OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 E 5778/24

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:1209.5E5778.24.00
9Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Videoprojektion aus dem Innenraum (Fond) auf die hintere rechte Seitenscheibe eines Kraftfahrzeugs, die sich nicht auf vorgeschriebene verkehrsrelevante Inhalte beschränkt und nach außen wirkt (leuchtet), bindet Aufmerksamkeit, die nach der Entscheidung des Normgebers in § 49a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StVZO (juris: StVZO 2012) aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Verkehrsgeschehen zu widmen ist.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 647.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Videoprojektion aus dem Innenraum (Fond) auf die hintere rechte Seitenscheibe eines Kraftfahrzeugs, die sich nicht auf vorgeschriebene verkehrsrelevante Inhalte beschränkt und nach außen wirkt (leuchtet), bindet Aufmerksamkeit, die nach der Entscheidung des Normgebers in § 49a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StVZO (juris: StVZO 2012) aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Verkehrsgeschehen zu widmen ist.(Rn.46) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 647.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr als Halterin von Kraftfahrzeugen auferlegte Betriebsuntersagung. Die Antragstellerin bietet Carsharing an. Sie ist Halterin einer Vielzahl von in Hamburg zugelassenen Pkw, in denen eine von der A.-GmbH hergestellte Anlage zur digitalen Außenwerbung (Digital-out-of-Home - DOOH) verbaut ist. Die Anlage wird im Innenraum (Fond) von Kraftfahrzeugen installiert und projiziert an die hintere, rechte Seitenscheibe des parkenden Fahrzeugs digitale Inhalte, wie etwa Werbung, Nachrichten der Tagesschau, Katastrophenwarnungen, sowie städtische Informationen. Hierzu wird an die entsprechende Seitenscheibe eine Adhäsions-Scheibenfolie der B.-GmbH angebracht. Die Vorrichtung umfasst zudem ein Gerät des Betreibers zur Fernsteuerung und eine Batterie, installiert in der Ersatzradmulde unterhalb des Kofferraums, sowie eine entsprechende Verkabelung. Die Polizei Berlin teilte dem Landesbetrieb Verkehr als Zulassungsbehörde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Februar 2024 mit, dass in dem Fahrzeug HH-… eine nach § 49a StVZO unzulässige Videoprojektion verbaut sei. Die Antragsgegnerin forderte gestützt auf § 5 Abs. 1 FZV die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2024 zu einer Mangelbeseitigung bis zum 7. März 2024 auf. Nach fruchtlosem Fristablauf untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. März 2024 gestützt erneut auf § 5 Abs. 1 FZV den Betrieb des benannten Fahrzeugs bis zum Nachweis der Mängelbeseitigung. Auf die Betriebsuntersagung an diesem Fahrzeug bezogene Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz der A.-GmbH bzw. der Antragstellerin führten nicht zum Erfolg (Ablehnung in erster Instanz jeweils als unzulässig, Verfahrenseinstellung jeweils nach Rücknahme in zweiter Instanz: VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2024, 4 Bs 69/24, n. v., bzw. VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 5 E 4622/24, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2024, 4 Bs 140/24, n. v.). Weitere 518 Pkw sind in Hamburg auf die Antragstellerin zugelassen und mit dem von der A.-GmbH gefertigten DOOH-System ausgestattet. Bezüglich dieser Fahrzeuge sprach die Antragsgegnerin mit Bescheid des Landesbetriebs Verkehr vom 15. November 2024 aus: „Betriebsuntersagung für die der beiliegenden Liste zu entnehmenden Fahrzeuge wegen folgender Mängel: unzulässige Videoproduktion in der Scheibe hinten rechts (§ 49a StVZO) hiermit untersagt der Landesbetrieb Verkehr (LBV) der … GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn …, dieser wiederum vertreten durch Sie, als verantwortlicher Halterin den Betrieb der in der Anlage aufgeführten Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr gemäß § 5 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV). Sie müssen unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 06.12.2024 o die Kennzeichenschilder zwecks Entstempelung o und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein zum Eintrag der Außerbetriebsetzung bei der im Briefkopf angegebenen Dienststelle vorlegen. […] Diese Betriebsuntersagung ist bis zu dem Zeitpunkt befristet, zu dem Sie die Beseitigung der festgestellten Mängel durch vollständigen Ausbau der Videoprojektionseinrichtung hier nachweisen. Dies muss durch Vorlage einer von einem amtlich anerkannten Prüfer oder einer Fachwerkstatt ausgefertigten Bestätigung über die Mängelbeseitigung erfolgen. Begründung Aufgrund mehrerer Anzeigen ist dem LBV bekannt geworden. dass Sie in eine Vielzahl Ihrer Fahrzeuge eine unzulässige Videoprojektion im Sinne des § 49a der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) in der hinteren rechten Seitenscheibe einbauen ließen. Anstatt Sie betreffend jedes einzelnen Fahrzeuges gesondert auf eine Mängelanzeige hin anzuschreiben oder die Vorführung aller durch die … GmbH zugelassenen Fahrzeuge anzuordnen, um in Erfahrung zu bringen, welche Fahrzeuge von dem Einbau einer solchen Einrichtung betroffen sind, forderte der LBV die … GmbH mit Schreiben vom 13.02.2024 und 08.03.2024 dazu auf, eine Liste der betroffenen Fahrzeuge zu übersenden. Auf Bitte der … GmbH (damals noch … GmbH) vom 15.03.2024 beraumte der LBV einen Gesprächstermin mit der A.-GmbH und der … GmbH am 22.04.2024 an. Die A.-GmbH ließ sich in dem Verfahren zur Aufklärung aller betroffenen Fahrzeuge mit Bescheid vom 17.04.2024 und zu den Verfahren betreffend Einzelfahrzeuge mit Bescheid vom 29.04.2024 hinzuziehen. Auf ein letztes Aufforderungsschreiben vom 23.04.2024 übersandte der Bevollmächtigte der A.-GmbH mit E-Mail vom 06.05.2024 die Liste mit den vom Einbau der Videoprojektion betroffenen Fahrzeugen. Bei der verbauten Vorrichtung handelt es sich um einen Projektor im Fond des Fahrzeuges sowie eine Adhäsions-Scheibenfolie auf der rechten hinteren Seitenscheibe. Die Vorrichtung umfasst ein Gerät des Betreibers zur Fernsteuerung, eine Batterie sowie eine entsprechende Verkabelung. Mit der Vorrichtung werden an die rechte hintere Seitenscheibe digitale Inhalte wie Werbung, Nachrichten, Katastrophenwarnungen oder städtische Informationen projiziert. Gemäß § 5 Abs. 1 FZV kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeuges eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn sich ein Fahrzeug im Sinne der FZV oder der StVZO als nicht vorschriftsmäßig erweist. Die Fahrzeuge sind aufgrund der verbauten Einrichtung nicht mehr vorschriftmäßig insoweit, als sie nicht mehr den materiellen Zulassungsvorschriften entsprechen. Denn nach § 49 Abs. 1 StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. Die in den Fahrzeugen verbaute Projektionseinrichtung nebst Scheibenfolie stellt als nach außen leuchtendes Werbeprojektionssystem eine lichttechnische Einrichtung in diesem Sinne dar. Anordnung der sofortigen Vollziehung Hiermit wird die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da durch die Nichtvorschriftmäßigkeit der Fahrzeuge in Form der Ausstattung der Fahrzeuge mit der unzulässigen Videoprojektionseinrichtung zumindest die Möglichkeit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr besteht und solche Gefahren gegenüber Dritten abgewendet werden müssen. Grundsätzlich besteht bereits ein Interesse der Allgemeinheit dahingehend, dass nur technisch vorschriftmäßige Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden dürfen. Darüber hinaus ist es gerade gewollt, jede Form von Ablenkung aus dem Straßenverkehr herauszuhalten und gerade digitale Werbung könnte aufgrund der Einnahmemöglichkeiten Begehrlichkeiten bei anderen wecken, die zu einem Anstieg an verbauten Einrichtungen führen kann, sofern davon ausgegangen wird, dass die Zulassungsbehörden den Einbau solcher Einrichtungen dulden. Das wirtschaftliche Interesse der Halterin an der Inbetriebnahme der Fahrzeuge und der Möglichkeit der Einschaltung der Videoprojektion zur Generierung von Werbeeinnahmen muss hinter dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurückstehen. Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass ein Nachweis des Abschaltens der Einrichtung beim Landesbetrieb Verkehr eingeht. Sofern ein tatsächlicher Nachweis technisch nicht möglich ist, kann eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der … GmbH hinsichtlich des Abschaltens der Einrichtung beigebracht werden. Soweit auch die A.-GmbH die Möglichkeit der Ein- und Abschaltung der Einrichtung hat, ist außerdem eine entsprechende Erklärung ihres Geschäftsführers beizubringen.“ Die Antragstellerin hat gegen den am gleichen Tag zugestellten Bescheid vom 15. November 2024 am 29. November 2024 bei der Antragsgegnerin mit Schriftsatz aus dem anwaltlichen Postfach Widerspruch erhoben und angekündigt, das Gericht anzurufen. Die Antragstellerin hat am Nachmittag des 6. Dezember 2024 das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. November 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2024 wiederherzustellen, ist unbegründet. 1. In formeller Hinsicht unterliegt die behördliche Anordnung sofortiger Vollziehung im Bescheid vom 15. November 2024 keinen Bedenken. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet werden. Es kommt insoweit nur darauf an, dass der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen vermag und die anordnende Behörde veranlasst ist, mit besonderer Sorgfalt die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges zu prüfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.9.2014, 3 Bs 175/14, juris Rn. 30). Je stärker sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes und der in ihm getroffenen Regelung aus der Natur der Sache ergibt, desto eher ist es gerechtfertigt, an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2019, 4 Bs 174/18, u. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, beide n. v.). Den Anforderungen ist durch die auf eine Abwehr von Gefahren für die Verkehrssicherheit bezogene Begründung im Bescheid genügt. 2. In materieller Hinsicht überwiegt das von der Antragsgegnerin vertretene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung das private Interesse der Antragstellerin, die auf sie zugelassenen Fahrzeuge bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache vorerst weiter in Betrieb zu halten. a) In die Abwägung ist zunächst einzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 29. November 2024 gegen die Betriebsuntersagung der Antragsgegnerin vom 15. November 2024 nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussichtlich nicht in der Sache zum Erfolg führen wird. aa) Die behördliche Befugnis der Antragsgegnerin folgt aus § 5 Abs. 1 FZV. Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) aufgrund dieser Vorschrift dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. bb) In formeller Hinsicht könnte es zwar vor Erlass des Bescheids vom 15. November 2024 entgegen § 28 Abs. 1 HmbVwVfG an einer Anhörung der Antragstellerin ermangelt haben. Doch dürfte ein etwaiger Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG voraussichtlich im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Unabhängig davon dürfte ein Anhörungsmangel nach § 46 HmbVwVfG deshalb keinen Aufhebungsanspruch tragen, weil das behördliche Ermessen auf die ausgesprochene Betriebsuntersagung hin reduziert sein dürfte (s. u. dd)). cc) Die dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 FZV zu entnehmenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit dürften erfüllt sein. Die im angefochtenen Bescheid benannten Fahrzeuge dürften sich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als nicht vorschriftsmäßig erweisen. An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Dagegen dürfte verstoßen sein. (1) Die von der A.-GmbH hergestellten und in den Fahrzeugen verbauten DOOH-Systeme dürften als lichttechnische Anlagen gelten. Als lichttechnische Einrichtungen gelten nach § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. So dürfte es hier liegen. Die in die Pkw eingebauten DOOH-Systeme unterfallen dem Wortlaut dieser Norm. Die Adhäsions-Scheibenfolie an der hinteren rechten Seite wird durch einen Projektor von hinten beleuchtet und bietet eine variable oder dynamische optische Anzeige, indem an sie aus dem Innenraum (Fond) digitale Inhalte projiziert werden. Die vom Verordnungsgeber mit der Norm verfolgte Zielrichtung dürfte zwingend dafür streiten, die verbauten DOOH-Systeme darunter zu subsumieren. Der Bundesrat hatte unter dem 6. Juli 2018 (BR-Drs. 186/18 Beschluss, S. 2) die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken, bei der Verabschiedung einer EU-Verordnung zu berücksichtigen: „– In Artikel 4 sollte die Forderung festgeschrieben werden, dass an den Fahrzeugen keine außenwirksamen Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige von nicht vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten oder verkehrsrelevanten Informationen vorhanden sein dürfen (zum Beispiel für Werbung). Gleiches gilt für akustische Anlagen.“ Die Bundesregierung lehnte sich bei der Begründung einer Neufassung des § 49a Abs. 1 Satz 2 StVO daran an (BR-Drs. 397/20 Grunddrucksache, S. 10, 52): „15. § 49a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige. […] Zu Artikel 1 Nummer 15 Nummer 15 ändert § 49a StVZO. Damit erfolgt eine nationale Umsetzung des Bundesratsbeschlusses 186/18 (B) Nr. 3., 2. Spiegelstrich vom 6 Juli 2018. Werbung soll Aufmerksamkeit erregen, um wirksam zu sein. Gerade diese Aufmerksamkeit ist jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen dem Verkehrsgeschehen zu widmen, wie dies auch z.B. das verschärfte nationale Handy-Verbot am Steuer in § 23 Absatz 1a StVO fordert. Aufgrund zunehmender Begehrlichkeiten sollen außenwirksame Werbesysteme an Fahrzeugen aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig sein.“ Der Bundesrat stimmte dem Entwurf insbesondere mit folgender Maßgabe zu (BR-Drs. 397/20 Beschluss S. 4 f.): „In Nummer 15 Buchstabe a sind in § 49a Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort „Anzeige“ die Wörter „ , wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind“ einzufügen. […] Begründung: Die bisherige Formulierung definiert außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige als lichttechnische Einrichtung, auch wenn diese nicht selbst leuchten oder nicht von hinten beleuchtet sind. Dies würde damit auch Anlagen betreffen, deren optisches Erscheinungsbild und technische Funktion keiner Leuchte entsprechen und die damit nicht den lichttechnischen Einrichtungen zugerechnet werden können.“ Eine Videoprojektion auf die hintere rechte Seitenscheibe, die sich nicht auf vorgeschriebene verkehrsrelevante Inhalte beschränkt und nach außen wirkt (leuchtet), bindet Aufmerksamkeit, die nach der Entscheidung des Normgebers aus Gründen der Verkehrssicherheit aber dem Verkehrsgeschehen zu widmen ist. Technisch funktioniert der Projektor als Leuchte. Die Adhäsions-Folie als Projektionsfläche bietet das optische Erscheinungsbild eines Bildschirms. Das verbaute System dürfte nicht wegen der gezeigten Inhalte von § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO auszunehmen sein. Es mag geeignet sein, Nachrichten oder behördliche Katastrophenwarnungen anzuzeigen. Maßgeblich nach dem Normzweck dürfte aber sein, dass das System - das sonst wirtschaftlich nicht tragfähig sein dürfte - werbende Inhalte nicht ausschließt. Das verbaute System dürfte ferner nicht deshalb vom Tatbestand der Norm auszunehmen sein, weil es nur in parkenden Fahrzeugen aktiv ist. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit, der § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO zu begegnen sucht, wird dadurch zwar vermindert, aber nicht vermieden. In vielgestaltigen Verkehrssituationen liegt es nahe, dass Verkehrsteilnehmer abgelenkt werden können. Das parkende Fahrzeug nimmt am ruhenden Verkehr teil und steht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Selbst wenn das Fahrzeug auf der rechten Seite parallel zur Fahrtrichtung steht, so sind etwa auf der Höhe des Fahrzeugs die Fahrbahn überquerende Fußgänger dem Risiko ausgesetzt, die auf Aufmerksamkeit angelegte Videoprojektion wahrzunehmen und insoweit nicht das Verkehrsgeschehen sorgfältig zu beobachten. Steht das Fahrzeug in Fahrtrichtung rechts quergeparkt oder etwa in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung links parallel geparkt, so ist die Videoprojektion geeignet, auch Führer von Fahrzeugen abzulenken. Unabhängig davon kann die Aufmerksamkeit radfahrender jüngerer Kinder auf einem Gehweg oder radfahrender älterer Kinder und Erwachsener auf einem Radweg durch die Videoprojektion am parkenden Fahrzeug abgelenkt werden. (2) Das verbaute System dürfte i. S. d. § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO an Kraftfahrzeugen „angebracht“ sein. Auch vorgeschriebene Beleuchtungselemente finden sich üblicherweise innerhalb der Oberfläche des werksmäßig hergestellten Fahrzeugkorpus und nicht etwa notwendigerweise auf dem Dach. Sie wirken (leuchten) lediglich nach außen. (3) Die in dem verbauten System nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes gegebenen lichttechnischen Anlagen sind nicht i. S. d. § 49a Abs. 1 Satz 1 StVZO für zulässig erklärt. (4) Die so ausgelegte Norm dürfte keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab höherrangigen Rechts ausgesetzt sein. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a Var. 1 StVG ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, insbesondere über die Voraussetzungen für die Zulassung. Der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Zweck der Ermächtigung dürfte § 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO tragen. Werbung soll Aufmerksamkeit erregen, um wirksam zu sein. Gerade diese Aufmerksamkeit ist jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen dem Verkehrsgeschehen zu widmen. Eine entgegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch einen sachlichen Grund zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem dürfte nicht gegeben sein. Soweit unbeleuchtete statische Aufschriften oder Darstellungen auf Kraftfahrzeugen in Rede stehen, dürfte ein sachlicher Grund vorliegen, im Gegensatz zu ihnen beleuchtete variable oder dynamische Anzeigen grundsätzlich zu verbieten, da sie typischerweise in höherem Maß die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern abzulenken geeignet sind. Soweit leuchtende Werbeanlagen in den öffentlichen Raum wirken, ohne sich an am fließenden oder ruhenden Verkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugen finden, läge (sofern wesentlich Gleiches inmitten wäre) ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung darin, dass zumindest die Fahrbahn frei von nicht verkehrsrelevant notwendigen Anzeigen gehalten werden sollte und im Übrigen keine straßenverkehrszulassungsrechtliche Regelung eröffnet wäre. Soweit eine Ambientebeleuchtung oder bei Öffnen beleuchtete Türschweller in Rede stehen, dürfte der Normgeber insoweit ein zumal in zeitlicher Hinsicht geringeres Risiko für die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern annehmen dürfen als bei einer Videoprojektion auf der hinteren rechten Seitenscheibe. dd) Die an die Rechtsfolge des § 5 Abs. 1 FZV anknüpfenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit dürften spätestens bei Bescheidung des Widerspruchs ebenso beachtet sein. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie zufolge § 40 HmbVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Ermessen dürfte bereits ordnungsgemäß ausgeübt worden sein oder noch werden. In personeller Hinsicht dürfte sich die Auswahl der Antragstellerin als Halterin der Fahrzeuge für die Inanspruchnahme bei Einschreiten der Zulassungsbehörde aufdrängen. In sachlicher Hinsicht dürfte das Entschließungsermessen des § 5 Abs. 1 FZV zugunsten eines Einschreitens intendiert und grundsätzlich Auswahlermessen eröffnet sein (VGH München, Beschl. v. 21.1. 2022, 11 CS 21.2750, juris Rn. 17 m. w. N.). Die Zulassungsbehörde „kann“ zwischen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung wählen. Dieses Ermessen dürfte die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, der die Befugnisnorm im Wortlaut zitiert, erkannt haben. Ausgehend vom Vorverhalten der Antragstellerin dürfte allein eine Betriebsuntersagung geeignet, erforderlich und angemessen sein, um einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Die Antragstellerin hat zu erkennen gegeben, dass sie den Einbau des DOOH-Systems nicht als Mangel anerkennt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als gesetzliche Grenze der behördlichen Ermessensausübung dürfte nicht deshalb überschritten sein, weil in Hamburg einige Genehmigungen für Dachwerbung auf Taxen ausgebracht sind. Die Werbung auf dem Dach eines Taxis dürfte von allen Verkehrsteilnehmern als Ergänzung eines ohnehin vorhandenen Taxenschildes wahrgenommen und verstanden werden, so dass es einfacher möglich erschiene, die Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen als bei der in üblicher Blickhöhe von Kraftfahrzeugführern, Fußgängern oder Radfahrern angebrachten Anzeige der vorliegend in Rede stehenden DOOH-Systeme. Die Antragsgegnerin dürfte nicht gehalten sein, zwingend die gegen § 49a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 StVZO verstoßenden außenwirksamen Werbeanlagen an den hinteren rechten Seitenscheiben von 518 Fahrzeugen allein der Antragstellerin zu dulden. b) An der sofortigen Vollziehung der nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes rechtmäßigen Betriebsuntersagung dürfte ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Die Betriebsuntersagung erscheint geboten, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, dass die Fahrzeuge nicht vorschriftmäßig sind. Die Fahrzeuge dürften gegenwärtig gegen die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassene Vorschrift § 49a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 StVZO verstoßen. Das Erlassinteresse bedingt hier zugleich das Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit durch fortwährende Verletzung dieser Vorschrift dürfte auch nicht vorerst hingenommen werden können, unabhängig davon, ob bereits auf den Einsatz der verbauten DOOH-Anlagen zurückführbare Unfälle dokumentiert sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG und lehnt sich an die Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an. Die Annahme eines Streitwerts von 1.250 EUR für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Betriebsuntersagung für ein Fahrzeug entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2024, 4 Bs 140/24, n. v., u. v. 10.10.2024, 4 Bs 69/24, n. v.).