Beschluss
5 E 4622/24
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:1017.5E4622.24.00
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Leitsätze
1. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bestandskräftig ist (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2023, 6 So 46/23, juris).(Rn.19)
2. Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfe als einem Nebenverfahren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 10.8.2001, 2 BvR 569/01, juris Rn. 14) dürfen und müssen erforderlichenfalls auch schwierige Rechtsfragen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als einem Hauptverfahren - zumindest einstweilen - beantwortet werden (entgegen OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.8.2012, 2 M 58/12, juris Rn. 7).(Rn.21)
3. Die Übermittlung einer Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024, 5 So 50/24, juris Rn. 8 zum Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bestandskräftig ist (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2023, 6 So 46/23, juris).(Rn.19) 2. Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfe als einem Nebenverfahren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 10.8.2001, 2 BvR 569/01, juris Rn. 14) dürfen und müssen erforderlichenfalls auch schwierige Rechtsfragen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als einem Hauptverfahren - zumindest einstweilen - beantwortet werden (entgegen OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.8.2012, 2 M 58/12, juris Rn. 7).(Rn.21) 3. Die Übermittlung einer Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024, 5 So 50/24, juris Rn. 8 zum Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.28) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr als Halterin eines Kraftfahrzeugs auferlegte Betriebsuntersagung. Die Antragstellerin war ab 14. Januar 2020 im Handelsregister unter der Firma A. GmbH und ist ab 29. April 2024 unter der Firma B. GmbH eingetragen. Sie bietet Carsharing an und ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…. In dem benannten Fahrzeug ist eine von der C. GmbH hergestellte Anlagen zur digitalen Außenwerbung (Digital-out-of-Home - DOOH) verbaut. Die Anlage wird im Innenraum (Fond) von Kraftfahrzeugen installiert und projiziert an die hintere, rechte Seitenscheibe digitale Inhalte, wie etwa Werbung, Nachrichten der Tagesschau, Katastrophenwarnungen, sowie städtische Informationen. Hierzu wird an die entsprechende Seitenscheibe eine Adhäsions-Scheibenfolie der D. GmbH angebracht. Die Vorrichtung umfasst zudem ein Gerät des Betreibers zur Fernsteuerung und eine Batterie, installiert in der Ersatzradmulde unterhalb des Kofferraums, sowie eine entsprechende Verkabelung. Die Polizei Berlin teilte dem Landesbetrieb Verkehr als Zulassungsbehörde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2024 mit, dass in dem benannten Fahrzeug eine nach § 49a StVZO unzulässige Videoprojektion verbaut sei. Die Antragsgegnerin forderte gestützt auf § 5 Abs. 1 FZV die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2024 zu einer Mangelbeseitigung bis zum 7. März 2024 auf. Nach fruchtlosem Fristablauf untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. März 2024 gestützt erneut auf § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des benannten Fahrzeugs bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung. Die Antragsgegnerin ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Bescheid nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 13. März 2024 zugestellt. Unter dem 15. März 2024 wurde unter dem Briefkopf der A. GmbH und mit der Namenswiedergabe ihres Geschäftsführers ein Text gefertigt, dem „Schreiben vom 08.03.2024“ werde „widersprochen“. Der Text findet sich als Ausdruck in der in Papierform geführten Sachakte der Antragsgegnerin. Unter dem 18. März 2024 wurde unter dem Briefkopf der A. GmbH und mit der Namenswiedergabe ihres Geschäftsführers ein Text gefertigt, beinhaltend den „Widerspruch gegen Ihre Betriebsuntersagung“. Weiter findet sich in der Sachakte ein Ausdruck einer E-Mail von „…com“ an „lbv-bergedorf@lbv-bergedorf.de“ vom 19. März 2024 mit dem vorbenannten Widerspruchstext und eingescannter Unterschrift als Anlage. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin unter dem 17. April 2024 mit, dass sie gestützt auf § 13 Abs. 2 HmbVwVfG die C. GmbH zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen habe. Die Antragsgegnerin teilte der nunmehr als B. GmbH firmierenden Antragstellerin mit Schreiben vom 30. April 2024 mit, dass der Widerspruch mit Schreiben vom 15. März 2024 „nach einer ersten Durchsicht keine Aussicht auf Erfolg“ habe. Einen Antrag der C. GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz wegen des Hauptsacheverfahrens der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagung lehnte die Kammer als unzulässig ab (VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris). Das Verfahren wurde nach Rücknahme durch das Beschwerdegericht eingestellt (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2024, 4 Bs 69/24, n. v.). Die Antragstellerin hat am 8. Oktober 2024 das Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt insbesondere vor, ihr Geschäftsführer Herr E., wohnhaft in …, habe die benannten Texte vom 15. und 18. März 2024 „persönlich digital unterschrieben“, d. h. er habe seine „Unterschrift“ jeweils individuell und per mobilem Endgerät (Apple iPad) auf eine digitale Fassung des jeweiligen „Widerspruchsschreibens“ gesetzt. Er habe dafür eine Unterschriftanfrage von Herrn F. bzw. Frau G. auf sein Endgerät erhalten. Er habe Frau Nadja Schulze angewiesen, die „unterschriebenen Dokumente als Ausdruck“ per Einwurfeinschreiben an die Antragsgegnerin zu senden. Darüber hinaus hätten auf seine Bitte Frau G. bzw. Frau H. am 19. März 2024 die Texte vom 15. bzw. 18. März 2024 per E-Mail an die Antragsgegnerin gesendet. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. März 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. März 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Sachakte hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt in Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung eines - auf den 15. März 2024 oder auf den 18. März 2024 datierten - Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 wiederherzustellen, ist nicht statthaft. Gegen einen aufgrund behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorläufiger Rechtsschutz in der Form eröffnet, die aufschiebende Wirkung eines in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen, solange die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Dabei haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung endet aber nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO spätestens und von Gesetzes wegen mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. EL, Januar 2024, § 80 Rn. 121, § 80b Rn. 14 f.). Das Gesetz enthält keine Ausnahme für eine durch gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederhergestellte aufschiebende Wirkung. Das Gesetz verleiht dem Gericht nicht die Rechtsmacht, einem in der Hauptsache gegen einen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelf über die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes hinaus aufschiebende Wirkung zu verleihen. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist oder einem gegen ihn eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt, stellt sich dann nicht mehr, wenn er unanfechtbar und bereits deshalb nach § 3 Abs. 3 HmbVwVG vollstreckungsreif geworden ist. Eine Suspendierung kann es nicht mehr geben, sobald Bestandskraft eingetreten ist. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag ist unzulässig, wenn die angegriffene Verfügung bestandskräftig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2023, 6 So 46/23, n. v.). Für eine Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist. Dies ist im Grundsatz allgemein anerkannt (OVG Greifswald, Beschl. v. 14.12.2015, 5 M 303/15, juris Rn. 56, NordÖR 2016, 154; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.8.2012, 2 M 58/12, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2004, 6 S 30/04, juris Rn. 4 m. w. N.; so für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach fruchtlosem Ablauf der Klagefrist: BVerwG, Beschl. v. 31.7.2006, 9 VR 11.06, juris Rn. 3; vgl. Beschl. v. 29.10.2014, 7 VR 4.13, juris Rn. 7; für einen verspäteten Widerspruch: Urt. v. 5.2.1965, VII C 154.64, juris Ls. 2, BVerwGE 20, 240). Dem liegt zugrunde, dass die aufschiebende Wirkung nur für eine Übergangszeit greift, in welcher der Widerspruch zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen und der Betroffene seine durch den Bescheid etwa verletzten Rechte noch durchsetzen kann (BVerwG, Urt. v. 13.12.1967, IV C 124.65, juris Rn. 8, BVerwGE 28, 305; vgl. Urt. v. 30.10.1992, 7 C 24.92, juris Rn. 21). Zu dem benannten Grundsatz wird zum Teil der Vorbehalt angebracht, dies gelte jedenfalls dann, wenn an der Verfristung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann bzw. diese offensichtlich sei und auch eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht komme (VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2004, 6 S 30/04, juris Rn. 4). Zum Teil wird zudem die Auffassung vertreten, lasse sich die Frage, ob gegen einen Verwaltungsakt fristgerecht Widerspruch eingelegt worden ist, wegen Unklarheiten des Sachverhaltes oder der Notwendigkeit der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der summarischen Prüfung nicht entscheiden, sei ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer anschließenden Klage zulässig (OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.8.2012, 2 M 58/12, juris Rn. 7). Die Kammer lässt offen, ob es Fälle geben kann, in denen eine Ausnahme von dem benannten Grundsatz greifen könnte. Dabei wäre zum einen zu bedenken, dass sich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes idealtypisch nur auf die Tatsachenfeststellung, nicht auf die Klärung von abstrakten Rechtsfragen bezieht. Allein steht die im Eilverfahren erzielbare Rechtsüberzeugung faktisch wegen Zeitdrucks unter dem Vorbehalt der besseren und reiferen Erkenntnis im Hauptsacheverfahren (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. EL, Januar 2024, § 80 Rn. 401 f.). Anders als im Verfahren der Prozesskostenhilfe als einem Nebenverfahren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 10.8.2001, 2 BvR 569/01, juris Rn. 14) dürfen und müssen erforderlichenfalls auch schwierige Rechtsfragen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes als einem Hauptverfahren - zumindest einstweilen - beantwortet werden. Es entspräche nicht der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz, wenn im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bei Auftreten schwieriger Rechtsfragen ohne Weiteres zugunsten des Rechtssuchenden entschieden würde. Zum anderen wäre es widersinnig, entschiede ein Gericht in der Sache über einen Antrag, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Verwaltungsakt anzuordnen oder wiederherzustellen, wenn das Gericht nach dem im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gewonnenen Erkenntnisstand nicht eine Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts annähme. Nur vor Eintritt der Unanfechtbarkeit stellt sich die Frage, ob das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung oder das private Interesse an einer Aussetzung überwiegt. Eine vom Gericht ausgesprochene Suspendierung bis zur Bestandskraft im Fall einer bereits eingetretenen Bestandskraft ginge zumal wegen § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO ins Leere und wäre dem Antragsteller nicht von Nutzen. Zumindest liegt ein die Ausnahme begründeter Fall hier nicht vor. Ein fristgemäßer Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2024 fehlt. In tatsächlicher Hinsicht bestehen keine Zweifel an den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen einer Fertigung und Übermittlung der Widerspruchstexte vom 15. und 18. März 2024. In rechtlicher Hinsicht ist auf dieser Tatsachengrundlage nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes die dem Gericht obliegende Bewertung eindeutig, dass der Bescheid vom 8. März 2024 unanfechtbar geworden ist. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einzulegen. Die Frist begann vorliegend gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit Zustellung bei der Antragstellerin am 13. März 2024 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem 15. April 2024. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Var. 1) schriftlich, (Var. 2) in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG, (Var. 3) schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 VwVfG und (Var. 4) § 9a Abs. 5 OZG oder (Var. 5) zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes ist bis zum Ende der Widerspruchsfrist am 15. April 2024 ein Widerspruch nicht in einer der vom Gesetz vorgesehenen Formen für die Antragstellerin eingelegt worden. Dies gilt im Ergebnis für die digitale ebenso wie für die analoge Übermittlung des Textes vom 15. März 2024, dem „Schreiben vom 08.03.2024“ werde „widersprochen“, sowie des Textes vom 18. März 2024 über den „Widerspruch gegen Ihre Betriebsuntersagung“. Im Einzelnen: Die Antragstellerin hat einen Widerspruch nicht gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 5 VwGO zur Niederschrift bei der Behörde erhoben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Antragstellerin hat sich auch keiner derjenigen Formen digitaler Übermittlung bedient, die ihr nach dem Gesetz für die Einlegung des Widerspruchs zu Gebote standen. Der durch § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO zugelassenen elektronischen Form genügt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Der gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 VwGO schriftformersetzenden Erhebung nach § 3a Abs. 3 VwVfG genügt die Übermittlung einer von dem Erklärenden (einfach) elektronisch signierten Erklärung an die Behörde (Nr. 2 lit. c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, oder (Nr. 2 lit. d) mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz. Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 VwGO in Bezug genommene Schriftformersetzung nach § 9a Abs. 5 OZG setzt voraus, dass der Nutzer nach § 3 Abs. 4 OZG über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung abgegeben hat. Diese alternativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer digitalen Übermittlung werden durch die Übermittlung der Widerspruchstexte vom 15. und 18. März 2024 mit einfacher E-Mail verfehlt. Insbesondere enthalten die E-Mails zwar eine einfache Signatur, indem sie den Namen des Geschäftsführers der Antragstellerin wiedergeben, aber keine qualifizierte elektronische Signatur. Sie sind weder aus einem dafür gesondert eingerichteten elektronischen Postfach noch als De-Mail oder nach Registrierung eines Nutzerkontos mit Identitätsnachweis gesendet worden. Die Antragstellerin hat schließlich die ihr - angesichts der von ihr ungenutzten Alternativen - gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO allein noch offenstehende Schriftform zur Einlegung eines Widerspruchs nicht gewahrt. Der Bescheid vom 8. März 2024 ist gegenüber der Antragstellerin unanfechtbar geworden (VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris Rn. 16-19). Die digitale Übermittlung der Widerspruchstexte vom 15. und 18. März 2024 mittels einfacher E-Mail wahrt die Schriftform nicht. Anders als ein Telefax (oder ein dem Telefax allein gleichgestelltes Computerfax: GmSOGB, Beschl. v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, juris Rn. 9, BGHZ 144, 160) erfüllt eine für den Betroffenen übersandte E-Mail nicht die Anforderungen an die Schriftform. Die Schriftform wird bei Übermittlung durch einfache E-Mail auch nicht nachträglich eingehalten, sobald die Behörde die E-Mail ausdruckt und zur Akte nimmt. Die Übermittlung einer Erklärung in einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024, 5 So 50/24, juris Rn. 8: zum Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer macht sich folgende Ausführungen zu Eigen (VG Hamburg, Urt. v. 31.7.2023, 3 K 1110/23, juris Rn. 24 ff.): „Die Übermittlung eines Widerspruchs in der Form einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. In § 70 Abs. 1 VwGO ist abschließend geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann. Eine elektronische Übermittlung ist dabei zwar zulässig, allerdings nur dann, wenn die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG bzw. § 3a HmbVwVfG erfüllt sind. Daher genügt ein elektronisches Dokument nur dann der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen in § 3a Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG genannten Übermittlungsweg übermittelt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die an die einfache E-Mail des Klägers angehängte Datei nicht, auch wenn sie eine eingescannte Unterschrift enthält. Sie kann vor diesem Hintergrund auch nicht als schriftliche Erhebung des Widerspruchs gewertet werden, auch wenn die Beklagte diese Datei möglicherweise ausgedruckt und – jedenfalls – zur Akte genommen hat. Die in einem solchen Fall die Einhaltung der Schriftform annehmende Rechtsprechung (vgl. VG Dresden, Urt. v. 16.9.2015, 3 K 156612, juris) überzeugt nicht. Allein der Ausdruck eines elektronisch per einfacher E-Mail als Datei übermittelten Widerspruchsschreibens entspricht nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO an die Schriftform eines Widerspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können, kommt zur ‚Heilung‘ von Mängeln der elektronischen Übermittlung i.S.d. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG daher nicht in Betracht (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Nach seinem Sinn und Zweck ist § 3a HmbVwVfG als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen elektronischer Kommunikation anzusehen. § 3a Abs. 2 HmbVwVfG sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente nur bei Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, nämlich wenn eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird. Die Signatur ist als Funktionsäquivalent zur Unterschrift anzusehen. Hintergrund der Regelung ist, dass gewährleistet sein muss, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (Authentizität) und inhaltlich (Integrität) durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte (BT-Drs. 17/11473, S. 49). Authentizität und Integrität eines elektronischen Dokuments werden bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur dadurch sichergestellt, dass diese einen öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel erfordert, welche von einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer PIN nur durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann. Die Anbringung der Signatur erfordert daher den Besitz der Karte und die Kenntnis der PIN, was einen Missbrauch bei sorgfältiger Behandlung durch den Inhaber fast unmöglich macht (vgl. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, Stand: 6/2023, § 3a VwVfG, Rn. 99). Nur dadurch ist bei Verwendung der Signatur die Integrität und die Authentizität des Dokuments in einer Weise gewährleistet, die es rechtfertigt, die handschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen. Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 36). Bei einem Ausdruck eines – wie hier – nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments bzw. dessen Veraktung durch die Behörde ist dessen Authentizität und Integrität keinesfalls in gleicher Weise gewährleistet, selbst wenn das Dokument eine eingescannte Unterschrift enthält. Den besonderen Risiken der digitalen Form im Hinblick auf die Veränderbarkeit und die Urheberschaft von Dokumenten, denen der Gesetzgeber begegnen will, kann ein Ausdruck nicht in gleicher Weise Rechnung tragen wie eine Signatur (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.; vgl. auch Müller, AnwBl 2016, 29). Dies gilt im Hinblick auf die vorhandenen Manipulationsmöglichkeiten auch dann, wenn der Ausdruck eine – wie auch immer generierte – Unterschrift abbildet. Der Zweck der besonderen (Sicherheits-) Anforderungen würde letztlich verfehlt, wenn allein die eingescannte Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eine Verletzung dieser spezifisch in § 3a HmbVwVfG geregelten Anforderungen ‚heilen‘ und die Form wahren könnte (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 19.10.2015, 5 D 55/14, NVwZ-RR 2016, 404; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.8.2012, L 3 R 801/11, juris; Hessisches LSG, Beschl. v. 31.3.2016, L 6 AS 247/15, juris, Rn. 30). Auf die Unterschrift kommt es nicht an, wenn Dokumente auf elektronischem Weg übermittelt werden, weil an ihre Stelle die qualifizierte elektronische Signatur tritt. Für eine Rechtsfortbildung, wie sie mit dem Ziel, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, durch die – den Begriff der Schriftform erweiternde – Rechtsprechung zu Telefax und Computerfax erfolgt ist, besteht wegen der mittlerweile geschaffenen gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr kein Bedürfnis und daher auch kein Raum mehr (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Die Rechtssicherheit erfordert es zudem, dass die Formwirksamkeit nicht von Faktoren abhängt, auf die der Urheber des Dokuments keinen Einfluss hat. Eine „Heilung“ von Mängeln der elektronischen Form durch den Ausdruck oder die Veraktung hätte aber gerade dies zur Folge, denn der Absender hat es – anders als etwa in der Regel bei der Übermittlung per Fax – nicht in der Hand, ob und wann ein elektronisch übermitteltes Dokument vom Empfänger ausgedruckt oder veraktet wird. Solche Unsicherheiten sind ebenso wenig hinzunehmen wie die oben beschriebenen Abstriche an die Sicherheitsanforderungen (vgl. insgesamt BSG, Urt. v. 12.10.2016, B 4 AS 1/16 R, juris, Rn. 16 ff.; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 11.2.2021, 4 K 758/20.NW, BeckRS 2021, 2389, Rn. 34 ff.). Würde man die Übersendung eines mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Schreibens mit einfacher E-Mail zur frist- bzw. formgerechten Erhebung eines Widerspruchs genügen lassen, würde dies nach alledem eine nicht zulässige Umgehung der Regelungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO bedeuten.“ Ebenso wenig ist vorliegend der Schriftform genügt durch eine analoge Übermittlung von Ausdrucken der Widerspruchstexte vom 15. und 18. März 2024 auf dem Postweg mittels Einschreibens. Die übermittelten Ausdrucke haben keine andere Qualität als die behördlichen Ausdrucke einer E-Mail mit eingescannter Unterschrift, die nach dem Vorstehenden die Schriftform nicht wahren. Die Texte vom 15. bzw. 18. März 2024 wurden digital erzeugt, indem jeweils auf einem von Mitarbeitern vorbereiteten digitalen Entwurf der Geschäftsführer seinen Namenszug mittels digitalem Endgerät individuell hinzusetzte. Zu keinem Zeitpunkt hat eine verkörperte Gedankenerklärung mit handschriftlicher Unterzeichnung durch den Geschäftsführer in einem Original existiert, das einer analogen Übermittlung zugänglich gewesen wäre. Analog übermittelt werden konnten nur Ausdrucke der digitalen Texte auf Papier. Der Geschäftsführer hat weder auf dem an die Antragsgegnerin übermittelten Papier unterschrieben noch auf einem bei der Antragstellerin verbliebenen Papier. Damit verhält es sich gerade anders als dann, wenn per Telefax die Fernkopie eines handschriftlich unterschriebenen Originalschreibens übersandt und dadurch die Schriftform gewahrt wird (OVG Münster, Beschl. v. 3.5.2024, 19 E 282/24, juris Rn. 6; Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 45. EL Januar 2024, § 70 Rn. 6a). Die Bewertung begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 bis 5 VwGO entschieden, welche Übermittlungswege den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken einer ohne Weiteres verlässlich möglichen Feststellung der Authentizität des Widerspruchsschreibens genügen. Insbesondere erfüllt eine der Manipulation anfällige E-Mail nicht die elektronische Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG. Der vorliegende Fall ist auch in keiner Weise vergleichbar mit dem, dass wegen eines auf dem Briefumschlag eigenhändig angebrachten Namenszugs im Absendervermerk kein Zweifel bestand, dass der Absender das Schriftstück als Rechtsbehelfsschrift in den Verkehr bringen wollte (dazu BVerwG, Urt. v. 17.10.1968, II C 112.65, juris Rn. 14, BVerwGE 30, 274). Nach dem Vortrag der Antragstellerin haben ihre Mitarbeiter einen vom Geschäftsführer digital fertiggestellten Text digital und im Ausdruck analog auf den Weg gebracht, ohne damit die gesetzlichen Formen zu wahren. Die Antragstellerin kann wegen der versäumten Widerspruchsfrist von der Antragsgegnerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Nach näherer Maßgabe des aufgrund § 70 Abs. 2 VwGO anwendbaren § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Widerspruchsfrist als gesetzliche Frist einzuhalten. Die Antragstellerin dürfte die Widerspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt haben. Die Antragsgegnerin hatte sie ordnungsgemäß nach § 58 Abs. 1 VwGO über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde, bei welcher der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt. Über die erforderliche Form des Widerspruchs muss nicht belehrt werden (BVerwG, Urt. v. 27.2.1976, IV C 74.74, juris Ls. 2, BVerwGE 50, 248). Zumal aus diesem Grund erscheint es im Ergebnis unschädlich, dass auf dem Briefkopf der Behörde neben Anschrift und Telefaxnummer auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse mitgeteilt waren. Soweit die Antragstellerin darüber im Unklaren gewesen sein sollte, welche Anforderungen das Gesetz in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO insbesondere an die Tatbestandsvarianten „schriftlich“ oder in „elektronischer Form“ stellt, hätte es ihr oblegen, sich durch Nachfrage bei der Antragstellerin oder anwaltliche Beratung zu informieren (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.6.2022, 1 M 43/22, juris Rn. 32). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausfluss des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben führt im Einzelfall nicht zu einer unverschuldeten Versäumnis. Die Antragsgegnerin hat nicht innerhalb der Widerspruchsfrist den Eindruck erweckt, die einzuhaltende Form sei mit einer E-Mail gewahrt und insoweit einen Zugang „bereitgestellt“ (nur dazu OVG Münster, Beschl. v. 30.3.2015, 14 A 2435/14, juris Rn. 20). Die Antragsgegnerin war auch nicht nach Treu und Glauben gehalten, wegen des Eingangs einfacher E-Mails bei der Antragstellerin nachzufragen und auf das Formerfordernis zu verweisen. Denn bei der Antragsgegnerin gingen in der Widerspruchsfrist auch Ausdrucke der Widerspruchstexte ein, die der Antragstellerin zurechenbar fälschlich den Anschein erweckten, es handele sich um Papier-Originale. Ohne Belang - weil frühestens am 17. und 30. April 2024 und damit erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt - ist auch, dass die Antragsgegnerin womöglich den Eindruck erweckte, der Widerspruch sei form- und fristgerecht erhoben worden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.1.2023, 6 K 2419/20, n. v.). Der Mangel der Form ist von der Antragsgegnerin nicht durch eine sachliche Bescheidung des unzulässigen Widerspruchs geheilt (VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris Rn. 20). Zwar ist die Antragsgegnerin Herrin des Widerspruchsverfahrens in dem Sinne, dass sie durch eine (unberechtigte) sachliche Bescheidung eines formwidrigen Widerspruchs dem Verwaltungsakt seine nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Gestalt geben könnte, so dass es auf den formellen Mangel des Widerspruchs nicht länger ankäme. Doch hat die Antragsgegnerin dies bislang nicht getan. In einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht prognostisch davon ausgegangen werden, dass die Behörde von dieser Rechtsmacht im Widerspruchsverfahren Gebrauch machen wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2004, 6 S 30/04, juris Rn. 5). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG, lehnt sich an die Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an und entspricht der Festsetzung im Verfahren der C. GmbH (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2024, 4 Bs 69/24, n. v.).