Urteil
15 A 4729/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einnahmen, die ein Maßnahmeträger aus Aufträgen erzielt, in denen geförderte Personen eingesetzt werden, sind nicht ohne Weiteres als "Einnahmen im direkten Zusammenhang" i.S.d. Nebenbestimmung Nr.14 eines AQUA-Zuwendungsbescheids anzusehen.
• Ein Widerruf einer Zuwendung nach §49 Abs.3 VwVfG NRW setzt voraus, dass die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde; bloße Erlöse des Maßnahmeträgers begründen dies nicht, wenn sie Gegenleistung für Aufträge und nicht zweckgebundene Mittel zur Qualifizierung sind.
• Eine Rückforderung nach §49a VwVfG NRW kann entfallen, wenn der Widerruf keinen Bestand hat oder der Zuwendungsempfänger entreichert ist (§818 Abs.3 BGB i.V.m. §49a Abs.2 VwVfG NRW).
• Bei der Auslegung von Nebenbestimmungen kommt es auf den verständigen Vertragsempfänger an; Verwaltungspraxis allein ist hierfür nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Auftragserlösen auf AQUA-Förderung; Widerruf und Rückforderung rechtswidrig • Einnahmen, die ein Maßnahmeträger aus Aufträgen erzielt, in denen geförderte Personen eingesetzt werden, sind nicht ohne Weiteres als "Einnahmen im direkten Zusammenhang" i.S.d. Nebenbestimmung Nr.14 eines AQUA-Zuwendungsbescheids anzusehen. • Ein Widerruf einer Zuwendung nach §49 Abs.3 VwVfG NRW setzt voraus, dass die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde; bloße Erlöse des Maßnahmeträgers begründen dies nicht, wenn sie Gegenleistung für Aufträge und nicht zweckgebundene Mittel zur Qualifizierung sind. • Eine Rückforderung nach §49a VwVfG NRW kann entfallen, wenn der Widerruf keinen Bestand hat oder der Zuwendungsempfänger entreichert ist (§818 Abs.3 BGB i.V.m. §49a Abs.2 VwVfG NRW). • Bei der Auslegung von Nebenbestimmungen kommt es auf den verständigen Vertragsempfänger an; Verwaltungspraxis allein ist hierfür nicht maßgeblich. Der Kläger (Kreis) beantragte 1998 Zuwendungen aus dem AQUA-Programm und leitete diese an die gemeinnützige Beigeladene als Maßnahmeträgerin weiter. Der Beklagte (Land) bewilligte eine Förderung; später wurden Förderbeträge aufgrund von Verwendungsnachweisen reduziert und Widerrufe erlassen. Der Beklagte setzte in einem Bescheid Einnahmen der Beigeladenen aus ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zur Anrechnung an und reduzierte die Förderung erheblich; hiergegen klagte der Kläger. Die Beigeladene ist zwischenzeitlich insolvent, der Kläger hat die Mittel an sie ausgekehrt und geltend gemacht, er sei nur Zahlstelle. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. • Widerruf nach §49 Abs.3 VwVfG NRW setzt Zweckverfehlung oder Verletzung einer Auflage voraus; der angefochtene Widerruf beruht maßgeblich auf der Anrechnung vermeintlicher Einnahmen, nicht auf einer eindeutigen Zweckverfehlung. • Die Nebenbestimmung Nr.14 des Zuwendungsbescheids erfasst nur Einnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme stehen, also solche, die denselben Zweck wie die AQUA-Förderung erfüllen; Auftragserlöse des Maßnahmeträgers, die Gegenleistung für ausgeführte Arbeiten sind, erfüllen dieses Merkmal nicht. • Sinn und Zweck der AQUA-Förderung (Qualifizierung und Beschäftigung benachteiligter Personen) widerspricht einer Abrechnung, die Erlöse mindert, die erst durch die Förderung ermöglicht wurden; eine solche Anrechnung würde die Zweckwirkung der Förderung aufheben. • Da der Widerruf rechtswidrig ist, fehlt die rechtliche Grundlage für die Rückforderung nach §49a Abs.1 VwVfG NRW; zudem ist der Kläger entreichert, weil er die Fördermittel vollständig an die insolvente Beigeladene weitergereicht hat (§818 Abs.3 BGB i.V.m. §49a Abs.2 VwVfG NRW). • Die Verwaltungspraxis oder weitergehende ministerielle Auslegungen können den verständigen Inhalt des Bescheids nicht einseitig erweitern; maßgeblich ist, wie der Begünstigte die Nebenbestimmung verstehen durfte. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung des Beklagten zurück; der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Der Widerruf konnte nicht auf die im Bescheid angesetzten "Einnahmen" gestützt werden, weil diese Auftragserlöse nicht unter die Nebenbestimmung Nr.14 fallen und somit keine Zweckfehlverwendung vorliegt. Mangels wirksamen Widerrufs fehlt die Grundlage für die Rückforderung; außerdem ist der Kläger entreichert, da er die Mittel vollständig an die insolvente Beigeladene weitergeleitet hat. Die Klage des Klägers war daher erfolgreich; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision sind im Tenor geregelt.