Beschluss
5 E 2003/24
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0605.5E2003.24.00
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Leitsätze
1. Die Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs richtet sich nicht nur personal an den Halter und damit ein anderes Rechtssubjekt als den Hersteller. Vielmehr nimmt sie auch sachlich nicht das abstrakte Produkt zum Gegenstand, sondern das konkrete Fahrzeug. (Rn.29)
2. Der vorausgesetzte spezifische Bezug auf die durch Art. 12 Abs. 1, 19 GG geschützte Berufsfreiheit des Herstellers kann nicht bejaht werden.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs richtet sich nicht nur personal an den Halter und damit ein anderes Rechtssubjekt als den Hersteller. Vielmehr nimmt sie auch sachlich nicht das abstrakte Produkt zum Gegenstand, sondern das konkrete Fahrzeug. (Rn.29) 2. Der vorausgesetzte spezifische Bezug auf die durch Art. 12 Abs. 1, 19 GG geschützte Berufsfreiheit des Herstellers kann nicht bejaht werden.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach wegen eines Hauptsacheverfahrens der Halterin gegen die Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs. Die Antragstellerin ist Herstellerin und Vertreiberin von Anlagen zur digitalen Außenwerbung (Digital-out-of-Home - DOOH) an Carsharing-Kraftfahrzeugen. Die Anlage wird im Innenraum (Fond) von Kraftfahrzeugen installiert und projiziert an die hintere, rechte Seitenscheibe digitale Inhalte, wie etwa Werbung, Nachrichten der Tagesschau, Katastrophenwarnungen, sowie städtische Informationen. Hierzu wird an die entsprechende Seitenscheibe eine Adhäsions-Scheibenfolie der A. GmbH angebracht. Die Vorrichtung umfasst zudem ein Gerät des Betreibers zur Fernsteuerung und eine Batterie, installiert in der Ersatzradmulde unterhalb des Kofferraums, sowie eine entsprechende Verkabelung. Die Carsharing-Anbieterin B. GmbH ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HH-QX 3490. In dem benannten Fahrzeug ist eine von der Antragstellerin hergestellte DOOH installiert. Die Polizei Berlin teilte dem Landesbetrieb Verkehr als Zulassungsbehörde der Antragsgegnerin unter dem 21. Februar 2024 mit, dass in dem Fahrzeug eine nach § 49a StVZO unzulässige Videoprojektion verbaut sei. Die Antragsgegnerin forderte gestützt auf § 5 Abs. 1 FZV die B. GmbH unter dem 28. Februar 2024 zu einer Mangelbeseitigung bis zum 7. März 2024 auf. Nach fruchtlosem Fristablauf untersagte die Antragsgegnerin der B. GmbH mit Bescheid vom 8. März 2024 gestützt erneut auf § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des benannten Fahrzeugs bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung. Die Antragsgegnerin ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid wurde der B. GmbH am 13. März 2024 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. In der in Papierform geführten Sachakte der Antragsgegnerin finden sich ein Ausdruck eines unter dem 15. März 2024 verfassten Widerspruchstexts im Namen der B. GmbH sowie ein Ausdruck einer E-Mail von „c.d@e.com“ an „lbv-bergedorf@lbv-bergedorf.de“ vom 19. März 2024 mit dem Widerspruchstext und eingescannter Unterschrift als Anlage. Die Antragsgegnerin hat am 19. April 2024 gestützt auf § 13 Abs. 2 HmbVwVfG die Antragstellerin zu dem Verwaltungsverfahren mit der B. GmbH hinzugezogen. Die Antragstellerin hat am 14. Mai 2024 das Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, die Betriebsuntersagung wirke de facto wie ein Vertriebsverbot. Ein Widerspruchsschreiben der B. GmbH vom 18. März 2024 sei digital per E-Mail sowie analog per Einwurfeinschreiben an die Antragsgegnerin übermittelt worden. Die „Unterschrift“ sei vom Geschäftsführer der B. GmbH auf seinem Endgerät Apple iPad digital erzeugt worden. Seine Assistentin habe ihm dafür per E-Mail eine Unterschriftsanfrage gesendet. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der B. GmbH vom 18. März 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Sachakte hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. II. Das Gericht sieht von einer Beiladung der B. GmbH nach § 65 VwGO ab, da die Voraussetzungen einer Entscheidung in der Sache nicht vorliegen. III. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg, da er - aus mehreren selbständig tragenden Gründen - bereits unzulässig ist. 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unstatthaft, da es an einem anknüpfungsfähigen Rechtsbehelf in der Hauptsache fehlt. Vorläufigem Rechtsschutz kommt eine dienende Funktion in Bezug auf den Rechtsschutz in der Hauptsache zu. Ausgehend davon muss im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO der Anfechtungsrechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) spätestens im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhoben sein (VG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2022, 5 E 1630/22, juris Rn. 16). Unabhängig davon, dass es an einem Widerspruch gerade der Antragstellerin fehlt, ermangelt es auch eines form- und fristgemäßen Widerspruchs der B. GmbH. Vorläufiger Rechtsschutz ist dann nicht zu erlangen, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache ausgeschlossen ist. So liegt es hier. Der Bescheid vom 8. März 2024 ist gegenüber der B. GmbH unanfechtbar geworden. Die B. GmbH hat den durch § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Widerspruch gegen den nach § 58 Abs. 1 VwGO mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 8. März 2024 nicht in der durch § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt. Nach dieser Vorschrift ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und § 9a Abs. 5 OZG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die digitale Übermittlung eines Widerspruchstextes durch die B. GmbH durch einfache E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen des § 3a Abs. 2, Abs. 3 VwVfG oder § 9a Abs. 5 OZG. Sie wahrt auch nicht die Schriftform. Ein per einfacher E-Mail erhobener Widerspruch wahrt nicht die Schriftform, selbst wenn er vom Empfänger ausgedruckt wird. Dass die E-Mail eine eingescannte Unterschrift des Absenders enthält, ändert hieran nichts (VG Berlin, Urt. v. 27.7.2022, 12 K 417/21, juris Rn. 47). Die analoge Übermittlung eines Widerspruchstextes durch die B. GmbH wahrt mangels Unterschrift des als Unterzeichner benannten Geschäftsführers nicht die Schriftform. Der Geschäftsführer hat nicht selbst auf dem an die Antragsgegnerin übermittelten Papier unterschrieben, sondern lediglich seinen Namenszug über sein digitales Endgerät auf einer digitalen Fassung des Schreibens angebracht und die entstandene Fassung durch seine Mitarbeiter auf Papier ausdrucken lassen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit dem, dass wegen eines auf dem Briefumschlag eigenhändig angebrachten Namenszugs im Absendervermerk kein Zweifel bestand, dass der Absender das Schriftstück als Rechtsbehelfsschrift in den Verkehr bringen wollte (dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1968, II C 112.65, juris Rn. 14, BVerwGE 30, 274). Vielmehr ist vorliegend mittels mehrerer hintereinander geschalteter digitaler Vorgänge, aber eben nicht in der nach dem Gesetz eröffneten elektronischen Form vorgegangen worden. Die Vorschriften über die elektronische Form dürfen nicht durch eine eigene Gestaltung umgegangen werden. Der Mangel der Form ist von der Antragsgegnerin nicht durch eine sachliche Bescheidung des unzulässigen Widerspruchs geheilt. Zwar ist die Antragsgegnerin Herrin des Widerspruchsverfahrens in dem Sinne, dass sie durch eine (unberechtigte) sachliche Bescheidung eines formwidrigen Widerspruchs dem Verwaltungsakt seine nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Gestalt geben könnte, so dass es auf den formellen Mangel des Widerspruchs nicht länger ankäme. Doch hat die Antragsgegnerin dies bislang nicht getan. Auch kann im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht prognostisch davon ausgegangen werden, dass sie (zu Unrecht) von dieser Rechtsmacht Gebrauch machen wird. 2. Der Antrag ist unabhängig davon auch deshalb unzulässig, weil der Antragstellerin in der Hauptsache keine Widerspruchs- und Klagebefugnis zukommt und ihr infolgedessen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Antragsbefugnis fehlt. Vorläufigem Rechtsschutz kommt eine dienende Funktion in Bezug auf den Rechtsschutz in der Hauptsache zu. Ausgehend davon setzt ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine Antragsbefugnis voraus. Antragsbefugt ist, wer in der Hauptsache widerspruchsbefugt und klagebefugt ist. Der Antragsteller muss geltend machen können, durch den Verwaltungsakt in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Es darf auf der Grundlage der Darlegung des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Die Darlegung bezieht sich auf die die Rechtsverletzung ggf. begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Frage der Existenz einer Schutznorm. Ob sich der Kläger mit seinem Begehren auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts überhaupt auf ein in der Rechtsordnung vorgesehenes subjektiv-öffentliches Recht berufen kann, ist durch das Gericht selbst bei der Klärung der Klagebefugnis abschließend zu prüfen und zu entscheiden (Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 111 f.). Vorliegend scheinen keine Tatsachen möglich, angesichts derer eine zugunsten der Antragstellerin wirkende Schutznorm verletzt wäre. Im Einzelnen: Mit Bescheid vom 8. März 2024 hat die Antragsgegnerin der B. GmbH den Betrieb ihres Kraftfahrzeugs untersagt. Der Bescheid zielt als Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG darauf ab, die Halterin zur Unterlassung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu verpflichten und ist nach Bekanntgabe ihr gegenüber nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG wirksam geworden. Darin liegt nicht zugleich ein Eingriff in subjektive Rechte der Antragstellerin. Die Betriebsuntersagung stützt sich auf § 5 Abs. 1 FZV. Dabei handelt es sich nicht um eine Schutznorm zugunsten der Antragstellerin. Gemäß der Befugnisnorm kann die Zulassungsbehörde, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erweist, dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Die Befugnisnorm beruht ihrerseits auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVG, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung, die Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulassungspflichtiger und zulassungsfreier Fahrzeuge, die regelmäßige Untersuchung der Fahrzeuge sowie über die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte der Halter. Diese Vorschriften begründen im öffentlichen Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eine behördliche Befugnis zur Betriebsuntersagung und begrenzen sie zugunsten der in die Pflicht genommenen Halter und Eigentümer. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Normgeber damit - zumindest auch - dem Schutz der Hersteller oder Vertreiber von in einem Fahrzeug installiertem Zubehör hätte dienen wollen. Die gegenüber der B. GmbH wirkende Untersagung des Betriebs ihres Kraftfahrzeugs greift auch nicht im Einzelfall in die durch Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin ein. Ein klassischer Eingriff zulasten der Antragstellerin liegt nicht vor. Darunter wird ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 670/91, juris Rn. 68, BVerfGE 105, 279). Allerdings ist der Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht auf imperative Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Der Abwehrgehalt der Grundrechte kann auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung Eingriffen im herkömmlichen Sinne funktional gleichkommen. Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, ob die faktische oder mittelbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Zielsetzung der staatlichen Maßnahme (Finalität), deren Auswirkungen auf den Grundrechtsträger (Intensität) und den Kausalzusammenhang zwischen staatlichem Handeln und Grundrechtsbeeinträchtigung (Unmittelbarkeit) mit einem Eingriff im herkömmlichen Sinne vergleichbar ist (BVerfG, Beschl. v. 27.4.2021, 2 BvR 206/14, juris Rn. 53 f. m. w. N., BVerfGE 158, 1; krit. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 103. EL Januar 2024, Art. 12 Abs. 1 Rn. 122). Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben und nicht gegenüber Regelungen, die sich an jedermann richten, ohne zu fragen, ob und gegebenenfalls welchen Beruf er ausübt (BVerfG, Beschl. v. 12.10.2011, 2 BvR 236/08, juris Rn. 270, BVerfGE 129, 208). An der für die Grundrechtsbindung maßgebenden eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006, 1 BvL 4/00, juris Rn. 82, BVerfGE 116, 202). Dabei können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Der Umstand, dass eine Änderung der Rahmenbedingungen der Berufsausübung durch eine staatliche Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells hat, reicht für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zwar nicht aus. Die objektiv berufsregelnde Tendenz der staatlichen Maßnahme kann sich jedoch aus deren spezifischem Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Grundrechtsträgers ergeben (BVerwG, Urt. v. 6.5.2015, 6 C 11.14, juris Rn. 18 ff., BVerwGE 152, 122). So kommen mittelbare Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit eines Grundrechtsträgers in Betracht durch an Dritte gerichtete rechtliche Gebote und Verbote, wenn sich derartige an Dritte adressierte Regelungen auf die tatsächlichen beruflichen Handlungsmöglichkeiten des Grundrechtsträgers mittelbar auswirken. So kann es die beruflichen Handlungsmöglichkeiten des Herstellers in einer Weise verkürzen, die mit der eines Herstellungsverbotes vergleichbar sind, wenn nicht die Herstellung bestimmter gefährlicher Produkte, aber ihr Ankauf durch potentielle Abnehmer gesetzlich verboten wird (Remmert, a. a. O., Rn. 131). Auch kann der vorausgesetzte spezifische Bezug auf die Berufsfreiheit des Herstellers dann bejaht werden, wenn durch Maßnahmen gegenüber einem Einzelhändler ein Teil des Vertriebswegs mit dem Ziel verschlossen wird, das Inverkehrbringen der Produkte im Geltungsbereich einer Allgemeinverfügung zu unterbinden (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2022, 3 Bs 293/21, juris Rn. 41 f.). Indessen ist im konkreten Fall die in der vorstehenden Rechtsprechung entwickelte Eingriffsschwelle nicht überschritten. Zum einen ist die Intensität der Auswirkungen für die Antragstellerin gering. In der Hauptsache ist allein streitgegenständlich die Untersagung des Betriebs des einzelnen benannten Kraftfahrzeugs des B. GmbH. Zum anderen sind die Auswirkungen für die Antragstellerin als Herstellerin nicht nur nicht unmittelbar, sondern in hohem Grade, über mehrere Stufen mittelbar. Die Untersagung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs richtet sich nicht nur personal an den Halter und damit ein anderes Rechtssubjekt als den Hersteller. Vielmehr nimmt sie auch sachlich nicht das abstrakte Produkt zum Gegenstand, sondern das konkrete Fahrzeug. Das verwendete Produkt begegnet nicht selbst als Regelungsobjekt, sondern lediglich als Begründungselement der Betriebsuntersagung des Kraftfahrzeugs. Insbesondere ist hier nicht unmittelbar Streitgegenstand ein Feststellungsbegehren, ob das Produkt als lichttechnische Anlage § 49a StVZO unterfällt. Vielmehr ist ein Anfechtungsrechtsstreit über die Betriebsuntersagung des Fahrzeugs auf Grundlage des § 5 Abs. 1 FZV zu entscheiden. Die von der Antragsgegnerin unter dem 19. April 2024 vorgenommene Hinzuziehung der Antragstellerin zum Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 2 HmbVwVfG vermittelt ihr lediglich eine Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren, nicht aber subjektive Rechte in der Sache. IV Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und lehnt sich an die Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an.