Beschluss
9 AE 2728/17
Verwaltungsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag vom 28. Februar 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 2727/17) gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10. Februar 2017 anzuordnen, wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Griechenland. 2 Der Antragsteller, geboren am … 1961, ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit islamischen (sunnitischen) Glaubens. Er floh im Mai 2006 aus dem Irak nach Europa. Am 22. Juli 2007 reiste er nach Griechenland ein und stellte dort wenig später einen Asylantrag. Auf Anfrage teilten die griechischen Behörden mit, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2014 als Flüchtling anerkannt worden sei und eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von drei Jahren erhalten habe. Diese Entscheidung wurde ihm nach eigenen Angaben am 22. Februar 2015 bekanntgegeben. 3 Im Juli 2015 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. September 2015 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 15. November 2016 gab der Antragsteller an, von Griechenland aus nach Deutschland geflohen zu sein. Eine ihm unbekannte Person habe ihn im Oktober 2014 in Griechenland mit einem Auto an einer Straßenkreuzung angefahren und ihn in irakischem Dialekt bedroht. Der Antragsteller nahm nach eigenen Angaben keinen Schutz bei den griechischen Behörden in Anspruch, da er diesen nicht vertraue. Der Antragsteller vermutet hinter dem Vorfall Mitglieder der schiitischen Miliz. Grund für die Bedrohung sei seine frühere Tätigkeit für das irakische Handelsministerium zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein bzw. seine Kritik der 2006 herrschenden Regierung. Gegenüber Studierenden der Universität in Bagdad habe er nach dem Sturz des Regimes geäußert, dass „eine diktatorische Regierung“ das Beste für den Irak sei. In Griechenland habe er keine Unterstützung bekommen, sei seit 2013 arbeitslos und von finanziellen Zuwendungen seiner Familie abhängig gewesen. Zudem habe er keine Familienzusammenführung beantragen können. Seit seiner Ankunft in Deutschland leide er unter Schlafstörungen. In Deutschland lebe keiner seiner Familienangehörigen. 4 Zwischen 2008 und 2013 hatte der Antragsteller nach eigenen Angaben in Griechenland eine Anstellung als Reinigungskraft für chemische Fässer. 5 Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Außerdem setzte sie dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche, drohte ihm die Abschiebung nach Griechenland an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. An der Wiederaufnahmebereitschaft Griechenlands bestehe kein Zweifel. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liege nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK angesehen werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers Art. 3 EMRK verletzt würde. Bei den mitunter kritischen Aufenthaltsbedingungen für Personen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland handele es sich um allgemeine Gefahren, die auf den unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen in den EU-Mitgliedstaaten beruhten und nicht weiter zu berücksichtigen seien. Auch die individuellen Umstände des Antragstellers begründeten keine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK. Der durch den Antragsteller geschilderte Vorfall im Oktober 2014 habe sich acht Jahre nach seiner Flucht aus dem Irak ereignet und der Antragsteller habe sich auch danach noch bis Juli 2015 in Griechenland aufgehalten. Zudem könne der Antragsteller den Schutz der griechischen Polizei in Anspruch nehmen. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG. 6 Gegen die unter Ziffer 2 des dem Antragsteller am 21. Februar 2017 zugestellten Bescheids getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, sowie gegen die Androhung der Abschiebung unter Ziffer 3 hat der Antragsteller am 28. Februar 2017 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Griechenland seien die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge unerträglich und ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Auch eine Besserung der Situation sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Da aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren keine Abschiebung von Asylsuchenden nach Griechenland erfolge, müsse dies auch für Personen mit bereits anerkanntem Flüchtlingsstatus gelten. Denn auch diese seien vollständig von der Unterstützung des Staates abhängig. Auf familiäre Strukturen könne der Antragsteller in Griechenland nicht zurückgreifen, weshalb ihm im Falle der Abschiebung die Obdachlosigkeit drohe. Auch die Chancen auf eine Anstellung seien angesichts der hohen Arbeitslosigkeit sehr gering. Zudem sei auch eine medizinische Versorgung nicht gesichert. Schließlich habe der Antragsteller einen Anspruch auf eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, da er einen Ausbildungsplatz für eine qualifizierte dreijährige Ausbildung als Kaufmann für Büromanagement erhalten habe. 7 Die Antragsgegnerin trägt ergänzend vor, dass anerkannte Flüchtlinge mehrheitlich in Flüchtlingslagern (Containern und Zelten) leben würden. Besonders bedürftige Flüchtlings-Kernfamilien bekämen zudem Wohnungen zugeteilt. Anerkannte Schutzsuchende hätten außerdem seit Januar 2017 Zugang zum neu eingeführten Sozialhilfesystem, das alleinstehenden Personen eine Unterstützung von 200 Euro pro Monat gewähre. Auch eine kostenlose medizinische Versorgung sei vorhanden. Faktisch seien die Krankenhäuser zwar überlastet. Grundsätzlich bestehe für anerkannte Flüchtlinge jedoch ebenso wie für griechische Staatsbürger ein Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt stehe ihnen offen, wenngleich dieser für Personen mit Flüchtlingsstatus oftmals nur schwer möglich sei. II. 8 1. Der nach § 36 Abs. 3 i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und fristgerecht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg. 9 Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dabei vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Im vorliegenden Fall sind nach erschöpfender Prüfung des Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.5.1984, NJW 1984, 2028) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Februar 2017 vorhanden. 10 1. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da er laut Mitteilung der griechischen Behörden vom 15. März 2016 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 11 2. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist nicht gegeben. Art. 3 EMRK ist durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten, jedenfalls soweit sie nicht zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, in Griechenland nicht verletzt (so auch: VG Berlin, Beschl. v. 17.2.2017, 23 L 1629.16 A, juris; VG Saarlouis, Beschl. v. 3.2.2017, 3 L 132/17, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 18.1.2017, Au 7 S 16.32663, juris). 12 Zwar kann unter besonderen Umständen eine sehr schlechte humanitäre Situation ausnahmsweise als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK angesehen werden (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 23 ff.). Jedoch verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 249, mit Verweis auf: EGMR, Urt. v. 18.1.2001, 27238/95, Chapman, Rn. 99 – in englischer Sprache und EGMR, Urt. v. 26.4.2005, 53566/99, Müslim, Rn. 85 – in französischer Sprache; EGMR, Urt. v. 30.6.2015, 39350/13, A.S., Rn. 27 – in englischer Sprache). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (EGMR, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., Rn. 31: „civil and political rights“; vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a.a.O., Rn. 24). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Grundsatzurteil eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., Rn. 250). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein erheblicher Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstands, dass anerkannte Flüchtlinge – anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats – regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen. 13 Gemessen an diesem Maßstab ist Art. 3 EMRK im Fall des volljährigen, gesunden Antragstellers durch die allgemeinen Lebensbedingungen von international Schutzberechtigten in Griechenland nicht verletzt. Zwar existieren in Griechenland keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen (wie etwa Wohngeld oder Mietsubventionen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland vom 22. Dezember 2016, S. 2 f.). Auch haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Wohnraum und die Unterkünfte, die Obdachlosen zur Verfügung stehen, reichen oftmals nicht aus (Asylum Information Database – AIDA, Country Report Greece, März 2017, S. 142, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage ist die Arbeitslosigkeit hoch, so dass es für anerkannte Flüchtlinge oft schwer ist, ihr Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren (hierzu und zum Folgenden: Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22. Dezember 2016, S. 1 ff.). Auch sind die staatlichen Kliniken aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet und kostenlose Sprachkurse werden durch den griechischen Staat nicht angeboten. Jedoch sind nach den vorliegenden Erkenntnissen in Griechenland international Schutzberechtigte griechischen Staatsangehörigen formal gleichgestellt. Sie haben prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsdienstleistungen, dem Arbeitsmarkt und Sozialhilfe (Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, S. 9). Seit Januar 2017 hat die landesweite Umsetzung des „sozialen Solidaritätseinkommens (KEA)“ des griechischen Arbeits- und Sozialministeriums begonnen. Es beinhaltet neben einem monatlichen Beitrag von 200 Euro für eine erwachsene Person auch kostenlose medizinische Versorgung, Gewährung von Schulmahlzeiten und die Weiterleitung an soziale Strukturen und Fürsorgedienste. Die Pilotphase des Solidaritätseinkommens begann im Juli 2016 in einigen Regionen und wird seit Januar 2017 landesweit angewendet (Government to roll out nationwide Social Solidarity Income scheme, 23. Januar 2017, abrufbar unter: http://www.greeknewsagenda.gr/index.php/topics/politics-polity/6271-government-to-roll-out-nationwide-social-solidarity-income-scheme). Es richtet sich an Personen, die unter extremer Armut leiden mit einem Einkommen unterhalb von 1.200,-- Euro. Zudem testet die griechische Regierung zurzeit eine Reihe temporärer Programme, wie zum Beispiel die Subventionierung von Strom und die Etablierung von Mietzuschüssen (Weltbank, Greece Social Welfare Review, 7. Oktober 2016, S. 7, abrufbar unter: http://www.protothema.gr/files/1/2016/11/02/world_bank.pdf). Schließlich gewährt Griechenland allen Personen mit Flüchtlingsstatus ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung (AIDA, Country Report Greece, März 2017, S. 143; vgl. auch: US Department of State, Greece 2016 Human Rights Report, S. 17). Auch Nichtversicherte haben im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie Versicherte. Bei Operationen in öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an und die zahnmedizinische Versorgung ist kostenfrei. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (Ärzteblatt vom 21. Juli 2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung, abrufbar: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/69631/Griechenland-Nicht-Krankenversicherte-erhalten-Zugang-zur-Gesundheitsversorgung). 14 Es kann dahinstehen, ob Art. 3 EMRK verletzt wäre, wenn ein international Schutzberechtigter substantiiert darlegen würde, dass er in einer persönlichen Notlage, in der er obdachlos und ggf. hungernd war, bei griechischen Behörden vorgesprochen hat, diese auf seine persönliche Notlage aufmerksam gemacht hat und die griechischen Behörden dann nichts unternommen, sondern gleichgültig reagiert und keine Hilfe geleistet hätten (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, 30696/09, M.S.S., NVwZ 2011, 413, 415, Rn. 253). Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er sich in Griechenland an die griechischen Behörden gewandt und um Hilfe gebeten hat. Vielmehr hat der Antragsteller nach eigenen Angaben von 2008 und 2013 in Griechenland als Reinigungskraft für chemische Fässer gearbeitet. 15 3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde und angesichts der in Bezug auf Griechenland fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG einschränken könnte (zum entsprechenden § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a. F.: BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14/10, juris, Rn. 11), ist weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Dagegen spricht vor allem, dass seit Januar 2017 in Griechenland allen Personen mit Flüchtlingsstatus ein soziales Solidaritätseinkommen in Höhe von 200,-- Euro monatlich ausgezahlt wird (s.o. 2.). Damit dürfte sich zwar keine Wohnung finanzieren lassen. Jedoch ermöglicht diese Leistung eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen, so dass akute Notsituationen, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheinen. Unabhängig davon spricht für eine günstige Integrationsprognose für den Antragsteller in Griechenland, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts von 2007 bis 2015 nach allgemeiner Lebenserfahrung in Griechenland soziale Kontakte gehabt haben und ihm die dortigen Verhältnisse und die Sprache vertraut sein dürften. 16 Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere reicht der Hinweis, dass es in Griechenland allgemein zu fremdenfeindlich motivierten Übergriffen komme, nicht aus. Es fehlen jegliche Details zu einer individuellen Gefährdung des Antragstellers. 17 Der Vortrag zu dem Vorfall im Oktober 2014 ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unsubstantiiert geblieben. Davon unabhängig hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er sich nach diesem Vorfall noch ca. neun Monate in Griechenland aufhalten konnte, ohne dass es zu einer erneuten Bedrohung gekommen ist. Schließlich hat der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb er keinen Schutz durch die griechische Polizei gesucht hat. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass er das Vertrauen in die griechischen Behörden verloren habe, reicht insoweit nicht aus. Er hat nicht vorgetragen und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die griechische Polizei anerkannten Flüchtlingen systematisch den Schutz verweigert. 18 Die von dem Antragsteller vorgetragenen Schlafstörungen hat er nicht durch die Vorlage ärztlicher Atteste substantiiert. 19 Soweit sich der Antragsteller auf einen Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruft, ist dieses im vorliegenden Verfahren unerheblich, da es sich um eine Duldung aus inlandsbezogenen Gründen handelt, die – anders als im Fall einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG – nicht gegenüber der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin nach § 35 AsylG, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. 20 4. Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus, wenn der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf „Null“ hätte, wenn damit also auch die Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014, 1 C 2/13, juris). Umstände, die einen solchen Anspruch begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall von zu lang bemessenem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist es dem Antragsteller zuzumuten, auszureisen und einen ggf. erforderlichen Rechtsstreit vom Ausland aus zu führen. III. 21 Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.