OffeneUrteileSuche
Urteil

8 C 11694/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:1010.8C11694.17.00
14mal zitiert
17Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Verhältnismäßigkeit von Schutzvorkehrungen gegen Baulärm bei Arbeiten an einer Bahnstrecke.(Rn.59) 2. Auflagen zu einem Planfeststellungsbeschluss sind aus Gründen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit grundsätzlich in dessen Verfügungsteil und nicht in die Begründung des Beschlusses aufzunehmen.(Rn.76)
Tenor
Die Beklagte wird unter Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 2017 (Az.: 551ppw/166-2012#014) verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, den Plan für das Vorhaben „Neubau eines Kreuzungsbahnhofs“ in der Gemeinde K. (Bahn-km 24,5+79 bis Bahn-km 25,7+77 der Strecke 3430 N. – M.) festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verhältnismäßigkeit von Schutzvorkehrungen gegen Baulärm bei Arbeiten an einer Bahnstrecke.(Rn.59) 2. Auflagen zu einem Planfeststellungsbeschluss sind aus Gründen der Rechtsklarheit und Bestimmtheit grundsätzlich in dessen Verfügungsteil und nicht in die Begründung des Beschlusses aufzunehmen.(Rn.76) Die Beklagte wird unter Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 2017 (Az.: 551ppw/166-2012#014) verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, den Plan für das Vorhaben „Neubau eines Kreuzungsbahnhofs“ in der Gemeinde K. (Bahn-km 24,5+79 bis Bahn-km 25,7+77 der Strecke 3430 N. – M.) festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin mit ihrem Antrag unter Nr. 3) hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über ihren Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hinsichtlich des Hauptantrags und des unter Nr. 2) formulierten ersten Hilfsantrags erweist sich die Klage hingegen als unbegründet. I. Der Klageantrag zu Nr. 1) ist mit Ausnahme der in A.3.3 des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Einschränkung, wonach nächtliche Bauarbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich nicht genehmigt würden, als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Indessen erweist sich die Klage, soweit sie zulässig ist, als unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen kann. 1. Der Hauptantrag erweist sich mit Ausnahme der unter A.3.3, 7. Absatz des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses formulierten Einschränkung, wonach nächtliche Bauarbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten mit dem vorliegenden Beschluss ausdrücklich nicht genehmigt werden, als zulässig. a) Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Entscheidung über das Verfahren ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO. Hiernach ist das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für die Entscheidung über sämtliche Streitigkeiten zuständig, die Planfeststellungsverfahren für den Bau und die Änderung insbesondere der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Der der Klägerin erteilte Planfeststellungsbeschluss betrifft eine öffentliche Eisenbahn im Sinne dieser Vorschrift. a) Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, soweit sie die Nebenbestimmungen der Beklagten in A.3.3, 4. Absatz (Ersatzwohnraum), A.3.4 (Schließzeiten der Bahnübergänge) sowie die Entscheidungen der Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu 4.2 (Bauarbeiten außerhalb der „Biergartensaison“), zu 10.2 und 10.3 (Schienenersatzverkehr) zu 10.4 und 16 (lärmintensive Baumaßnahmen während der Schulferien) sowie zu 15.3 (jederzeitige Belieferung durch Schwerlastverkehr) betrifft. Bei den genannten Anordnungen handelt es sich um einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte belastende Nebenbestimmungen, gegen die grundsätzlich die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO gegeben ist. aa) Hiervon ist insbesondere für die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Auflagen oder Auflagenvorbehalte auszugehen. Wird geltend gemacht, dass eine entsprechende Nebenbestimmung im Gesetz keine Grundlage findet, so kann dies mit einer Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung geschehen. Ob eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung erfolgen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen kann. Hierbei handelt es sich indessen um eine Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage und nicht um eine Frage der Zulässigkeit, soweit eine isolierte Aufhebbarkeit der entsprechenden Nebenbestimmung nicht von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 und juris, Rn. 25; Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 –, BVerwGE 144, 341 und juris, Rn. 5; Urteil vom 18 März 2010 – 3 C 19.09 –, NVwZ-RR 2010, 645 und juris, Rn. 9; OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 A 11825/16.OVG –, BauR 2017, 154 und juris, Rn. 36). Ausgehend von diesen Kriterien handelt es sich mit Ausnahme der Aussage, dass Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht genehmigt worden sei, bei dem vom Klageantrag erfassten Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses um Regelungen, die die Klägerin zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten und die damit als Auflage anzusehen sind. bb) Als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG können ohne Weiteres die im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses (Teil A) enthaltenen ausdrücklichen rechtlichen Verpflichtungen der Klägerin angesehen werden. Dies betrifft die in A.3.3, Abs. 4, enthaltene Formulierung, bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) den Betroffenen Ersatzwohnraum anzubieten, weiterhin die unter A.3.4 enthaltene Vorgabe, dass die bisherigen Schließzeiten der Schranken des Bahnübergangs bis zur Inbetriebnahme der B 271 in Höhe der Ortslage K. maximal die bisherigen Werte erreichen dürfen sowie die in A.4.2 enthaltene Vorgabe, die Baumaßnahmen außerhalb der Biergartensaison auszuführen. Ob im Einzelfall eine mit rechtlicher Regelungswirkung versehene Nebenbestimmung vorliegt, bestimmt sich nach dem materiellen Inhalt der jeweiligen Bestimmung (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36, Rn. 69). Dabei ist auf die für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätze (§ 133 BGB entsprechend) abzustellen. Maßgebend hierfür ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene, einschließlich des Drittbetroffenen von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Damit ist entscheidend auf den objektiven Erklärungswert der entsprechenden Formulierung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 –, BVerwGE 155, 261 und juris, Rn. 20; Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, BVerwGE 147, 81 und juris, Rn. 27). Mit den einleitend genannten Anordnungen im Verfügungsteil des Beschlusses wird die Klägerin unmittelbar rechtlich zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet. Stellt man auf den objektiven Erklärungswert der entsprechenden Formulierungen ab, ist auch den in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Teil B) enthaltenen Anweisungen an die Klägerin der Charakter einer rechtsverbindlichen Verpflichtung beizumessen. Hieran ändert sich auch nichts durch die systematische Einordnung der entsprechenden Bestimmungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Klägerin muss die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Bestimmung vorzugehen, die sich nach ihrem objektiven Erklärungswert als vollziehbare, verbindliche Regelung darstellt. Ihrem Wortlaut nach als rechtlich verbindliche Verpflichtung ist hiernach die unter 10.2 und 10.3 getroffene Entscheidung der Beklagten zu den von den Beigeladenen zu 2) und 3) erhobenen Einwendungen anzusehen. Hierin wird die Klägerin ausdrücklich angewiesen, im Falle einer befristeten Streckensperrung einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Dies gilt ebenfalls für die unter Nr. 16 erfolgte Festlegung, dass der Klägerin auferlegt werde, Arbeiten, die auch tagsüber einen unzumutbaren Lärm erzeugten, während der Schulferien auszuführen. Zwar kann die zu den Einwendungen der Beigeladenen zu 2) und 3) unter 10.4 der Entscheidungen der Beklagten erfolgte Aussage, wonach lärmintensive Baumaßnahmen während der Schulferien ausgeführt werden sollten, als bloße Empfehlung an die Klägerin verstanden werden. Durch die unter Nr. 16 gewählte Formulierung wird indessen klargestellt, dass die Beklagte eine verbindliche rechtliche Regelung erlassen wollte. Der Charakter einer Anordnung kommt schließlich auch der zu den Einwendungen des Beigeladenen zu 4) unter 15.3 erfolgten Aussagen zu, wonach die Einfahrt zu seinem Winzerbetrieb durch die Baumaßnahme nicht durch die Klägerin beeinträchtigt werden dürfe. c) Keine belastende Nebenbestimmung kann indessen in der unter A.3.3 enthaltenen Einschränkung gesehen werden, dass nächtliche Bauarbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten mit dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich nicht genehmigt würden. In dieser Formulierung wird keine eigenständige Auferlegung der Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen erkennbar, die für die Beigefügung einer Auflage charakteristisch wäre. Vielmehr schränkt die getroffene Regelung den zeitlichen Geltungsbereich der Genehmigung von Bauarbeiten auf die Tageszeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie auf Werktage ein. Die Beklagte nimmt damit eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsaktes vor, die hinter den im Antrag angelegten und im Laufe des Verwaltungsverfahrens konkretisierten Vorstellungen der Klägerin zum zeitlichen Ablauf der Bauarbeiten zurückbleibt. Die Klägerin hat bereits im ersten Erörterungstermin davon gesprochen, dass Arbeiten während der Nacht erforderlich würden. Diese erreichten einen zeitlichen Umfang von drei Wochen. Weiterhin würden einzelne Anlieger jeweils ein bis zwei Nächte durch Kabeltiefbauarbeiten beeinträchtigt. Auch im zweiten Erörterungstermin am 16. September 2015 ist keine Rede davon, dass auf Nachtarbeit verzichtet werden könne. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die von der Klägerin in Auftrag gegebene Baulärmabschätzung auch nächtliche Beeinträchtigungen beurteilt. Die einschränkende Bestimmung zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann auch nicht so interpretiert werden, dass keine eigenständige Regelung habe getroffen werden sollen, sondern lediglich ein Hinweis erfolgt sei, wonach der Planfeststellungsbeschluss zwar grundsätzlich Bauarbeiten an Sonn-, Feiertagen und nachts zulässt, vor Ausübung der Tätigkeit aber eine Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde einzuholen sei. Vielmehr lässt die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses darauf schließen, dass die Beklagte selbst über den Ausschluss von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit entschieden hat. Sie führt hierzu aus, dass die beeinträchtigten Schutzgüter, insbesondere die Gesundheit der betroffenen Anwohner, gegen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin abgewogen worden seien, was zur Folge habe, dass eine Genehmigung von „Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit“ nicht erteilt werden könne. Der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses ist damit der Charakter einer Inhaltsbestimmung beizumessen, da der Planfeststellungsbeschluss seinem Umfang nach hinter dem Antrag der Klägerin zurückbleibt. Eine solche Inhaltsbestimmung liegt vor, wenn die Einschränkung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt das genehmigte Verhalten näher bestimmt und nicht als gesonderte Leistungsverpflichtung zum Hauptinhalt der Genehmigung hinzutritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 8 B 28.17 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 30. September 2009 – 5 C 32.08 –, BVerwGE 135, 67 und juris, Rn. 11; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 86, Rn. 93). Ihr Begehren, die Bauarbeiten auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen durchzuführen, kann die Klägerin hiernach nicht mit der Anfechtungs-, sondern nur mit einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage verfolgen. 2. Soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, bleibt sie in der Sache erfolglos. Die angefochtenen Nebenbestimmungen erweisen sich zwar als rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss kann indessen nach Aufhebung der Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben, ohne dass eine erneute Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin erfolgt. a) Die Nebenbestimmungen finden insbesondere keine Grundlage in § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG – i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie - soweit Vorkehrungen gegen die Beeinträchtigung durch den mit den Bauarbeiten verbundenen Lärm getroffen worden sind – in den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – AVV Baulärm –. Nach § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn, einschließlich der Bahnfernstromleitungen, nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten dabei die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Im Rahmen ihrer Entscheidung hat die Planfeststellungsbehörde dabei nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Unzumutbare Auswirkungen eines Vorhabens sind hiernach vorrangig durch Schutzvorkehrungen zu verhindern. Nur für den Fall, dass derartige Schutzvorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, hat der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner, AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 18, Rn. 235). Die Begriffe der Vorkehrungen und Auflagen sind weit auszulegen. Sie umfassen alles, was in Form aktiver oder passiver Maßnahmen geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter zu vermeiden oder zu verhindern (vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74, Rn. 169). Dabei müssen die entsprechenden Schutzvorkehrungen inhaltlich hinreichend bestimmt, erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein. Sie sind dann erforderlich, wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf die Allgemeinheit oder Dritte ohne Ausgleich nicht zumutbar sind (vgl. Neumann/Külpmann, a.a.O., § 74 VwVfG, Rn. 170, 172). § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erfasst insoweit auch nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben, die durch Lärm oder andere Beeinträchtigungen aufgrund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 24). Allerdings dürfen insofern die Anforderungen an die Problembewältigung im Planfeststellungsverfahren nicht überspannt werden. So ist es geboten, aber auch ausreichend, wenn sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränkt, den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind. Die Umsetzung eines hierfür tauglichen Konzepts kann der Bauausführung überlassen bleiben, die von der Behörde hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben überwacht wird (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 3 A 5/15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 75 und juris, Rn. 102). Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Baulärm sind die §§ 22 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit den nach § 66 Abs. 2 BImSchG weiterhin anwendbaren Vorschriften der AVV Baulärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., juris, Rn. 25). Dabei konkretisiert die AVV Baulärm den Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen für Geräuschimmissionen von Baustellen und bestimmt das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Schutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter und nach Tages- und Nachtzeiten durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., juris, Rn. 26 f.). Die Immissionsrichtwerte in Nr. 3.1.1 AVV Baulärm sind dabei für den Regelfall als verbindlich anzusehen. Eine Abweichung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall etwa wegen einer vorhandenen Lärmvorbelastung ausnahmsweise als geringer anzusehen ist, als es in den Immissionsrichtwerten der Allgemeinen Verwaltungsschrift zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012, a.a.O., juris, Rn. 32). Als Rechtsfolge der Überschreitung der Immissionsrichtwerte sieht die AVV Baulärm in erster Linie Maßnahmen zur Minderung der Geräusche vor (Nr.4.1), als äußerstes Mittel auch die Stilllegung von Baumaschinen (Nr. 5.1 und 5.2). Die vorrangigen Anordnungen aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen kommen allerdings dann nicht in Betracht, wenn sie für den Träger des Vorhabens untunlich sind im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, insbesondere – hier in Bezug auf die effektive Durchführung der Baumaßnahme – unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016, a.a.O., juris, Rn. 103). b) Soweit die Beklagte in A.3.3, Abs. 4 des Planfeststellungsbeschlusses die Klägerin dazu verpflichtet hat, bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach AVV Baulärm den Betroffenen Ersatzwohnraum anzubieten, erweist sich diese Anordnung, die bei jeglicher Überschreitung greift, als unverhältnismäßig. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Verpflichtung, Ersatzwohnraum anzubieten, beschränkt sich auf den Fall, dass die Tagwerte der AVV Baulärm überschritten werden. Eine Überschreitung der Nachtwerte war nach der Systematik des Planfeststellungsbeschlusses nicht regelungsbedürftig, weil Arbeiten während der Nachtzeit ausgeschlossen sind. Bei der Beurteilung der durch die Bauarbeiten zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen geht die Fachabteilung der Klägerin in ihrer Baulärmabschätzung in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass das Wohngebiet am S. als allgemeines Wohngebiet und damit nach der Kategorisierung der AVV Baulärm in Nr. 3.1.1. Buchst. d) als Gebiet anzusehen ist, in dem vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Für diesen Bereich ergibt sich ein Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A). Der übrige Bereich ist als Mischgebiet einzustufen und unterfällt damit Nr. 3.3.1. Buchst. c) AVV Baulärm als Gebiet mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in dem weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Hierfür ist ein Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) anzusetzen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigung ist der Schallpegel 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines Aufenthaltsraums (Nr. 6.3.1 AVV Baulärm). Die Baulärmabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass diese Immissionsrichtwerte für einzelne Arbeitsgänge um bis zu 11 dB(A) überschritten werden. Während der Verbauarbeiten sind Überschreitungen um bis zu 21 dB(A) festzustellen. Eine bereits an jegliche Überschreitung des Außenimmissionsrichtwertes anknüpfende Verpflichtung, Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen, erweist sich indessen als dem Vorhabenträger nicht zumutbar und damit unverhältnismäßig. Da die Einhaltung der Außenpegel während der Bauarbeiten auch trotz üblicher Vermeidungsmaßnahmen kaum gänzlich zu verhindern ist und es sich bei diesen Arbeiten um ein vorübergehendes Phänomen handelt, wird man zur Beurteilung der Zumutbarkeit ergänzend darauf abstellen können, ob zumindest der gehörige Innenraumpegel eingehalten wird. Insoweit ist die Wertung der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmen-Verordnung – 24. BImSchV –) heranzuziehen. Diese Verordnung betrifft die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen. Da diese Verordnung damit die dauerhafte Beeinträchtigung durch Verkehrslärm betrifft, kann sie auch zur Beurteilung von Vorkehrungen bei bloß vorübergehenden Beeinträchtigungen herangezogen werden, wobei allerdings wegen der zeitlich beschränkten Belastung keine gleichwertigen Schutzmaßnahmen gefordert werden können. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die 24. BImSchV auf die Einhaltung zumutbarer Innenraumpegel abstellt und die durch die Gebäudeausstattung bewirkte Lärmdämmung berücksichtigt. Ist hiernach davon auszugehen, dass bei Wohnräumen Innengeräuschpegel von 40 dB(A) eingehalten werden müssen, und nimmt man an, dass bei Fenstern mit üblicher Isolierverglasung ein Dämmwert von 32 dB(A) erreicht wird, so ist der erforderliche Schutz bei Außenpegeln bis zu etwa 70 dB(A) gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 – 3 A 5.15 –, juris, Rn. 105). Gerade bei den nur vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Baulärm ist es den Betroffenen zumutbar, die Fenster tagsüber geschlossen zu halten und die Räume stoßweise zu belüften (vgl. Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2018, § 2 24. BImSchV, Rn. 4 m.w.N.). Für gewerblich genutzte Räume wie Büroräume ist ein Innenraumpegel von 45 dB(A) maßgeblich, so dass sich auch der zulässige Außenpegel entsprechend erhöht. Insgesamt ist weiter von Bedeutung, dass es den Betroffenen tagsüber leichter möglich ist, den Einwirkungen durch Lärm auszuweichen. Zudem ergeben sich die Belastungsspitzen nur temporär und sie treten nicht dauerhaft auf. Wie sich der Anlage 2 zum Vermerk der Beklagten zum Umgang mit bauzeitlichem Lärm in der Planfeststellung vom 19. September 2016 entnehmen lässt, hat sich auch die Beklagte in ihrem Auswahlermessen (S. 2 der Anlage) in entsprechender Weise gebunden. c) Hinsichtlich der unter A.3.4 getroffenen Anordnung, wonach die bestehenden Schließzeiten der Bahnübergänge als maximale Schließzeiten bis zur Inbetriebnahme der Umgehungsstraße von K., B 271, festgesetzt werden, sind die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Anordnung kaum praktische Relevanz zukommt, da bereits im November 2018 mit einer Inbetriebnahme der Umgehungsstraße zu rechnen sei und damit der Verkehr von der Ortsdurchfahrt hierauf verlagert wird. Angesichts des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats dennoch weiterhin bestehenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin erweist sich die Auswahl dieser Maßnahme als Vorkehrung gegen die Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Ortsdurchfahrt der B 271 als abwägungsfehlerhaft. Die Abwägung leidet dann an einem Fehler, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betreffenden Belange verkannt wird oder wenn ein Ausgleich in einer Weise vorgenommen wird, der zum objektiven Gewicht der Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – IV C 79.76 –, BVerwGE 56, 110 und juris, Rn. 59; Vallendar/Wurster, a.a.O., § 18, Rn. 143). Bei der Festlegung der Vorkehrung zur Vermeidung von Verkehrsbehinderungen auf der Bundesstraße B 271 hat sich die Beklagte nicht hinreichend mit dem Planfall 2 der von der Klägerin als Bestandteil der Planunterlagen vorgelegten Verkehrsuntersuchung auseinandergesetzt. Der Planfall 2 sieht bei einer Zugkreuzung eine Schließung des Bahnübergangs für die Dauer von etwa 115 Sekunden vor. Danach wird der Bahnübergang 120 Sekunden lang geöffnet. Für die anschließende Ausfahrt eines Zuges nach G. erfolgt eine weitere Schließung über einen Zeitraum von 63 Sekunden. Nach Auffassung der Gutachter kann während der Zwischenöffnung des Bahnübergangs der in Spitzenzeiten entstehende Stau auf der B 271 deutlich abgebaut werden. Gleichzeitig stellt dieser Planfall aber den geringeren Eingriff in das von der Klägerin verfolgte Konzept der Ermöglichung einer Zugkreuzung dar. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass der Planfall 2 entgegen der Darstellung der Gutachter nicht mit dem Ausgangsfall vergleichbar sei, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten. Weder wird erkennbar, dass die Verkehrsuntersuchung methodische Mängel aufweist. Noch hat die Beklagte durch eigene fachkundige Darlegungen belegt, dass ein Festhalten am Ausgangsfall zu erheblich geringfügigeren Behinderungen des Verkehrs auf der Bundesstraße B 271 führt. Für die Einschätzung, dass der innerörtliche Kraftfahrzeugverkehr sehr stark eingeschränkt werde bzw. zum Erliegen komme, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Dies gilt gleichermaßen für die Aussage, dass eine Verlängerung der Schließzeiten einen „in den Ausmaßen nicht kalkulierbaren Verkehrskollaps“ nach sich zöge. Zudem lässt die Begründung zu der Entscheidung der Beklagten das Interesse der Klägerin und des Schienenverkehrsunternehmens sowie des Trägers des öffentlichen Personennahverkehrs an einer Effizienzsteigerung der Bahnstrecke B. – M. völlig unberührt. d) Auch die weiteren von der Klägerin angefochtenen Nebenbestimmungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Zunächst lassen sie die erforderliche Bestimmtheit vermissen. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit einer Einzelfallregelung bedeutet einerseits, dass deren Adressat in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 – 7 C 38.07 –, BVerwGE 131, 259 und juris, Rn. 11; Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 335 und juris, Rn. 29; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 37, Rn. 31). Die entsprechenden Anordnungen sind indes nicht Gegenstand des unter A des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten verfügenden Teiles. Vielmehr finden sich die entsprechenden Anordnungen in der unter B zusammengefassten Begründung des Planfeststellungsbeschlusses. Diesem Begründungsteil kommt die Aufgabe zu, den Adressaten oder betroffene Dritte darüber zu informieren, warum die Behörde die im verfügenden Teil des Verwaltungsaktes enthaltenen Regelungen getroffen hat (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheidet hiernach klar zwischen der von der Behörde getroffenen Verfügung und den hierfür maßgeblichen Gründen (vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39, Rn. 26, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 39, Rn. 5a). Die Begründung des Verwaltungsaktes kann zwar zur Auslegung der getroffenen Regelung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 3 B 780.10 –, juris, Rn. 3), sie soll diese Regelung aber nicht ersetzen. Denn der Betroffene muss nicht damit rechnen, dass der Begründungsteil weitere Anordnungen enthält. Für ihn muss klar erkennbar sein, dass entsprechende Anordnungen rechtliche Verpflichtungen enthalten, die ihm gegenüber bei einer Nichtbeachtung mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden können. Dies ist aber nur dann gewährleistet, wenn derartige verbindliche Anordnungen klar im verfügenden Teil des Bescheides als Nebenbestimmung aufgeführt sind. Ist dies nicht der Fall, so entspricht der Bescheid nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit und stellt sich damit nicht als hinreichend bestimmt dar. bb) Die entsprechenden Nebenbestimmungen erweisen sich zudem aus anderen Gründen als rechtswidrig. (1) So stellt sich die in der Entscheidung zu der Einwendung 4.2 getroffene Anordnung, wonach die Baumaßnahme außerhalb der Biergartensaison durchzuführen ist, auch nach ihrem Inhalt als zu unbestimmt dar. Der Inhalt dieser Auflage ist für den Betroffenen nicht zu erkennen. Beginn und Ende der „Biergartensaison“ sind in keiner Weise definiert. Zudem ist die jahreszeitliche Öffnung des Biergartens witterungsabhängig und daher nicht vorherbestimmbar. Soweit die Beklagte auf die konkreten Öffnungszeiten des neben dem ehemaligen Bahnhofsgebäude befindlichen Biergartens verweist, trägt dies nicht dazu bei, den Begriff der „Biergartensaison“ nach objektiven Kriterien näher zu umschreiben. Vielmehr wäre die Beklagte bei der Durchführung ihrer Bauarbeiten von der Entscheidung des Betreibers abhängig, wann er den Biergarten öffnen will. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Interesse des Betreibers des Biergartens an einer uneingeschränkten Nutzung seines Geländes gegenüber dem Interesse der Klägerin an einer zügigen Durchführung der Bauarbeiten ein unverhältnismäßig hohes Gewicht beimisst. Zwar können Freisitze von Restaurants und Gaststätten grundsätzlich zu den schutzwürdigen Außenbereichen gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 35). Indessen schützt Art. 14 Abs. 1 GG nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind. Ein Eigentümer muss daher grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und ein damit verbundener Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkt. Auch Ertragseinbußen, die etwa durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm entstehen, sind unerheblich, da § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Lärmbelastungen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249 und juris, Rn. 74; BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2016 – 22 A 15.40035 –, juris, Rn. 121 ff.). Im Falle des Biergartens ist weiter zu berücksichtigen, dass er durch die Lage an der Bahnstrecke vorbelastet ist. Hiernach muss der Betreiber aber in gewissem Umfang auch Belästigungen durch mögliche an der Bahnstrecke vorgenommene Bauarbeiten hinnehmen. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem Eigentümer des Bahnhofsgebäudes Entschädigungszahlungen bei unzumutbaren Beeinträchtigungen zugesagt hat. Dies umfasse auch den Ertragsausfall der Gaststätte. Dementsprechend sieht der Planfeststellungsbeschluss auch eine Festsetzung einer Geldentschädigung für unzumutbare Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs vor. Hiernach ist aber dem Eigentümerinteresse bereits weitgehend Rechnung getragen. (2) Soweit die Beklagte der Klägerin in ihrer Entscheidung zu den Einwendungen 10.2 und 10.3 aufgegeben hat, bei der Umsetzung der Baumaßnahme „Kreuzungsbahnhof“ in K. eine betriebliche Regelung mittels Schienenersatzverkehr zu treffen, erweist sich diese mangels Rechtsgrundlage ebenfalls als rechtswidrig. Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine Betriebsregelung, die nicht der Bewältigung, der vom eigentlichen Vorhaben aufgeworfenen Konflikte dient und daher nicht auf § 18 AEG gestützt werden kann. Gegenstand der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 AEG sind zwar nur der Bau und die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen. Das schließt es aber nicht aus, dass aus Anlass einer „Bauplanfeststellung“ zur Bewältigung der vom Vorhaben und dessen betriebsbedingten Auswirkungen aufgeworfenen Konflikte auch betriebsregelnde Anordnungen wie Nutzungsbeschränkungen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen getroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28.12 –, DVBl. 2014, 520 und juris, Rn. 57 m.w.N.). Bei der Auflage, einen Schienenersatzverkehr einzurichten, handelt es sich indessen um eine rein auf den Betrieb bezogene Regelung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den durch das Vorhaben, also die Einrichtung eines Kreuzungsbahnhofs hervorgerufenen Beeinträchtigungen erkennen lässt. Zudem liegt die Einrichtung eines Schienenersatzverkehrs während der Sperrung einer Eisenbahnstrecke - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat - in der Verantwortung des die Verkehrsleistungen erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmens. Insoweit war die Klägerin aber auch schon nicht die richtige Adressatin einer derartigen Anordnung. Schließlich fehlt auch jede Konkretisierung zur Ausgestaltung und zum Umfang des Schienenersatzverkehrs. Letztendlich hat die mündliche Verhandlung gezeigt, dass es der Beklagten eigentlich nicht darauf angekommen ist, gegenüber der Klägerin einen Schienenersatzverkehr verbindlich anzuordnen. Vielmehr bestand nach ihren Ausführungen die Absicht, auf die Möglichkeit des Schienenersatzverkehrs zu verweisen und damit ein Argument dafür ins Feld zu führen, dass hierdurch eine Verlagerung der Arbeiten auf den Tageszeitraum und damit eine Einschränkung oder gar Vermeidung von Nachtarbeit möglich sei. Die von ihr gewählte Formulierung gibt diese Intention aber nicht wieder. (3) Als unverhältnismäßig erweist sich des Weiteren die Auflage, Arbeiten, die auch tagsüber einen unzumutbaren Lärm erzeugen, während der Schulferien auszuführen. Auch hier gilt, dass den betroffenen Schülern zugemutet werden kann, während der Bauarbeiten tagsüber die Fenster geschlossen zu halten, solange ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Insofern gehen Schutzvorkehrungen zu weit, die eine Stilllegung der Bauarbeiten immer bereits dann vorsehen, wenn die für Wohngebiete nach Nr. 3.1.1 Buchst. d AVV Baulärm vorgegebenen Außen-Immissionsrichtwerte für die Tagstunden von 55 dB(A) überschritten werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte bei ihrer Festlegung die Interessen der Klägerin an einer zügigen Durchführung der Arbeiten nicht hinreichend berücksichtigt hat. Zwar soll nach den eigenen Vorstellungen der Klägerin der Schwerpunkt der Arbeiten in den Schulferien liegen. Dies schließt aber nicht aus, dass lärmintensive Arbeiten nicht auch während der Schulzeit durchgeführt werden müssen. Die Festlegung auf die Schulferien schränkt die zeitlichen Spielräume der Klägerin zu sehr ein. Dies gilt umso mehr, als auch die betroffenen Eltern – so etwa die Beigeladene zu 5) – ausgeführt haben, dass sich ihre Kinder über weite Strecken des Schultages nicht zu Hause aufhalten, so dass es eines über den gesamten Tageszeitraum sich erstreckenden Schutzes von vornherein nicht bedarf. (4) Zu unbestimmt ist schließlich die Auflage an die Klägerin, die Einfahrt zum Betrieb des Beigeladenen zu 4) „nicht zu berühren“ (Entscheidung zu den Einwendungen 15.3 und 15.2). Hier bleibt völlig unklar, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte von der Klägerin erwartet, um die Zufahrt zum Betriebsgrundstück des Beigeladenen zu 4) zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte einerseits in ihrer Entscheidung zu 15.1 ausführt, dass die Sperrung des Bahnübergangs im Zuge der Baumaßnahmen notwendig sei und eine Umleitung der Verkehrsführung stattfinde. Hierdurch sei bei der Sperrung eine weitere Zuwegung vorhanden. Andererseits hat die Beklagte in ihrer Entscheidung zu den Einwendungen des Beigeladenen zu 4) unter 2.2 festgestellt, dass die Vorhabenträgerin zugesagt habe, den Bahnübergang während der Baumaßnahme nicht zu sperren. Diese Zusage sei einzuhalten. Hiernach bleibt aber bereits völlig unklar, von welchen Rahmenbedingungen die Beklagte bei ihren Aussagen zur Sicherstellung der Zufahrt zum Betriebsgelände des Beigeladenen zu 4) ausgeht. e) Erweisen sich hiernach die von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen, die einer isolierten Anfechtung zugänglich sind, als rechtswidrig, so hat dies allerdings nicht zur Folge, dass sie isoliert aufgehoben werden können. Vielmehr stellen sich die Auflagen als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Gesamtregelung dar, so dass der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben kann (vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 und juris, Rn. 25; Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 –, BVerwGE 144, 341 und juris, Rn. 5). Der Planfeststellungsbeschluss würde bei einer isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen die im Zusammenhang mit der Durchführung der Bauarbeiten auftretende Konflikte unbewältigt lassen. Dies gilt insbesondere für die von der Baumaßnahme ausgehende Lärmbeeinträchtigung der betroffenen Anwohner. II. Soweit die Klägerin mit ihrem unter Nr. 2 formulierten Hilfsantrag gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Beklagten begehrt, einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Kreuzungsbahnhofs ohne die von ihr angegriffenen Nebenbestimmungen zu erlassen, bleibt dieser Antrag ebenfalls unbegründet. Da der Planfeststellungsbeschluss ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ohne diese Nebenbestimmungen zu. Dies gilt gleichermaßen für ihr Begehren, auch Arbeiten während der Nachtzeit durchzuführen. Auch insoweit bedarf es einer erneuten Abwägungsentscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der Belange der von der Maßnahme Betroffenen. III. Der Hilfsantrag unter Nr. 3 ist indes begründet. 1. Bedarf es im Hinblick auf die rechtswidrig in den Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen einer einheitlichen Gesamtregelung, so steht der Klägerin insoweit ein Anspruch auf erneute Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats gemäß ihrem unter Nr. 3 aufgeführten weiteren Hilfsantrag zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 2. Ein Anspruch auf Neubescheidung erwächst der Klägerin zudem daraus, dass die Beklagte Bauarbeiten in rechtlich fehlerhafter Weise auf den Tageszeitraum an Werktagen beschränkt. Die von ihr vorgenommene Einschränkung, wonach nächtliche Bauarbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich nicht genehmigt werden, lässt Abwägungsfehler erkennen. Die entsprechende Einschränkung erweist sich bereits deshalb als unverhältnismäßig, weil nach Darlegung der Klägerin in der Nachtzeit auch Arbeiten vorgenommen werden können, durch die es nicht zu Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner und insbesondere nicht zu Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm kommt. Zudem hat die Beklagte bei ihrer entsprechenden Abwägung die Interessen der Klägerin an einer zügigen Durchführung der Bauarbeiten nicht hinreichend berücksichtigt. Sie stellt zur Begründung ihrer Entscheidung darauf ab, dass die beeinträchtigten Schutzgüter schwerer wögen als die „pekuniären“ Interessen der Klägerin, die hauptsächlich aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus die Arbeiten nachts und am Wochenende ausführen möchte. Die unerlässlich nötigen Erholungs- und Regenerationsphasen der Anwohner in der Nacht und an Wochenenden und Feiertagen seien unbedingt zu gewährleisten. Hierbei verkennt die Beklagte indes, dass die von der Klägerin verfolgten Interessen nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sind. Vielmehr wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zu ihren Gunsten das öffentliche Interesse streitet, die Bauarbeiten zügig durchzuführen und die Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs hierdurch möglichst gering zu halten. Dies kommt letztlich auch den Anwohnern zugute, da sich die Gesamtdauer der Beeinträchtigung verkürzen würde. Zudem wären mögliche Schutzvorkehrungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gegen unzumutbare Belästigungen durch Bauarbeiten in der Nachtzeit in die Überlegungen einzubeziehen gewesen. Hierbei kommt etwa auch die Auflage in Betracht, den Anwohnern unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzwohnraum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bei Kabeltiefbauarbeiten mit Verbauarbeiten ist eine erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm anzunehmen. So ist ausweislich der von der Klägerin erstellten Baulärmabschätzung im Bereich des allgemeinen Wohngebietes mit einer Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Richtwertes nach Nr. 3.1.1 Buchst. d) AVV Baulärm von 40 dB(A) um bis zu 32 dB(A) zu rechnen. Was die Gestellung von Ersatzwohnraum angeht, so bestimmt sich deren Erforderlichkeit wiederum anhand des Rechtsgedankens aus der 24. BImSchV. Hiernach muss für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, ein Innengeräuschpegel von 30 dB(A) eingehalten sein. Im Gegensatz zu den Tageswerten muss zur Nachtzeit auch entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV die Belüftung der betroffenen Räume gewährleistet sein. Bei der vorzunehmenden Bewertung ist daher zu berücksichtigen, dass die Fenster während der Nachtzeit jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum hinweg durchgängig geschlossen sein dürfen. Insoweit hat auch die Beklagte ihre Verwaltungspraxis in dem Vermerk zum Umgang mit bauzeitlichem Lärm in der Planfeststellung vom 19. September 2016 derart festgeschrieben, dass bei länger andauernder nächtlicher Verlärmung von Schlafräumen („Orientierungsgröße: ab zwei Nächten“) die Notwendigkeit der Nachtarbeiten und mögliche Lärmvermeidungs- und Lärmminderungsmaßnahmen besonders kritisch zu hinterfragen seien und den Betroffenen erforderlichenfalls Ersatzschlafraum zur Verfügung zu stellen sei („Weitergehende Regelungen, Erläuterungen und Begründungen“, S. 10). Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wird die Beklagte nach Vorlage eines entsprechenden Konzeptes durch die Klägerin zu prüfen haben, ob durch Konzentration von Bauarbeiten während der 12-tägigen Vollsperrung sowie durch mögliche weitere Vollsperrungen nächtliche Arbeiten vermieden werden können. Dass vollständig auf Nacharbeit verzichtet werden könnte, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Senats allerdings nicht zu erwarten. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass Streckensperrungen mit einer längeren Vorlaufzeit versehen wären. Zudem hängt die Durchführung bestimmter Arbeiten davon ab, dass erforderliche Vorarbeiten fertiggestellt wurden. Dies lässt sich indessen nicht taggenau planen. 3. Bedarf es hiernach zur Problembewältigung einer grundlegenden Neubewertung der von den Bauarbeiten ausgehenden Beeinträchtigungen, so war der Planfeststellungsbeschluss bis zu einer Beseitigung der Mängel durch Planergänzung für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 19.94 –, BVerwGE 100, 370 und juris, Rn. 13; Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 C 5.07 –, BVerwGE 132, 123 und juris, Rn. 73). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beklagten waren dabei die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da die Klägerin mit ihrem Begehren letztlich in nahezu vollem Umfang obsiegt hat (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die von ihr angegriffenen Regelungen haben sich allesamt als rechtswidrig erwiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kam nicht in Betracht, da sie sich nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin, eine Eisenbahn des Bundes, wendet sich gegen die Bauphase betreffende Schutzvorkehrungen, die ihr in einem ihr von der Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss auferlegt wurden. Am 13. Juni 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Neubau eines Kreuzungsbahnhofs in K./W. Die Baumaßnahme betrifft die Eisenbahnstrecke B. – M. zwischen den Streckenkilometern 23,573 und 26,503. Bislang verläuft die nichtelektrifizierte Bahnstrecke im Bereich des Haltepunkts K. eingleisig. Der derzeitige Bahnsteig befindet sich nordöstlich der Bahnstrecke. In westlicher Richtung wird die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B271 (W. Süd) an einem beschrankten Bahnübergang gekreuzt. Im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses liegen zwei weitere Bahnübergänge. Bei Kilometer 25,149 wird die A. Straße (L520) gekreuzt. Bei Kilometer 25,722 kreuzt ein Feld- und Wirtschaftsweg die Bahnstrecke, der der Erschließung von Weinbaufeldern dient. Der neue Kreuzungsbahnhof soll in gleicher Lage wie der bisherige Haltepunkt eingerichtet werden. Dazu ist der Neubau eines weiteren Gleises mit zwei Weichen vorgesehen. Weiterhin soll ein Außenbahnsteig errichtet und der bisherige Bahnsteig an dessen Maße angeglichen werden. Schließlich soll an den Bahnübergängen die Bahnübergangssicherungsanlage erneuert werden. Nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde G. lagen die Planunterlagen erstmals in der Zeit vom 15. April bis zum 17. Mai 2013 in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung G. öffentlich aus. Der Beigeladene zu 1) wandte gegen die beabsichtigte Maßnahme mit Schreiben vom 8. Mai 2013 ein, dass er als Eigentümer des ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine Beeinträchtigung der Wohnqualität seiner Mieter während der Bauarbeiten befürchte. Zudem müsse die im Bahnhofsgebäude betriebene Gaststätte während der Bauphase mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen. Diese nähmen existenzielle Ausmaße an, falls die Bauphase in die „Biergartensaison“ falle. Zudem befürchte er, dass bisherige Kunden sein Weingut in der C. Straße nicht mehr anführen, da sich die Schließzeiten des Bahnübergangs an der B 271 bei einer Kreuzung von Zügen wesentlich verlängerten. Der Beigeladene zu 4) führte mit Schreiben vom 16. Mai 2013 an, dass er als Eigentümer eines Weingutes durch die Arbeiten am Bahnübergang an der B 271 betroffen sei. Es müsse gewährleistet sein, dass Lastzüge, die insbesondere Neuglas anlieferten, ganzjährig seinen hierfür vorgesehenen Lagerplatz erreichen könnten. Schließlich rechne er mit Einnahmeausfällen bei den im nördlichen Gebäudeteil seines Weingutes gelegenen Ferienwohnungen, die zur Bahn hin ausgerichtet seien. Diese könne er wegen der Baumaßnahme nicht vermieten. Am 5. Mai 2014 führte der Landesbetrieb Mobilität einen Erörterungstermin durch. Hierin äußerten Vertreter der Klägerin, dass nach dem Betriebskonzept des Landes Rheinland-Pfalz drei weitere Züge den Bahnhof nach Umsetzung der Maßnahme anführen. Während der Bahnübergang an der Ortsdurchfahrt der B 271 bislang maximal 140 bis 150 Sekunden geschlossen sei, müsse künftig bei einer Kreuzung zweier Züge mit einer Schließzeit von 298 Sekunden gerechnet werden. Nach einer überschlägigen Schätzung sei davon auszugehen, dass bei den Bauarbeiten die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht eingehalten werden könnten. Hiervon sei insbesondere der Nachtzeitraum betroffen. Die entsprechenden Arbeiten dauerten dreimal eine Woche. Zudem würden die einzelnen Anlieger jeweils ein bis zwei Nächte durch Kabeltiefbauarbeiten beeinträchtigt. Im Hinblick darauf, dass ein zu diesem Termin erstelltes Baulärmgutachten nicht Gegenstand der Planunterlagen war, erfolgte eine zweite Auslegung der geänderten Unterlagen. Hierbei nahm die Klägerin auch Änderungen am Betriebskonzept, dem Notüberlauf, der Bahnübergangstechnik und im Hinblick auf die Denkmalpflege vor. Im Amtsblatt der Verbandsgemeinde G. vom 18. Dezember 2014 wurde die Auslegung der Planunterlagen für die Zeit vom 5. Januar bis zum 4. Februar 2015 öffentlich bekannt gemacht. Zu dem Vorhaben nahmen die Beigeladenen zu 2) und 3) mit Schreiben vom 14. Februar 2015 Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, dass es erforderlich sei, die Baugeräte durch mobile Schallschutzwände abzudecken, um gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner zu vermeiden. Mit nächtlichen Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von sechs Wochen erstreckten, seien sie nicht einverstanden. Vielmehr müssten die Bauarbeiten überwiegend zwischen 7:00 und 19:00 Uhr außerhalb des Wochenendes erledigt werden können. Alternativ seien sie mit einer längeren Vollsperrung der Strecke einverstanden. Mit einwöchigen nächtlichen Bauarbeiten während der Schulferien bestehe ebenfalls Einvernehmen. Problematisch seien die vorgesehenen Öffnungs- und Schließzeiten des Bahnübergangs. Behindert würden insbesondere die Linksabbieger aus der C. Straße oder der A. Straße. Der Beigeladene zu 4) verwies mit Schreiben vom 14. Februar 2015 ebenfalls auf das Problem der Schließzeiten der Schranken sowie die von der Klägerin beabsichtigte zeitweise Sperrung des Bahnübergangs. Die Beigeladenen zu 5) und 6) führten mit Schreiben vom 11. Februar 2015 an, dass sie den Einsatz mobiler Schallschutzschirme während der Bauzeit als sinnvoll erachteten. Die in der Baulärmabschätzung vorgesehene rechtzeitige Information der Anwohner müsse im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt werden. Mit nächtlichen Arbeiten im Umfang von bis zu sechs Wochen könnten sie sich nicht einverstanden erklären. Am Wochenende dürfe kein Einsatz großer Baumaschinen erfolgen. Die Beigeladene zu 5) betreibe im Wohnhaus der Familie eine Rechtsanwaltskanzlei, die durch die lärmintensiven Bauarbeiten beeinträchtigt werde. Zudem hätten sie ein schulpflichtiges Kind, weshalb es ihnen allenfalls möglich sei, während der Schulferien in eine Ausweichunterkunft umzuziehen. Mit einer Durchführung der lärmintensiven Arbeiten wochenweise während der Schulferien seien sie hingegen einverstanden. Ebenfalls sei eine längere Vollsperrung der Strecke mit einem Schienenersatzverkehr durch Busse denkbar, wie er in der Vergangenheit bereits praktiziert worden sei. Im Übrigen seien die langen Schließzeiten der Schranke problematisch. Am 16. September 2015 fand ein weiterer Erörterungstermin statt. Hierin führte die Klägerin aus, dass mit einer zwölftägigen Vollsperrung der Strecke zu rechnen sei. Ein Zuwarten auf die Fertigstellung der Umgehungsstraße um K. könne nicht rechtsverbindlich vorgesehen werden. Eine Vorankündigung der Bauarbeiten über den Zeitraum von einem halben Jahr hinweg sei nicht umsetzbar. Ein Schienenersatzverkehr sei für den Schülerverkehr nicht möglich. Außerdem hätten die Auftraggeber, der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Süd beziehungsweise das Land Rheinland-Pfalz, dies nicht genehmigt. Die Schließzeit der Schranke betrage für Züge, die aus Richtung G. kämen, 65 Sekunden. Für Züge in der Gegenrichtung seien 110 Sekunden vorgesehen, da die Anlage nicht zwischen einem durchfahrenden und einem haltenden Zug unterscheiden könne. Durch den Zweckverband sei das Fahrplankonzept so geändert worden, dass bei sich kreuzenden Zügen die Schranke nach der Durchfahrt des ersten Zuges geöffnet werden könne. Wenn keine Zugkreuzung stattfinde, müsse die Schranke etwa 115 Sekunden bei Zügen, die aus Richtung G. kämen und 160 Sekunden bei Zügen, die nach G. führen, geschlossen werden. Bei einer Zugkreuzung verbleibe es in etwa bei den bisherigen Schließzeiten mit einer zweiminütigen Zwischenöffnung. Am 29. August 2017 erließ die Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss, der der Klägerin am 12. September 2017 zugestellt wurde. Unter der Überschrift „Besondere Entscheidungen“ legte die Beklagte unter A.3.3 dar, dass die Vorhabenträgerin verpflichtet werde, bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm den Betroffenen Ersatzwohnraum anzubieten. Als letztes Mittel sei eine Entschädigung in Geld zu leisten. Nächtliche Bauarbeiten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten würden mit dem vorliegenden Beschluss ausdrücklich nicht genehmigt. Unter A.3.4 bestimmte die Beklagte, dass die bestehenden Schließzeiten der Bahnübergänge als maximale Schließzeiten bis zur Inbetriebnahme der Ortsumgehung der B 271 um K. festgesetzt würden. Dies bedeute, dass der Bahnübergang für Züge in Richtung F. 65 Sekunden und bei Zügen nach G. maximal 110 Sekunden geschlossen bleiben dürfe. Kreuzungen dürften nicht stattfinden, wenn sich die Schließzeiten verlängerten. Im Rahmen der Begründung der Entscheidungen über die Einwendungen privater Betroffener führte die Beklagte im Hinblick auf den Beigeladenen zu 4) (E2) aus, dass die Belieferung des Betriebes während der gesamten Baumaßnahme gewährleistet sein müsse. Die Beklagte habe ihre Zusage einzuhalten, den Bahnübergang während der Baumaßnahmen nicht zu sperren. Ebenfalls im Hinblick auf den Beigeladenen zu 4) (E15) bestimmte die Beklagte, dass die Zufahrt zum Gewerbebetrieb für die Dauer der Maßnahme immer möglich sein müsse. Dabei bezog sich die Beklagte auf den Hinweis der Klägerin, dass der Bahnübergang nach aktuellem Planungsstand temporär gesperrt werden müsse. Hinsichtlich der vom Beigeladenen zu 1) erhobenen Einwendungen (E4) legte die Beklagte fest, dass die Baumaßnahme außerhalb der Biergartensaison auszuführen sei. Zu den Einwendungen der Beigeladenen zu 2) und 3) (E10) legte die Beklagte dar, dass in dem Beschluss ausdrücklich keine Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit genehmigt worden sei. Mit der vorgesehenen befristeten Streckensperrung werde den Interessen der betroffenen Anwohner Rechnung getragen. Der Einsatz eines Schienenersatzverkehrs sei eine bei der Klägerin gängige Betriebsregelung. Hiervon sei auch für die Umsetzung der hier einschlägigen Baumaßnahme Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der von den Beigeladenen zu 5) und 6) erhobenen Einwendungen (E16) gab die Beklagte der Klägerin auf, Arbeiten, die tagsüber einen unzumutbaren Lärm erzeugten, während der Schulferien auszuführen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, dass auch bei Umsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die Lärmbelästigung der Anwohner über das Maß des Zumutbaren hinausgehe. Die Klägerin habe daher zugesagt, die Anwohner rechtzeitig zu informieren und den betroffenen Anwohnern alternative Übernachtungsmöglichkeiten anzubieten. Die beeinträchtigten Schutzgüter, vor allem die Gesundheit der Betroffenen wiege schwerer als die pekuniären Interessen der Klägerin (B.4.4). Hinsichtlich der Schließzeiten der Bahnübergänge seien die aktuellen Werte festgeschrieben worden, um die ohnehin katastrophale Verkehrslage am Bahnübergang bis zur Inbetriebnahme der Umgehungsstraße im Jahr 2019 nicht unverhältnismäßig zu verschärfen (B.4.5). Am 12. Oktober 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Nebenbestimmungen ließen einen sachgerechten und wirtschaftlich vernünftigen Bauablauf nicht mehr zu. Zudem mache die Beklagte die Inbetriebnahme des umgebauten Haltepunktes von der Entscheidung des Planungsträgers für die Umgehungsstraße abhängig. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Bei den im Klageantrag genannten Nebenbestimmungen handele es sich um isoliert anfechtbare Regelungen. Hilfsweise stehe ihr ein Anspruch auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ohne die Nebenbestimmungen zu. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Ersatzwohnraum stehe den Betroffenen nur dann zu, wenn der Außenpegel einen Wert von 70 dB(A) übersteige, da damit die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschritten sei. Hiermit sei aber nur vereinzelt zu rechnen. Soweit die Beklagte nächtliche Bauarbeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht genehmigt habe, habe sie gegen ihre eigenen internen Bindungen verstoßen. Nach der Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes zum Umgang mit bauzeitlichem Lärm in der Planfeststellung vom 19. Juni 2016 sei die Entscheidung über entsprechende Ausnahmegenehmigungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorbehalten. Soweit die Anordnung so zu interpretieren sei, dass sie sich auf das gesamte Wochenende erstrecke sei sie zudem deshalb rechtswidrig, weil es sich bei dem Samstag um einen Werktag handele. Zu Unrecht habe die Beklagte allein auf bei ihr angenommene „pekuniäre“ Interessen abgestellt. Nur mit entsprechender Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit könnten die vorgesehenen Arbeiten indessen zügig während der Schulferien durchgeführt werden. Die verbleibenden Zeitfenster tagsüber seien zu gering, um die Arbeiten sinnvoll durchführen zu können. So sei für den Kabeltiefbau ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 14 Tagen (336 Stunden) zu veranschlagen. Hiernach bestehe aber neben der vorgesehenen befristeten Streckensperrung die Notwendigkeit zu nächtlichen Arbeiten. Soweit festgelegt werde, dass die Bauarbeiten außerhalb der „Biergartensaison“ auszuführen seien, erweise sich diese Regelung als zu unbestimmt. Zwar gehörten Freisitzflächen und Gaststätten zu den grundsätzlich schützenswerten Außenbereichen. Indessen löse nur eine solche Lärmeinwirkung einen Schutzanspruch aus, die unzumutbar sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Gaststätte in einem ehemaligen Bahnhofsgebäude eingerichtet worden sei, so dass der Betreiber Lärmeinwirkungen hinnehmen müsse, die durch Bauarbeiten an der Bahnlinie verursacht würden. Die Regelung sei zudem abwägungsfehlerhaft, da wegen der weiteren Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses kaum ein zusammenhängendes Zeitfenster für die Durchführung der Bauarbeiten verbleibe. Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Vorgabe enthalte, dass während der Streckensperrungen ein Schienenersatzverkehr einzurichten sei, überschreite diese Anordnung den im Rahmen der Planfeststellung einzuhaltenden Rahmen. Die Auflage, lärmintensive Arbeiten nur während der Schulferien durchzuführen, erweise sich als praktisch nicht durchführbar und würde die Bauzeit unabsehbar verlängern. Mit der Auflage, eine jederzeitige Belieferung durch den Schwerlastverkehr zum Weingut des Beigeladenen zu 4) zu gewährleisten, setze sich die Beklagte mit ihren eigenen Vorgaben in Widerspruch. Sie erkenne nämlich an, dass die Sperrung des Bahnübergangs erforderlich sei. Die Klägerin habe im Lauf des Planfeststellungsverfahrens im Übrigen eine Reihe von Maßnahmen zugesichert, die zu einer Reduzierung der Lärmbeeinträchtigung führten. Hiermit habe sie aber bereits ausreichend dafür Sorge getragen, unvermeidliche Beeinträchtigungen zu reduzieren. Was die Vorgabe für die Schließzeiten der Bahnübergänge angehe, so habe die Beklagte zu Unrecht einen Ausnahmefall angenommen, in dem für die Beklagte die Möglichkeit bestehe, eine dauerhafte Betriebsregelung zu treffen. Die Beklagte hätte zudem auf das von der Klägerin im Erörterungstermin vorgestellte Modell eingehen müssen, das eine zweiminütige Unterbrechung der Schließphasen vorsehe. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass die Aussage zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit keine Entscheidung der Beklagten in der Sache enthalten habe, sondern lediglich einen Hinweis auf die landesrechtliche Genehmigungslage, stehe der objektive Erklärungswert der Nebenbestimmung einer solchen Auslegung entgegen. Wie die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zeige, sei ein ausdrückliches Verbot durch die Beklagte erfolgt. Auch soweit die Beklagte anführe, dass das Verbot von Bauarbeiten während der „Biergartensaison“ lediglich nach der Öffnung des Biergartens um 17:00 Uhr gelte, stimme dies ebenfalls nicht mit dem objektiven Erklärungswert der Nebenstimmung überein. Dass lärmintensive Arbeiten nur während der Schulferien vorgesehen seien, gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Kinder hielten sich nämlich gerade während der Schulzeit über einen großen Teil des Tages außerhalb des Baustellenbereichs auf. Die Klägerin beantragt, 1. die Nebenbestimmungen („Besondere Entscheidungen“ und „Entscheidungen“) − A.3.3, vierter Absatz (Ersatzwohnraum), − A.3.3, siebter Absatz (nächtliche Bauarbeiten, Bauarbeiten an Sonn- und Feiertagen), − A.3.4 (Schließzeiten der Bahnübergänge) − Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu 4.2 (Einwender E4, S. 52: Bauarbeiten außerhalb der Biergartensaison), − Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu 10.2 und 10.3 (Einwender E10, S. 68: Schienenersatzverkehr) − Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu 10.4 (Einwender E10, S. 69: Lärmintensive Baumaßnahmen während Schulferien) − Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu 15.3 (Einwender E15, S. 83: jederzeitige Belieferung durch Schwerlastverkehr) − Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zu E16, S. 84: lärmintensive Arbeiten während der Schulferien in dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für das Vorhaben „Neubau eines Kreuzungsbahnhofs“ in der Gemeinde K. (Bahn-km 23,573 bis 26,503 der Strecke 3430 N. – M.) vom 29. August 2017 (AZ: 551ppw/166-2012#014) aufzuheben; 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Neubau eines Kreuzungsbahnhofs“ in der Gemeinde K. (Bahn-km 23,573 bis 26,503 der Strecke 3430 N. – M.) entsprechend ihrem Antrag vom 13. Juni 2012 i. d. F. der 2. Offenlage ohne die vorstehend genannten Nebenbestimmungen („Besondere Entscheidungen“ und „Entscheidungen“) zu erteilen; 3. höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für das Vorhaben „Neubau eines Kreuzungsbahnhofs“ in der Gemeinde K. (Bahn-km 23,573 bis 26,503 der Strecke 3430 N. – M.) vom 13. Juni 2012 i. d. F. der 2. Offenlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt darauf ab, dass eine isolierte Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen die Gesamtabwägung des Planfeststellungsbeschlusses in Frage stelle. Im Übrigen erwiesen sich die Nebenbestimmungen als rechtmäßig. Die angeordneten Nebenbestimmungen stellten sich nicht als unverhältnismäßig dar. Zur Nacht-, Wochenende- und Feiertagsarbeit habe sie keine Anordnung getroffen. Vielmehr habe sie lediglich dargestellt, dass ihrerseits keine entsprechende Genehmigung erteilt werden könne. Auch die Entscheidungen zum Baulärm seien ohne Abwägungsfehler getroffen worden. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte der AVV Baulärm hätten zur Festsetzung weiterer Schutzmaßnahmen wie der Gestellung von Ersatzwohnraum geführt. Hierbei handele es sich um Möglichkeiten, Gesundheitsgefährdungen der Betroffenen vorzubeugen. Auch die Beschränkung der Bauarbeiten auf den Zeitraum außerhalb der „Biergartensaison“ sei rechtmäßig erfolgt. So habe das Lokal an zwei Wochentagen (Montag und Dienstag) geschlossen. An den übrigen Werktagen öffne es um 17:00 Uhr. An diesen Tagen könne die Klägerin tagsüber Bauarbeiten durchführen. Im Bereich des Freisitzes seien beim Kabeltiefbau Lärmwerte bis zu 80 dB(A) zu erwarten. Mit den Festsetzungen zu den Schließzeiten des Bahnübergangs habe sie dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 271 eine hohe Verkehrsbelastung von bis zu 19.000 Fahrzeugen am Tag aufweise. Die Zufahrt zum Weingut des Beigeladenen zu 4) sei auch möglich, wenn der Bahnübergang kurzzeitig geschlossen werden müsse. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 5) führt an, dass die Beklagte zu Recht die gesundheitlichen Interessen der Anwohner über die Interessen der Klägerin gestellt habe. Ihre Familie könne sich nur dann Ersatzwohnraum beschaffen, wenn sie rechtzeitig über lärmintensive Arbeiten informiert werde. Bei Schul- und Kleinkindern entstehe ab 20:00 Uhr das Bedürfnis nach Nachtruhe. Lärmintensive Bauarbeiten während einer Vollsperrung der Strecke sollten auf die Schulferien beschränkt sein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin die Arbeiten nicht tagsüber unter Einsatz von Schienenersatzverkehr durchführen könne. Lärmintensive Bauarbeiten könnten auch zu Zeiten außerhalb der Schulferien durchgeführt werden, in denen sich die Kinder nicht zu Hause aufhielten. Die zweiminütige Unterbrechung der Schließphasen bei einer Kreuzung der Züge sollte im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben werden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine derartige Kreuzungsmöglichkeit in K. geschaffen werden müsse und die entsprechenden Möglichkeiten in G. und F. nicht ausreichend seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.