Urteil
16 K 5288/21
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0911.16K5288.21.00
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Leitsätze
Die sachliche Bescheidung eines als einfache E-Mail erhobenen Widerspruchs durch die Behörde führt nicht zu einer Heilung. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sachliche Bescheidung eines als einfache E-Mail erhobenen Widerspruchs durch die Behörde führt nicht zu einer Heilung. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne (weitere) mündliche Verhandlung, da die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage hat weder im Haupt-, noch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 7. September 2020 durchgeführt. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage. Deshalb muss der Betroffene, um sich den Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung offenzuhalten, das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, d.h. form- und fristgerecht Widerspruch erhoben haben (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16 m.w.Nwn.). Hieran fehlt es. Der Widerspruch des Klägers durch E-Mail vom 18. September 2020 wurde nicht formgerecht erhoben und eine formgerechte Erhebung durch einfachen Brief vom 19. September 2020 steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest (dazu unter 1.). Auch hat die Beklagte den Formverstoß nicht durch die sachliche Bescheidung heilen können (dazu unter 2.). Die Unzulässigkeit der Klage führt ferner nicht zu einer Ungleichbehandlung des Klägers (dazu unter 3.). 1. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung im September 2020 geltenden Fassung vor der Änderung durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes v. 4.12.2023, BGBl. I, Nr. 344) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach dieser Maßgabe liegt ein ordnungsgemäßer Widerspruch nicht vor. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, dass die Form des Widerspruchs erst zu einem späten Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens thematisiert worden sei, ist – gerade im Hinblick auf den zu wahrenden Vorrang eines Prozessurteils vor einem Sachurteil – darauf zu verweisen, dass die Einhaltung der Zulässigkeitsanforderungen der Klage, zu denen, wie dargestellt, die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens zählt, in jedem Verfahrensstadium zu prüfen und bei Zweifeln aufzuklären ist. a) Der Kläger hat den Widerspruch per einfacher E-Mail vom 18. September 2020 erhoben. In Ermangelung einer qualifizierten elektronischen Signatur [vgl. § 3a Abs. 2 (Hmb)VwVfG] genügt dies nicht den Formvorgaben des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2010, 1 WNB 4.10, juris Rn. 4 und 7; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.2024, 4 Bf 129/24, juris Rn. 60; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2023, 14 B 1351/22, juris Rn. 4 ff.; VGH München, Beschl. v. 23.9.2021, 4 ZB 21.1847, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 18.7.2018, 1 B 2029/17, juris Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 70 Rn. 2; Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.4.2025, § 70 Rn. 11; jeweils m.w.Nwn.). b) Dass der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2020 (K12) den Widerspruch (auch) schriftlich erhoben habe, wie er dies erstmals mit Schriftsatz vom 17. April 2025 vorträgt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Erhebung des Widerspruchs setzt dessen Zugang voraus. Der Kläger ist für den Zugang des schriftlichen Widerspruchs beweisbelastet. Er hat vorgetragen, dass er über keinen Nachweis des Zugangs des Widerspruchs verfügt. Zu dessen Absendung konnte er keine substantiierten Angaben machen. Demgegenüber trägt die Beklagte auf wiederholte Nachfrage des Gerichts nicht nur den fehlenden Zugang eines solchen Schreiben vor; ein solches ist auch der hinzugezogenen Sachakte nicht zu entnehmen. Bei ordnungsgemäße Aktenführung gilt grundsätzlich die widerlegliche Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Behördenakte (vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 32). Für die Ausnahme einer offensichtlich unvollständigen Akte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2000, 2 L 38/99, juris Rn. 52) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. c) Soweit der Kläger geltend macht, die besondere Situation während der Corona-Pandemie habe zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr den Besuch einer Postfiliale insbesondere für Risikogruppen erschwert und deswegen die Einlegung per E-Mail vorzugswürdiger gemacht, vermag dies keine abweichende Bewertung zu begründen. Die Aufforderung zur Einhaltung von Abstandsregelung und Hygienemaßnahmen durch Bundes- und Landesregierung galt unabhängig von den gesetzlichen Formerfordernissen und kann diese nicht suspendieren. Der bloße Umstand, dass der Kläger aus Gründen der Infektionsvermeidung eine einfache E-Mail nutzte, ändert an den gesetzlichen Anforderungen nichts. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass dem Kläger, der ausweislich der genutzten E-Mail-Adresse „[…]“, die einem […] zugeordnet ist, auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen haben dürfte, auch „pandemiegerechte“ Möglichkeiten der Widerspruchserhebung offenstanden und auch der Versand als Einschreiben im September 2020 nicht zwingend den Besuch einer Filiale voraussetzte (s. die FAQs der Deutschen Post AG, März 2020, dort unter „II. Versandvorbereitung und Bezahlung, Wo und wie liefere ich Einschreiben ein“, https://web.archive.org/web/ 20200310061905/https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). 2. Dass die Beklagte den Widerspruch dennoch als zulässig erachtet und ihn mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. November 2021 (lediglich) als in der Sache unbegründet zurückgewiesen hat, ändert hieran nichts. Denn die Sachentscheidung der Beklagten vermag den Formverstoß nicht zu heilen. Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine von Amts wegen durch das Gericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Die Formvorschriften dienen dem Übereilungsschutz und der Rechtsklarheit im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, so dass der Formverstoß der Überprüfung im Gerichtsverfahren unterliegen muss (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, 2 WRB 1/20, juris Rn. 21). Es ist daher unerheblich, dass die Beklagte den Widerspruch nicht als formunwirksam zurückgewiesen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2023, 14 B 1351/22, juris Rn. 11; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 27.2.2023, 3 K 1023/22.NW, juris Rn. 30 m.w.Nwn.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Frage der fristgerechten Erhebung des Widerspruches keine Prozessvoraussetzung ist. Die Grundsätze der Heilung eines verfristeten Widerspruchs durch Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde können nicht auf den Formmangel übertragen werden (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2023, a.a.O. Rn. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025, 21 K 1825/25, juris Rn. 13; VG Köln, Gerichtsbescheid v. 8.8.2024, 26 K 761/24, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 27.2.2023, a.a.O. Rn. 30; Beschl. v. 7.2.2023, 4 L 55/23.NW, juris Rn. 32; VG Cottbus, Beschl. v. 16.5.2022, 8 L 107/22, juris Rn. 22; VG Greifswald, Urt. v. 21.4.2016, 3 A 413/14, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urt. v. 23.4.2014, 4 A 218/12, juris Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 70 Rn. 2; Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL 3/2023, § 70 Rn. 10 f.; Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 70 Rn. 20; krit. auch Ehlers, in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2020, § 27 Rn. 46; anders – freilich ohne Begründung – OVG Hamburg, Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12, n.v., UA S. 13; OVG Münster, Urt. v. 25.6.2001, 14 A 782/00, juris Rn. 17, auch schon Urt. v. 28.6.1972, IV A 816/70, Ls. 1 juris; VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris Rn. 20). Zwar führt eine von der zuständigen Widerspruchsbehörde über einen verspäteten Widerspruch erlassene Sachentscheidung dazu, dass die Klage nicht mehr wegen Verfristung als unzulässig abgewiesen werden dürfte, da der Widerspruchsbehörde die Sachherrschaft einer Entscheidung in der Sache zukommt („Herrin des Vorverfahrens“). Die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich des Schutzes der Widerspruchsbehörde selbst. Ihr steht es daher im Zweipersonenverhältnis frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf das Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung des Fristversäumnisses zur Sache selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42.79, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 17.5.2000, 5 Bf 31/96, juris Rn. 139). Diese Erwägungen gelten aber nur für das Versäumen der Widerspruchsfrist. Denn das Vorliegen eines formgerechten Widerspruchs ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die Entscheidungsbefugnis auf die Widerspruchsbehörde und später auf das Gericht übergeht. Im Fall eines nicht wirksam eingelegten Widerspruchs fehlt es bereits an der Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, 2 WRB 1/20, juris Rn. 21 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2021, 1 S 2416/20, juris Rn. 27). Bei fehlender Wahrung der Form ist ferner zu besorgen, dass der Urheber der Erklärung und sein Wille, sie in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht ohne Weiteres ermittelt und dem Gebot der Klarheit prozessualer Erklärungen nicht genug Rechnung getragen werden kann. Angesichts der vom Kläger verwendeten E-Mail-Adresse wäre es aus Sicht des Gerichts nicht fernliegend gewesen, dieser Frage nachzugehen. Eine solche Ungewissheit, die bei Nichterfüllung der Form einem Erfolg des in dem Schriftstück zu Ausdruck gekommenen Begehrens entgegensteht, besteht bei Überschreitung der Widerspruchsfrist nicht. Hier kann es der Widerspruchsbehörde überlassen bleiben, trotz Verspätung des Widerspruchs in der Sache selbst über diesen zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, juris Rn. 10). Die Frage der Fristversäumung ist daher nicht in gleicher Weise essenziell für das nachfolgende behördliche und gerichtliche Verfahren wie die Einhaltung des Formerfordernisses (BVerwG, Beschl. v. 2.7.2020, a.a.O. Rn. 22). Nichts anders ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung, welche lediglich die Heilungsmöglichkeit verspäteter Widersprüche thematisiert (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 16.7.2018, 1 A 10297/18.OVG, juris Rn. 20) und gerade Zweifel an der Heilungsmöglichkeit auch im Falle formwidriger Widersprüche erkennen lässt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2021, 1 S 2416/20, juris Rn. 27). Zudem war in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel die Beantwortung der Frage nicht entscheidungstragend (Urt. v. 17.12.2020, 3 K 1488/19.KS, juris Rn. 21). Soweit der Kläger schließlich meint, aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 (6 C 3.22, juris) könne einzig der Schluss gezogen werden, dass eine gerichtliche Sachprüfung auch bei sachlicher Bescheidung trotz Formmangel zugelassen sei, so weist das Gericht darauf hin, dass in dem zitierten Urteil höchstrichterlich – neben der hier nicht einschlägigen Drei-Tages-Fiktion in § 41 Abs. 2 VwVfG a.F. – allein der Fristverstoß thematisiert wurde [BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, a.a.O. Rn. 16: „Nur ausnahmsweise eröffnet auch ein verspäteter Widerspruch eine gerichtliche Sachprüfung, wenn die Behörde im Zweipersonenverhältnis den Widerspruch sachlich bescheidet“ (Hervorhebung hinzugefügt)] und eine Gleichstellung des Form-und Fristverstoßes weder den Entscheidungsgründen, noch dem allgemeinen Zusammenhang der Ausführungen entnommen werden kann. 3. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Unzulässigkeit der Klage und die dadurch ausfallende gerichtliche Sachprüfung schließlich nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung des Klägers führt. Darauf, dass sich die Beklagte bewusst dazu entschieden hat, bis zum 1. Mai 2021 eingelegte Widersprüche trotz Formmangels zu bescheiden und erst danach auf diesen hingewiesen hat, kommt es schon aufgrund der dargestellten fehlenden Entscheidungsmöglichkeit der Behörde über die Heilung eines Formverstoßes nicht an. Es entspricht gerade dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass das Gericht in jedem Fall das Vorliegen eines formgerechten Widerspruchs unabhängig von der Verwaltungspraxis der Beklagten überprüft und so der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 VwGO, die gerade nicht zur Disposition der Behörde steht, Rechnung trägt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, die Kosten gemäß der als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Bestimmung in § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu kostenrelevanten Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.5.2023, 5 C 2/22, juris Rn. 7). Es kann dabei sowohl in einem prozessualen als auch in einem vorprozessualen Verhalten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 155 Rn. 20). Hieran fehlt es indes. Indem die Beklagte den Kläger im Widerspruchsverfahren nicht auf die Formwidrigkeit der E-Mail hingewiesen hat, ließ sie nicht die erforderliche Sorgfalt außer Acht (vgl. aber VG Hamburg, Beschl. v. 14.8.2025, 21 K 1825/25, juris Rn. 3 ff.). Eine allgemeine Hinweispflicht bestand nicht [vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 27.2.2023, 3 K 1023/22.NW, juris Rn. 39 ff.]. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ausnahmsweise zu einem derartigen Hinweis verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger in seiner E-Mail um Mitteilung gebeten, ob diese Art der Widerspruchserhebung die Form wahrt. Noch waren sich der Kläger und die Beklagte – etwa über ein Beamtenverhältnis – eng verbunden. Schließlich sieht das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 5.11.2012, 5 Bf 37/12, n.v.) die Möglichkeit der Heilung von formwidrigen Widersprüchen durch die sachliche Bescheidung vor. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. V. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4 Var. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.11.2012, a.a.O.) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm im Rahmen des Hamburger-Corona-Soforthilfe-Programmes bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Am 8. April 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Zuwendung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: „Förderrichtlinie“). Dabei gab er die Anzahl der Mitarbeiter mit einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) an. Die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten bezifferte er mit EUR 12.000,00. Mit Bescheid vom 9. April 2020 bewilligte die Beklagte unter der Antragsnummer 51124145 HCS und unter Zugrundelegung der Förderrichtlinie eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von EUR 11.500,00 die sich zusammensetzte aus EUR 2.500,00 Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) und EUR 9.000,00 Soforthilfe des Bundes. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der Nect GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Zur Durchführung der Legitimationsprüfung setzte die Beklagte eine Frist bis zum 30. Juli 2020. Eine erfolgreiche Legitimation innerhalb der Frist durch den Kläger erfolgte nicht. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 7. September 2020 und gestützt auf §§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 49a HmbVwVfG widerrief die Beklagte die Bewilligung in Höhe von EUR 11.500,00 auch für die Vergangenheit, forderte die Zuwendung in dieser Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab der Auszahlung der Zuwendung bis zur Rückzahlung zurück und setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von EUR 50,00 fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem an, der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung seiner Legitimationsdokumente trotz Mahnung nicht nachgekommen. Der Bescheid schloss mit folgender „Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Art. 3 Nr. 12 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 an die E-Mail-Adresse hcs.widerspruch@ifbhh.de oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank, Besenbinderhof 31, 20097 Hamburg, einlegen.“ Der Kläger legitimierte sich am 14. September 2020 erfolgreich im Nect-Verfahren. Mit E-Mail aus dem Postfach „[…]“ vom 18. September 2020 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei 81 Jahre alt und habe erhebliche Probleme mit dem Legitimationsverfahren. Mittlerweile habe er die Legitimation durchgeführt. Mit als „Anhörung“ bezeichneten Schreiben vom 25. November 2020 hörte die Beklagte den Kläger an und wies darauf hin, dass der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen werde. Zur Stellungnahme setzte sie dem Kläger eine Frist bis zum 10. Dezember 2020. Die Beklagte forderte ihn auf, bestimmte Nachweise vorzulegen. Am 8. Dezember 2020 reichte der Kläger Unterlagen ein, wegen derer auf Blatt 11 ff. der Handakte verwiesen wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2021, dem Kläger zugestellt am 18. November 2021, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sei zweckmäßig und ermessensfehlerfrei und die Zuwendung daher gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückzufordern. Zuwendungszweck sei die finanzielle Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Lägen, wie hier, nicht alle Fördervoraussetzungen vor, könne dieser Förderzweck nicht erfüllt werden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Vertrauens überwiege hier insofern das Widerrufsinteresse. Am 17. Dezember 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er tritt der Argumentation der Beklagten entgegen. Insbesondere lägen die die Fördervoraussetzungen vor und er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er habe den Widerspruch ferner nicht nur am 18. September 2020 per einfacher E-Mail, sondern mit Schreiben vom 19. September 2020 auch schriftlich per einfacher Post eingelegt. Einen Nachweis über den Zugang des Schreibens bei der Beklagten gebe es nicht. Darauf komme es im Ergebnis jedoch auch nicht an, da nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung der Klageweg grundsätzlich dann eröffnet sei, wenn über den Widerspruch trotz formaler Unzulässigkeit in der Sache entschieden werde. Eine unterschiedliche Behandlung von Form- und Fristmängeln ließe sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Es würde zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn er wegen eines Formmangels von einer gerichtlichen Sachprüfung ausgeschlossen wäre, obwohl die Beklagte sich bewusst dazu entschieden habe, bis zum 1. Mai 2021 auch formwidrige Widersprüche in der Sache zu bescheiden. Aus der Klageschrift ergibt sich der Antrag, den Bescheid vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Aus der Klageerwiderung ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Auf Bitten des Gerichts erklärt die Beklagte, dass sie ab dem 1. Mai 2021 auf die Formwidrigkeit von Widersprüchen in Form von einfachen E-Mails hingewiesen habe. Vorher habe die Erstbearbeitung regelmäßig erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist stattgefunden, so dass in diesen Fällen ein Hinweis zu spät hätte erfolgen können und sie daher auch formwidrige Widersprüche in der Sache entschieden habe. Ein Widerspruchsschreiben vom 19. September 2020 liege ihr schließlich nicht vor. Mit Erklärungen vom 18. Januar und 15. Februar 2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Die mündliche Verhandlung hat am 20. März 2023 stattgefunden. In dieser haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.