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Urteil

5 LB 2/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1123.5LB2.20.00
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Leitsätze
1. Das Verfügungsverbot gemäß Nr 4.1 ANBest-P will sicherstellen, dass die Verfolgung des Subventionszwecks nicht gefährdet wird. Diesem Zweck steht die Finanzierung über einen Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag nicht entgegen. (Rn.58) 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheides in Betracht kommt. (Rn.92)
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfügungsverbot gemäß Nr 4.1 ANBest-P will sicherstellen, dass die Verfolgung des Subventionszwecks nicht gefährdet wird. Diesem Zweck steht die Finanzierung über einen Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag nicht entgegen. (Rn.58) 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheides in Betracht kommt. (Rn.92) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 9. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage des Teilwiderrufs des Zuwendungsbescheides ist § 117 Abs. 3 Satz 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach Erbringung oder nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist erfüllt hat. Die Beklagte hat die Förderfähigkeit für die Kosten der Anschaffung der Dosieranlage zu Unrecht verneint (1.). Sie hat nicht dargelegt, dass die Kosten für die Anschaffung der Messerfaltanlage nicht zuwendungsfähig sind (2.). Zu Recht ist die Beklagte zwar davon ausgegangen, dass die Anschaffung der Rotationsfaltmaschine außerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgte. Allerdings hat sie das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt (3.). 1. In Bezug auf die Anschaffung der Dosieranlage, die als Teil des Faltierzentrums im Jahr 2012 beauftragt und am 5. September 2012 angeliefert wurde, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 LVwG nicht vor. Die Dosieranlage erwarb die Klägerin von der Rampf Dosiertechnik GmbH & Co. KG und finanzierte den Kaufpreis über einen Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag mit der Siemens Finance & Leasing GmbH. Der Finanzierungsvertrag der Siemens Finance & Leasing GmbH ist zwar mit „Sale-and-lease-back-Vertrag“ überschrieben und auch die Beklagte ging im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren von dieser Form des Leasings aus. Die von der Klägerin und der Siemens Finance & Leasing GmbH getroffenen Vereinbarungen entsprechen jedoch nicht einem Sale-and-lease-back-Vertrag. In der Regel setzt sich ein Sale-and-lease-back-Vertrag aus einem Kaufvertrag und einem Leasingvertrag zusammen. Üblicherweise wird der im Eigentum des Leasingnehmers stehende Gegenstand an den Leasinggeber verkauft und übereignet, um den Gegenstand anschließend für einen bestimmten Zeitraum zurückzuleasen. Wirtschaftlich dient der Sale-and-lease-back-Vertrag dazu, gebrauchte Gegenstände zu kapitalisieren und die Bilanzstruktur zu verbessern, und nicht dazu, den Erwerb eines Gegenstandes zu ermöglichen (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, Anh. § 515, Rn. 13 f.). Dagegen wird beim Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag vereinbart, dass der Leasingnehmer nach Zahlung der vereinbarten Mietkaufraten das Eigentum an dem an den Leasinggeber verkauften Gegenstand (zurück-)erwirbt. Ein solche Vereinbarung hat die Klägerin mit der Siemens Finance & Leasing GmbH geschlossen. Die Vertragsparteien einigten sich darauf, dass die Klägerin der Siemens Finance & Leasing GmbH ihr – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht existierendes – Anwartschaftsrecht an der Dosieranlage überträgt und die Dosieranlage anschließend von der GmbH mietet. Der Gegenstand verbleibt dabei durchgängig bei der Klägerin, vgl. III.1 der Zusatzvereinbarung zum Sale-and-lease-back-Vertrag. Mit Zahlung der letzten Mietkaufrate erwirbt die Klägerin gemäß I.1 der Zusatzvereinbarung zum Sale-and-lease-back-Vertrag schließlich das juristische Eigentum an der Dosieranlage. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Teil der Fördersumme, der für die Anschaffung der Dosieranlage im Wege des Sale-and-Mietkauf-back-Vertrages aufgewandt wurde, zweckwidrig verwendet wurde. Eine zweckwidrige Verwendung folgt nicht aus den Regelungen im Zuwendungsbescheid (a.), aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (b.), aus Teil II des GA-Rahmenplanes (c.), aus dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juni 2010 (d.) oder der Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 25. September 2007 und dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 1. Oktober 2008 (e.). a. Die Anschaffung der Dosieranlage im Wege des Sale-and-Mietkauf-back-Vertrages ist im Zuwendungsbescheid nicht untersagt. Zu der Finanzierung trifft der Bescheid keine Regelungen. Einzig unter II.1 regelt der Bescheid im fünften Spiegelstrich, dass eine Finanzierung des Wirtschaftsgutes durch die SüdLeasing durch Mietkauf erfolgen werde. Diese Bestimmung bezieht sich aber auf die Anschaffung der ersten Dosieranlage im Jahr 2009 und nicht auf die streitgegenständliche Dosieranlage. Das folgt schon daraus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids nur die Anschaffung einer Dosieranlage entschieden und über deren Finanzierung ein Darlehensvertrag mit der Landesbank Baden-Württemberg, deren Tochterunternehmen die SüdLeasing ist, geschlossen war. Zudem führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 ausdrücklich aus, der Hinweis über den Mietkauf unter II.2 des Zuwendungsbescheids beziehe sich auf den von der Klägerin dargestellten Erwerb der Dosiermaschine DR-CNC der Rampf Dosiertechnik GmbH & Co. KG (vgl. Widerspruchsbescheid, dort S. 1, letzter Absatz; Hervorhebung durch den Senat). b. Ein Ausschluss der Förderfähigkeit der Dosieranlage folgt auch nicht aus Ziffer 4.1 ANBest-P. Nach der Regelung sind Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Die Beklagte macht geltend, insoweit sei eine „formaljuristische“ Betrachtungsweise anzulegen und der enge Verfügungsbegriff des Zivilrechts zu verwenden. Dafür sprächen Wortlaut und Systematik der Ziffer 4.1 ANBest-P sowie eine langjährige und länderübergreifende Verwaltungspraxis, die in Sitzungen des Bund-Länder-Arbeitskreises der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ausgearbeitet worden sei. Nach dieser Betrachtungsweise habe die Klägerin über das durch die Anzahlung erworbene Anwartschaftsrecht an der Dosieranlage innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraumes verfügt. Das überzeugt nicht. Sinn und Zweck des Verbotes der Verfügung über das geförderte Wirtschaftsgut in Ziffer 4.1 ANBest-P ist die Sicherstellung, dass die Verfolgung des Subventionszwecks nicht gefährdet wird. Dies folgt aus dem Wortlaut der Ziffer 4.1 ANBest-P, nach dem die Gegenstände für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln sind. Diesem Zweck steht die Finanzierung über einen Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag nicht entgegen. Mit der Rampf Dosiertechnik GmbH & Co. KG vereinbarte die Klägerin die Lieferung der Dosieranlage unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Vor der Lieferung der Dosieranlage, d. h. vor Entstehung des Anwartschaftsrechts bei der Klägerin analog § 929 Satz 1 BGB (vgl. Oechsler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 929, Rn. 17, mwN), schloss diese mit der Siemens Finance & Leasing GmbH den Sale-and-Mietkauf-back-Vertrag, um den Kaufpreis zu finanzieren. Mit der Siemens Finance & Leasing GmbH vereinbarte die Klägerin, ihr das Anwartschaftsrecht an der Dosieranlage abzutreten. Mit der vollständigen Zahlung der Mietkaufraten soll das Eigentum nach Ziffer I.1 der Zusatzvereinbarung zum Sale-and-lease-back-Vertrag an die Klägerin fallen. In der Verfügung der Klägerin über das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Siemens Finance & Leasing GmbH noch nicht existierende Anwartschaftsrecht ist keine zuwendungsschädliche Verfügung zu sehen. Das geförderte Wirtschaftsgut wurde der Klägerin von der Rampf Dosiertechnik GmbH & Co. KG geliefert und blieb bzw. bleibt auch während der gesamten Vertragsdauer des Sale-and-Mietkauf-back-Vertrages im Besitz der Klägerin. Sie verwendet die Anlage somit entsprechend der Bestimmung in Ziffer 4.1 ANBest-P für den Zuwendungszweck. Es ging der Klägerin gerade nicht darum, die Anlage zu veräußern. Vielmehr sollte durch die Fremdfinanzierung überhaupt erst Eigentum an der Anlage erworben werden. Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht auf ihre ständige Verwaltungspraxis berufen, nach der Sale-and-lease-back-Verträge bzw. Sale-and-Mietkauf-back-Verträge dem Förderungszweck widersprächen. Dass eine solche ständige Verwaltungspraxis bestand, hat die Beklagte nicht dargetan. Abgesehen davon kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Zuwendung zweckwidrig verwendet worden ist, auf den Inhalt des Zuwendungsbescheides an und nicht auf eine – davon ggf. abweichende – Verwaltungspraxis. c. Auch aus dem Hinweis der Beklagten auf die Regelungen in Teil II, Ziffer 2.6.2 des GA-Rahmenplanes (BT-Drucks. 16/5215, S. 46) folgt nichts anderes. Zu Unrecht meint die Beklagte, der Rahmenplan erfasse nur reguläre Leasingverträge, nicht aber sog. Rückmietkaufverträge. Der Wortlaut des Rahmenplans ist nicht eindeutig in diesem Sinne zu verstehen, denn sog. Rückmietkaufverträge stellen eine Sonderform des Leasings dar. Der Hinweis auf geleaste Wirtschaftsgüter schließt damit Sale-and-lease-back-Verträge nicht zwingend aus. Sollte mit dem Rahmenplan nur das „klassische“ Leasing ohne die praktizierten Sonderformen gemeint sein, hätte dies in dem Zuwendungsbescheid klargestellt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2015 – OVG 6 B 28.14 –, juris Rn. 25). d. Der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juni 2010 schließt die Förderfähigkeit ebenfalls nicht aus. Der Zuwendungsbescheid ist vom 22. Oktober 2009 und datiert somit vor diesem Erlass, weshalb eine Begründung einer allgemeinen Verwaltungspraxis mit diesem Erlass für den vorliegenden Fall bereits aus zeitlichen Gründen ausscheidet. Darüber hinaus trifft der Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juni 2010 auch inhaltlich keine Regelung für die streitgegenständliche Zuwendung. Der Erlass bestimmt, dass Anträge aus dem D-Fördergebiet, die sich auf die Förderung auf Basis der Ergänzenden Grundsätze für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 883) beziehen, nur noch bis zum 30. Juni 2010 von der Investitionsbank Schleswig-Holstein angenommen werden und dass dies auch für die Anträge bezüglich Vorhaben gilt, bei deren Finanzierung Miete, Mietkauf oder Leasing vorgesehen sind. Für Anträge, die sich auf die Richtlinie für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung für Vorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen im südlichen Schleswig-Holstein („Investitionsförderung im Hamburg-Rand-Raum“) vom 12. September 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008 S. 849) beziehen, bestimmt der Erlass ebenfalls eine Frist bis zum 30. Juni 2010. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Miete, Mietkauf oder Leasing bei allen bis zu dem vorgenannten Termin vorgelegten, aber noch nicht bewilligten Anträgen nicht mehr gefördert wird. Der Erlass nimmt damit ausdrücklich keinen Bezug auf – wie hier – vor dem 30. Juni 2010 gestellte und bewilligte Förderungsanträge. Eine Aussage zu der Förderfähigkeit der von der Klägerin über Sale-and-Mietkauf-back finanzierten Dosieranlage trifft der Erlass daher nicht. e. In der Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 25. September 2007 (Amtsbl. Schl.-H. 2007, S. 1066) und in dem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. Schl.-H. 2008, S. 883) sind keine Vorgaben über die Finanzierung der Wirtschaftsgüter enthalten. 2. Bezogen auf die Messerfaltanlage hat die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufs wegen eines Auflagenverstoßes gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG nicht dargelegt. Der Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2009 war mit Nebenbestimmungen in Form von Auflagen gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verbunden. Eine Auflage in diesem Sinne ist die Verbindung eines Verwaltungsaktes mit einer Bestimmung, durch die der Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Der Zuwendungsbescheid enthält unter „II. Nebenbestimmung gem. § 107 LVwG“ mehrere Auflagen. Dazu gehören u. a. die Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (II. des Zuwendungsbescheids) und die Bestimmungen zur Projektdurchführung (II.1 des Zuwendungsbescheids). Maßgeblich für den Auflagencharakter ist der Vorbehalt der Rückforderung, denn damit macht die Beklagte deutlich, eine Mittelverwendung, die sich nicht an den Nebenbestimmungen des Bescheides orientiert, an weitergehende Konsequenzen zu knüpfen. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel für die Anschaffung der Messerfaltanlage entgegen den Bestimmungen in II.1 des Zuwendungsbescheides nicht vorgelegt. Es fehle der ursprüngliche Zins- und Tilgungsplan, der um den geleisteten Zuschuss ergänzte geänderte Zins- und Tilgungsplan sowie eine gemeinschaftliche Haftungserklärung des Leasinggebers und der Klägerin. Zur Vorlage dieser Unterlagen habe sie die Klägerin mehrfach aufgefordert. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Anforderung der Unterlagen. Ziffer II.1 des Zuwendungsbescheides stellt eine solche Grundlage nicht dar. Sie bestimmt, dass der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Mietkaufobjekts und damit der Mietkaufraten zu verwenden und das Nutzungsentgelt entsprechend neu zu kalkulieren sei. Diese Neukalkulation sei auf Anforderung vorzulegen. Vor der Mittelauszahlung sei eine entsprechende Haftungserklärung vorzulegen. Wie oben bereits ausgeführt, bezieht sich dieser Absatz auf die Anschaffung der ersten Dosieranlage, regelt aber nicht die Anschaffung der Messerfaltanlage. Im GA-Rahmenplan und in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist die Vorlage der von der Beklagten konkret geforderten Unterlagen nicht geregelt. Unabhängig davon geht der Senat davon aus, dass der Beklagten der Mietkaufvertrag über die Messerfaltanlage vom 29. Januar/4. Februar 2013 mit der Vertragsnummer 7419-4305322 und der Zins- und Tilgungsplan vom 19. Februar 2013 vorgelegen haben. Die Klägerin hat Kopien dieser Unterlagen im gerichtlichen Verfahren erneut vorgelegt und vorgetragen, den Mietkaufvertrag über die Messerfaltanlage und die Rotationsfaltanlage bei der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren im Original eingereicht zu haben. In den Verwaltungsvorgängen befinden sich die Unterlagen zwar nicht. Die Klägerin teilte der Beklagten auch mit Schreiben vom 3. Juli 2013 mit, die Originalmietkaufverträge durch den Geschäftsführer persönlich bei der Beklagten abgegeben zu haben. Auf der im Verwaltungsvorgang befindlichen gemeinschaftlichen Haftungserklärung der ETL Leasing GmbH & Co. KG und der Klägerin vom 13. Juni/31. Juli 2013 hat die Beklagte bezogen auf Mietkaufvertrag mit der Vertragsnummer … (Messerfaltanlage) zudem handschriftlich notiert: „Vertrag liegt vor.“. Schließlich befindet sich auf den im Gerichtsverfahren von der Klägerin eingereichten Kopien jeweils ein Prüfstempel der Beklagten („Geprüft für Zwecke der betrieblichen Förderung (EFRE/GA) – IB-SH“), der belegt, dass die Beklagte die Unterlagen gesichtet und geprüft hat. Warum die Unterlagen mit einem Prüfstempel versehen waren, sich aber nicht bei den Akten befunden haben bzw. für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen nicht ausreichen, konnte die Beklagte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern. Die Beklagte rügt weiter, der in der gemeinschaftlichen Haftungsklärung der ETL Leasing GmbH & Co. KG und der Klägerin vom 13. Juni/31. Juli 2013 angegebene Betrag sei zu niedrig. Das Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch insoweit unklar, auf welcher Grundlage die Beklagte eine solche Haftungserklärung anfordert. Die Bestimmung unter II. 1 des Zuwendungsbescheides regelt nicht die Anschaffung der Messerfaltanlage. Teil II, Ziffer 1.2.3 des GA-Rahmenplanes sieht eine gesamtschuldnerische Haftungserklärung für den Investitionszuschuss nur für den Fall vor, dass das zu fördernde Wirtschaftsgut – anders als im vorliegenden Sachverhalt – nicht beim Antragsteller und Leasingnehmer, sondern bei dem Vermieter und Leasinggeber aktiviert werden soll (BT-Drucks. 16/5215, S. 41 und 234). Nicht dargelegt hat die Beklagte zudem, warum die Haftungserklärung zu niedrig sein soll. Als verwendeter Zuschussanteil für beide Mietkaufverträge wurden 63.000 € angegeben; auf diesen Betrag bezieht sich die gemeinschaftliche Haftungserklärung. Sollte die Beklagte mit ihrem Vorbringen darauf abzielen, dass von dem gewährten Zuschuss nicht 10 %, sondern lediglich 7,5 % der Anschaffungskosten für die Rotationsfaltmaschine und die Messerfaltanlage verwendet wurden, fehlt es an einer Begründung für diese Höhe der Haftung. Die Beklagte bewilligte der Klägerin zwar Zuwendungen in Höhe von 10 % der geschätzten Investitionskosten, jedoch maximal 112.400,00 €. Die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Wirtschaftsgüter gehen über die geschätzten Investitionskosten jedoch bereits hinaus. Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten allein für die Anschaffung der zwei Dosieranlagen (209.000,00 € + 225.000,00 €), der Rotationsfaltmaschine (533.210,00 €) und der Messerfaltanlage (306.000,00 €) belaufen sich auf 1.273.210,00 €. Es war der Klägerin daher gar nicht möglich, jeweils 10 % des Kaufpreises mit den gewährten Zuwendungen zu finanzieren. Diese Unklarheiten in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG gehen zu Lasten der Beklagten. Denn die Behörde hat die Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts darzulegen und trägt grundsätzlich die materielle Beweislast (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 2. EL April 2022, § 49 VwVfG, Rn. 211; BFH, Urteil vom 13. Oktober 1983 – VII R 33-34/82 –, juris Orientierungssatz 6 und Rn. 64; zur Rücknahme eines Verwaltungsakts: BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, juris Leitsatz und Rn. 17 ff.). Die Klägerin trifft keine Darlegungs- und Beweislast. Sofern die Beklagte meint, es obliege primär demjenigen, der Fördermittel in Anspruch nehme, dem Zuwendungsgeber prüffähige Unterlagen vorzulegen und alles zu unternehmen, um Unklarheiten auszuräumen, ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Klägerin dem nachgekommen ist. Sie hat dargelegt, dass sie die angeforderten Unterlagen eingereicht hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Hinsichtlich der Anschaffung der Rotationsfaltmaschine liegt ein Verstoß im Sinne des § 117 Abs. 3 Satz 1 LVwG vor, weil die Anschaffung außerhalb des im Zuwendungsbescheid bestimmten Bewilligungszeitraumes erfolgte. Ob die Bestimmung des Bewilligungszeitraumes eine Auflage im Sinne des § 107 LVwG ist mit der Folge, dass ein Verstoß gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwG vorliegt oder ob es sich (auch) um eine Zweckverfehlung nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG („wenn die Leistung [...] nicht alsbald nach der Erbringung [...] für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird“) handelt, kann offenbleiben. Die Beklagte hatte den Bewilligungszeitraum bis zum 31. März 2013 verlängert. Da dies der Ostersonntag war, endete der Bewilligungszeitraum gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 LVwG am 2. April 2013 (Dienstag nach Ostern). Die Rotationsfaltmaschine wurde erst am 30. April 2013 von der Klägerin abgenommen und am 16. Mai 2013 geliefert. Soweit die Klägerin darauf verweist, der Bewilligungszeitraum sei nicht überschritten, weil sie den Mietkaufvertrag mit der Siemens Finance & Leasing GmbH noch vor dem 31. März 2013 geschlossen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Die im Zuwendungsbescheid unter der Überschrift II.3 „Bewilligungszeitraum“ enthaltende Formulierung macht hinreichend deutlich, dass es auf die Durchführung des Projekts und nicht auf den Abschluss des Finanzierungsvertrags für das Wirtschaftsgut ankommt. Auch aus Teil II, Ziffer 1.2.1 des GA-Rahmenplanes folgt nichts anderes: „Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen.“ Danach ist für die Anschaffung einer Anlage nicht der Abschluss des Finanzierungsvertrages maßgeblich, sondern die Lieferung und die Montage der Anlage. Dies erfolgte unstreitig erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Dass die Beklagte den Bewilligungszeitraum nicht verlängert hat, ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in II. 3 des Zuwendungsbescheids enthält die Möglichkeit einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes, wenn der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Beklagten zur Zustimmung vorgelegt wird. Das ist nicht geschehen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes beantragte die Klägerin erst nach Ablauf desselben und zwar erstmals mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 auf Grundlage von § 89 Abs. 7 LVwG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 (dort S. 5) ordnungsgemäß ab. Gemäß § 89 Abs. 7 Satz 1 und 2 LVwG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Norm räumt der Beklagten ein Ermessen ein. Die Ermessensausübung der Beklagten ist im Rahmen des von § 114 VwGO vorgegebenen gerichtlichen Überprüfungsspielraumes nicht zu beanstanden. Die Beklagte bezog sich zunächst auf die ständige Verwaltungspraxis, nach der eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes nur möglich sei, wenn sie zuvor beantragt worden sei, und verwies insoweit auch auf den Wortlaut des Bescheids. Sie hob hervor, dass der Klägerin die Regelung bekannt gewesen sei, weil sie in der Vergangenheit bereits zweimal eine Verlängerung beantragt habe, die ihr jeweils gewährt worden sei. Zu Gunsten der Klägerin berücksichtigte die Beklagte, dass die Lieferschwierigkeiten, die zur Überschreitung des Bewilligungszeitraumes führten, nicht durch ihr „Verschulden“ entstanden sind. Einen besonderen Umstand, der ausnahmsweise zu einer positiven Bescheidung des nachträglichen Verlängerungsantrages führen könnte, sah die Beklagte dennoch nicht. Die Klägerin hätte während der Ortsabwesenheit des Geschäftsführers bis zum 8. April 2013 für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen müssen, so dass ein Verlängerungsantrag noch rechtzeitig hätte gestellt werden können. Auch unmittelbar nach Rückkehr des Geschäftsführers sei nicht direkt ein Verlängerungsantrag gestellt worden, sondern erst mehrere Monate später. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwG der Beklagten auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen. Die vollständige Nichtanerkennung der Kosten für die Rotationsfaltanlage erfolgte jedoch ermessenfehlerhaft. Im hier zu entscheidenden Fall kann dahinstehen, ob § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LVwG im Hinblick auf den zu beachtenden haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dahin auszulegen wäre, dass im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne auszugehen ist. Denn auch in einem solchen Fall des sogenannten intendierten Ermessens müssen bei einem vom Regelfall abweichenden Sachverhalt besondere Umstände bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Behörde auch in Fällen des intendierten Ermessens den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheides in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22.02 –, juris Rn. 36). Daran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat nur unzureichende Ermessenserwägungen angestellt. Sie ist davon ausgegangen, ihr stehe ein intendiertes Ermessen zu, und verneinte außergewöhnliche Umstände, die es gebieten könnten, von dem Widerruf abzusehen. Weitere Erwägungen stellte sie auch im gerichtlichen Verfahren nicht an, sondern nahm an, in der verspäteten Lieferung der Rotationsfaltmaschine sei kein außergewöhnlicher, von der Klägerin nicht zu vertretender Umstand zu sehen. Vorliegend hätte jedoch Anlass zu Ermessenserwägungen bestanden, weil die Klägerin ohne eigenes Verschulden die Bewilligungsfrist nicht eingehalten hat. Die Lieferung der Anlage war zunächst für Februar 2013 angekündigt und aufgrund von Lieferschwierigkeiten auf den 28. März 2013 verschoben worden. Dieser Termin hätte noch im Bewilligungszeitraum gelegen. Die Nichteinhaltung beruhte im Wesentlichen auf der Mangelhaftigkeit der Anlage am Abnahmetag. Die Beklagte hätte darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass die Anlage lediglich vier Wochen nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes abgenommen und der mit dem Zuwendungsbescheid verfolgte Zweck von der Klägerin tatsächlich erreicht wurde. Vorliegend wäre es daher in Betracht zu ziehen gewesen, von einer (vollständigen) Nichtanerkennung der Anschaffungskosten abzusehen und den Zuwendungsbescheid nicht in der Höhe zu widerrufen. Aus der Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheids folgt die Rechtswidrigkeit der Erstattungsforderung und der Zinsforderung, § 117a Abs. 1 Satz 1, § 117a Abs. 3 Satz 1 LVwG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 22. Oktober 2009 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 74.790,12 € zzgl. Zinsen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 12. November 2008 die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Erweiterung der Betriebsstätte in A-Stadt. Zur Darstellung des Fördervorhabens reichte sie u. a. einen mit der Landesbank Baden-Württemberg, deren Tochtergesellschaft die SüdLeasing GmbH ist, am 6. Februar/2. März 2009 geschlossenen Darlehens- und Sicherungsvertrag zur Finanzierung einer Rampf Dosieranlage DR-CNC „gemäß Rechnung 836625 vom 12. Mai 2009“ mit einem Kaufpreis von 209.000,00 € ein. Mit Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin Fördermittel aus dem Zukunftsprogramm Wirtschaft (2007 – 2013) mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 10 % der tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 112.400,00 €. Sie führte aus, der Zuschuss sei zweckgebunden für die Mitfinanzierung des im Antrag dargestellten Investitionsvorhabens zur Erweiterung der Betriebsstätte in A-Stadt, verbunden mit der Schaffung von 15 zusätzlich zu den 69 vor Investitionsbeginn vorhandenen Dauer- und Ausbildungsplätzen. Der Nachweis über 84 Dauer- und Ausbildungsplätze sei zum 30. September im fünften Kalenderjahr zu führen. Der Bewilligungszeitraum ende am 16. November 2011. Als Grundlage des Bescheides ist u. a. Teil II des 36. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (veröffentlicht als BT-Drucks. 16/5215, im Folgenden: GA-Rahmenplan) angegeben, als Bestandteile des Bescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) genannt. Unter „II. Nebenbestimmungen gemäß § 107 LVwG“ heißt es im Zuwendungsbescheid: „Bei einem Verstoß gegen die Nebenbestimmungen oder einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel behalten wir uns einen Widerruf nach den Vorschriften des § 117 LVwG vor.“ Unter der Überschrift „II.1 Projektdurchführung“ findet sich u. a. die Bestimmung: „Das geförderte Wirtschaftsgut wird durch die SüdLeasing durch Mietkauf finanziert. Der gewährte Zuschuss ist zur Absenkung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Mietkaufobjektes und damit der Mietkaufraten zu verwenden. Das Nutzungsentgelt ist entsprechend neu zu kalkulieren. Die Ratenreduzierung ist auf die Dauer der Bindungsfrist zu begrenzen. Die Neukalkulation ist auf Anforderung vorzulegen. Vor Mittelauszahlung ist eine entsprechende Haftungserklärung abzugeben (Anlage)“ „II.3 Bewilligungszeitraum“ enthält den Hinweis, der oben festgelegte Bewilligungszeitraum sei der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung zur Verfügung stünden und in dem das geförderte Projekt durchgeführt werden müsse. Ausgaben, die für Leistungen außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstünden, seien nicht förderfähig. In begründeten Ausnahmefällen könne der Bewilligungszeitraum verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraumes sei rechtzeitig vorher der Beklagten zur Zustimmung vorzulegen. Am 4. Dezember 2009 veranlasste die Beklagte eine Teilauszahlung der Zuwendungssumme in Höhe von 27.552,63 € an die Klägerin. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 teilte die Klägerin mit, sie habe am selben Tag einen Auftrag für ein Rotationsfaltzentrum erteilt. Die Messerfaltanlage und Rotationsfaltmaschine der TAG GmbH, die zu dem Faltierzentrum gehören, erwarb die Klägerin über Mietkaufverträge mit der ETL Leasing GmbH & Co. KG vom 29. Januar/4. Februar 2013. Eine weitere, ebenfalls zum Faltierzentrum gehörende Dosieranlage erwarb die Klägerin bei der Rampf Dosiertechnik GmbH & Co. KG. Auf der Auftragsbestätigung vom 23. März 2012 ist vermerkt, dass der Lieferer sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorbehalte. Die Finanzierung der Dosieranlage erfolgte mittels eines Sale-and-Mietkauf-back-Vertrages mit der Siemens Finance & Leasing GmbH vom 6./21. Juni 2012. Auf Antrag der Klägerin verlängerte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 24. August 2011 den Bewilligungszeitraum bis zum 16. November 2012. Auf den Auszahlungsantrag der Klägerin vom 5. Dezember 2011 ordnete die Beklagte am 7. Dezember 2011 die Auszahlung der übrigen Zuwendungssumme in Höhe von 84.847,37 € an. Mit der Begründung, die Auszahlung sei auf Vorausschätzung erfolgt, bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2012 um Einreichung der entsprechenden Rechnungen. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit einem undatierten Schreiben, das bei der Beklagten am 6. Juni 2012 einging, eine Rechnung der Rampf Dosiertechnik GmbH & Co. KG vom 26. März 2012 über 27.775,00 € im Original und mit demselben Schreiben – in Kopie – sowie erneut – im Original – mit Schreiben vom 27. Juni 2012 eine Rechnung der TAG GmbH vom 25. Mai 2012 über 74.970,00 €. Die Beklagte sandte mit Schreiben vom 4. Juli 2012 zwei nicht näher bezeichnete Originalrechnungen und eine Rechnungskopie an die Klägerin zurück. Auf einen weiteren Antrag der Klägerin verlängerte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. November 2012 den Bewilligungszeitraum bis zum 31. März 2013. Die für den 28. März 2013 geplante Abnahme der Rotationsfaltmaschine (ursprünglicher Liefertermin: Februar 2013) fand aufgrund technischer Mängel an der Anlage nicht statt. Die Abnahme der Maschine erfolgte nach der Mängelbeseitigung am 30. April 2013, die Lieferung am 16. Mai 2013. Die Beklagte forderte die Klägerin mit E-Mail vom 7. Juni 2013 zur Vorlage des Originalmietkaufvertrages für die Messerfaltanlage, zweier Originalmietkaufverträge für die Rotationsfaltmaschine sowie jeweils einer gesamtschuldnerischen Haftungserklärung des Mietkaufgebers und eines Nachweises für die durch den Zuschuss reduzierten Mietkaufraten auf. Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. Die gewährte Zuwendung sei teilweise auf Vorausschätzung, d. h. ohne Vorlage der Rechnungsoriginale, ausgezahlt worden. Die fehlenden Unterlagen seien auf mehrmalige Aufforderung nicht eingereicht worden. Ausgaben, die für Leistungen außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstünden, seien nicht zuwendungsfähig. Der Bewilligungszeitraum sei inzwischen abgelaufen. Es sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorhaben, wie es in dem Förderantrag dargestellt worden und wie es zur Grundlage der Bewilligungsentscheidung geworden sei, nicht mehr umzusetzen sei. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 2. Juli 2013 Stellung zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheids. Zur Begründung der Überziehung des Bewilligungszeitraumes trug sie vor, die TAG GmbH habe die angekündigten Lieferzeitpunkte nicht einhalten können. Als neuer Abnahmetermin für die Rotationsfaltmaschine sei der 28. März 2013 vereinbart worden. Bei dieser Abnahme hätten sich zahlreiche Mängel in der Elektronik der Anlage gezeigt. Der Geschäftsführer sei zu diesem Zeitpunkt in den USA und erst am 8. April 2013 wieder im Büro gewesen. Er habe es versäumt, eine nachträgliche Verlängerung des Bewilligungszeitraumes zu beantragen. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 90 LVwG beantragt. Die von der Beklagten angemahnten Originalmietkaufverträge müssten sich bei der Beklagten befinden. Sie seien persönlich abgegeben und von der Buchhaltung der Beklagten einsortiert worden. Die Beklagte widerrief den Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2009 mit Bescheid vom 9. September 2013 teilweise und änderte den bewilligten Zuschuss gemäß Ziffer 2.1 ANBest-P auf 37.609,88 € ab. Sie forderte die Erstattung des zu viel ausgezahlten Betrages in Höhe von 74.790,12 €. Der Betrag sei von der Auszahlung bis zum Eingang des Betrages mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung aller Umstände, insbesondere des Interesses des Unternehmens an einem Behaltendürfen der Förderung und des staatlichen Interesses an sparsamer und zweckentsprechender Verwendung der knappen öffentlichen Mittel, könne sie von einem Teilwiderruf nicht absehen. Dieser sei gerechtfertigt und angemessen. Gesichtspunkte, die für ein Vertrauen auf den Fortbestand des Verwaltungsaktes sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen gälten die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und der Änderungsbescheide weiter. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Oktober 2013 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die bewilligten Mittel seien zweckgebunden zur Erweiterung der Betriebsstätte in A-Stadt verwendet worden. Die Auflage zur Schaffung von 15 zusätzlichen Arbeitsplätzen sei übererfüllt worden. Es sei erläutert worden, warum es zu einer Überschreitung des Bewilligungszeitraumes gekommen sei, und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten worden. Es werde zudem um eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligungsfrist gemäß § 89 Abs. 7 LVwG gebeten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013, zugestellt am 2. Dezember 2013, zurück. Sie trug zur Begründung vor, nachgewiesen seien lediglich Investitionskosten in Höhe von 376.098,88 €; die übrigen Kostenpositionen seien nicht als förderfähig anzuerkennen. Die Kosten für den im Wege eines Sale-and-lease-back-Konstruktes vollzogenen Erwerb der Dosieranlage seien nicht förderfähig. Das Sale-and-lease-back sei eine Sonderform des Leasings, bei der zunächst ein Wirtschaftsgut von einem Investor erworben werde. In einem weiteren Schritt verkaufe es dieser an eine Leasinggesellschaft und lease es dann von dieser zum Zwecke der eigenen Nutzung wieder zurück. Der beim ersten Schritt vollzogene Erwerb des Wirtschaftsguts durch den Zuwendungsempfänger stelle den förderungsfähigen Investitionsvorgang dar. Förderrechtlich stelle daher die dann folgende Veräußerung des Wirtschaftsgutes an die Leasinggesellschaft eine Verletzung der Zweckbindung dar. Nach ständiger Verwaltungspraxis seien daher Kosten für die Sale-and-lease-back-Konstrukte als nicht förderfähig zu qualifizieren. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin angenommen habe, eine Förderung sei möglich, weil die Investition in der Bilanz des Unternehmens aktiviert worden sei. Darüber hinaus seien in der Vergangenheit zwar entsprechend Teil II, Ziffer 2.6 des GA-Rahmenplanes grundsätzlich die Kosten für Wirtschaftsgüter, die im Wege des Mietkaufs oder Leasings erworben worden seien, als förderfähig anerkannt worden. Diese Verwaltungspraxis sei aber durch einen entsprechenden Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2010 geändert worden. Die Ausgaben für die im Wege eines Leasing-Konstruktes von der ETL Leasing GmbH & Co KG erworbene Messerfaltanlage seien nicht in nachprüfbarer Weise belegt worden und könnten daher nicht als förderfähig anerkannt werden. Die Lieferung der Maschine sei zwar noch innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt, allerdings seien die eingereichten Unterlagen widersprüchlich. So seien bspw. unterschiedliche Daten für den Mietkaufvertrag angegeben. Die eingereichte Haftungserklärung nehme Bezug auf einen Mietkaufvertrag vom 4. Februar 2013 und nicht auf einen Vertrag vom 19. Februar 2013. Trotz mehrfacher Aufforderungen seien weder der Mietkaufvertrag vom 19. Februar 2013 noch eine Neukalkulation der Mietkaufraten aufgrund der bewilligten Zuwendung vorgelegt worden. Die Investitionsmaßnahme betreffend die im Wege des Mietkaufs von der ETL Leasing GmbH & Co KG erworbene Rotationsfaltmaschine sei nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes vollendet worden und daher nicht förderfähig. Eine Lieferung der Maschine sei erst am 16. Mai 2013, also nach Ende des bis zum 31. März 2013 laufenden Bewilligungszeitraumes, erfolgt. Von einer nachträglichen Verlängerung des Bewilligungszeitraumes gemäß § 89 Abs. 7 LVwG sei im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung abzusehen. Die Vollendung von Investitionsvorhaben innerhalb eines bestimmten, zeitlich begrenzten Bewilligungszeitraumes sei eine zentrale Vorgabe im Rahmen der Investitionsförderung. Sie diene dazu, Zuwendungsempfänger zu einem effizienten und transparenten Umgang mit Fördermitteln anzuhalten sowie insgesamt einen zügigen Abschluss von geförderten Projekten zu gewährleisten. Zudem sei die Klägerin im Zuwendungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Verlängerungen rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen seien. Aufgrund der Lieferschwierigkeiten sei der Klägerin im Verlauf des Förderverfahrens zweimal eine Verlängerung gewährt worden. Eine weitere Verlängerung sei nicht beantragt worden, obwohl klar gewesen sei, dass eine fristgerechte Lieferung der Maschine nicht mehr erfolgen könne. Der Klägerin sei zuzugeben, dass sie die Lieferverzögerungen und damit die Überschreitung des Bewilligungszeitraumes nicht zu vertreten habe. Sie sei aber ihrer Verpflichtung zur Beantragung einer Verlängerung aufgrund eigenen Verschuldens nicht nachgekommen. Der Geschäftsführer hätte auch während seiner Abwesenheit dafür Sorge tragen müssen, dass die förderrechtlichen Vorgaben beachtet würden. Die Klägerin habe die versäumte Antragstellung auch nicht unmittelbar nach der Rückkehr des Geschäftsführers nachgeholt. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, nachträgliche Verlängerungsanträge abzulehnen. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigten, von dieser Praxis abzuweichen. Der Zuwendungsbescheid vom 22. Oktober 2009 sei daher gemäß § 117 Abs. 3 LVwG teilweise zu widerrufen. Abweichend von dem Finanzierungsplan seien die zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 1.124.000,00 € nicht erreicht worden. Die Voraussetzungen für den Teilwiderruf seien erfüllt. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwängen beim Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf der Zuwendung. Es liege insoweit ein intendiertes Ermessen vor. Außergewöhnliche Umstände, die es entgegen dem Regelfall gebieten würden, von einem Widerruf abzusehen, lägen nicht vor. Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Rückzahlung beruhe auf § 117a Abs. 3 LVwG. An der Zinserhebung bestehe ein öffentliches Interesse. Gründe für eine Reduzierung der Verzinsung oder für ein Absehen von der Zinserhebung seien nicht ersichtlich. Auf die am 20. Dezember 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. März 2015 den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Förderfähigkeit in Bezug auf die Dosieranlage und die Messerfaltanlage zu Unrecht verneint. Insoweit fehle es an einer zweckwidrigen Verwendung bzw. einem Auflagenverstoß. Der Ausschluss der Förderfähigkeit der Dosieranlage aufgrund der Sale-and-Mietkauf-back-Finanzierung finde keinen Rückhalt im Förderbescheid oder dessen Entscheidungsgrundlagen. Ziffer 4.1 ANBest-P erfasse den Sachverhalt nicht. Die Vorschrift diene der Absicherung des Zuwendungszwecks. Eine Verfügung über geförderte Gegenstände führe dazu, dass die gewährten Zuwendungen ihren Zweck verfehlten. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei der Sale-and-Mietkauf-back-Konstruktion handele es sich wie bei dem Finanzierungsleasing, das die Beklagte nicht beanstande, um eine fremdfinanzierte Anschaffung eines neuen Gegenstandes. Das von der Klägerin gewählte Konstrukt bewege sich zugleich in den in Teil II, Ziffer 2.6.2 des GA-Rahmenplanes vorgegebenen Grenzen. Hinsichtlich der Messerfaltanlage sprächen die eingereichten Unterlagen mit den im Verfahren gegebenen Erläuterungen dafür, den Verwendungsnachweis als geleistet zu betrachten. Nach dem Hinweis im Bescheid, dass die Neukalkulation auf Anforderung vorzulegen sei, treffe die Beklagte vor der Versagung der Förderfähigkeit die Pflicht, auf Unklarheiten hinzuweisen. In Bezug auf die Rotationsfaltmaschine litten die angefochtenen Bescheide an einem Ermessensausfall. Die Beklagte hätte die potentielle Bescheidung eines hypothetisch fristgerechten Verlängerungsantrages und die ggf. in besonderen Ausnahmefällen mögliche nachträgliche Verlängerung des Bewilligungszeitraumes berücksichtigten müssen. Indem sie sich lediglich auf intendiertes Ermessen berufen habe, habe sie die für den vorliegenden Einzelfall bedeutsamen Aspekte im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht beachtet. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 25. November 2019 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, der Teilwiderruf sei rechtmäßig. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung entsprechend den einschlägigen Förderrichtlinien. Eine solche habe die Beklagte getroffen, weil eine Finanzierung der Dosieranlage über Sale-and-lease/Mietkauf-back nicht förderfähig sei. Das folge u. a. aus Ziffer 4.1 ANBest-P. Unter einer zuwendungsschädlichen Verfügung im Sinne dieser Regelung werde auch die Veräußerung des Vermögensgegenstandes an das Leasingunternehmen verstanden, selbst wenn dieser Gegenstand aufgrund eines Sale-and-lease-back bzw. Sale-and-Mietkauf-back weiterhin bei der Veräußerin verbleibe. Diese Auslegung der Förderbedingungen entspreche einer langjährigen und länderübergreifenden Verwaltungspraxis, die in Sitzungen des Bund-Länder-Arbeitskreises der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ abgestimmt worden sei. Die Beklagte habe ihre Entscheidung darauf stützen können. Dass die Klägerin nach der Zusatzvereinbarung zum Sale-and-lease-back-Vertrag vom 6./21. Juni 2012 bei vollständiger Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen das Eigentum an der Anlage erwerben solle, stehe der Zuwendungsschädlichkeit der Verfügung nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Klägerin durch die Veräußerung der Anlage an die Siemens Finance & Leasing GmbH gegen die Zweckbindung verstoßen habe. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Beschaffungsvorgang sei nicht formaljuristisch, sondern gesamtwirtschaftlich zu betrachten, lasse sich weder dem Wortlaut noch der Systematik der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung entnehmen. Diese Aufweichung berge gerade im Rahmen des Förderrechts die Gefahr, dass Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen entstünden, weil in der Folge ein nicht absehbares Spektrum von undurchsichtigen und deshalb für den Zuwendungsgeber schwer zu überprüfenden Finanzierungskonstruktionen ermöglicht würde. Darüber hinaus sei die Bewilligung der Fördermittel im Jahr 2009 für die von der Klägerin im Rahmen der Antragstellung konkret dargelegte Vorhabendurchführung erfolgt, die nur einen Mietkauf vorgesehen habe. Jegliche Veränderungen bei der Durchführung des Vorhabens seien der Beklagten, wie sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebe, zur Zustimmung vorzulegen. Eine solche Abstimmung habe die Klägerin unterlassen. Auch die Nichtanerkennung der Kosten für die Messerfaltanlage sei zu Recht erfolgt. Eine ausreichende, den Vorgaben entsprechende Haftungserklärung habe die Klägerin nicht eingereicht. Die von ihr eingereichte Haftungserklärung weise für den Zuschussanteil einen zu niedrigen Beitrag aus. Die sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergebenden Unstimmigkeiten hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur zum Teil ausgeräumt werden können. Es sei daher Einigkeit darüber erzielt worden, eine Anerkennung der Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten weiterhin von der Einreichung bestimmter Unterlagen durch die Klägerin abhängig zu machen. Dies sei so in den zunächst anvisierten gerichtlichen Vergleich aufgenommen worden. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe bestimmte Unterlagen nicht angefordert bzw. auf bestehende Unstimmigkeiten nicht hingewiesen. Gegenteiliges folge aus der umfangreichen Korrespondenz mit der Klägerin. Anzumerken sei, dass es primär demjenigen obliege, der Fördermittel in Anspruch nehme, dem Zuwendungsgeber prüffähige Unterlagen vorzulegen und alles zu unternehmen, um Unklarheiten auszuräumen. Die Nichterweislichkeit der zweckentsprechenden Mittelverwendung bzw. der Einhaltung der Förderbedingungen gehe grundsätzlich zulasten des Förderungsempfängers. Ein Ermessensausfall hinsichtlich der Rotationsfaltmaschine liege nicht vor. Die Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid umfassend mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt und sei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung hinreichend nachgekommen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteils des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 4. März 2015 (12 A 319/13) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt in Bezug auf die Rotationsfaltmaschine aus, die Beklagte habe die besonderen Umständen des vorliegenden Falles in dem Teilwiderruf nicht beachtet, sondern sich vielmehr auf allgemein gehaltene Aussagen zurückgezogen. Im Widerspruchsbescheid beschränkten sich die Ermessenserwägungen auf die Mitteilung, es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf Verlängerung abzulehnen. Eine abwägende Auseinandersetzung mit den Gründen für die Fristüberschreitung habe nicht stattgefunden. Dass die Rotationsfaltmaschine bei dem Abnahmetermin Ende März 2013 nicht voll funktionsfähig gewesen sei, habe sich dem Einflussbereich der Klägerin entzogen. Sie habe nichts anderes tun können als auf die Mängelbeseitigung zu drängen. Der Zweck der Subventionierung sei erreicht worden. Die Maschine sei im Mai 2013 in Betrieb genommen worden. Insbesondere seien aber 15 zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen und auf Dauer erhalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.