mit einem Überprüfungsverfahren konfrontiert. Eine wesentliche Besonderheit war in dieser Situation, dass der Bewilligungsbescheid selbst – wie oben ausgeführt – noch keine hinreichend bestimmten Auflagen zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen enthielt, auf deren Erfüllung sich die Zuwendungsempfänger von Anfang an inhaltlich wie zeitlich hätten einstellen können. Vielmehr wurden die Auflagen erst nachträglich durch weitere Aufforderungsschreiben konkretisiert, die häufig verschiedene Themenkreise betrafen und erst im Widerspruchsverfahren gegen einen Widerrufsbescheid aus anderem Anlass bzw. gestützt auf einen anderen Widerrufsgrund erfolgten. Bei einer derartigen Verfahrensgestaltung bestand die bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv erkennbare Gefahr, dass in nicht unerheblichem Umfang auch solche Zuwendungsempfänger ihren nachträglich konkretisierten Nachweispflichten nicht hinreichend oder nicht fristgerecht nachkommen würden, die – wie im vorliegenden und in zahlreichen anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren – die Fördervoraussetzungen aber tatsächlich erfüllten und deshalb nach den Vorstellungen der staatlichen Fördermittelgeber die Soforthilfen erhalten und grundsätzlich auch behalten sollten. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass der Widerruf der in diesen Fällen zur Überwindung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung gewährten Zuwendung seinerseits das Potenzial hatte, für den Zuwendungsempfänger existenzbedrohlich zu sein. In der Zusammenschau werfen diese Umstände die von der Beklagten im Wege der Ermessensausübung zumindest zu erwägende Frage auf, ob von einem Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, erkennbarer Gründe für die Nichterfüllung der Auflage und der Wirkung des Widerrufs auf den Betroffenen ausnahmsweise abzusehen sein könnte und ob zunächst noch andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage bzw. der mit ihr bezweckten Sachverhaltsklärung in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 55). An einer derartigen Ermessensausübung fehlt es im vorliegenden Fall. Erwägungen zu den oben genannten Umständen enthalten die angegriffenen Bescheide nicht; die lediglich abstrakte Erwähnung eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten genügt insoweit nicht. Stattdessen hat die Beklagte den Widerruf sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid ausschließlich auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG), nicht aber den des Auflagenverstoßes (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG) gestützt und ist dabei zumindest objektiv unzutreffend vom Fehlen der Fördervoraussetzungen ausgegangen. ee) Die Beklagte hat das Defizit in der Ausübung ihres Widerrufsermessens nicht durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben. Von dieser durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit hat die Beklagte – auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, welche auch die Problematik der auf einen Widerrufsgrund bezogenen Ermessenserwägungen zum Gegenstand hatte – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht. Ihre Prozessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Ermessen der Beklagten auch bei Durchführung einer Anhörung zu einem Auflagenverstoß gleich ausgeübt bzw. ihre Ermessensentscheidung genauso getroffen worden wäre. Selbst wenn dies als neuerliche bzw. ergänzende Betätigung des Ermessens verstanden würde, ließe es nicht erkennen, welche Ermessenserwägungen die Beklagte insoweit angestellt hätte. Das nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt erfordert indes, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006, 1 C 20/05, juris Rn. 18; OVG Bautzen Urt. v. 9.6.2022, 6 A 365/19, SächsVBl 2023, 11, juris Rn. 24). Wollte die Beklagte zum Ausdruck bringen, dass sie an denselben Erwägungen festhalte, wie sie im Widerspruchsbescheid dokumentiert sind, wären diese schon deshalb nicht tragfähig, weil sie zentral auf die unzutreffende Einschätzung bezogen sind, dass der Kläger die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und die ihm bewilligte Zuwendung zweckwidrig verwendet habe. Neue Erwägungen hat die Beklagte nicht erkennbar angestellt. Bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sind strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 18). Dafür genügt es nicht, dass die Behörde neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. c) Auf andere Rechtsgrundlagen – ihre grundsätzliche Austauschbarkeit nach den oben (unter I. 1. b) aa)) dargestellten Grundsätzen unterstellt – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit ebenfalls nicht stützen. Die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HmbVwVfG ermöglichen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nach nur den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft. Ausweislich des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 10. Mai 2022 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, zumal die ebenfalls festgesetzte Erstattung bzw. Rückforderung der bereits vollständig ausgezahlten Geldmittel gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG eine Aufhebung der Bewilligung ex tunc voraussetzte. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere offen bleiben, ob Nr. 5.6 des Bewilligungsbescheids, wonach dieser ganz oder teilweise widerrufen werden könne, wenn „die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden“, einen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG darstellt. Da der Bewilligungsbescheid – wie ausgeführt – rechtmäßig erlassen wurde und § 48 HmbVwVfG einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzt, kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine Umdeutung des Widerrufsbescheids in einen Rücknahmebescheid nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG nicht in Betracht. 2. Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 2.500,- Euro nebst Zinsen. Im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, wonach eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, nicht vor. Zwar wurde die Bewilligung der Solo-Selbstständigen-Pauschale im Bescheid vom 5. April 2020 durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 19. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Wie oben ausgeführt, hat dieser Widerruf aber keinen Bestand. Wenngleich der Kassationsausspruch des erstinstanzlichen Urteils erst mit Rechtskraft des diesbezüglich die Berufung zurückweisenden Urteils seine Wirkung entfaltet (§§ 133 Abs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO, dass dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst – hier die Aufhebung des Widerrufs eine Aufhebung der Erstattungsfestsetzung –, das Gericht zugleich sowohl über den Aufhebungsanspruch als auch über den gestuften Folgeanspruch im Interesse der Prozessökonomie entscheiden kann (OVG Münster, Urt. v. 20.3.2007, 15 A 4729/04, juris Rn. 34; vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 11.6.2024, 9 C5.23, juris Rn. 13 a.E.). Somit ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsfestsetzung nach § 49a HmbVwVfG die – ex tunc wirkende – Kassation des Bewilligungswiderrufs zugrunde zu legen (so im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 37: „Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid […] wird jedoch den Voraussetzungen nicht gerecht, die er für eine Aufhebung des Auszahlungsbescheids […] hätte erfüllen müssen, ohne die wiederum ein Erstattungsverlangen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht durchdringen kann.“). Andere, d.h. von dem aufgehobenen Widerruf unabhängige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids sind nicht ersichtlich. Auch wenn sich die Beklagte – richtigerweise – nicht darauf berufen hat, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid weder als ein den Bewilligungsbescheid vom 5. April 2020 ersetzender – und die beantragte Zuwendung versagender – Schlussbescheid auszulegen ist, noch nach § 47 HmbVwVfG in einen solchen Bescheid umgedeutet werden kann. Denn bereits der Bewilligungsbescheid ist weder dahingehend auszulegen, dass die hier streitgegenständliche Zuwendung lediglich vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt einer in jedem Fall später noch zu treffenden endgültigen Bewilligungsentscheidung gewährt wird (siehe hierzu bereits unter I. 1. a) bb) (3)), noch liegen – schon mangels Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheids (siehe dazu unter I. 1. a) bb) (1)) – die Voraussetzungen des § 47 HmbVwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bewilligungsbescheids vor. 3. Schließlich ist auch die mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erfolgte Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 50 Euro rechtswidrig. Aufgrund der vollständigen gerichtlichen Aufhebung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids, die entsprechend der obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit der Erstattungsfestsetzung nach § 49a HmbVwVfG bereits vor Rechtskraft des Urteils der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung zu Grunde zu legen ist, fehlt es an dem von § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S.14, m. spät. Änd.) i.V.m. § 1 sowie Nr. 3.1 der Anlage der Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 463, m. spät. Änd.) für eine Gebührenerhebung vorausgesetzten Widerruf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Programmes. Auf Antrag des Klägers vom 31. März 2020, in dem er unter anderen angab, als solo-selbstständiger Therapeut, Masseur und Heilpraktiker in verschiedenen Spa-Einrichtungen und Hotels tätig zu sein, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2020 unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes" vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie) eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von 2.500,- Euro in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung, die am 6. April 2020 an den Kläger ausgezahlt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Zuwendungszweck sowie zu den allgemeinen Bestimmungen, zur Verwendungsprüfung, zu Auflagen und zur Widerrufbarkeit der Bewilligung, wird auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn zuvor per E-Mail um seine persönliche Legitimation für die Zuwendung im Programm Hamburger Corona Soforthilfe gebeten habe, ihr der Nachweis der Legitimation aber bislang nicht vorliege. Sie bat den Kläger, die Legitimationsprüfung im Online-Verfahren der ...-GmbH oder im ...-Verfahren umgehend, spätestens bis zum 8. Juli 2020 nachzuholen. In dem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass die Bewilligung der Zuwendung widerrufen würde, sollte der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung der Legitimation nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Mit Bescheid vom 19. August 2020 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den ausgezahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von 2.500,- Euro Hamburger Corona Soforthilfe zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurück. Darüber hinaus setzte sie für den Erlass des Bescheids eine Gebühr in Höhe von 50,- Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung der Legitimationsdokumente trotz Mahnung nicht nachgekommen sei. Nach pflichtgemäßem Gebrauch des eingeräumten Ermessens widerrufe sie den Bescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) auch mit Wirkung für die Vergangenheit und fordere die gewährte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurück. Unter dem 24. September 2020 teilte der Kläger der Beklagten unter Beifügung eines Screenshots über die Legitimation im... -Verfahren sowie Fotos seines Personalausweises mit, dass er sich bereits am 15. Juni 2020 erfolgreich per App legitimiert habe und es sich um einen Fehler bei der Beklagten handeln müsse. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2020, dem ein „Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“ beigefügt war, mit, dass sie für die Entscheidung über den Widerspruch noch weitere Angaben und Unterlagen benötige. Sie bat den Kläger, ihr das Datum des Tages mitzuteilen, an dem er den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erhalten habe. Ferner bat sie darum, die Legitimation im ... -Verfahren über einen näher beschriebenen Hyperlink vollständig abzuschließen, alternativ per... -Verfahren bei der...... durchzuführen. Zum Nachweis einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit bat sie den Kläger um Einreichung der Gewerbeanmeldung, des Nachweises der Künstlersozialkasse oder des Vermittlerregisterauszugs, hilfsweise des letzten Einkommensteuerbescheids. Da sie aufgrund der bisherigen Angaben davon ausgehe, dass der Kläger seine Tätigkeit im Nebenerwerb ausübe, bat sie ihn, den tatsächlichen Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, beispielsweise durch Vorlage der Ummeldung des Gewerbes als Haupterwerb und des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheids zuzüglich aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA) bzw. einer aktuellen Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Nachweise müssten dabei eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden belegen; zusätzlich müssten die Einnahmen mehr als die Hälfte seines gesamten Einkommens ausmachen. Schließlich bat die Beklagte den Kläger, ihr mitzuteilen, inwiefern er in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Corona-bedingt eingeschränkt sei bzw. gewesen sei. Dabei sei zu beachten, dass die Soforthilfe die Corona-bedingten Liquiditätsengpässe aufgrund von laufenden Fixkosten zur Sicherung der Existenz von Unternehmen überbrücken sollten, wofür nicht Umsatz- oder Gewinnrückgänge maßgeblich seien. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, ihr bis zum 21. Dezember 2020 eine „Stellungnahme zum dargestellten Sachverhalt“ zukommen zu lassen, und wies darauf hin, dass sie nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage den Widerspruch zurückweisen werde. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem erneut mit, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, da er sich bereits am 15. Juni 2020 per App legitimiert habe. Er habe durch den Lockdown enorme finanzielle Schäden erlitten; die Summe von 2.500,- Euro habe nur seine Miete decken können. Parallel dazu übersandte er der Beklagten postalisch eine Kopie seines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017 vom 6. Februar 2020 sowie den von ihm teilweise ausgefüllten „Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses“, in dem er im Feld „Höhe der erzielten Monatsumsätze seit der Antragstellung in EUR“ angab, in dieser Zeit als Massagetherapeut keine Einnahmen gehabt zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2022, dem Kläger zugestellt am 5. Juli 2022, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich nicht legitimiert, so dass eine Förderung schon mangels Identifizierung nicht möglich sei. Der Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sei zudem zweckmäßig und ermessenfehlerfrei erfolgt und die Zuwendung daher gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückzufordern. Zuwendungszweck sei die finanzielle Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Lägen nicht alle die Fördervoraussetzungen vor, könne dieser Förderzweck nicht erfüllt werden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger habe keine Unterlagen als Nachweis für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Haupterwerb nachgereicht, insbesondere sei er nicht der Aufforderung nachgekommen, zumindest den letzten Einkommensteuerbescheid (2019 oder 2018) zuzüglich aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen oder eine aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung einzureichen. Überdies sei aus den vorliegenden Angaben und Informationen nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Corona-Krise in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Hierzu habe er sich unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht im Widerspruchsverfahren nicht weiter erklärt. Da mangels Vorliegen aller Fördervoraussetzungen der Zuwendungszweck nicht erfüllt werde und bei der Ermessensentscheidung kein schutzwürdiges Vertrauen zu berücksichtigen sei, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben des Klägers erfolgt sei, überwiege, auch wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Förderrichtlinie, das öffentliche Interesse am Widerruf der Zuwendung. Am 15. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Er habe sich ordnungsgemäß legitimiert, was durch den in der Sachakte der Beklagten befindlichen Screenshot belegt werde. Für die Tätigkeit als Massagetherapeut gebe es nicht die von der Beklagten geforderten Unterlagen wie eine Gewerbeerlaubnis oder eine Bescheinigung der Künstlersozialkasse. Die Corona-Maßnahmen hätten gerade die von ihm zuvor ausgeübten Tätigkeiten, für die er beispielhaft auf Rechnungen aus dem Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 verweise, untersagt, da Fitnessstudios und Schwimmbäder sowie Hotels und deren Wellnessbereiche hätten schließen müssen. Unmittelbar nach Wiedereröffnung der Fitnessstudios und Spa-Bereiche habe er ab dem 15. Juni 2020 seine Tätigkeit nicht nur selbstständig, sondern auch im Rahmen eines Teilzeit-Anstellungsverhältnisses ausgeübt. Im Juni 2020, in dem er zunächst Schulungen erhalten habe, sei er an zwei Tagen für jeweils sechs Stunden für das Unternehmen … GmbH tätig gewesen, wofür er 187,68 Euro netto erhalten habe, wie sich aus einem Ausdruck des Arbeitszeitkontos und einer Gehaltsmitteilung ergebe. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für 2019 vom 16. Februar 2021 habe er in jenem Jahr allein Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 13.693,- Euro gehabt. Der Kläger hat beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2020 zur Antragsnummer 51098454 HCS/WID in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2021 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen zunächst ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Der vom Kläger übermittelte Screenshot müsse vor der ordnungsgemäßen Beendigung des Legitimationsverfahrens erstellt worden sein, da sie ansonsten einen „...-Case-Report“ erhalten hätte. Auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen seien die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, was insbesondere aus der Förderrichtlinie, aus zuwendungsrechtlichen Erwägungen, gesteigerten Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger sowie aus dem Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens folge. Hätte der Kläger letztere Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt und wäre sein Vortrag im gerichtlichen Verfahren, auf dessen Grundlage von einem wirtschaftlichen Haupterwerb auszugehen sei, bereits dort erfolgt, gehe sie davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Solo-Selbstständigen-Pauschale vorlägen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 19. August 2020 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Widerruf- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte könne den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit weder auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG noch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG oder auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen, weswegen die bereits ausgezahlte Zuwendung auch nicht gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückgefordert werden könne. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG lägen nicht vor, da eine zweckwidrige Verwendung der mit dem Bewilligungsbescheid gewährten Geldleistung nicht festzustellen sei. Nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids vom 5. April 2020 sowie der zugrundeliegenden Förderrichtlinie setze eine zweckentsprechende Mittelverwendung durch den Empfänger voraus, dass er überhaupt zu dem zu fördernden Kreis derer gehöre, deren dort definierte wirtschaftliche (Not-)Lage mithilfe der Zuschüsse überwunden werden solle. Soweit die Zuwendung gemäß dem Zuwendungszweck danach grundsätzlich „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses“ einzusetzen sei, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 einstanden sei, liege der Zuwendungszweck im Falle der allein streitgegenständlichen Solo-Selbstständigen-Pauschale demgegenüber in der Gewährung einer pauschalen Förderung in Höhe von 2.500,00 Euro zur „Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen“. Ein Liquiditätsengpass werde insoweit gerade nicht vorausgesetzt. Ein diesem Zweck entsprechender Einsatz der dem Kläger gewährten Mittel liege vor. Der Kläger gehöre zu dem für die Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale vorgesehenen Kreis der Förderberechtigten. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass unter Berücksichtigung der im Gerichtsverfahren vorlegten Unterlagen vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erhalt der Solo-Selbstständigen-Pauschale auszugehen sei. Aufgrund des im Gerichtsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheids für 2019 stehe im Übrigen auch fest, dass der Kläger bereits vor dem 11. März 2020 dauerhaft die Tätigkeit als hauptsächlich selbstständiger Masseur/Therapeut ausgeübt habe, bei einem deutschen Finanzamt geführt werde und seine Tätigkeit im Haupterwerb ausübe. Er habe sich auch ausreichend legitimiert, da er ausweislich des in der Sachakte befindlichen Screenshots das Legitimationsverfahren erfolgreich abgeschlossen habe und die angegebenen Daten mit denen der ebenfalls zur Sachakte gelangten Kopie des Personalausweises übereinstimmten. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Kläger bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Art. 2 Nr. 18 AGVO) befunden hätte. Dass er durch die Corona-Krise jedenfalls dergestalt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, dass er im Förderzeitraum Umsatz- und Honorarausfälle, deren Kompensation die pauschale Förderung in Höhe von 2.500,- Euro nach Ziffer 4. der Förderrichtlinie bezwecke, tatsächlich erlitten habe, werde von Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt. Im Übrigen habe der Kläger dargestellt, dass er seine Tätigkeit aufgrund der Corona-Eindämmungsverordnung bzw. der nachfolgenden Regelungen nicht mehr habe ausüben können. Soweit die Beklagte einwende, dass der Kläger die Voraussetzung für die zweckentsprechende Verwendung der Solo-Selbstständigen Pauschale bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht ausreichend belegt habe und die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Nachweise, insbesondere der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 und die Belege für die nur untergeordnete abhängige Teilzeitbeschäftigung in der zweiten Junihälfte 2020 nicht zu berücksichtigen seien, dringe sie damit nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht seien auch erstmals im gerichtlichen Verfahren beigebrachte Unterlagen zum Beleg der für die Antragsberechtigung relevanten, bereits im Antragsverfahren geltend gemachten Umstände bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids zu berücksichtigen. Die vom Kläger eingereichten Unterlagen dienten dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, veränderten diese aber nicht. Maßgeblich bleibe allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestanden habe, für den die Mittel ausgebracht worden seien. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern könnten, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt habe, seien einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt würden. Das Gericht sei zur Aufklärung hier grundsätzlich verpflichtet. Denn dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich würden, ändere nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung. Die Auffassung der Beklagten würde demgegenüber zu einer Präklusion von Erkenntnissen führen, wofür es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle und die sich insofern auch nicht mit allgemeinen Erwägungen betreffend das Zuwendungsrecht bzw. Regelungen der Förderrichtlinie und aus diesen folgenden gesteigerten Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger sowie dem Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens rechtfertigen lasse. Schließlich greife auch der Einwand nicht durch, die Berücksichtigung im gerichtlichen Verfahren eingereichter Unterlagen verkürze das Ermessen der Beklagten in unzulässiger Weise. Denn es gehe insoweit um die Feststellung des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals der zweckwidrigen Mittelverwendung, nicht aber um die erst nachgelagerte Überprüfung eines – nur im Fall des Vorliegens der tatbestandlichen Widerrufsvoraussetzungen überhaupt eröffneten – Ermessens. Andere bzw. hinzutretende Zwecke, die der Kläger in Verwendung der ihm gewährten Mittel verfehlt haben könnte, seien weder mit dem Bewilligungsbescheid noch in der Förderrichtlinie bestimmt worden und ließen sich auch nicht aus übergreifenden Überlegungen zu einem möglichst effizienten Verfahren zur Bewilligung der Mittel und der späteren Überprüfung der Mittelverwendung herleiten. Insbesondere sei die Verschaffung bestimmter Unterlagen, mithilfe derer die Beklagte die Voraussetzungen für die Belassung der Fördermittel eruieren könne, kein gesonderter Zuwendungszweck. Auch die in dem Bewilligungsbescheid und der Förderrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der Zuwendungsempfänger zur Mitwirkung an der Überprüfung vorgelegter Legitimationsdokumente und zur Erteilung von Auskünften über die für die Zuschüsse maßgeblichen Umstände nebst Vorlage entsprechender Unterlagen sei nicht als gesonderter Zuwendungszweck bestimmt worden, sondern diene nur der Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Widerruf könne auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützt und in seinen solchen umgedeutet werden. Zwar begründe die Beklagte den Widerrufsbescheid mit dem Umstand, dass der Kläger gegen Mitwirkungspflichten aus der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe. Aus diesem Vortrag ergebe sich jedoch – seine Richtigkeit unterstellt – kein Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG, weil der Bewilligungsbescheid keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthalte. Soweit dort verschiedentlich von Auflagen die Rede sei, hätten diese nicht die Qualität von Auflagen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie seien nicht bestimmt genug, um bei einem Verstoß einen Widerrufsgrund zu begründen, da für den Kläger nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihm gefordert worden sei und er dementsprechend sein Verhalten nicht danach habe richten können. Die Konkretisierung dessen, was durch die Auflage geboten sei, müsse in der Auflage selbst erfolgen und dürfe nicht, wie hier, einer nachgelagerten Aufforderung im Anhörungswege überlassen bleiben. Zuletzt könne der Widerruf auch nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG gestützt werden, da hiernach ausdrücklich nur ein Widerruf mit Wirkung für die Zukunft erfolgen könne. Gegen dieses ihr am 15. Mai 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. Juni 2023 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2024 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Mit ihrer am 13. März 2024 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht nehme unzutreffend an, dass der Kläger eine zweckgemäße Verwendung der Zuwendung noch im gerichtlichen Verfahren nachweisen dürfe und daher die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG nicht erfüllt seien. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausschließlich an die objektive Sachlage hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Erhalt der Solo-Selbstständigen-Pauschale anknüpfe, wohingegen es nicht entscheidungserheblich auch auf den Nachweis des Vorliegens der Fördervoraussetzungen durch den Kläger ankommen solle, greife zu kurz. Inwieweit Vortrag in der mündlichen Verhandlung bzw. allgemein im gerichtlichen Verfahren noch für die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden könne, sei eine Frage der korrekten Bestimmung des Zeitpunkts der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage. Maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Beurteilung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage seien die materiell-rechtlichen Wertungen, die dem streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid zugrunde lägen. Im Falle des hier maßgeblichen § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sei entscheidungserhebliche Tatbestandsvoraussetzung die zweckgemäße Verwendung der Zuwendung. Diese sei anhand der Vorgaben für die Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des Corona-Soforthilfe-Programms zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass zu den erforderlichen Zuwendungsvoraussetzungen gerade auch der Nachweis des Vorliegens der Zuwendungsvoraussetzungen durch den Kläger zähle. Denn im Rahmen eines Fördermittelantragsverfahrens werde einem Antragsteller aus Gründen der verwaltungspraktischen Umsetzbarkeit und der Sachnähe eine Darlegungspflicht auferlegt, die Voraussetzungen seiner Antragsberechtigung hinreichend nachzuweisen. Dem entspreche prozessual zugleich die Beweislast für das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen. Diese Darlegungspflicht ergebe sich auch aus Nr. 2 und 5.2 der Förderrichtlinie. Deshalb sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage derjenige der letzten Behördenentscheidung. Weise ein Antragsteller bis dahin die Antragsvoraussetzungen nicht nach, seien die Zuwendungsvoraussetzungen als nicht erfüllt anzusehen. Andernfalls träfen den Zuwendungsempfänger in der Widerrufskonstellation faktisch vorteilhaftere Nachweis- und Mitwirkungspflichten als in der Fallgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen ablehnenden Zuwendungsbescheid, was wiederum gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Da die Darlegungspflicht eines Antragstellers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung materiell-rechtlich auch im Kontext der zweckgemäßen Verwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu berücksichtigen sei, sei das objektive Vorliegen der Fördervoraussetzungen einem nachgelagerten Nachweis gerade nicht mehr zugänglich. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft die Anwendbarkeit von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG verneint. Die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen, welche den Kläger zur Auskunftserteilung verpflichteten, seien nicht zu unbestimmt. Es könne nicht auf eine fehlende Verwaltungsaktqualität geschlossen werden, wenn die Auflage später im Einzelfall konkretisiert werden müsse. Vorliegend sei die in der Auflage enthaltene Verpflichtung an die zeitlich nachfolgende behördliche Aufforderung zur Auskunftserteilung geknüpft, die weitere Konkretisierungen beinhalte. Im vorliegenden Fall habe der Kläger nicht auf das Anhörungsschreiben reagiert und durch die unterbliebene Vorlage der darin geforderten Nachweise für das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses gegen die Auflage verstoßen. Darüber hinaus verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Widerrufs- und Rückzahlungsbescheid jedenfalls in eine Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG umzudeuten wäre. Die Bewilligung einer Zuwendung ohne Erfüllung aller Voraussetzungen sei bereits aus gleichheitsrechtlichen Gründen rechtswidrig. Zwar seien die Zuwendungen aus dem Corona-Soforthilfeprogramm zunächst unbürokratisch bewilligt und ausgezahlt worden. Der Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen sei aber zugleich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides. Könne der Antragsteller diesen Nachweis nicht führen, so lägen bereits von Beginn an die Fördervoraussetzungen nicht vor. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen für eine Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG hinreichend ausgeübt. Auch lägen die weiteren Umdeutungsvoraussetzungen gemäß § 47 HmbVwVfG vor. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Mai 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er unter ergänzender Bezugnahme auf seine Erwiderung zum Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen aus, die Beklagte könne den Widerruf der Bewilligung der Solo-Selbstständigen-Pauschale nicht auf § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. Dass er, der Kläger, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der freiwilligen Finanzhilfe erfüllt habe, weil er im fraglichen Zeitraum im Haupterwerb eine Tätigkeit als Massagetherapeut ausgeübt habe und diese Tätigkeit während der Laufzeit der Corona-Eindämmungsverordnung vom 16. März 2020 nicht habe ausüben können, weil gerade diese Tätigkeiten in der entsprechenden Verordnung untersagt worden seien und zudem auch sämtliche Fitnessstudios, Schwimmbäder, Hotels sowie deren Wellnessbereiche, in denen er die Tätigkeit mangels eigener Praxisräume hätte ausüben müssen, geschlossen gewesen seien, sei unstreitig. Die Beklagte selbst habe im Rahmen der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Finanzhilfe für Solo-Selbstständige erfüllt habe. Auch § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG biete keine hinreichende Rechtsgrundlage für den Widerruf. Entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil stellten weder in dem Förderantrag enthaltene Erklärungen des Antragstellers noch Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid hinreichend bestimmte Auflagen dar. Abgesehen davon, dass sich die im Antrag enthaltene Mitwirkungserklärung aus dem Verständnishorizont des Antragstellers lediglich auf Nachfragen vor Erlass des Zuwendungsbescheides beziehe, erwecke sowohl diese Erklärung wie auch die Nebenbestimmung unter Ziff. 3.5 des Bescheides den Eindruck, dass sie lediglich bei Gewährung von Corona-Soforthilfen im Fall von Liquiditätsengpässen Anwendung finde. Hinzu komme, dass die Beklagte die betreffenden Bestimmungen zum Anlass genommen habe, von ihm nachträglich die Übermittlung sinnloser oder nicht beibringbarer Unterlagen zu verlangen, obgleich ihr die Tatsache, dass entsprechende Informationen nicht hätten beschafft werden können, aus den ihr bereits vorliegenden Unterlagen bekannt gewesen sei. Ein Widerruf aufgrund nicht fristgerechter Erfüllung einer Auflage komme nur dann in Betracht, wenn auch die Möglichkeit bestehe, die Auflage fristgerecht zu erfüllen. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Er habe der Beklagten alles zur Verfügung gestellt, was ihm zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habe. Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen bei der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Zuwendungsbescheid für die Vergangenheit widerrufen werden, nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Widerrufsbescheid sei ausschließlich auf die angeblich fehlende Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Legitimationsdokumente gestützt und enthalte keinerlei Ausführungen zu angestellten Ermessenserwägungen. Tatsachen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, bei ihm hätten entgegen seiner Angaben die Voraussetzungen für die Bewilligung der Hamburger Corona-Soforthilfe nicht vorgelegen, so dass der Zuwendungszweck nicht erfüllt sei, seien auch im Widerspruchsbescheid nicht dargelegt worden. Aus diesem Grund könne die Rückforderung des ausgezahlten Betrages nicht pauschal mit dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigt werden, zumal die Beklagte auch unzutreffende Erwägungen im Hinblick auf den Vertrauensschutz angestellt habe. Es habe sich jedenfalls im Rahmen des Gerichtsverfahrens erwiesen, dass seine Angaben im Antragsverfahren zutreffend gewesen seien. Schließlich berufe er sich im Hinblick auf die Rückforderung gemäß § 49a HmbVwVfG auf den Wegfall der Bereicherung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.