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Beschluss

12 L 4171/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1026.12L4171.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 14495/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 14495/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. August 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 21. August 2017 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. August 2017 ist ihm am 18. August 2017 zugestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie vorliegend – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG dürften nicht erfüllt sein. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris, Rn. 11 (zu Bulgarien). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Nach diesen Maßgaben sprechen erhebliche Gründe dafür, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Es kann dabei dahin stehen, ob in Bezug auf international Schutzberechtigte in Griechenland Anhaltspunkte für einen generellen Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 L 782/17.A – juris, Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 9 AE 2728/17 – juris, Rn. 11; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, juris, Rn. 15; VG München, Beschluss vom 25. April 2017 – M 17 S 17.36723 – juris, Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2017 – 15 B 2175/17 -, abrufbar unter www.asyl.net ; VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 1165/16 -, juris, Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2017 ‑ 23 L 1629.16 A -, juris, Rn. 14; VG Münster, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 L 1418/16.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. August 2016 – 9 A 784/15 –, juris, Rn. 19 ff. Das Gericht ist nach der aktuellen Auskunftslage davon überzeugt, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jedenfalls in Bezug auf besonders schutzbedürftige international Schutzberechtigte (insbesondere Familien mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte und unbegleitete Minderjährige) die tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 12 L 1978/17.A –, juris, Rn. 15; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N. Der Antragsteller ist ein besonders schutzbedürftiger international Schutzberechtigter. Er erlitt vor drei Jahren in Syrien ein Explosionstrauma mit schwersten Verletzungen im rechten Unterschenkel. Wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. X. L. vom 3. September 2017 ergibt, wurden im Zentrum für Unfallchirurgie und Orthopädie der I. -Universitätsklinik X1. umfangreiche Operationen mit langanhaltenden stationären Aufenthalten durchgeführt. Weitere Eingriffe sind geplant, ohne dass ein Ende der Behandlung absehbar ist. Eine Belastung des rechten Beines ist auf absehbare Zeit ausgeschlossen. Der Antragsteller würde aufgrund dieser körperlichen Einschränkungen im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und an das VG Trier vom 22. Dezember 2016; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, vom 5. August 2016, Seiten 16 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).