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Urteil

11 K 1708/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0428.11K1708.20A.00
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Tenor

Der Bescheid vom 25. März 2020 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 25. März 2020 wird mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er verließ Syrien im April 2018. Am 3. Mai 2019 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Der Kläger reiste anschließend erstmals am 9. Februar 2020 in die Bundesrepublik ein und stellte hier am 12. März 2020 einen Asylantrag. Der Kläger wurde persönlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle über die Anhörungen Bezug genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2020 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Bescheid. Wegen der Klagebegründung wird auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. März 2020 mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß §§ 101 Abs. 2, 87 b Abs. 2, 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil der Kläger und die Beklagte mit ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis damit erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 (Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien unzulässig ist) beanspruchen. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2017, Az.: 1 C 39.16, juris, Rn. 16. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bundesamtsbescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Allerdings ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die griechische Asylbehörde am 3. Mai 2019 entsprochen worden ist. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, Az.: C-540/17, juris, Rn. 43. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Dem Kläger droht in Griechenland aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln, vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Griechenland und Belgien - juris Rn. 263 f. und 365 ff. Allerdings verpflichtet diese Norm nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen, vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 - 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013. Auch gewährt sie von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift, vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O. Die Verantwortlichkeit eines Staates ist jedoch dann begründet, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und - trotz ausdrücklich im nationalen Recht verankerter Rechte - behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist, vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a. a. O.; siehe auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u. a. -, juris. Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die generellen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern auch auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Wenn etwa mit Blick auf bestimmte Erkrankungen ernstliche Zweifel über die Folgen einer Abschiebung bestehen, müssen individuelle und ausreichende Zusicherungen des Zielstaates eingeholt werden. Jedenfalls ist es erforderlich, dass die dort gewährleisteten Rechte praktisch sowie effektiv und nicht nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung stehen, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2017 - 23 L 507.17 A, juris. Ob die in dem Zielstaat – hier: Griechenland - herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf die hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland für den Kläger die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019, Az.: 8 A 156/19; VG Berlin, Urteil vom 30.11.2017 – 23 K 463.17 A -, juris Rn. 30 f., VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 4 L 782.17.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. Februar 2017 - A 7 K 556.17 -, juris Rn. 8 ff.; für besonders schutzbedürftige Gruppen vgl.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 12 L 1978.17.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 - 3 B 267.17 -, juris Rn. 15; offen gelassen: VG München, Beschlüsse vom 19. Juni 2017 - M 17 S 17.41167 -, juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - M 17 S 17.41210 -, juris Rn. 14; a.A. VG Augsburg, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - Au 5 K 17.32168, juris Rn. 21 ff. und vom 18. Januar 2017 - Au 7 S 16.32663 -, juris Rn. 26 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 9 AE 2728.17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2017 - 11 B 1853.17 -, juris Abdruck S. 4 ff.; VG Saarland, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 3 K 1165/16 -, juris Rn. 23 ff., vom 3. Februar 2017 - 3 L 132.17 -, juris Rn. 12 ff., - 3 L 182.17 -, juris Rn. 12 ff. und vom 27. Dezember 2016 - 3 L 2691.16 -, juris Rn. 12. Nach einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie nach der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Dabei wird insbesondere auf die vom VG Berlin (Urteil v. 30.11.2017, 23 K 463.17 A; juris) durchgeführte Beweiserhebung durch Auskunft des Auswärtigen Amtes verwiesen. Maßgeblich ist hierbei nicht nur, dass anerkannte Schutzberechtigte nach der Rechtsordnung grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger haben (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31. Dezember 2016, - im Folgenden: AIDA -, S. 142; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, - im Folgenden: Deutscher Bundestag -, S. 9), sondern dass diese formellen Garantien auch tatsächlich zur Befriedigung von im Einzelfall bestehender elementarer Bedürfnisse führen, um ein menschenunwürdiges Dasein zu vermeiden (Pro Asyl, STELLUNGNAHME - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland Lebensbedingungen - im Folgenden: Pro Asyl - ). Zu dem im Februar 2017 eingeführten sozialen Solidaritätseinkommen (vgl. hierzu: Auskunft des juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2017 zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland), das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese nur in der Theorie Zugang zu dieser griechischen Sozialhilfe. Praktisch ist es für sie unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen (vgl. Pro Asyl, S. 13, 27), weil sie keinen Zugang zu den Dokumenten und Nachweisen erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit, ein Nachweis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Auswärtiges Amt -, S. 2, 4 f.). Rückkehrer aus anderen EU-Staaten, wie der Kläger, haben im Übrigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen, weil dieses einen einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2, 3 f.). Griechenland gewährleistet zudem entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Derartige Integrationspläne für Neuankömmlinge, auch solche, die besonderer Hilfe bedürfen, gibt es nicht. Es gibt keinerlei finanzielle oder soziale Unterstützung, die für Hilfsbedürftige einen angemessenen Lebensstandard, ausreichende Verpflegung und Unterkunft garantieren würde (Pro Asyl, S. 11). In Bezug auf die Versorgung mit einer Unterkunft fehlt zudem eine effektive stattliche Obdachlosenfürsorge. In den zwei von der Stadtverwaltung Athen betriebenen Obdachlosenherbergen (insgesamt 212 Plätze) waren Mitte 2017 bereits keine Plätze mehr frei und 40 Personen standen bereits auf der Warteliste. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. So werden Plätze in einer vom Roten Kreuz betriebenen Herberge nur an Personen vergeben, die schon mehrere Jahre in Griechenland leben (vgl. Pro Asyl, S. 16). Daher droht dem Rückkehrer im Falle der Abschiebung nach Griechenland nach seiner Ankunft über einen nicht absehbaren Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit ohne jede finanzielle Absicherung des Existenzminimums (vgl. Pro Asyl, S. 15). Viele international Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Anmietung einer Wohnung verfügen, bleiben daher obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in erbärmlichen Zuständen – oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten (Pro Asyl, S. 16 m.w.N.). Die zumindest in der Anfangszeit nach der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen des Zielstaates der Rückführung sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten in diesem Staat eine Unterkunft für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird, vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, Rn. 28 und 32, juris. Eine solche individuelle Zusicherung liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Dies gilt zur Überzeugung des Gerichts nach wie vor. Nach der aktuellen Stellungnahme von ProAsyl (04.01.2019 update der englischen Fassung v. 30.08.2018) haben sich die Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Griechenland nicht verbessert. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. ProAsyl führt aus: „Danach gilt immer noch: Schutz existiert für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nur auf dem Papier.“ Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst und erneut in seinem Beschluss vom 31.07.2018 (2 BvR 714/18; juris) auf das Verbot der pauschalen Bewertung durch die Gerichte hingewiesen. Soweit gemessen an diesen Maßstäben (so sogar ausdrücklich das VG Berlin mit Bezug auf die bereits im Beschuss v. 08.05.2017, 2 BvR 157/17 aufgestellten Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts) einzelne Gerichte auf das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik, Generalsekretariat für Migrationspolitik vom 08.01.2018 an das deutsche Bundesministerium für Inneres abstellen, wonach dieses erklärt, Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt und werde diese anwenden, ist der tatsächliche Erfolg im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen gerade nicht gewährleistet. Es mag sein, dass „keine Anhaltspunkte dafür [bestehen], dass sich Griechenland nicht an diese Zusicherung gebunden sieht“ (so: 9. Kammer des VG Berlin, Beschluss v. 06.12.2018, VG 9 L 703.18 A; juris). Folgerichtig stellt aber die 23. Kammer des VG Berlin (Beschluss v. 08.10.2018, VG 23 L 598.18 A mit Verweis auf Beschluss v. 13.09.2018, VG 23 L 433.18 A) fest: „Dies stellt auch die Kammer nicht in Frage; sie hat jedoch - wie dargelegt - Zweifel daran, dass diese Rechte auch praktisch und effektiv zur Verfügung stehen.“ Allein im Gesundheitswesen sind anerkannte Flüchtlinge in der Realität großen Schwierigkeiten ausgesetzt, so dass sich ihre medizinische Versorgung als lückenhaft darstellt, was angesichts des generellen Zusammenbruchs des griechischen Gesundheitssystems bereits für Einheimische problematisch ist. Die behördliche Gleichgültigkeit zeigt sich auch darin, dass schlecht geschulte Mitarbeiter anerkannten Schutzberechtigten die Behandlung verweigern. Psychologische Behandlung erfahren nur drei von 20 Flüchtlingen, vgl. VG Berlin, Beschluss v. 08.10.2018, VG 23 L 598.18 A mit Verweis auf Human Rights Watch, ProAsyl, UNHCR, Ombudsman; juris. Letztendlich beruht die Einschätzung der jeweiligen Lage in den einzelnen europäischen Mitgliedstaaten auf richterlicher Überzeugungsbildung: Gerichts- und Allgemeinbekannt ist, dass gerade Griechenland erheblich unter der Finanz- und Wirtschaftskriese der letzten Jahre gelitten hat, ja aufgrund der enormen Staatsverschuldung wesentlich dazu beigetragen hat. Schließlich war Griechenland der erste EU-Staat, bei dem eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt und von der Flüchtlingsverteilung ausgeschlossen wurde. Die enormen dadurch bedingten Sparanstrengungen des griechischen Staates und der griechischen Bevölkerung haben zwangsläufig zu teilweise erschreckenden wirtschaftlichen und finanziellen Einbußen bei der griechischen (Normal-)Bevölkerung geführt. Demnach ist es naheliegend und entspricht der Lebenswirklichkeit, dass unter diesen prekären wirtschaftlichen Verhältnissen das Land und seine Bevölkerung – entgegen dem europäischen Gedanken – ausländischen Flüchtlingen keinen genügenden Schutz bieten können und wollen; man steht ihnen mehr oder weniger gleichgültig gegenüber. Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 16. März 2020, Az.: 10 K 875/19.A. Aus der Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids folgt, dass auch die übrigen Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids (mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4) aufzuheben sind. Für sie besteht keine Grundlage mehr. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war vorliegend nicht (mehr) geboten, weil der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag obsiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Badarne bewilligt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).