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Urteil

5 K 4343/22

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0718.5K4343.22.00
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Leitsätze
1. Ein Bewohnerparkvorrecht nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 lit. b StVG setzt zu seiner Rechtfertigung ein nach behördlichem Ermessen bestimmtes und begrenztes Bewohnerparkgebiet voraus. Nach dem gesetzgeberischen Willen stimmen der Bereich, in dem die bevorrechtigte Wohnbevölkerung ansässig ist, und der Bereich, für den eine Parkbevorrechtigung ausgebracht wird, überein. Die Regelung des ruhenden Verkehrs muss die Bewohner eines Bereichs in eben diesem Bereich beim Parken bevorrechtigen. Dabei muss das bestimmte Bewohnerparkgebiet in diagonaler Ausdehnung auf maximal 1.000 m begrenzt sein (VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22). 2. Die Voraussetzungen einer Teilbarkeit des Verwaltungsaktes in seiner konkreten Gestalt sind nicht gegeben. Zum einen steht das ausgebrachte Bewohnerparkvorrecht nach dem in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Elementen der Parkraumbewirtschaftung. Zum anderen wäre eine Restregelung der Parkraumbewirtschaftung ohne Bewohnerparkvorrecht rechtswidrig, da das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wäre.
Tenor
Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für die Klägerin war notwendig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bewohnerparkvorrecht nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 lit. b StVG setzt zu seiner Rechtfertigung ein nach behördlichem Ermessen bestimmtes und begrenztes Bewohnerparkgebiet voraus. Nach dem gesetzgeberischen Willen stimmen der Bereich, in dem die bevorrechtigte Wohnbevölkerung ansässig ist, und der Bereich, für den eine Parkbevorrechtigung ausgebracht wird, überein. Die Regelung des ruhenden Verkehrs muss die Bewohner eines Bereichs in eben diesem Bereich beim Parken bevorrechtigen. Dabei muss das bestimmte Bewohnerparkgebiet in diagonaler Ausdehnung auf maximal 1.000 m begrenzt sein (VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22). 2. Die Voraussetzungen einer Teilbarkeit des Verwaltungsaktes in seiner konkreten Gestalt sind nicht gegeben. Zum einen steht das ausgebrachte Bewohnerparkvorrecht nach dem in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Elementen der Parkraumbewirtschaftung. Zum anderen wäre eine Restregelung der Parkraumbewirtschaftung ohne Bewohnerparkvorrecht rechtswidrig, da das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wäre. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für die Klägerin war notwendig. I. Die Klage hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Die Anfechtungsklage ist nach §§ 42 Abs. 1 Alt. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf gerichtet, den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, durch das Gericht aufzuheben. Angefochten ist die von der Beklagten getroffene generell-konkrete Regelung des ruhenden Verkehrs für alle Verkehrsteilnehmer an den Parkständen innerhalb des auf einer der Anordnung beigeschlossenen Karte markierten Bereichs. Nach dem in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen hat die beabsichtigte Parkraumbewirtschaftung verschiedene Regelungselemente, die zusammengenommen das einzurichtende Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ definieren. Die Beklagte zielt mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung als in Verkehrszeichen verkörpertem Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 und 2 HmbVwVfG auf die unmittelbare Rechtsfolge ab, ein Parken ohne Parkschein oder über die Höchstparkdauer hinaus zu verbieten, ausgenommen bei Auslage eines entsprechenden Bewohnerparkausweises oder außerhalb der Bewirtschaftungszeit. Die Anfechtungsklage ist nicht nachträglich unstatthaft geworden. Die angefochtene straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist insbesondere nicht durch die ihr zeitlich nachfolgende straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 2. Mai 2024 aufgehoben und dadurch nach § 43 Abs. 2 HmbVwVfG unwirksam geworden. Die Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht durch grundsätzliche Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer folgt nach wie vor aus der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 2. Mai 2024 ergänzt lediglich die Einrichtung eines Tagesticketbereichs. b) Die Klägerin ist, wie § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO voraussetzt, zur Klage befugt. Sie kann geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis besteht, wenn auf der Grundlage der Darlegung des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Die Darlegung bezieht sich auf die die Rechtsverletzung ggf. begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Frage der Existenz einer Schutznorm. Ob sich der Kläger mit seinem Begehren auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts überhaupt auf ein in der Rechtsordnung vorgesehenes subjektiv-öffentliches Recht berufen kann, ist durch das Gericht selbst bei der Klärung der Klagebefugnis abschließend zu prüfen und zu entscheiden (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 111 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris Rn. 22). Dahinstehen kann, ob die Klägerin, die einerseits Unternehmen in mehrheitlich öffentlicher Hand, andererseits dem weiteren Hochschulbereich zugeordnet ist, nach Art. 19 Abs. 3 GG in den subjektiven Schutzbereich der Grundrechte fällt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 31.5.1995, 1 BvR 1379/94, juris Rn. 30; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris Rn. 49, BVerfGE 128, 226; Nichtannahmebeschl. v. 26.11.2018, 1 BvR 318/17, juris Rn. 23 ff.). Zumindest fällt die Klägerin in den Schutzbereich des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO als Schutznorm des einfachen Rechts. Diese Norm begründet nicht nur die behördliche Befugnis, den ruhenden Verkehr mit Bewohnerparkvorrecht im Sinne eines Bewohnerparkgebiets zu regeln (s. u. 2 b), sondern beschränkt diese Befugnis zugleich im Interesse der Allgemeinheit sowie qualifizierter Einzelner. Die Klägerin ist von den durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen als qualifizierte Einzelne in ihrem Rechtskreis betroffen, weil sie als Halterin dreier Kraftfahrzeuge in Hamburg-Ottensen am Verkehr teilnimmt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann, da eine juristische Person rechtsfähig ist, sie ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein (BVerwG, Beschl. v. 12.6.2006, 3 B 181.05, juris Rn. 5). Der Umstand, dass eine juristische Person sich natürlicher Personen bedienen muss, um handlungsfähig zu sein, und auch für die Wahrnehmung von Verkehrszeichen notwendigerweise auf natürliche Personen angewiesen ist, ändert nichts daran, dass auf diesem Wege getroffene Anordnungen geeignet sind, ihr gegenüber Rechtswirkungen zu erzeugen. Ihre Rechtsfähigkeit setzt im Gegenteil geradezu voraus, dass sie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen gegen sich gelten lassen muss. Der Halter eines geparkten Fahrzeugs ist, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist, Verkehrsteilnehmer und Adressat einer durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnung (für natürliche Personen: BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, 11 C 15.95, juris Rn. 10, BVerwGE 102, 316; für juristische Personen: OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2021, 8 B 188.21, juris Rn. 10). Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von diesem nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 3 C 15.03, juris Rn. 13). Im Fall objektiver Rechtswidrigkeit der angefochtenen Parkregelung führt dies zur subjektiven Rechtsverletzung der Klägerin. c) Das Vorverfahrenserfordernis nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Zwar könnte der Widerspruch vom 24. März 2022 unstatthaft gewesen sein, weil die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26. Januar 2022 möglicherweise erst am 28. März 2022 durch Aufstellen von Verkehrszeichen bekanntgegeben und damit als Verwaltungsakt wirksam wurde. Doch kommt es darauf letztlich nicht an, weil die Beklagte den Widerspruch unter dem 29. September 2022 sachlich beschieden und dem Bescheid damit die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Gestalt gegeben hat. d) Die am 1. November 2022 erhobene Klage wahrt die nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Monatsfrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids am 11. Oktober 2022. 2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 ist objektiv rechtswidrig und verletzt deshalb die Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Zu Unrecht hält die Beklagte die Regelung des ruhenden Verkehrs durch ein Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ aufrecht. a) Die Regelung kann in der Gestalt, wie sie getroffen ist, keinen Bestand haben. aa) Die angefochtene Regelung des ruhenden Verkehrs müsste, um in gerichtlicher Überprüfung Bestand zu haben, nicht nur ursprünglich rechtmäßig getroffen sein, sondern auch rechtmäßig aufrechterhalten werden. Denn für die Beurteilung einer Klage, die sich gegen ein in einem Verkehrszeichen verkörpertes Verkehrsverbot und damit gegen einen Dauerverwaltungsakt richtet, ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 23.9.2010, 3 C 37.09, juris Rn. 21, BVerwGE 138, 21 m. w. N.). bb) Die behördliche Befugnis, den ruhenden Verkehr mit Bewohnerparkvorrecht im Sinne eines Bewohnerparkgebiets zu regeln, gründet auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten (sog. Trennungsprinzip) oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen (sog. Mischprinzip). Diese Befugnisnorm stützt sich ihrerseits auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 lit. b StVG enthaltene gesetzliche Ermächtigung, Rechtsverordnungen über die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel zu erlassen, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist. Dem Tatbestand nach setzt § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Konkretisierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 lit. b StVG eine abzuwehrende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aus einem erheblichen Parkraummangel zulasten der Bewohner städtischer Quartiere voraus. Der Rechtsfolge nach eröffnet die Befugnisnorm der Straßenverkehrsbehörde Ermessen, ein Bewohnerparkvorrecht auszubringen. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 HmbVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Einer Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht liegt dabei auch dann eine einheitliche und vom Gericht einheitlich zu überprüfende Ermessensausübung der Behörde zugrunde, wenn regelungstechnisch verschiedene Elemente zu unterscheiden sind. So verwirklicht sich vorliegend ein Bewohnerparkvorrecht gerade dadurch, grundsätzlich das Parken ohne Parkschein oder über die Höchstparkdauer hinaus zu verbieten, ausgenommen bei Auslage des Bewohnerparkausweises oder außerhalb der Bewirtschaftungszeit. Die ihrerseits auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhende Befugnisnorm in der Straßenverkehrsordnung trägt ein Parkvorrecht nur für Bewohner eines bestimmten und begrenzten Gebietes (zum Ganzen: VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/883030/ee031513ecce6430b234f9ee90275d0f/5-k-670-22-urteil-vom-24-05-2024-data.pdf). Im Einzelnen: Für Anwohnerparkgebiete bestand bereits nach vormaliger Rechtslage eine gesetzliche Ermächtigung, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um innerstädtische Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten (BT-Drs. 8/3150 S. 9). Der Begriff des Anwohners verlangt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.5.1998, 3 C 11.97, juris Rn. 24 ff., BVerwGE 107, 38) allerdings eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Dies setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst. Greift die Parkbevorrechtigung weiter aus, so sind die in einem solchen Gebiet wohnenden Menschen keine „Anwohner“, sondern „Bewohner“. Für Bewohnerparkgebiete hat der Gesetzgeber indessen nunmehr eine - wenngleich weitergehende, so doch nicht grenzenlose - Ermächtigung geschaffen ausgehend von der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/4304 S. 8): „Um dem Parkraummangel für die Wohnbevölkerung vorwiegend in städtischen Wohnquartieren mit dichter Bebauung ohne ausreichende Stellflächen für private Kraftfahrzeuge abzuhelfen, wurden in den vergangenen Jahren vornehmlich in den Großstädten Bereiche mit Sonderparkberechtigungen für Anwohner geschaffen, die zum Teil eine diagonale Ausdehnung von ca. 1000 m hatten. Diese Anordnungen sind – wie das Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 1998 (Az. 3 C 11/97) geurteilt hat – von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO nicht gedeckt, da der Begriff des Anwohners eine enge räumliche Beziehung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort voraussetzt, die nur bei einem Nahbereich, der nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst, gegeben ist. Die Erfahrung in der Praxis zeigt aber, dass die so definierte kleinräumige Beziehung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort zwar ausreicht, um vielen Fällen des Parkraummangels für Anwohner in Mittelstädten und kleinen Großstädten Rechnung zu tragen. Gerade in den Metropolen (der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag eine konkrete Anordnung in Köln zugrunde), in besonders gelagerten Fällen aber auch schon in kleineren Großstädten, erfordert ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen Angebot an Parkfläche und Nachfrage jedoch eine großräumigere Verteilung. Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 wird die erforderliche Ermächtigung geschaffen, um zukünftig in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO und in der dazu gehörenden Verwaltungsvorschrift die entsprechenden Regelungen einstellen zu können. Neben der kleinräumigen Anordnung von Bereichen mit Parkbevorrechtigung für die Wohnbevölkerung soll zukünftig auch die Anordnung großräumiger Bewohnerparkbereiche ermöglicht werden, wenn dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen fehlender privater Stellplätze und hohen Parkdrucks durch nicht quartieransässige Pendler oder Besucher nur durch eine entsprechende Anordnung abgeholfen werden kann. Die maximale Ausdehnung solcher Bereiche wird in den weiteren Beratungen zur Änderung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO und der Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren sein, jedoch nicht über 1000 m liegen. Zur Sicherung des verfassungsmäßig garantierten Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen wird dabei auch zu regeln sein, dass innerhalb dieser Bereiche ein Mindest-anteil des Parkraums zur allgemeinen, aber parkraumbewirtschafteten Nutzung zur Verfügung stehen muss.“ Der von der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch machende Verordnungsgeber hat in der Entwurfsbegründung zu § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO ausdrücklich daran angeknüpft (BR-Drs. 751/01 S. 7): „Zunächst enthält die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/4304 S. 8) die ausdrückliche Vorgabe, dass ‚die maximale Ausdehnung solcher Bereiche‘ … ‚nicht über 1000 m liegen‘ darf“ ebenso wie das zuständige Bundesministerium in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Rn. 31, Abschn. X Nr. 3 zu § 45 Abs. 1 bis Abs. 1e VwV-StVO): „Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten sind unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs (vgl. dazu Nummer 4), des vorhandenen Parkdrucks (vgl. dazu Nummer 1) und der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Dabei muss es sich um Nahbereiche handeln, die von den Bewohnern dieser städtischen Quartiere üblicherweise zum Parken aufgesucht werden. Die maximale Ausdehnung eines Bereiches darf auch in Städten mit mehr als 1 Mio. Einwohnern 1000 m nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1 in einem städtischen Gebiet vorliegen, dessen Größe die ortsangemessene Ausdehnung eines Bereiches mit Bewohnerparkvorrechten übersteigt, ist die Aufteilung des Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben oder Nummern) zulässig.“ Ein Bewohnerparkvorrecht setzt zu seiner Rechtfertigung danach ein nach behördlichem Ermessen bestimmtes und begrenztes Bewohnerparkgebiet voraus. Nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers ist ein Bewohnerparkgebiet ein Teil der Erdoberfläche in einem städtischen Quartier, für den einerseits angenommen wird, dass seine Bewohner an einem erheblichen Parkraummangel leiden und die deshalb ein Bewohnerparkvorrecht genießen und auf dem andererseits die Bewohner bevorrechtigt parken dürfen. Nach dem in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen stimmen der Bereich, in dem bevorrechtigte Wohnbevölkerung ansässig ist, und der Bereich, für den eine Parkbevorrechtigung ausgebracht wird, überein. Nach Gesetz und Verordnung muss die Regelung des ruhenden Verkehrs die Bewohner eines Bereichs in eben diesem Bereich beim Parken bevorrechtigten. Dabei muss das bestimmte Bewohnerparkgebiet in diagonaler Ausdehnung auf maximal 1.000 m begrenzt sein. Soweit die Medien über die Parallelsache (VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/883030/ee031513ecce6430b234f9ee90275d0f/5-k-670-22-urteil-vom-24-05-2024-data.pdf) wiederholt berichten, eine Größe von bis zu 1.000 m im Quadrat sei noch zulässig, ist darauf hinzuweisen: Bereits in einem Quadrat von 708 m Kantenlänge sind die einander diagonal gegenüberliegenden Ecken über 1.000 m voneinander entfernt und damit die Vorgabe einer diagonalen Ausdehnung von maximal 1.000 m missachtet. Soweit nach Vortrag der Beklagten politische Bestrebungen darauf abzielen, die Grenze auf 1.500 m auszudehnen, haben sie im allein maßgeblichen geltenden Recht keinen Niederschlag gefunden. cc) Diese Anforderungen sind - zumindest gegenwärtig - nicht erfüllt. Zwar könnte ein Parkraummangel im Lichte der - etwaig fortzuschreibenden - Erkenntnisse aus den zugrundeliegenden Erhebungen fortbestehen. Doch überschreitet die Beklagte zumindest dadurch die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens, dass sie die Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht aufrechterhält, ohne dieses auf ein hinreichend bestimmtes und begrenztes Bewohnerparkgebiet zu beziehen. Zur Rechtfertigung des Bewohnerparkvorrechts reicht die der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung der Polizei zugeordnete Karte nicht hin. Dort ist das Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ wie folgt dargestellt: Das Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ ist dadurch nicht hinreichend bestimmt. So ist nicht eindeutig festgelegt, ob die Wohnstätten an der Bernadottestraße 98 sowie am Rulantweg 26 oder Hohenzollernring 23 diesem Bewohnerparkgebiet zugeordnet werden. Die Baukörper an diesen Anschriften liegen teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der gezogenen roten Linie. Eine Auflösung dieser Unklarheit dahingehend, die benannten Wohnanschriften im Zweifel dem Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ zuzuweisen, ist zumindest hinsichtlich der Anschrift Hohenzollernring 23 ausgeschlossen. Denn nach dem behördlichen Willen schließt sich an das Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ nach Osten hin unmittelbar das Bewohnerparkgebiet „A106 Fischers Park“ an. Zudem ist das Bewohnerparkgebiet nicht hinreichend begrenzt. Die Karte der Polizei weist ein Gebiet aus, das in der Diagonalen - von Südwesten bis Nordosten - über 1.000 m misst und damit die vorgegebene maximale Ausdehnung überschreitet. Schließlich lässt sich das Bewohnerparkvorrecht mit der Darstellung des Bewohnerparkgebiets „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ durch die Polizei deshalb nicht rechtfertigen, weil daraus nach dem behördlichen Willen die bevorrechtigten Wohnstätten gar nicht hervorgehen. Die Beklagte gibt Bewohnerparkausweise nicht anhand der in der Anlage zur straßenverkehrsbehördlichen Anordnung enthaltenen Karte der Polizei aus, sondern anhand der Darstellung des Landesbetriebs Verkehr. Die Darstellungen sind nicht deckungsgleich. Insbesondere gehören beispielsweise die Anschriften Othmarscher Kirchenweg 103, Griegstraße 1a sowie 1d und möglicherweise Elbchaussee 130 nur nach der Darstellung des Landesbetriebs Verkehr zum Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“. Nicht ausreichend wäre es, wenn die vom Bewohnerparkvorrecht erfassten Parkstände nach beiden Darstellungen die gleichen wären. Nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers (dazu s. o. bb) müssen in dem Bewohnerparkgebiet nicht nur die von den Bewohnern bevorrechtigt nutzbaren Parkstände liegen, sondern auch die eine Bevorrechtigung vermittelnden Anschriften der Bewohner. Die Rechtmäßigkeit der Parkregelung hängt von der Verwaltungsübung bei Ausgabe der Bewohnerparkausweise ab (zum Ganzen: VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/883030/ee031513ecce6430b234f9ee90275d0f/5-k-670-22-urteil-vom-24-05-2024-data.pdf). Eine Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht aufrechtzuerhalten rechtfertigt sich nur dann, wenn die entsprechenden Bewohnerparkausweise für ein hinreichend bestimmtes und begrenztes Bewohnerparkgebiet ausgegeben werden. Ohne die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen vermag sich das Parkvorrecht nicht zugunsten der Bewohner zu entfalten und ist die Parkregelung ungeeignet. Bei einer den Vorgaben systematisch widersprechenden Ausgabe von Bewohnerparkausweisen lässt sich der in der Parkregelung liegende Eingriff in die Rechte der Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen. Letztlich nicht maßgebend ist, ob die Beklagte durch ihre Zuständigkeitsanordnung auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (v. 5.1.1999, Amtl. Anz. S. 345 m. spät. Änd. - StVZustAnO) die behördlichen Zuständigkeiten differenziert geregelt hat. Grundsätzlich ist für die Durchführung der Straßenverkehrsordnung gemäß Abschnitt I Abs. 1 Nr. 6 StVZustAnO die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zuständig, deren Teil der Landesbetrieb Verkehr bildet. Ausnahmsweise ist die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Abschnitt II Abs. 1 Nr. 1.1 StVZustAnO der Behörde für Inneres und Sport übertragen, deren Teil die Polizei ist. Eine Rückausnahme zugunsten der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, die im Umkehrschluss zu Abschnitt II Abs. 1 Nr. 1.2.1 StVZustAnO für drei Monate überschreitende Einzelausnahmegenehmigungen zuständig ist, betrifft zumindest längerfristige Ausnahmen vom Bewohnerparken für Nichtbewohner, möglicherweise auch die Ausgabe der Bewohnerparkausweise selbst. Der beklagte Stadtstaat als zuständiger Verwaltungsträger ist nach Gesetz und Verordnung verpflichtet, eine Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht nur aufrechtzuerhalten, wenn gewährleistet ist, dass nur die Bewohner in einem in der Diagonale 1.000 m nicht übersteigenden Bereich bevorrechtigt sind. Die Beklagte kann ihre Pflicht nicht durch ihre Zuständigkeitsanordnung umgehen. Vielmehr muss die für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zuständige Behörde der Beklagten die getroffene Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht im Sinne eines Bewohnerparkgebiets „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ aufheben im Fall einer die normativen Vorgaben systematisch missachtenden Verwaltungsübung einer anderen Behörde der Beklagten bei Ausgabe der Bewohnerparkausweise. Das Bewohnerparkvorrecht rechtfertigt sich im Ergebnis ebenso wenig anhand der vom Landesbetrieb Verkehr verwendeten Darstellung des Bewohnerparkgebiets. Diese ist auf geoportal-hamburg wie folgt veröffentlicht (Streckenmessung hier hinzugefügt): Zum einen verstößt auch diese Darstellung gegen die Vorgabe eines hinreichend bestimmten Bewohnerparkgebiets. Sie lässt die Frage, welcher Teil der Erdoberfläche zum Bewohnerparkgebiet „A 109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ zählen soll, für eine Anzahl von Anschriften offen, etwa Hohenzollernring 23 und Elbchaussee 130. Die Baukörper an diesen Anschriften liegen teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der gezogenen Linie. Da sich nach Osten hin unmittelbar das Bewohnerparkgebiet „A106 Fischers Park“ anschließen soll, lässt sich die Unklarheit nicht auflösen. Zum anderen ist die Vorgabe eines hinreichend begrenzten Bewohnerparkgebiets nicht beachtet. Die Grenze einer maximalen Ausdehnung von 1.000 m ist überschritten. Nach der Konzeption des Gesetz- und Verordnungsgebers (dazu s. o. bb) müssen in dem Bewohnerparkgebiet nicht nur die von den Bewohnern bevorrechtigt nutzbaren Parkstände liegen, sondern auch die eine Bevorrechtigung vermittelnden Anschriften der Bewohner. Ausgehend von der Veröffentlichung auf geoportal-hamburg sind der nordöstlichste und der südwestlichste Punkt etwa 1.145 m voneinander entfernt. Die vorgegebene maximale Ausdehnung von 1.000 m in der Diagonalen ist damit überschritten. Eine „signifikante“ Überschreitung zu prüfen, dafür ist im Hauptsacheverfahren kein Raum (zum Ganzen: VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/883030/ee031513ecce6430b234f9ee90275d0f/5-k-670-22-urteil-vom-24-05-2024-data.pdf). Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes werden die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch geprüft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen nach der gesetzgeberischen Entscheidung grundsätzlich sofort vollziehbaren Verwaltungsakt - etwa eine Verkehrsregelung entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO - kann in geeigneten Fällen bereits dann abgelehnt werden, wenn der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Demgegenüber entscheidet das Gericht im Hauptsacheverfahren gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund seiner Überzeugung, die eine erschöpfende Sachverhaltsermittlung voraussetzt. Jeder festzustellende Rechtsfehler in der Sache kann zum Erfolg der Anfechtungsklage führen. Eine „Relevanz“ für die anderen Nutzenden des öffentlichen Parkraums ist nicht gesondert festzustellen (zum Ganzen: VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2024, 5 K 670/22, https://justiz.hamburg.de/resource/blob/883030/ee031513ecce6430b234f9ee90275d0f/5-k-670-22-urteil-vom-24-05-2024-data.pdf). Die Regelung des ruhenden Verkehrs greift rechtserheblich in das zugunsten der Klägerin zumindest einfachrechtlich geschützte Recht als Halterin dreier Kraftfahrzeuge und damit Verkehrsteilnehmerin ein (dazu s. o. 1 b). Der Eingriff lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Vorgaben der objektiven Rechtsordnung beachtet werden. b) Die getroffene Regelung kann auch nicht zu einem Teil Bestand haben. Insbesondere können die in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 enthaltene Parkscheinbenutzungspflicht und Höchstparkdauer als Elemente der Parkraumbewirtschaftung nicht ohne das zugleich ausgebrachte Bewohnerparkvorrecht fortgelten. Zwar setzt eine Parkraumbewirtschaftung ein Bewohnerparkvorrecht nicht in jedem Fall voraus. Abstrakt denkbar sind Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ohne Bewohnerparkvorrecht. Die Dimensionierung flächenhafter Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen ist nicht zwingend durch die zulässige Ausdehnung der Zonen bestimmt, in denen die Bewohner auf der Grundlage von § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO von Bewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.2.2008, OVG 1 B 35.05, juris Rn. 20). Die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken durch den ruhenden Verkehr aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung durch Verkehrszeichen zu beschränken oder zu verbieten, setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO tatbestandlich nur voraus, dass dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine Verknüpfung mit einem Bewohnerparkvorrecht als Ausnahme von einer Parkscheinpflicht oder Höchstparkdauer ist damit nicht bereits aufgrund des Normtatbestandes geboten. Doch ist angefochten und Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung das Bündel an Regelungselementen, das nach dem behördlichen Willen das Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ definiert (s. o. 1 a). Die Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes setzt voraus, dass er auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte selbständige Regelung zum Inhalt hat bzw. der verbleibende Teil nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Regelung steht (Riese, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO § 113 Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen einer Teilbarkeit des Verwaltungsaktes in seiner konkreten Gestalt sind nicht gegeben. Das in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 ausgebrachte Bewohnerparkvorrecht unterliegt keiner isolierten Aufhebbarkeit. Zum einen steht das ausgebrachte Bewohnerparkvorrecht nach dem in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zum Ausdruck kommenden behördlichen Willen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den weiteren Elementen der Parkraumbewirtschaftung. Das Bewohnerparkvorrecht ist eine Ausnahme von der Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer. Die Parkflächen werden im Mischprinzip bewirtschaftet, d. h. nicht für Bewohner reserviert, sondern Bewohner sind von einzelnen Maßnahmen freigestellt. In den vorgelegten Sachakten ist nicht der behördliche Wille dokumentiert, die Parkscheinpflicht und die Höchstparkdauer unabhängig von einem Bewohnerparkvorrecht zu beabsichtigen. Vielmehr und im Gegenteil sind alle Maßnahmen zusammen als ein das neue Bewohnerparkgebiet definierendes Bündel gewollt. Eine getrennte Ermessensbetätigung für Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer einerseits und Bewohnerparkvorrecht andererseits ist nicht normativ vorgeprägt. Sowohl die durch § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO zur Parkraumbewirtschaftung im Allgemeinen begründete behördliche Befugnis als auch diejenige aus § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zur Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnervorrecht dienen ausgehend von der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Satz 1 StVG der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26. Januar 2022 lässt auch im Einzelfall keine getrennte Ermessensbetätigung für Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer einerseits und Bewohnerparkvorrecht andererseits erkennen. Vielmehr sind alle Elemente der Parkraumbewirtschaftung untrennbar verknüpft: „Im dargestellten Bereich A109 ‚Altonaer Kinderkrankenhaus‘ wird die Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheinpflicht eingeführt – Bewohnende mit Parkausweis Nr. A109 sind von der Entrichtung der Parkgebühr und Höchstparkdauer ausgenommen.“ Dies alles steht unter der Unterüberschrift der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung „Bewohnerparkzone A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“. Die streitgegenständliche straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Polizei findet sich damit im Einklang mit dem vorausgegangenen Bericht des Landesbetriebs Verkehr vom 13. Januar 2021 „Erweiterung Bewohnerparken Ottensen, Parkraumbewirtschaftung im Umfeld des AKK“. Darin wurde zunächst allgemein zu einer Parkraumbewirtschaftung aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO ausgeführt, sodann dazu, dass „gleichzeitig eine Privilegierung der Bewohnenden des betrachteten Gebietes durch die Einführung sog. Bewohnerparkzonen“ aufgrund § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO in Betracht zu ziehen sei. Das eine („Parkraumbewirtschaftung“) oder das andere („Bewohnerparken“) war nie angedacht, sondern eine „Erweiterung Bewohnerparken Ottensen“ als „Parkraumbewirtschaftung im Umfeld des AKK“. Folgerichtig schließt der Bericht mit dem Petitum: „Der LBV bittet die Leitung der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) daher um Zustimmung zur Erweiterung des Bewohnerparkens im Stadtteil Ottensen im beschriebenen Umfang“ Eine Parkraumbewirtschaftung ohne Bewohnerparkvorrecht war weder vom Landesbetrieb Verkehr noch ist sie von der Polizei gewollt. Vielmehr ist das technisch als Ausnahme ausgestaltete Bewohnerparkvorrecht gerade tragender Grund dafür, im Grundsatz überhaupt Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer anzuordnen. Die Gesamtregelung soll nach dem behördlichen Willen entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 lit. b StVG zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel gelten. Zum anderen wäre eine Restregelung der Parkraumbewirtschaftung ohne Bewohnerparkvorrecht rechtswidrig. Das Ermessen wäre nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Straßenverkehrsbehörde hat ihr Ermessen, Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer anzuordnen, vor dem Hintergrund ausgeübt, die Inhaber von Bewohnerparkausweisen davon auszunehmen. Entfiele das Bewohnerparkvorrecht, müsste sie ihr Ermessen erneut ausüben. Die Restregelung würde nicht zugunsten, sondern zulasten der Bewohner städtischer Quartiere gelten, obwohl die Beklagte insoweit einen erheblichen Parkraummangel annimmt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache hinsichtlich der Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes und begrenztes Bewohnerparkgebiet zu (dazu s. o. I 2 b). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Unter Würdigung der Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei war es ihr zum Zeitpunkt der Beauftragung nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, 7 C 8.99, juris Rn. 10 m. w. N.). Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten getroffene Regelung des ruhenden Verkehrs mit Bewohnerparkvorrecht (Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“). Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheit das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf hält, das eine Körperschaft öffentlichen Rechts und Gliedkörperschaft einer staatlichen Hochschule der Beklagten ist. Die Klägerin betreibt in Ottensen das für das Bewohnerparkgebiet namensgebende Altonaer Kinderkrankenhaus und ist Halterin dreier in Hamburg zugelassener Personenkraftwagen. Der Landesbetrieb Verkehr der Beklagten fertigte unter dem 13. Januar 2021 einen Bericht „Erweiterung Bewohnerparken Ottensen. Parkraumbewirtschaftung im Umfeld des AKK“ sowie unter dem 18. Oktober 2021 einen Bericht „Bewohnerparken Erweiterung AKK Umfrage-Ergebnisse“. Die Polizei als Teil der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten traf am 26. Januar 2022 die straßenverkehrsbehördliche Anordnung, ein Bewohnerparkgebiet „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ anhand einer beigefügten Karte einzurichten. Im Einzelnen wurde grundsätzlich eine Parkscheinpflicht und Höchstparkdauer in der Bewirtschaftungszeit werktags zwischen 9:00 und 20:00 Uhr mit einer Parkgebühr von 3 EUR je Stunde eingeführt, in der Bülowstraße, Grünebergstraße zwischen Lisztstraße und Bleickenallee sowie Bleickenallee zwischen Grünebergstraße sowie Hohenzollernring eine längere Höchstparkdauer und maximale Parkgebühr von 10 EUR je Tag. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung wurde mit dem Aufstellen von Verkehrszeichen umgesetzt. Der Landesbetrieb Verkehr unterrichtete die Klägerin unter dem 11. und 23. Februar 2022, dass zum 28. März 2022 im Umfeld des Krankenhauses eine Parkzone eingerichtet werde. Den Widerspruch der Klägerin vom 24. März 2022 gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Polizei vom 29. September 2022, zugestellt am 11. Oktober 2022, als zulässig, aber unbegründet zurück. Unterdessen gibt der Landesbetrieb Verkehr die Bewohnerparkausweise „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ ausgehend von einer auf geoportal-hamburg veröffentlichten Darstellung aus. Auf Antrag des Landesbetriebs Verkehr traf die Polizei am 2. Mai 2024 eine erneute straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Unter Aufrechterhaltung der Bewohnerparkzone „A109 Altonaer Kinderkrankenhaus“ wurde die Bernadottestraße zwischen Griegstraße und Bernadottestraße 124 in den Tagesticketbereich aufgenommen. Zur Begründung ihrer am 1. November 2022 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihren vorprozessualen Vortrag und bringt insbesondere vor: Sie sei grundrechtsfähig und klagebefugt. Die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets sei ermessensfehlerhaft. Die Klägerin beantragt, die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 26. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2022 aufzuheben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Ausgehend davon, dass mit der maximalen Ausdehnung des Bewohnerparkgebiets eine Entfernung (Luftlinie) zwischen den zwei weitentferntesten Enden gemeint sein dürfte, stünden unterschiedliche Messpunkte zur Verfügung. Gemessen werden könnte zwischen den weitentferntesten Parkmöglichkeiten (dies seien hier 1.004 m zwischen den Parkständen vor Trenknerweg 96 und Behringstraße 12c), zwischen den weitentferntesten bevorrechtigten Adressen (dies seien hier 1.070 m zwischen Trenknerweg 96 und Behringstraße 57a), zwischen den Enden der bevorrechtigten Straßen (dies seien hier 1.071 m zwischen Einfahrt Trenknerweg und Einfahrt Behringstraße/Ecke Hohenzollernring) oder zwischen den Grenzen der Karte aus der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung (dies seien hier ca. 1.100 m zwischen Behringstraße und Trenknerweg). Die maximale Ausdehnung von 1.000 m sei nicht „signifikant“ überschritten. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die von der Beklagten als Sachakte vorgelegten behördlichen Akten. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.